1914 / 181 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

müsse an diesem Ziele mitwirken. größte Zurückhaltung und Vorsicht bei Unterhaltungen in Briefen und Telegrammen, die irgend welche Bewegungen oder Dispositionen der Truppen enthüllen könnten, weil sonst die Armee gegebenenfalls überflüssige Opfer würde bringen mnüssen. Der Minister erklärt weiter, daß der Generalstab beauftragt sei, die Oeffentlichkeit über den Gang der Kriegs⸗ reignisse zu unterrichten. Die Bevölkerung werde sich jedoch mit kurzen und knappen Nachrichten begnügen und ihre Be⸗ riedigung in dem Gedanken finden müssen, daß diese Maß⸗ egel von der militärischen Notwendigkeit diktiert werde.

Italien.

Der König ist heute von Santa Anna Valdieri nach Rom zurückgekehrt und hatte mit dem Ministerpräsidenten Salandra ine Besprechung.

Niederlande.

Die Zweite Kammer war vorgestern zur Beratung eines ringlichen Gesetzentwurfes wegen des Krieges zu⸗ ammengetreten. Der Präsident wandte sich, wie „W. T. B.“ us dem Haag meldet, an die Einmütigkeit aller Par⸗ eien. Sodann erklärte der Ministerpräsident, daß ie Königin und die verantwortlichen Minister sich in voller ebereinstimmung befänden. Sie würden das Volk in diesen schweren Tagen führen. Sie seien in Bereitschaft und entschlossen, die Neutralität mit allen Kräften zu wahren. Sie erwarteten kalten Blutes und mit Entschlossenheit, was die Zukunft bringen werde. Die Regierung sei überzeugt, daß die Generalstaaten von dem gleichen Gedanken beseelt seien. Der Gesetzentwurf wurde in beiden Kammern ohne Debatte an⸗ genommen.

In der Ersten Kammer erklärte der Landwirtschafts⸗ minister gegenüber dem Antrage auf Erlaß eines Mo⸗ ratoriums, die Regierung müsse energisch dagegen ein⸗ treten, weil das Bankkonsortium mit den erforderlichen Mitteln für alle gesetzlichen Kreditbedürfnisse versehen sei. Der Antrag wurde darauf zurückgezogen. Die beiden Kammern vertagten sich sodann auf unbestimmte Zeit.

Der deutsche Gesandte im Haag hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ die positive Versicherung abgegeben, daß Deutschland an die Niederlande kein Ultimatum stellen und die niederländische Neutralität respektieren werde, voraus⸗ gesetzt, daß diese von den Niederlanden auf das Genaueste beobachtet würde. 1

Schweiz.

Der Bundesrat hat beschlossen, der morgen tagenden Bundesversammlung einen Bericht über die Lage der Schweiz und die getroffenen Maßnahmen zu unterbreiten. Haes Bericht gipfelt, wie „W. T. B.“ meldet, in folgenden An⸗ rägen:

87) Die Schweizerische Bundesversammlung erklärt den bestimmten Willen, neutral zu bleiben, und ermächtigt den Bundesrat, dies in geeignet erscheinender Form den kriegführenden Parteien und den⸗ jenigen Staaten kundzugeben, die die Neutralität und Unantastbarkeit

der Schweiz auerkannt haben. 2) Die Bundesversammlung nimmt von dem Aufgebot der Armee

genehmigende Kenntnis. 8 2) Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat unbeschränkte

Vollmacht zur Ergreifung aller Maßnahmen, die zur Behauptung der Unabhängigkeit, Sicherheit und Neutralität der Schweiz und zur Wahrung des Kredits und der wirtschaftlichen Interessen des Landes erforderlich sind.

Der Bundesrat hat ferner ein Ausfuhrverbot für sämt⸗ liche Lebensmittel einschließlich Vieh beschlossen. 1

Schweden. 2 Der deutsche Botschafter in St. Petersburg Graf Pourtaléès ist mit dem Personal der Botschaft und des Konsulats gestern nachmittag mit einem Dampfer, der die amerikanische Flagge führte, in Stockhhlm angekommen und hat am Abend seine Reise mit Sonderzug nach Trälleborg fortgesetzt.

Türkei.

Die Session des Parlaments ist geschlossen worden. Nach dem gestern im Palais des Sultans abgehaltenen Ministerrat wurde, wie „W. T. B.“ meldet, eine teilweise Mobilisierung beschlossen. Ueber das ganze Reich soll der Belagerungszustand verhängt werden.

Das Amtsblatt veröffentlicht ein Dekret, betreffend die Sanktionierung eines Gesetzes, durch welches Terminfällig⸗ keiten aus Schulden und Verbindlichkeiten einschließlich Bank⸗ depots um einen Monat hinausgeschoben werden.

1 Griechenland.

Ein Ministerrat unter dem Vorsitz des Königs hat nach einer Meldung der „Agenced'Athénes“ gestern eingehend über die durch die europäischen Kriegswirren für Griechenland hervor⸗ gerufene Lage beraten und beschlossen, die bis jetzt eingenom⸗ mene Haltung auch weiter zu bewahren. Griechenland wird sich demnach in den Streit zwischen Oesterreich⸗ Ungarn und Serbien nicht einmischen. Der Minister⸗ rat beschloß, nichtsdestoweniger für den Fall, daß irgend ein Balkanstaat aus der gegenwärtigen Lage würde Nutzen ziehen und den durch den Bukarester Vertrag geschaffenen status quo würde ändern wollen, daß Griechenland im Einvernehmen mit den anderen an der Aufrechterhaltung des Bukarester Ver⸗ trags interessierten Staaten einem derartigen Versuch Wider⸗ stand entgegensetzen würde.

Die Regierung hat die Ausfuhr von Gold, Mehl,

Rindvieh und Kohle verboten. Serbien. Die Skupschtina verhandelte in 1. d. M., wie die „Agence Bulgare“ meldet, über das Moratorium und die Kriegskredite. Das Moratorium wird bis 60 Tage nach der Demobilisierung in Kraft bleiben. Die Skupschtina wird noch eine dringende Vorlage erledigen, und wird hierauf wahrscheinlich vertagt werd 9

Amerika. 16“

Das Marinekomitee des amerikanischen Reprä⸗ sentantenhauses hat, wie „W. T. B.“ meldet, die Vorlage angenommen, durch die der Präsident ermächtigt wird, das Verbot der amerikanischen Registrierung ausländischer Schiffe auf⸗ zuheben, um die Lahmlegung des transatlantischen Schiffsverkehrs zu verhindern.

Das Repräsentantenhaus hat 250 000 Dollar zur Heimbringung von Amerikanern aus Europa bevwilligt.

*

Der Minister empfiehlt die

8 Wohlfahrtspflege. 8

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin und Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin haben gestern vormittag an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Zentralkomitees der deutschen Vereine und des Preußischen Landes vereins vom Roten Kreuz teil⸗ genommen. In Abmwesenheit des erkrankten Vorsitzenden begrüßte dessen erster Stellvertreter General der Artillerie z. D. Rothe die hohen Frauen, dankte für ihr Erscheinen und gab einen kurzen Bericht über die bisherigen Vorbereitungen und Maß⸗ nahmen des Roten Kreuzes zur Fürsorge für die Verwundeten und Kranken. Das Rote Kreuz sei zu all dem, was von ihm bisher amtlicherseits gefordert wurde, voll gerüstet, und alles nehme seinen seit langem geregelten Gang. Die weiterhin erforderlichen Geld⸗ mittel, namentlich zum Betriebe der zahlreich vorgesehenen Vereinslazarette, Verband⸗ und Erfrischungsstellen, Genesungs⸗ heime, zur Beschaffung des späteren Bedarfs an Verband⸗ materialien, Arzneien, Wäschestücken usw. sollen durch Auf⸗ rufe zu freiwilligen Spenden zusammengebracht werden. Nachdem für die dringlichsten Ausgaben Kredite von der Versammlung genehmigt worden waren, wurden die Anwesenden durch die Nachricht erfreut, daß Seine Majestät der Kaiser und König die Königlichen Schlösser in Straßburg i. E., Wies⸗ baden, Königsberg und Koblenz zur Aufnahme von Verwundeten und Erkrankten dem Roten Kreuz zur ““ gestellt habe, und daß ferner die Frauenhilfe durch die Hand ihrer Protektorin, Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, 10 000 als erste Gabe darbiete. Der Präsident des Reichsversicherungsamts Dr. Kauffmann gab schließlich bekannt, daß er versuchen wolle, die Mittel der Deutschen Landesversicherungsanstalten in gewissem Umfange für die Maßnahmen des Roten Kreuzes dadurch nutzbar zu machen, daß er sie ermächtige, bis zu je 10 000 dem Zentral⸗ komitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz für seine Fürsorge⸗ maßnahmen zu genehmigen. 8

Die Ilse Bergbau⸗Aktiengesellschaft hat, „W. T. B.“ zufolge, dem Samariterfonds des Roten Kreuzes des Vaterländischen Frauenvereins eine Summe von 50 000 in bar überwiesen.

Die Landesversicherungsanstalt Berlin hat ihre großen Heil⸗ stätten in Beelitz vollständig geräumt und sie mit 1300 Betten dem Deutschen Zentralkomitee vom Roten Kreuz für die Auf⸗ nahme von Verwundeten zur Verfügung gestellt. Die Belegung kann von Donnerstag ab erfolgen.

Ein Preisausschreiben für Entwürfe zu einer ge⸗ eigneten Fassadenausgestaltung der Häuserreihe auf dem Gelände der ehemaligen Kommandantur auf Lang⸗ garten in Danzig schreibt der dortige Magistrat unter den Danziger und westpreußischen Architekten aus mit Frist bis zum 24. August d. J. Für die besten Entwürfe sind drei Preise von 1000, 500 und 20 0 ausgesetzt. Die Wettbewerbsunterlagen können für 2 vom Da nziger Magistrat bezogen werden. 3

Land⸗ und Forftwirtscha ft.

Ernteergebnisse in Bulgarien.

Nach den vorliegenden Angaben hat die Ernte der Winterhalm⸗ früchte im Konsulatsbezirk Varna durch die vielen starken Regengüsse und Hagel Schaden gelitten und steht hinter dem Vorjahre zurück; für Hafer und Mais wird bis jetzt ein besserer Ertrag erwartet.

Auf der Bahnstrecke Varna Dewnia weist die Ernte nach Qualität und Quantität einen Ausfall von 40 v. H. gegen 1913 auf.

In der Richtung gegen die neue rumänische Grenze (Weltschi⸗ Dol) stehen die Saaten im allgemeinen gut, insbesondere Mais, Bohnen und Wicken.

In der Umgebung von Schumla trat bei Weizen Rost auf, und man schätzt das Erträgnis auf nur 120 130 kg für das Da, wäͤhrend es im Vorjahre das Doppelte ausmachte. Gerste und Hafer zeigen guten Stand, lassen aber nur mittlere Qualität erwarten. Die Mais ernte verspricht bis jetzt guten Ertrag.

Bei D. Dschumaia rechnet man mit dem halben Ernte ergebnis egen das Jahr 1913; Mais hat bis jetzt einen guten Stand, falls feccch die Regengüsse weiter andauern, wird auch er Schaden leiden. (Bericht des Königlichen Konsulats in Varna vom 21. Juli d. J.)

9 Frankreich. 1

Nach den Wochenberichten der in Marseille erscheinenden Zeitung „Le Sémaphore“ hat die Weizeneinfuhr nach Marseille auf dem Seewege betragen:

In der Zeit vom Im ganzen Aus Rußland

30. Juni bis 5. Juli 168 888 d⸗z 110 126 dz

7 bis. 12 TI 65 ds 71 605 da

14. bis 19. Juli 123 153 dz 105 629 daz

21. bis 26. Julkt. .161686 923 dz 139 952 dz.

In den Zollniederlagen Marseilles befanden sich am 22. Juli 44 670 8 des Kaiserlichen Konsulats in Marseille vom 29. v. Mts.

Mannigfaltiges.

Berlin, 4. August 1914.

Das Preußische Rote Kreuz erläßt folgenden Aufruf: „Zum Schutze unserer heiligsten Güter folgen die waffenfrohen Söhne unseres Volkes dem Rufe seiner Majestät des Kaisers und Königs. Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, unserer Allerhöchsten Protektorin landesmütterlicher Wunsch vereinigt sich mit unserer Bitte, daß alle, denen es nicht vergönnt ist, für das geliebte Vater⸗ land zu kämpfen, mitbelfen mögen, die Wunden zu heilen und all das Elend zu lindern, das die bevorstehenden Kämpfe herbefführen werden. Getreu seinen Ueberlieferungen wird das Preußische Rote Kreuz auch in dieser ernsten Zeit alle seine Kräfte einsetzen. Seine Mitglieder wollen wetteifern in treuer, unermüd⸗ licher Hingebung bei Unterstützung des staatlichen Sanitätsdienstes und in festem, einigem Zusammenstehen bei Erfüllung ihrer Pflichten. Die ganze opferfreudige Nächstenliebe, die Gott in die Herzen der deutschen und Jungfrauen gelegt, soll sich im Roten Kreuz betätigen, und der eiserne Wille seiner Männer wird sie auch in den schwersten Stunden zu höchster Hilfeleistung befähigen. Alle heißen wir willkommen, die sich zu persönlicher Betätigung uns anschließen oder uns unterstützen wollen durch Gewährung von Geldspenden und Materialgaben zum Besten der Deutschen Kriegsmacht zu Land und zu Wasser. Denn reiche Mittel, vor allem an Geld, sind erforderlich, um unsere Aufgaben erfüllen zu können. Aber schnell ist die Hilfe nötig; doppelt gibt, wer rasch gibt. Wir vertrauen fest auf den oft bewährten Opfersinn unseres Volkes. Alle Material⸗ gaben bitten wir, den Sammelstellen des Roten Kreuzes in den Provinzen und in Berlin zu überweisen. Geldspenden nehmen an: die Schatzmeisterkasse des Zentralkomitees des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz (Königliche Seehandlungshauptkasse), Markgrasenstraße 38, die Schatzmeisterkasse des Vaterländischen Frauen⸗ vereins, Hauptvereins (Bankhaus F. W. Krause und Co., Berlin, Leipzigerstraße 45), sowie alle Reichsbankanstalten. Ueber die Gaben wird öffentlich Quittung geleistet werden.“ .“

24

Der Verein für das Deutschtum im Auslande erläßt den Helgenden, „An die deutschen Brüder im Ausland!“ gerichteten

ufruf:

Zum ersten Male seit seiner Geburtsstunde auf Frankceichs Schlachtfeldern mußte das Deutsche Reich das Schwert ziehen zu ge⸗ rechter Abwehr. Der Kampf wird Dasein und Zu⸗ kunft des Deutschen Reichs entscheiden. Im Vertrauen auf Gott und ihr gutes Recht ziehen Deutschlands Stämme brüderlich geeint in den Krieg, um dessen Verhütung ihr Kaiser bis zur letzten Stunde aufrichtig und opferwillig bemüht war. Nicht Bundestreue allein ist es, die dem deutschen Volke die Waffe in die Hand zwingt. Es gilt, den heiligen Boden des alten deutschen Vaterlandes, es gilt die unschätzbaren Güter deutscher Kultur zu verteidigen, gegen die Vormacht des Slaventums, die im Bunde mit dem rachelüsternen Frankreich die deutsche Welt im Herzen Europas zertrümmern möchte. In diesem Schick⸗ salskampfe werdet Ihr Deutschen im Auslande nicht tatlos beiseite stehen wollen. So rufen wir Euch auf zu einer Volkssammlung der Deutschen im Auslande für die kämpfenden Söhne unseres Volkes. Jere Gabe sei ein Bekenntnis der Liebe und Treue zu Eurem angestammten Volke, jede Spende ein Zeichen der Dankbarkeit für das Reich, das uns allen ermöglicht hat, uns in der Fremde stolz als Deutsche zu bekennen, jedes Opfer der Ausdruck Eures eisernen Willens, die unschätzbaren Werte deutschen Velkstums und deutscher Kultur im Volkskampfe gegen das Slaventum schützen zu helfen. Eine Sonder⸗ ammlung des Deutschtums im Ausland soll es sein, damit aller Welt und Euren im Kampfe stehenden Brüdern kund werde, daß wir Deutschen auf dem ganzen Erdemund in dieser gewaltigen Zeit uns fühlen als ein einig Volk von Brüdern, in keiner Not uns trennen und Gefahr!“ Für diese Sammlung, ihre Verwaltung und Verwendung werden wir unsere ganze Kraft einsetzen.

Nationaler Frauendienst. Die sozialen Vereine Groß Berlins, die Hilfskräfte brauchen oder Kräfte und Mittel zur Linderung des jetzigen Notstandes zur Verfügung stellen wollen, werden gebeten, Meldungen über ihren Bedarf sowie den Um⸗ fang ihrer Hilfe an die Zentralstelle für Volkswohlfahrt, Berlin W. 50, Augsburgerstr. 61, möglichst umgehend ergehen zu lassen, denn die Organisation der Hilfsaktion ist nur bei Zusammen⸗ fassung aller Stellen möglich. 8

Unsere abreisenden und durchziehenden Truppen sollen auf den Bahnhöfen hier gestärkt und erfrischt werden. Der Gemeinnützige Verein für Milchausschank und der Berliner Frauenverein gegen den Alkoholismus haben diese Verpflegung über⸗ nommen. Wer hilft? Geldsendungen und Meldungen von Helfern erbeten nach der Geschäftsstelle, Berlin⸗Wilmersdorf, Tübingerstraße 1. Sendungen von Lebensmitteln (Brot, Butter, Kaffee, Kakao, Zucker, Milch, Tee, Würste, Obst u. a.) nach der Wirtschaftsstelle des Ber⸗ liner Frauenvereins g. d. A., Invalidenstraße 127, 2. Hof.

Die Meldung, nach der gestern in Metz durch einen französischen Arzt der vergebliche Versuch der Infizierung eines Brunnens mit Cholerabazillen unternommen worden sein sollte, hat sich als unrichtig herausgestellt, wie sich auch ähnliche Gerüchte aus anderen Städten bisher nicht bestätigt haben. Es liegt also keine Veran⸗ lassung zur Beunruhigung vor. Aufmerksamkeit scheint aber weiter geboten.

Von zuständiger Stelle ist „W. T. B.“ um Verbreitung der folgenden Mitteilung ersucht worden: Wer eine Lebensversiche⸗ rung (Todesfallversicherung) besitzt und voraussichtlich in die Lage kommt, in irgendeiner Eigenschaft an dem Kriege teilzunehmen, wird zwingende Veranlassung haben, sofort die Bestimmungen des Versicherungsscheins über die Beteiligung des Versicherten am Kriege auf daos genaueste durchzusehen, um dort erfor⸗ derte Anzeigen oder Anträge, von denen unter Umständen der Versicherungsschutz für die aus Anlaß des Krieges eintretenden Todes⸗ fälle abhängt, rechtzeitig bei der Versicherungsgesellschaft anbringen zu können. Ist der Versicherte schon zu Kriegsdienstleistungen ein⸗ gezogen, so mögen die Angehörigen nicht versäumen, den Versicherungs⸗ schein in der erwähnten Weise zu prüfen und ungesäumt die erforder⸗ lichen Vorkehrungen zu treffen. Die Hinterbliebenen bewahren si dadurch unter Umständen vor Vermögensschaden, falls der Versicherte

im Kriege stirbt.

Kiel, 3. August. (W. T. B.) Nach einem Aufruf des Rektors der hiesigen Universität ist fast die gesamte Kieler Studentenschaft dem Rufe zu den Fahnen gefolgt.

Braunschweig, 3. August. (W. T. B.) Auf Anregung Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Herzogin wird im Herzoglichen Residenzschloß ein Lazarett eingerichtet werden, in dem bis zu 150 Betten Aufstellung finden sollen. Im Anschluß an die Lazarett⸗ räume werden Untersuchungs⸗ und Verbandzimmer usw. eingerichtet werden. Die Einrichtungen sind in großem Umfange vor⸗ gesehen, daß fast der ganze Südflügel des Residenzschlosses in An⸗ spruch genommen wird. Ferner wird auf Befehl Ihrer Königlichen Hoheit warmes Mittagessen allen bedürftigen Frauen und Kindern von zum Heeresdienst einberufenen Wehrpflichtigen ausgegeben werden.

ö

Aus den Grenzgebieten.

Berlin, 3. August. Die deutschen Grenzschutz⸗ truppen bei Lublinitz haben heute vormittag nach kurzem Gefecht Czenstochau genommen; auch Bendzin ist von deutschen Truppen besetzt. 1

Berlin, 4. August. Teile der Besatzung von Memel schlugen gestern einen Vorstoß feindlicher Grenzwachen aus der Richtung von Krottingen zurück.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene 3 Depeschen.

Naumburg, 4. August. (W. T. B.) Mehrere Auto⸗ mobile mit Damen und Geld für Rußland bestimmt, sind Richtung Rußland unterwegs. Die Automobile sind anzuhalten und sofort der nächsten Behörde zuzuführen.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Redakteur: (J. V.: Weber in Berlinl.) Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt ABerrlin SW., Wilhelmstraße Nr. Z3Z. Sechs Beilagen 8e (einschließlich Warenteichenbeilage Nr. 71 A u. 71 B,

sowie die Inhaltsangabe Nr. 30 zu Nr. 5 des öffentlichen

Anzeigers.

welchem die im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder

Parlamentarische Nachrichten. Mit Kaiserlicher Ermächtigung sind auf Grund der Be⸗

stimmung in § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend d

Bildung eines Reichskriegsschatzes, vom 11. November

78 esetzbl. S. 403) der im Juliusturm zu S niedergelegte Neichskriegsschatz im Betrage von 120 üll enee

und der äß § ü gemäß § 7 des Gesetzes über Aenderungen im Finanz⸗ Reichskassenscheine und die Reichsbank zur Einlö

1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S

wesen vom 3. Juli 1913 ichs⸗ S s außerordentliche Gardbesnne chs,Geseßh e anhese nnbe Reichsbank im Hinblick auf die große

des Reichstags überwiesen worden. In einer dem Reichsta

zugegangenen Vorlage wird dieser ersucht, nachträglich seine

Zustimmung dazu zu erteilen.

Ferner sind dem Nitta⸗ die folgenden Gesetz⸗ ir Bes 1

entwürfe nebst Begründung z

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Feststellung eines Na i I trags; haushaltsetat für das Regnachtsage aeen Neichs

Der diesem Gesetz als Nachtrag zum Rei haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 tritt dem eichann eich⸗

etat hinzu.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger n 5 000 000 000 im

außerordentlicher Ausgaben die S Wege des Kredits flüssig zu machen.

Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschrei j reib 2e apoer., vns üt w1““ Ieece nn Feuad s Schage der teil auf a ndische oder auch nach einem besti . verhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und auskanache Ter bef enten ere

Ausland zahlbar gestellt werden.

Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowi d dingungen für Zahlungen im Ausland bleibt ide.

lassen.

3 § 4. Ueberschüsse, die dadurch entstehen, daß fortdauernde Ausgaben

der Heeres⸗ und Marineverwaltung bei Kapitel 6 3 Etats anstatt im ordentlichen Etat 88.8 ö

Verminderung der Anleihe.

§ 5. Der Reichskanzler wird ermächtigt, bet Zahlungen für das Reich,

die vor der gesetzlichen oder vert Fälli aeeffese Nae . raglichen Fälligkeit erfolgen, einen

Nachtrag zum Reichshaus altsetat 8 für das 6“

Für das Rech⸗ nungs 1 8 Einnahmen und Ausgaben Erläuterungen

B. Außerordentlicher Etat.

Einnahmen.

8 Reichsschuld.

Aus den Gold⸗ und Slilber⸗ beständen des Reichs.

3. Aus der Anleihe

Summe der Einnahmen II. Ausgaben.

Aus Anlaß des Krieges ..

Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu.

300 000 000 5 000 000 000

5 300 000 000

Den einzelnen Reichsverwal⸗ tungen werden die erforderlichen Teilbeträge über⸗ wiesen werden.

5 300000 00

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung.

Die Bereitstellung d 6* 1 R

eitstellung der nach dem Reichshaushaltspla Be⸗ streitung einmaliger außerordentlicher Meichöhe g. venleng. n dog s beschaffenden und der zur vorübergehenden Verstärkung der ordent⸗ Betriebsmittel der Reichshauptkasse vorgesehenen Geldmittel ann in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungen 1 der Reichs⸗ schuldenordnung) auch durch Ausgabe von Wechseln erfolgen.

§ 2.

Die Wechsel 1) werden auf Anordnung des Reichskantlers vo der Reichsschuldenverwaltung mittels Unterschrift 1 Mitglieder ausgestellt. Soweit die Vorschriften der Wechselordnung nicht ent⸗ gegenstehen, finden auf diese Wechsel die nach der Reichsschulden⸗

bl. S. 66) für Schatzanwei 8 entsprechende Anwendung. tanweisungen geltenden Bestimmungen

§ 3. Die vom Rei stempelsteuer leseitc ausgestellten Wechsel sind von der Wechsel⸗

§ 4. Der Bundezrat wird ermächtigt, de itpunkt 1 welchem dieses Gesetz wieder anen Krast Sen

§ 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Münzgesetzes.

§ 1. Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2 1a8i,2 des Meüengesebes vom 1. Zunt 6979 CReics, hestghtn e 87) H. daß an Stelle der ü und Reichsbanknoten verabfolgt G“ eichskassenscheine

§ 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu in Kraft treten. § 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

chen Betrage bereits der

1 ve 8 be Dringlichkeit der von ihr für das Reich zu leistenden Mobilmachungsausgaben hter

Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Bundesrats und

chlußfassung zugegangen: 31. Juli 1914, im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft⸗

iger und Königlich Preufischen Staatsan

Berlin, Dienstag, den 4. August 1

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Rei 4 Auf die Befriedigung! vns fftend bie Heichokassenscheine und die Banknoten. buchverwaltung anee het Seesseecse aus den fin 25 Reichske § 1. schriften der §§ 10, 11 entsprechende Amvendung.

assenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel. 16

88 2b 16

Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darl⸗ 8 nach höher sein als der öffentlich bekaneta anehen goll der Regel welchem die Reichsbank Verceet ich efanntgemachte Prozentsat, zu

8

§ 2. Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlösung der

te nicht verpflichtet. sung ihrer Noten

818 Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese

letzteren Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich

§ 3. Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur T1“ gekürzt werden.

lösung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.

4. Der Bundesrat wi d 8 ; v“ ; 5 3 8 10. g b rd ermächtigt, den Zeitpunkt besti Wird zur Verfallzeit Zab zu welchem die V 1 1 u bestimmen, 1 rfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Dar⸗ Kraft tketen. Borschriften in den 88 1 bis 3 dieses Gesebes außer Bs en gah bnen wemahte we erwerben kann die Darlehnskasse das 1“ Selbst

Dieses Gesetz tritt bezüglich der §§ 2, 3 mit Wirkun Han Meistgebots bei einem öffentlichen Verkaufe.

8 Auch wenn der Schuldne 8 18 1 i Entwurf eines Darlehnskassengesetzes. tigt. asle dbef 11 Aenerpfanbe; berech⸗ 8 8 ordnung vom 20. Mai 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 612) F * Serlhn 81 an denbertgen Orten innerhalb des Reiches, an

elchen si eichsbankhauptstellen und Reichsbank in § 12

olle atha 1 sbankstellen befinden, lebnsFassen r; . Harhena lusschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr jngenschaften und Rechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte ge⸗ Kredichedürfnisser 85 tet drec⸗ en rtc . immung, zur Abhilfe des eben Freiheit von Stempeln und Gebühren. 1“ „vorzüglich zur b Ge⸗ werbebetriebs gegen Sicherheits elefan 8 . 1 Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von

Depots können di skassen Hülhsstellen 1““ außerdem an geeigneten Orten

Die Verwaltung der Dardehnözassen Sberni t 1 Die 2 altung arlehns Üübernimmt f⸗ 1 8. Reichs unter der oberen Leitung des Fümnung 88 jedoch mit Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die 5 e Verwaltung wird in Berlin durch eine besondere Bank⸗ 1 8.2. köfeilung unter der Benennung nhtbenbaltum der Darlehns⸗ Benennung darlehngkafletscheine aligten He 8g; 888 889 der dher sünanufn 8 s vegete werden Die Sen ge esn de h res Geldzeichen aus⸗ unterstellter We stan⸗ rlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung egrallen gffentlichn Fhaffchern sänatden, betg allen Reichskassen sowie unterstellter Vorstand ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu be⸗ zen Bundesstaaten nach in stimmender Reichsbevollmächtigter und Mitglieder des

in Zahlung genommen; im Privatverkehr nitk ein Gewerbestandes gehören lken 8 Gestsibems sang fir die Bwang zu eren Annahme nicht ein. Darlehnskassen erläßt der Reichskanzler 1875 Inhe dnng er g des Bankgesetzes vom 14. März 8 14

1 S. 177) s ehen die Darlehnskassenscheine den Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des

Reichskassenscheinen gleich. ee essce db 6 Heeseghgkassenscheie sb 10) Meilinnen Keichebeholmoschkigken und der Mitglieder des Vorstandes durch die E1 11.“ 1eeg 1 l gen 9 ngen bestimmten Blätter zur allgemeinen § 15.

hasfefal- den Betrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine zu er⸗ Von der Hauptverw Von d

Berlehnetassenszeg unsfeeha 1“ hecg 8 stande baben 886 anaechfe F

kassenscheine durch di ne genaue Beschreibung der Darlehns⸗ b

bessensch be vrch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffentlich Der Reichsbevollmächtigt § 88

8 ; 18. htigte muß von v 8

§ 3. 4 nehmen und hat bei en Heschitten Fet

ie Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 ℳ, i ehen das Versagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von d

er Regel nicht auf längere Zeit als aus drei d 2 No, in Kurse oder marktgängigen Preise der verpfänd hlags von dem

bis zu sechs Monaten gewährt werden. er und nur ausnahmsweisen der durch die Geschastganweifuse [1u 8 88 hörung des Vorstandes dem Reichsbevollmächtigten zu. ö

Die (sicherheit 8 1 Der Zinsertrag der D 1 2b .in Ve eer H rag der ske db 8 ter2 1 en⸗, Berg⸗ bösung der Darlehnskasse ine v 1t iger Schätzungswerts na rschie 11 e 1.. . heeradoreägfsäa Verschiedenheit der Gegenstände und in Verpfändung von Wertpapieren, welche f ns 88 der Regierung eines e“ he ch ung der Vorschriften von Korporationen weteer Eae e Ses Rercnenanditgeelschaften auf Aktien, velche im C e des Reichs ihren Sitz haben, aus sönd, mit einem Abschlag vom Kurse oder Preise. S welche nicht auf den Inhaber lauten 8 müsgen der 8 arlehnskasse en werden. in. andung von anderen Wertpapieren 1 Zu Heupboe waltung, (s 13) für zulässig eerhäer u““ 8 9 Zeste ung des fandrechts an den im Abs. 1 unter a be⸗ f 1“ 8 1 9- Beehee wenn die Ver⸗ here Merkmale, wie durch 2 Tafeln oder dergleichen, erkennbar gemacht wird. e

Die Darlehnskassenschei p 16. B Do Kalsenscheine werden auf Beträge von 5 Darlehnskasse ) auf höhere Beträge sowie ü Verhältnis, in welchem von den einzelnen Abschäteso machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen getroffen 1 Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenver⸗ wa nge ö. 9 Güreäues des 2 3) rdnung des Reichskanzlers der Hauptverwaltung der Bar⸗ se. TT 68 ver mtneneung für die ng der ha. 1 rolle über die Ausfertigung und ü Tö“ 8 Reichsschu Der Reichskanzler hat den Betrag der umlaufenden D 8⸗ kassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntnig zu Hringen.

Sohald das Bedürfnis zur be

as Bedürfnis zur Fortdauer einer Darlehnsk sse nich mehr besteht, hat der Reichskanzler deren Aufloösung zu eee aen Richt Fhaüc anzler deren Auflösung zu verfügen und ach Wiederherstellung des Friedens werden die f Grund di Gesetzes ausgegebenen Darlehnskassenscheine 8ne Ree s des Bundesrats wieder

§ 5. 8 ““ Preiswechsel unterliegen, wer⸗ 1 als Unterpfand angenommen, wem ich eine dritte v do ils Unter 8 wenn zugleich ein sichere Person sich für die Erfüllung des Barkehasdetrs

§ 6. Die Darlehen können auch g ä Die Darleh h gegen Verpfändung vo 1 bensstten Bges escheehn sen 888 dem Sgcegfena gorderungen, e a Staates rragen sind, mit einem Abschlag vom K der nach Nennwert und Zinssatz de ä 1 Zinssatz der verpfändeten 2 derung dee ccF s. 11“ Forderung 8 8 Abf— EE getragen werden, so genügt für den Antrag die Begkaubigun, 1 zwei des Vorstandes. uf die Beglaubigung finden die Vorschriften d 8 Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwllnng, erhe e be⸗ Ae ie nnh deg heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 20 „Die Vorschriften in den §8 146 bis 149, 151, 152 bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich fane,s a0e zent0 der Darlehnskassenscheine entsprechende Anwendung.

§ 21. „Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. August 1914 bi Einrichtung der Darlehnskassen bewilligten ö“ 82

als der im § 13 Nr. 3 des B 8 nachträglich genehmigt. ankgesetzes bezeichneten Werte werden

1 1I1“ Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Entwurf eines Gesetzes,

18 1 § 7. Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuld⸗ betreffend die Aenderung des Bankgesetzes.

buch eingetragen 6), so erwirbt sie das Pfandrech

989 (8 6), so. sie das Pfandrecht auch dann. die Forderung einem Dritten zusteht, und 8 das vor der Verpfändung begründeten Rechte eines Dritten an der Fendefagh vor, es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit dicsenintcamunh 8 . Schuldbuch eingetragen oder in iesem unkt der Darlehns beka⸗ der infol⸗ e 886 war. inoige goger Fats⸗ Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die

8 § 1. § 8 zn K.ass 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank

§ 2 Den Vorschriften im § 13 Ziffer 2 und im 8 17 des daangen agfselz dezdgs Neich verpflichten B.hhegcsebes 9 „auch dann, wenn aus ihnen sonsti . Fh gchrifteiches vedlannen biss eneles. berechtigt und ver⸗ Pflichtete nicht haftan. § 3 . B f „der Darlehnskasse auch ohne Nachweis des Verzugs gegen Schuld ich 16 p 8 68 uldverschrei z a m. däscnrä ect eimedehee FürdeFang Jdes eines entsprechenden Teiles naten mit ecche e spätestens 3 Mo⸗ auszureschen esc sei den Inhaber lautende Schuldverschreibungen B kgesetzes den daselbst bezeichneten W snrim imne des 8 17 des chen, sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt M welche die Ausreichung an die Darlehnskasse untersagt, oder in dem Schuldbuch solche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen u⸗ gunsten Dritter vermerkt sind, welche früher als das Pfandrecht be Darlehnskasse eingetragen worden waren. Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten. Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintraaungen bei der Dieses 8

„⸗ Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu destimmen, in 8

welchem di iften i S 1 . erscheiten in den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes wieder

§ 5. zesetz tritt mit V Ausreichung der Schuldverschreibungen der Darlehnskasse mitzuteilen. G 8

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