1914 / 185 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugsprris beträgt vierteljährlich 3 40 ₰. Alle Bostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer gsspediteuren für Lelbstabholer 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

den Nostanstalten und Zeitun auch die Expedition SW. Einzelne Kummern hosten 25 ₰.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrverbote Ordensverleihungen usw. 8

Deutsches Reich.

E“ über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs⸗

risten.

Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel⸗ und scheckrechtliche Handlungen.

Bekanntmachung, betreffend Erleichterung bei der Erlangung des Zeugnisses für die wissenschaftliche Befähigung zum ein⸗ jährig⸗freiwilligen Dienst.

Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. d. M. aus⸗ zugebenden Darlehenskassenscheine zu 20 und 5 ℳ.

Bekanntmachung der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung einer vorläufigen Beteiligungsziffer.

Erteilung von Flaggenzeugnissen.

Mitteilung über die Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine für 1914.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 55 und 56 des

Reichsgesetzblatts. Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen Schutztruppen.

Königreich Preußen. 18

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß an die schullehrer. 1

Bekanntmachung, betreffend die Turnlehrerprüfung an der Landesturnanstalt in Spandau.

Erlaß, die Zusprechung der Reife für Unterprima an Obersekundaner.

Erlaß, betreffend die Erhebung der Einkommensteuer von dem Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr gs⸗, Streu⸗ und Futtermitteln, hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Back⸗ werk aller Art, Kakes und Zwieback, sowie Teigwaren unter das Verbot fallen.

Berlin, den 8. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

31. von Verpflegun bringe ich

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Lehrern a. D. Büge in Kolberg und Hupach in Heiligenstadt den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern, deem Bahnhofsverwalter a. D. Fuß in Wernigerode und dem Gerichtsvollzieher a. D. Hennig in Berlin das Verdienst⸗ kreuz in Gold, den Fußgendarmeriewachtmeistern a. D. Böhm in Freden, Kreis Alfeld, Koch in Zella⸗St. Blasii, Kreis Ohrdruf, Mark⸗ worth in Stolberg, Landkreis Aachen, und Spendig in Schwerte, Landkreis Hörde, dem Eisenbahnschaffner a. D. Bolle in Braunschweig, dem Eisenbahnweichensteller a. D. König⸗ städt in Magdeburg⸗Salbke, dem Eisenbahnaushilfsbahnsteig⸗ schaffner a. D. Rudloff in Könnern, Saalkreis, dem Diener bei der Tierärztlichen Hochschule in Berlin Müller und dem Vorarbeiter Boysen in Flensburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Kätner Muxfeld in Kiel⸗Hassee, den Fußgendarmerie⸗ wachtmeistern Schröder in Borntuchen, Kreis Bütow, und Steiner in Breslau, dem Gefangenaufseher Paasch in Plötzensee bei Berlin, dem Eisenbahnschaffner a. D. Blume in Braunschweig, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Schöne⸗ berg in Magdeburg, den Eisenbahnwagenmeistern Rieger in Gnesen und Wittschen in Lahausen, Kreis Syke, den Eisenbahnwerkführern Begemann in SOsnabrück und Neumann in Schneidemühl, dem Eisenbahnlokomotiv⸗ heizer Wilmes in Osnabrück, den Eisenbahnweichenstellern Hoßbach in Podgorz, Landkreis Thorn, dem Eisenbahnweichen⸗ steller Lögering in Laxten, Kreis Lingen, den Eisenbahn⸗ weichenstellern a. D. Droste in Ohrum, Kreis Goslar, Erx⸗ leben in Büddenstedt, Kreis Helmstedt, Kämmerer in Heck⸗ lingen, Anhalt, Kronberg in Helmstedt und Rasche 1“ ““ 1u“ 8

in

Staßfurt, Kreis Kalbe, Horst, Kreis Steinburg, den Bahnwärtern a. in Badeleben, Kreis Neuhaldensleben, Thiede in Broitzem, Braunschweig, und Viebeck in Klein Schöppenstedt, Braunschweig, dem Maschinenmeister a. D. Hallbauer in Dessau, dem Lagermeister Lausen in Flensburg, dem Schneidermeister Heise in Oste⸗ rode a. H., dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Ettge in Osterweddingen, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisen⸗ bahnschlosser Bätge in Braunschweig, dem bisherigen Eisen⸗ bahnmaschinenputzer Weinreich in Magdeburg, dem bis⸗ herigen Eisenbahnbadewärter Becker in Bernburg, dem Vorarbeiter Prehn in Flensburg, dem bisherigen Bahnhofs⸗ arbeiter Röhmann in Kissenbrück, Kreis Wo fenbüttel, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schlüter in Zeller⸗ feld das Allgemeine Ehrenzeichen . dem bisherigen Eisenbahnschleifer Schaeper, dem bis⸗ 1r Eisenbahnzuschläger Klaus, beide in Osterweddingen, reis Wanzleben, und dem bisherigen Eisenbahnmagazinarbeiter Heinrich Allgem zeichen in Bronze zu verleihen. ö“

dem Bahnwärter Brüggmann in D. Lippelt

eine Ehren

86

in Magdeburg das

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Bekanntmachung ber die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs⸗ fristen.

Vom 7. Augnst 1914 hgt. autf

U

die Ermächtigung bes Bunder soks nahmen und über die Verlängerang der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

erlassen:

†.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Ge⸗

richten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Urteils be. innende Zahlungsfrist von längstens drei Monaten in dem Urteil estimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Be⸗ klagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamt⸗ betrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Ge dforderung ist. Die tat⸗ sechrücee Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt.

§ 2.

Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden. In dem auf Antrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des § 1 sind ent⸗ sprechend anzuwenden.

§ 3.

Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Ver⸗ mögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Die Frist heginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. Die Vorschriften des § 1 Absf. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §§ 1, 2 bestimmt worden, so findet § 3 Abs. 1 keine Anwendung. 8 8

Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichts⸗ gebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nach § 2 ergeht.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.

über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Vom 7. August 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 Feiche gs. S. 327) über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen:

zeile 30 ₰, die Königliche Expedition des Reichs- und Atantganzeiger⸗

zu wirtschafflichen Maß⸗

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 4.

gespaltenen Einh

Anzeigen nimmt an:

eitg⸗

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Personen, die im 31. Oktober 1914 Ist ein Anspruch rechtshängig gewor 1914 unterbrochen.

schriften zuzulassen. schriften auf Angeh

erklären. Die Vorschrift

Der Reichskan die Vor zudehnen.

Die in den

fahrens, betroffenen Persone

Diese Verordn

8

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sel⸗

einer Handlung,

Der

dann beizulegen, volles Jahr be

mit diese Ermäch übertragen, in

der auf Grund Ausgabe gela

und 9 cm hoch.

Palmettenmuster befindet sich, in b

stellung der Kais

§ 1. Personen, die im Ausland ihren Wo

liche Ansprüche, die vor dem vor inländischen Gerichten nicht geltend mack Inkrafttreten diese den, so wird das Verfahren

Der Reichskanzler ist ermä Er kann aus Gründen der

Staates ohne Rücksicht auf den

Ansprüche, die im Betrieb oder juristischen Personen i Niederlassungen entstanden 1 zler ist ermächtigt, aus Gründen der schriften auf Ansprüch

§§ 1, 2 vorgese machung von Anspruͤchen, gilt auch für die

und Scheckrechts im 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) besch

bs. 1 des genannten Gesetzes getro für anwendbar zu erachten ist, wenn

Rechte aus einem Wechs im Ausland erlassene

Berlin, den 7. August 1914.

ermächtigt, in besonderen dingungslose Versetzung a teilung der 2. Klasse bekun der unter Ziffer 2a fallenden Lehranstalt anstalten) ordnungsmäßig ültigen Zeugnisses ü für den ein

17. Lebensjahr vollendet hat Berlin, den 7. August 1914. b

Die Darlehenskassens

fortlaufenden natürlichen Linien gebildete, abwechselnd offene und füllte Felder zeigt. aus orangeroten und grünen

Der Untergrund der V rotbraun und grauviolett gedruckt teilig angelegten ornamentierten Muster, eckige Felder, soweit sie n. Einfassung haben,

Ausland ihren Si

31. Juli 1914 e

vor dem

istische Perso

örige und jur

en des

sind.

e

der im Abs. 3. mit Einschluß der

Wohnsitz oder

§ 2. § 1 Abs. 1 finden keine Anwendun e der von den dort bezeichneten vömgischen m Inland unterhaltenen gewerblichen

hene Beschränku

ntstanden sind, bis

nsitz haben sowie juristische t haben, können vermögensrecht⸗ zum hen. er Vorschrift bereits bis zum 31. Oktober

chtigt., Ausnahmen von diesen Vor⸗ Vergeltung die Vor⸗

mnen eines ausländischen

Sitz für anwendbar

g auf

Vergeltung

1 bezeichneten Art aus⸗

in der Geltend⸗

2. Unterbrechung des Ver⸗

Rechtsnachfolger der von der Beschränkun

n, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. Jul

1914 auf sie übergegangen sind.

§ 4. ung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbr

kanntmachu

und scheckrechtli

ück.

n

Vom 7. August 1914. § 3 des Gesetzes über

Der Bundesrat hat auf Grund des die Ermächtigung des Bundesrats zu nahmen und über die Verlängerung der Falle kriegerischer Erei

die

Fri

rechtzeitige Vornahme

deren es zur Ausübung oder Erhaltung der

el oder einem Scheck bedarf, durch eine gesetzliche Vorschrift verhindert

wird.

Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

ausgestellt ist,

jährig⸗freim wenn der Inhaber die

sucht hat.

Während der Dauer des gegenwärti

tigung den Landeszentra denen der Inhaber

Der Reichskanzler.

Bekanntmachung.

Gemäß § 90 Ziffer 8 der Wehrordnung ist der Reichskanzler Fällen ausnahmsweise dem die be⸗ us der unteren in die obere Ab⸗ denden Zeugnis, welches von einer

en (neunklassige Voll⸗ die Bedeutung eines

ber die wissenschaftliche Be⸗ illigen Dienst auch

2. Klasse nicht ein

en Krieges wird hier behörden für die Fälle des Zeugnisses das

und in den Heeresdienst eintritt.

(Reichsamt des Innern.)

J. A.: Lewald.

Beschreibun

d ngenden Darle 20 Mark.

Sie Wasserzeichen, Auf der Rückseite be

order

die

nach außen d geschlossen wird.

ab

es Gesetzes vom 4. henskassenscheine

cheine zu 20 Mark bestehen aus Hanfpapier mit einem das aus verschlungenen

icht verdeckt sind,

g August 1914 zur

zu

sind 14 ecm breit

mit der Zahl 20 ge⸗ findet sich rechts ein

Pflanzenfasern bestehender Streifen. seite ist in gelb, blaugrau, und besteht aus einem drei⸗

dessen einzelne recht⸗ eine mosaikartige urch ein blaugraues

Inmitten des Scheines

rauner Farbe auf gelbem Grunde, eine Dar⸗

erkrone, darunter der

von zwei gekreuzten

H Maß⸗ ten des Wechsel⸗ gnisse vom 4. August lossen, daß die im § 1 ffene Vorschrift auch dann

8