1914 / 185 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

8

8

4 4 2

Kontrollstempel.

limks mit einem Streifen von

Zeptern getragene Reichsapfel sowie ein Lorbeer⸗ und ein Eichenzweig. Die Reichsabzeichen sind auf einem mit einer hellgelben und zarten blaugrauen Guilloche versehenen Hinter⸗ grunde angeordnet, der sich bis zu einer breit gelagerten rauten⸗ förmigen Umrahmung erstreckt. Die Leisten dieser Umrahmung iind von Rosetten gebildet und tragen außen auf dunklerem Grunde die sich wiederholenden Worte ZWANZIG M ARK. Die beiden seitlichen Ecken sind von großen Rosetten aus⸗ gefüllt, die in der Mitte die Zahl 20 gelb auf grauviolettem Grunde und um diesen herum viermal das Wort 2 WANZIG Beide Rosetten enthalten je vier paarweise einander egenüberstehende helle kleinere Rosetten, in deren Mitte violette ernartige Kreuze angebracht sind. Auß dem freien Papierrande erscheint ein gelblicher Schutz⸗ druck aus feinen, mit dem Rande parallellaufenden Linien. Außerdem enthält die Vorderseite in brauner Farbe und in deutscher Schrift folgenden Textaufdruck:

Darlehenskassenschein.

zwanzig Mark. Berlin, den 5. August 1914. Reichsschuldenverwaltung.

v. Bischoffshausen. Warnecke. Visregge. Müller. Moellg. 3 Dichuth. Springer. 8 Darunter steht, ebenfalls in brauner Farbe, der Strafsatz. Die Rückseite ist in rotbrauner Farbe gedruckt und hat eine einfache, aus Linien bestehende Randeinfassung. In der Mitte ist der Reichsadler auf einem mit einem feinen dunklen Muster bedruckten Grund angebracht. Die Fänge, Schnabel und Zunge sind senkrecht, die übrigen Teile kreuzweise schraffiert. Um den Adler zieht sich eine elliptische, aus Rosetten gebildete Umrahmung. Jede Rosette trägt nach außen das Wort 2ZWANZIG, nach innen das Wort MARKR. Links oben erblickt man in lichter Umrahmung den von einem dunklen Untergrunde sich abhebenden Kopf der Athene, rechts oben ebenso den Kopf des Hermes. In den beiden unteren Ecken befindet sich innerhalb einer Weißdruck⸗Guilloche je eine weiß umrissene, ganz leicht schraffierte 20. Der Aufdruck der Rückseite lautet in deutscher Schrift

Darlehenskassenschein zwanzig Mark

Unter diesen Zeilen steht in violettbrauner Farbe der In gleicher Farbe sind an zwei Stellen, links unten und rechts oben, Buchstabe und Nummer des Scheins aufgedruckt.

Auf dem freien Papierrand ist ein gelber Schutzdruck sicht⸗ bar; er besteht aus einzelnen schräg gestellten Zeilen, die aus den Worten DARLEHENS-KASS ENS CHEIN MA ERK 2ZHANZIGC MARK zusammengesetzt sind.

Berlin, den 7. August 1914. Hauptverwaltung der Darlehnskassen. Havenstein. Maron.

8

eschreib u n g der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangen den bbbbekggeeine zu

Die Darlehenskassenscheine zu 5 sind 12,55 cm breit und 8 cm hoch. Sie bestehen aus Hanfpapier, das als fort⸗ laufendes natürliches Wasserzeichen die sich wiederholende Zahl 5 zwischen gebogenen Linien enthält und auf der Rückseite orangeroten Pflanzenfasern ver⸗ sehen ist.

Die Vorderseite enthält einen Untergrund in gelber und blauvioletter Farbe. Eine breite ornamentale Umrahmung, deren Ecken durch große Rosetten ausgefüllt sind, schließt den rechteckigen leicht gelben Untergrund ein, dem ein blauviolettes Punkt⸗ und Strichmuster aufgedruckt ist. Auf dem Untergrund ist ein kreuzweise schraffierter, grau schimmernder Reichsadler mit bläulichen senkrecht schraffierten Krallen, Schnabel und Zunge angebracht, dessen oberer Teil in eine Sonne hinein⸗ ragt, die mit ihren zackigen, abwechselnd längeren gelblichen und kürzeren blau eingefaßten Strahlen die obere Leiste der Umrahmung zum Teil verdeckt. Auf der oberen und der

Leiste ist nach außen, die Umrahmung in der Mitte abrundend, eine Anzahl von Rosetten angebracht, von denen ede zweite die Ziffer 5 enthält. An beide Seitenleisten ist nach außen hin ein Rosettenmuster angesetzt, innerhalb dessen das Wort FUNF in weißem Druck auf blauviolettem Grunde erscheint.

Die Vorderseite zeigt in blauschwarzer Farbe und eutscher Schrift folgenden Aufdruck: 8

Darlehenskassen schein. Fuͤnf Wark. Berlin, den 5. August 1914.

Reichsschuldenverwaltung b v. Bischoffshauson. Warnoecke. Vieregge. Müller. Noclle. 8 Dickhuth. Springer. 1“ Darunter steht innerhalb der unteren Leiste der Umrahmung der Strafsatz, während in der unteren rechten Ecke der Um⸗ rahmung neben den Unterschriften und dem Strafsatz eine große blauschwarze 5 angebracht ist. Die Rückseite ist in einem hellen Blau gedruckt. Der Untergrund setzt sich aus Darstellungen von Kaiserkrone, Schwert, Zepter und Reichsadler sowie der Zahl 5 und des Buchstabens M in leichten Linien zusammen und wird durch eine bandartig verschlungene Einfassung begrenzt, innerhalb

1

deren die Worte FlNF MARK in weißem Druck sowie auf einer lichtblauen Rosette die dunkelblaue Zahl 5 wiederholt an⸗ gebracht sind. Das Mittelstück der oberen Einfassung enthält zwischen zwei weißen Punkten die weiße Zahl 5, das der unteren Einfassung, ebenfalls im weißen Druck, die Angaben M 5 und 5 M. In den beiden oberen Ecken befinden sich Kartuschen, die auf schraffiertem Grunde je eine blaue, weiß umzogene 5 enthalten. Die beiden unteren Ecken enthalten in Rosetten je eine weiße, blau um⸗ zogene 5. In der Mitte des Scheines ruht auf einer Sonne, von der lichte Strahlen nach allen Seiten ausgehen, die Kaiser⸗ krone, unter der kreuzweise Zepter und Schwert sowie ein Lorbeer und ein Eichenzweig angeordnet sind. Darunter steht auf einem länglichen, aus Rosetten gebildeten Hintergrund eine schraffierte, weiß umzogene, verzierte 5. Unten links und rechts

Brustbild der Germania, das Antlitz der

zweig geschmückt.

Fuͤnf Mark

Reichsabzeichen angebrachten 5 befinden stempel in rotbrauner Farbe. In der gle zwei Stellen, Nummer des Scheines aufgedruckt. Fe seite noch einen Schutzdruck in grauer einzelnen schräg gestellten Zeilen, die

MA RK zusammengesetzt sind. Berlin, den 7. August 1914.

8

Die Verteilungsstelle für die

Beteiligungsziffer, wenn sie zu

Beteiligungsziffer aller Werke, auf das zurückgeht.

Berlin, den 23. Juli 1914.

Gante. Vorstehende Entscheidung ist der Ge

J. A.: Köhler.

1) von dem Kaiserlichen Vizekonsulat dem 22. Juli 1914 dem in Hoogezand

gehalt nach dem Uebergang in das aus

angegeben hat; 2) von dem Kaiserlichen Vizekonsulat dem 24. Juli 1914 der in Sappemeer aus

gehalt nach dem Uebergang in das aus des preußischen Staatsangehörigen,

als Heimatshafen des Schiffes angegeben

Werkes „Handbuch für die Deutsche auf das Jaßr 1914“ Georg Reimer in Berlin soe

stellung sowie den Wiederverkäufern zum

zugekehrt und das Haar mit der Kaiserkrone und einem Eichen⸗ Der Aufdruck lautet in deutscher Schrift:

Darlehenskassenschein Zwischen den Darstellungen der Germania und der unter den

links unten und rechts oben, Farbe; er besteht aus

DARL EHENSKASS ENS CHEIN

Hauptverwaltung der Darlehnskassen. HSGSaäavenstein. Maron.

in ihrer Sitzung vom 19. Juni 1914 entschieden:

Der Gewerkschaft Glückauf⸗Ost in Sonders hausen wird für das Kaliwerk Glückauf⸗Ost, Schacht VI, eine vor⸗ läufige Beteiligungszifferin Höhe von 2,5400 Tausendsteln vom 1. Mai 1914 ab gewährt mit der Maßgabe, daß diese irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der jeweiligen durchschnittlichen

(el.) Die ö für die Kaliindustrie.

auf⸗Ost am 24. Juli d. J. zugestellt worden

Flaggenzeugnisse sind erteilt worden:

bauten Ewer „Erika“ von 64,53 Registertons Nettoraum⸗

des preußischen Staatsangehörigen Schiffers, Diedrich Martens in Basbeck, welcher Hamburg als Heimatshafen des Schiffes

Galeas „Anna Maria“ von 54,60 Registertons Nettoraum⸗

. Schiffers Hermann Dieck⸗ mann in Jeselersheim, Kreis Bremervörde, welcher Hamburg

Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des

im Verlag der Buchhandlung „erschienen und im Buchhandel zum Preise von 9 für bas Exemplar zu beziehen. Buch wird den Reichs⸗ und Staatsbehörden bei direkter Be⸗

für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert.

Mitte des Scheines

sich zwei Kontroll⸗ ichen Farbe sind an Buchstabe und iner erhält die Rück⸗

aus den Worten MARKRK FUNMEF

Kaliindustrie hat

gesetzliche Höchstmaß

.““ 4

werks aft Glück

in Groningen unter aus Stahl neu er⸗

schließliche Eigentum

in Groningen unter Stahl neu erbauten

schließliche Eigentum

hat.

Handelsmarine

Das Preise von 6,76

1

des Reichsgesetzblatts enthält unter

und unter Nr. 4455 eine Bekanntmachung, betre Postordnung vom 20. März 1900, vom 6. Berlin W. 9, den 7. August 1914.

Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gela des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 4456 eine Bekanntmachung über willigung von Zahlungsfristen, vom 7. Au Nr. 4457 eine Bekanntmachung über von Ansprüchen von Personen, die im haben, vom 7. August 1914, und unter

rung der Fristen für wechsel⸗ und scheckre

vom 7. August 1914. Berlin W. 9, den 8. August 1914.

Krüer.

von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 55

Nr. 4454 eine Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts, vom 6. August 1914,

Kaiserliches Postzeitungsamt.

Ausland ihren Wohnsitz

Nr. 4458 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlänge⸗

Kaiserliches Postzeitungsamt.

111““

ffend Aenderung der August 1914.

ngende Nummer 56 die gerichtliche Be⸗

gust 1914, unter die Geltendmachung

chtliche Handlungen,

1 8

8

dem Regierungs⸗ und Baurat Hugo gesuchte Entlassung aus erteilen und

infolge der von der Stadtverordnete den unbesoldeten Mitgliedern des Magist getroffenen Wahl den Rentner

Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen. 1 Ministerium der öffentlichen

Es sind verliehen etatsmäßige Stellen: Eisenbahndirektionen:

baufachs Ham mann in Oppeln und Glu Regierungsbaumeister: bahnbaufachs Euler

u beiden Seiten des Scheines befindet sich innerhalb eines stitisterten Lorbeerkranzes auf dunklem Untergrunde je ein

· 8 8 2 5 e * 8 2* . * 4 2* 8

Züllichau.

Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts 4 in Magdeburg, die nach⸗ dem Staatsdienst mit Pension zu

Josef Heppel daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Limburg für die gesetzliche

dem Regierungsbaumeister des Eisen⸗ bahnbaufachs Göhner in Bromberg; für Vorstände der Eisen⸗ bahnbetriebsämter: den Regierungsbaumeistern des Eisenbahn⸗

den Regierungsbaumeistern des Eisen⸗ in Kirchweyhe und Georg Röhmer in

Lehmann, bisher

nversammlung und trats in Limburg

Arbeiten. für Mitglieder der

th in Belzig; für

Versetzt sind: die Regierungsbaumeister des Eisenbah baufachs Dr.⸗Ing. Wienecke, bisher in Duisburg, zur Eisen⸗ bahndirektion nach Saarbrücken, Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts 2 nach Duisburg und Franz Berndt, bisher in Krossen (Oder), als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts 2 nach Stargard (Pomm.) sowie der Regierungsassessor Scheele, bisher in Frankfurt (Main), zur Eisenbahndirektion nach Danzig.

Der bisherige Betriebsdirektor der Cronberger Eisenbahn Hennenhofer in Cronberg (Taunus) ist unter Ernennung zum Eisenbahnverkehrsinspektor und Verleihung der Stelle des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsamts in den unmittelbaren Staatsdienst übernommen.

Der Baurat Atzpodien ist von Lübbecke als Vorstand des Wasserbauamts in Hitzacker (Geschäftsbereich der Elbstrom⸗ bauverwaltung) und der Regierungsbaumeister Bätjer von Pr. Oldendorf zum Wasserbauamt I in Minden, Westf. (Ge⸗ schäftsbereich der Weserstrombauverwaltung), versetzt worden.

Dem Regierungsbaumeister Ebelt in Essen, Ruhr, ist etatmäßige Stelle als Regierungsbaumeister verliehen worden.

Dem Regierungsbaumeister Max Buchholz in Danzig⸗ Westl. Neufähr ist die nachgesuchte Entlassung aus dem preußischen Staatsdienste erteilt worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Den nicht zur Fahne einberufe nen Volks⸗ und Mittelschullehrern erwachsen aus der gegenwärtigen ernsten Zeit gesteigerte Pflichten. Zwar werden zur Vertretung der im Heeresdienst befindlichen Lehrer, sofern von den Schulunter⸗ haltungspflichtigen die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, auch verfügbare Schulamtsbewerber, geeignete emeritierte Lehr⸗ kräfte und, soweit angängig, auch Schulamtsbewerberinnen heranzuziehen sein; auch wird unter Umständen Halbtags⸗, in dringender Notlage auch Dritteltagsunterricht eingerichtet werden können. Gleichwohl wird umfangreiche, dazu häufig berch von Klassen erschwerte Vertretung zu eisten sein.

Hierzu kommt, daß unter der Schul⸗ und schulentlassenen Jugend zurzeit viele der erziehlichen Leitung des Familien⸗ vaters entbehren, und daß in zahlreichen Fällen auch die Ein⸗ wirkung der Mutter durch vermehrte Sorge um den Unterhalt der Familie beeinträchtigt ist. Daraus ergibt sich die dringende vaterländische Pflicht aller Lehrer und Lehrerinnen, sich der Aufrechterhaltung ernster unter der Jugend während des Unterrichts und auch außerhalb der Schule noch mehr als bisher anzunehmen, die in den Reihen der Jugendpfleger ent⸗ standenen Lücken auszufüllen oder für ihre Ausfüllung sorgen zu helfen, die Familien der ihnen anvertrauten Jugend, wo es nottut, zu beraten und erforderlichenfaͤlls für ihre wirksame Unterstützung sorgen zu helfen.

Ich habe zu der bewährten Treue und Opferwilligkeit der Lehrer und Lehrerinnen das Vertrauen, daß sie auch diesen ge⸗

wissen. Berlin, den 7. August 1914.

Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten von Trott zu Solz.

An die Königlichen Regierungen und das Königliche Provinzial⸗ schulkollegium in Berlin.

Zugleich an die Herren Oberpräsidenten und die Herren Regierungspräsidenten zur Kenntnisnahme.

Mit Rücksicht auf die angeordnete Mobilmachung des Heeres und der Marine ermächtige ich Euer Hochwohlgeboren, mit denjenigen Teilnehmern des zurzeit dort stattfindenden Kursus zur Ausbildung von Turn⸗ und Schwimm⸗ lehrern, die noch nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine einberufen sind, demnächst die Turnlehrerprüfung abzuhalten.

Den bereits zum Militärdienst einberufenen Teilnehmern ist, soweit dies nach ihren bisherigen theoretischen und praktischen Leistungen unbedenklich erscheint, die Befähigung als Turn⸗ und gegebenenfalls als Schwimmlehrer ohne förmliche Prüfung zuzusprechen und darüber ein Zeugnis alsbald auszustellen.

Von der Abgabe von Einzelurteilen über die Leistungen in den verschiedenen Fächern kann im letzteren Falle abgesehen werden. Den Zeugnissen ist eine Abschrift dieses Erlasses bei⸗ zuheften.

Berlin, den 6. August 1914.

Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten.

von Trott zu Solz.

An den Herrn Direktor der Königlichen Landesturnanstalt in

Schülern, die zurzeit die Obersekunda einer höhe Lehranstalt im zweiten Halbjahr besuchen, Lehrerkollegien die R. eife für Unterprima schon jetzt, statt Ende September, zugesprochen werden. 1

Berlin, den 7. August 1914. Der Minister der geistlichen und Unterrichts von Trott zu Solz

An sämtliche Provinzialschulkollegien.

angelegenheiten.

1“

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem Tierarzt Rudolf Engelberting zu Minden ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarztstelle zu Lübbecke übertragen worden.

Finanzministerium.

Nachdem die Armee mobil gemacht worden ist, greifen hinsichtlich der Erhebung der Einkommensteuer von dem Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine die Vorschriften im § 5 des Einkommensteuergesetzes, Artikel 3 II Nr. 3, Artikel 86 I Nr. 3, II Nr. 13 der Ausführungsanweisung Platz. Soweit bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Militäreinkommen berück⸗ sichtigt worden ist, hat die Abgangstellung der hierauf ent⸗ fallenden Einkommensteuer vom 1. August d. J. ab zu erfolgen. Vom gleichen Zeitpunkt ab ist die Einkommensteuer derjenigen

zum aktiven Dienst einberufenen Unteroffiziere und Mannschaften

Hesse, bisher in Essen, als

Die Aufnahme von C i

steigerten Pflichten in vollem Umfange werden zu entsprechen

ren kann durch die

in Abgang zu stellen, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 veranlagt sind. 3

Bei der Beitreibung rückständiger Steuern von den zum aktiven Dienst einberufenen Pflichtigen und bei Beurteilung der Anträge auf Stundung von fälligen Steuern ist mit den Ver⸗

hältnissen entsprechendem Entgegenkommen zu verfahren. Berlin, den 4. August 1914. b Der Finanzminister. An die sämtlichen Königlichen Regierungen und an die Königliche Direktion für die Verwaltung der direkten

Steuern hier. v

Preußen. Berlin, 8. August 1914.

Der Oberbefehlshaber in den Marken gibt bekannt: ifn hiffreannoncen in periodischen und nichtperiodischen Druckschriften, die zur Verbreitung bestimmt sind, wird hiermit verboten.

Der Automobilverkehr unterliegt zurzeit durch das zum groben Unfug ausgeartete fortgesetzte Anhalten und Bedrohen der schwersten Störung. Ein höherer österreichischer Offizier, im Auto von Wien nach Berlin entsandt, wäre um ein Haar erschossen, seine Reise, die selbstverständlich wichtiger eiliger Mission galt, ist um 12 Stunden verzögert worden. Der Generalstab des Feldheeres weist nochmals nach⸗ drücklichst darauf hin, daß kein verdächtiges oder feindliches Auto sich mehr im Lande befindet. Jedes Auto, das zurzeit fährt, befindet sich meist mit wichtigen Aufträgen im Dienste der Landesverteidigung. Die Interessen der Landes⸗ verteidigung verlangen gebieterisch, daß dem gesamten Auto⸗ verkehr keinerlei Hindernisse in irgendeiner Weise und von irgendeiner Seite mehr entgegengesetzt werden. Sämtliche Behörden werden ersucht, sofort dafür zu sorgen, daß diese Mitteilung schleunigst auch auf dem flachen Land und in den Dörfern bekannt wird. 1 3

Die Wahrscheinlichkeit, daß feindliche Flugzeuge die Gegend von Berlin überfliegen, ist gering. Andererseits ist mit zahlreichen Uebungsflügen deutscher Flugzeuge auf und zwischen den Flugplätzen zu rechnen. Um eine Ge⸗ agrdung der eigenen Flieger durch Beschteßen zu verhindern, ind „W. T. B.“ zufolge die deutschen Flugzeuge an der oberen und unteren Seite jeder Tragfläche sowie zu beiden Seiten des Seitensteuers mit einem schwarzen Kreuz in Form des eisernen Kreuzes versehen. Die Flugzeuge werden sich tunlichst so niedrig halten, daß die Kennzeichnung von unten erkannt werden kann. Ueberfliegen der inneren Stadt Berlins sowie Nachtflüge sind für Militär⸗ und Zivilflieger verboten. Auf Luftfahrzeuge außerhalb der inneren Stadt Berlins ist grundsätzlich nicht zu schießen.

Bezüglich des Bahnschutzes ist die unbedingt beachtens⸗ werte Anregung gegeben worden, den insbesondere an Brücken und anderen empfindlichen Stellen unserer Verkehrsadern auf⸗ gestellten Schutzabteilungen und Mannschaften wachsame scharfe Hunde beizugeben, die namentlich bei Nacht die Auf⸗ merksamkeit und Wachsamkeit der Mannschaften unterstützen sollen. Wir empfehlen, da, wo es bisher noch nicht der Fall war, diesem Vorschlag unverzüglich praktische Folg

In der Nr. 182 des „Reichsanzeigers“ vom 5. August 1914 ist vom Kaiserlichen Patentamt eine Bekanntmachung ver⸗ öffentlicht, nach der in Patent⸗, Gebrauchsmuster⸗ und Warenzeichensachen die vom Patentamt verfügten Fristen um drei Monate verlängert worden sind. Das Patentamt hofft, mit dieser Maßnahme zu verhüten, daß Nechtsuchende, die infolge des Kriegszustandes nicht in der Lage sind, die Bescheide des Amtes innerhalb der ihnen ge⸗ setzten Fristen zu beantworten, aus einer Nichtbeantwortung Nachteile erleiden. Eine etwaige Verlängerung der Frist bleibt vorbehalten.

Durch diesen Beschluß des Patentamts werden aber die in den Gesetzen selbst vorgesehenen Fristen (Beschwerde⸗ frist, Gebührenzahlungsfrist usw.), zu deren Abänderung das Patentamt nicht befugt ist, nicht betroffen. Insbesondere vermag das Patentamt Anträgen auf Stundung von Gebühren nur dann zu entsprechen, wenn es sich um die Zahlung der Gebühr für das erste und zweite Patentjahr handelt, weil das Patentgesetz nur eine Stundung dieser Gebühren vorsieht. Es bleibt daher an sich zunächst die Verpflichtung be⸗ stehen, die gesetzlich geordneten Fristen inne zu halten, also auch die fälligen Gebühren zu entrichten. Sollte sich aber die Innehaltung der gesetzlichen Fristen angesichts des Kriegs⸗ zustandes im einzelnen Falle nicht durchführen lassen, so besteht die Absicht, eintretenden Schädigungen, soweit mög⸗ lich, durch entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenzuwirken. In §§ 233 ff. Zivilprozeß⸗ ordnung ist bestimmt, daß einer Partei, welche durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle ver⸗ hindert worden ist, eine Notfrist einzuhalten, nach Beseitigung der Verhinderung auf Antrag die Wiedereinsetzung in den

tand zu erteilen ist.

114“

In der gestrigen Sitzung der Reichszentrale der Arbeitsnachweise wurde, wie „W. T. B.“ mitteilt, fest⸗ gestellt, daß zurzeit ausreichende Organisationen für alle einschlägigen Fragen bestehen und die bestehenden sämtlich mit der Reichszentrale zusammenarbeiten. Die Bildung weiterer Organisationen ist daher zu unterlassen, da die Fülle der Organisationen zu stören droht. Es ist zunächst

h1X“

erforderlich, einen Ueberblick über die Lage des landwirt⸗

C1“ 111“

1

schaftlichen Arbeitermarktes zu erlangen, der für die Bergung der Ernte besonders dringend ist. Zu dem Zwecke sind die unteren Verwaltungsbehörden telegraphisch ange⸗ wiesen, die Nachfrage und den Bedarf an landwirtschaftlichen Arbeitern zu ermitteln. Da vorderhand ein Ueberangebot von Arbeitskräften vorliegt, sollen die Unterrichtsverwaltungen ersucht werden, die Schulbefreiung älterer Schüler vorerst nicht weiter zu gestatten. Auch die Pfadfinder und ähnliche frei⸗ willige Helfer können für die landwirtschaftliche Arbeit vorerst keine Verwendung finden, solange andere und größtenteils besser geeignete volle Arbeitskräfte verfügbar sind.

Täglich erscheinen in den Zeitungen oder als Plakate Auf⸗ rufe zur Neugründung von vaterländischen Vereinen, Freiwilligen⸗, Jugend⸗, Schützenkorps u. s. f. So sehr auch der gute Wille, sich dem Vaterland nutzbar zu machen, anerkannt wird, so muß doch dringend darauf hingewiesen werden, daß ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen eine Zersplitterung der Kräfte be⸗ deutet. Stehen solchen Gründungen schon im Frieden gewichtige Bedenken entgegen, so können in Kriegszeiten die zu⸗ ständigen Behörden, in erster Linie die Heeresverwaltung, sich nicht die einheitliche Leitung und Organisation alles dessen aus der Hand nehmen lassen, was dazu dienen soll, in sachgemäßer Weise, je nach Bedürfnis, die Kräfte zu sammeln und aufzurufen, die dieser oder jener Zweck erfordert. Dringend zu warnen ist besonders da vor der Bildung von Freiwilligen⸗ korps. Alle die, die freiwillig ihre Kräfte mit der Waffe in der Hand dem Vaterland widmen wollen, sollen sich als Kriegs⸗ freiwillige bei einem Ersatztruppenteil melden.

Nach völkerrechtlichen Grundsätzen ist im Landkrieg das Privateigentum von Angehörigen eines feindlichen Staates unverletzlich. Die in Deutschland weilenden Fremden dürfen also, auch wenn sie einem feindlichen Staate angehören, in dem friedlichen Besitz ihres Eigentums nicht ge⸗ stört werden. Zum Privateigentum gehören auch ausstehende Forderungen; eine Beschlagnahme solcher Forderungen von Reichs wegen ist daher selbstverständlich ausgeschlossen.

Die italienische Handelskammer für Deutsch⸗ land hat in ihrer vorgestern abgehaltenen Plenarsitzung, wie „W. T. B.“ meldet, einstimmig den Vorstand beauftragt, dem Minister für Handel und Gewerbe Dr. Sydow folgendes Telegramm zu übermitteln mit der ehrfurchtsvollen Bitte, es Seiner Majestät dem Kaiser zu unterbreiten:

Die italienische Handelskammer für Deutschland mit dem Sitz in Berlin, die während ihrer langen Mitarbeit an der Entwicklung der stets freundschaftlichen Fee. zwischen Deutschland und Italien sich immer der herzlichsten, großzügigsten deutschen Gast⸗ freundschaft erfreuen konnte und Gelegenheit hatte, die Größe des Deutschen Reiches unter der erlauchten, friedliebenden Führung Seiner Majestät Kaiser Wilhelms II. zu bewundern, schließt sich in dieser ernsten Stunde voll und ganz den Gefühlen an, die das gesamte deutsche Volk beseel⸗ 8 ..

1“ 8

1114A“ 8

Sachsen.

Im Ministerium des Innern fand vorgestern mit den Ver⸗ tretern der Ministerien, der großen Feischen Städte, der Banken und Börsen, der Elbschiffahrtsgesellschaften sowie von Landwirtschaft, Handel, Industrie und Gewerbe eine Be⸗ sprechung über die wirtschaftliche Lage statt. Wie „W. T. B.“ meldet, wurde mit besonderer Befriedigung hervor⸗ gehoben, daß den großen finanziellen Ansprüchen der letzten Tage in vollem Umfange hat genügt werden können. Auch ergab sich, daß die Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln voraussichtlich für über ein Jahr sichergestellt und daher zur Beunruhigung kein Grund ist. Auch an Arbeitskräften für die Landwirtschaft ist kein Mangel, doch wird diese anzustreben haben, sich dem empfindlichen Ausfall an Gespann möglichst anzupassen.

Oesterreich⸗Ungarn.

Gestern abend ist der russische Botschafter Schebeko mit dem Personal der russischen Botschaft und des Konsulats in einem von der österreichisch⸗ungarischen Regierung ihm zur Ver⸗ fügung gestellten Sonderzuge von Wien abgereist. Es ereignete sich kem Zwischenfall.

Großbritannien und Irland.

Nach Meldungen des „W. T. B.“ ist der Admiral Sir John Jellicoe zum Oberstkommandierenden der Flotte, der Admiral Madden zum Chef des Marinekriegsstabes ernannt worden.

Im Unterhause erbat gestern der Premierminister Asquith im Namen des Kriegsministers Kitchener die Voll⸗ macht, die Armee um eine halbe Million zu ver⸗ mehren.

Das Ackerbauamt gibt bekannt, daß sich Lebens⸗ mittel für fünf Monate im Lande befinden.

Rußland.

Ein gestern veröffentlichtes amtliches Communiqué erklärt:

In den letzten Tagen sind in St. Petersburg Nachrichten einge⸗ troffen, daß das deutsche Publikum und selbst Regierungsorgane eine weniger korrekte Haltung gegen russische Untertanen und gegen unsere diplomatischen Vertreter, die Deutschland verließen, eingenommen haben. Deutsche Regierungsorgane haben sich sogar eine respektlose Haltung gegen die Katserin⸗Witwe und einen Großfürsten erlaubt.

bwohl die tiefe Erregung des russischen Volkes wegen der Haltung Deutschlands begreiflich ist, so sind doch die Verwüstungen, die infolge des Ausbruches der Volksentrüstung am 5. August an der deutschen Botschaft angerichtet wurden, sehr zu bedauern, da die Anwendung roher Gewalt selbst gegen eine feindliche Macht unzulässig ist.

Zu diesem Communiqué bemerkt das „W. T. B.“:

Die Annahme des russischen Communiqués, daß deutsche Re⸗ gierungsorgane gegen diplomatische Vertreter Rußlands, die Deutsch⸗ land verließen, eine weniger korrekte Haltung beobachtet hätten, ist unzutreffend. Bei den bedauerlichen Vorgängen vor der russischen Botschaft hat die Berliner Poltzei ihre Schuldigkeit getan. Von den Belästigungen bei der Abreise der Russen sind nicht Mitglieder der Botschaft betroffen worden, sondern mit ihnen abreisende Privat⸗ personen ohne diplomatischen Charakter. Die Zarin⸗Mutter ist auf ihrer kürzlichen Durchreise durch deutsches Gebiet von den deutschen Behörden mit besonderer Rücksicht behandelt worden. Auch der Großfürst, auf den das Communiqué anspielt, hat sich über seine Behandlung auf deutschem Boden in keiner Weise zu beklagen gehabt.

d. 8 E11““ 114“ 8

Der Ministerpräsident Salandra hat an die Präfekten der Provinzen ein Rundschreiben gerichtet, in dem er sie, wie „W. T. B.“ meldet, auffordert, die Verpflichtungen der Neutralität genau zu beachten, Anwerbungen und Kundgebungen für oder gegen die Kriegführenden zu verbieten und bei Ueber⸗ tretungen strenge Strafen zu verhängen. Unter den gegen⸗ wärtigen ernsten Umständen müsse die Regierung allein die berechtigten Interessen des Landes wahren. Der Minister⸗ präsident appelliert dann an die Vaterlandsliebe und die Klug⸗ heit der Italiener und hofft, daß es nicht notwendig sein werde, mit Strafmaßnahmen einzuschreiten. 8— 88 8

Dänemark.

Die Regierung hat gestern nach einer Meldung von „Ritzaus Bureau“ die vollständige Neutralität Dänemarks im österreichisch⸗russischen Kriege erklärt.

Den im Kriegsministerium eingegangenen Berichten zufolge vollzieht sich die Mobilmachung gewisser Klassen der Reserve und der Ausgehobenen, die die Regierung verfügt hat, ruhig und ordnungsgemäß. Die zu den Fahnen Einberufenen zeigen sich durchaus willig. Das Ministerium ordnete Maßnahmen für die Verteidigung und Befestügnng ver⸗ schiedener Punkte des Landes an.

Schweiz. Der Bundesrat hat, wie „W. T. B.“ meldet, folgende Neutralitätserklärung beschlossen: 1 Angesichts des zwischen mehreren europäischen Mächten aus⸗ gebrochenen Krieges hat die schweizerische Eidgenossenschaft, getreu ihrer Jahrhunderte alten Ueberligferung, den festen Willen, von den Grundsätzen der Neutralität in keiner Weise abzuweichen, die dem Schweizervolke so teuer sind und so sehr seinen Bestrebungen, seiner inneren b Einrichtung, seiner Stellung gegenüber den anderen Staaten ent⸗ sprechen und die die Vertragsmächte vom Jahre 1815 ausdrücklich anerkannt haben. Im besonderen Auftrag der Bundesversammlung erklärt der Bundesrat daher ausdrücklich, daß die schweizerische Eid⸗ genossenschaft während des bevorstehenden Krieges mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln ihre Neutralität und die Unverletzbarkeit thres Gebietes so, wie sie durch die Verträge vom Jahre 1815 aner⸗ kannt worden sind, aufrechterhalten und wahren wird. 8 1 Mit Bezug auf die Gebietsteile von Savoyen, die laut der Erklärung der Mächte vom 29. März 1815, der Wiener Schluß⸗ akte vom 9. Junt 1815, der Beitrittserklärung der schweize⸗ rischen Tagsatzung vom 12. August 1815, des Pariser Ver⸗ trages vom 20. November 1815 und der Urkunde über die Anerkennung und Gewährleistung der schweizerischen Neutralität vom nämlichen Tage auf gleiche Weise der Neutralität teilhaftig sind, als wären sie Bestandteile der Schweiz, Bestimmungen, die Frankreich und Sar⸗ dinien im Artikel 2 des Turiner Vertrages vom 24. März 1860 neuerdings anerkannt haben, glaubt der Bundesrat darauf hinweisen zu müssen, daß der Schweiz das Recht zusteht, diese Gebietsteile zu besetzen. Der Bundesrat würde von diesem Recht⸗ Gebrauch machen, wenn die Verhältnisse es zur Sicherung der Neutralität und der Un⸗ verletzbarkeit des Gebietes der Eidgenossenschaft erforderlich erscheinen ließen, er wird indessen nicht ermangeln, die in den genannten Ver trägen enthaltenen Beschränkungen namentlich in betreff der Verwaltung dieses Gebietes gewissenhaft zu beobachten. Er wird bestrebt sein, sich darüber mit der Regierung de französischen Republik zu verständigen. Der Bundesrat ist fest überzeugt, daß diese Erklärung von den kriegführenden Mächten sowie von den anderen Staaten, die den Vertrag von 1815 unterzeichnet haben, als Ausdruck der altherkömmlichen Anhängllichkeit des Schweizer volkes an den Neutralitätsgedanken und als gewissenhafte Bekräftigung der für die schweizerische Eidgenossenschaft aus den Wiener Verträgen sich ergebenden Verhältnisse mit Wohlwollen entgegengenommen werden wird. 3 . Die Erklärung ist denjenigen Staaten, die 1815 die Un⸗ verletzbarkeit und Neutralität der Schweiz anerkannt haben, sowie einigen anderen Staatsregierungen amtlich mitgeteilt 1 worden. 1 Serbien.

Die Skupschtina hat gestern nach einer Rede des Unter⸗ richtsministers und zweier Deputierten, die orthodore Priester sind, das Konkordat mit dem Vatikan angenommen.

Bulgarien.

Die Sobranje hat gestern, wie „W. B. meldet, ein dreimonatiges Moratorium angenommen, das mit dem 25. Juli alten Stils beginnt, und ferner mit großer Mehrheit beschlossen, den Prozeß gegen das Kabinett aus dem Balkankrieg niederzuschlagen. 8 16

Montenegro.

Die Regierung hat dem österreichisch⸗ungarischen Gesandten Otto einer Meldung des Wiener „K. K. Telegraphenkorrespon⸗ denzbureaus“ zufolge mitgeteilt, daß sich Monteneg ro als im Kriegszustande mit Oesterreich⸗Ungarn befindlich betrachte. Der österreichisch⸗ungarische Gesandte hat darauf Cetinje verlassen. 8

Albanien.

In folge der Mobilmachung Hollands haben sich sämtliche holländischen Offiziere in ihre Heimat begeben.

Asien.

Nach einer Meldung der „St. Petersburger Telegraphen⸗ Agentur“ hat China seine Neutralität erklärt.

Kriegsnachrichten. Westlicher Kriegsschauplaz. G

Berlin, 7. August. (W. T. B.) Die Festung Lüttich ist genommen. Nachdem die Abteilungen, die den Handstreich auf Lüttich unternommen hatten, ver⸗ stärkt worden waren, wurde der Angriff durchgeführt. Heute morgen 8 Uhr war die Festung im deutschen

Besitz. Oestlicher Kriegsschauplaz. Wien, 7. August. (W. T. B.) Die Grenze Mittel⸗ galiziens war gestern und heute der Schauplatz zahl⸗ reicher kleinerer Kämpfe. Unmittelbar nach dem Bekannt⸗ werden der Kriegserklärung versuchten russische Kavallerie⸗ patrouilllen und Abteilungen über die Grenze vorzu⸗ brechen, wurden jedoch zum Rückzug genötigt. Auch an der Grenze Ostgaliziens kam es zu kleinen Kämpfen, insbesondere bei Podwoloczyska, wo sich ein österreichischer Posten gegen eine

8

bedeutende Ueberlegenheit behauptete. Auf österreichischer Seite