1914 / 198 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

ig der Pfandbriefs⸗

darlehen zur Rückzahlung ist auf seiten des Gutseigentümers bis zur Abzahlung des Zuschußdarlehens nebst Zinsen und längstens auf die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen. Vor Rückzahlung des Zu⸗ schußdarlehens kann er Löschungsbewilli⸗ gung oder Abtretung der Pfandbriefs⸗ darlehen nicht verlangen.

8) Der Gutseigentümer hat die von der Generallandschaftsdirektion festgesetzten Verpflichtungen an Zinsen, Tilgungsraten und Rückzahlungsbedingungen zu über⸗ nehmen und die übernommenen Leistungen durch Eintragung einer Erhöhung der für die Pfandbriessdarlehen zu zahlenden Zinsen bis auf 5 v. H. im Grundbuche sicher zu stellen, auf Verlangen auch eine Sicherungshypoth⸗k in Höhe des Zuschuß⸗ darlehens an bereiter Stelle des Grund⸗ buchs eintragen zu lassen.

9) Zur Beschaffung der Mittel zur Gewährung dieser Zuschußdarlehen ist die Generallandschaftsdirektion ermächtigt, bis zu dem in Nr. 1 genannten Gesamt⸗ betrage unter der Verpflichtung zur Ver⸗ zinsung und Rückerstattung die termin⸗ lichen Zinseingänge des Sicherheitsfonds der Pfandbriefe Lit. C zu verwenden, auch zu Lasten und namens der Schlesi⸗ schen Landschaft entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Schlesischen land⸗ schaftlichen Bank, in letzterem Falle unter Uebernahme selbstschuldnerischer Bürg⸗ schaft der Schlesischen Landschaft, verzins⸗ liche, tilgungspflichtige Darlehen in Höhe des Bedürfnisses aufzunehmen.

Die bei dem Sicherheitsfonds der Pfand⸗ briefe Lit. C durch Tilgung der Zuschuß⸗

4) gegen Verpfändung solcher, inner⸗ halb des Bereiches der Schlesischen Land⸗ schaft lagernder Erzeugnisse der Landwirt⸗ schaft, welche dem leichten Verderben nicht ausgesetzt sind, und von Produkten des Bergbaues,

5) gegen Sperrung der landschaftlichen Amortisations⸗ und Tilaungsfondsanteile zugunsten der Bank oder gegen Ver⸗ pfändung der Versicherungsscheine der Schlesischen Provinzial⸗Lebensversicherungs⸗ anstalt nach den hierfür bestehenden statu⸗ tarischen Vorschriften,

6) zur Einlösung von Hypotheken und Grundschulden, die in Darlehen der Land⸗ schaft oder der Provinzialhilfskasse um⸗ werden sollen, zur Leistung von

orschüssen auf derartige Darlehen sowie . Durchführung der Bildung von Renten⸗ gütern,

nach den vom Kuratorium festgesetzten

Bedingungen,

7) an Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossen⸗ schaften auf Grund des Gesetzes vom 1. Mai 1889 unter besonderer Festsetzung der Kreditgrenze und der Sicherheiten durch das Kuratorium,

8) an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die dazu erforder⸗ liche Genehmigung erteilt ist.

II. Einzahlungen in barem Gelde (De⸗ positen) anzunehmen und zu verzinsen, mit G ven. de-, de zu⸗ ammen den doppelten Betrag des Stamm⸗ 1 rhr. v. Tschammer. 6 kapitals jeweilig nicht übersteigen dürfen. (L. S.) . ann. 1 III. Einzahlungen auch in laufender

2

Rechnuug anzunehmen und zu verzinsen [48029) Bekanntmachung.

und den Einzahlern einen Giro⸗ und Bei der nach den Bestimmungen der

chränkungen unterworfen hat, welche für e. 8 Se a weege nge ätzen von oder den Forstabschä 3 grundsätzen von 1909 .“ Nr. 12. Wiederbenutzung des Amorti⸗ sationsfonds der Pfandbriefe Lit. C. Zu Beschluß Nr. 11 des Generallandtags von 1895, Nr. 19 des Generallandtags voon 1901.

Bei denjenigen Gütern, deren landwirt⸗

landschaft unter den von der Schlesischen landschaftlichen Bank gestellten Be⸗ dingungen den Versicherungsschein als Sicherheit für einen von dieser gewährten Kredit verwenden. Jedoch muß der ent⸗ nommene Kredit längstens binnen 3 Jahren und spätestens beim Fälligwerden der Ver⸗ sicherungssumme werden.“

„zu den Terminen Johanni und Weihnachten“ und in § 11 Absatz 1 vor dem Worte „jederzeit“ die Worte „unter den folgenden Bedingungen“ eingefügt. Nr. 10. Zuschußdarlehen zum Ausgleich des Kursunterschiedes. Zu Beschluß Nr. 17 des Generallandtages von 1901, B Nr. 20 von 1909, Nr. 3 von 1911. Die Bestimmungen über Zuschußdar⸗ lehen zum Ausgleich des Kursunterschiedes erhalten folgende Fassung: „Dem Darlehensnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Börsenkurs der landschaftlichen Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwerte steht, zum völligen oder teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen Kurs⸗ und Nennwert sowie zur Deckung der durch die Beleihung oder 188 ent⸗ stehenden Tax⸗, Eintragungs⸗, Stempel⸗ und Ausfertigungskosten von der General⸗

der noch nicht getilgte Betrag des Zuschuß⸗ darlehens nebst Zinsen zurückgezahlt wird. Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehens sowie wegen Beschränkung der Ablösung des Pfandbriefsdarlehens übernommenen Verpflichtungen hat der Darlehensnehmer eine eintragungsfäbige Urkunde auszustellen. - ZE1“ 1 1 el dürfen unter der Bedingung de schaftlich genutzte Bestandteile nach dean Verzinsung und Rückerfmitung aus 8 von 1914 oder terminlichen Bareingängen des Tilgungs⸗ deren Forsten nach den Abschätzungsgrund⸗ fonds der Pfandbriefe Lit. D und des sätzen von 1909 geschätzt und belieben sind, Sicherheitsfonds der Pfandbriefe Lit. C finden die Generallandtagsbeschlüsse Nr. 11 entnommen werden. von 1895 und Nr. 19 von 1901, letzterer Auch ist die Generallandschaftsdirektion soweit er den Amortisationsfonds der ermächtigt, zu Lasten und namens der L-e Lit. C betrifft, keine An⸗ Schlesi 8 8 entweder unmittel⸗ bung. G ar oder durch Vermittlung der lesi⸗

Die Bestimmungen über die Verwend schen landschaftlichen Bank, in 9,e be.

barkeit des Amortisationsfonds der Pfand. Falle unter Ue⸗ Besande der pf 85 e unter Uebernahme selbstschuldnerischer

Bürgschaft der Schlesischen Landschaft an Beiträge in den Generallandtagsbeschlüssen ande t iche . Nr. 17 von 1901, Nr. 20 von 4g0shaf 3 öö8A LTB

B tige Darle ürfni langschaftednelhlon, 25 Zeimmung 28 8 S 6 eng. von 1914 (Deckung ö

zuständigen Fürstentumslandschaft ein bare eines Kursunterschiedes, A Nr. 1 von Bei der Rückzahlung der Zuschußdar Fuschußdarleben bis zur Höbe des am 1909 (Bauzuschußdarlehen), Nr. 1 von etwa entstehentde Pane Bacchicvahlehen Ausfertigungstage bestehenden Unterschieds 1911 (Lebensversicherung bei der Schlesi⸗ tümliche Fonds der zuständigen Fürsten⸗ Breslauer Börse schen Provinzial⸗Lebensversichernngsanstalt), tumslandschaft. A Nr. 1 von 1914 ( Bodenbesserungs⸗ und Bei Umwandlung eines landschaftlichen 8 andere Darlehen) bleiben unberührt. Darlehens in ein solches höheren Zins⸗ Im Ebgange oder bei der Ueberlassung fußes wird ein Zuschußdarlehen nicht ge⸗ des Gutes durch Vertrag unter Lebenden währt. Ein früher erhaltenes ist zurück⸗ an Verwandte in auf⸗ und absteigender zuzahlen. Linie, an Ehegatten, Geschwister und deren Auch ist die Gewähruung eines Zuschuß⸗ Abkömmlinge kann der Landschaftsdirektor, darlehens ausgeschlossen, wenn ein land⸗ wenn keine besonderen Bedenken vorliegen, schaftliches Darlehen höheren Zinsfußes, die Wiederbenutzung des aufgesammelten welches an Stelle niedriger verzinslichen mortisationsfondsanteils in der bisherigen aufgenommen worden ist, von demselben

„und Maschlnen⸗ 1

a. gutes oder

b. mittleres oder

c. geringes Heu. .

Klassen⸗ und Ertragsstufen bilden auch hier einen Fenl bei dessen Anwendung jedem Wiesenstück nach dem Verhältnis seiner Bodengüte zu den durch die erste Klasse bezeichneten besten Wiesen die richtige Stelle in der vorstehenden Stufen⸗ folge angewiesen werden muß.

Ob solche Wiesen, welche auf weniger als 24 Zentner Heu für den Hektar ge⸗ schätzt werden, als Wiesen oder als Weiden zu veranschlagen, ist danach zu bestimmen, ob diese oder jene Art der Ausnutzung nach den übrigen Verhältnissen als die angemessenere erscheint.“

6) § 25 erhält folgende Fassung: „Werbungskosten. Hinsichtlich der Wer⸗ bungskosten ist wieder zu prüfen, welcher Wertanteil von dem Ertrage zu ihrer Deckung erforderlich ist. Es ist dabei anzunehmen, daß die gesamten Arbeits⸗ und Ausnutzungskosten, welche für Gespann⸗, Hand⸗ und Maschinenarbeit, Unterhaltung des Zubehörs und der Gebäude ꝛc. auf⸗

kapitals verbleibenden Reingewinne der Bank sind mindestens 10 vom Hundert jährlich dem vorhandenen Reservefonds solange zuzuführen, bis dieser ½ des je⸗ weiligen Stammkapitals erreicht hat. C. Stellvertretung der Bankdirektoren. In IY Nr. 1 Absatz 1 des General⸗ landtagsbeschlusses V von 1868 treten an Stelle der Worte „die Namen der Direktoren sowie eines für Fälle der Verhinderung des einen oder anderen im voraus zu er⸗ nennenden Stellvertreters werden öffentlich bekannt gemacht“ die Worte „die Namen der Direktoren sowie deren vom Engeren Ausschuß zu er⸗ nennenden tellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht“. D. Neufassung der Banksatzungen. Der Engere Ausschuß wird ermächtigt, eine Neufassung der der Schlesischen landschaftlichen Bank zu ver⸗ anstalten und durch die Schlesische General⸗ landschaftsdirektion der landesheecrlichen Genehmigung zu unterbreiten. 8 Breslau, den 7. Mai 1914. Schlesische Generallandschaftedirektion. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift wörtlich überein. 1u1 Breslau, den 11. August 1914. Schlesische Generallandschaftsdirektion.

welche spann⸗, Han arbeit, für Kosten der sozialen Fürsorge, für Düngung, Samen, Unterhaltung des Zubehörs und der Gebäude, an Ver⸗ wertungskosten usw. aufgewendet werden müssen, ihre Deckung finden, wenn darauf

berechnet werden:

in der I. Klasse 57 67 v. H. 59 69

61 72

II. 8 SII. 5 I611

116“ Kr. des geschätzten Körnerertrags. Bei Grundstücken, welche an Acker, Wiese, Weide und Garten zusammen nicht mehr als 6 ha enthalten, kann eine Herab⸗ setzung vorstehender Stufenfolge um höchstens je 5 v. H. eintreten. Ob ein höherer oder niederer Prozent⸗ satz anzunehmen, bestimmt sich nach der örtlichen und klimatischen Lage, den Ver⸗ kehrs⸗, Absatz⸗, Gebäude⸗, Zubehör⸗, Ar⸗ beiter⸗ und Lohnverhältnissen des Gutes im allgemeinen und nach der Entfernung von den Wirtschaftsgebäuden, der schwereren oder leichteren Bearbeitung und den etwa aufzuwendenden Dränageunterhaltungs⸗ 8 kosten des einzelnen Ackerstücks im be⸗ gewendet werden müssen, hinreichend gedeckt sonderen. sein werden, wenn man dafür berechnet: Die niedrigsten Sätze dürfen unter aus⸗ in I. Klasse 30 45 v. H. drücklicher Begründung nur angewendet II. 35 —- 50 werden, wenn bei dem Vorliegen be⸗ 1.““ sonderer Umstände, wie Nähe von Güter 1V. 45 60 verladestellen, Kunststraßen, vih eüee industriellen Anlagen, stark bevölkerten des geschötzten Heuertrages. 8 Ortschaften, die günstigsten Verkehrs⸗ und Bei Grundstücken, welche an Acker, Absatzverbältnisse obwalten, die Ackerstücke Wiese, Weide und Garten zusammen nicht nicht zerstückelt, nahe bei den Wirtschafts, mehr als 6 Hektar enthalten, kann eine gebäuden liegen und sich leicht bearbeiten Herabsetzung vorstehender Stufenfolge um

307 350 394 411 430 455 498 50 523 525b5.

Provinz Schleswig⸗Holstein. I. 4 % ige Rentenbriefe Lit. FF —KK

1 Stück Lit. FF zu 3000 Nr. 97

6 Stück Lit HUH zu 300 Nr. 6 167 217 256 264 281.

7 Stück Lit. J.] zu 75 Nr. 7 132 205 216 222 233 234. .

7 Stück Lit. Kw zu 30 Nr. 2 53 55 88 101 102 111.

II. 3 ½ % ige Rentenbriefe Lit. L— P

19 Stück Lit. L zu 3000 Nr. 8 248 798 1114 1182 1465 1634 16404 2001 2013 2053 2334 2439 2523 274 2787 2796 2804 2833. . 8

4 Stück Lit. M zu 1500 Nr. 22 238 526 623.

17 Stück Lit. N zu 300 Nr. 426 469 484 521 603 608 670 725 757 92 992 1413 1499 1716 1718 1802 1835.

14 Stück Lit. 0 zu 75 Nr. 542 612 711 867 936 953 994 1062 112 1346 1538 1541 1587 1619.

11 Stück Lit. zu 30 Nr. 139 88 211 219 307 447 562 650 736 844 52

Die ausgelosten Rentenbriefe werden den 8 derselben mit der Aufforde rung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Rückgabe der Rentenbriefe, und zwar:

Provinz Pommern.

Zu I mit den Zinsscheinen Reihe I Nr. 5/16.

Zu II mit den Zinsscheinen Reihe II1I Nr. 15/16. 8

Provinz Schleswig⸗Holstein. Zu I mit den Zinsscheinen Reihe I

I. Organische Bestimmungen. Mr. 4. Vertzetung der Schlesischen Land⸗ e schaft und der Schlesischen General⸗ landschaftsdirektion. Zu Teil II Kap. 2 § 23 des Landschafts⸗

reglements. 8 Die Schlesische Generallandschafts⸗ direktion vertrilt die Gesamtkorporation der Schlesischen Landschaft nach innen und außen. Rechtsverbindliche urkundliche Erklärun⸗ gen dieser Behörde ergehen unter ihrem Namen und Beidrückung des Amtssiegels und unter der Unterschrift des General⸗ landschaftsdirektors und eines Repräsen⸗ tanten oder unter der Uaterschrift zweier Repräsentanten. 1“ Nr. 5. Aenderung des Regulativs für die landschaftlichen Wahlen. Zu Beschluß B Nr. 9 des General⸗ landtages von 1909.

Der Generallandtagsbeschluß B Nr. 9. 5 1 wird Eg. Hinzufügung fol⸗ enden Satzes ergänzt: 8 „Ferner werden unter III Nr. 9 Absatz 3 in Satz 2 vor den beiden letzten Worten „gefunden werden“ die Worte „unter Hin⸗ zurechnung der für diese in der Hauptwahl abgegebenen schriftlichen Stimmen“ ein⸗

8

zwischen dem an der amtlich festgestellten Kurs⸗ und dem Nenn⸗ werte der ausgefertigten Pfandbriefe zu⸗ züglich der oben erwähnten Kosten, aber nicht über 10 vom Hundert des Nenn⸗ werts, bei Umwandlungen landschaftlicher Darlehen in niedriger verzinsliche nicht über 3 vom Hundert des Nennwerts, ge⸗ geben werden. In diesem Falle ist neben dem regulativmäßig vorgeschriebenen ein

weiterer Darlehenszinssatz von ½ vom eede ders sEinzahlan e.

Felücg Weise unter den dafür bestehenden Be⸗ IV.

3 II. Nutzbarmachung der Zinsen des. Sicher⸗

22. Novembet 1858, § VII Absatz ! des

8 8 8 8 5 8

1 8 8

darlehen eingehenden Beträge dürfen wieder zur Ausleihung verwendet werden.

10) Die Rückzahlun Zinseingängen des Sicherheitsfonds oder anderweitig aufzunehmenden Darlehen er⸗ folgt seitens der Landschaft durch die von den Schuldnern zu entrichtenden Tilgungs⸗ raten unter Zutritt der durch die fort⸗ schreitende Tilgung ersparten Zinsen und der laufenden Tilgungsfondsbeiträge der Pfandbriefsdarlehen. 8

11) Ausfälle trägt der Eigentümliche Fonds derjenigen Fürstentumslandschaft, in deren Bezirk das betreffende Gut liegt.

12) Die Vorschriften der General⸗ landtagsbeschlüsse X Nr. 1 von 1909 und A Nr. 2 von 1914 über Bewilligung von Zuschußdarlehen zur Herstellung Arbeiterwohnungen Grundstücken und Vertrag mit der Landes⸗

versicherungsanstalt Schlesien bleiben un⸗

berührt.

13) Die Generallandschaftsdirektion wird zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen

ermächtigt.

heitsfonds der Pfandbriefe Lit. C. Zu §§ 28, 29 des Regulativs vom

Nachtrags dazu vom 6. Oktober 1868.

Die terminlichen Zinseingänge der un

standskapitalien dürfen hiernach

dieser aus den Z

von auf bepfandbrieften

Aenderung der landschaftlichen Fürsorgeordnung.

xu § 2 der Fürsorgeordnung vom

26. August 1889/26. September 1899, Be⸗

schluß B Nr. 5 und 6 des Generallandtages

von 1909.

„An die Stelle des § 2 Absatz 2 der in der Fassung des

eenerallandtagsbeschlusses B Nr. 5 Absatz 5 von 1909 tritt mit Wirkung vom 1. April 1913 folgende Fassung: „Das Witwengeld soll jedoch, vor⸗ behaltlich der in § 4 verordneten Be⸗ schränkung, mindestens 300 betragen und 5000 nicht übersteigen.“

II. Abschätzungsgrundsätze.

Nr. 7. Aenderung der Abschätzungs⸗ grundsätze für Aecker, Wiesen und Weiden. Zu den Abschätzungsgrundsätzen von 1883/1909 §§ bö. 1) § 17 erhält folgende Fassung: „Für diese Maßnabmen 16) gelten folgende nähere Vorschriften: Bonitierung. Ertragschätzung. Dorch die Bonitierung und Ertragschätzung soll die c. Beschaffenheit des Bodens und seine Fähigkeit zur Erzeugung der üblichen Feldfrüchte und nutzbaren Pflanzen festgestellt werden. Es müssen daher die Tiefe und die Bodenmischung der Acker⸗ krume, der Untergrund, die Lage des Ackers, der Kultur⸗ und der Düngungs⸗ zustand, die Graswächsigkeit und die Klee⸗

Nr. 6.

H

w m

3

lass

von liegen und nicht etwa durch Verpachtung dauernd und vorteilhaft zu nutzen sind, und in außerordentlichen, besonders zu be⸗ gründenden Fällen kann über die obigen

nutzungskosten festzusetzen ganzen drücken.“

der Schäden, welchen die Feldfrüchte, die Erntebestände, 8 Ackerlands erforderlichen Gebäude und das

fälle ausgesetzt sind (Mißwachs, Hagel⸗ schlag, Brandschaden, wird ebenfalls ein voller Prozentsatz von dem Ertrage berechnet, und zwar:

wenn erfahrungsmäßig die Gefahr wiederkehrt.

en. Bei Ackerstücken, welche über 2000 m den Wirtschaftsgebäuden entfernt

öchstfätze noch hinausgegangen werden. Hiernach ist für jedes Ackerstück und, enn nötig, auch für Teilstücke der ange⸗ essene Prozentsatz auf Arbeits⸗ und Aus⸗ und in einer

Zahl (ohne Bruchteil) auszu⸗

3) § 19 erhält folgende Fassung: Acco brnältch Gefahren Zur Deckung

die zur Ausnutzung des

ubehör durch außerordentliche Unglücks⸗

Mäusefraß,

Ueberschwemmung, und dergl.)

Viehsterben

in der I. Klasse 5—7 v. H. % II. 89 5 7 8 Lö. TV.. EEEE666668

Höhere Sätze sind dann Veöependen,

9

Beide Prozentsätze (§§ 18 und 19)

höchstens je 5 v. H. eintreten. Auch hier kommt es bei Annahme des ö auf die in § 18 Absotz 3 eschriebenen Umstände an. Die

Sätze sind nur anzuwenden bei Wiesen, welche leicht zu pflegen und abzuernten sind, nicht zerstückelt und nahe bei den Wirtschaftsgebäuden liegen.

Bei sehr entfernten Wiesen,

nicht etwa durch Verpachtung dauernd und vorteilhaft in außerordentlichen, besonders zu be⸗ gründeten Fällen kann über die obigen Höchstsätze noch hinausgegangen werden. iese und, wenn

nötig, für jedes Teilstück der angemessene

zu nutzen Hiernach ist für jed⸗

Prozentsatz auf Werbungskosten in einer ganzen Zahl, ausz 1drü

„Dauerweiden“ eingefügt:

nach ihrer Bodenbeschaffenheit

genutzt werden, können als

7) Es wird folgende neue Nr. III.

§ 30. „Dauerweiden (Viehkoppeln), welche

rakter von Acker oder Wiese haben, aber aus wirtschaftlichen Gründen, zum Zwecke ihrer besseren Ausnutzung, als Weiden

Wiese geschätzt werden, indessen, wenn sie mehr als den vierten Teil der landwirt⸗ schaftlich genutzten Bestandteile des Gutes betragen, nicht höher als auf einen Ertrags⸗ wert von höchstens 1200 für

Hektar.“ 8) § 31 (künftig § 32) erhält folgende

Hundert des ganzen Pfandbriefdarlehens in halbjährlichen Teilzahlungen so lange zu entrichten, bis dieser Zuschuß nebst den davon mit 4 ½ vom Hundert jährlich zu berechnenden Zinsen zurückgezahlt ist und auch bierbei ein Zahlungsrückstand mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Ferner werden von der Landschaft zur allmählichen Tilgung des Zuschußdarlehens die laufenden Amortisationsfondsbeiträge der haftenden Pfandbriefsdarlehen ver⸗ wendet, soweit sie hierzu verfügbar sind Zur Deckung eines Kursunterschieds ist in erster Linie der aufgesammelte Amorti⸗ sationsfondsanteil eines schon haftenden landschaftlichen Darlehens zu verwenden. Zur Sicherstellung der Rückzahlung ist ein niedrigerer Zinssatz des Pfandbriefs⸗ darlehens auf Verlangen der Landschaft bis auf 5 vom Hundert jährlich zu er⸗ höhen.

Der Eliagentümer darf die Pfandbriefs⸗ hypothek nicht vor Ablauf von 20 Jahten seit Eintragung dieser Beschränkung zur Rückzahlung küͤndigen. Eine frühere Kün⸗ digung ist nur zulä sig, wenn gleichzeitig der noch nicht getilate Betrag des Zu⸗ 1aö nebst Zinsen zurückgezahlt wird.

Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehens sowie wegen Beschränkung der Ablösung des Pfandbriefsdarlehens übernommenen Verpflichtungen hat der Darlehensnehmer

niedrigsten

wenn sie

sind, und

„und zwar cken“

den Cha⸗

Acker oder

den

nach Bestimmung der Generallandtags⸗ beschlüsse B Nr. 10 und 15 von 1914 zur Bewilligung barer Zuschußdarlehen zu Bodenbesserungs⸗ und anderen, den Guts⸗ wert steigernden Anlagen und zum Aus⸗

darunter zweckmäßig angelegte

fähigkeit des Bodens untersucht und in Betracht gezogen, auch alle sonst etwa auf den Ertrag Einfluß äußernden ne unter⸗

werden zusammengerechnet; ihre Summe gibt den überhaupt anzunehmenden Ab⸗ schlag von dem geschätzten Natural ertrage an.“

Fassung: 8 „Bonitierung. Ertragschätzung. Auch hier werden die Bodenmischung der Ober⸗ fläche, der Untergrund, die Lage des Grundstücks, seine Fähigkeit, selbständig

eine eintragungsfähige Urkunde auszu⸗ stellen.

Die für Zuschußdarlehen erforderlichen Mittel dürfen unter der Bedingung der Verzinsung und Rückerstattung aus den

gleich des Kursunterschiedes nutzbar ge macht werden. Nr. 2. heschlusses A Nr. 1 von 1909, Bewilligung Herstellung von Arbeiterwohnungen au hepfandbrieften Grundstücken.

Zu Beschluß A Nr. 1 des General⸗

8 landtages von 1909. Nr. 4 Absatz 1 erbält folgende Fassung

„Das Zuschußdarlehen ist zu verzinsen und unter Zutritt der durch die fort⸗ schreitende Tilgung ersparten Zinsen zu Die Höͤhe des Zins⸗ und Tilgungs⸗

tilgen.

Aenderung des Generallandtags⸗ betreffend barer Zuschußdarlehen zur

„irrische Wasserabzüge, ins Auge gefaßt werden. Auf Grund dieser Untersuchung und

Erfahrungen, welche sich in den von dem d fBesitzer bisher gewöhnlich erzielten Er⸗ trägen zu erkennen geben, muß ermessen werden, welcher Ertrag an Feldfrüchten und nötzbaren Gewächsen alljährlich auf : [die Datzr, ein Jahr ins andere gerechnet, bei gemöhnlicher landüblicher Bewirt⸗ schaftung obne besondere Aufwendungen von dem Acker erwartet werden kann.

Dieser Ertrag muß endlich in Körnern,

wertes für den verbleibenden Natural⸗ unter Berücksichtigung derjenigen örtlichen ertrag

Geldwerte berechnet:

9 2 J. 2 bei einer Einschätzung

4) § 20 erhält folgende Fassung: „Roggenpreis. Zur Findung des Geld⸗

werden folgende Roggenpreise für en Zentner angenommen und hiernach die

.5,— ℳ, 99209 bis zu 5,40 bis zu 5,90

in der V. Klasse. IV. 8 III. 2 198 8

u 29 12 2.

2

von 40 bis 42 Zentner bis zu 6,— ℳ, 43 44 8 D 45 48 8 660

heit dieser Gräser urteilt. und zwar als gutes, geringes Heu ausgesprochen. nicht bestehende Verbesseru

und Güteklassen eingeschätzt.

32 Zentner. II. Klasse Ertrag für den 23 Zentner,

Gräser zu erzeugen, und die Beschaffen⸗ untersucht und be⸗ Der Ertrag wird’ in Heuwert, mittleres oder

eine Rücksicht nicht genommen werden. Auf Grund dieser Untersuchung wird das Weideland in eine der folgenden Ertrags⸗

I. Klasse Extrag für den Hektar 24 bis

terminlichen Bareingängen der Amorti⸗ sationsfonds der Pfandbriefe Lit. A und Llt. C und des Sicherheitsfonds der Pfand⸗ briefe Lit. Centnommen werden. Auch ist die Generallandschaftsdirektion ermächtigt, zu Lasten und namens der Schlesischen Landschaft entweder unmittel⸗ bar oder durch Vermittlung der Schlesischen landschaftlichen Bank, in letzterem Falle unter Uebernahme selbstschuldnerischer Bürgschaft der Schlesischen Landschaft, an anderer Stelle verzinsliche, tilgungspflich⸗ tige Darlehen in Höhe, des Bedürfnisses aufzunehmen.

Auf noch ngen darf

Hektar bis

satzes wird von der Generallandschafts⸗ dnektion festgesetzt. Die übernommenen Jahreszahlungen sind zugleich mit den Zinsen des Pfandbriefsdarlehens an Johanni und Weihnachten zu entrichten.“ Nr. 3. Aenderung des Generallandtags⸗ beschlusses Nr. 1 B von 1911, betreffend Zulassung einer Verwendung der Tilgungs⸗ fondsbeiträge zur Bezahlung von Lebens⸗

versi herungsprämien der Pfandbrief⸗

schuldner.

Zu Beschluß 1 B des Generallandtages 8 von 1911.

1) Nr. 1 erhält folgende Fassung: „Wenn Pfandbriefschuldner einen Lebens⸗ versicherungsvertrag mit der Schlesischen Provinzial⸗Lebensversicherungsanstalt ab⸗ geschlossen und den Versicherungsschein bei der zuständigen Fürstentumslandschaft niedergelegt haben, so stehen mit dem Ab⸗ schluß der Versicherung die Rechte aus dieser Versicherung der Schlesischen Land⸗ schaft zu. Diese hat sodann, wenn nicht im besonderen Falle nach dem oder

rechtliche

und zwar in Winterroggen, ausgesprochen 6

gutes oder mittleres oder geringes Heu.

Bei der Rückzahlung der Zuschußdar⸗

werden.

Nach diesen Erwägungen

tragsstufen eingeschätzt: Ee sür den Hektar

IJ. Klasse 40 bis einschl. 48 Zentner II. 1“ 8 PEII. 22 8 8ZEö“ . V. 2 190v 5 Klassen und Ertragst

8 92 9

80 * 21 F

nach einen Maßstab, bei dessen Anwendung Verhältnis seiner Bodengüte zu den durch die erste besten Böden die richtige Stelle in der vorstehenden Stufen⸗

jedem Ackerstück nach dem

Klasse bezeichneten folge angewiesen werden muß. die über

hinaus darf nur bei

Auf noch nicht bestehende Verbesserungen darf eine Rücksicht nicht genommen werden. wird der Körnerertrag in Gewicht ausgedrückt und das Ackerland in eine der folgenden Klassen und um je einen Zentner steigenden Er⸗

15 8 6 ufen bilden hier. „Fur diese Ma

42 Zentner Ackerstücken solcher

in Abstufungen von je 10 Wenn Güter, die den Voraussetzungen des § 17, drittletzter Absatz, entsprechen und sich unter den günsitgsten Absatz- verhältnissen befinden, einen Durchschnitts⸗ ertrag von mehr als 44 Zentner erreicht haben, so ist das festsetzende Landschafts⸗ kollegium oder die Zwischendeputation be⸗ fugt, bei den auf 45 und mehr Zentner geschätzten Ackerstücken unter besonderer Begründung einen Roggenpreis bis zu 7 anzunehmen. Dem Direktor gebührt

(hierbei ein volles Stimmrecht.“ 5) § 24 erbält Fsens⸗ Fassung: nahmen 23) gelten

folgende nähere Vorschriften: Bonitierung Ertragschätzung. Die Bodenmischung der oberen Schicht, der Untergrund, die Lage der Wiese, ihre Be⸗ wässerung oder Entwässerung, befruchtende oder ve derbliche Ueberschwemmung, die Graswüchsigkeit, die Art und Beschaffen⸗ heit der Gräser und alle auf den Ertrag

Solche Böden, welchen die Fähigkeit nicht beigelegt werden kann, die Gras⸗ narbe dauernd zu erhalten uad selbständig Gräser zu erzeugen, werden nicht als Weideland geschätzt. Ob sie als Forst⸗ land anzusprechen, ist nach den Vor⸗ schriften in §§ 40 ff zu beurteilen.“ 9) In § 65 (Beleihungegrenze) werden die in Klammern stehenden Worte (vgl. Beschluß des XV. Generallandtages zu Vorschlag II 8) gestrichen. 10) Der bisherige § 58 wird von dieser Stelle als § 66 an das Ende der ersten Abteilung versetzt und erhält folgende Fassung. 3 „Die erforderlichen Ausführungsvor⸗ schriften zu vorstehenden Abschätzungs⸗ grundsätzen erläßt die Generallandschafts⸗ direktion mit Genehmigung des Engeren Ausschusses.“ III. Beleihung des inkorporierten Grundeigentums.

Güter erfolgen, welche sich in bester Kultur Einfluß äußernden Umstände werden unter⸗

Nr. 8. Beleihung nach der Grundsteuer.

lehen etwa entstehende Verluste trägt der Eigentümliche Fonds der zuständigen Fürstentumslandschaft. Bei Umwandlungen eines landschaft⸗ lichen Darlehens in ein solches höheren Zinsfußes wird ein Zuschußdarlehen nicht gewährt. Ein früher erhaltenes ist zurück⸗ zuzahlen.

Auch ist die Gewährung eines Zuschuß⸗ darlehens ausgeschlossen, wenn ein land⸗ schaftliches Darlehen höheren Zinsfußes, welches an Stelle eines niedriger verzins⸗ lichen aufgenommen worden ist, von dem⸗ selben Pfandbriefschuldner wiederum in ein solches niedrigeren Zinsfußes umge⸗ wandelt wird, und zwar auf die Dauer

ab gerechnet.“ Nr. 11. Wiederbenutzung des Amortt⸗ sattonsfonds der altlandschaftlichen Pfand⸗ briefe und der Pfandbriefe Lit. A. Zu Beschluß Nr. 19 des Generallandtagt von 1901

von 10 Jahren von der ersten Umwandlung

G agen. . 58 enn er den zehnten Teil der uld icht erreicht hat. ö]

Letztere Erweiterung findet indessen auf Beleihungen nach den bisherigen Ab⸗ schätzungsgrundsätzen nur dann Anwendung, wenn sich der Eigentümer im übrigen den vorstehenden Bestimmungen unter⸗

orfen hat.

IV. Beleihung des nicht inkorporierten 8 Grundeigentums. Nr. 13. Wertsermittelung nach der „Grundsteuer. Zur Beleihungsordnung von 1888 § 5 und zu den Generallandtagebeschlüssen B Nr. 15 von 1895, Nr. 25 von 1901, B Nr. 24 von 1909.

Bei der Beleihung eines nicht in⸗ korporierten Grundstücks nach Maßgabe der Veranlagung zur Grundsteuer ist der dem Grundstücke bei dieser Veranlagung bei elegte jährliche Reinertrag mit der Zobl vierzig zu Kapital zu erheben.

Nr. 14. Verbriefung und Rückzahlung

der Pfandbriefschuld. Zu §§ 11, 23 der Beleibungsordnung vom 10. August 1888.

In der Beleihungsordnung vom 10.August 1888 werden in 11 Lit. b hinter den Worten „nach sechsmonatlicher Auf⸗ kündigung“ die Worte

„zu den Terminen Johanni und Weih⸗

nachten“ und in § 23 Absatz 1 vor dem Worte „jederzeit“ die Worte

unter den folgenden Bedingungen“ eingefügt.

Nr. 15. Zuschußdarlehen zum Ausgleich des Kursunterschiedes

Zu Beschluß Nr. 28 des Generallandtages von 1901, B Nr. 26 von 1909, Nr. 3 von 1911.

Die Bestimmungen über Zuschußdarlehen zum Ausgleich des Kurzunterschiedes er⸗ halten folgende Fassung:

„Dem Darlehensnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Börsenkurs der land⸗ schaftlichen Pfandbriefe, die er erbält, unter dem Nennwerte steht, zum pölligen oder teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen Kurs⸗ und Nennwert sowie zur Deckung der durch die Beleihung oder Umwandlung entstehenden Tax., Ein⸗ tragungs., Stempel⸗ und Ausfertigungs kosten von der Generallandschaftsdirektion nach Zustimmung der zuständigen Fürsten⸗ tumslandschaft ein bares Zuschußdarlehen bis zur Höhe des am Ausfertigungstage bestehenden Unterschiedes zwischen dem an der Breslauer Börse amtlich festgestellten Kurs. und dem Nennwerte der aus⸗ gefertigten Pfandbriefe zuzüglich der oben erwähnten Kosten, aber nicht über 10 vom Hundert des Nennwertes, bei Umwand⸗ lungen landschaftlicher Darlehen in nierriger verzinsliche nicht über 3 vom Hundert des Nennwertes, gegeben werden. In diesem Falle ist neben dem regulativ⸗ mäßig vorgeschriebenen ein weiterer Dar⸗ lehenszinssatz von ½ vom Hundert des ganzen Pfandbriefsdarlehens in halbjähr⸗ lichen Teilzahlungen so lange zu entrichten, bis dieser Zuschuß nebst den davon mit 4 ½ vom Hundert jährlich zu berechnenden Zinsen zurückgezahlt ist und auch bierbei ein Zablungsrückstand mit 4 vom Hundert

zu betreiben:

Pfandbriefschuldner wiederum in ein solches niedrigeren Zinsfußes umgewandelt wird, und zwar auf die Dauer von 10 Jahren von der ersten Umwandlung ab gerechnet. Nr. 16. Verfügung des Darlehensschuldners über den Tilgungsfonds. Zu Beschluß Nr. 21 des Generallandtages von 1895. Bei denjenigen nicht inkorporierten Grundstücken, deren landwirtichaftlich ge⸗ nutzte Bestandteile nach den Abschätzungs⸗ grundsätzen von 1914 oder deren Forsten nach den Abschätzungsgrundsätzen von 1909 geschätzt und beliehen sind, findet der Generallandtagsbeschluß Nr. 21 Absatz 1 und 2 von 1895 nur auf denjenigen Teil des Tilgungsfonds Anwendung, welcher auf die Beleihung der ersten Wertshätfte entfällt. Der auf die Beleihung des vierten Sechstels entfallende Teil darf nur zur Löschung im Grundbuche verwendet werden, und zwar erst dann, wenn er den zehnten Teil der entsprechenden Schuld er⸗ reicht hat. Die Bestimmungen über die Verwend⸗ barkeit des Tilgungsfonds, seiner Bestands⸗ zinsen und Belträge in den Generalland⸗ tagsbeschlüssen Nr. 28 von 1901, Nr. 26 von 1909, Nr. 3 von 1911, Nr. 10 von 1914 (Deckung eines Kursunter⸗ schiedes), A Nr. 1 von 1909 (Bau⸗ zuschußdarlehen), Nr. 1 von 1911 (Lebensversicherung bei der Schlesi⸗ schen Provinzial⸗Lebensversicherungsar stalt), A Nr. 1 von 1914 (Bodenbesserungs⸗ und andere Darlehen) bleiben unberührt Im Erbgange oder bei der Ueber⸗ lassung des Gutes durch Vertrag unter Lebenden an Verwandte in auf⸗ und ab⸗ steigender Linie, an Ehegatten, Geschwister und deren Abkömmlinge kann der Land⸗ schaftsdirektor, wenn keine besonderen Be⸗ denken vorliegen, die Verfügung über den Tilgungsfonds in der bisherigen Weise zu⸗ lassen, und zwar auch dann, wenn er den zehnten Teil der Schuld noch nicht erreicht hat. Letztere Erweiterung findet indessen auf Beleihungen nach den bisherigen Ab⸗ schätzungsgrundsätzen nur dann Anwen⸗ dung, wenn sich der Eigentümer im übrigen den vorstehenden Bestimmungen unterworfen hat. V. Landschaftliche Bank. Nr. 17. Erhöhung des Stammkapitals der landschaft ichen Bank. Zu Nr. III des Nachtrags vom 6. Oktober 1868 zu dem Regulativ der Schlesischen landschaftlichen Darlehenskasse und zu Beschluß Nr. 25 des Generallandtages von 1895. 1) Die Schlesische Landschaft ist befugt, das Stammkapital der Schlesischen land⸗ schaftlichen Bank um 2 Millionen Mark in barem Gelde, also auf 7 Millionen Mark, zu erhöhen. 2) Die Generallandschaftsdirektion wird zur Ausführung des Beschlusses ermächtigt. Nr. 18. Zu den Satzungen der land⸗ schaftlichen Bank. Zu den

Nr. 1 von 1868, III Nr. 1—4 von 1871,

V Nr. 37 40 von 1901, B V Nr. 28 von 1909.

A. der Bank.

Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte

I. Darlehen und Kredite, in

Generallandtagsbeschlüssen V—W

ür fremde Rechnung den An⸗ und Verkauf von Wertpapieren aller Art, ersteren gegen Hinterlegung des Gegen⸗ werts oder angemessener Sicherheit, letzteren gegen Uebergabe der zu verkaufenden Wert⸗ papiere, ferner die Einziehung von Wechseln, Schecks, Anweisungen, Rechnungen, geloster Wertpapiere, die Einlösung fälliger Zins⸗ scheine und die Vermittlung von Hypo⸗ theken zu besorgen. V. Offene und verschlossene Massen zur Verwahrung anzunehmen und verschließbare Schrankfächer zu vermieten.

„VI. Verfügbare Kassenbestände nach näherer Bestimmung des Kuratoriums nutzbar zu machen durch 1) Ankauf von Wertpapieren, welche die Reichsbank in Klasse I beleiht, sowie von österreichischer und ungarischer Staatsrente, Papiergeld, Gold⸗ und Silbermünzen fremder Staaten mit der Maßgabe, daß der jeweilig vorhandene Gesamtbetrag an ausländischen Werten 50 000 nicht übersteigen darf,

2) Diskontierung und Ankauf von Wechseln und Schecks nach den Grund⸗ sätzen der Reichsbank, vorübergehende Niederlegung bei sicheren Banken, die vom Kuratorium be⸗ zeichnet sind. VII. Die Bank darf nur solche Wochsel annehmen l(akzeptieren), die von der Reichs⸗ bank, der Preußischen Seehandlung oder der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse ausgestellt sind.

§ 2.

1) Deutsche, zinstragende, auf jeden In⸗ haber lautende Staats⸗, Kommunal⸗ und landschaftliche Wertpapiere dürfen höchstens bis zu 10 vom Hundert unter dem Tages⸗ kurse, andere, nach § 1 Nr. 1 1 zur Beleihung zugelassene Wertpaplere höchstens bis zu 20 vom Hundert unter dem Tageskurse und unter Innehaltung eines vom Kuratorium vorgeschriebenen höheren Abschlags beliehen werden. Das Unterpfand muß angemessen verstärkt werden, wenn der Kurs um mehr als 5 vom Hundert sinkt.

2) Hypotheken und Grundschulden 1 Nr. I Abs. 2) dürfen nicht über 85 vom Hundert des Nennbetrags beliehen werden und müssen bei land⸗ oder forstwirtschaft⸗ lich genutzten Grundstücken innerhalb der ersten fünf Sechstel des Grundstückswertes eingetragen sein. Der Grundstückswert ist nach vorhandener landwirtschaftlicher Taxe oder bis zum 60 fachen des Grundsteuer⸗ reinertrags, wenn aber letzteren Falles in dem betreffenden landschaftlichen Kreise der Taxwert der in neuerer Zeit land⸗ schaftlich geschätzten Grundstücke durch⸗ schnittlich dieses Vielfache nicht erreicht, nur bis zu dem für diesen Kreis als Ver⸗ bältniszahl festgestellten niedrigeren Viel⸗ fachen anzunehmen.

Hypotheken und Grundschulden auf städtischen Grundstücken dürfen als Sicher⸗ beit nur zugelassen werden, wenn sie auf ohngebäuden eingetragen sind und soweit sie innerhalb der ersten Hälfte der Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt liegen. Sofern sie auf Henserunndstg gen in Breslau oder in Orten mit einer Ge⸗ schäftsstelle der Bank eingetragen sind, können sie jedoch innerhalb der ersten Hälfte des anderweitig nach den Grund⸗

§§ 39 und 47 des Gesetzes vom 2. März 1850 heute stattgefundenen öffentlichen Auslosung von Rentenbriefen der Provinzen Pommern und Schleswig⸗ Holstein sind zum 2 Januar 1915 nach⸗ stehende Nummern gezogen worden:

Provinz Pommern.

I. 4 % ige Rentenbriefe Lit. FF— J.J. 1 Stück Lit. EF zu 3000 Nr. 15. 1 Stück Lit. UH zu 300 Nr. 2. 1 Stück Lit. J.J zu 75 Nr. 15.

39 Stück Lit. L zu 3000 Nr. 155 721 852 904 1051 1406 1453 1580 1674 1682 1741 1858 2090 2675 3285 3914 3986 4236 4312 4331 4375 4429 4698 4956 5157 5344 5461 5952 6100 6289 6472 6622 7283 7412 7423 7466 7604 8062 8141.

11 Stück Lit. M zu 1500 Nr. 144 390 779 809 1146 1542 1740 2016 2222 2235 2259.

24 Stück Lit. N zu 300 Nr. 4 273 342 627 807 1364 1595 2047 2111 2191 2247 2700 2839 2946 3190 3318 4182 4895 4913 4938 4975 5113 5159 5169.

18 Stück Lit. 0 zu 75 Nr. 364 459 475 593 624 817 866 871 1118

1493 1506.

II. 3 ½ % ige Rentenbriefe Lit. L— P. hab

1123 1329 1383 1419 1452 1483 1486

Nr. 12/16,

zu II mit den Zinsscheinen Reihe III Nr. 15/16

und Erneuerungsscheinen vom 2. Ja⸗ nuar 1915 ab bei unserer Kasse Augustaplatz 5, oder bei der öniglichen Rentenbankkasse zu Berlin, Klosterstraße 76 1I, in Empfang zu nehmen.

Vom 2. Januar 1915 ab hört die Ver⸗ zinsung dieser Rentenbriefe auf. In⸗ aber von ausgelosten und gekündigten Rentenbriefen können dieselben unter Bei⸗ fügung einer Quittung durch die Post an unsere Kasse einsenden, worauf auf Ver⸗ langen Uebersendung des Barbetrages auf gleichem Wege 2 Gefahr und Kosten des Empfängers erfolgen wird.

Stettin, den 20. August 1914. Königliche Direktion der Rentenbank.

[48039]

Die Ziehung der am 1. Oktober 1914 zur Rückzahlung gelangenden 3000,— unserer 5 % igen Hypothekenanteil⸗ scheine findet am Donnerstag, 27. August, in dem Geschäftslokal des Herrn Justizrat Heck, Paradeplatz 6, statt.

Königsberger Fuhr Gesellschaft G. m. b. H. Königsberg i. Pr.

[48091]

Bekanntmachung, betreffend die Kündigung von Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse, Serien XVI und XVIII.

b Durch die am 14. August 1914 vorgenommene Verlosung sind folgende

Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse zur Rückzahlung

Lit. A zu 2000 ℳ: 1963 1973 1983 2910

723 733 743 753 763 783 793 1013 1023 2614 2624 2634 2654 2664 2694 2709 2799 2916 2956 3109 3119 3129 3139 3939 3948 3949 3958 3968 3969 3978 4130 4140 4150 4180 4190 4200 4208 5801 5821 5831 5861 5871 6186 6196 7281 7291 7602 7622 7642 7662 7672 7739 7743 7749 7753 7759 7763 7769

2719 3149 3979 4218 7211 7692 7773

I. Serie XVI. Nr. 709 729 739 799 908 928 938 948 958 968 978 998 1310 1317, 1320 1327 1330 1337 1380 1387 1390 1412 1432 1442 1933 1953 2920 2930 2960 2970 3101 3111 3131 3306 3326 3336 3346 3356 3366 3386 4207 4217 4237 4257 4297.

Lit. B zu 1000 ℳ: Nr. 302 312 322 332 342 362 382 392 703

3141 3161 3171

713 2604 2789 3938 4120 4298 7271 7733 8239

1033 1043 1053 2729 2749 3159 3918 3988 3989 4238 4248 7221 7231 7703 7713 7719 7723 7729 7779 7783 8209 8219 8229

1063 1073 2759 2769 3919 3928 3998 3999 4258 4278 7241 7251

1093 2779 3929 4110 4288 7261

8249 8289 8299.

Lit. C zu 500 ℳ: 2128 2138 2148 2158 2168 2699 3208 3509 3519 3529 4281 4291 4733 4743 4753 5920 5930 5940 5950 5970 6815 6835 6855 6875 6885

Nr. 1609 1619 1629 1639 1659 1669 1679 2108 2178 2188 2198 2619 2629 2639 2649 2659 3539 3559 3569 3589 3599 4201 4221 4241 4773 4793 5601 5631 5641 5661 5681 5691 5980 5990 6000 6320 6340 6350 6370 6390 b 7503 7510 7523 7530 7533 7540 7543 7550 7560 7563 7570 7580 7590 7593 7600 7617 7627 7637 7647 7657 7667 7677 7697 8602 9317 9337 9357 9367 9377 9406 9416 9426 9436 9446 9456 9466 9486 9496 10722 10742 10772 11203 11213 11223 11233 11243 11253 11263 11273 11283 11293 11602 11605 11615 11642 11645 11652 11655 11662 11665 11672 11675 11682 11685 11695 12403 12406 12413 12416 12423 12433 12436 12443 12456 12463 12466 12473 12483 12486 12493 12496 12620 12640 12650 12660 12670 12680 12690 12700 13207 13247 13257 13267 13277 13297.

3 Lit. D zu 300 ℳ: Nr. 115 125 135 145 155 165 185 195 211 221 231 241 251 261 271 281 291 406 416 426 436 456 466 476 496 917 947 957 967 987 997 1006 1016 1026 1036 1066 1076 1096 2909 2929 2939 2959 3408 3418 3448 3458 3488 3498 4802 4812 4822 4842 4862 4872 4882 5014 5024 5034 5054 5074 5084 5094 6312 6322 6332 6342 6362 6372 6382 6392 6705 6715 6735 6765 6775 6804 6814 6834 6844 6854 6864 6884 6894 7301 7311 7321 7331 7361 7709 7719 7729 7739 7749 7759 7769 7779 7789 8418 8428 8448 8458 8468 8478 8488 9405 9415 9425 9435 9445 9465 9475 9485 9495 10009 10019 10039 10069 10079 10089 10099 10310 10330 10340 10380 11024 11034 11044 11054 11064 11074 11084 11094 12109 12111 12119 12121 12129 12131

2118 2689 4271 5910 6400 7553

12141 12149 12159 12179 12189 12199 12206 12216 12226

12236

12246

Beschluß Nr. 19 des Generallandtags von 1901 enthält folgende Zusätze:

Unter dieser Voraussetzung kann im Erbgange oder bei der Ueberlassung des Gutes durch Vertrag unter Lebenden auß Verwandte in auf⸗ und absteigender Linie, an Ehegatten, Geschwister und deren Ab⸗ kömmlinge die Wiederbenutzung Amortisationsfonds der altlandschaftlichen Pfandbriefe und der Pfandbriefe Lit. 4 auch zugelassen werden, wenn er den zehnten Teil der Schuld noch nicht er⸗ reicht hat. 8

Diese Erweiterung findet indessen auf Beleihungen nach den bisherigen Ab⸗ schätzungsgrundsätzen nur dann Anwendung, wenn sich der Eigentümer bezüglich der Wiederbenutzung des Amortisationsfonde der Pfandbriefe Lit. C denjenigen Be⸗

des Landschaftsdirektors sonstige Bedenken entgegenstehen, die von den Pfandbriefschuldnern zu zahlenden Trlgungsfondsbeiträge, soweit sie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zum Tilgungsfonds zu vereinnahmen, son⸗ dern zur Bezahlung der Lebensversicherungs⸗ prämien zu verwenden, unter denselben Voraussetzungen hierzu auch die Zinsen des bereits aufgesammelten Tilgungsfonds⸗ können, ist nach den Vor chriften in anteils oder diesen selbst ganz oder teil⸗ §§ 23 ff, 30 ff., 40 ff. zu beurteilen. weise zu benützen.“ 2) § 18 erhält folgende Fassung; 2) Nr. 2 erhält folgenden Zusatz: „Wirtschaftskosten. Hinsichtlich der „Ausgenommen sind Gewinnanteile, die Wirtschaftskosten ist nach den maßaebenden zur Erhöhung der Versicherungssumme allgemeinen und den besonderen örtlichen verwendet werden.“ Verhältnissen iu prüfen und zu ermessen, 3) Hinter Nr. 9 wird als Nr. 10 fol⸗ welchen Wertsanteil des Ertrags sie in gende neue Bestimmung eingefügt: Anspruch nehmen. Es wird hierbet von „Der Pfandbriefschuldner kann mit Ge⸗ der Voraussetzung ausgegangen, daß die nehmigung der zuständigen Fürstentums⸗ gesamten Arbeits⸗ und Ausnutzungskosten,

sätzen der Mündelsicherheit festgestellten Grundstückswertes liegen.

Die zu beleihenden Heyhteesen und Grundschulden sind an die Bank abzu⸗ treten. Der Beleihung hat eine rechts⸗ kundtage Prüfung voranzugehen, deren Er⸗ gebnis zu beachten oder zur Entscheidung des Kuratoriums zu stellen ist.

3) Erzeugnisse der Landwirtschaft und Produkte des Berabaues 1 Nr. I Ab⸗ satz 4) dürfen höchstens bis zur Hälfte, im Falle leichtester Nerkäuflichkeit höchstens bis zu zwel Dritteln des Schätzungs⸗ wertes beliehen werden.

8 B. Reservefonds.

Von dem nach Abzug der Verwaltungs⸗ kosten, der sonst erforderlichen Ver⸗]. wendungen und Abschreibungen und von 3 ½ vom Hundert Zinsen des Stamm⸗

12256 12967 14452 16225 16940

jährlich zu verzinsen.

Ferner werden von der Landschaft zur aflmählichen Tilgung des Zuschußdarlehens die laufenden Tilgungsfondsbeiträge der

haftenden Pfandbrief⸗darlehen verwendet, soweit sie hierzu verfügbar sind. „Zur Deckung eines Kursunterschiedes ist in erster Linie der aufgesammelte Tilgungs⸗ fondsanteil eines schon haftenden land⸗ schaftlichen Darlehens zu verwenden. Zur Sicherstellung der Rückzahlung ist ein niedrigerer Zinssatz des Pfandbriefsdar⸗ lehens auf Verlangen der Landschaft bis auf 5 vom Hundert jährlich zu erhöhen. Der Eigentümer darf die Pfandbrjefs⸗ bvypothek nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit Eintragung dieser Beschränkung zur Rückzahlung kündigen. Eine fruͤhere Kün⸗ digung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig

Zu den Generallandtagsbeschlüssen A Nr. III von 1865, Nr. I § ·4 von 1868, B I Nr. 2 von 1871, I Nr. 1 von 1872, Nr. 10 von 1888, B Nr. 4 von 1895, Nr. 15 von 1901, B Nr. 15 von 1909.

Bei der Beleihung eines inkorporterten Gutes noch Maßpabe der Veranlagung zur Grundsteuer ist der dem Gute bei dieser Veranlagung beigelegte jährliche Reinertrag mit der Zahl vierzig zu Kapital zu erheben. Nr. 9. Verh e ang und Rückzahlung der

Pfandbriefschuld. Zu §§ 6, 11 Reg. vom 22. November 1858, Nr. 2 Reg. vom 22. Januar 1872.

Im Regulativ vom 22. November 1858 werden in § 6 Lit. b hinter den Worten „nach sechsmonatiger Aufkündi⸗ gung“ die Worte

sucht und in Erwägung gezogen. Auch die bisherigen Erträge, welche von dem Be⸗ sitzer gewöhnlich erzielt worden sind, werden als ein Anhalt für die Ertragschätzung berücksichligt Der dem Wiesenlande bei⸗ zalegende Naturalertrag wird je nach der zu erwartenden Eigenschaft als gutes, mittleres oder geringes Heu angegeben. Auf noch nicht bestehende Verbesserungen darf eine Rücksicht nicht genommen werden. Nach diesen Vorschriften werden die Wiesen in eine oder andere der folgenden Ertrags⸗ und Güteklassen eingeschätzt: Ertrag für den Hektar I. Klasse 80—96 Zentner,

II. 60 —79

II 611n

IV. 24— 39

V. 12 —23

befinden und deren Aecker sich sowohl für Weizen⸗ als auch für Gerstenbau über⸗ wiegend eignen. Aecker, welche auf weniger als 10 Zentner für den Hektar würden geschätzt werden müssen, sind nicht als Ackerland zu veranschlagen.

Ob sie als Wiesen oder als Weiden oder als Forstland geschätzt werden

auch laufender Rechnung, zu gewähren 1) gegen Verpfändung von Wertpapieren und Effekten, welche die Reichsbank be⸗ leiht, sowie von solchen, zu deren Be⸗ leihung das Kuratorium seine Genehmi⸗ gung erteilt, 2) gegen Verpfändung von Hypotheken und Grundschulden, die auf Grundstücken innerhalb des Bereiches der Schlesischen Landschaft eingetragen sind, ausnahms⸗ weise und mit Genehmigung des Kura⸗ torijums vorübergehend auch von anderen, 3) gegen Hinterlegung von Wechseln mit mindestens zwei sicheren Verpflichteten unter Abschlag von mindestens 5 vom Hundert der Wechselsumme und unter Festsetzung des Gesamthöchstbetrages der⸗ artiger Kredite durch das Kuratorium,

12276 12286 12296 12404 12434 12454 12464 12484 12907 12987 12997 13017 13037 13067 13077 13087 14402 14412 14462 14472 14482 14492 14940 14950 14960 14970 15000 16235 16245 16285 16707 16717 16727 16737 16747 16767 16787 16950 16960 16970 17000 17007 17017 17027 17037 17057 17067 17204 17214 17234 17264 17274 17828 17838 17848.

Lit. E zu 200 ℳ: Nr. 906 916 936 946 956 966 976 1667 1677 1687 1697 2132 2182 2907 2917 2927 293 2987 2997 3110 3120 3130 3180 3190 3200 3408. 3468 3478 3488 3498 3701 3719 3731 3739 3749 6411 6441 6451 6461 6471 6491 6708 6718 6738 6798 6910 6930 6940 6950 7000 7109 7119 7139 7 7249 7261 7269 7279 7281 7299 8019 8039 8049 8345 8355 8385 8605 8625 8645 8675 8695. Lit. A 2000 Münö. tnr üsen Lit. zu : Nr. 104 114 124 134 144 164 194 3524 38 356 3574 3584 4005 4015 4035 4045 4808 4828 4838 4858 4878 8895 88 b 3 5147 5157 5167 5177 5187 5401 5411 5421 5431 5471 5481 5491

12947 14432 16205

12957 14442 16215 16797 17077