1914 / 216 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Sep 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsche Verlustlisten.

Unterotüzier der Reserve Walter Veit aus Heilbronn schwer ver⸗ wundet.

Unterofsizler der Reserve Friedrich Titus aus Heilbronn leicht verwundet.

Unteroffizier der Reserve Emil Gnieser aus Heilbronn schwer verwundet.

Gefreiter Philipp Kraft aus Widdern, O.⸗A. Neckarsulm schwer verwundet.

Füsilier Carl Mayer I. aus Nordhausen, O.⸗A. Brackenheim leicht verwundet, linker Arm.

äsilier Lonis Lauth aus Schw. Hall

rechter Fuß. 3

Hornist Gefreiter Philipp Stein aus Ilvesheim, Bez.⸗A. Mann⸗ heim, Baden leicht verwundet.

Füsilier Matthias gen. Matthäus Bodenmüller aus Kirchheim, O.⸗A. Neresheim leicht verwundet.

Füsilier Karl Böhringer II. aus Brettach, O.⸗A. Neckarsulm leicht verwundet, linkes Bein.

Füsilier Carl Kunzmann aus Eibensbach, O.⸗A. Brackenheim leicht verwundet.

Füsilier Wilhelm Meyle aus Tamm O.⸗A. Ludwigsburg leicht verwundet.

Füsilier ez Söhnle aus Murrhardt, O.⸗A. Backnang leicht verwundet.

Wfewist Heinrich Ungerer aus Oehringen leicht verwundet.

schwer verwundet,

Ulan 19 Sergea. ver Ulan L. Leutnan Tei Ulan U. ver

Reservist Cari Braun I. aus Flein, O.⸗A. Heilbronn a. N. leicht

verwundet.

Gefreiter der Reserve Wilhelm Scholl aus Gemmrigheim, O.⸗A.

Besigheim leicht verwundet.

Reservist Carl Kuder aus Flein, O.⸗A. Heilbronn leicht ver⸗

wundet.

Reservist August Schütz aus Ellhofen, O.⸗A. Weinsberg leicht

verwundet.

Reservist Georg Gemmi aus Hopfach, O.⸗A. Hall leicht ver⸗ wundet, Rücken.

Reservist Felir Wörner aus Talheim, O.⸗A. Heilbronn leicht verwundet.

Reservist Arthur Carstens aus Basel leicht verwundet.

Reservist Carl Weng aus Nähermemmingen, B.⸗A. Nördlingen leicht verwundet, linker Arm.

Reservist Albert Kuttruff aus Brettach, O.⸗A. Neckarsulm schwer verwundet, Brust und Arm.

Reservist Gottlieb Reber aus Sittenhardt, O.⸗A. Hall leicht verwundet, rechter Arm.

Viz feldwebel der Reserve Otto Krauß aus Heilbronn schwer verwundet.

Reservist Gottlieb Haag I. aus Kleinbottwar, O.⸗A. Marbach schwer verwundet, Bein.

Reservist Heinrich Ernst I. aus Bittelbronn, O.⸗A. Neckarsulm leicht verwundet, linkes Bein.

Reservist Adolf Heinrich aus Heilbronn leicht verwundet.

8

üst Julius Lauterwasser aus Rielingshausen, O.⸗A Marba

See eg verwundet, linker Fuß, rechter Arm. 1

Reservist Albert Schäfer aus Unterheinriet, O. A. Weinsberg . leicht verwundet.

Reservist Gustav Mößner aus Böckingen, O.⸗A. Heilbronn schwer verwundet, Kopf.

Füstlier Friedrich Karle aus Renzen, Gde Hareberg, O.⸗A. Oehringen jeicht verwundet, rechter Arm.

Füsilier Albert Messerschmid aus Oberrot, O.⸗A. Gaildorf gefallen. g

Füsilier 5 Fischer II. aus Kirchheim, O.⸗A. Besigheim vermißt.

Reservist Friedrich Bitz aus Bietigheim, O.⸗A. Besigheim vermißt.

Reservist Michael Loser aus Görtingen, O.⸗A. Ulm vermißt.

Maschinengewehrkompagnie. b Unteroffizter Karl Kicherer aus Berlichingen, O.⸗A. Künzelsaun gefallen. Schütze Karl Mayer aus Erbach, Kreis Heppenheim (Hessen) gefallen. Schütze Friedrich Eppler aus Obereisesheim, O.⸗A. Heilbronn 8 .2 verwundet, Kopf und rechtes Bein. Sanitätsunteroffizier Eügen Assenbeimer aus Oberheinriet, H.⸗A. Wein’ berg leicht verwundet, Bein.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt,

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 6

Osterburg das Allgemeine Ehrenzeichen

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Postaustalten nehzmen Bestellung an; für Berlin außer

den Postanstalten und Zreitungsspeditenren für Selbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

Anzeigenp zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.

rris für den Raum einer 5 gespaltenen Einheita-

Anzeigen nimmt au:

die Königliche Expedition des Reichs- und Ataatganzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.

Inhalt des amtlichen Teiles: Bekanntmachung, betreffend Gegenstände, die bei unseren

kämpfenden Truppen besonders und dringend erwünscht sind. Ordensverleihungen usw.

Deutsches Reich.

8a.geh en. betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh.

Bekanntmachung, betreffend die Unterverschlußnahme der im Jahre 1913 eingelösten Reichsschuldurkunden.

Bekanntmachung, betreffend die Vernichtung eingelöster Reichs⸗ schuldurkunden.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 75 des Reichs⸗

gesetzblatts. Erste Beilage:

Uebersichten der Ergebnisse des Betriebs der Zuckerfabriken des deutschen Zollgebiets im Monat August 1914 und in der Zeit vom 1. September 1913 bis 31. August 1914 sowie der Rübenverarbeitung und des Inlandsverkehrs mit Zucker

im August 1914. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Versonalveränderungen.

Verfügung, betreffend die militärische Vorbereitung der Jugend während des mobilen Zustandes.

Urkunde über die Errichtung einer vierten Pfarrstelle in der evangelischen Kirchengemeinde Berlin⸗Friedenau.

Erste Beilage:

Erlaß, betreffend die Genehmigung der Satzung des Verbandes öffentlicher Feuerversicherungsanstalten in Deutschland.

Bekanntmachung.

Augenblicklich sind bei unseren kämpfenden Truppen folgende Gegenstände besonders und dringend er⸗ wünscht:

Wollene Strümpfe, wollene Hemden, wollene Unterjacken, wollene Unterbeinkleider, wollene Leibbinden, Leinwand (zur Fußbekleidung), Hosenträger, Taschentücher.

Ferner: Zigarren, Zigaretten, Tabak (Pfeifen), guter Rot⸗ wein, Konserven, Schokolade, Kakao, Tee, Kaffee, Bonbons, Bouillonkapseln, Suppenwürfel, Gemüsekonserven, Dauerwurst, geräucherte Fleischwaren, Trockenmilch, kondensierte Milch, Lebkuchen.

Ich bitte um schnelle und reichliche Gaben an die bekannt⸗ gegebenen Sammelstellen des Roten Kreuzes und der Ritter orden. Von diesen werden sie unverzüglich an die Abnahme⸗ stellen bei den stellvertretenden Generalkommandos, von dort aus den Truppen zugeführt werden.

Berlin, den 12. September 1914.

Stellvertretender Militärinspekteur der freiwilligen Krankenpflege. Fürst von Hatzfeldt, Herzog zu Trachenberg.

Seine Majestät der König hahen Allergnädigst geruht:

dem Landrat von Scheliha in Schlawe, dem Ritter⸗ S Rodatz in Politzig, Kreis Meseritz, dem bisherigen Handelsrichter, Kaufmann Mahler in Altona⸗Ottensen und dem Steuersekretär, Rechnungsrat Schmidt in Crefeld den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Ministerialdirektor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirklichen Geheimen Rat Dr.⸗Ing. Wichert den Königlichen Kronenorden erster Klasse,

dem Fregattenkapitän a. D. Schultze, bisher zugeteilt dem Admiralstabe der Marine, und dem Amtsgerichtsrat a. D., Geheimen Justizrat Trappe in Halle a. S. den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Architekten Westphal in Lüneburg den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, 1

dem Hauptlehrer Bögemann in Sögel, Kreis Hümmling, dem Lehrer Himmel in Bad Salzbrunn, Kreis Waldenburg, und dem Lehrer a. D. Bahr in Fürstenwalde, Kreis Lebus, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Rentner Busse in Lüneburg und dem Hege⸗ b-. La. D. Frühauf in Schleusingen das Verdienstkreuz in

old,

dem Kirchenältesten, Landwirt Franke in Solben, Kreis Meseritz, und dem Weinbergsoberverwalter a. D. Kremer in Rüdesheim, Rheingaukreis, das Verdienstkreuz in Silber,

dem Dachdeckermeister Haase, dem Webermeister Stüwe, beide in Lüneburg, und dem Holzhauermeister Siegel in St. Andreasberg, Kreis Zellerfeld, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, 1

dem Kirchenkassenrendanten, Landwirt H in Politzig, Kreis Meseritz, dem Werkmeister Flügge in Altenhagen I, Kreis Springe, und dem D. Maaß in

owie

Berlin, Montag, den 14. September, Abends

dem Former Schubert in Kelkheim, Obertaunuskreis, dem Sattlergehilfen Weeser in Ehrenbreitstein, dem Geschirr⸗ führer Wagner, dem landwirtschaftlichen Arbeiter Herold, beide in Helfta, Mansfelder Seekreis, den Waldarbeitern Bader in Dümde, Kauert in Märtensmühle und Michaelis in Scharfenbrück, Kreis Jüterbog⸗Luckenwalde, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh.

Vom 11. September 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Schlachtungen von Kälbernn, die weniger als 75 kg Lebend⸗ gewicht haben, und von weiblichen, noch nicht sieben Jahre alten Rindern (Färsen, Stärken, Kalbinnen und dergleschen und Kühen) sind für die Dauer von drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verboten. Ausgenommen von dem Verbot ist Weide⸗ mastvieb aus Eebieten, die von den für diese zuständigen Landes⸗ zentralbehörden bestimmt sind.

8 2

Ausnahmen von dem Verbode (H 1) können in Einzelfällen bei Vorliegen eines vtarendes wirtschaftlichen Bedürfnisses von de durch die Landeszentral

Das Vanbot 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungem

die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach § 2 zu⸗ ständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.

§ 4. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften werden durch diese

Verordnung nicht berührt. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, auch für die Schlachtung von Schweinen Beschränkungen anzuordnen. § 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung.

§ 6.

Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 Abs. 2, § 5

ergangenen Vorschriften der Landeszentralbehörde übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft.

§ 7. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnung findet auf das aus dem Auslande eingeführte Schlachtpteh keine Anwendung.

Berlin, den 11. September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung. Die im Rechnungsjahre 1913 eingelösten 16 799 Reichsschuldurkunden (Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen) über . . 894 718 000 und 218 Schuldverschreibungen der Schutz⸗ gebietsschuld über .. 25 000

sind heute nach Vorschrift der §§ 9 und 12 der Reichsschulden⸗ ordnung und des § 16 des preußischen Gesetzes vom 24. Fe⸗ bruar 1850 sowie des Artikels I § 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1908 Reichsgesetzblatt Seite 207 —, betreffend Aenderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 Reichsgesetzblatt Seite 369 von der Reichsschuldenkommission und uns unter gemeinschaftlichen Verschluß genommen worden. Verzeichnisse der eingelösten Schuldurkunden, geordnet nach Schuldgattungen, Litern, Nummern und Geldbeträgen, liegen in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober d. J. werktäglich von 9 bis 1 Uhr bei der Preußischen Kontrolle der Staatspapiere, Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, Erdgeschoß links, am

Schalter 1, zu jedermanns Einsicht aus.

Berlin, den 10. September 1914. Reichsschuldenverwaltung. von Bischoffshausen.

Bekanntmachung.

Nachdem über die Rechnungen der Königlich; eußischen Staatsschuldentilgungskasse für das Rechnungsjahr 1911 vom Bundesrate und vom Reichstag Entlastung erteilt worden ist, sind die nach diesen Rechnungen und nach unserer Be⸗ kanntmachung vom 12. September 1912 in Verwahrung ge⸗ nommenen Reichsschuldurkunden über 611 256 000 heute in Gemäßheit der 88 9, 12 und ff. der Reichsschulden⸗ ordnung und des § 17 des preußischen Gesetzes vom 24. Fe⸗

ehörden bestimteten Behörden zugelassen merdemgense sen

bruar 1850 im Beisein von Mitgliedern der Reichsschulden⸗ egeaa gah und unserer Verwaltung durch Feuer vernichtet worden.

Berlin, den 10. September 1914.

Reichsschuldenverwaltung. von Bischoffshausen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 75 des „Reichsgesetzblatts“ enthält unter Nr. 4493 eine Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh, vom 11. September 1914. Berlin W. 9, den 12. September 1914. 1 Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Schultechnischen Mitarbeiters beim Königlichen Provinzialschulkollegium in Königsberg i. Pr. Professors Walter Glage zum Direktor der städtischen Cecilien⸗ schule in Bielefeld bestätigt worden.

Seiner Majestät von der 8

Beigeordneten der Stadt Duis für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Königlichen Provinzialschulkollegium übersende ich in der Anlage den Abdruck einer von mir in Gemeinschaft mit dem Herrn Kriegsminister und dem Herrn Minister des Innern erlassenen Verfügung vom 16. August d. J. B. 1426 —, betreffend die militärische Vorbereitung der Jugend während des mobilen Zustandes, zur Kenntnisnahme und Nachachtung.

Bei der hohen Begeisterung, mit welcher die bereits militärtauglichen Schüler der oberen Klaässen der höheren Lehranstalten und Lehrerbildungsanstalten auf den ersten Ruf des Vaterlandes 8 zu den Waffen geeilt sind, läßt sich erwarten, daß auch diejenigen Schüler vom 16. Lebensjahre an, die noch nicht in den Heeres⸗ dienst eintreten durften, sich freudig und 888. an den von den Jugendpflegevereinen veranstalteten Uebungen beteiligen werden, um sich, solange der Kriegszustand dauert und soweit es die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten gegen die Schule gestattet, schon jetzt für den späteren Dienst im Heere oder in der Marine vorzubereiten.

Die Schule wird ihrerseits gern bereit sein, durch billige Rücksichtnahme bei Bemessung der häuslichen Arbeiten der heranwachsenden Jugend die Teilnahme an den Uebungen an einigen Nachmittagen der Woche zu ermöglichen. Eine solche Telknahme wird umsoweniger störend 8 den Unterricht ein⸗ wirken, als während des mobilen Zuständes für die an den militärischen Uebungen beteiligten Schüler sportliche Ver⸗ anstaltungen (Rudern, Wandern usw.) zurücktreten werden.

Auch hoffe ich, daß diejenigen Mitglieder der Lehrer⸗ kollegien, die nicht zu den Fahnen einberufen, aber doch körper⸗ lich rüstig sind, durch rege Beteiligung an der Leitung der militärischen Uebungen sich gerne in den Dienst der so be⸗ deutungsvollen vaterländischen Aufgabe stellen werden.

Die in Anlage 2 beigefügten vom Kriegsministerium auf⸗ gestellten Nichtlinien für die militärische Vorbildung der Jugend während des Kriegszustandes können auch im lehrplanmäßigen Turnunterricht, soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, für die Vorbildung zum Heeresdienst in weitem Umfange nutzbar gemacht werden. 8 88

Berlin, den 1. September 1914. 8

Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten von Trott zu Solz.

An die Königlichen Provinzialschulkollegien. 1 Anlage 1. Erlaß

betreffend die militärische Vorbereitung der Jugend während des mobilen Zustandes.

Eine eiserne Zeit ist angebrochen, welche die höchsten Anforde⸗ rungen an die Leistungsfähigkeit und Opferwilligkeit jedes einzelnen stellt. Auch die beranwachsende Jugend vom 16. Lebensjahre ab soll nötigenfalls zu milttärischem Hilfs⸗ und Arbeitsdienst nach Maßgabe ihrer körperlichen Kräfte herangezogen werden.

Hierzu und für ihren späteren Dienst im Heere und der Marine bedarf sie einer besonderen milütärischen Vorbereitung.

Zu diesem Zwecke werden am besten in den größeren Orten oder für mehrere kleine gemeinsam die jungen Leute aller Jugendpflege⸗