1914 / 216 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Sep 1914 18:00:01 GMT) scan diff

I Rechtsstellung des Verbandes.

1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 8 2) Er hat die Rechte einer juristischen Person und führt den Namen „Verband öffentlicher Feuerversicherungsanstalten in Deutschland“.

3) Der Sitz des Verbandes ist Berlin.

4) Auf den Verband finden die Vorschriften der §§ 3 bis 7 des Pfeben über die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (G.⸗S. S. 241. ff. sinngemäß Anwendung, soweit diese Satzung nicht abweichende Bestimmungen enthält.

.5 Der Verband ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben die Mitwirkung der Verbandsanstalten in Anspruch zu nehmen.

§ 3. Zweck des Verbandes.

1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der öffentlichen Feuer⸗ versicherung insbesondere durch den Wetrieb von Rückversicherung und die Beschaffung einer über die Versicherungspflicht der einzelnen An⸗ stalten hinausgehenden Versicherungsgelegenheit.

2) Der Verband kann Rückversicherung auch an Versicherungs⸗ anstalten außerhalb des Verbandes gewähren. 1

3) Der Betrieb des Verbandes kann mit Genehmigung des Ministers des Innern auf die Versicherung gegen andere Sach⸗ schäden erstreckt werden. In diesem Falle finden auf diesen Betrieb die Vorschriften der Abschnitte II, III, V und VI sinngemäß An⸗ wendung II. Rückversicherung.

§ 4. Umfang. 1) Der Verband hat die Aufgabe, jeder Verbandsanstalt auf An⸗ trag Rückversicherung zu gewähren und zwar a. die Rückversicherung eines Anteils des ganzen Versicherungs⸗ bestandes bis zum Höchstbetrage von 50 vom Hundert der Versicherungssumme (Anteilrückversicherung), b. neben einer angemessenen Anteilversicherung die Rück⸗ versicherung einzelner Sachen oder Gattungen oder Gruppen von Sachen (Einzelrückversicherung). 1 Der Verband ist berechtigt, eine Anteilrückversicherung bis zum Höchstbetrage von 90 vom Hundert zu gewähren.

Wird neben einer Anteilrückversicherung der Abschluß einer Einzelrückversicherung beantragt, so dürfen beide zusammen nicht mehr betragen als 90 vom Hundert der Versicherungssumme.

2) Der Verband ist berechtigt, Höchstbeträge festzusetzen, über welche hinaus er keine Rückversicherung gewährt.

§ 5. Leistungen der Anstalten an den Verband.

1) Die Anstalten haben an Rückversicherungsbeiträgen den der Höhe der Rückversicherung entsprechenden Teil der erhobenen Bei⸗ träge, von dem ein zu vereinbarender Betrag als Ersatz für Ver⸗ 1.““ und Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke ab⸗ zurechnen ist, zu zahlen.

2) Ergibt sich aus den besonderen Verhältnissen der einzelnen Anstalt, 8 die von ihr erhobenen Beiträge für den gesamten Ver⸗ sicherungsbestand oder für einzelne Sachen oder Gattungen von Sachen zur Deckung der Schäden nicht ausreichen, so kann eine Erhöhung der Rückversicherungsbeiträge eintreten.

§ 6. .

Leistungen des Verbandes an die Anstalten.

1) Der Verband hat den Anstalten alle nach ihren Vorschriften festgestellten Schäden mit Ausschluß der Kosten der Schadenfest⸗ stellung in Höhe der Rückversicherung zu erstatten. Bei der Feuer⸗ versicherung haftet der Verband aber nicht für die im § 84 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 ge⸗ nannten Schäden.

.2) Werden die Entschädigungen nachträglich erhöht oder er⸗ mäffigt oder überhaupt nicht ausgezahlt oder ganz oder teilweise zurückerstattet, so sind die Leistungen des Verbandes sprechend zu berichtigen. 8

Beginn der Rückversicherung. vertrag. Der Beginn und der Umfang der Rückversicherung und die Höhe der von der Anstalt hierfür zu zahlenden Rückversicherungs⸗ beiträge 8 durch Vertrag jeweils auf die Dauer von 5 Jahren fest⸗ zusetzen (vgl. § 39 Ziffer 3). Vor der Beschlußfassung des Aus⸗ schusses 30 h) ist der Tarifausschuß 34) zu hören. Dieser hat nach eingehender Prüfung der Geschäftsergebnisse der Anstalt sich über die Angemessenheit der Rückversicherungsbeiträge gutachtlich zu äußern. Will eine Anstalt solche Versicherungen in Rückversicherung geben, die erfahrungsgemäß Verluste bringen, so hat der Tarif⸗ ausschuß Vorschläge darüber zu machen, welche günstigen Versicherun⸗ gen neben den ungünstigen in den Rückversicherungsvertrag einzu⸗ beziehen sind oder ob die Anteilrückversicherung zu erhöhen ist.

§ 8. Erneuerung und Aufhebung des 8 Rückversicherungsvertrages.

1) In den ersten 3 Monaten des letzten Vertragsjahres hat die Anstalt dem Verbande mitzuteilen, ob sie den Vertrag nach seinem Ablauf fortzusetzen, abzuändern oder aufzuheben wünscht.

2) Haben sich aus der Rückversicherung keine Verluste für den Verband ergeben, so kann der Vertrag nach seinem Ablauf ohne weitere Prüfung unverändert fortgeseßt werden.

. 9 Hat der Verband Verluste erlitten, oder wünscht die Anstalt eine Abänderung des Vertrages, so hat eine erneute Prüfung durch den Tarifausschuß stattzufinden. Dieser hat sich gutachtlich darüber zu äußern, ob und unter welchen Bedingungen der Vertrag fort⸗ gesetzt werden kann.

4) Will eine Anstalt, welche von dem Verbande mehr empfangen als an ihn geleistet hat, den Rückversicherungsvertrag aufheben oder unter den neuen Bedingungen nicht fortsetzen (Ziffer 3), so hat sie den Mehrempfang an den Verband in den nächsten 5 Jahren in

gleichen Teilen zu erstatten.

Rücklage. Nachschüsse.

1) Aus den Ueberschüssen wird eine Rücklage gebildet.

2) Die Rücklage ist mündelsicher anzulegen und zwar mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates.

3) 88 in einem Rechnungsjahre die Einnahmen des Ver⸗ bandes zur Deckung der Schäden nicht aus, so ist der Fehlbetrag aus der Rücklage zu entnehmen. .

4) Verbleibt auch nach Heranziehung der Rücklage ein Fehl⸗ betrag, so sind die zur Deckung beeg erforderlichen Mittel von den Anstalten nach Verhältnis der Rückversicherungs⸗ beiträge des letzten Halbjahres als Nachschüsse aufzubringen.

-5) Uebersteigen die Mehrleistungen einer Anstalt an den Verband die Hälfte ihrer letztjährigen Rückversicherungsbeiträge, so ist ihr der Mehrbetrag aus der Rücklage zu erstatten. Reicht die Rücklage hierzu nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse der übrigen Anstalten nach der Vorschrift in Ziffer 4 äufzubringen.

6) Ausscheidende Anstalten haben an die Rücklage keinen An⸗ spruch (vgl. aber § 27 Ziffer 8).

7) Einen Einschuß in die Rücklage haben die Anstalten zu leisten, welche erst dann mit dem Verbande einen Rückversicherungs⸗ vertrag abschließen oder mit ihm eine wesentliche Erhöhung der Rückversicherung vereinbaren, wenn eine Rücklage bereits vorhanden ist. Die Höhe des Einschusses wird berechnet nach der Höhe der Rücklage zur Zeit des Beginns der neuen oder veränderten Rück⸗ versicherung und nach dem Verhältnis, in welchem der neue Beitrag

5

Rückversicherungs⸗

der Anstalt für das erste Halbjahr zu den gesamten Beiträgen aller Anstalten für diesen Zeitraum steht. Mehrleistungen an den Ver⸗ band werden hierbei angerechnet.

Der Verband ist berechtigt, den Einschuß in die Rücklage gegen vier vom Hundert jährlicher Zinsen ganz oder teilweise zu stunden.

§ 10. 1ö“ Abrechnung. .“ Die Abrechnungen hwsschen dem Verbande und den Anstalten finden halbjährlich nach den Fälligkeitsterminen der gegenseitigen Forderungen, dem 1. Januar und dem 1. Juli jeden Jahres, statt.

§ 11.

Auflösung des Verbandes oder Einstellung des Betriebes der Rückversicherung.

,1) Wird der Verband aufgelöst oder die Einstellung des Be⸗ triebes der Rückpersicherung beschlossen, so haben die Anstalten, die seit dem Inkrafttreten dieser Satzung von dem Verbande mehr empfangen als an ihn geleistet haben, den Mehrempfang alsbald zu erstatten. Der Verbandsausschuß kann beschließen, daß der Mehr⸗ empfang einer Einzelanstalt in gleichen Teilen erst im Verlauf der nächsten zwei bis zehn Jahre zu erstatten ist. Die Ausstände sind zugunsten der Anstalten, denen sie an Zahlungsstatt überwiesen wer⸗ den, vom Verteilungstage an mit vier vom Hundert von der Einzel⸗ anstalt 8 verzinsen.

2) Das nach Bezahlung aller Schulden verbleibende Vermögen wird unter die Anstalten, die seit dem Inkrafttreten dieser Satzung an den Verband mehr gezahlt als von ihm empfangen haben, nach dem Verhältnis der Mehrleistungen bis zur Höhe dieser Mehr⸗ leistungen verteilt. Verbleibt dann ein Bestand, so wird dieser nach dem Verhältnis der Rückversicherungsbeiträge für das letzte Halbjahr unter sämtliche Anstalten verteilt.

3) Reicht das Vermögen nach Erstattung des Mehrempfangs (Ziffer 1) zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist der Fehlbetrag auf die nach dem Verhältnis der von ihnen im letzten Halb⸗ jahre gezahlten Rückversicherungsbeiträge umzulegen.

8 III. Versicherung durch den Verband. § 12. Gegenstände der Versicherung.

Fäl 1) Der Verband betreibt unmittelbar Versicherung in folgenden

ällen:

a. Er kann im Gebiete der angeschlossenen Anstalten auf deren Antrag Versicherungen ganz oder teilweise übernehmen.

b. Er kann in Preußen und mit Genehmigung der zuständigen Regierung auch außerhalb Preußens die Versicherung gegen Sachschäden betreiben, soweit solche Versicherungen von der zum Betriebe der Feuerversicherung für das betreffende Gebiet errichteten oder zugelassenen öffentlichen Anstalt nicht über⸗ nommen werden oder eine öffentliche Anstalt hierfür nicht vor⸗ handen ist.

c. Er kann Versicherungen des Staatsfiskus, sofern die Anstalt der belegenen Sache ein Ausschlußrecht nicht besitzt, nach An⸗

hörung der zuständigen Anstalt übernehmen.

2) Uebernimmt die zuständige öffentliche Feuerversicherungs⸗ anstalt die Versicherung gegen die in Ziffer 1 zu a und b bezeichneten Sachschäden, so darf der Verband die Versicherungen ohne Zu⸗ sücngbah der Einzelanstalt nicht über den nächsten Ablaufstermin ortsetzen.

3) Als angeschlossen im Sinne des Abschnitts III gelten alle Verbandsanstalten, welche binnen drei Monaten nach Festlegung und Bekanntgabe der allgemeinen Grundsätze für den Betrieb der un⸗ mittelbaren Versicherung 281) erklären, daß sie sich an diesem Betriebe oder einzelnen Betriebszweigen (Ziffer 1 zu a und b) be⸗ teiligen wollen. kit Zustimmung der Hauptversammlung kann eine Verbandsanstalt vom Beginn eines neuen Geschäftsjahres in die Ge⸗ meinschaft aufgenommen werden. Ist von der Gemeinschaft eine Rück⸗ lage angesammelt, so hat die neu eintretende Anstalt einen Ein⸗ schuß zu entrichten, der sich nach der Höhe der Rücklage zur des Eintritts und nach dem Verhältnis richtet, in dem die Ver⸗ sicherungssumme der eintretenden Anstalt zur gesamten Versicherungs⸗ summe der angeschlossenen Anstalten steht.

§ 13.

Schätzung unbeweglicher Sachen vor Beginn der Versicherung gegen Feuersgefahr.

Die Versicherung unbeweglicher Sachen gegen Feuersgefahr darf nur auf Grund einer, Schätzung übernommen werden. Es ist zu⸗ lässig, im Bau befindliche Gebäude vorläufig ohne Schätzung zu versichern. Die Schätzung ist nach Fertigstellung, spätestens nach polizeilicher Abnahme des Baues, alsbald nachzuholen.

11XX“ § 14. Beiträge der Versicherungsnehmer.

1) Die Beiträge der Versicherungsnehmer sind nach der mit der Versicherung verbundenen Gefahr abzustufen.

2) Die Beiträge werden für das Geschäftsjahr (Kalenderjahr) erhoben, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3) Die Einziehung rückständiger Beiträge richtet sich nach den Fandee. 8

4) Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung vo Nachschüssen besteht nicht. 81 1 säattg pers

2

Betriebskapital. 1) Zum Betriebe der einzelnen Versicherungszweige haben die be⸗ teiligten Anstalten dem Verbande die erforderlichen Mittel vorzu⸗ schießen. Der Bedarf ist vom Ausschuß festzusetzen und auf die be⸗ teiligten Anstalten nach der Höhe der letzten festgestellten Versiche⸗ rungssumme umzulegen. Die Beträge sind binnen einem Monat nach der Zustellung des Umlageplans an die Anstalten fällig. .2) Der Verband hat die erhaltenen Vorschüsse den Anstalten jährlich mit dreieinhalb vom Hundert zu verzinsen. § 16. Rücklage.

1) Wenn der Verband aus dem Betriebe eines Versicherungs⸗ zweiges nach Rückzahlung der Vorschüsse Ueberschüsse erzielt, so fließen sie in die Rücklage dieses Versicherungszweiges.

2) Die Rücklage ist mündelsicher anzulegen, und zwar mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Deutschen Reiches oder des Preußi⸗ schen Staates. b

3) Versicherungsnehmer und Versicherte haben an die Rücklage und das sonstige Vermögen.

§ 17. 8 Regelung der Schäden.

1) Wenn eine der angeschlossenen Anstalten an der Versicherung beteiligt und die beschädigte Sache in ihrem Gebiet belegen ist, so wird der an versicherten Sachen entstandene Schaden nach dem Ver⸗ fahren, welches für die beteiligte Anstalt gilt, festgestellt.

2) Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht zu, so ist die Höhe des an versicherten Sachen entstandenen Schadens mangels anderer Vereinbarung durch Sachverständige festzustellen.

3) Für das Sachverständigenverfahren gelten, menn nichts anderes vereinbart wird, folgende Grundsätze:

Jede Partei ernennt einen Sachverständigen. Unterläßt es der Versicherungsnehmer trotz Aufforderung, bis zum Abschätzungstermin einen Sachverständigen zu ernennen, oder kann er wegen Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen zur Ernennung eines solchen nicht auf⸗ gefordert werden, oder weigert der ernannte Sachverständige sich, bei der Abschätzung bis zu deren Abschluß mitzuwirken, so ernennt das zu⸗ ständige Amtsgericht den Sachverständigen des Versicherungsnehmers. Beide Sachverständige ernennen vor Beginn des Abschätzungsverfah⸗

n Obman önnen sich die Sachverständigen über die

keinen Anspruch

Wahl des Obmanns nicht einigen, so ernennt ihn d änd ö . zustde inigen sich die Sachverständigen über die Schadensber

nicht, so entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte snnethahhe Grenzen der Feststellungen der Sachverständigen der Obmann. Jehn Sachverständige hat sein Gutachten schriftlich abzugeben. Die Fis für die Erklärung wird in der über die Ernennung der Sachversta digen aufzunehmenden Verhandlung festgestellt. .

Aus der von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellun

muß der Versicherungswert der Sachen sowohl zur Zeit des Eintrite

des Schadenfalls, als auch zur Zeit nach dem Schadenfall hervorgehen und zwar bezüglich der übriggebliebenen Teile und Materialien unte Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Wiederherstellung Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen über die Hah des Schadens hat der Verband die Entschädigung nach Maßgabe allgemeinen und der etwa vereinbarten besonderen 1 bedingungen festzusetzen. Die Kosten ihres Sachverständigen tund jede Partei allein, die Kosten des Obmanns jede Partei nach Maßga des Unterliegens. Die Abschätzungsverhandlungen werden dem sicherten auf Verlangen abschriftlich auf seine Kosten mitgeteilt.

§ 18.

Verfahren bei Streitigkeiten. b

1) Gegen die Ablehnung einer Versicherung, die bei dem Verban auf Grund des § 22 nachgesucht ist, steht dem Versicherungssuchend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides die F. schwerde an den Ausschuß offen.

.2) Gegen die Bescheide des Verbandes, durch welche die En schädigung festgesetzt oder die Gewährung einer Entschädigung d. gelehnt wird, steht dem Versicherungsnehmer binnen einer Frist m sechs Monaten nach Empfang der Entscheidung der Rechtsweg offe Gegen die Höhe der von den Sachverständigen getroffenen Schadm feststellung 17 Ziffer 3) ist jedoch der Rechtsweg nur dann zulässe wenn die Feststellung offenbar von der wirklichen Sachlage erhebie abweicht. 1“ § 19.

Schutz der Realberechtigten 8

1) Die Entschädigung wird für versicherte Gebäude, welche n Hypotheken, Reallasten, Grund⸗ oder Rentenschulden belastet sin nur zur Wiederherstellung und erst dann gezahlt, wenn die d stimmungsmäßige Verwendung des Geldes gesichert ist, es sei den daß die vor dem Schadenfall eingetragenen Realberechtigten in sofortige Auszahlung der Entschädigung willigen. Die Erklärumg sind auf Verlangen des Verbandes zu beglaubigen. über die Belastung des Grundstücks kann vom Versicherungsnehne auf seine Kosten ein beglaubigter Grundbuchauszug verlangt wene Wird die Einwilligung der Realberechtigten nicht beigebracht, so folgt die Zahlung bei⸗ Vollschäden in drei Teilbeträgen. Der en wird gezahlt, wenn mit dem Aufbau der Umfassungswände begonn, ist, der zweite, wenn das Gebäude unter Dach gebracht ist, und dritte nach Vollendung des Baues unter Verwendung der gesam Entschädigung. Bei Teilschäden erfolgt die Zahlung, wenn der St den geringfügig ist, nach der Festsetzung, sonst in zwei Teilbeträge Der erste wird gezahlt, wenn mit der Wiederherstellung begonnen; der zweite nach Vollendung des Baues unter Verwendung der; samten Entschädigung.

Wirrd ausreichende Sicherheit gestellt, so kann die Zahlung al bes Fröheten Schäden vor der Wiederherstellung in ungeteilter Sume erfolgen.

2) Eine Kündigung der Versicherung ist nur dann wirkse wenn der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der allgemeinen W. sicherungsbedingungen vor Ablauf der Versicherung nachgewiesen h. daß zu dem Zeitpunkte, bis zu welchem die Kündigung zulässig me auf dem Gebäude Hypotheken, Reallasten, Grund⸗ oder Rente schulden nicht vorhanden waren oder daß die zu diesem Zeitpun vorhandenen Realberechtigten in die Aufhebung der Versicherung dem Verbande willigen. Der Grundbuchauszug und die Erklärung der Realberechtigten sind auf Verlangen des Verbandes zu beglaubig

3) Eine Kündigung, ein Rücktritt oder eine sonstige Tatsach welche die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge e wirkt den Realberechtigten gegenüber erst mit dem Ablauf ein Monats, nachdem die Beendigung und, sofern diese noch nicht getreten war, der Zeitpunkt der Beendigung den Berechtigten du den Verband mitgeteilt worden ist.

4) Auf die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem P. bande und dem Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherung summe oder der Umfang der Gefahr, für die der Verband haftet, hen⸗ gemindert wird, finden die Vorschriften der Ziffer 3 entsprechende! wendung; Verminderungen der Versicherungssumme von weniger? einem Drittel brauchen jedoch nur den angemeldeten Realberechtigt mitgeteilt zu werden.

5) Ist der Versicherungsvertrag nichtig, weil der Versicherunn nehmer den. Vertrag in der Absicht, sich aus der Ueberversicherung dh Doppelversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvoreil zu we schaffen, abgeschlossen hat, so kann der Verband die Nichtigkeit Realberechtigten gegenüber nicht geltend machen. Das Versicherune verhältnis endigt diesen Berechtigten gegenüber mit dem Ablauf ein Monats, nachdem der Verband ihnen die Nichtigkeit des Vertrag mitgeteilt hat.

6) Ist bei der Gebäudeversicherung der Verband wegen des N. haltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistuf frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber den Re berechtigten bestehen. Das gleiche gilt, wenn der Verband um Eintritt des Schadenfalls von dem Vertrage zurücktritt.

,7) Soweit der Verband auf Grund der Bestimmungen Ziffer 3 bis 6 einen Realberechtigten befriedigt, so geht die Hypott oder das sonstige Recht auf den Verband über. Der Uebergang nicht zum Nachteil eines gleich⸗ oder 15. Berechtigt geltend gemacht werden, dem gegenüber die bandes bestehen geblieben ist.

8) Bei der Gebäudeversicherung hat der Verband den Ra berechtigten Mitteilung zu machen, wenn der C“ sechs Monate seit der ihm zugegangenen Zahlungsaufforderung 1 der Zahlung in Rückstand geblieben ist. Beitragszahlungen, die de Verbande von einem der Berechtigten angeboten werden, darf Verband nicht ablehnen, auch wenn der Versicherungsnehm widerspricht.

9) Dem Realberechtigten steht es auch frei, eine aufgehobe oder herabgesetzte Versicherung binnen einem Monat nach Zustellu der Mitteilung bis zur Höhe des Versicherungswerts für sein Int esse fortzusetzen. Der Verband kann aber die unverzügliche digung des Realrechts sowie die Betreibung der Zwangsversteigern zur Bedingung machen. .

10) Die nach vorstehenden Bestimmungen an die Realberechtigt 8 fäseit er Mitteilungen erfolgen kostenfrei durch eingeschriebeng Brief. ö11) Die durch Ziffer 1—10 begründeten Rechte können nicht! gunsten solcher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gelte gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen. 3

§ 20.

Abtretung und Pfändung der Forderung auf Brandentschädigung.

1) Vor der Wiederherstellung des Gebäudes kann die Forderu des ersicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme nur an d Erwerber des Grundstücks oder an solche Gläubiger des Versicherung nehmers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. Ci⸗ Uebertragung an Gläubiger des Versicherungsnehmers, die bare Vo schüsse zur Wiederherstellung des Gebäudes gegeben haben, ist wirksal wenn die Verwendung der Pevee. zur Wiederherstellung erfolgt,

2) Den gleichen Beschränkungen unterliegt die Pfändbarkeit 9

Forderung aeAI

Versicherung”

Zum Nachm

erpflichtung des WUh

§ 21.

Auflösung des Verbandes oder Einstellung des

Betriebes der unmittelbaren Versicherung.

1) Wird der Verband aufgelöst oder die Einstellung des Betriebes der unmittelbaren Versicherung oder eines Versicherungszweiges be⸗ chlossen, so sind die Vorschüsse den einzelnen Anstalten zu erstatten. Reicht das vorhandene Vermögen dazu nicht aus, so wird es unter die Anstalten nach demselben Verhältnis verteilt, nach dem die Vorschüsse von den Anstalten eingezahlt sind.

2) Ist nach S der Vorschüsse noch Vermögen vorhanden, so wird es unter die beteiligten Anstalten nach der Höhe ihrer Ver⸗ sicherungssumme verteilt.

3) Hat der Verband aus dem Betriebe der unmittelbaren Ver⸗ sicherung oder eines Versicherungszweiges Schulden, so sind zur Deckun der Schulden von den beteiligten Anstalten nach dem im § 15 Ziffer festgesetzten Beitragsverhältnis Umlagen zu erheben.

IV. Notleidende Risiken. § 22.

1) Der Verband übernimmt die Versicherung notleidender Risiken gegen .

Als notleidend gelten im Verbandsgebiet liegende Risiken, für welche Versicherung sei es ganz oder teilweise nicht erlangt werden kann, soweit sie nicht aus sachlichen oder in der Person des Ver⸗ sicherungsnehmers oder Versicherten liegenden Gründen versicherungs⸗

unwürdig sind,

a. wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsnotstandes entweder bei einer öffentlichen Versicherungsanstalt oder überhaupt nicht versichert waren (Ziffer 2), und

b. wenn die Versicherungsuchenden nachweisen, daß die zuständige öffentliche Versicherungsanstalt und mindestens fünf private Feuerversicherungsgesellschaften die Versicherung abgelehnt haben.

2) Anträge auf Uebernahme solcher Risiken, welche dadurch not⸗ leidend geworden sind, daß sie von Privatgesellschaften abgestoßen wur⸗ den, sind in der Regel abzulehnen.

3) Soweit die Beiträge zur Deckung der Schäden nicht aus⸗ 81Sb ist der Mehrbetrag auf die Verbandsanstalten nach § 15 um⸗ zulegen.

4) Erklärt die zuständige öffentliche Feuerversicherungsanstalt, das früher notleidende Risiko nunmehr annehmen zu wollen, so darf der Verband die Versicherungen ohne Zustimmung der Einzelanstalt nicht über den nächsten Ablaufstermin fortsetzen.

5) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 21 finden sinngemäß An⸗ wendung

V. Mitversicherung.

§ 23.

Der Verband vermittelt auf Antrag die Verteilung großer oder gefährlicher Versicherungen gegen Sachschäden auf solche Versicherungs⸗ unternehmungen, die sich zur Uebernahme einer Anteilversicherung bereit erklärt haben.

VI. Rückversicherung des Verbandes bei anderen Versicherungsunternehmungen. v § 24.

Der Verband ist berechtigt, hinsichtlich aller von ihm betriebenen Versicherungsarten bei anderen Versicherungsunternehmungen Rück⸗ versicherung zu nehmen. Die Ueberschüsse fließen den einzelnen Ge⸗ schaftszweigen zu, ebenso haben diese auch die auf sie entfallenden Ver⸗ luste zu tragen.

VII. Verfassung und Verwaltung des Verbandes. Staatliche Aufsichtsbehörde.

Die Aufsicht über den Verband steht dem Königlich Preußischen Minister des Innern zu. Dieser ist befugt, an allen Sitzungen der Ver⸗ bandsorgane selbst oder durch Beauftragte teilzunehmen sowie jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung des Verbandes herbeizuführen.

§ 26. Organe des Verbandes. Die Verwaltung des Verbandes erfolgt durch die Hauptversamm⸗

lung, den Ausschuß und den Verbandsdirektor.

§ 27. Hauptversammlung.

1) Die Hauptversammlung besteht aus Abgeordneten der Verbands⸗ anstalten. Die Anstalten haben dem Vorsitzenden des Ausschusses die Namen der Vertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung anzuzeigen und dabei zu bemerken, welcher Abgeordnete die Stimmen der Anstalt abzugeben hat. Der Verbandsdirektor nimmt an der Hauptversamm⸗ lung mit beratender Stimme teil. 1

2) Die Hauptversammlung tritt regelmäßig jährlich einmal zu⸗ sammen und außerordentlich, wenn der Ausschuß oder mindestens fünf Anstalten oder die Aufsichtsbehörde es verlangen. Der Ort der Ver⸗ sammlung wird vom Ausschuß bestimmt.

3) Der Vorsitzende des Ausschusses beruft die Versammlung und teilt den Anstalten die Tagesordnung mit. Die Einladungsschreiben sind mindestens zwei Wochen, wenn es sich aber um Aenderungen der Satzung, um Wahlen oder um Auflösung des Verbandes handelt, mindestens einen Monat vor Beginn der Sitzung eingeschrieben gegen Rückschein zur Post zu geben. 1

4) Der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen nach den vom Ausschuß auf⸗ zustellenden und von der Hauptversammlung zu genehmigenden Grundsätzen. 88 b“

5) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Verbandsanstalten vertreten ist. Ist eine Versammlung nicht be⸗ schlußfähig, so wird eine neue anberaumt, deren⸗ Beschlußfähigkeit nicht von der Zahl der vertretenen Anstalten abhängig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6) Jede der Verbandsanstalten hat in der Hauptversammlung eine Stimme und, sofern ihr Bestand an Versicherungen 100 Millionen Mark übersteigt, für jede weiteren angefangenen 100 Millionen Mark Versicherungsbestand eine Zusatzstimme mit der Maßgabe, daß, soweit ber Versicherungsbestand 2000 Millionen übersteigt, auf je ange⸗ 200 weitere Millionen, und soweit er 5000 Millionen über⸗ teigt, auf je angefangene 300 weitere Millionen eine weitere Zusatz⸗ stimme entfällt. 8 1“ 8

7) Die Hauptversammlung kann nur über die im Einladungs⸗ schreiben mitgeteilten Beratungsgegenstände beschließen. Soll ein Antrag zum Beschluß erhoben werden, so muß sich für ihn mehr als die Hälfte der bei der Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen er⸗ klärt haben. Zu Beschlüssen über Abänderung der Satzung, Auflösung des Verbandes und Ausschluß einer Anstalt sind drei Viertel der ab⸗ gegebenen Stimmen erforderlich. Die hierbei in der Minderheit ver⸗ bliebenen Anstalten können verlangen, daß der gefaßte Beschluß nicht vor Ablauf des Rechnungsiahres in Kraft tritt.

8) Bei Satzungsänderungen können die in 1 Ziffer 2 dieser Satzung bezeichneten Anstalten mit dem Ablauf des Rechnungsjahres ihre Entlassung aus dem Verbande beanspruchen. Ebenso steht bei Satzungsänderungen, welche die Rückversicherung betreffen, den nicht zustimmenden Anstalten der Austritt aus der Rückversicherung mit dem Ablauf des Rechnungsjahres frei. Mit den ausscheidenden Anstal ist nach Maßgabe der §§ 11 und 21 der Satzung abzurechnen.

§ 28.

Befugnisse der Hauptversammlung.

1) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung unterliegen:

a. Abänderungen der Satzung,

b. die Auflösung des Verbandes;,

c. die Wahlen zum Ausschuß,

d. die Wahl des Verbandsdirektors 31) und die Festsetzung der Bedingungen seiner Anstellung,

e. die Wachl des Tarifausschusses 34))

f. der Erkuß einer Besoldungsordnung für die Beamten, 1

g. die Festsetzung der Grundsätze für die zu gewährenden Reise⸗ entschädigungen,

h. die Feststellung des Voranschlags für die Verwaltungskosten des Verbandes und die Abnahme und Entlastung der Jahres⸗ rechnungen, 1 . die Entscheidung von Beschwerden einer Anstalt über Beschlüsse des Ausschusses, .“

k. die Genehmigung von Verträgen über den Eintritt und die Be⸗ schlußfassung über den Ausschluß einer Anstalt, 1 1 die Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für die Verbands⸗ verwaltung und für den Betrieb der einzelnen Geschäftszweige.

2) Die Beschlüsse über die Abänderung der Satzung, soweit sie den Sitz, den Zweck und die äußere Vertretung des Verbandes betreffen, und der 1 über die Auflösung des Verbandes bedürfen der Königlichen Genehmigung.

89 übrigen unterliegen Abänderungen der Satzung der Ge⸗ nehmigung des preußischen Ministers des Innern.

§ 29. Ausschuß.

1) Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Mitglie⸗ dern. Außerdem gehört der Verbandsdirektor dem Ausschuß von Amts wegen an. Die Hauptversammung wählt den Vorsitzenden, die Miß glieder und aus diesen den stellvertretenden Vorsitzenden. Sie setzt die Amtsdauer des Vorsitzenden fest. Die Amtsdauer der Mitglieder be⸗ trägt sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitalieder aus; die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar. ““

Für ein im Laufe seiner Amtsdauer ausscheidendes Mitglied hat die nächste Hauptversammlung einen Ersatzmann zu wählen, und zwar bis zum Ablauf der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

2) Gleichzeitig mit den Ausschußmitgliedern werden ein erster, ein zweiter und ein dritter Stellvertreter auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Alle drei Jahre scheiden abwechselnd zuerst zwei Stellvertreter, sodann ein Stellvertreter aus. Die Bestimmungen der Ziffer 1 finden hierbei sinngemäß Anwendung. Die Stellvertreter treten ihrer Reihenfolge nach in den Ausschuß ein, sobald ein ordent⸗ liches Mitglied ausscheidet oder die Wahrnehmung seiner Pflichten verweigert oder behindert ist. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, entscheidet im Streitfalle der Ausschuß. 1

3) Wählbar als Vorsitzender, als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Ausschusses sind nur Leiter der verbundenen Anstalten. Fällt diese Voraussetzung fort, so verliert die Wahl ihre Gültigkeit. Als Leiter gilt bei einer staatlichen oder kommunalen Anstalt auch

*

derjenige obere Beamte, welcher tatsächlich die laufenden Geschäfte der Anstalt führt. 3

4) Die oberen Verbandsbeamten können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Der Ausschuß kann jedoch beschließen, einzelne den Verbandsdirektor oder die oberen Be⸗ amten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln. 1

5) Der Ausschuß tritt auf Berufung des Vorsitzenden zusammen. Er ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder zwei Mitglieder des Ausschusses es verlangen. Der Vorsitzende teilt den Mitgliedern die Tagesordnung mit. Die Einladungsschreiben sind mindestens eine Woche, wenn es sich aber um Aenderungen der Satzung, um Wahlen oder um Auflösung des Verbandes handelt, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung eingeschrieben gegen Rückschein zur Post zu eben. 1 8 6) Die Mitglieder erhalten Tagegelder und Reisekosten. B

7) Der Ausschuß ist beschlußsähig, wenn er ordnungsmäßig berufen

ist und außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 1

8) Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Ausschusses unte Mit⸗ wirkung des Verbandsdirektors vorzubereiten und auszuführen.

§ 30. Befugnisse des Ausschusses.

Der Ausschuß bereitet die Beschlüsse der Hauptversammlung vor und überwacht ihre Ausführung. Er beschließt über alle Verbands⸗ angelegenheiten, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere liegt ihm ob:

a. die Beschlußfassung über die Einberufung außerordentlicher Hauptversammlungen, 8 1“

b. die drae s des 8 für den Fall der gleichzeitigen Be⸗ hinderung des Vss en und seines Stellvertreters,

c. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verwaltung der Ver⸗ bandsangelegenheiten, 1 .

d. die Feststellung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die unmittelbare Versicherung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, 3

e. der Erlaß der Geschäftsordnung und der Dienstordnung für die Beamten,

†. die Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsdirektors und die alljährlich mindestens vorzunehmende Prüfung des Kassen⸗ und Rechnungswesens,

g.die Wahl der oberen Beamten und die Festsetzung der Be⸗ dingungen ihrer Anstellung, sowie die Anstellung der übrigen Beamten, 6 8

h. die Beschlußfassung über Rückversicherungsverträge mit den Verbandsanstalten und anderen Versicherungsunternehmungen,

i) die Beschlußfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken,

k. die Beschlußfassung über die Einziehung von Vorschüssen 15) und über die Aufnahme von Darlehen,

1. die Entscheidung von Beschwerden gegen. Anordnungen des Verbandsdirektors,

m. die Entscheidung von Beschwerden über Maßnahmen des Tarifausschusses 34 Ziffer 5). .. § 31. Verbandsdirektor. 6

1) Der Verbandsdirektor wird auf mindestens sechs und höchstens wölf Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Er führt unter der Aufsicht des Ausschusses die laufenden Geschäfte des Verbandes, ver⸗ tritt den Verband nach außen und zeichnet alle Schriftstücke. Der Mitunterschrift des PöSrsts nien des Ausschusses bedürfen:

a. Rückversicherungsverträge, 8

b. Vüekräge über den Erwerb oder die Veräußerung von Grund⸗ stücken, 8 A“X“

c. Darlehnsverträge,

d. Anstellungsurkunden,

e. Vollmachten. 8 Der Mitwirkung des Vorsitzenden bedarf es nicht zum Erwerb

von Grundstücken, welche der Verband beliehen hat, in der Zwangs⸗ versteigerung. 8 1 1 „hecdes Verbandsdirektor ist der Dienstvorgesetzte aller übrigen Verbandsbeamten. Ihm können obere Beamte zugeordnet werden. Seine Vertretung wird durch den Ausschuß geregelt. 1 Beamte des Verbandes.

1) Die Rechte und Pflichten der Beamten des Verbandes werden durch eine Dienstordnung und eine Besoldungsordnung geregelt.

*) Das Verfahren bei Dienstvergehen der Beamten richtet sich nach § 6 des Gesetzes über die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 mit der Maßgabe, daß in Ziffer 2 und 3 a. a. O. an Stelle des Oberpräsidenten der Ausschuß des Verbandes tritt, und

daß die in Ziffer 4 a. a. O. vorgesehenen Befugnisse des Ober⸗ prasidenten von dem Minister des Innern ausgeübt werden. . Schiedsgericht.

1) Streitigkeiten zwischen dem Verband und einer Anstalt über bie aus der Rückversicherung entspringenden Rechte und Pflichten werden durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus drei Mitgliedern besteht. Der Verband und die Anstalt ernennen je einen Schieds⸗ richter. Der Obmann wird, wenn sich die Parteien über ihn nicht einigen, von dem Minister des Innern ernannt. In den Fällen, in denen das Schiedsgericht zuständig ist, ist die Beschwerde an die Hauptversamm⸗ lung ausgeschlossen. 3 2

2) Zum Schiedsrichter darf nicht gewählt oder ernannt werden:

a) ein Mitglied des Ausschusses,

b) ein Beamter des Verbandes oder der Anstalt, welche an dem

Verfahren beteiligt ist,

c) eine Person, die im Dienste einer privaten Versicherungs⸗

gesellschaft steht.

3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des zehnten Buches der ivilprozeßordnung mit der Maßgabe, daß, wenn eine Partei im alle des Wegfalls des von ihr ernannten Schiedsrichters innerhalb

der einwöchigen Frist des § 1031 ZPO. einen anderen Schieds⸗ richter nicht ernennt, der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei von dem Minister des Innern zu ernennen ist. § 34. Tarifausschuß.

1) Der Tarifausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung auf bestimmte Dauer gewählt mesden. Der Vorsitzende muß Anstaltsleiter sein. (Vgl. § 29 Ziffer 3.) 8

2) Gleichzeitig sind, ebenfalls auf bestimmte Dauer, für den und die Mitglieder Stellvertreter zu wählen, welche der Reihenfolge nach in den Tarifausschuß eintreten, wenn ein Mit⸗ glied verhindert ist. .

3) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ sitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zwei kitglieder an⸗ wesend sind.

4) Ein Mitglied des Tarifausschusses darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen, wenn Angelegenbeiten der Anstalt, der das Mitglied angehört, verhandelt werden. 1

5) Der Tarifausschuß ist befugt, zur Erfüllung der ihm ob⸗ liegenden Aufgabe 7) in die Bücher und Akten der Anstalten Ein⸗ sicht zu nehmen und die erforderliche Auskunft zu verlangen. Er ist zur Verschwiegenheit gegen Dritte verpflichtet.

§ 35. Vermögensverwaltung. 1) Für jeden Geschäfts⸗ und Versicherungszweig hat eine ge⸗ trennte Vermögensverwaltung stattzufinden. 2) Das sonstige Vermögen des Verbandes ist gesondert zu ver⸗ walten.

Rechnungswesen. Jahresbericht.

1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Für ein oder mehrere Rechnungsjahre ist ein Voranschlag der Verwaltungskosten aufzustellen. Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Auf Grund der Bücher ist für die allgemeine Verwaltung des Verbandes sowie für die einzelnen Geschäfts⸗ und Versicherungszweige je eine besondere Jahresrechnung aufzustellen. 8

2) Der Ausschuß hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Verwaltungsbericht vorzulegen.

§ 37.

Aufbringung der Verwaltungskosten. Die den einzelnen Geschäfts⸗ und Versicherungszweigen zur Last fallenden Verwaltungskosten werden durch den Voranschlag festgesetzt.

Die weiteren Kosten der Verbandsverwaltung sind von den ein⸗ zelnen Anstalten zur Hälfte nach der Versicherungssumme, zur anderen

Hälfte nach dem Versicherungsbeitrag aufzubringen. 1.“ § 38. Bekanntmachungen des Verbandes. Alle Bekanntmachungen des Verbandes sind im Reichs⸗ und Stgatsanzeiger und in den Mitteilungen für die öffentlichen Feuer⸗ versicherungsanstalten zu veröffentlichen.

VIII. Uebergangsbestimmungen.

§ 39. Inkrafttreten der Satzung.

1) Den Tag des Inkrafttretens dieser Satzung oder einzelner ihrer Teile bestimmt auf Antrag der Generaldersammlung des bis⸗ herigen Verbandes der öffentlichen Feuewersicherungsanstalten in Deutschland der Königlich Preußische Mivister des Innern.

2) Bis zur erstmaligen Bestellung eines Verbandsdirektors be schließt die Hauptversammlung üver dꝛp einstweilige Regelung der Verwaltung.

3) Die Prüfung des Ergebnisses der Rückversicherung findet zum ersten Male nach drei Jahren seit Beginn des Betriebes der Rück⸗ versicherung statt; die erstmalig abgeschlossenen Verträge 7) gelten ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt. 1“

1 § 40.

Das Verhältnis zum bisherigen Verbande.

1) Der Verband übernimmt die Rechte und Pflichten des auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 22. Mai 1872 (G. S. S. 531) errichteten Verbandes, insbesondere auch die Pflicht, bis zur Auf⸗ lösung der Rückversicherungsabteilung diese zu verwalten.

2) Die Beamten des bisherigen Verbandes werden von dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung mit ihren bisherigen Rechten und Pflichten als Beamte des neuen Verbandes auf diesen Verband über⸗ nommen. Der neue Verband tritt auch gegenüber den sonstigen im Dienste des alten Verbandes stehenden Personen in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Dienstherrn ein. 1b

3) Bis zur Einrichtung der Organe des Verbandes haben die Organe des bisherigen Verbandes die Obliegenheiten jener Organe wahrzunehmen. Der Ausschuß hat darüber Bestimmung zu treffen, in welcher Weise nach dem Fortfall der Organe des bisherigen Ver⸗ bandes die Obliegenheiten der Organe des neuen Verbandes wahr⸗ genommen werden. 1 11 öJ

In der vorstehenden Fassung auf Grund Allerhöchster Ermächti⸗ gung genehmigt durch Erlaß des Königlichen Staatsministeriums vom 28. August 1914. Min. d. Inn. 1. d. 1959.

Zur Beglaubigung: Der Minister des Innern.

Im Auftrage:

I. d. 1358. (gez.) von Jarotzky.

8 Verdingungen.

D Lieferung von kiefernen und eichenen oder buchenen Bahnschwellen und kiefernen und eichenen Weichenschwellen ist von dem Königlichen Eisenbahnzentralamt Berlin ausgeschrieben. Angebotstermin 30. September 1914. Angebotsbogen und Lieferungsbedingungen können von der genannten Verwaltung bezogen oder im Verkehrsbureau der Berliner Handels⸗

kammer, Universitätsstraße 3 b, eingesehen werden.