1914 / 219 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Sep 1914 18:00:01 GMT) scan diff

ches.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen, sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen Sitzungen. 8

gegen Deutschland begleitet, treten, der „Norddeutschen All⸗ gemeinen Zeitung“ zufolge seit einiger Zeit auch Meldungen über ein deutsches Friedensbedürfnis auf, die sich mehr und mehr zuspitzen. Bald wird von einer angeblichen Aeußerung des Reichskanzlers über Deutschlands Geneigtheit zum Friedens⸗ schluß gesprochen, worauf Grey durch Vermittlung Amerikas eine stolze Antwort erteilt habe. Bald heißt es, der deutsche Botschafter in Washington bemühe sich, Frieden für Deutsch⸗ land zu erlangen. Die Neutralen sollen durch solche Aus⸗ streuungen den Eindruck empfangen, das Deutsche Reich sei kampfesmüde und werde sich wohl oder übel den Friedens⸗ bedingungen des Dreiverbandes fügen müssen. Das genannte Blatt setzt diesem Gaukelspiel die Erklärung entgegen, daß unser deutsches Volk in dem ihm ruchlos aufgezwungenen Kampf die Waffen nicht eher niederlegen wird, bis die für seine Zukunft in der Welt erforderlichen Si heiten erstritten sind. 8 8

Wie „W. T. B.“ meldet, ist unseren Truppen ein Befehl des Kommandanten der 1. französischen Armee in die Hände hee. der in der Uebersetzung lautet:

Es ist dem Oberbefehlshaber der 1. Armee durch die Stadt⸗ behörde von Rambervillers zur Kenntnis gebracht worden, daß sich Soldaten in dieser Stadt zu Akten der Gewalttätigkeit und der Plünderung haben hinreißen lassen. Diese Handlungen sind um so bedauerlicher und verwerflicher, als sie auf französischem Boden begangen worden sind.

Der Kommandierende General des 21. Korps wird sofort eine Untersuchung in dieser Angelegenheit einleiten, damit die Urheber dieser Verbrechen dem Kriegsgericht übergeben werden können.

gez. Dubail.

Mit diesem Schriftstück wird die besonders bei unserer Kronprinzlichen Armee gemeldete Wahrnehmung, daß die französischen Truppen sogar im eigenen Lande plündern und rauben, von amtlicher französischer Seite bestätigt.

Die Nr. 8 der Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ versicherungsamts vom 21. August 1914 enthält unter A (Allgemeines):

das Gesetz vom 4. August 1914, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung (Reichegesetzblatt Nr. 53 Seite 348),

einen Runderlaß vom 3. August 1914 an die Vorstände der Landesversicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften über die Be⸗ nutzung von Krankenhäusern, Heilstätten und Genesungsheimen der Versicherungsträger zur Unterbringung Verwundeter,

einen Runderlaß vom gleichen Tage an die Landesversicherungs⸗ anstalten über die genehmigte Verwendung von Anstaltsmitteln für das Rote Kreuz,

einen Runderlaß vom 5. August 1914 an die Vorstände der dem Reichsversicherungsamt unterstellten Landes versicherungsanstalten und an den Vorstand der Sonderanstalt der Seeberufegenossenschaft über die Ueberweisung von Barmitteln an die Reichsbank,

einen Runderlaß vom 10. August 1914 an die Berufsgenossen⸗ schaften einschließlich der Versicherungsgenossenschaft der Privatfahr⸗ und Reittierbesitzer über durch die Kriegslage gebotene Maß⸗ nahmen,

einen Runderlaß vom 11. August 1914 an die Landesversicherungs⸗ anstalten und an den Vorstand der Seekasse über durch die Kriegs⸗ lage gebotene Verwaltungsmaßnahmen,

einen Runderlaß vom 20. August 1914 an die Landesversicherungs⸗ anstalten über die Tuberkulosebekämpfung während des Krieges.

Unter B (Unfallversicherung) sind grundsätzliche Rekursentscheidungen enthalten über folgende Gegenstände:

Zur Frage des Betriebsunfalls 1) bei der Wurmkrankheit, 2) bei der Erblindung eines Wurmkranken infolge der Behandlung der Krankheit mit Farnkrautextraft 2725]*);

Eine Anmeldung des Anspruchs auf Erhöhung der Rente im Sinne des Artikel 89 des Einführung-gesetzes zur Reichsversicherungs⸗ ordnung liegt vor, auch wenn der Verletzte die Verschlimmerung der Unfallfolgen bei der Berufsgenossenschaft nicht zugleich glaubhaft gemacht, sondern die Glaubhaftmachung erst nach dem 31. Dezember 1912 nachgeholt hat [2726];

Zur Frage der Unzulässigkeit des Rekurses wegen des Jahres⸗ arbeitsverdienstes bei vorläufigen Renten und in einem Falle, in dem das Oberversicherungsamt die Sache an das Reicheversicherungsamt hätte abgeben müssen, weil es sich um eine noch nicht festgestellte Aus⸗ legung gesetzlicher Vorschriften handelte 12727];

Inhalt der von der Gemeindebehörde gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft zu er⸗ lassenden Bekanntmachung über die Auslegung des Unternehmer⸗ verzeichnisses; eines besonderen Hinweises darauf, daß dies Verzeichnis auch Feststellungen über die Zwangsversicherung der Unternehmer enthält, bedarf es nicht, sofern nicht die Satzung einen solchen Hinweis vorschreibt [2728];

§ 902 der Reichsversicherungsordnung ist nicht anwendbar, wenn über den Anspruch dem Verletzten gegenuͤber bereits vor dem 1. Ja⸗ nuar 1913 rechtskräftig entschteden war [2729];

Ueber Anträge auf Entscheidung aus § 1736 der Reichs⸗ versicherungsordnung wird mündlich und öffentlich verhandelt; Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens aus § 1736 der Reichsversicherungsordnung ist ebenso wie nach § 73 Abs. 2 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, daß, abgesehen von der Höhe der Entschädigung, nur die Frage offen steht, welcher Versicherungs⸗ träger für den Unfall einzutreten hat [2730];

Eine Vorentscheidung durch den Vorsitzenden der Spruchkammer des Oberversicherungsamts 1679 in Verbindung mit § 1657 der Reichsversicherungsordnung) ist dann nicht mehr zulässig, wenn in der Sache bereits eine mündliche Verhandlung vor der Spruchkammer stattgefunden hat [2731].

Der Abschnitt C (Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung)

bringt die Gesetze vom 4. August 1914, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung und betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, ferner die Bekanntmachungen des Bundesrats vom 14. Mai und 26. Juni 1914 zur Ausführung des § 518 Abs. 2 der Reiche versicherungsordnung und betreffend die Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗

*) Die neben den einzelnen Entscheidungen stehenden einge⸗ klammerten Zahlen 22 die Ziffer an, unter welcher diese in den „Amtlichen Nachrichten“ veröffentlicht sind

In dem Lügenfeldzug, der den Krieg des Dreiverbandes

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sicherten machungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reicheversicherungsordnung.

Den Revisionsentscheidungen 1877 bis 1884 sind folgende Grundsätze vorangestellt:

Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes liegt auch dann vor, wenn der Versicherte nur auf die Gefahr hin, sein Leiden zu verschlimmern, in seinem bisherigen Berufe fortarbeiten könnte (zu vergleichen die Spruchübung des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 6. Februar 1908, Arbeiter⸗Ver⸗ sorgung 1909 Seite 168) [1877]*);

Auch wenn das Oberversicherungsamt die wegen Verweigerung einer ärztlichen Nachuntersuchung erfolgte zeitweise Entziehung der Rente nach § 1306 der Reicheversicherungsordnung für werechtsertigt erachtet, so hat es dennoch auf die nachträgliche Bereiterklärung des Rentenempfängers dessen Nachuntersuchung zu veranlassen. Durch diese Bereiterkläru g in Verbindung mit der daraufhin erfolgenden Nachuntersuchung wird zwar nicht die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheid an sich, wobl aber dessen weitere Wirkung be⸗ seitigt, und zwar von dem Zeitpunkt der Bereiterklärung an [1878];

Vpon der Auslegung der §8 1506, 1507 der Reichsver⸗ sicherungsordnung handelt die Revisionsentscheidung 1879;

1) Soweit der Ersatzanspruch eines Arm nverbandes sich auf einen bürgerlichrechtlichen Abtretungsvertrag stützt, ist das Spruch⸗ verfahren nach §§ 1540, 1771 ff. der Reichsversicherungsordnung ausgeschlossen. 2) Ein Armenverband geht seines auf der Vor⸗ schrift des § 1531 der Reichsversicherungsordnung beruhenden Ersatzanspruchs nicht schon dadurch verlustig, daß er sich wegen dieses Ersatzanspruchs den Rentenanspruch des Be⸗ rechtigten nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung abtreten läßt 3) Bei Widerspruch der Rentenberechtigten gegen die Befriedigung des Ersatzanspruchs eines Armenverbandes aus seiner Rente liegt ein Ersatzst eit im Sinne des § 1540 der Reichs⸗ versicherungsordnung vor. Bis zur Beseitigung des Widerspruchs des Rentenberechtigten im Spruͤchverfahren nach §§ 1771 ff. der Reichsversicherungsordnung ist der Versicherungsträger gegen⸗ über dem Ersatz beanspruchenden Armenverbande berechtigt, die Be⸗ friediaung des Ersatzanspruchs zu verweigern. 4) In dem über den Widerspruch des Rentenberechtigten einzuleitenden Spruchverfahren ist der Versicherungsträger dann nicht beteiligt, wenn er den Ersatz⸗ anspruch für begründet anerkannt und sich für den Fall der Bei⸗ bringung der Zustimmung des Rentenberechtigten zur Befriediaung des Ersatzanspruchs bereit erklärt hat. 5) Der Armenverband kann für die einem Invalidenrentenempfänger g-währte Armenunterstüstung nur insoweit Ersatz beanspruchen, als sein Kostenaufwand durch einen ihm zugute gekommenen Arbeitsverdienst nicht bereits gedeckt ist 11880];

1) Bei den nach Ziffer I Nr. 1 der Bekanntmachung des Bundes⸗ rats vom 24. Oktober 1912 (Reichsgesetzblatt Seite 527) im Spruch⸗ verfahren der Reichsversicherungsordnung zu entscheidenden Streitig⸗ keiten über Ersatzansprüche von Armenverbänden ist die Revision unter entsprechender Anwendung des § 1778 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung zulässig, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob es sich um vorübergehende Leistungen im Sinne des § 1778 Abs. 1 g. a. O. handelt oder nicht. 2) Bei Streitigkeiten nach §§ 1540, 1544 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit Ziffer I Nr. 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 24. Oktober 1912 über die im § 57 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Ansprüche gehört der Versicherte nicht zu den Beteiligten. 3) Der Tatbestand des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versiche⸗ rungsvertrag ist mit dem Abschluß des Versicherungsver⸗ trags erfüllt. Unerheblich ist es, zu welchem Zeltpunkt der Vertrag in Wirksamkeit tritt. 4) Hat eine eingeschriebene Hilfskasse in ihrer Satzung einen Tatbestand, der nach § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Anfechtung des Versicherungs⸗ vertrags wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen könnte, um Ausschließungsgrunde gemacht, so hat 1 sich damit der Möglichkeit begeben, aus demselben Grunde den Aufnahmevpertrag als nichtig an⸗ zufechten. 5) In Gastwirtschaften zur Anlockung und Unterhaltung der Gäste aufspielende Musiker, bei deren Darbietungen ein höheres Kunstinteresse nicht gegeben ist, unterliegen als Gewerbegebilfen des Gastwirts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenversicherungegesetzes der Krankenversicherungspflicht. Diese wird nicht schon dadurch aus⸗ geschlossen, daß die Beschäftigung nur auf einige Stunden täglich beschränkt ist. 6) Eine im voraus auf weniger als eine Woche beschränkte Beschäftigung im Sinne des § 1 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes liegt dann nicht vor, wenn einzelne kurz⸗ zeitige Dienstleistungen sich wochenlang regelmäßig wiederholen und deshalb als Ausfluß eines einheitlichen Beschäftigungsverhält⸗ nisses anzusehen sind, oder wenn nach den Umständen ein nicht nur für jeden einzelnen Tag, sondern für unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverbältnis anzunehmen ist. 7) Die Gebühr des § 1803 der Reichsversicherungeordnung gehört zu den Kosten des Verfahrens. Handelt es sich um die Kosten des Verfahrens, so ist auch bei den anderen Spruchsachen des § 1771 der Reichsversicherungsordnung die Revision ausgeschlossen [1881];

1) Streit über einen Ersatzanspruch im Sinne des § 1526 der Reichsversicherungsordnung liegt auch dann vor, wenn der Renten⸗ berechtigte die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Befriedigung eines nach § 1522 Abs. 3 a. a. O. erhobenen Ersatzanspruchs bestreitet. 2) Der Träger der Unfallversicherung kann den von einer Ver⸗ sicherungsanstalt nach § 1522 Abs. 3 Satz 1. der Reichs⸗ versicherungsordnung geltend gemachten Ersatzanspruch mit Wirkung gegenüber dem Rentenberechtigten nur mit dessen Zustimmung be⸗ friedigen. 3) Ein Versicherungsträger kann im Sinne des § 1708 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung „mitbeteiligt“ sein, auch wenn er an dem bisherigen Verfahren nicht teilgenommen hat [1882];

1) Beti Ersatzstreitigkeiten nach den §§ 1518 Abf 2, 1520 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gehört der Versicherte nicht zu den Beteiligten. Wyd er zu dem Verfahren nicht zugezogen, so liegt daher ein wesentlicher Mangel des Verfahrens 1697 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) nicht vor. 2) Die Vorschrift des § 78a Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes, wonach eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats endigt, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sindet auch auf die Berechnung der Dauer der Kranken⸗ unterstützung Anwendung Nach § 6 Abs. 2 a. a. O. ist das Kranken⸗ eld daher, wenn die Erwerbsunfahigkeit nicht früher behoben wird, ür 26 Wochen und einen Tag zu gewähren [1883]; b

1) Die Vorentscheidung ist ohne Zuziehung eines Kollegiums von dem Vorsitzenden der Versicherungsbehörde allein zu erlassen. Der Erlaß einer Vorentscheidung gemäß § 1657 der Reichs⸗ versicherungsordnung ist zulässig, auch wenn in einer Streitsache die Klageschrift dem Beklagten zugefertigt worden ist und dieser sich zur Sache geäußert hat. 2) Ersatzstrettigkeiten, die auf Grund der §§ 25, 26 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes erhoben und vor dem 1. Januar 1913 bei einem Verwaltungsgericht anhängig gemacht wurden, sind im Verwaltungestreitverfahren durch⸗ zuführen. Eine Abgabe dieser Streitsachen an die Versicherungs⸗ behörden gemäß Artikel 86 und 87 des Einführungsgesetzes zur Reichs⸗ versicherungsordnung ist nicht zulassig [1884];

Unter der Ueberschrift „Andere Entscheidungen“ folgende Grundsätze veröffentlicht:

„Eine Beurlaubung unterbricht die versicherungspflichtige Be⸗ schäftigung dann nicht, wenn der Versicherte auch während des Urlaubs Entgelt erhält und der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers untersteht [1885];

Wenn in einem Streitverfahren gemäß § 1459 der Reichsver⸗ sicherungsordnung der Beschlußausschuß des Versicherungaamts an Stelle des Vorsitzenden des Versicherungsamts entschieden hat, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel [1886=13)—

sind

ei den Organen der Krankenkassen, endlich mehrere Bekannt⸗

8 Die Vorschrift des § 1640 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist nur dann anzuwenden, wenn es sich um Fragen der örtlichen Zu⸗ ständigkeit des Versicherungsamts, nicht auch um solche der Zu⸗ lässigkeit eines in der Reichsversicherungsordnung geordneten Ver⸗ fahrens handelt [1887];

Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch einen Versiche⸗ rungsträger ist keine Entscheidung im Sinne des § 1791 der Reichs⸗ versicherungsordnung. Gegen die von dem Versicherungsamt als Auf⸗ sichtsbehörde ergangene Ertscheidung ist gemäß § 1792 a. a. O. Beschwerde und gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamts gemöß8 1797 a. a. O. weitere Beschwerde zulässig [1888];

ie in einem anhängigen Berufungsverfahren enistandenen Kosten der Abschriften von Beweisverhandlungen sind als Losten des Ober⸗ versicherungsamts nach § 80 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung von dem Bundesstaat zu tragen [1889];

Eine der Zuständigkeit der Versicherungsämter unterworfene Streitigkeit im Sinne der Nr. 4 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 31. März 1913, betreffend die Ausführung des Artikel 3 Abs. 2 des deutsch⸗italienischen Abkommens über Arbeiterversicherun vom 31. Juli 1912 Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. 191 Seite 385 —, liegt nicht vor, wenn die Durchführung eines vor Stellung des Ueberweisungsantrags eingeleiteten Heilverfahrens den Gegenstand des Streits bildet (1890];

Den Schluß bilden die Uebersichten über Zahlungen der 31 Versicherungsanstalten aus Invaliden⸗, Kranken⸗, Alters⸗ und Zusatzrenten und über Versicherungsleistungen an Hinter⸗

bliebene im Monat Juni 1914 und über den Erlös aus Bei⸗ tragsmarken im Monat Juli 1914. .

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“

liegen die 28. und 29. Ausgabe der Deutschen Verlustlisten

bei. Sie enthalten die 27. Verlustliste der preußischen Verlustliste der bayerischen Armee tliste der sächsischen Armee

Bayern. Seine Majestät der König Ludwig ist von seiner Reise nach der Pfalz gestern abend in München wieder eingetroffken. 1

Während die Regierung bisher die vom Kreisausschuß in Mannheim vorgeschlagenen Sozialdemokraten trotz wiederholter Beschwerde im Landtage nicht als Kreisräte ein⸗ berufen hat, hat jetzt, wie die „Mannheimer Volksstimme“ mitteilt, das Bezirksamt Mannheim dem Kreisausschußmitglied und Vizepräsidenten des Badischen Landtages Geiß die Er⸗ nennung zum Mitglied des Mannheimer Bezirksrats ange⸗ kündigt. .

Hamburg.

Die Bürgerschaft hat weitere fünf Millionen Mark zur Bestreitung von aus dem Kriegsverhältnis erwachsenden außer⸗ ordentlichen Ausgaben und zwei Millionen Mark zur Er⸗ höhung des Fonds für den Anleihezinsendienst sowie 950 000 Mark zur Ausführung von Arbeiten auf dem zur Er⸗ weiterung des Ohlsdorfer Friedhofes erworbenen Gelände be⸗ J v

18 18 Oesterreich⸗Ungarn. Die „Politische Korrespondenz“ meldet, daß seit der völkerrechtswidrigen Ausweisung der österreichisch⸗ungarischen diplomatischen Agenten in Kairo der Schutz der Oester⸗ reicher und Ungarn in Aegypten von Italien über⸗ nommen worden ist.

Großbritannien und Irland.

Auf Ersuchen der belgischen Regierung hat die britische Regierung beschlossen, für SSche f t chten eingetragener belgischer Schiffe die Kriegsrisiko⸗Versicherung unter den⸗ selben Bedingungen anzunehmen, wie für britische Schiffe.

Das Oberhaus hat vorgestern in Uebereinstimmung mit der Haltung der Opposition gegenüber den Verhandlungen der Homerulebill, wie sie durch die Einbringung des Lansdownesschen Gesetzes am Montag zum Ausdruck ge⸗ kommen war, mit 93 gegen 29 Stimmen beschlossen, die Er⸗ örterung der zweiten Lesung der Homerulebill zu verschieben.

Im Unterhause wurde gestern das Gesetz, 2 Grund dessen die Erledigung der Homerulebill und der Bill über die Entstaatlichung der Kirche in Wales auf ein Jahr oder länger unterbrochen werden soll, wenn dann der Krieg noch nicht beendet sein sollte, in allen Lesungen angenommen.

Nach dem Berscht des „W. T. B.“ erklärte der Pemierminister Asquith, diese Regelung löse das von der Regierung gegebene Versprechen ein, daß keine Partei im Zusammenhang mit dem Kriege irgend einen Nachteil oder Vorteil haben solle. Ein unbegrenzter Aufschub der Maßregeln, die im ordentlichen Lauf der Dinge zur parlamentarischen Erledigung gekommen wären, würde am Ende der Session einen Nachteil für die ministerielle Partei bedeutet haben. Er versprach die Abänderungsbill in der nächsten Session vorzulegen und drückte dabei die Hoffnung aus, daß eine dauernde Regelung der Frage erreicht werden würde. Der Minister zollte dem Patriotismus der Ulster⸗Freiwilligen Anerkennung und erklärte, daß jede Absicht, einen Zwang auf Ulster auszuüben, undenkbar wäre. Bonar Law erhob heftigen Einspruch gegen das Vorgehen der Regierung, das er als Bruch ihres Versprechens an⸗ sähe. „Aber“, fügte er hinzu, „bis der Krieg vorüber ist, werden wir der Regierung mit allen Mitteln beistehen, die in unserer Macht sind, und ich gebe diese Zusicherung mit der vollsten Zustimmung eines jeden Mitgliedes unserer Partei.“

Die Tätigkeit, die die Deutsche Militärmission in

Konstantinopel entwickelt, hat nach dem Urteil der Ange⸗

hörigen der Armee und ausländischer fachmännischer Beobachter, wie die Wiener „Politische Korrespondenz“ mitteilt, zu sehr er⸗ sprießlichen Erfolgen geführt. Die Mitglieder der Mission arbeiten mit unermüdlichem Eifer daran, das ottomanische Heerwesen mit dem Geiste strengster Manneszucht zu erfüllen, alle Fachlasig eit,9 und Korruptionen auszurotten und auch den Geboten der Hygiene Achtung zu verschaffen. Die Früchte dieser Erziehung zeigen sich auch bei der Durchführung der Mobilisierung. Es ist nicht zu bezweifeln, daß zu der festen Haltung, die die Pforte in der jetzigen europäischen Krise⸗ gegenüber Rußland zeigt, auch das Bewußtsein beiträgt, über ein wohlausgebildetes Heer zu verfügen. Das vollständige Gegenstück zum Wirken der deutschen Heeresinstruktoren bildet obiger Quelle zufolge das der englischen Maxine⸗ mission. Man hat allgemein den Eindruck, daß die englischen Marineoffiziere die Aufgabe, um derentwillen sie nach

Konstantinopel berufen wurden, nie ernst genommen haben.

r kleinen ottomanischen Flotte war seit Ankunft dieser on nicht nur kein erhöhter Eifer, sondern überhaupt keine keit zu entdecken. Die britischen Offiziere widmeten ihre vornehmlich der Pflege des Tennis und des Bridge. Es

sich, zumal nach der Beschlagnahme zweier türkischer kampfschiffe durch die englische Regierung die Ueber⸗ g aufdrängen, daß man auf englischer Seite die türkische e in einem Schwächezustand zu erhalten sucht.

Amerika.

er Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika on hat an seine Mithürger eine Mahnung zur ung der Unparteilichkeit erlassen, die, dem Berner

18“ zufolge, in der Uebersetzung lautet: 8

Meine Landsleute! h nehme an, daß jeder denkende Mann in Amerika aufgeregten letzten Wochen gefragt hat, welchen Einfluß der ische Krieg auf die Vereinigten Staaten ausüben werde, und hme mir die Freiheit, Euch mit einigen Worten zu zeigen, daß Wirkungen vollständig von unserer eigenen Wahl abhängen, und mit dem größten Ernst die Sprechweise und das Verhalten enh zu legen, das den besten Schutz der Nation gegen Not und bildet. ie Wirkung des Krieges auf die Vereinigten Staaten wird von hängen, was die amerikanischen Bürger sagen und tun. Jeder der Amerika wahrhaft liebt, wird im wahren Geist der lität handeln und sprechen, das heißt im Geiste der Unparteilich⸗ Zilligkein und Freundlichkeit gegen alle Beteiligten. Die nung der Nation in dieser heiklen Sache wird zum großen Teil m bestimmt werden, was die einzelnen und die Gesellschaft und zffentlichen Versammlungen Zusammenkommenden tun und was die Zeitungen und Zeitschriften enthalten, was die Geist⸗ auf der Kanzel äußern und die Leute als ihre Meinungen auf raße verkünden. las Voik der Vereinigten Staaten setzt sich zusammen aus Nationen und hauptsächlich aus den Nationen, die heute im liegen. Es ist natürlich und unvermeidlich, daß unter uns die Unterschiede in den Sympathien und den Wünschen für den g des Kampfes bestehen. Die einen werden dieser, die anderen kation den Sieg wünschen. Es wird leicht sein, die Leiden⸗ zu wecken, und schwer, sie zu besänftigen. Wer sie weckt, eine schwere Verantwortung auf sich, die Verantwortung für weniger als die Zerreißung des Volks in Lager feindlicher Ge⸗ en, in Parteien, die sich in den Krieg hineinreißen lassen und Impulsen und Meinungen, wenn auch nicht mit Handlungen während doch das Volk der Vereinigten Staaten einig sein als Amerikaner verbunden im loyalen Zusammenhalten mit gierung, durch Ehre und Liebe verpflichtet, zuerst ar. das Land und seine Interessen zu denken. ne solche Zersplitterung wäre verhängnisvoll für unseren Frieden und könnte selbst die Erfüllung der Pflicht der friedlichen großen Nation ernstlich erschweren, der Pflicht, die egeben ist, daß wir das einzige Volk sind, das sich bereit hält, zrechen im Sinne einer unpartelischen Vermittlung, Ratschläge ieden und zur Vergleichung zu geben, nicht als Parteigänger, als Freund.⸗ ein einziger Gedanke ist Amerika. Ich bin sicher, den ernsten und Willen jedes denkenden Amerikaners auszusprechen, wenn ‚daß unser großes Land, das selbstverständlich in unseren Ge⸗ und Gefühlen obenansteht, in diesen Tagen außerordentlicher g sich als eine Nation erweisen soll, die mehr als andere die vohl abgewogenen ungetrübten Urreils, die Würde der Selbst⸗ hung, die Kraft leidenschaftsloser Aktion besitzt, eine Nation, er über andere zu Gerichte sitzt noch sich in ihren eigenen sissen stören läßt, und die dafür sorgt, daß sie frei und fähig u tun, was ehrlich, selbstlos und dem Weltfrieden dienlich ist. arum sollten wir uns nicht die Zurückhaltung auferlegen, die Volke das Glück des ersehnten großen und bleibenden Ein⸗ zugunsten des Friedens bringen wird? b wage es daher, liebe Landsleute, ein feierliches Wort der ing an Euch zu richten. Ich warne vor jenem tiefsten, feinsten wichtigen Neutralitätsbruch, der aus Einteitigkeit und leiden⸗ chem Parteiergreifen entstehen kann Die Vereiniaten Staaten in diesen Tagen, die dazu angetan sind, die menschliche Seele uchung zu führen, neutral bleiben, dem Namen und der Sache Wir müssen unparteiisch sein in Gedanken und Taten, mussen Gefühle im Zaum halten, so gut wie jede Handlung, die als ugung irgend einer der kämpfenden Parteien ausgelegt werden

Afrika.

der „Daily Telegraph“ meldet aus Johannesburg, daß zefangenenlager in Robertsheights täglich wächst. che und Oesterreicher im Alter von 19 bis 45 Jahren aus allen Teilen Südafrikas dorthin gebracht. Ihre soll jetzt 4500 betragen. 1

Kriegsnachrichten.

b Westlicher Kriegsschauplatz.

GSroßes Hauptquartier, den 16. September 1914, ds. (W. T. B.) Die Lage auf dem westlichen gsschauplatz ist seit gestern unverändert. An ein⸗ Stellen der Schlachtfront sind Angriffe französischer ppen in der Nacht vom 15. zum 16. und im Laufe des burückgewiesen. Einzelne Gegenangriffe der schen waren erfolgreich.

Südlicher Kriegsschauplatz. 8

Zudapest, 17. September. (Meldung des Ungarischen ksvondenz⸗Bureaus.) Nach Berichten von unterrichteter haben die Truppen gegen Serbien die Offensive

afen, die mit entsprechendem Erfolge vorschreitet.

Blantyre (Nyassaland), 16. September. (Meldung des terschen Bureaus“.) Die Deutschen ziehen sich in kleinen pen überland zurück. Sie brechen die Brücke über den wefluß ab. Die britischen Truppen nahmen gestern Erkundung jenseits der Grenze vor, ohne mit dem Feind serührung zu kommen.

Kapstadt, 14. September. (Meldung des „Reuterschen aus“.) Eine füdafrikanische Streitmacht von be⸗ en Schützen überraschte, nachdem sie zwei Nächte marschiert ich bei Tage verborgen hatte, eine deutsche Truppen⸗ ilung, die eine Furt ungefähr 60 Meilen von Stein⸗ in Namaland besetzt hielt. Nach einem scharfen Gefecht en die Deutschen zur Uebergabe gezwungen.

Wohlfahrtspftege.

Der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen (Berlin NW. 40, Alfenstraße 11), deren Ehrenpräsidium der Reichskanzler und Präsident des preußlschen Staatsministeriums Dr. von Bethmann Hollweg und der Staatssekretär des Innern und Vizepräsident des preußischen Staatsministeriums Dr. Delbrück übernommen haben, sind u. a. von dem Kali⸗Syndtkat, G. m. b. H., 20000 üÜberwiesen worden. 1

Der Vorstand des Innungsausschusses der ver⸗ einigten Innungen zu Berlin richtet an die Mithürger Groß Berlins folgenden Aufruf: „Schwere Zeiten hat der werktägige Mittel⸗ und Handwerkerstand in den letzten Jahren durch die unsichere politische 892 durchmachen müssen, und noch schwerere Zeiten sind durch den Ausbruch des Krieges gekommen. Austräge sind rückgängig gemacht wonden, neue Aufträge geben fast garnicht ein. Viele Betriebe mußten daher geschlossen werden, unzählige, nicht zur Fahne einberufene Gehilfen, Gesellen und Arbeiter, die zum Teil viele Jahre in einunddemselben Betriebe veh waren, sind entlassen worden. Mit banger Sorge blicken diese Krelse in die Zukunft, und manche Existenz ist bedroht. In dankenswerter Weise haben staatliche und kommunale Behörden beschlossen, trotz des Krieges die projektierten Bauten fertigstellen zu lassen, und sind ferner sogenannte Notstands⸗ arbeiten vergeben. Mitbürger! Auch Ihr könnt dem bedrängten Handwerk helfen, schiebt nicht die zu vergebenden Arbeiten bis nach Beendigung des Krieges auf, laßt sie jetzt aus⸗ führen. Der Hors besbe Oktoberumzugstermin bietet Gelegen⸗ heit genug hierzu. Gedenkt auch des am meisten geschädigten Künstlerhandwerkes und der Handwerker der Bekleidungs⸗ industrie! Haben wir Arbeit, so können wir auch 1 Gehilfen, Gesellen und Arbeiter beschäftigen, die viel lieber ihren Unterhalt durch geleistete Arbeit bestreiten als durch Unterstützungen. Mitbürger! Beherziget unsere Bitte, betätigt Euch in sozialer Fürsorge, und Ihr werdet manche Träne trocknen, aus so manchem Hause Kummer und Sorge verscheuchen! Zeigt unseren tapferen Helden, die im Felde stehen, daß auch die Daheimgebliebenen n 8 Volk von Brüdern sind, die nicht trennen kann Not und

efahraar

Knunst und Wissenschaft.

Das Berliner Kupferstichkabinett hat kürzlich ein Blatt erworben, auf dem eine Ansicht auf das Forum Romanum vom Kapitol aus dargestellt ist. Die Zeichnung deckt sich fast vollständig mit einer bereits seit lange bekannten Zeichnung, die dem Martin van Heemskerck zugeschrieben wird. Wie in dem Septemberheft der „Amtlichen Berichte aus den Königlichen Kunstsammlungen“ mit⸗ geteilt wird, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das neuerworbene Blatt das Original Heemskercks, das früher bekannte aber eine getreue Kopie ist. Das Blatt, das laut der eigen⸗ händigen Signatur des Künstlers im Jahre 1535 in Rom entstanden ist, hat auch für die Topographie der Stadt Bedeutung, da auf ihm längst abgetragene mittelalterliche Bauten trotz ihrer kleinen Maße mit großer Genauigkeit wiedergegeben sind.

Unter den aus den Mitteln der „Vereinigung der Freunde antsker Kunst“ für das Antiquartum angekauften Stücken sei eine Ur⸗ kunde, ein römisches Militärdiplom des Kaisers Vespasian vom Jahre 78 n. Chr. genannt, das fast in dem Augenblick noch erworben werden konnte, wo es zum Verkauf ins Ausland gehen sollte. Die Uckunde ist in Wiesbaden nahe dem einstigen Römerkastell gefunden und besteht aus zwei beiderseits beschriebenen Bronzeplatten von 19,3 cm Höbe, 15 cm Breite und 2 mm Dicke, die durch einen zum Teil noch vorhandenen Drahtverschluß aus Bronze zusammengehalten wurden. Ein Bronzeblech schützte die Siegel von sieben Zeugen. Die jetzt verlorenen Siegel waren in Wachs gedrückt, das man über die Knoten des Drahtverschlusses gegossen batte. Die große Bedeutung des Diploms für unsere rheinisch⸗römische Geschichte ergibt sich aus folgendem Zusammenhang. Die Unterwerfung der rechtsrheinischen Völkerstämme durch Germanikus war unsicher, und schon Claudsus mußte alle Besatzungen vom rechten Rheinufer zurückziehen. Plündernd fielen dte Charten in das römische Land; Panten wurde von den Batavern bedrängt; gefangene Senatoren, ja das eroberte Admirals⸗ schiff der römischen Rheinflotte wurden der großen Seberin Veleda zugeführt, die im Lande der Bructerer an der Lippe verehrt wurde. Der Bataveraufstand führte vorübergehend sogar zur Bildung eines eigenen gallischen Reichs. Endlich, im Sommer 77 n. Chr. sandte Vespasian große Truppenmassen über den Rhein, die bis zur Ems vordrangen und dabet auch die Seherin Veleda gefangen nabmen. Ueber ihr Schicksal berichtet Tacitus (Germania 8), daß sie im Triumphzuge des Imperators durch Roms Straßen geführt wurde. Tacitus war bisher die einzige Quelle über diese Ereignisse. Als Originalurkunde aus eben jener Zeit erhalten wir jetzt das Wiesbadener Militärdiplom aus dem wer unser g nauem Datum erfahren, daß es für den gallischen Reiter Tertius vom Stamme der Trevirer aus⸗

estellt wurde, der das römische Bürgerrecht für sich und seine L erhält, ferner das Recht, mit einer peregrinen Frau eine rechtsgültige römische Ehe zu schließen. Interessant ist auch die Bestimmung, daß die Originalurkunde des Diploms in Rom auf dem Kapitol angebeftet werden solle. Das Diplom ist in 5—7 mm hohen Buchstaben in die Bronze einge⸗ graben und lautet in deutscher Uebersetzung: „Der Imperator, Cäsar Vespastanus Augustus, Pontifer Maxtmus mit tribuntzischer Voll⸗ macht zum neunten Male, Imperator zum neunzehnten Male Vater des Vaterlands, Zensor, Konsul zum achten, designierter Konsul zum neunten Male (verleiht hiermit): Den Reitern und den Fuß⸗ soldaten, die in den 6 Schwaßronen der Novick, Singu⸗ lares, Moesica, Afrorum veterana, Siliana, Sulpicia sowie in der Cohorte I Flavia Hispanorum in Germanien unter Quintus Julius Cordinus Rutilius Gallicus Kriegsdienst tun und 25 oder mehr Dienstjahre hinter sich haben, deren Nanien auch unten vermerkt sind, das Bürgerrecht für sie selbst, ihre Kinder und Nach⸗ kommen sowie das Eherecht für die Frauen, die sie zur Zeit der Verleihung des Bürgerrechts hatten oder, falls es Unverheiratete sind, für die Frauen, die sie später heiraten, wohlverstanden in jedem Einzel⸗ falle Gegeben am 15. April unter den Konsuln Novius

riecrus und L. Cionius Commodus. An die Moesische

chwadron, zu Händen des Präfekten Titus Staberius Secundus, Sohn des Titus von der Tribus Quirina für den Soldaten Tertius, Sohn des Markus aus Trier. Abgeschrieben und geprüft nach der Erztafel, die zu Rom angebracht ist im Kayitol binter der Hütte des Romulus (Zeugen): A. Titintus Justus usw. Der in dem Diplom erwähnte Soldat Terttus dürfte sich nach seiner Entlassung aus dem Heer in Wiesbaden als Veteran angekauft baben und aus seinem Anwesen unweit des Kastells mag das Diplom stammen, daß für ihn und seine Familie von großer Wichtig⸗ keit war. Die während der Militlärzett eingegangene Ehe galt nämlich als Konkubinat und die aus ihr hervorgegangenen Kinder als nicht legitim; erst Hadrian verlieh ihnen die Rechte der nächsten Verwandten, aber erst unter Septimius Severus erlangten die Soldaten⸗

frauen alle Rechte, die sonst EChefrauen zustanden.

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Der Verzicht deutscher Kulturträger auf

Ehrungen dauert fort. Im Anschluß an die am 7. d. M. ver⸗ öffentlichte Erklärung verzichten, W. T. B. zufolge, auch folgende Gelehrte und Künstler auf die ihnen von englischen gelehrten Gesell⸗ schaften verliehenen Auszeichnungen: Max Bayrhammer (Wiesbaden), Oberbergrat, Professor Dr. Beck (Freiburg Sa.), Professor C. Bezold Heidelberg), Professor Max 2 ruch (Berlin), Professor Gustaf

alman (Jerusalem, z. Z. Freienwalde), Professor Dr. W. Ellen⸗ berger (Dresden), Professor K. Elßner (Dresden), Professor Dr. M. v. Frey (Wurzburg), Geheimrat, Professor Dr. Fritsch (Bonn⸗

Hamburg), Geheimrat, Professor Dr. Frommhold (Greifswald), H. Geßner (Berlin), Professor Friedrich Gernsheim (Berlin), Professor K. Haebler (Friedenau), Professor Dr. H Kiliani (Freiburg t. B.), Hofrat, 5 essor Dr. Kraepelin (München), Geheimrat, Dr. Ernst Küster (Berlin), Geheimrat, Professor Dr. Leonhard (Breslau), Professor Dr. Hermonn Levy (Heidelberg), Professor D. C. Meinhof (Hamkurg), Professor Ludwig Mitteis (Leipzig), Th. Möldeke (Siraßburg i. E.) Geheimrat, Piefeslor Dr. Neißer (Breslau), . e Eugen Petersin 875 Halensee), Professor 2. Rhumbler (Hann. Münden), Professor Dr. Eduard Riecke (Göttingen), Wirklicher Rat Ritter und Edler von Schmaedel (München), Geheimrat, Professor Dr. E. Schmidt (Marburg a. d. L.), Dr. P. Schmidt (Fehrbellin), Geheimrat, Professor Dr. E. Schweninger (München), Professor Dr. J Smend (Straßburg i. C), Dr.⸗Ing. Springorum (Dertmund), Geheimrat, Professor Dr. C. Stumpf (Berlin), Gebeimrat, Professor Dr. Tillmanns (Leipzig), Geheimrat, Professor Dr. J. Veit (Halle a. S.) Weitere Unter⸗ schriften sind zu richten an Professor J. Schwalbe, Charlotten⸗ burg 4. 6

Samtliche vier Fakultäten der Albertus⸗Universt n Königs⸗ berg haben einstimmig beschlossen, dem Generalobersten von Hindenburg die Würde eines Ehrendoktors zu verleihen.

Die Ursache des Untergangs der Scottschen Süd⸗ polarexpedition. Professor Brooks von der Universität Pittsburg macht in der neuesten, nach Deutschland gelangten Ausgabe der New Yorker Wochenschrift „Science“ auf einen bisher wenig oder gar nich beachteten Umstand aufmerksam, der wesentlich zum Untergang de Scottschen Südpolarreise beigetragen haben mag. Die angeführten Tatsachen sind um so wichtiger, als sie sich auf einen Vorgang be ziehen, der auch zu Kriegszeiten bei einem Winterfeldzug in Be⸗ tracht kommen könnte. Einer der unentbehrlichsten Stoffe für den Erfolg der Reise im e war begreiflicherweise da hs eenm.⸗ und in den Tagebüchern von Scott findet sich mehr⸗ ach die Erwähnung eines rätselhaften Verlustes an diesem Brennstoff. So besagt eine Eintragung vom 24. Februar 1912: „Wir fanden die Vorräte in Ordnung mit Aus⸗ nahme eines Oelverlusts; werden mit Brennstoff sehr zu sparen haben. Wünschte, wir hätten mehr Brennstoff.“ Dann weiter am 26. Fe⸗ bruar: „Der Brennstoffmangel macht uns schwere Besorgnis’”. Am 2. März fanden die Reisenden bei einer anderen Niederlage wieder einen Verlust an Petroleumvorrat, sodaß sie mit der größten Sparsam⸗ keit nicht mehr bis zum nächsten 1“ ausreichten, und am 4. März schreibt Scott: „Es wird wirklich schlecht werden, wenn wir im nächsten Depot denselben Verlust an Oel finden.“ Drei Tage später wird dieser Mangel als ein Grund der Hoffnungslosigkeit be⸗ zeichnet und in seiner letzten Mitteilung mit dem Tod vor Augen nennt Scort den unerklärlichen Verlust von Petroleum in den Vorräten als die Hauptursache für den Zusammenbruch der Expedition. Es sind nun weitere Untersuchungen zur Aufklärung dieses Rätsels gemacht worden. Amundsen hatte schon darauf hingewiesen, daß die Petroleum⸗ behälter häufig eine neue Verlötung nötig machten. Manche der Gefäße in den Vorratsstapeln der Polarexpeditionen wurden nach einem Jahr völlig leer, andere nur noch bis zu einem Drittel gefüllt aufgefunden. Unter dem Einfluß der Kälte verwandelt sich gewöhn⸗ liches Zinn in ein graues Pulver, und dieser Vorgang geht am schnellsten bei einer Kälte von 48 Grad vor sich Er vollzieht sich aber, wenn auch langsamer, schon bei weit gert ält also sorgfältige Beachtung. Lite

Ueber „Mobilisierung des Ernährungswesens“ ver⸗ öffentlicht der bekannte Münchener Hygieniker Professor Dr. von Gruber in den „Süddeutschen Monatsheften einen Aufsatz, der die Frage der Ernährung unseres 67 Millionen Seelen zählenden Volkes während einer vielleicht sehr lange dauernden Kampfeszeit behandelt. Der Verfasser l der Meinung, die ent⸗ scheidende volkswirtschaftliche Frage im Innern set für uns zurzeft nicht die, ob genug Arbeit und Verdienst für alle auf die Dauer geschaffen werden kann so wichtig diese Frage auch sein möge —, sondern die, ob wir im Inlonde genug Lebensmittel für alle haben und neu erzeugen können. Auf Grund sorgfältiger Berech ungen kommt er zu dem Ergebnis, daß unser Boden an sich groß und ertragreich genug set, um uns selbst für den Zeitraum eines langen Krieges unter gewissen Bedingungen zu ernähren: „Wir können auf die Dauer ohne jegliche Zufuhr von außen leben, wenn wir nur mit dem, was wir haben, sorglich haushalten und von unserem vaterländischen Boden einen vernünftigen Gebrauch machen. Aber diese Bedingungen müssen unweigerlich erfüllt werden.“ Also eine andere Wirtschaf⸗ auch mit unserem Boden selbst wird gefordert. Professor von Gruber weist auf die gewaltige Verschwendung hin, die durch die Alkohol⸗ erzeugung mit unserem Boden und seinen Gewächsen getrieben werde, vor allem in Bierbrauerei und Branntweinbrennerei. Seien doch im Jahre 1912 in Deutschland (nach den Vierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen Reiches bezw. dem Stattstischen Taschenbuch für Brauer) nicht weniger als 2 730 000 t Kar⸗ toffeln (zu 20 Zentnern), 366 000 9 Getreide und sonstige meblige Stoffe, 407 000 hl Kernobst und Kernobsttreber, 224 000 hl Stein⸗ obst in den Brennereien, 15 755 000 dz Gerste, 120 000 d⸗ Weizen und 161 000 dz Zucker in den Brauereien verarbeitet worden⸗ Doch auch die beutige Vermablung des Getreides, bei der viel zu viel Abfall erzielt werde (bis zu 15, 20 und 30 v. 9„ bedeute volks⸗ wirtschaftlich einen starken Lurus. Ebenso set mehr Kartoffel⸗ statt Gerstenbau und andere Reform geraten. Jedenfalls also: möglichst rationelle Verwertung des Bodens und zu allernächst der gewachsenen Bodenerzeugn isse, der Nahrungsmittel, sei jißt mehr als irgen einmal ein oberstes Gebot unserer nationalen Selbsterhaltung.

8 Verkehrswesen. vrowef

Von den Absendern von Paketen nach dem neutralen Aus⸗ lande werden vielfach die bei Kriegsausbruch erlassenen Bestim⸗ mungen über die Aus uhrverbote nicht beachtet. Diese Ausfuhr⸗ verbote sind im Reichsgesetzblatte Nr. 46/47 vom 31. Juli 1914 ver⸗ n und beziehen sich in der Hauptsache auf folgende Gegen⸗

ände:

Tiere und tierische Erzeugnisse; Verpflegungs⸗, Streu⸗ und Futter⸗ mittel; Kraftfahrzeugteile, Mineralrohöle usw., Waffen, Mu⸗ nition, andere Artikel des Kriegsbedarfs und Gegenstände, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen; Eisenbahn⸗ material aller Art, Telegraphen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teile davon, Luftschiffergerät aller Art, Fahrzeuge und Teile davon; Robstoffe, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen tes Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen; Verband⸗ und Arzneimittel sowie ärztliche Instrumente und Geräte.

Im einzelnen sind die zur Ausfuhr verbotenen und die nach⸗ träglich wieder zugelassenen Gegenstände in zabhlreichen Bekannt⸗ mgchungen des Reichskanzlers im „Deutschen eichsanzeiger“ usw. anggeführr.

Da die Auslandspakete, deren Inhalt bei der zollamtlichen Prüfung an der Grenze als unter die Ausfuhrverbote fallend, erkannt wird, nicht an das Nusland ausgeliefert werden, sondern den Ab⸗ sendern zurückgesandt werden, so liegt es im dringenden Intere sse der Absender, sich vor der Einlieferung der Pakete darüber Gewißheit zu verschaffen, daß der Inhalt zur Ausfuhr zugelassen üt.,

t mit unseren Bodenerzeugnissen und weiterhin

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