Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne ummern kosten 25 ₰.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 nespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs- und Ataatsanzeigers
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: “ Bekanntmachung, betreffend die versuchsweise Erhöhung Meistgewichts der Feldpostbriefe. 3 Ordensverleihungen usw.
Deutsches Reich. Ernennungen usw.
Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England.
Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 82 und 83 des Reichsgesetzblatts.
Personalveränderungen in der Armee und bei der Marine⸗
infanterie. 3 Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen
Bekanntmachung.
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Um Versendung kleiner Bekleidungsstücke und Ge⸗ brauchsgegenstände an die Angehörigen des Feldheeres zu er⸗ leichtern, wird zunächst versuchsweise auf die Dauer einer Woche, vom 5. Oktober bis einschließlich 11. Oktober, das Meistgewicht der Feldpostbriefe von 250 g auf 500 g erhöht. Wenn die Verhältnisse es gestatten, wird die Zulassung der 500 g⸗Briefe bald wieder⸗ holt werden. Die Gebühr für die Feldpostbriefe über 250 bis 500 g beträgt 20 ₰. Gleichzeitig wird die Gebühr für die Feldpostbriefe über 50 bis 250 g dauernd auf 10 ₰ermäßigt.
Die Sendungen mit Wareninhalt (Liebesgabenpäckchen) müssen sehr dauerhaft verpackt sein. Nur starke Papp⸗ kartons, festes Packpapier oder dauerhafte Leihwand sind zu verwenden. Für die Wahl des Verpackungsstoffes ist die Natur des Inhalts maßgebend; zerbrechliche Gegenstände sind ausschließlich in starken Kartons nach vorheriger Umhüllung mit Papier oder Leinwand zu verpacken. Die gebräuchlichen Klammerverschlüsse sind fast durchweg ungeeignet. Die Päckchen, auch die mit Klammerverschluß versehenen, müssen allgemein mit dauerhaftem Bindfaden fest umschnürt werden, bei Sendungen von größerer Ausdehnung in mehrfacher Kreuzung. Streichhölzer und andere feuergefährliche Gegenstände, insbesondere Taschenfeuerzeuge mit Benzin⸗ füllung, sind von der Versendung durch die Feldpost un⸗ bedingt ausgeschlossen.
Die Aufschriften sind auf die Sendungen nieder⸗ zuschreiben oder unbedingt haltbar auf ihnen zu befestigen und müssen deutlich, vollständig und richtig sein.
Sendungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht ent⸗ 1 werden von den Postanstalten unweigerlich zurück⸗ ewiesen.
B Berlin, den 30. September 1914. Der Staatssekretär des Reichspostam Kraetke.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
ddem Archivdirektor a. D., Geheimen Archivrat Dr. Reimer Ee Marburg den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der eife, dem Geheimen Sanitätsrat Dr. Bonnekamp in Düssel⸗ dorf den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Generalkonsul für Siam und Herzoglich sachsen⸗ coburg⸗gothaischen Kammerherrn Freiherrn von Merling in Berlin den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Bahnmeister erster Klasse a. D. Bischoff in Magde⸗ burg den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, 0. dem Hegemeister a. D. Heumann in Sandershausen, Landkreis Cassel, das “ in Gold, dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Müller in n 8. Jerichow I, das Kreuz des Allgemeinen Ehren⸗ z ens, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Trenkmann in Fraustadt, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Netz in Königs⸗ lutter, Kreis Helmstedt, und Zenker genannt Franke in VTpornitz, Kreis Kalbe, den Bahnwärtern a. D. Germer in Braunschweig, Ilsemann in Weddel, Braunschweig, Kolle n Bündheim, Kreis Wolfenbüttel, Krebs in Schäppenstedt ppmund in Schandelah, Braunschweig, Weber in Borstel, Landkreis Stendal, dem Hilfs⸗ ahnwärter a. D. Hädrich in Magdeburg⸗Neustadt, bisherigen Eisenbahnwerkzeugausgeber Fothe in Magdeburg „Buckau, den bisherigen Eisenbahnschlossern Fricke in Biederitz, Kreis Jerichow I, und Röbbeling in Braunschweig, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Kuck in Magdeburg⸗Sudenburg, dem bisherigen Eisenbahngüterboden⸗
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arbeiter Winnecke in Goslar, dem bisherigen Bahnunter⸗ haltungsarbeiter Asche in Oschersleben, den bisherigen Bahn⸗ hofsarbeitern Möbius in Sandersleben, Anhalt, und Schmidt in Wasserleben, Kreis Grafschaft Wernigerode, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie 4
dem Trichinenschauer und Schäfer Miericke in Paaren i. Gl., Kreis Osthavelland, dem bisherigen Eisenbahnwagenputzer Konarski in Rüningen, Braunschweig, dem bisherigen Eisen⸗ bahnhandarbeiter Saue in Braunschweig und dem bisherigen CCCC“ Pähz in Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Beamten und Angestellten des Ober⸗ marstallamts die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:
des Ritterkreuzes des rsg glich Mecklen⸗ burgischen Greifenordens:
dem Bureauvorsteher, Hofrat Usbeck; 1
der Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen “ Verdienstmedaille in Silber: den Kutschern Karl Mai III., Witte, Albert Zeimert I., Wenner, Rösner, Marquardt, Semmler, Mauer, Max Zeimert III., Dieckmann, Harbrücker, Albert Taboschat IV., Schlappack, Ernicke, Ewert, Kühnert und Johannes Zeimert IV., dem Oberwagenhälter Schultz, ““ dem Wagenhälter Lesch, dem Baupolier Wauer und dem Kammerwärter Meinke.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Oberbahnhofsvorsteher Franz Löffler in Straßburg
(Elsaß) bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
6 Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England.
Vom 30. September 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Groß⸗ britann ien und Irland oder den britischen Kolonien und aus⸗ wärtigen Besitzungen mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Ueberweisung oder in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet.
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Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrecht⸗ liche Ansprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den im § 1 bezeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundun können Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen, die si nach den bestehenden Vorschriften in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten.
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des An⸗ spruchs, es sei denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat.
§ 3.
Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die ge⸗ schuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung des Berechtigten hinterlegt.
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§ 4.
Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nichtzahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungs⸗ verbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten dieser Ver⸗ ordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhalb deren die Vor⸗
Schmiele,
lage und die Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlun vorzulegen sind, bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung no nicht abgelaufen ist.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechsel. tempels nach § 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch
as Zahlungsverbot und die Stundung nicht begründet.
§ 5.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn es sich um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die im § 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb ihrer im Inland unter⸗ haltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften der §§ 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffs⸗ ansprüche der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Ausland zahlbaren Wechsels handelt.
8 6. Mit Gefängnis bis zu 3 Jah zu 50 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht da “ Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, estraft 1) wer wissentlich der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt 2) wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zu⸗ wider Waren nach den im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt; wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhrverbot besteht, aus einem anderen Lande nach den im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar abführt oder überweist. Versuch ist strafbar. 7
16 § 7.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen.
Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären. —
§ 8.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 6 jedoch erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Verordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 30. September 1914. tellvertreter des Reichskanzlers 8 Delbrück.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende N des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 4503 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900, vom 27. September 1914.
Berlin W. 9, den 30. September 1914.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 4504 eine Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914. Berlin W. 9, den 30. September 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Personalveränderungen.
“ Königlich Preußische Armer. 1
Großes Hauptquartier, 22. September. Grothe. Hauptut. und Komp Chef am Kad. Hause in Naumburg a. S, Theyscn., Oblt. an d. Haupt⸗Kad. Anstalt, — d. Gen Komdo. d. VII. A. Ft. zur Verwendung in d. Front überwiesen. Fliegel, Oblt. an v. Haupt⸗Kad. Anstalt, in d. Inf. R. Nr. 46 versetzt.
Befördert; zu Rittmeistern: die Oberleutnants: v. Wallenbermg. achaly (11 Brestau), Hamers (V Berlin) d. Res. d. Hus. Rezkii r. 7; zu Oberleutnants: die Leutnants: Frhr. v. Drergarbet.,
Zapp (II1 Düsseldorf), v. Saldern (V Berlin) d. Ref. d. Hus. Rezabar tr. 7; zu Leutnants, vorräufig ohne Patent: die Fähnriche: Nite
dorff, Georgi, Friedrichs, Helms im Inf. R. Nr. 68 z
Fähnscheg. Fellbaum, Kolbe, Schneider im nf. . r. .
Hüttenhain, Oblt. d. Landw. Trains 1. Aufgeb. (Glherfektz). zum Rittmeister, Hasenclever (Siegburg), Janßen (Crefelv), Tes⸗ d. Res. d. Train⸗Abt. Nr. 7, zu Oblis., — befördert.
Befördert: zum Oberleutnant: Köhler, Lt. d. Res. d. Merzaz. Regts. Nr. 13 (V Berlin); zum Leutnant: Frhr. v. Maulfeite Ponickau, Fähnr. im Leib⸗Drag. R. Nr. 20: zu Leutmnantsz. be⸗ Reserve: die Vizefeldwebel: Lohöfener, Staiger, Ueaehztz d. Jäg. Bats. Nr. 5, Fink im Fägerbetaklloez
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