zeit berührt werden, und bespricht näher Inhalt und
und alle Maßnahmen verbieten, die geeignet sind,
in dem hauptsächlich Fragen aus den Gebieten des Mietrechts und der Dienstverträge von den Auskunftsuchern vorgelegt wurden. In einem weiteren Aufsatz geht Professor Dr. Theodor Kipp ausführlich auf die Frage ein, in welcher Hinsicht bestehende ““ 58
irkung der einzelnen für das Gebiet des Deutschen Reichs erlassenen Kriegsgesetze. — Mit der beim Vierteljabhrswechsel besonders brennend gewordenen Frage des Einflusses des Krieges auf die Lage der groß⸗ städtischen Hypothekenschuldner beschäftigt sich der auf dem Gebiete des Hypothekenwesens als Autorität bekannte Berliner Rechts⸗ anwalt und Privatdozent Dr. Arthur Nußbaum in einem Aufsatz
desselben Heftes. Der Verfasser bespricht zunächst die im Laufe der
letzten Jahre ungünstiger gewordenen Verhältnisse des Hypotheken⸗ schuldners, der durch die immer höher anwachsende Macht des metst in den Kreisen der Hypothekenbanken und Versicherungsgesellschaften zu uchenden Geldgebers der ersten Hvpothek besonders in Zeiten
ungünstiger Konjunktur immer abhängiger geworden sei. Die seit
dem Kriegsausbruch erlassenen Gesetze und Verordnungen haben die von seiten der Gesellschaften drohenden Gefahren aber nicht beseitigt. Zwar kann das Gericht dem Hypothekenschuldner eine Frist von höchstens drei Monaten gewähren und aussprechen, daß die Fälligkeit des Kapitals, die an die versäumte oder verspätete Zins⸗ zahlung vielfach geknüpft ist, hinfällig sei, aber diese Maßnahmen bleiben wirkungslos, wenn der Grundbesitzer infolge der Kriegsnot die Zinsen der ersten Hypothek überhaupt nicht “ kann, sodaß die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen nach Ablauf der Drei⸗ monatsfrist regelmäßig eintreten würde. Zudem könnte nach Friedensschluß, wenn auch bei einer großen Anzahl von Banken und Gesellschaften auf eine verständnisvolle Handhabung ihrer Rechte gerechnet werden dürfte, auf die vorher eingetretene Fälligk it zurückgegriffen werden. Um nun zugunsten der städtischen Grundbesitzer und der zweiten Hypothekare wirksamen Schutz zu schaffen, schlägt der Verfasser vor, daß die Aufsichtsbehörden den Gesellschaften durch allgemeine Verfügungen eine weitgehende Be⸗ rücksichtigung der Kriegsnot gegenüber den Grundbesitzern und den nachstehenden Hypothekaren zur strengsten Pflicht machen aus der Kriegslage besondere Gewinne zu zieben durch vorzeitige Fälligmachung der Hvpotheken, durch Erhöhung der Zinsen usw. Die Folgen solcher Maßregeln werden in dem Artikel ausführlich besprochen — Eine interessante Frage des Luftrechts wird im 7. Heft eingehend behandelt, nämlich die Haftpflicht des Luftfahrers. Eine solche Haftpflicht des Luftfahrers kann z. B. eintreten dem Passagter des “ gegenüber, der während der Fahrt verletzt wird, sie kann aber auch durch Beschädigung von baulichen Anlagen oder von Grundstücken oder durch Verletzung von Personen hervorgerufen werden, die beim Niedergang des Fahrzeugs, bei Notlandungen oder Katastrophen sich ereignen. Die Regelung der in diesen Rechtsfragen negenden Interessenstreitigkeiten erfolgte bisher auf Grund der einschlägigen Paragraphen des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs. Eine Sonderregelung unter Berücksichtigung der durch die Luftschiffahrt gebotenen besonderen Verhältnisse wird aber durch den dem Reichstag vorgelegten Entwurf eines Luftverkehrs⸗ gesetzes angestrebt Gegen diese Neuregelung spricht sich nun in einem ersten Aufsatz Dr. Eugen Neuberger aus. Er setzt zunächst die bereits besehenden Möglichkeiten, den Halter des Luftfahrzeugs zur Haftpflicht heranzuziehen, auseinander und wendet sich dann gegen die vorgeschlagene Neuregelung. Nach seiner Ansicht ist der Vergleich mit dem Automobilverkehr nicht angängig, weil der Luft⸗ verkehr nur in Auenahmefällen fremdes Eigentum und Leben be⸗ drohe, weil der Luftfahrer aus eigenem Interesse zur Anwendung größter Sorgfalt genöstigt sei und Tollkühne auch durch schärfste Haftpflicht nicht zur Vernunft gebracht werden könnten. In der Beweispflicht, die dem Geschädigten obliegt, könne vielleicht eine Ahänderung eintreten, wenn auch in dieser Hinsicht Bedenken be⸗ ständen Von der vorgeschlagenen Aenderung, die dem Halter des Luftfahrzeuges bei Erbebung von Ersatzansprüchen den Ent⸗ lastungsbeweis zuschiebt, seien für die noch junge und noch nicht ge⸗ nügend gestärkte Flugindustrie verderbliche Folgen zu befürchten. Es müsse zunächst die Entwicklung der Flugtechnik in der Haupttache zum Abschluß gekommen sein, bevor zu einer Verschärfung der Haftung des Flunzeughalters, zu der außerdem keine Notwentigkeit vorliege, ge⸗ schritten werden dürfe. Gegen diese Ausführungen wendet sich in einem zweiten Aufsatz Professor Dr. Hans Reichel, der daran erinnert, daß mit ähnlichen Gründen auch gegen das Automobilgesetz und gegen das schweizerische “ gekämpft worden sei, gegen Gesetze, die sich in der Praxis durchaus bewährt hätten. Nicht die Häufigkeit, sondern die Schwere der Unfälle, nicht die angebliche schwierige Lage der Industrie, sondern die Forderung, daß die interessenpolilischen Erwägungen hinter den Anforderungen der Gerechtigkeit zurückzutreten I seien hier entscheidend. Die Seltenheit der Betriebsunfälle sei gerade ein Beweis dafür, daß das von der beteiligten Industrie zu übernehmende Risiko nicht so groß sei, daß dadurch eine Schädigung der Industrie zu erwarten wäre. Andererseits aber dürfe sich ein Fall wie die nach dem Unfall von Echterdingen erfolgte Verweigerung des geforderten Schaden⸗ e satzes nicht wieerholen, wenn die für die Flugindustrie bestehenden Sympathien nicht zerstört werden sollen. Die es zur Klärung der auf diesem Gebiei noch bestehenden Zweifel eitragen. Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammen⸗ gestellten „Nachrichten für andel, Industrie Sund Landwirtschaft“.)
Niederlande.
Erweiterung und Einschränkung des Ausfuhrverbots. Durch zwei Königliche Verordnungen vom 24. September 1914 ist die Ausfuhr für folgende Waren verboten worden: Briketts, Lein⸗ saat, Kohl⸗ und Rübsaat, andere Oelsämereien (Kümmel⸗ saat Senfsaat und blaue Mohnsaat ausgenommen), Mehl aus Reis und Reisabfail, Mahl aus Hülsenfrüchten, ferner Lein⸗ kuchen und Leinmehl, Rübsenkuchen und Rübsenkuchen⸗ mehl, Erdnußkuchen und Erdnußmehl, Baumwollen⸗ samenkuchen und Baumwollensamenmehl, andere Kraft⸗ futterkuchen sowie Mehl und Abfall davon, getrocknete Rüben⸗ und Zuckerrübenschnitzel, getrocknete Schlempe, Biertreber und Fleischmehl.
Durch Königliche Verordnung vom 25. September 1914 ist ferner die Ausfuhr von Zuckerrüben und Baumwollabfall verboten worden. b
Das Ausfuhrverbot für Kubeben ist durch Königliche Ver⸗ ordnung vom 24 September 1914 bis auf weiteres aufgehoben worden. (Telegramm des Kaiserlichen Generalkonsulats in Amsterdam.)
Libyen. Ermächtigung zum Erlasse von Ausfuhrverboten
1 Die „Gazzetta Ufficiale“ vom 24 August 1914 enthätt eine König⸗
liche Verordnung vom 2. August 1914, durch welche die Gouverneure von Tripolttanien und Cyrenaika ermächtigt werden, die Ausfuhr von Waren jeder Art zu verbieten. “ “
Konkurse im Auslande. Rumänien. 1 8 y as Bankaus Unter u. Co. ist fallit erklärt worden. Der Prokurist Strasberg und der Buchhaltungschef sind verhaftet worden. Die Passiven sollen 2 Millionen rei betragen.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 82 Eö füches R uhrrevier esisches Revier Anzahl der Wagen ö11128 3 888 — Nicht gestellt 5143
Zum Zablungsverbot gegen England schreibt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“: England hat bekanntlich in dem wirtschaftlichen Kriege, den es gegen uns führt, zu Mitteln gegriffen, die bisher bei anderen Nationen nicht üblich gewesen sind. Seinen prinzipiellen und allgemeinsten Ausdruck sindet der englische Stand⸗ punkt in dem Verbote des Handels mit dem Feinde. Jeder Handel mit Personen, die in Deutschland wohnen, ja auch jeder Handel mit Deutschen, die in neutralen europätschen Staaten wohnen, jede Warenlieferung nach Deutschland und jede Zahlung nach Deutschland werden in England als Verbrechen bestraft.
Gewiß ist das englische Vorgehen nicht geeignet, unserer Volks⸗ wirtschaft ihre Widerstandskraft zu nehmen und im Ergebnis wird Englands Handel vielleicht schwerer geschädigt als der unsere.
Aber mit Recht ist in weiten Kreisen unseres Volkes die Frage aufgeworfen worden, ob wir den uns zugedachten Schlag einfach hin⸗ nehmen oder ob wir nicht besser Vergeltung üben sollen. Immer all⸗ gemeiner ist ein Zahlungsverbot gegen Engsand verlangt worden.
Eine Bundesratsverordnung vom 30. September trägt dem Rechnung.
Man ging davon aus, daß es nicht angebracht wäre, wenn von deutscher Seite nech weiterhin während des Krieges nach England gezahlt würde, während wir von dort nichts zu erwarten haben. Es würde die Fortsetzung unserer Zahlungen nach England nunmehr nicht nur eine wirtschaftli e Schädigung für uns sein, sondern auch unserer natio⸗ nalen Würde zuwiderlaufen. Hierbei ist die Frage erhoben worden, ob man lediglich das sogenannte Gegenmoratorium England gegenüber zu verstärken hab', in dem Sinne, oaß der deutsche Schuldner sich bis auf weiteres gegegüber dem englischen Gläubiger auf eine Stundung, einen Zahlungsaufschub berufen könnte, oder ob man dem deutschen Kaufmann, der Geld nach England schuldet, statt auf eine bloße Stundungseinrede nicht viel mehr auf ein Verbot und damit auf eine Art höhere Gewalt verweisen folle, wenn er England gegen⸗ über die Zahlung verweigert. Ein bloßes materiellrechtliches Gegenmoratorium, eine bloße Inschutznahme des deutschen Schuldners würde zweifellos eine genügende Vergeltungsmaßnahme gegen Eng⸗ land nicht darstellen. Eine solche Maßnahme würde auch allen den Schuldnern, welche tatsächlich in ihrer Existenz abhängig sind von englischem Kapital, von englischen Agenten, keinen genügenden Schutz gegen diese gewähren. Es würde ferner, solange Zahlung nach Eng⸗ land geleistet werden darf, eine gewisse Unsicherheit, wie man sich hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen zu verhalten habe, ähnlich wie unter dem jetzigen prozessualen Gegenmoratorium, auch weiterhin be⸗ stehen bleiben, und gerade diese Unklarheit der Verhältnisse wird von 88 ö der englischen Gläubiger auf das Rücksichtsloseste aus⸗ gebeutet.
Nur ein Zahlungsverbot, auf das sich der deutsche Kaufmann, der deutsche Schu dner berufen kann, versetzt ihn in die richtige Stellung gegenüber seinem englischen Gläubiger oder dessen Agenten.
Es ist nicht zu verkennen, daß es Fälle geben kann, wo Zahlungen nach England eine Notwendigkeit sind, sei es, um dortigen Deutschen eine Unterstützung zu gewähren oder um deutsche Filialen in England zu unterstützen, sei es, um wirkliche Werte für unser nationales Ver⸗ mögen zu erlangen oder sicherzustellen. Solchen Sonderfällen trägt die Verordnung Rechnung, indem sie den Reichskanzler ermächtigt, Ausnahmen zu bewilligen. Die Ausnahme bezüglich der Unter⸗ stützung Deutscher in England ist in die Verordnung selbst auf⸗ genommen worden. Im übrtgen erstreckt sich das Verbot auf jede Art der Zahlung oder Ueberweisung von Geld oder Wertpapieren nach
England oder dessen Besitzungen, gleichviel, ob die Zahlung direkt oder
mittelbar auf dem Wege über ein neutrales Land erfolgt. Die wissentliche Zuwid rhandlung gegen das Verbot ist mit Gefängnis⸗ strafe bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 ℳ bedroht.
Selbstverstöndlich läßt dieses Zahlungsverbot das Recht des Gläu⸗ bigers als solches bestehen, die Schulden sind nicht erlassen, sondern nur bis auf weiteres gestundet. Diese Stundung aber ist nicht nur für Geldforderungen ausgesprochen, auf deren Erfüllung sich das Verbot beschränkt, sordern sie ist auf vermögensrechtliche Ansprüche aller Art ausgedehnt. Eine Verzinsung während der Dauer der Stundung braucht nicht geleistet zu werden; soweit Zinsen für die Zeit vor der Fälligkeit der Forderung geschuldet werden, laufen sie bis zur Fällig⸗ keit weiter. Die Hrote et ban wird bei Wechseln, die unter das Zahlunasverbot allen, solange die Verordnung in Kraft ist, hinaus⸗ geschoben. Hat der Schuldner ein Interesse daran, sich alsbald von der Schuld zu befreien, so kann er zu diesem Zweck den geschuldeten Betrag bei der Reichsbank hinterlegen.
Es war zu berücksichtigen, daß eine große Zahl deutscher Ge⸗ schäftsleute es bereits seit dem Ausbruch des Krleges und insbesondere seit dem Bekanntwerden des englischen Zahlungsverbots abgelehnt hat, noch nach England zu zahlen. Auch diese bereits eingetretene Faeengeernei s h ist nachträglich gebilligt worden; etwaige an
ch bereits eingetretene Verzugsfolgen sind wieder aufgehoben. Eine weitere Bestimmung, welche besagt, daß die Stundung auch gegen⸗ über dem Erwerber der Forderung wirkt, soll ver⸗ hindern, daß Inländer Forderungen aus England erwerben und gegen die deutschen Schuldner einziehen. Es muß daher vor dem Er⸗ werbe von Forderungen, deren Gläubiger in England wohnen, auf das dringendste gewarnt werden. Sie können gegen den Schuldner während des Krieges nicht geltend gemacht werden. Dem Erwerber ist gleichgestellt, wer eine Forderung an einen Engländer bezahlt und hierdurch auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses einen Eistattungsanspruch gegen den Schuldner erwirbt; auch er kann diesen Erstattungsanspruch während des Krieges gegen den Schuldner nicht geltend machen.
Besonderer Klarstellung bedurfte die Frage, wie es mit hiesigen Niederlassungen von solchen Unternehmungen gehalten werden soll, die in England ihren Hauptsitz haben. Nach dem Zwecke des Vorgehens kann es sich nur darum handeln, Zahlungen nach England oder dessen Kolonien und Besitzungen zu verhindern und Forderungen von Personen oder Unternehmungen, die in diesen Gebieten ihr Geschaft treiben, zu stunden. Nach England soll weder mittelbar noch unmittelbar geleistet werden. An hiesige Ntederlassungen englischer Unternehmungen, mögen sie in englischen oder deutschen Händen sein, soll auch weiterhin gezahlt werden und gezahlt werden müssen, vorausgesetzt, daß die Forderungen in dem inländischen Betriebe dieser Unternehmungen entstanden sind. Gasrechnungen z. B. sollen an die deutschen Niederlassungen englischer Unter⸗ nehmungen wie im Frieden gezahlt werden. Dies ist im Grunde selbstverständlich, solange man diejenigen, die unter uns wohnen und gewerblich tätig sind, auch weiterhin bei uns wohnen und wirtschaften lassen will. Auch England hat sein Zahlungsverbot nur in diesem territorialen Sinne erlassen. Es kommt darauf an, daß das Geld nicht nach England gehen darf. Die Abführung der ein⸗ genommenen Gelder nach dem Mutterland ist natürlich den hiesigen englischen Filialen verboten. Man hat sie in der Hauptsache bisher durch Bestellung einer Ueberwachung nach der Verordnung vom 4. September 1914 zu verhindern gewußt.
„Scharf zu trennen von den erwähnten Fällen sind diejenigen, bei denen es sich um eine Agententätigkeit im Auftrage von Gläubigern in Eng land handelt. Die Forderurgen, die solche Personen einzuzieben versuchen, sind nicht im Betriebe der Niederlassungen entstanden. ie fallen daher unter das Verbot, d. h. es darf nicht an den Agenten des englischen Gläubigers gezahlt werden, weil dies eine mittelbare Zahlnng nach England be⸗ 8 würde, und der Agent selbst darf sein Geld nicht nach England abführen.
Eine besondere Vorschrift ist mit Rücksicht auf die überseeischen Geschätte deutscher Kaufleute getroffen. Tafolge der kriegerischen Er⸗ eign sse, z. B. infolge der Beschlagnahme von Wnen, der Schließung deutscher Geschäftsfilialen im Ausland, ist es leicht möglich, daß Wechsel, die auf ausländische Kunden oder sonst auf das Ausland ge⸗ zonen sind, gegenwärtig nicht zur Einlösung gelangen. In solchen Fällen sollen auch die in Deu schland befindlichen Niederlassungen englischer Gesellschaften bis auf weiteres nicht berechtigt sein, wegen der Nichteinlösung der Wechsel Rückgriffsansprüche wechselrechtlicher oder zivilrechtlicher Art in Deutschland geltend zu machen.
Von den übrigen Bestimmungen der Verordnung wäre noch zu
erwähnen, daß Uebertretungen von Ausfuhrverboten, sofern die Waren nach England gehen sollen, unter strengere Strafen gestellt sind, als gewöhnliche Uebertretungen von Ausfuhrverboten.
Die Regierung ist überzeugt, daß sie mit diesen durch die Ver⸗ geltung gebotenen Maßnahmen auf das volle Verständnis der deutschen Geschäftswelt rechnen kann, die in allen nationalen Fragen eine wahr⸗ haft patriotische und großzügige Gesinnung bekundet und auch tat⸗ kräftig bewiesen hat.
— Die Kriegslage bringt es mit sich, daß über zahlreiche Fragen des Kreditverkehrs (Erlangung von Dech, das hen nhaden eeneh
sowie der Rechtsverhältnisse zwischen Mieter und Vermieter, Haus.
wirt und Hypothekengläubiger und an deren Rechtsverhältnisse (Wechselrecht) Zweifel besteben, die ohne genaue Kenntnis der be⸗ stehenden Ausnahmegesetze nicht behoben werden können. Das dem Einzelnen schwer zugängliche Material ist bis zu den letzten Er⸗ gänzungen in der von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin errichteten Zentralstelle für Auskünfte (C., Burgstraße 25 I, Wochen⸗ tags von 12 — 2 Uhr) einzusehen. Dort liegen u. a zur Kenntnis⸗ nahme auch die Formulare der Kriegskreditbank, die Bedingungen der Kriegsdarlehnskasse, der Hppothekenbanken und die der kommunalen Hilfskassen von Charlottenburg, Lichtenberg, Neukölln, Schöneberg und Wilmersdorf aus. Die Auskunft erfolgt kostenlos.
— Im Bereich der preußisch⸗hessischen, oldenburgischen Eisen⸗ bahnen, der Militäreisenbahn und Prwwatbahnen sind neue Ausnahmetarife für Abfallsalpetersäure, Natriumnitrit und Natrium⸗ nitrit⸗Nitrat eingefübrt worden mit Gültigkeit vom 1. Oktober d. J. Auskunst über die Frachtsätze und Anwendungsbedingungen erteilen die deutschen Handelskammern.
— Die Lieferung von Hammerstielen ist von der Fönig⸗ lichen Eisenbahndirektion Stettin ausgeschrieben. Angebotstag 10. Oktober. Angebotsbogen und Lieferungsbedingungen können von der genannten Verwaltung bezogen oder im Verfegrebureau der Ber⸗ liner Handelskammer, Universitätstraße 3 b, eingesehen werden.
Wien, 30. September. (W. T. B.) Der österreichische Exportverein erhielt von einer Anzahl von Mitaliedern die Mit⸗ teilung, daß sie im Ausland über Außenstände und sogar Bank⸗ guthaben verfügen, welche wegen Devisenmangels oder aus anderen Gründen technischer Natur nicht ausgezahlt werden können. Da die Kaufleute, die Beträge nach dem Ausland schuldig sind, aus den leichen Gründen nicht zahlen können, so hat der Exvortverein den Ausgleichsverkehr übernommen, um die Schwierigkeiten des Geld⸗ verkehrs mit dem neutralen Auslande und Deutschland nach Möglich⸗ keit zu beheben.
Budapest, 1. Oktober. (W. T. W.) Die heutige Nummer des Amtsblattes enthält eine Verordnung über eine zweimonatige Verlängerung des Moratoriums.
London, 1. Oktober. (W. T. B.) Die nächste Wollauktion findet vom 6. bis 10. Okteber statt.
New Bork, 28. September. Der Wert der in der vergangenen Woche ausgeführten Waren betrug 20 030 000 Dollar.
“ E“ 85
elten Preise waren (für kg) in ark: eizen, in⸗
ländischer 247,00 ab Bahn. Unverändert. Roggen, inländischer 222,00 ab Bahn. Fest.
Hafer, inländischer, fein, neuer 216,00 — 223,00, mittel 213,00
bis 215,00 ab Bahn und Kahn. Lustlos. Weis. der 8 Kahn. Ruhig. 8 eizenme ür Nr. 5 8 3866 Süt 8 kg) ab Bahn und Speicher Nr. 00 32,00 oggenme ür 100 K d 1 Nr. 1 gemischt 29,25 31(n Sti x8 Eö Rihüböl geschäftslos.
Berlin, 30. September. Bericht über öö von Gebr. Gause. Butter: Da die Zufuhren feinster inländischer Butter immer kleiner werden und die Außenmartie infolge guter Nochfrage ihre Forderungen täglich erhöhen, mußte auch die biesig e Notierung eine weitere Erhöhung erfahren. Die heutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossenschaftsbutter Ia Qualität 135 — 138 ℳ, do I1a Qualität 130 —135 ℳ. — Schmalz: Die Nachfrage ist sehr lebhaft. Da die Vorräte schnell abnehmen, war eine Steigerung der Preise unvern eldlich. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 72 — 74 ℳ, amerikanisches Tafelschmalz Borussia 75 ℳ, Berliner Stadtschmalz Krone 74 — 78 ℳ, Berliner Bratenschmalz Kornblume 75 — 78 ℳ. — Speck: fest.
Amtlicher Marktbericht vom Magerviehhof in riedrichsfelde. Schweine⸗ und Ferkelmarkt am Mittwoch, den 30. September 1914. Ueberstand
Auftrieb Schweine 218 Stück — Stück erlauf des Marktes: Langsames Geschäft; Preise gedrückt. Es, wurde gezahlt im Engroshandel für: Läuferschweine: 7—8 Monate alt. . Stück 36 — 45 ℳ 5 —6 Monate al „ 26.—35 „ ölke: 3 — 4 Monate alt 13 — 25 CCCC6D6 E L88“ 4— 8
Kursberichte von auswärtigen Fondsmärkten. New York, 29. September. (W. T. B.) (Schluß.) Sich wechsel London 4,99 — 5,00, Cable Transfers 5,00 — 5,01, Sichtwechsel Paris 5,04, Cable Transfers 5,04. Sichtwechsel Berlin 95 ¼, Cable Transfers 95 ⅛, Silber Bullion 53 3.
Kursberichte von auswärtigen Warenmärkten.
Hamburg, 30. September. (W. T. B.) Weizen inländischer verzollt 76 —78 kg 254 — 256, Roggen inländischer verzollt 70 — 72 kg 233 — 234, Gerste inländische verzolt —,—, Hafer inländischer verzollt 220 — 224.
Liverpool, 29. September. 8 T. B.) Weizen unver⸗ In bis 1 ⅞ Penny niedriger. Mais notiert allgemein ½ Penny niedriger.
Liverpool, 29. September. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 5600 Ballen. Import 4017 Ballen. Amerikaner 492 Ballen. Lokopreise unverändert. Amerikaner middling 5,55, für Januar⸗ Februar 5,25.
„Glasgow, 29. September. (W. T. B.) Eisen träge, str - 50 sh. 11 ⅛ d., für 1 Monat 51 sh. 3 d., für 3 Monat
Amsterdam, 30. September. (W. T. B.) Java⸗Kaffee flau loko 43. 1
New York, 29. September. (W. T. B.) (Schluß.) Baum⸗ wolle loko middling —,—, do. für September —,—, do. für Dezember —,—, do. in New Orleans loko middling —,—, Petroleum Refined (in Cases) 10,75, do. Standard white in do. in Tanks 4,75, do. Credit Balances at Oil City 1,45, Schmal Western steam 9,97 ½, do. Rohe u. Brothers —,—, Zucker Zentrifuga 5,02, Weizen loko (neue Ernte) 116, do. für September 114 ⅞ do. für Dezember 118, do. für Mai 124 ⅞, Mehl Spring⸗Whea clears 4,75 — 4 90, Getreidefracht nach Liverpool 3 ½ Kaffee Rio Nr loko 6 ¾, do. für September —,—, do. für Dezeimber —,—, Kupf Standard loko —,—, Zinn —,—.
Hannover 767,0 heiter Berlin 765,3 heiter
Thristlansund 749,1 NW 4 wolkig
Wetterbericht vom 1. Oktober 1914, Vorm. 9 ¾ Uhr.
8823 richtung,
inde Wetter stärke
558 Name der Witterungs⸗ verlau
der letzten station
Beobachtungs⸗ 8
ee g⸗
24 Skeünbe.
Beobachtungs⸗ station
Witterungs⸗ verlau der letzten 24 Stunden
24 Stunden
765,0 SW 5 halb bed.
Hanstholm
Moskau
meist bewölkt Kopenhagen
Brindisi
761,1 WNW 5 bedeckt
meist bewölkt Stockholm
Triest
wolkenl. vorwiegend heiter
764,4 WSWh bedeckt
meist bewölkt Hernösand
Krakau
3ͤsbedeckt 8 Schauer
761,0 WSW 6 bedeckt
vorwiegend heiter Haparanda
Lemberg
—
756,5 W 3 Regen
Nachts Niederschl. Wisby
Hermannstadt
752,5 WNW 5 bedeckt
Vorm. Niederschl. Karlstad
Belgrad Serb.
771 3 SSW 3 wolkenl.
meist bewölkt Archangel
Revkjavik
meist bewölkt Petersburg
(5 Uhr Abends)
Lüss⸗ (Lesina)
meist bewölkt
Budapest 769,8 NW
meist bewölkt Riga
1 wolkenl. Schauer
768,2 wolkig
meist bewölkt Wilna
Horta 228 Lüe. 8 ,98 1ö
766,5 bedeckt
0 Vorm. Niederschl Gorki
760,1 bedeckt
meist bewölkt Warschau
770,8 Nebel
ziemlich heiter Kiew
771,0 Nebel
meist bewölkt Wien
wolkenl.
770,8 st. wolkenl.
ziemlich heiter Prag
771,8 wolkenl.
ziemlich heiter Rom
wolkenl.
535,7 3 wolkenl.
vorwiegend heiter Florenz
wolkenl.
164 8 heiter
meist bewölkt Cagliari
wolkenl.
761,8 bedeckt
meist bewölkt Thorshavn
2760,6 bedeckt
meist bewölkt Seydisfjord
südwestlichen Winden; der
— münde
eevg Rügenwalder⸗
bedeckt
889
766,6 halb bed.
ziemlich heiter Hammerhus
765,3 bedeckt
met ölkt Lerwick
baa2 Portland Bill
771,6 NO heiter
vorwiegend heiter Biarritz
771,3 heiter
meist bewölkt Clermont
Station
Perpignan
Seehöhe 122 m
Coruna — — — — hesr
*) Aenderung des Barometers (Barometertendenz) von 5 bis 8 Uhr Maorgens nach
A Skala: 0 = 0,0 bis 0,4 mm; 1 = 0,5 bis 1,4 mm; 2 = 1,5 bis 2,4 mm = 2,5 bis 3,4 mm; 4 = 3855 bis 4,4 mm ; 5 = 4,5 bis 5,4 mm; 6 = 5,5 bis
6,4 mm; 7 = 6,5 bis 7,4 mm; 8 = 7,5 bis 8,4 mm; 9 = nicht beobachtet. Bei negativen Werten der Barometertendenz (Minuszeichen) gilt vieselbe Chiftreskala.
Ein ostwärts ziehendes Hochdruckgebiet über 771 mm über Süd⸗ deutschland entsendet einen Hochdruckkeil nach der Nordsee, ein Tief⸗ druckgebiet erstreckt sich von Nordost⸗ bis Mitteleuropa, sein Minimum von 730 mm liegt über Lappland. — In Deutschland ist das Wetter im Süden ruhig, meist heiter und kälter, im Norden etwas milder und ziemlich trübe bei mäßigen, an der Westküste teilweise starken
sten hatte leichte Regenfälle. Deutsche Seewarte.
Mitteilungen des Königlichen Asronautischen bservatoriums, 8
veröffentlicht vom Berliner Wetterbureau. . Drachenaufstieg vom 30. September 1914, 7—10 Uhr Vormittags
500 m ¹ 1000 m 1500m 2000 m] 3000 m
769,4 SSW 4 beiter 766,9 WSW 4 beiter
Nizza
Zürich
wolkenl.
Temperatur 88 7,3 Rel. Fchtgk. % 92
737,7 ONO 5 swolkig
SSeSSSS SSSSSSSSSSSSSSeSSSSS
Genf
wolkenl.
Wind⸗Richtung. WNW
Lugano
halb bed.
„ Geschw. mps. 6
Skudenes 754,4 NNW 6 bedeckt
LSSe
Säntis
8 —
‚Bwolkenl.
Helsingfors
752,2 W 8.bedeckt
— —₰‿½ —
Kuopio
41 30 8 „57 28 NWwW NW Nw NW XNW: 11 11 15l151
Himmel größtenteils bedeckt, Wolkengrenze bei 270 m Höbe Zwischen 500 und 740 m Höhe Temperaturzunahme von 4,1 bis 5,0, zwischen 2500 und 2640 m von — 9,0 bis — 7,6, zwischen 2960 und 3000 m von — 8,7 bis — 7,5 Grad.
ö Untersuchun ssachen.
M2. Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. G
4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
1b 5. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.
—
Sffentlicher Anzeiger.
Bankausweise.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 30 ₰. 1686
— —
—
1) Untersuchungssachen.
[56484] Steckbriefserledigung.
Der gegen den Hauptmann Otro Denk, Arjutant der 3. Feldartilleriebrigade in Stettin, wegen Fahnenflucht unter dem 26 April 1912 erlassene Steckbrief ist er⸗
tettin, den 29. September 1914. Gericht d. stellv. 6. Inf.⸗Brig. Der Gerichtsherr. von Platen, Generalleutnant z. D. und Brigade⸗ kommandeur.
[48487] Oeffentliche Ladung.;
In der Strafsache gegen Burchardt und Genossen — 12. J. 20. 14 — werden nachstehende Personen:
1) der Friedrich Otto Willi Burchardt, geboren am 10. Oktober 1891 in Berlin⸗ Lichtenberg, evangelisch,
2) der Kellner Karl Paul Otto Georg Steguhn, geboren am 29. Dezember 1891 in Neukölln, evangelisch,
3) der Bankbeamte Matthäus Eduard Fritz Taubert, geboren am 14. Februar 1888 zu Glogau, evangelisch,
4) der Artur Wilhelm Erwin Koch, geboren am 21. Juni 1891 zu Braun⸗ schweig,
5) der Barbier Paul Richard Richter, geboren am 27. November 1887 in Herz⸗ berg a. Elster,
6) der Magistratsbureaudiätar Franz Waldemar Gralki, geboren am 6. Oktober 1886 in i. P., evangelisch,
7) der Erich Artur Paul Bernhard Schulze, geboren am 10. Februar 1891 in Weißensee, Kreis Niederbarnim,
8) der Max Artur Strempel, geboren am 27. Juni 1891 in Weißensee, Kreis Niederbarnim,
9) der Barbiergehilfe Otto Wustrack, geboren am 1. Juni 1890 in Friedeberg Nm.,
10) der Walter Heinrich Eduard Scha⸗ dendorf, geboren am 23. März 1889 in Bergedorf,
11) der Metallschleifer Hermann Karl Paul Polaski, geboren am 24. August 1891 in Bohnsdorf, Kreis Teltow,
12) der Friedrich Wilhelm Seibert, eboren am 5. April 1891 zu Buckow,
reis Teltow,
13) der Willi Gottlieb Blagnieß, ge⸗ boren am 24 November 1891 zu Hoher⸗ lehme, Kreis Teltow,
14) der Max Eugen Hugo Otto Maschke, geboren am 28. Oktober 1891 zu Berlin⸗Schöneberg,
15) der Paul Gustav Karl Fuchs, ge⸗ boren am 25. Dezember 1890 in Berlin⸗ Tegel, Kreis Niederbarnim,
16) der Erich Georg Alfred Hahn, ge⸗ boren am 20. Februar 1890 in Berlin⸗ Reinickendorf, Kreis Niederbarnim.
17) der Erich Max Fran; Walter. Maschinenschlosser, geboren am 4. No⸗ vember 1889 in Berlin⸗Pankow,
18) der Carl August Mielke, geboren am 14. Februar 1888 zu Fedorowska, Kreis Shitomir, in Rußland,
19) der Paul Georg Emil Fischer, eboren am 23. Dezember 1891 zu Lanke,
eis Niederbarnim,
20) der Bruno Artur Walter Hahn,
eboren am 1. Mai 1891 zu Berlin⸗ einickendorf,
21) der Sally Salomon Ostertag, ge⸗ boren am 16. Mai 1891 zu Berlin⸗Nieder⸗ schönhausen,
22) der Max Richard Schröder, ge⸗ boren am 6. Oktober 1890 zu Berlin⸗ Reinickendorf,
23) der Steward Paul Friedrich Wil⸗ helm Atzenroth, geboren am 7. August 1890 in Hamburg,
24) der Reisende Johann Georg Carl Bühler, geboren am 1. September 1885 zu Frankfurt a. M., evangelisch,
25) der Artur Lichtenberg, geboren am 5. Januar 1891 in Neuwedell, mosaisch,
26) der Wilhelm Carl Ernst, geboren am 12. September 1882 zu Pforzbeim,
27) der Kellner Alfred Jirsa, geboren am 2. Januar 1890 in Liebau,
28) der Friseur Wladislaus Czajka, geboren am 18. Mai 1891 in Kielczewo, Kreis Kosten,
29) der Seemann Eberhard Alfred Heinrich Bredow, geboren am 7. Juni 1884 zu Altlandsberg, Kreis Niederbarnim, Regierungsbezirk Potsdam,
sämtlich unbekannten Aufenthalts, deren letzter bekannter Wohnsitz oder Aufenthalt Berlin gewesen ist, beschuldigt, als Wehr⸗ pflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubnis das Bundesgebiet verlassen zu haben, bezw. nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes auf⸗ zuhalten — Vergehen gegen § 140/1 Reichsstrafgesetzbuchs —. Dieselben werden auf den 9. Oktober 1914, Vor. mittags 9 Uhr, vor die Strafkammer 5 des Königlichen Landgerichts I zu Berlin, Saal 403, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben der An⸗
geklagten wird zur Hauptverhandlung ge⸗ schritten werden, und werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprozeß⸗ ordnung von den betreffenden zuständigen Königlichen Ersatzkommissionen über die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen ausgestellten Erklärungen verurteilt werden. Der Hauptverhandlungstermin am 25. August 1914 wird aufgehoben. Berlin, den 13. August 1914. Der Erste Staatsanwalt bei dem Königlichen Landgericht I.
[56486] Fahnenfluchtserklärung.
In der Untersuchungssache gegen den Kriegsfreiwilligen Kanonier Arthur Müller des III. Rekrutendepots Feld⸗Art.⸗Rgts. 75,
xeb. am 15. 7. 92 in Berlin, wegen ahnenflucht, wird auf Grund der §8§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356, 360 der Militärstrafgerichtsordnung der . hierdurch für fahnenflüchtig erklärt.
Halle a. Sa., 28. 9. 14. Gericht der Landwehrinspektion.
[56482] Beschluß. “
Die im Reichsanzeiger vom 14. 10. 04 Nr. 243/04 veröffentlichte Fahnenfluchts⸗ erklä ung in der Untersuchungssache wider Musketier Jakob Steffens 7/68 wird hiermit aufgehoben.
O. U. Arnstadt i. Th., den 28. Sep⸗ tember 1914.
Gericht der 51. Reservedivision.
[56488] Verfügung.
Die am 31. Dezember 1902 gegen den Rekruten Georg Friedrich Schänzler vom Gericht der 15. Division erlassene Fahnen⸗ fluchtserklärung wird hiermit aufgehoben.
Cöln, den 28. September 1914.
Gericht der Landwehrinspektion.
[56483] Beschluß.
Die am 27. Februar 1913 gegen den Oekonomiehandwerker Julius Brun der 1. Komp. Inf.⸗Regts. 113 erlassene Fahnen⸗ fluchtserklärung wird gemäß § 362 M.⸗ St.⸗G.⸗O. aufgehoben.
i. B., den 27. September
Königliches Gericht der stellvertretenden 57. Infanterie⸗Brigade.
[56485]
Die unterm 3. 2. 14 gegen den Rekruten Hugo Willy Kluge aus dem Landwehr⸗ bezirk Altenburg S.⸗A., geb 8. 4. 90 zu Weißenborn, im Reichsanzeiger vom 5 2. 14 Nr. 31 unter Nr. 101 809 ver⸗ öffentlichte “ wird hiermit aufgehoben. — III a 74/14.
Halle a. S., 28. 9. 14.
Gericht der Landwehrinspektion,
[56487] Die unterm 25. Juni 1908 bhinter Musketier Ernst Otto Gotttried Kriehn der 9. Komp. Inftr.⸗Rgat. Nr. 93, geb. 27. 10.76 zu Birnbaum erlassene Fahnen⸗ fluchtserklärung, veröffentlicht unter 28 359 des Reichsanzeigers Nr. 150/08 wird hier⸗ mit zurückgenommen. 8 Halle a. S., 28. 9. 14. Gericht der Landwehrinspektion.
[56489) Verfüngung. G“
Die vom Gericht der 26. Division unter dem 7. Mai 1914 gegen den Kanonier Albert Friedrich Harr aus Sindelfingen erlassene Fahnenfluchtserklärung ꝛc wird gemäß § 3621 M.⸗St.⸗G.⸗O. hiermit auf⸗ gehoben.
Stuttgart, 28. September 1914.
Kgl. Württ. Gericht der Landwehrinspektion Stuttgart.
[54079]
Die am 22. 5. 1914 gegen den Heizer Friedrich Erich, 1. Komp. 11. Werft. division, geboren 17. 8. 1890 zu Marke in Rußland, erlassene Fahnenfluchtserklärung wird aufgehoben. (II1 b 141/14.) 1“ den 17. September
Gericht II. Marineinspektion.
2) Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
[51871] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Berlin⸗Reinickendorf belegene, im Grundbuche von Berlin⸗Reinickendorf Band 26 Blatt Nr. 792 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen des Zimmermeisters Gustav Müller zu Berlin⸗Tegel eingetragene Grundstück am 27. November 1914, Vormittags 10 Uhr, durch das unter⸗ zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplatz, Zimmer Nr. 30, 1 Treppe, versteiaert werden. Das in Berlin⸗ Reinickendorf, Birkenstraße 55, belegene Grundstück enthält Wohnhaus mit Hof⸗ raum und Hausgarten sowie Seitenwohn⸗ haus und umfaßt das Trennstück Karten⸗ blatt 1 Parzelle Nr. 222/18 von 6 a 50 qm Größe. Es ist in der Grundsteuermutter⸗ rolle des Gemeindebezirks Berlin Reinicken⸗ dorf unter Artikel Nr. 682 und unter Nr. 563 in der Gebäudesteuerrolle mit einem jährlichen Nutzungswert von 4692 ℳ verzeichnet. Der Versteigerungsvermerk ist am 30. Juli 1914 in das Grundbuch ein⸗ getragen.
Berlin, den 2. September 1914. Königliches Amtsgericht Berlin⸗Wedding.
Abteilung 6.
[56443]1 Zwangsversteigerung.
Im Wege der Beangede e ees die in Hermsdorf belegenen, im Grund⸗ buche von Hermsdorf Band 15 Blatt Nr. 462 und Band 12 Blatt Nr. 370 zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks auf den Namen des Artisten Paul Solasse in Hermsdorf eingetragenen Grundstücke am 17. Dezember 1914, Vormittags 10 Uhr, durch das unter⸗ zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Berlin N. 20, Brunnenplatz, Zimmer 32, 1 Treppe. versteigert werden. I. Das Grundstück Hermsdorf Blatt Nr. 462, an
der Neptunstraße 45, besteht aus a. Wohn⸗
haus mit Hofraum und Hausgarten, b. Stall mit Waschküche und Abort, um⸗ faßt die Parzelle Kartenblatt 1 zu 1698/107 von 5 a 85 qm Größe und ist in der Grundsteuermutterrolle Artikel Nr. 463. und in der Gebäudesteuerrolle unter Rollen Nr. 254 mit einem jährlichen Nutzungs⸗ werte von 1210 ℳ verzeichnet. II. Das Grundstück Hermsdorf Blatt Nr. 370 be⸗ steht aus Parzelle Kartenblatt 1 Nr. 1448 107, Acker Neptunstraße, von 19 qm und Parzelle Kartenblatt 1 zu 1698/107, Hof⸗ raum an der Neptunstraße von 78 qm Größe und ist mit 0,02 Taler Reinertrag in der Grundsteuermutterrolle Arctikel 370 verzeichnet. Für dieses Grundstück sind in den Steuerbüchern Gebäude nicht nach⸗ gewiesen. Der Versteigerungsvermerk ist am 15. August 1914 in das Grundbuch eingetragen. Berlin, den 23. September 1914.
Königliches Amtsgericht Berlin⸗Wedding.
.Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. .Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. . Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.
Verschiedene Bekanntmachungen.
[56445] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Berlin belegene, im Grundbuche von Berlin⸗Wedding Band 67 Blatt Nr. 1600 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen Rentiers Karl Pohle in Berlin eingetragene Grundstück am 11 Januar 1915, Vormittags 10 Uhr, durch das unter⸗ zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplatz, Zimmer 30, 1 Treppe, ver⸗ steigert werden. Das in Berlin, Wiesen⸗ straße 46, belegene Grundstück enthält: Vorderwohnhaus mit Seitenflügel rechts, Quergebäude mit Rückflügel rechts und 2 Höfen, und umfaßt die Parzelle 1862/184 des Kartenblatts 25 von 10 a 51 qm Größe. Es ist in der Grundsteuer⸗ mutterrolle des Stadtgemeindebezirks Berlin unter Artikel Nr. 6552 und in der Gebäudesteuerrolle desselben Bezirks unter derselben Nummer mit einem jährlichen Nutzungswert von 16 400 ℳ verzeichnet. Der Versteigerungsvermerk ist am 26. Juni 1914 in das Grundbuch eingetragen.
Berlin, den 24. September 1914. Königliches Amtsgericht Berlin⸗Weoding.
FK„biellunggg
[564441 Berichtigung.
Das am 22. Januar 1915 zur Ver⸗ steigerug kommende Grundstück des Rentiers Wilhelm Gottschalk in Herms⸗ dorf liegt in Hermsdorf, Neptunstraße 13, und hat einen jährlichen Nutzungwert von 1050 ℳ.
Berlin, den 28. September 1914. Königliches Amtsgericht (lin⸗Weddin
Kbtellung
[5483332 86 Oeffentliche Bekanntmachung. Aufgebot. “ Der Pfarrer Maypska in Schönwiese bei Nikolalken, Wpr., hat das Aufgebot des angeblich abhanden gekommenen 3 ½ % Pfandbriefs der Neuen Westpreußtschen Landschaft Serie II Lit. b. Nr. 29 148 über 1000 ℳ beantragt. Der Inhaber des Pfandbriefs wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 1. Dezember 1914, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 2, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und den Pfandbrief vorzu⸗ 1 widrigenfalls seine Kraftloserklärung erfolgt. Marienwerder, den 16. September
1914. Königliches Amtsgericht.
[56628] Berichtigung.
In der Bekanntmachung vom 25. tember 1914 Nr. 55 009 muß es heißen anstatt „die Firma M. W. Heller“ die Firma M. & W. Heller.
Hamburg, den 29. September 1914. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichtg.
56433=z Zahlungssperre. Es ist die Zahlungssperre betreffs ver
angeblich abhanden gekommenen Schuld⸗ veehreeen. der 3 ½ vormals 4 % igen