1914 / 258 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Nov 1914 18:00:01 GMT) scan diff

ZZZZhZöZöZö—Jö—Zq——

eee Eeseen

—. ——ü——ö—

Einzelne NUummern kosten 25 ₰.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Anzeigen nimmt an:

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, riner 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.

die Königliche Expedition des Reichs⸗- und Staatsanzeigers

Nr. 32.

8.

atag, den 2. November, Abends

Zahlungen für den „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ können auch durch Ueberweisung der Beträge auf dessen Reichsbankgirokonto geleistet werden. Im Interesse der rechtzeitigen

Veröffentlichung der Anzeigen wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß der Abd

des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ erfolgen kann.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Exequaturerteilung.

Bekanntmachung, betreffkend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung im Be⸗ triebsjahr 1914/15. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 96 des Reichs⸗ gesetzblatts. 3 Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. rlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Kleinbahn⸗Aktien⸗Gesellschaft Lüben —Kotzenau in Lüben.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem bisherigen Domänenpächter, Oberamtmann Henn in Wiesbaden, dem Stadtrentmeister a. D. Loben in Cöln⸗ Mülheim, den Amtsgerichtssekretären a. D., Rechnungsräten Spiekien in Heiligenbeil und Wolff in Königsberg i. Pr. den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Forstmeister Loeper in Erkner, Kreis Niederbarnim, dem Forstmeister a. D. Schüller in Memsen, Kreis Hoya, und dem Postmeister, Rechnungsrat Kinzel in Falkenberg, Bez. Halle, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Rektor a. D. Drehmann in Berlin⸗Steglitz, den Oberstadtsekretären Esch in Cöln und Thönert in Cöln⸗Deutz, dem städtischen Rendanten Flink in Cöln, dem Zollsekretär

„ga. D. Zebe in Görlitz und dem Hegemeister a. D. Henning in Försterei Theerhütte, Kreis Frankenberg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse

den Lehrern a. D. Grunert in Almerich bei Naum⸗ burg a. S. und Rixen in Cöln den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

8 dem Garnisonverwaltungsinspektor a. D. Garski in Madüsen, Kreis Greifenhagen, dem Landgerichtsassistenten a. D. Gerichtssekretär Olschewsky in Königsberg i. Pr. und dem Zollassistenten a. D. Albrecht in Pillau, Kreis Fischhausen, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Gendarmerieoberwachtmeister a. D. Stehr in Cottbus, dem Postagenten, Auszügler Anlauf in Ober Rosen, Kreis Strehlen, das Verdienstkreuz in Silber,

dem Gemeindevorsteher Großmann in Leipe, Kreis Glogau, den berittenen Gendarmeriewachtmeistern a. D. Dicke in Heinsberg, Merkert in Breslau und Cummerow in Ulderup, Kreis Sonderburg, dem Fußgendarmeriewachtmeister Hollerbach in Bruchköbel, Landkreis Hanau, dem Fuß⸗ gendarmeriewachtmeister a. D. Sander in Zellerfeld, dem Kriminalwachtmeister a. D. Lange in Fürstenberg, Mecklen⸗ burg, dem Polizeiwachtmeister a. D. Behnert, dem Schutz⸗ mann Fortems, beide in Berlin, und dem Zollaufseher a. D. Schiemann in Königsberg i. Pr. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie

dem Gemeindeschöffen, Rentner Franke in Rathsdorf, Kreis Oberbarnim, dem Polizeiwachtmeister a. D. Sechehaye, dem Kriminalschutzmann a. D. Orlowski, den Schutzmännern a. D. Döring und Wellnitz, sämtlich in Berlin, das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Breslau Harry G. Seltzer ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

laay“ betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung im Betriebs⸗ 11X“ jahr 1914/15. Vom 31. Oktober 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

. 91. Von dem im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Roh⸗ zuckerfabriken und Melasseentzuckerungsanstalten hergestellten Zucker werden bis zum 1. Januar 1915 nur 25 Hundertteile 2 8 8

ruck vorschußpflichtiger Anzeigen erst einen Tag nach der Gutschrift

8

rschusses auf

des nach Abs. 2 festgesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch 8 en. Die Höhe der bis zum 31. August

1915 weiter abzulassenden Mengen bestimmt der Bundesrat.

Der übrige Zucker ist, sofern er nicht ausgeführt oder steuer⸗

frei abgelassen wird, von der Steuerverwaltung unter Sperre

zu halten. Am 1. September 1915 tritt die Absatzbeschränkung

außer Kraft.

Als Kontingent gilt die im Betriebsjahr 1913/14 von den einzelnen Fabriken hergestellte Rohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Kontingente erläßt der Bundesrat; er bestimmt auch das Kontingent für diejenigen Fabriken, welche im Betriebsjahr 1913/14 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauchszucker wird bei der Festsetzung der Kontingente und der Abschreibungen darauf im Verhältnis von 9 zu 10 auf Rohzucker umgerechnet.

Die Kontingente sind übertragbar.

8 2. 5. 88

Rohzuckerfabriken, die auch Verbrauchszucker herstellen, und Melasseentzuckerungsanstalten dürfen im Betriebsjahr 1914/15 nur die gleichen Mengen Verbrauchszucker in den freien Ver⸗ kehr bringen wie im Betriebsjahr 1913/14.

uckerraffinerien, die keinen Rohzucker herstellen, dürfen nur so viel Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen, als sie nach dem Umrechnungsverhältnisse von 9 zu 10 aus dem in den Fabrikbetrieb aufgenommenen sperrfreien Zucker 1) herstellen können.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

Der Preis des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauche freigegebenen Rohzuckers beträgt für 50 kg von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 9,50 bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1914; bei späterer Lieferung erhöht er sich am Ersten jeden Monats um 0,15 bis auf den Höchstsatz von 10,25 ℳ.

Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten.

Zu diesen Preisen muß der Rohzucker den Verbrauchs⸗ zuckerfabriken zur Verfügung gehalten werden.

§ 4. 1

Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen gemahlenen Melis nicht teurer verkaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Magdeburg für 50 kg ohne Sack einschließlich der Ver⸗ brauchssteuer 10 mehr beträgt als der im Lieferungsmonate geltende Preis für Rohzucker 3).

Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchst⸗ preise der übrigen Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Fabriken gelten.

Auf die in § 4 vorgesehenen Höchstpreise finden der § 4 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) und der § 2 Abs. 1 desselben Ge⸗ setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458) entsprechende Anwendung.

§ 6.

Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebsjahrs 1914/15 werden, soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechts zurückgetreten ist. 82

Diese Verordnung tritt mit dem Kraft. 11“ Berlin, den 31. Oktober 1914.

Der Stellvertreter des Reichsk

Tage der Verkündung in

8 Die von heute ab hur Ausgabe gelangende Nr. 96 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 4539 eine Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung

im Betriebsjahr 1914/15, vom 31. Oktober 1914.

Berlin W. 9, den 2. November 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. 3 1X“X“

Regierungs⸗ und Veterinärrat

in Crefeld, Gotthardt in burg und Küß in Stettin, den

bei dem Uebertritt in den Ruh nungsrat zu verleihen.

verliehen.

Kalkulator ernannt worden.

und F

Regierung in Potsdam übertra

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht den bisherigen Kreistierarzt Friedrich Müssem seier zum

zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Eisenbahnobersekretären Amthor in Berlin, Bönneken

annover, Bondiek in Magde⸗ berbahnhofsvorstehern Quandt

in Gollnow und Lehmann in Weimar sowie den Oberbahn⸗ meistern Horn in Stettin und Dahse in Königsberg (Pr.)

estand den Charakter als Rech⸗

Der Kleinbahn⸗Aktiengesellschaft Lüben Kotzenau in Lüben, der die Genehmigung zum Bau und Betriebe einer Kleinbahn von Lüben nach Kotzenau mit unmittelbarem Gleis⸗ anschluß an die Staatsbahn bei Lüben und Kotzenau erteilt worden ist, wird auf ihren Antrag das Enteignun srecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des 8 Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums hiermit

r diese

Berlin, den 29. Oktober 1914. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Maj

8 des Königs. 1b Das Staatsministerium.

von Breitenbach.

8

Staatsministerium. b

Bei dem „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ ist der Bureauhilfs⸗ arbeiter Franz Jaszkowski zum expedierenden Sekretär und

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

orsten.

Dem Regierungs⸗ und Veterinärrat Müssemeier ist die Stelle des Regierungs⸗ und Veterinärrats bei der K

öniglichen

gen worden

Preußen. Berlin

Nichtamtliches.

8

„2. November 191

Das Königliche Staatsministerium trat heute

einer Sitzung zusammen.

In der am 31. Oktober ministers, Vizepräsidenten des sekretärs des Innern Dr. Delbrück abgehaltenen Plenar⸗

sitzung des Bundesrats

8

unter dem Vorsitz des Staats⸗ Staatsministeriums, Staats⸗

wurde einer Bekanntmachung,

betreffend Regelung des Verkehrs und der Verwertung der

Zuckergewinnung im Betriebs erteilt.

Der Verkauf von Rei

jahr 1914/15, die Zustimmung

fen an Private ist nach einer

Meldung des „W. T. B.“ verboten, außer zur Bereifung der für die Heeresverwaltung bestimmten neuen Kraft⸗

fahrzeuge.

Private, die Reifen zu kaufen wünschen, haben sich an die Bereifungsstelle (Schöneberg, Fiskalischestraße, Alte Kaserne) zu wenden, die im Einverständnis mit der Verkehrsabteilung

des Kriegsministeriums entsche

iden wird, ob und in welchem

Maße der Privatbedarf aus wieder in Stand gesetzten oder

zurückgesetzten Reifen befriedigt

Das das Erzbecken vo

werden kann.

n Longwy und Briey um⸗

fassende französische Okkupationsgebiet ist, wie „W. T. B.“

meldet, auf Befehl Seiner Maje

stät des Kaisers durch Anordnung

des Reichskanzlers unter deutsche Zivilverwaltung gestellt worden. Mit der Verwaltung unter dem Befehl des Gouverneurs von Metz, Generals der Infanterie von Oven wurde der Bezirks⸗ präsident von Lothringen Freiherr von Gemmingen⸗Hornberg

und unter diesem die Kreisdi

rektoren von Metz von Loeper

und von Diedenhofen⸗West Bostetter beauftragt. Die Ver⸗

waltung der Angelegenheiten pationsgebiets beim Gouverne

der Zivilverwaltung des Okku⸗ ment wurde dem Regierungs⸗