1914 / 271 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Nov 1914 18:00:01 GMT) scan diff

is der Reserve: Schmidt (Prenzlau), .Regts. Nr. 2, Gabcke (I Berlin), Nr. 34, Marten d. Inf. Regts. Nr. 54 6 alle fünf jetzt b. Res. Inf. R. Nr. 2 nf. Regts. Nr. 42 (Ruppin), jetzt b.

zu Oberleutnants: die Leutnan Heinke (Perleberg) d. Gren Koch (Posen) d. Füs. Regts. Lehmbergd. Res. Inf. R. Nr. 9, Stanke 140 (V. Berlin), die Leutnants: Grönlund d. b. (Neustettin), beide jetzt b. Res. Inf. R. Nr. 49, Aufgeb. (Naugard), Wächter d. Stettin), beide jetzt b. Res. Inf. R. Nr. 9, f. 2. Aufgeb. (I Cassel), jetzt b. Landw. Inf. ³), Lange (II Hamburg) d. Landw. D. (II Hamburg), zuletzt d. R. Nr. 84, jetzt im Landw. d. Landw. a. D. (1 Königsberg), Inf. 2. Aufgeb. (Bartenstein), jetzt bei d. Res. 3 zu Leutnants der Reserve: Schröder, Fischbach, mann, Beyer, Harder, Fellm Lange, Schulze, Heymann, Lehrmann, Schildt (1 Bremen), Reuter, v. Klitzing ( sämtlich jetzt im Landw. Krosch, Kraefft, Trögl (Neumünster),

(Stade), Schoop, Vi Schwartz, Tilse ( Vizewach meister: v. Nr. 5, Bertram (. Braunsdorf (Anklam), jetzt bei d. Res. Fuhrp. Kol 5, Lte. d. Landw. (Stetttn), jetzt b. Res. Div. Brückentrain, K

d. Fnf. Landw. Inf. 1. Aufge Schlettwein d. Landw. Jäger 2. Aufgeb. ( Wallach d. Landw. In R. Nr. 75, Rupp (G. Kav. 2. Aufgeb.; Soltsien, Landw. Inf. 1. Aufgeb, früher im Inf Inf. R. Nr. 75, Doennig, Lt. zuletzt d. Landw. Train⸗Abt. Nr. 3;

Landw. Inf. 2.

die Vizefeldwebel:

ann, jetzt im Res. Inf. R. Nr. 2, Hinze, Schlotte, Dürbaum,

Kalbfleisch, V Paasch (II Bremen), Kukemüller, Hamburg), Renger ( Inf. R. Nr. 75, en, Betzen (Kiel), Bartsch, Eggeling Wilk (Neustrelitz), Haffner (Schwerin), Klünder rck, Vidal, Buße (Ware Wismar), jetzt b. Landw. Inf. Siemens (Danztg), jetzt b. Res. Drag. R. Hohensalza), jetzt bei d. Res. Train⸗Abt. Nr.: jetzt bei d. Res. Fuhrp. Kol. 2, Hopp Kol. 4, Detzlaff (Stettin), jetz diese vier: d. Train⸗Abt. Nr. 2; zu Trains 1. Auefgeb.: die Vizewachtmeister: lützke (Neustettin), jetzt

Hauptm. a. D. (Bartenstein), zuletzt Oblt. w. Bez. Bartenstein, ein Patent seines

Hamburg), (I Altona),

.

Eichbaum, R. Nr. 76, die

—öööös—

ei d. Res. Fuhrp.

an. Komp. 2.

G Ahlemann, charakt. ind Bez. Offiz. b. Land Dienstgrades verliehen.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armeekorps. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Stuttgart, 30. Oktober. 2 „Landw. Inf. 2. Aufgeb.: Braun (Biberach), Dittus (Ravensb zuletzt in d. Landw. Inf. zuletzt in d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. zuletzt im Landw. zu Oberleutnants: die Lts. d. Brill (Ulm), Stiegele (Ravensburg), zuletzt im Inf. R.

bei d. Res.

Befördert: zu Hauptleuten: Lauxmann ( Stuttgart), urg), die Oblts. d. Landw. D.: Meinecke, 2. Aufgeb. (Reut⸗ ingen), Kraft (RudolfI, choffer, Oblt. d. Train 2. Aufgeb. (Hall), zum Rittm.; Landw. Inf. enze (Reutlingen); Nr. 121, die Leutnants der Landw 2. Aufgeb. (I1 Stuttgart), Lang,

Landw. a. D.,

2. Aufgeb.: Cappeller, Lt. a. D., ehr a. D.: Ziemssen, Rau (Heilbronn), „zuletzt in d. Landw. Kav. atent vom 11. Oktober 1914; intelen, Fähnr. im Gren. R. Nr. 126; zu Leutnants der Bihlmaier (Otto) (Reut⸗ Otto) (Ludwigsburg), Gerwig, Bardtenschlager

. Landw. Inf.

letzt in d. Landw. Inf. 2. Aufgeb., Hauers 2. Aufgeb. (Ludwigsburg), dieser mit zu Leutnants, vorläufig ohne Patent Nr. 123, May, Fähnr. im Inf. R. Reserpe: die Vizefeldwebel der Reserve: lingen), Lang (Hermann), Schanz ( Horsch (Karl) (1 Stuttgart), Blaich (Wilhelm), Glück (Hermann), Koch (Wilhelm), Schwammberger (Wilhelm), Fritz (Walter), Gehring (Paul), J Offner (Richard), Pfizer (Gustav) (Ulm), erve: Leuze (Reutlingen) im Feldart. R.

Widmann (SOtto) zu Lts. d. Landw. Inf. Kumpf (Horb),

Bälz (Rudolf), Bührlen (Paul), Köhler (August), Setz (Paul) Josenhans

(Wilhelm),

Schlette (Walter), (Reutlingen), Walter) (1 Stuttgart), die Vizewachtmeister der Römer (Gerh (II Stuttgart), Hettler (Rolf) (Ulm); 1. A die Vizefeldw. d. Landw. 1. Aufgeb.: Leonberg), Uber (Ernst) (Ludwigsburg), „Krimmel (Jeohannes) (I Stuttgart), ettich (Roland) (IIStuttgart), Bay (Paul), Großmann (August),

ard) (Reutlingen),

Seemann (Reinhold) Kraus (Au. Ningelgen (Wilhelm), Grimminger (Robert), (Gmünd), Layb (Heinrich) (Mergentheim), 1 Schulte (Hans), (Richard) (II Stuttgart), Denk ( Feldart. 1. Aufgeb.: Vizewachtmeister 2. Aufgeb.: 1 Goebel (Max), Pfeifer (Walter) (Reutlingen), Nachtripp (9 Wagner (Erwin) fried) (Ulm); Landw. 2. Aufgeb., zum Lt. d. zu Fähnrichen: die Fahnen v. Spindler im Inf. R. Nr. 120 Stadler im Inf. R. Nr. 127.

Köstlin, Hauptm. d. Res. a. D., zuletzt d. R Nr. 124 (Biberach), als Hauptm. d. Res. diese früheren Patent wiederangestellt.

Im Veterinärkorps. Veter. zum Veter. d.

Befördert: Regts. Nr. 127 lingen), Wild (Ravensburg) Herzer, Rempis (Gmünd), Oblts. d. Landw. Inf. Bürglen, Oblt. d. Landw. Kav. 2 Aufgeb. ( „Landw. Inf. 1. Aufgeb. (Mergentheim), zum Oblt.; Reserve: Holzschub

Nast (Gottlob) Riekert (Christian) Staehle (Artur), Stieglitz Walter) (Ulm); zu Lts. d. Landw.

Müller (Eugen) (Leonberg), Weitbrecht Vizefeldwebel

Kobert), Pfeiffer Rommel (Gott⸗ Vizewachtm. Landw. Feldart. 2 Aufgeb.; ffiziere): Ebner, Simon, „Fink, Meyer, Schmedding,

es. d. Inf. Regts. 8 Regts. mit seinem

(Reutlingen),

Aufgebots:

(I1 Stuttga (Iöhannes) (Heilbronn),

junker (Untero

2 Linge (Edgar) (II Stuttgart), Unt. d. Res. befördert.

zu Hauptleuten: Reinbhardt, Oblt. d. Res. d. Inf. Koch (Gmünd), Pfleiderer (Reut⸗

(Rottweil), Oblts. d. Landw. Inf.

1. Aufgeb., 2. Aufgeb.; Ulm), zum Rittm., Stierkorb, Lt. d zu Leutnants der (Franz) (Biberach), Möller ( (Hermann) (Gm

Reserve: die Vizefeldwebel der Hans), Schneider (Emil), 1 ünd), Miller (Gregor) (Ludw mann (Richard), Stierkorb (Albert), Wanner (Karl) (Mergent⸗ Baumann (Max) (Reutlingen), Müller (Karl), Nanz (Eugen),

Tiedemann (Alfred) (II. Schairer (Hermann), Stuttgart), Landw. Inf. 1. Aufgeb.: Bodczek (M

igsburg), Gunder⸗

Fischinger (Erwin), Rechkemmer (Walter), Sann⸗ (Johannes),

Stuttgart), Merkt (Emil), Siegeneger (Robert) (Ulm); Vizewachtm. . die Viz⸗feldwebel der Landw. 1. Aufgeb.: kax), Postel (Emil) (Ellwangen), Bommas (Ernst), (Gmünd), Krehl (Alfred) (Mergentheim), offmeister (Heinrich) (Ulm); zu Lts. d. Landw.

Memminger (Karl) (Reutlingen), (11 Stuttgart), Vizewachtmeister d. 2 f die Vizefeldwebel d.

(Ehingen), Kübler (Robert) Wilhelm), Rapp (Richard) (Reutlingen), Hencke Vizefeldw. des Landsturms, Horn (Adolf) efeldw. d. Res., zum Lt. d. Res.

Im Beurlaubtenstande. Oberapotbekern ernannt: Dr.

(1 Stuttgart), Lechler (Horb), Mertz albronn), Unt. Avotheter d. Res., Haas (I1 Stuttgart), Unt. otheker d. Landw. 1. Aufgeb.

Marine⸗Infanterie. 8

Den 8. November. Besördert: die Hauptleute: Hesse, unter Ernennung zum Bats. Kom., Berndt, Ing. Offiz. zu Majoren, v. Schlick, Witte, Kempe, Rohde, Frhr. v. Hofenfels, Dobenecker, Bringmann, Maurer, Oblts. Reymann, Lt., zum Ob

Friederichs (Hermann) (Ehwangen), (Hugo), Fauchs ( (Julius) (Re (Reutlingen), Viz

Felle (Ludwigeburg), Kahn (II1 Stuttgart), Weizsäcker

, zu Hauptleuten,

1X.“ ““ Wo bleiben die nicht angekommenen Feldpostbriefe?

Von den etwa 5 bis 6 Millionen Feldpostbriefen, die täglich in der Heimat aufgeliefert werden, kommt ein großer Teil über die Postsammelstelle überhaupt nicht hinaus. Das sind die Feldpostbriefe mit offensichtlich unzulänglicher Feldadresse und diejenigen, die bereits auf dem kurzen Wege von der Einlieferung bis zur Postsammelstelle mit ihrer Verpackung Schiffbruch ge⸗ litten und deshalb für die beschwerliche Reise nach dem Felde auszuscheiden haben. In den ersten Wochen nach der Mobil⸗ machung ließen die Postsammelstellen viele dieser unsicheren Kantonisten versuchsweise durchgehen, nachdem sie u. U. in einer mit angemessenem Personal und daneben mit reichlichem Kleister, Bindfaden und Packpapier ausgestatteten „Krankenstube“ mancherlei Operationen zu Heilungszwecken durchgemacht hatten. Aber bald zeigte es sich, daß diese Nachsicht nicht am Platze war. Die Feldpostanstalten vermochten die vielen Briefe mit mangel⸗ haften Adressen auch meist nicht zu enträtseln. So wanderten diese Briefe hin und her und fanden nicht ihr Ziel. Die unzulänglich verpackten gar hatten sich trotz der ihnen in der Postsammel⸗ stelle entgegengebrachten besonderen Fürsorge jedesmal, wenn unterwegs auf der Etappenstraße ein Trainsoldat den Post⸗ beutel, in dem sie lagen, in die Hand nahm und auf das weiterfahrende Lastautomobil „legte“, allmählich mehr und mehr in ihre Bestandteile aufgelöst, sodaß sich beim Oeffnen des Post⸗ beutels auf dessen Boden ein Gemengsel von allerlei ganzen, zerbrochenen oder zerrissenen Gegenständen vorfand, die auch die geschickteste Hand nicht mehr wieder zusammenbringen konnte. Angesichts dieser Erfahrungen wurde es unvermeidlich, die Feldpostbriefe bei den Postsammelstellen unter eine schärfere Lupe zu nehmen. Solche, die wegen ihrer Feldadresse oder Verpackung unzweifelhaft beanstandet werden müssen, gehen deshalb schon seit mehreren Monaten sogleich wieder an den Absender zurück. Dieser wird so bereits nach 1 bis 2 Tagen über sein Versehen aufgeklärt vorausgesetzt, daß die Post ihn ermitteln kann. Ist er auf der Sendung äußerlich nicht angegeben und läßt er sich auch bei dem amtlichen Oeffnen des Briefes nicht erkennen, weil nur ein „Otto“ oder eine „Agnes“ als Absender genannt ist, so geht es diesem Briefe freilich nicht anders als jenen Trümmern in den Feldpostbeuteln, die unanbringliches Gut geworden sind. Dieses Schicksal teilen täglich viele Feldpost⸗ briefe. Vergebens wartet man draußen im Felde auf sie und schreibt deshalb nach Hause. Dem Absender will es nicht in den Kopf, wo sie geblieben sein können. Sein Groll über die Feldpost wächst. Schließlich wendet er sich an seine Zeitung. „Seit einem Monat schicke ich jede Woche 1⸗bis 2mal meinem Sohne einen Brief ins Feld, teils mit, teils ohne Beigabe. Aber nichts, gar nichts kommt an. In meiner Ver⸗ zweiflung wende ich mich an Sie und bitte Sie dringend, mir helfen zu wollen.“ Tausende und aber⸗ tausende solcher wahrhaft ernstgemeinten Briefe sind in den letzten Monaten geschrieben worden. Was ist dabei für den Einsender herausgekommen? Zumeist nichts, da es auch nicht anders möglich war. Hätte er sich von vornherein an die Post gewandt, so hätte man ihn zunächst nach der angewandten Feld⸗ adresse gefragt und feststellen können, ob diese für die Be⸗ förderung genügte. Auch hätte die Post dem Absender viel⸗ leicht sonstige wertvolle Fingerzeige geben können. Das kann sie aber immer nur tun, wenn man sich an sie wendet; sonst erfährt sie von solchen Schmerzen nichts. Und wie gerne möchte sie jedermann helfen! Oft glauben die Absender von Feldpost⸗ briefen ihr übriges getan zu haben, wenn sie Namen und Straße als Absendervermerk niederschreiben, da ja der Brief⸗ aufgabestempel den Wohnort ohnehin ersehen läßt. Bei Feld⸗ postbriefen ist diese Sparsamkeit wenig angebracht. Man darf hier nicht vergessen, daß diese Sendungen ganz überwiegend aus vielgestaltigen weichen oder harten Päckchen bestehen, auf denen sich der Poststempel nicht deutlich abdrucken läßt.

Nehmen wir nun an, daß ein Feldpostbrief mit seiner Adresse und Verpackung vor den Augen der Postsammelstelle Gnade gefunden hat. Nach mancherlei mit ihm vorgenommenen verzwickten Sortiermanövern hat er den Postbeutel erreicht, der für das III. Bataillon des Infanterieregiments Nr. r, ste Division, ttes Armeekorps bestimmt ist und der danach der Feldpost⸗ expedition übersandt wird, die den Postdienst für jene Division wahrnimmt. Ist damit nun auch die richtige und unverzögerte Ueberkunft des Briefes an den Empfänger im allgemeinen sichergestellt? Leider ist es nicht der Fall. Die ersten Schwierig⸗ keiten beginnen schon, sobald der Brief die deutsche Grenze überschritten hat. Er ist jetzt in Feindesland. Alle Wege sind dort mehr oder weniger unsicher. Schon wiederholt sind Postkraftfahrzeuge auf den Etappenstraßen, also hinter unserer Front, überfallen worden und mit der Postladung in die Hände des Feindes geraten. Auch unsere Feldpostanstalten haben sich mit ihrem Personal bereits oft im feindlichen Feuer befunden, aus welcher Veranlassung einer ganzen Reihe von Feldpostbeamten für tapferes Verhalten das Eiserne Kreuz zuteil geworden ist. So bringt es der Krieg mit sich, daß mancher wohlgefüllte Feldpostbeutel noch während der Beförderung durch feindliche Artilleriegeschosse oder Fliegerbomben oder bei feindlichen Ueber⸗ fällen vernichtet oder geraubt wird. Hat er glücklich die mobile Feldpostanstalt erreicht, so drohen der Zustellung seines Inhalts an die Empfänger neue Hindernisse und Gefahren. Sie cc werden die Feldpostsendungen für die Truppenteile dur Ordonnanzen von der Feldpostanstalt abgeholt, für die Infanterie z. B. bataillonsweise. Dabei haben manchmal die Ordonnanzen, namentlich solche von Lazaretten, 50 km und mehr zurückzu⸗ legen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß bei derartigen lang⸗ wierigen Transporten mit nicht immer ausreichenden Beförde⸗ rungsmitteln bei Nacht und Nebel öfters Verluste von Feld⸗ postsendungen eintreten. Nach Ankunft beim Truppenteil be⸗ ginnt nun innerhalb jedes Bataillons die Verteilung auf die ein⸗ zelnen Kompagnien. Wo liegen aber diese Kompagnien? Die eine bespielsweise auf Vorposten, die andere in Sch ützengräben, von der dritten sind Teile auf Feldwache oder i Patrouille usw. Zu den Kompagnien, die hart am Feinde sind, kann der Feldwebel die Beutel mit den Feldpostbriefen vielfach nur Nachts mit den Feldküchentransporten hinbefördern. Beim Oeffnen des Beutels im Schützengraben darf u. A. nicht einmal eine Laterne angesteckt werden, weil der gegenüberliegende Feind sonst sofort Granaten dorthin wirft. Unter solchen Verhältnissen wandert nun der Beutel mit den Feldpostbriefen von Hand zu Hand. Jeder einzelne bemüht sich, das ihm Zukommende daraus zu entnehmen. Als Reste im Beutel verbleiben ent⸗ zweigegangene Feldpostbriefe, die ungeachtet der bei der heimischen Postsammelstelle geübten Kontrolle die weite Reise nicht überstanden haben, ferner solche Sendungen, deren Empfänger sich nicht mehr bei der Kompagnie befinden, sei es

weil sie inzwischen gefallen, vermißt oder verwundet oder aus anderen Gründen aus diesem Truppenteil sind. Zahlreiche Feldpostbriefe bleiben auch deshalb im Beutel zurück, weil der Absender die Kompagnie nicht mitangegeben hatte. Dies bildet bei Briefen an solche Mannschaften zunächst die Regel, die aus dem heimischen

Ersatzbataillon stammen und im Felde natürlich einer

anderen Kompagnie zugeteilt werden als beim Ersatzbataillon. Briefe dieser Art müssen deshalb von Hand zu Hand 12 Kom⸗ pagnien durchwandern, bis sie glücklich den Empfänger er⸗ reichen. Es ist klar, daß bei dieser hier als Beispiel heraus⸗ gegriffenen Art der Postzustellung im Kriege anderswo liegt sie oft nicht minder schwierig Briefverluste sich ga nicht vermeiden lassen. Beutel? Sofern einzelne Teile, wie Zigarren, Zigaretten Tabak, Schokolade usw., nicht etwa auf militärische Anordnung anderweit verwandt, z. B. den Verwundeten in den Feld lazaretten zugeführt werden, gehen diese Gegenstände an die Feldpostanstalt zurück, die sie zur weiteren Behandlung an die heimatliche Postbehörde sendet. In der ersten Zeit des Krieges waren diese Rückposten mit unanbringlichem Inhalt besonders umfangreich, da auch das farbrikmäßig hergestellte Verpackungs⸗ material für Feldpostbriefe billigen Anforderungen vielfach nicht entsprach. Zahlreiche Beschwerden über die Feldpost, die sich nachher als unberechtigt erwiesen, sind hierdurch hervorgerufen worden und haben dem Rufe der Feldpost nicht wenig geschadet.

Die Zahl der an Heerzzangehöbig⸗ gerichteten, aber unan⸗ bringlichen Feldpostbriefe ist immer groß; sie schwillt nach

einem Gefecht, nach einer Schlacht besonders an. Der Feldpost, die sich aus militärischen Gründen im Interesse ihrer Beweg⸗ lichkeit von jedem nur irgend entbehrlichen Ballast freihalten muß, wäre es deshalb nur angenehm, wenn sie unter diesen unanbringlichen Feldpostsendungen die Päckchen mit Waren⸗

inhalt nicht nach der Heimat zurückzubefördern brauchte. Andererseits besteht bei den Truppenteilen in weitem Umfang der Wunsch, daß sie solche Warenpäckchen zurückbehalten und an bedürftige Soldaten austeilen dürfen. Viele Absender von Feldpostpäckchen wären hiermit bedingungslos einverstanden. Ohne ausdrückliche Anordnung der Absender kann eine solche Verteilung freilich nicht geschehen. Immerhin wird im Felde schon manches Liebesgabenpäckchen einen Weg gegangen sein, an den der Absender zunächst nicht gedacht, der aber nachher ohne weiteres seine volle Billigung gefunden hat. Wiederholt ist dies auch in Zuschriften an die Zeitungen nachträglich und nachdrücklich betont worden. Die Reichspostverwaltung hat deshalb im Ein⸗ vernehmen mit der Heeresverwaltung neuerdings öffentlich bekanntgegeben, daß Feldpostbriefe, auf denen der Wunsch der Preisgabe durch einen Vermerk, wie „wenn unbestellbar, zur Verfügung des Truppenteils“, ersichtlich gemacht ist, von dem Truppenteil zurückgehalten und verteilt werden.

Aus dem Vorhergesagten wird es erklärlich, weshalb mancher Feldpostbrief nicht sein Ziel erreicht und u. U. auch nicht an den Absender wieder zurückgelangt. Die Darstellung bliebe jedoch unvollständig, wenn nicht auch noch trotz der anerkannten Integrität der deutschen Postbeamtenschaft erwähnt würde, daß leider vereinzelt auch Diebstähle von eldpost sendungen im Bereiche der Post vorkommen, obgleich die Post⸗ verwaltung von jeher durch scharfe Ueberwachung dafür sorgt, daß Personen, die sich an Postsendungen vergreifen, möglichst rasch entlarvt werden. Im Frieden handelt es sich deshalb immer nur um Ausnahmefälle. Nicht anders liegen die Verhältnisse jetzt im Kriege, obwohl der Post⸗ verwaltung bei den heimischen Verkehrsanstalten seit der Mobilmachung 70 000 Köpfe bewährten Personals fehlen, die ins Feld geeilt sind, und für die als Ersatz, in Uebereinstimmung mit der allgemeinen staatlichen Fürsorgepolitik, beschäftigungslose Zivilpersonen eingestellt worden sind. Natürlich hat die Postverwaltung infolgedessen die Ueberwachung noch verschärft. Jüngst in der Presse be⸗ kanntgewordene Einzelfälle, wo solche Zivilpersonen sich an Feldpostsendungen vergriffen haben und deshalb von der Post⸗ verwaltung dem Gericht zur Aburteilung übergeben worden sind, bilden für das Publikum keinen Anlaß zur Beunruhigung. So dankenswert es ist, wenn die Presse derartige traurige Vorkommnisse brandmarkt, so übereilt wäre es, aus ihnen etwa den Schluß zu ziehen, daß in größerem Umfange Verluste und Beschädigungen von Feldpostpäckchen mit Liebesgaben auf Diebstähle oder Beraubungen bei der Post zurückzuführen seien. Das Publikum möge auch im Kriege der Postverwaltung und der Feldpost das Vertrauen zuwenden, das es der Reichspost in Friedenszeiten stets in reichlichem Maße gewährt hat. Die während der ersten Zeit nach Ausbruch des Krieges beim Publikum vorhanden gewesene Unruhe über das Schicksal seiner Feldpostsendungen fand in den großen Verkehrsumwälzungen, die der Krieg für den Post⸗ beförderungsdienst im Gefolge gehabt hat, ihre natürliche Er⸗ klärung. Jetzt hat das Publikum im allgemeinen keinen An⸗ laß mehr, über die Leistungen der Feldpost zu klagen. Sie leistet das eben Mögliche. Die außergewöhnlichen Schwierig⸗ keiten, mit denen sie anfangs zu kämpfen hatte, sind über⸗ wunden, wenn man naturgemäß von den besonderen Fällen absieht, die der Krieg an sich sowie die Operationen der Truppen zeitweilig immer wieder von neuem hervorrufen, oder die, wie beispielsweise kürzlich in Russisch Polen, durch ganz besondere Ungunst der Verhältnisse geschaffen werden. Deshalb möge sich das Publikum auch über das Schicksal der Feldpost⸗ sendungen nicht unnötig Sorgen machen. Wendet ein jeder immer eine richtige Feldadresse an, so werden die Sendungen, die Ausnahmen abgerechnet, die nun einmal namentlich im Kriege mit in Kauf genommen werden müssen, auch ihr Ziel erreichen.

Postverkehr mit den Kriegsgefange

I. Zugelassen sind:

1) offene Beecfienbena ohne Nachnahme, und zwar offene gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere;

1212 ““ und Kästchen mit Wertangabe ohne Nach⸗ nahme;

3) Postpakete bis 5 kg, ohne Nachnahme (nach Frank⸗ reich Wertangabe nicht zulässig);

4) Postanweisungen (nach Rußland nicht zulässig).

II. Die Sendungen sind sämtlich portofrei. Sie müssen mit dem Vermerk „Kriegsgefangenensendung“ versehen sein und dürfen nur bei den Postanstalten, gewöhnlich Briefsendungen auch durch die Briefkasten aufgeliefert, nich

aber an irgendwelche Behörden oder Bureaus im In⸗ ode

Ausland übersandt werden.

Dienstgrad des 1 Bestimmungsort. Es empfiehlt sich, Postsendungen erst dann an Kriegsgefangene abzusenden, wenn ihre Adresse bekannt ist.

geschieden

Was wird nun aus den Resten im

geschrieben werden.

III. Adresse (möglichst genau): Vor⸗ und Zuname, efangenen, Unterbringungslager, Lazarett usw.,

Bei gewöhnlichen Briefsendungen genügt indessen auch

die Angabe des Bestimmungslandes, doch ist in diesem Fall

eine erhebliche Verzögerung in der Beförderung unvermeidlich.

Bei Wertsendungen und Paketen muß der Bestimmungsort an⸗ . dsen sein. Auf jeder Sendung muß der Absender an⸗

gegeben sein.

IV. Wenn die Adresse eines Kriegsgefangenen anderweit nicht zu ermitteln ist, kann sie bei einer der nachbezeichneten

Auskunftstellen, aber auch nur bei diesen, nicht bei irgend⸗

chen sonstigen Bureaus oder Behörden erfragt werden: 1) Zentral⸗Nachweise⸗Bureau des Kriegsministeriums, Berlin NW. 7, Dorotheenstr. 48. 2) Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz (Abteilung Gefangenenfürsorge), Berlin. 3) Agence de renseignements pour prisonniers de guerre, Genf, Rue de l'Athénée 3. 8 1 (Zu 1—3: Auskunft über Kriegsgefangene in allen Ländern. Anfragen in deutscher Sprache.) Auskunftsbureau des Roten Kreuzes in Wien VI, Dreihufeisengasse 4. (Auskunft über österreichische Kriegs⸗ gefangene im Auslande.) 8 Auskunftsbureau des Roten Kreuzes in Buda pest IV, Vaczy⸗Utcza 38. (Auskunft über ungarische Kriegs gefangene im Auslande.) Kriegsgefangenen⸗Bureau vom Roten Kreuz, Wien I,

Jasomirgottstraße 6. (Auskunft über fremde Kriegs⸗

gefangene in Oesterreich⸗Ungarn.)

La croix rouge française Commission de prison- niers de guerre, Bordeaux, 56 Quai de Chartrons.

(Auskunft über Kriegsgefangene in Frankreich.)

) The Prisoners of War Information Bureau, London, 49 Wellington Street, Strand. (Auskunft

über Kriegsgefangene in Großbritannien.)

9) Das Dänische Rote Kreuz in Kopenhagen. (Aus⸗

kunft über Kriegsgefangene in Rußland.)

10) Kommander Prisoners of War, Gibraltar. (Aus⸗

kunft über Kriegsgefangene in Gibraltar.)

11) Brüsseler Bureau des Roten Kreuzes, Brüssel. (Auskunft über belgische Kriegsgefangene im Auslande.) Zu 1—11: Briefe an diese Auskunftsstellen müssen

offen sein und, wenn sie portofrei befördert werden sollen, den Vermerk: „Kriegsgefangenen⸗

sendung“ tragen.

b 3 Die in den Niederlanden befindlichen deutschen Heeres⸗ angehörigen sind sämtlich in Bergen (Nordholland) unter⸗ gebracht.

V. Besondere Bestimmungen:

a. Briefe an Kriegsgefangene können in deutscher Sprache Briefe mit Schokolade, Zigarren usw. müssen sehr haltbar verpackt sein, da sonst auf unbe⸗

schädigte Ueberkunft nicht gerechnet werden kann.

b. Für Pakete gelten die im Paketposttarif für das Aus⸗ land enthaltenen Versendungsvorschriften (Auslandspaketkarte, Zollinhaltserklärungen usw.). Die Pakete dürfen keine schrift⸗ lichen Mitteilungen enthalten und müssen gut verpackt sein.

c. Für Postanweisungen ist das für den Auslandsverkehr bestimmte Formular zu verwenden. Die für Frankreich und Großbritannien bestimmten Postanweisungen müssen auf der

Vorderseite folgende Adresse tragen: 1) Für Frankreich: Oberpostkontrolle Bern (Schweiz).

2) Für Großbritannien: Königlich Niederländisches Post⸗

amt s8' Gravenhage.

Die Adresse des Empfängers der Geldsendung (s. unter III.) ist auf der Rückseite des Postanweisungsabschnittes genau an⸗ zugeben. Bei Postanweisungen an Kriegsgefangene in Frank⸗ reich braucht indessen der Aufenthaltsort, wenn nicht bekannt, nicht angegeben zu werden. An der Stelle des Formulars, die sonst für die Freimarken zu dienen hat, ist die Bemerkung „Kriegsgefangenensendung. Taxrfrei“ anzubringen. Die Post⸗ anweisungen nach Frankreich sind in der Frankenwährung, die nach Großbritannien und den Niederlanden in der holländischen Guldenwährung auszustellen. In der Schweiz wird bei der Umschreibung der Postanweisungen nach Frankreich das Ver⸗

hältnis von 102:100 Franken zugrunde gelegt.

d. Briefe mit Wertangabe dürfen außer schriftlichen Mit⸗ teilungen nur Wertpapiere enthalten. Die Briefe und Kästchen mit Wertangabe müssen offen eingeliefert und nach Prüfung des Inhalts durch den Annahmebeamten unter dessen Augen

vom Absender versiegelt werden.

e. Sendungen an Kriegsgefangene in Gibraltar müssen adressiert sein: Kommander Prisoners of War, Gibraltar.

Die Schweizerische Postverwaltung, die den Post⸗ verkehr mit den deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich vermittelt, führt Klage darüber, daß die als Briefe versandten Schächtelchen aus Karton mit Zigarren usw. für Kriegsgefangene oft schon in der Schweiz beschädigt ein⸗ treffen. Es könne selten ein Postsack entleert werden, ohne daß dabei Trümmer von solchen Schachteln, sowie zerbrochene Zigarren und Zigaretten herausfallen. Die deutschen Absender sollten daher auf besonders haltbare Verpackung der Liebes⸗ gabenbriefe an Kriegsgefangene um so mehr Bedacht nehmen, als diese Sendungen durch zahlreiche Hände gehen, bis sie zu

den Kriegsgefangenen gelangen. .“

v Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammen⸗ gestellten „Nachrichten für Handel, Industrie

und Landwirtschaft“.) Dänemark.

Geplante Neuordnung der Bestimmungen über aus⸗ ländische Handlungsreisende. Der Gesetzentwurf über die Handlungsreisenden ausländischer Firmen, über den seit mehreren Jahren verhandelt worden ist, ist der gegenwärtigen Tagung des Reichstags von neuem vorgelegt worden, und zwar in der Form, die er in der vorigen Tagung im Landeting erhalten hat. Darnach soll der Gewerbeschein, der sogenannte „Adgangsbevis“, 100 Kronen kosten und für 30 Tage gelten. Eine Verlängerung um 15 Tage kann gegen Zahlung eines Zuschlags von 50 Kronen e folgen. (Nach einem Be⸗

richt des Kaiserlichen Generalkonsulats in Kopenhagen.)

Neue Ausfuhrverbote. Durch Bekanntmachong vom 26. Ok⸗ tober 1914 ist die Ausfuhr von rohen Rindshäuten und von Kalbsfellen von mindestens 8 kg Gewicht in gesalzenem Zustande

verboten worden. (Na Berlingske Tidende)

und ⸗Indossanten bieher nicht abgeänderte Verordnung des Königs der Belaier vom 4. August d J. (Moniteur Belge vom 5. August l)

Sie ermächligt die Richter, aych durch einstweilige Ver ügung den Schuldnern in weitgehendem Maße Zahlungsausschub zu gewähren. Dem Vernehmen nach ist dieser Aufschub bisher gewöhnlich auf einen Monat nach Friedensschluß bemessen worden.

Zu 2. Fällige Warenforderungen.

Belgien.

Einziehung von Forderungen deutscher Gläubiger in

den besetzten Gebieten. Der Kaiserlich deutsche Generalkommissar für die Banken in

Belgien hat in einem Merkblart folgende gesetzliche Bestimmungen über die Einziehung von Forderungen in Belgien und einige praktische Winke dazu zusammengestellt:

) Wechselforderungen; 2) Warenforderungen, 3) Bank⸗

guthaben; 4) Sparkasseneinlagen. A. Gesetzliche Grundlagen.

u 1. Fällige Wechselforderungen. Der Fälligkeltstag der Wchsel bleibt an sich unverändert. Doch

ist folgende, vom Köuig der Belgier am 6. August d. J. erlassene Verordnung (Moniteur Belge vom 9. August 1914) *) in Kraft, deren Geltungsdauer in den oktkupierten Gebieten Belgiens der deutsche Generalgouverneur einstweilen bis zum 31. Oktober d. J. verlängert hat (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens vom 26. September 1914, Nr. 4): „Die Fristen, während welcher die Protesterhebungen und sonstigen zur Wahrung des Regresses bestimmten Rechtshandlungen vorgenommen werden müssen, werden bis zum 31. Oktober einschließlich verlängert. Der Rückgriff auf die Indossanten und die anderen Wechselverbundenen (le rem- boursement) fann während dieses Zeitraums nicht durchgeführt werden.

Während derselben Frist ist der Wechselinhaber von der Pflicht

befreit, die Zahlung der Wechselsumme am Fälligkeitstage zu ver⸗ langen. Er hat den Schuldner rder den hauptzächlichsten Wechsel⸗ verbundenen davon zu verständigen, daß der Wechsel am Domizil des Inhabers bezahlt werden kann.

Die Zinsen sind bis zum Tage der Wechseleinlösung zu ent⸗

richten.“

Diese Bestimmungen schützen insbesondere Wechsel⸗Aussteller Dem Wochselakzeptanten kommt eine andere,

Die unter 1 zuletzt erwähnte Verordnung (Gewährung von

Zahlungsaufschub) gilt insbesondere auch für den Warenschuldner. Wettere Moratoriumsbestimmungen sind für diesen ncht getroffen worden. Gegen im Feide stehende Belgter lönnen aber gerichtliche Verfahren überhaupt nicht anhängig gemacht werden (etzteres gilt Zu 3. Bankguthaben.

Die Abhebung von Bankguthaben wurde rach Krieg ausbruch

durch zwei Verordnungen des Köntgs der Belgter vom 3. und 6. August 1914 (Moniteur Belge vom 4. August und vom 9. August 1914)*) geregelt. Erstere gab den Bankgläubigern bis zum 15. August das Recht, von ihrem Guthaben sofort 1000 Fr. zuzüglich 10 v. H. des verbleiben den Saldos abzuheben. Die zmeite beschränkt ihren R chisanspruch vom 16. August ab auf halbmonatliche Abhebungen von je 1000 Fr. Diese zu eite Verordnung vom 6. August ist durch Verordnung des Deutschen Generalgouverneurs vom 23. September (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die ekkupierten Gebiete Belgiens vom 26. September Nr. 4) dahin abgeändert worden, daß die Banken aufer der Zahlung von halbmonatlich je 1000 Fr. auch in folgenden Fällen Zahlung leisten müssen:

a. wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von geschul⸗

deten Gehältern und Löhnen pon Angestellten und Arbeitern in industriellen und tommerziellen Unternehmungen oder zur Zahlung von zeirweiligen oden lebenslängtichen, durch Verträge Urteil oder die Buchführung des Schuldners festgestellten Unfallrenten gemäß dem belgischen Gesetz über die Unfallentschädigung der Arbeiter vom 24. Dezember 1903 bestimmt sind;

b wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontributionen

und sonsti en Aufragen und Abgaben aller Art sowie von Domantal⸗ pachtzins best mmt sind, ohne Rücsicht darauf, ob sie fällig sind oder nicht. Die Zahlungen können nur bewirkt werden mittels emes an die Order der Kasse des Generalgouvernemen’s in Brussel auszu⸗ stellenden Schecks auf die Bank.

Namennlich aus der Bestimmung zu a werden die deutschen Bank⸗

gläubiger Nutzen züiehen können. Zu 4. Sparkasseneinlagen. ((aisse générale d'Epargne.)

An den rechtlichen Verhältnissen der Sparkasseneinlagen ist nichts

geändert worden. Tatsächlich aber ist unter Aufhebung der bisherigen Rücktahlungsbestimmungen die Einschränkung getroffen worden, daß bis auf weitres während eines Zeitraumes von je 15 Tagen nur 50 Fr. zurückgezahlt werden. In der Provinz ist der Dienst mtt der Schließung der Belatschen Nationalbank und der belgischen Post

2.

an vielen Orten eingestellt, die Wiederaufnahme an den größeren Orten, mit Nationalbankagentur, aber bad zu erwarten. Ohne Vor⸗ weisung des Sparkassenbuchs werden keine Gelder ausgezahlt (s. S. 2 des Sparkassenbuchs). 8

B. Praktische Winke.

Zu 1 und 2. Wechsel⸗ und Warenforderungen.

Während die meisten Schuldner die ihnen zugebilligten Erleichte⸗

rungen voll ausnutzen und Zahlung verweigern, gehen doch von manchen noch Teil⸗ oder Vollzahlungen ein.

G In den besetzten Gebieten Belgiens besteht nur ein deutsches Bankinstitut, die Fittale

der Deutschen Bank in Brüssel. Diese wird die Einziebung aller ihr zugesandten Schecks Akzepte, Tratten und Quittungen versuchen.

Es wird sich empfehlen, ihre Vermiltlung in Anspuch zu nehmen. Ueber Warensorcerungen wären dabei Tratien oder Qutttungen aus⸗ zuschreiben. Ist Zblung nicht zu erlangen, so bieten sofortige Pro⸗

testierung und gerichtliche Einklagung mit Rücksicht auf die erwähnten

dem Schuldner eingeräumten gesetzlichen Erzeichterungen wenig Aus⸗ sicht auf Erfolg. Wird troßdem eine gerichtliche Interessenvertretung gewünscht, so wäre erforderlich, sich an den Vorsteber der hiesigen Anwaltskammer (Baàtonnier) Herrn Theodor, Rue du Commeree 118, Brüssel, zu wenden, der die Angelegenheit einem deutschsprechenden Anwalt überweisen würde. Die mit dem Inkasso von Atzepten be⸗ auftragte Stelle wäre anzuweisen, alles zur Erhalturg des Regreß⸗ rechls Erforderliche zu veranlassen (wichtig z. B. füd n Fall der Abär derung der bestehenden Bestimmungen).

Zu 3. Bankguthaben. 8

Die Banken machen im allgemeinen von der weiter oben unter 3 genannten gesetzlichen Erleschterung Gebrauch, zahlen aber manchmal guten Kunden oder nach besonderer Vereinbarurg auch sofort höhere Beträge als 1000 Fr. aus. Es wird zunächst versucht werden müssen z. B. durch die Deutsche Bank —, das gesamte Guthaben oder größere Teilbeträge einzuzteben, sei es mittels Schecks, sei es mirtels gesorderter Ueberweisung an die Deutsche Bank in Brüssel. Im Falle wahrscheinlicher Nichterfüllung sind die Benäge einzuziehen, die zufolge der oben unter A 3 wiedergegebenen Ver⸗ ordnung des Deutschen Generalgouverneurs vom 23. September, be⸗ sonders n a, gezahlt werden müssen. Für die Zeit nach dem 31. Oktober würden etwaige neue gesetzliche Anordnungen zu berück. sichtigen sein. Ratsam wird es sein, die Deutsche Bank um sofortige Weiterüberweisung aller Eingänge zu ersuchen. Soweit bedeutende Summen in Frage kommen, ist durch persönliche Unterbandlung an Ort und Stelle vielleicht mehr zu erreichen als durch schriftlichen Verkehr.

*) Vergl. Nr. 109 der „Nachrichten für Handel, Ind 88 Landwirtschaft“ vom 8. Oktober 1914.

4) *) zugute.⸗

Zu 4. Sparkasseneinlagen.

Die Deutsche Bank, Filiale Brüssel, wied auf Ansuchen Spar⸗ kassengelder (bei der Caisse d'Epargne et de Retraite) einziehen. Dazu müssen ihr zugesandr werden a. das Sparkassenbuch; b. eine Vollmacht. Der im Sparkassenbuch genannte Eigentümer hat letztere zu unterschreiben; seine Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen. Voll⸗ machtsformulare sind bei der Handelskammer in Berlin hinterlegt worden und können von dort bez gen werden.

Sonstige Bemerkungen.

Der Reiseverkehr nach und in den okkuplerten Gebieten ist zur⸗ zeit zwar schwiertg, aber möglich. Zur Reise bedarf es einer amtlichen Erlaubnis. Außerhalb Brüssels und allenfalls der bedeutendsten Provinzstädte (Lüttich, Namur, Very ers Charleroi) ist jegliche Ver⸗ mittlung erschwert. Außerhalb des Okkupationsgebtets, z. B. zurzeit in Antwerpen, ist die Zivilv rwaltung zur Unterstützung und Ver⸗ mittlung außerstande. Eine Verantwortung für den richtigen Ein⸗ gang von Wertsachen kann von der Zivilverwaltung nicht übernommen werden. Bis zur Wiederaufnahme eines geregelten Postverkehrs nach und von Brüssel wird die deutsche Z'vilverwaltung in Brüssel den Briefverkehr mit der Deutschen Bank vermitteln. Die auszu⸗ händigenden Briefe dürfen nicht geschlossen werden, wohl aber der äußere Umschlag mit der Adresse der Zivitverwaltung.

1

Luxemburg.

Abänderung der Bestimmungen über die Ver⸗ jährungen, Peremptionen und Fristen in Zivil⸗, Handels., Verwaltungs⸗ und Fiskalsachen. Die Luxem⸗ burgische Regierung hat unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 22. August 1914, betreffend Verjährungen, Peremptionen und Fristen in Z wil⸗, Handels⸗, Verwaltungs⸗ und Fiskalsachen beschlossen:

Art. 1. Die Hemmung der in Fiskalsachen gewährten Berufungsfristen findet auf die Berufungen gegen die Ent⸗ scheidung eines Revisionsrats keine Anwendung. Die Be⸗ rufung ist von dem Steuerpflichtigen bei Strafe des Rechtsverlustes innerbalb zweier Monate vom Datum der amtlichen Zustellung der Entscheidung, und von der Verwaltung binnen Monats⸗ frist vom Datum der Entscheidung zu erheben.

Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß ist ebenfalls anwendbar auf die Berufungen gegen die vor dieser Veröffentlichung zugestellten Ent⸗ scheidungen eines Revisionsrates.

(Memorial des Großherzogtums Luxemburg, Nr. 76 vom 31. Oktober 1914, S. 1089.)

Schweiz.

Besondere Verzugsfolgen. Der Schweizerische Bundesrat hat am 3. November 1914 folgenden Beschluß gefaßt:

Art. 1. Wird nach Vertrag eine vor dem 31. Juli 1914 ent⸗ standene Geldforderung bei Verzug in der Eutrichtung von Zinsen, Amortisationen und Ratenzahlungen vorzeitig fällig, oder sind in diesem Falle Strafzinsen zu bezahien, so kann der Richter auf Be⸗ gehren des Schuldners anordnen, daß diese Folgen ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten, wenn der Schuloner glaubhaft macht, daß der Zahlungsverzug die Folge der durch die Kriegswirren herbei⸗ geführten wirtschaftlichen Verhältnisse ist, und wenn durch Gutheißung des Begebrens dem Gläubiger nicht ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt wird. Der Richter kann die Gutheißung des Begehrens davon abhängig machen, daß der Schuldner dem Glaäubiger Sicherheit für Kapital und Zinsen leistet.

Art. 2. Die Kantonsregierungen bezeichnen die Gerichtsstelle, die über solche Begehren als einzige Instanz zu entscheiden hat und setzen das eidgenössische Justiz⸗ und Polizeidepartement davon in Kenntnis. Das eidgenössische Justiz⸗ und Poiizeidepartement veröffentlicht das Verzeichnis dieser Gerichtsstellen im Bundesblatt.

Art. 3. Bei grundversicherten Forderungen ist der Richter der gelegenen Sache, bei nicht grundversicherten Forderungen der Richter des Wohnorts des Gläubigers zuständig.

Art 4. Der Richter gibt dem Gläubiger Gelegenbeit, sich zu dem Begehren des Schuldne s zu äußern. Er hat von Amts wegen die füt die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und erkennt, gestützt auf die Ergebnisse seiner Erbebungen, nach freiem Ermessen. Dus Verfahren ist kostenkos. Die Kantone koanen ergänzende Ver⸗ fahrensvorschriften aufstellen.

Art. 5. Dieser Bundesrate beschluß tritt am 7. November 1914 in Kraft. Die Vorschriften dieses Beschlusses sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten eingetrelene Verzugsfolgen anwendbar, soweit de Rück⸗ ahlung des Kapitals orer die Entrichtung von Strafzinsen noch nicht statigefunden hat.

(Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 258 vom 4. Nod

8

Britisch Indien.

Ausfuhrverbot für Felle. Die Ausf Indien ist verboten worden.

Portugiesische Besitzungen.

Zahlungsaufschub. Die portugiesische Regierung hat unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 10. August 1914 unter dem 29. September 1914 verordnet:

Artikel 1. Die Gouverneure der übersceischen Prrvingen kännen mit Zustimmung des Regierungsrats einen Aufschub ohre Protest auf 60 Tage für die Zahlungen in fremder Münze bewilligen, die aus Wechseln, Schecks, laufender Rechnung und Geldgeschäften stammen. Artitel 2. Die in Artikel 1 erwähate Frist von 60 Tagen zählt von dem Tage der Fälligkeit der betreffenden Zahlungsverpflichtungen ab bis zu dem der prodinziellen Verordnung, die sie ausspricht, und von da ah für die Verpflichtungen, für die ein Fälligkeustermin nicht besteht. Artikel 3. Die Zisen für dee von dem Zablungsaufschud betroffenen Summen werden nach einer Taxe der überseeischen Nartonal⸗ bank geregelt. Artikel 4. Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben. (Diario do Governo, 1. Serte, Nr. 176 ve m 29. Sep⸗ tember 1914.) 1

Berliner Großhandelspreise für Speisekartoffeln. Im Berliner Kartoffelgroßhandel wurden nach den ittelungen der von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin gedildeten Ständigen Deputation für den Kmtoffelhandel in der Zeit vom 12. bis 14 Novemder folgende Preise (für 100 kg gute, gesunde Ware, ab Berliner Bahn⸗ böfen) cezahlt: Dabersche Kartoffeln 7,00 7.50 ℳ, Magnum bonum 7,00 7,50 ℳ, Woltmann 6,00 6 50 Silesia und andere runde weiße Speisekartoffeln 6,00 6 50 ℳ. Die Zufubren waren in der Berichtszeit reichlicher als in der ersten Wochenhälfte. Die Preise der g⸗ringeren Sorten zeigten dader zum Teil eine rückgängige Tendenz. Wädrend die Höchnpretze für Silesia und andere runde weiße Speisekartoffeln noch in der ersten Wochenbälme sich auf 7,00 für 100 kg stellten, gingen sie diermal auf 6,50 zurück.

Nach einer Uebersicht üder die Ergednisse des Stein⸗ und Braunkohlenbergbaues im Oderbdergamtsdezirk Halle a. S. förderte im dritten Viertelzahr 1914 cin (1913 ecbensc) Stein⸗ koble werk 1095 (s— 889) t. der Absatz beirng 1338 (— 5068 t. Be⸗ schäftigt wurden 30 (— 10) onen. Ferner zörderten im gleichen Zeitraum 221 (— 18) Braankeblenwerke 9 934 756 (— 2 052 345) t; der Adbsatz deirug 9 976 700 (— 1 991 049) t. BöSemaht wu den 36 075 (— 8439) Perionen.

Der Versond Stahlwerksverbandes betrua laut Meldung des „W. T B.“ im Monat Oktoder i t 280 570 t

(Robstahlgewicht) gegen 245 194 t im September 1914 und 524 891 t im Oktoder 1913. 1“ v“