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Preußischer Staatsanzeiger.
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Der Bezugspreis heträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer
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den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Kelbstabholer
auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne ummern kosten 25 ₰.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zrile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Bekanntmachung, betreffend Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote. Ordensverleihungen ꝛc. , 1
Deutsches Reich.
Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909. Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichs⸗ goldmünzen. 8 Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen
des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, Ost⸗ preußen usw. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Svpeisekartoffeln. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 101 und 102 des Reichsgesetzblatts.
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Bentheimer Kreisbahn.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom
1. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und
Durchfuhr von Waffen usw. und der Ausfuhr und Durch⸗
uhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe
von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
Verboten ist die Ausfuhr und Durchfuhr von:
1) Glimmer (Mika), roh, auch in rohen Platten oder Scheiben, Mikanit (künstlichem Glimmer, aus Glimmer⸗ blättchen mittels eines Klebestoffs hergestellt), zu⸗ geschnittenen Platten oder Scheiben aus Glimmer, von Glimmer⸗ und Mikanitwaren,
2) Goldschwefel (Antimonpentasulfid) 3) Pyridinbasen, 4) Härtepulver 5) Wismut Wismutmetall), roh, Wismutsalzen und sonstigen Wismutverbindungen mit Ausnahme der
Schminken,
6) Uniformstücken, Heerausrüstungsstücken und als sasnhhen erkennbaren Teilen davon, auch von Ruck⸗ acken,
7) Kartuschseide und Kartuschbeutelzeug (Pulvertuch).
Berlin, den 24. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Domkapitular Klose in Breslau den Roten Adler⸗ orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Rechnungsrevisor, Rechnungsrat Stach in Elbing und dem Universitätssekretär, Rechnungsrat Bohn in Greifs⸗ wald den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Kantor und Lehrer a. D. Friese in Nordhausen und dem Lehrer a. D. Thielscher in Langewiese, Kreis Oels, den zndler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ ollern,
dem technischen Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Schulz in Cassel das Verdienstkreuz in Gold,
dem Eisenbahnbadewärter a. D. Hoffmann in Soest das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Holzhauermeister Huth in Singhofen, Unterlahnkreis, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Müller in Wewer, Kreis Paderborn und Probst in Kreiensen, Kreis Gandersheim, dem Aushilfsbahnwärter a. D. Speckemeier in Scharmede, Kreis Büren, dem bisherigen Eisenbahnbetriebsschlosser Koch in Soest und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Hast in Ober⸗ melsungen, Kreis Melsungen, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Leutnant Müller im Husarenregiment Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig⸗ Holsteinschen) Nr. 16, dem Unteroffizier Biernatzky im Grenadierregiment König Friedrich III. (2. Schlesischen) Nr. 11 und dem Maschinenarbeiter Franz Kettner in Berlin die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen. 8.
Deutsches Reich. b zur Prisenordnung vom 30. September 1909. (Reichsgesetzbl. 1914 S. 275. Vom 23. November 1914. 6 „ Ich bestimme hiermit im Anschluß an die Anordnung vom 18. Oktober 1914 Cesschsgesetzbl. S. 441), daß in der Prisen⸗
ordnung vom 30. eptember 1909 in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hinzugefügt werden:
r, Abends.
17) Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), Holzkohlen⸗ teer;
18) Schwefel, roh oder gereinigt, Schwefelsäure. Berlin, den 23. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
goldmünzen. 8 Vom 23. November 1914.
8 “ — Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers es unter⸗ nimmt, Reichsgoldmünzen zu einem Nennwert über⸗ steigenden Preise zu erwerben, zu veräußern oder solche Ge⸗ schäfte über sie zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich er⸗ bietet, wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Sind mildernde “ so kann ausschließlich auf Geldstrafe er⸗ annt werden. 8
In dem Urteil sind die Reichsgoldmünzen, die zu einer nach § 1 strafbaren Handlung gebraucht oder bestimmt sind, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.
§ 42 des Strafgesetzbuchs findet Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit dem 26. November 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. “
Berlin, den 23. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. 1
- 8 8
“ Bekanntmachung,
betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen,
Ostpreußen usw. Vom 23. November 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (R ichsgesetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen: “ “
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß⸗Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die in der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 449) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadt⸗ kreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln statt, die als Wohn⸗ ort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
8 Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. 8 Vom 23. November 1914.
vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
9 1.
Der Preis für die Tonne inländischer Speisekartoffeln darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteige
Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
bei den Sorten Daber, Imperator, Magnum bonum, “ Up to date in den preußischen Provinzen Ost⸗ preußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Groß⸗ herzogtümern Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklenburg⸗Strelis— in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzog⸗ tume Sachsen ohne die Enklave Ost⸗ heim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzog⸗ tümern Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗ Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarz⸗ burg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗ Rudolstadt, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Liniie. in den preußischen Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover, West⸗ falen ohne den Regierungsbezirk Arns⸗ berg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtume Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis Blanken⸗ burg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg⸗Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg in den übrigen Teilen des Deutschen 8
bei allen anderen Sorten
Speisekartoffeln gleichstellen.
käufe, welche eine Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkartoffeln.
mit dem An⸗ oder Verkauf von Kartoffeln befaßt zu haben.
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diesem Bezirke produzierten Kartoffeln. 1 § 4. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für
des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wasser⸗
und die Kosten der Verladung ein.
Die Höchstpreise dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachunge über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458).
Diese Verordnung tritt am 28. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
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1“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 101 des Reichsg esetzblatts enthält unter
Nr. 4549 einen Hnsaß zur Prisenordnung vom 30. Sep⸗ tember 1909 (Reichsgesetzbl. 1914 S. 275), vom 23. November 1914, unter
Nr. 4550 eine Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914, und unter
Nr. 4551 eine Bekanntmachung, betreffend weitere Ver⸗ längerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗ Lothringen, Ostpreußen usw., vom 23. November 1914. Berlin W. 9, den 24. November 1914.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Magnum bonum, Up to date andere Sorten bester
Die Höchstpreise gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumentenvereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Ver⸗
Dem Produzzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig
18 S 2. 8 4 s 1 Die Höchstpreise (§ 1) gelten für gute, gesunde Speise⸗ kartoffeln von 34 cm Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung.
Die Höchstpreise eines Bezirks (§ 1) gelten für die in
Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten
transport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes
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