1914 / 282 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Dec 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗- und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Zivilstandsakten. Erste Beilage:

Personalveränderungen in der Armee

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. 1“ Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Zinsscheine für die 3 ½ prozentigen preußischen konsolidierten Staats⸗ anleihen von 1905 und 1906. 1“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Hauptmann Linnarz, Lehrer beim Luftschiffer⸗ bataillon Nr. 1, den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Rektor Möller in Pries, Kreis Eckernförde, dem Rektor a. D. Eckmann in Kiel und dem Lehrer a. D. Rohde in Wandsbek den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Hauptlehrer a. D. Iwersen in Satrup, Kreis Schleswig, dem Kantor und Lehrer a. D. Achler in Ilmenau, den Lehrern Becher in Metternich, Landkreis Koblenz, Bur⸗ meister in Eggstedt, Kreis Süderdithmarschen, Siems in Altona⸗Othmarschen und dem Lehrer a. D. David in Hanerau, Kreis Rendsburg, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Hegemeister Bierstedt in Ottersteig, Kreis Schwetz, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Friedhofswärter a. D. Rüdiger in Velten, Kreis Osthavelland, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Oberleutnant zur See Mewis vom Stabe S. M. Torpedoboots „G 193“, dem Leutnant zur See Preuß vom Stabe S. M. Linienschiffs „Schlesien“ und dem Obermatrosen Schwabe von S. M. Linienschiff „Kaiser“ die Rettungs⸗ medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches RNeich.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers hat der Herr Reichskanzler den Geheimen Ober⸗ postrat und vortragenden Rat im Reichspostamt Wachenfeld sür die Dauer des gegenwärtig von ihm bekleideten Amts zum Mitgliede (Beisitzer) des Disziplinarhofes für die Schutz⸗ gebiete ernannt.

Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Bahia beauftragten Vizekonsul Grafen von Pfeil und Klein

Ellguth ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des dortigen Konsulats und für die

Dauer der Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vor⸗ zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von olchen zu beurkunden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Geheimen Regierungsräte und vortragenden Räte im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten Heinrich von Achenbach und Dr. Maximilian Klatt zu Geheimen Oberregierungsräten zu ernennen. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Archivar, Archivrat Dr. Küch in Marburg zum Archipdirektor zu ernennen.

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Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät de Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Kolberg getroffenen Wahl den unhesoldeten Beigeordneten Wilhelm Proschwitz daselbst in gleicher Eigenschaft für eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren und infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Rheydt getroffenen Wahl den Kommerzienrat Heinrich Goeters da⸗ selhst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Rheydt auf fernere sechs Jahre bestätigt.

ends.

Staatsministerium. Dem Archivdirektor, Archivrat Dr. Küch ist die Archiv⸗

direktorstelle in Marburg übertragen worden.

Der Archivassistent Dr. Johannes Schultze ist bei dem Geheimen Sta worden. 1

Finanzministerium.

Bestellt sind: die Katasterlandmesser Burmann, Knichale, Erich Schulz, Steinrücken und Wiegmann zu Katasterkontrolleuren in Königshütte bezw. Dramburg, Züllichau, Malmedy und Memel. v“

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung. Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den

Schuldverschreibun gen der preußischen konsolidierten

3 ½ prozentigen Staatsanleihe von 1905, 1906 über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Januar 1915 bis 31. De⸗ zember 1924 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden vom 1. Dezember d. J. ab ausgereicht, und zwar durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 38, durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin C. 2, Am Zeughause 2, durch die preußischen Regierungshauptkassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlich verwalteten Forstkassen, durch die Reichsbankhaupt⸗ und Reichsbankstellen und die mmit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen. Fpormulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Ab⸗

hebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden Erneuerungs⸗

scheine (Anweisungen, Talons) den Ausreichungsstellen einzu⸗ liefern sind, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Erneue⸗ rungsscheine abhanden gekommen sind.

Berlin, den 30. November 1914.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischoffshausen.

Preußen. Berlin, 1. Dezember 1914.

Das Auswärtige Amt hat, nachdem es von dem in Paris gegen deutsche Militärärzte eingeleiteten Strafverfahren Kenntnis erhalten hatte, laut Meldung des „W. T. B.“, die zeugeneidliche Vernehmung des Oberstabsarztes Dr. Pust veranlaßt. Dieser hat unter Eid ausgesagt:

„Ich war vom 7. bis 9. September, Nachmittags 2 Uhr 15 Mi⸗ nuten, Chefarzt des Feldlazaretts 7 des II. Armeekorps in Lizy. Als ich um 2 Uhr 15 Minuten das Lazarett verließ, befanden sich dort⸗ selbst 405 Verwundete. Da unser weniger mitgebrachte beige⸗ triebene Wein bei den vielen Verwundeten bald verbraucht war, befahl ich meinem ersten Lazarettinspektor Gast am 9. September, Vormittags, für unsere Kranken, die aus Deutschen, Engländern und Franzosen bestanden, Wein gegen Gutschein zu requtrieren. Er brachte kurz vor unserem Abrücken, das durch das rasche Heran⸗ rücken der Franzosen beschleunigt wurde, zwet Faß Wein zu je etwa 100 1 heran, die er, wie ich durch Befragen feststellte, aus dem Keller des Gartenhauses des Schiosses zu Lizy genommen hatte. Er sagte mir, daß er einen Gutschein, wie ich ihm befohlen hatte, nicht habe abgeben können, weil weder der Bürgermeister von Lizy noch der Eigentümer des Schlosses, noch irgend ein Bediensteter desselben zu finden gewesen sei. Einen Gutschein im Keller des Gartenhauses niederzulegen, sei ihm wecklos erschienen. Ich konnte mich nicht weiser um die Sache kümmern, weil ich zu wichtigeren Sachen abgerusfen wurde. Ich hatte möglichst schnelle Anordnungen wegen unseres zu beschleunigenden Rückzuges und wegen der Uebergabe des Lazarerts an den ebenfalls in französische Gefangenschaft geratenen Stabsarzt der Reserve Dr. Schulz zu treffen. Weder den Stabsarzt Dr. Schulz noch den Oberarzt Dr. Davidson rrifft irgend eine Ver⸗ antwortung für den Wein. Ich allein habe die Herbeischaffung des Weines in der oben angegebenen Weise veranlaßt. Es ist mir unerklärlich, wie man auf die Idee kommen kann, daß dieser von mir für die Verwundeten, und zwar nicht allein für Freund, sondern 88 fmr Feind requirierte Wein auf unrechtmäßige Weise erworben ein sollte.“

Beglaubigte Abschrift der Aussage ist der amerikanischen Botschaft in Berlin behufs Uebermittlung an die französische Regierung zugestellt worden. Wegen rechtzeitiger Einlegung der zulässigen Rechtsmittel durch einen vertrauens⸗ würdigen Verteidiger ist Vorsorge getroffen worden.

Englischen Staatsangehörigen, denen die Ausreise erlaubt ist, wird, wie „W. T. B.“ mitteilt, die Einzel⸗ abreise mit freier Wahl des Zuges nur noch bis zum 6. De zember gestattet. Vom 7. Dezember an ist die Ausreise nur noch monatlich einmal mit bestimmten Zügen erlaubt. Erster Abreisetag nach dem 6. Dezember 1914 ist der 6. Januar 1915. Aenderungen behält sich die Militärbehörde vor.

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Zu der Bundesratsverordnung über die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen“) schreibt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“: 1

Schon seit einiger Zeit sind Nachrichten über Beschlagnahm und Sequestration deutscher Unternehmungen in Frankreich hierher gelangt. Es sind die Erlasse der Minister Briand und Malvy be⸗ kannt geworden, die ganz allgemein die Beschlagnahme und Se⸗ questration des gesamten Vermögens deutscher Unternehmungen in Frankreich anordnen („saisie et mise sous séquestre de toute marchandises de tous deniers et généralement de toutes valeurs mobilibéres et immobilibres dépendant des maisons allemandes .). Es hat sich gezeigt, daß von dieser Anord⸗ nung in der rücksichtslosesten Weise Gebrauch gemacht, ja vielfach das deutsche Vermögen liquidiert und verschleudert worden ist. Wenn⸗ gleich neuerdings die französische Regierung selbst offenbar mit Rücksicht auf die zu erwartende deutsche Veraeltung in gewissem Sinne einen Rückzug angetreten hat, und Minister Briand in einem neuen Erlasse vor willkürlichen Verschleuderungen der sequestierten Vermögen warnt und beteuert, die Sequester seien nicht Liquidationen die ganze Maßnahme habe nur einen „caractère conservatoires so ist doch die Beschlagnahme und Sequestration kerneswegs im Interesse der deurschen Eigentümer erfolgt, die großenteils sachgemäß für die Verwastung ihres Unternehmens oder Besitzes erorgt haben; sie stellt vielmehr allein schon einen so schweren völk reechtswidrigen Eingriff in die deutschen Privatrechte dar, daß eine empfindliche Vergeltungsmaßnahme notwendig erscheint. Die Mehriahl der hier ansässigen französischen Unternehmungen steht allerdings bereits unter Staatsaufsicht, doch kann diese Maßnahme, die den französischen Unternehmer im Besitz und Genuß, ja auch in der Verwaltung des gesamten Vermögens der Unternehmung beläßt, gegenüber der französischen Beschlagnahme, die doch in erster Linie eine Wegnahme des ganzen Vermögens ist, als Vergeltungsmaßnahme nicht in Betracht kommen. 8

Die vom Bundesrat am 26 November erlassene Verordnung erklärt nunmehr für alle ganz oder überwiegend französischen Unter⸗ nehmungen, Niederlassungen von Unternehmungen und insbesondere für den gesamten in Deutschland befindlichen Grundbesitz französischer Staatsangehöriger die Einsetzung einer zwangsweisen staat. lichen Verwaltung für zulässig. Mit der Einsetzung des staatlichen Verwalters verliert der französische Inhaber oder Unternehmer den Besitz und das Verfügunagsrecht über das gesamte Vermögen der Unternehmung. In welcher Weise die Verwaltung durchzuführen ist. bestimmt die Landeszentralbehörde. Der Verwalter kann sich, wemnm nicht die Aufrechterhaltung des Betriebes, z. B. mit Rücksicht 1 die deutschen Arbeiter des Unternehmens, im deutschen Interesse Usegt. auf die Abwicklung der laufenden Geschäfte beschränken und daza den Betrieb einstweilen stillegen. Er braucht auch nicht vdie gen samte Bewirtschaftung selbst auszuüben, sondern kann den Betrehe verpachten. Was jeweils als das Richtige erscheint, wird Fh. nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls entscheiden lassen. Wiine Auflösung des Unternehmens im ganzen lediglich zum Zwecke der Be seitigung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Nur dem Reichskamtltett⸗ ist vorbehalten, im Wege der Vergeltung, d. h. falls die framzöftsezet. Regierung ihrerseits Liqmdationen der deutschen Vermögem Rist. heißen oder anordnen sollte, auch die Auflösung der hieficzeit französischen Unternehmungen für zulässig zu erklären. Es kaitzt abgewartet werden, ob Frankreich uns zwingen will, auch solche Maßnahmen gegen die hiesigen französischen Unternehmungen Grundstücke und Warenlager anzuwenden. Aber auch in diesemns äußersten Falle würde es sich, wie bei den übrigen Vorschriften der Verordnung, nicht um eine Vermögenskonfiskation handeln, da vdie Ergebnisse der Liquidation wie die der Verwaltung für Rechnung de Unternehmers bis auf weiteres zu hinterlegen sind.

Der Reichskamzler ist ferner ermächtigt, die Verordnung über die zwangsweise Verwattung im Vergeltungswege auch auf andere al französische Unternehmungen für anwendbar zu erklären.

Mit vollberechtigter Anerkennung istwieder und wieder auch ims neutralen Auslande darauf hingewiesen worden, wie die deutschem Zeitungen aller Parteirichtungen bemüht sind, jegliche Amtz⸗ einandersetzung zu vermeiden, die den Schein der Uneinigbett erwecken oder auch nur zu einer Beunruhigung der öffeztze lichen Meinung führen könnte. Um so bhedanuerlicher it es, so schreibt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitumg“, ntzt. einzelne Zeitungen sich nicht enthalten können, gerade eitie der betrübenden Begleiterscheiungen des Krieges. veatz. Schicksal der ostpreußischen Flüchtlinge, zum Gegemstamebttzt u wählen, um die Einmütigkeit zwischen Regierueeg. szi Colk zu stören durch offenbar falsche und Dar⸗ stellungen der Fürsorge maßnahmen, die der Prezztzitetztt. Staat, wie es seine selbiversändliche Pflicht ist, für d4 8 preußischen Flüchtlinge ergriffen hat. Wiederholte ausführlichez. Darlegungen über die Formen und den weiten Umtsattg. Ptz denen sich die staatliche Fürsorge vollzieht, scheinen am tzz zelnen Stellen durchaus nicht verstanden zu werden. Wtht wird ja nicht bösen Willen, nicht Absicht anzulllelbli 2 Pe. Nr. 280 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ vom e tt.

ber 1941.