Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl zur Herstellung von Seife. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 118 und 119 des Reichsgesetzblatts.
Königreich Prenußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend die Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Crostitz nach Rackwitz.
Erlaß, betreffend die Ueberlassung von Roggen, Weizen, Gerste oder Hafer, auch von ungedroschenem Getreide an die Zentral⸗ stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung.
Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise französischer Unternehmungen.
Verwaltung
11““
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Forstmeister a. D. Biensfeldt in Rosenfeld, Kreis Torgau, dem Standesbeamten, Hauptmann a. D. Roeder in Wannsee, Kreis Teltow, und dem Oberbahnhofsvorsteher a. D., bu““ Kunze in Elberfeld den Roten Adlerorden vierter asse, dem Bürgermeister a. D. Jennessen in Aachen, dem Lehrer a. D. Menzel in Trier und dem Bahnhofsvorsteher a. D. Grasmück in Darmstadt den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Lehrer Schwabe in Siemohnen, Landkreis Inster⸗ burg, und dem Lehrer a. D. Schauenburg in Hamborn (Rheinl.) den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, den Oberbahnassistenten a. D. Simokat in Frankfurt a. M.⸗Niederrad, Vitters in Osnabrück und dem Eisenbahn⸗ zugführer a. D. Hoffmann in Schmalnau, Kreis Gersfeld, das Verdienstkreuz in Gold, dem Eisenbahnzugführer a. D. Fleckenstein in Groß Auheim, Landkreis Hanau, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. und Huhn in Cöln⸗Deutz das Verdienstkreuz in ilber, dem Eisenbahnhilfsbureaudiener Dreifke in Berlin und dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Huck in Wirhausen, Kreis Darmstadt, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Eisenbahnreservelokomotivführer a. D. Sehnwitzin Glei⸗ witz, den Eisenbahnschaffnern a. D. Bondorf in Boltenbach, Kreis Siegen, Pulver in Frankfurta. M.⸗Berkesheim und Schauerte in Altenhundem, Kreis Olpe, dem Eisenbahnwagenmeister a. D. Landschek in Gleiwitz, dem Eisenbahnrangiermeister a. D. Verleger in Hagen i. W., dem Eisenbahnpackmeister a. D. Schweitzer in Fülgich, Kreis Euskirchen, den Eisenbahnlade⸗ meistern a. D. Höflich in Zabrze und Veith in Elberfeld, dem Eisenbahnmaschinenaufseher a. D. Düren in Düsseldorf, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Grabowski in Bübitz, Landkreis Ratibor, Mientus in Grudschütz, Landkreis Oppeln, und Schade in Breitenbach, Kreis Rotenburg a. F., den Eisen⸗ bahnrangierführern a. D. Alt und Schmidt in Elm, Kreis Schlüchtern, dem Eisenbahnrottenführer a. D. Thomas in Holzhausen, Kreis Siegen, den Bahnwärtern a. D. Brückmann in Großkarben, Hessen, Ganz in Großkrotzen⸗ burg, Landkreis Hanau, Meffert in Langenscheid, Unterlahn⸗ kreis, Strickhausen in Rott, Kreis Altenkirchen, und Tron in Frankfurt a. M., dem Eisenbahnhilfsweichensteller a. D. Gerlach in Langendiebach, Landkreis Hanau, dem Aushilfs⸗ bahnwärter a. D. Berning in Hamern, Kreis Coesfeld, dem bisherigen Eisenbahnzugabfertiger Demant in Klein Alten⸗ städten, Kreis Wetzlar, dem bisherigen Eisenbahntischler Klatt in Langenberg, Kreis Mettmann, dem bisherigen Eisenbahn⸗ maschinenputzer Braun in Lüdersdorf, Kreis Rotenburg a. F., und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Groothuis in Emden das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem bisherigen Eisenbahnfeuerkistenarbeiter Braun in Arnsberg, dem bisherigen Eisenbahnstreckenarbeiter Nickel in Waldhausen, Oberlahnkreis, und dem bisherigen Eisenbahn⸗ güterbodenarbeiter Seekatz in Westerburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Deutsches Reich.
Eag. betreffend Aenderung der Postordnung
vom 20. März 1900. G
Vom 21. Dezember 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl.
8 Postwesen S. 847) und des § 3
Anzeigenpreis für den Ranm einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.
die Königliche Expedition des Reichs⸗- und Staatsanzeigers
Anzeigen nimmt an:
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
9 23
—
Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel⸗ protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 321), sowie auf Grund des § 1 der Bekaänntmachung des Bundesrats vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 519), betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert:
1) Unter V ist statt des mit den Worten „Protestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß⸗Lothringen, in der Provinz Ohnpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekauntmachung vom 27. November 1914 (Reichegesetzbl. S. 491) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß⸗Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marien⸗ burg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 1. September 1914 eingetreten ist,
om 1. Sebruar 1915; 3
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2 Sep⸗
tember 1914 bis hnscrlieglich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, am letzten Tage einer vom Zahlungstage ab laufenden Frist von fünf Monaten; 3
c. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Ja⸗
nuar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, am 31. Mai 1915;
d. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder
später eintritt, 8 am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der W chselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeits⸗ tag des Wechsels, wenn dieser ein Sonn⸗ oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn⸗ oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 1. Februar oder 88 . Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu
2) Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1914.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.
Betlanntimachunng über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. Vom 22. Dezember 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Preis für 1 kg Rohwolle (rein gewaschen, ohne Waschlohn) jeder Herkunft darf nicht übersteigen bei:
Rohwolle AAA bis A/AA Feinheit 8,85 ℳ A bis B 8 b
. 30 I11I 111“ „G6 66585 69 1“
9
Der Preis für 1 kg darf nicht übersteigen bei: 1) 1““ Wolle (einschließlich Waschlo AA
hn)
bis A/ Feinheit 9,30 ℳ
„ 87 2* „ 18 8 6,80 „ 2 8 8 6,20 „ g von AAA bis A/AA Feinheit 9,75 ℳ A bis B 8 PEEEI“ OCII 5 ö D1 ECCC6“ DII 5 6,90 „ 11mM X“ EE; E“ 3) Kammgarn 2,26 A bis B ve“ 11,65 ℳ
y
Der Preis für ein Meter Militärtuch darf 10,75 ℳ, für ein Meter Marinetuch 11,75 ℳ, für ein Meter Militärkammgarnstoff 12,25 ℳ nicht übersteigen; die Preise gelten für Mannschaftstuche.
§ 4. Die Höchstpreise gelten für alle Gegenstände, die sich im freien Verkehre des Inlandes besinden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
5 Die Höchstpreise bei Wolle (§ 1, § 2 Nr. 2) die Ver⸗ sendungsko ssen nicht ein; bei Kammgarn schließen sie die Kosten der Versendung bis zum Bahnhof des Ortes der Weberei ein; bei Tuchen
schließen sie die Kosten der Versendung bis zur Abnahmestelle ein;
2
bei Kammzug dürfen die Versendungskosten berechnet werden, die bei einer Versendung von Leipzig aus entstehen würden (Frachtparität Leipzig). Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, bei Kammgarn innerhalb 30 Tagen nach Empfang unter Abzug von zwei Prozent Skonto; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu ve vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlogen werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 8
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung,
betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffel⸗ mehl zur Herstellung von Seife.
Vom 22. Dezember 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
51. Die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen e. der Karloffel zur gewerbsmäß’gen Herstellung von Seife ist verboten.
§ 2.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf⸗ tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Seife gewerbsmäßig hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Seife aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen, auch nach threr Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs⸗ bestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent⸗ nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
8
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Seife gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 4.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht⸗ erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheim⸗ nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
9. Wer vorsätzlich oder fabrläsfe dem § 1 dieser Verordnung; wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark eestraft.
§ 6.
Wer wissentlich Selfe, die dem Verbot des § 1 zuwider her⸗ gestellt ist, in seinem Gewerberetriebe verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 8 § 7
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird besraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteil oder ““ von Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1) wer den Vorschriften des § 2 zuwider den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder die Besichtigung verweigert, 8 8.
2) wer die in Gemäßheit des § 3 von ihm erforderte Aus⸗ kunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
2
§ 9.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die §8§ 5 bis 7 treten am 28. Dezember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 118 des Reichsgesetzblatts enthält * Nr. 4587 eine Bekanntmachung über die Si Wertpaäpieren, vom 22. Dezember 1914, unter Nr. 4588 eine Bekanntmachung, betreffend die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer inländischen ung entstandenen Ansprüche, vom 22. Dezemder 1914, unter
Nr. 4589 eine Bekanntmachung über die Verjährungs⸗
mit
—:—
fristen, vom 22. Dezember 1914, und unter 1