1914 / 306 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Dec 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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sj Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Kelbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Ktaatvanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung über Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 121 des Reichs⸗

gesetzblatts. Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee und bei der Marine⸗

infanterie. 8 önigreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Crefeld. 8 Ausführungsverordnung zum Bundesratsbeschluß, betreffend Einigungsämter. Bekanntmachung, betreffend die französischer Unternehmungen. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 34 der Preußischen Gesetzsammlung. Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗ herrlichen Erlasse, Urkunden usw.

zwangsweise Verwaltung

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberpfarrer Koehler in Friesack, Kreis Westhavel⸗ land, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Thiele in Berlin das Verdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Franke in Berlin und Krebs in Charlottenburg das Verdienstkreuz in Silber, dem bisherigen Eisenbahnschlosser Uhl in Schiltigheim, Landkreis Straßburg i. E., dem bisherigen Eisenbahnrotten⸗ arbeiter Harmant in Maizibres, Kreis Chaàteau⸗Salins, und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Freidank in Potsdam das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, den Elsenbahnrangiermeistern a. D. Broy in Berlin⸗ Schöneberg, Erfurth in Berlin⸗Lichtenberg und Weyland in Esch, Luxemburg, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Bartsch in Osterode O.⸗Pr., dem Eisenbahnmaterialienausgeber a. D. Hoffmann in Berlin, den Eisenbahnstationsschaffnern a. D. Barutzki in Frhss Mecklenburg, Ludwig in Berlin⸗ Lichtenberg und Schultz in Charlottenburg, dem Eisenbahn⸗ rottenführer a. D. Schirocki in Berlin⸗Schöneberg, den Bahnwärtern a. D. Oswald in Bischweiler, Kreis Hagenau, und Ständer in Hönheim, Landkreis Straßburg i. E., dem Bahnhofspförtner a. D. Klein in Saaralben, Kreis Forbach, dem Eisenbahnhilfsnachtwächter a. D. Vogt in Schiltigheim, Land⸗ kreis Straßburgi. E., dem Eisenbahnfahrstuhlwärter a. D. Rohde in Berlin, den bisherigen Eisenbahnvorschlossern Baltus in Metz und in Berlin⸗Lankwitz, dem bisherigen Eisenbahnschlosser Bastian in Mühlenbach bei Luxemburg, dem bisherigen Eisenbahnkupferschmied Breton in Montigny, Landkreis Metz, den bisherigen Eisenbahnkesselschmieden Lehmann in Potsdam und Spannagel in Jussy, Land⸗ kreis Metz, dem bisherigen Eisenbahnschmied Köch in Bisch⸗ eim, Landkreis Straßburg i. E., dem bisherigen Eisen⸗ ahnmetalldreher Mommer in Bonneweg, Luxemburg, dem bisherigen Eisenbahnzimmermann Ixert in Straß burg i. E.⸗Neudorf, dem bisherigen Eisenbahnoberputzer Studer in Charlottenburg, dem bisherigen Eisenbahnmaschinen⸗ oberputzer Märtz in Berlin, den bisherigen Eisenbahn⸗ maschinenputzern Haupt in Berlin und Klipfel in Straßburg i. E⸗Kronenburg, den bisherigen Eisenbahnhandlangern Frant in Bonneweg, Luxemburg, und Schneider in Schiltigheim, Landkreis Straßburg i. E., den bisherigen Eisenbahnrotten⸗ arbeitern Klemann in Olingen, Luxemburg, und Zinßner in Bad Niederbronn, Kreis Hagenau, dem bisherigen Eisenbahnfach⸗ arbeiter Goetzinger in Bonneweg, Luxemburg, dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Royer in Montigny, Landkreis Metz, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Neise in Fried⸗ Sge Kreis Niederbarnim, das Allgemeine Ehrenzeichen owie

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Bekanntmachung über Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Vom 30. Dezember 1914.

Auf Grund des § 8 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rot⸗ guß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 501) wird folgendes bestimmt:

Der Preis für 100 kg darf bei Nickelanoden, Nickel⸗ stangen, Nickelstäben, Nickeldrähten, Nickelblechen und Nickel⸗ rohren 480 nicht übersteigen.

Diese Bestimmung tritt am 2. Januar 1915 in Kraft.

Berlin, den 30. Dezember 1914. v“ Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 121 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 4594 eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Er⸗ zeugnisse aus Nickel, vom 30. Dezember 1914. 1 , den 30. Dezember 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preunßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsassessor von Conrad in Wolmirstedt zum Landrat zu ernennen sowie dem Stadtbaurat, Königlichen Baurat Friedrich Paul in Spandau und dem Stadtbaurat Paul Egeling in Berlin⸗ Schöneberg den Charakter als Geheimer Baurat zu verleihen.

Der Stadtgemeinde Crefeld, der die Genehmigung zum Bau und Betriebe einer Straßenbahn von Traar nach Mörs erteilt worden ist, wird auf ihren Antrag das Ent⸗ eignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grund⸗ eigentums hiermit verliehen.

8 Berlin, den 29. Dezember 1914. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät v“ des Königs: 8 Das Staatsministerium. von Breitenbach.

Ausführungsverordnung.

Auf Grund des § 6 der Bundesratsbekanntmachung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 511) verordnen wir zu deren Ausführung das Folgende: 1b 1

Der Minister des Innern trifft die Anordnung nach § 1 der Bekanntmachung. Der Antrag ist von den Vorständen (Vorstehern) der Ortsgemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, zu stellen.

Der Antrag muß enthalten:

8 1) eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts 8 sowie über etwalge Verfahrensvorschriften, 8 2) die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters 2 dieser Verordnung), 3) die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Eintgungstätigkeit in Aussicht genommenen Maßnahmen.

8 8 „Den Vorsitz bet den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein für das Richteramt oder den böheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied zu führen, das vom Gemeindevorstand (Gemeindevorsteher) ernannt oder bestätigt wird.

Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter und bestellter Vertreter bildet die Gemeindebehörde im Sinne der §§ 2 und 3 der Bekanntmachung. 85

Die Pflicht zum Erscheinen 2 der Bekanntmachung) ist in der Regel eine persönliche. Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Ver⸗

zur Auskunflserteilung schriftlich bevollmächtigten Vertreter ent⸗ 1e mit ihren sar die Vermittlung v Verhältnissen vertraut ist.

Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter ver⸗ treten lassen. 3

Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungestrafe genommen werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde 2 dieser Verordnung) ersuchten Gemeindevorstande (Gemeindevorsteher) ihres Wohnorts oder Aufenthaltsorts unentschuldigt nicht erscheinen und auch einen Vertreter (Abs. 1) nicht entsenden. Schweben vor einem Einigungsamt mehrere Sachen, an denen ein und derselbe Vermieter oder ein und derselbe Hypothekengläubiger beteiligt ist, so sind diese Sachen möglichst derart miteinander zu vereinigen, daß nur ein einmaliges Erscheinen dieser Beteiligten er⸗ forderlich wird.

6.

Das Verfahren vor dem ö“ ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende hat sie hierauf hinzuweisen.

§ 7.

Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gutachten dem Gericht zu übermitteln. Mit besonderer 2 die an das Vollstreckungsgericht gerichteten Anträge zu ehandeln.

Sind zur Fet der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamt die Verhältnisse bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls hat das Einigungsamt das, was zur Er⸗ stattung des Gutachtens erforderlich ist, zu veranlassen. Es kann insbesondere von Amt; wegen die Beteiligten laden.

Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben.

Auf Verlangen des Gerichts hbat das Einigungsamt das Gut⸗ achten durch eines seiner Mitglieder mündlich erläutern zu lassen.

2

Die Vorstände (Vorsteher) von Gemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, haben, soweit die in den §§ 2 und 3 der Bekanntmachung beseichneten Befugnisse in Geltung gesetzt sind, dies 1g Bezirke der Einigungsämter den beteiligten Gerichten mit⸗ zuteilen. .“

Berlin, den 17. Dezember 1914. Der Justizminister. Der Minister für Landwirtschaft, Beseler. Domänen und Forsten. Freiherr von Schorlemer.

Der Minister für Handel und Gewerbe J. A.: von Meyeren.

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Der Minister des Inne von Loebell

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 ist über die Firma „Les Successeurs de G. Montessny“ in Berlin, Langhansstraße 132, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. Verwalter ist der Handelsrichter Kommerzienrat Martin Loose in Berlin, Landsbergerstraße 6

Berlin, den 24. Dezember 1914. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Dr. Göppert.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Seminaroberlehrer Hermann Beinhorn aus Mühlhausen i. Thür. ist zum Kreisschulinspektor Magdeburg Land ernannt worden. 8

Ministerium des Innernr.

Dem Landrat von Conrad ist das Landratsamt im Kreise Wolmirstedt übertragen worden.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter „Nr. 11 388 einen Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Auf⸗ lösung des Königlichen Hauptbauamts in Potsdam, von 16. Dezember 1914.

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in allen Lotterie-Geschäften und bei

tretungsbefugnisse sind anzuerkennen. 8 § 4.

Von der einer Ordnungsstrafe 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung) ist, wenn die durch die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten ent⸗ atse wird, sowie in der Regel dann abzusehen, wenn sie erstmalig erfolgt.

Die Höhe der Ordnuagestrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades des Verschurdens abzumessen.

Vor der Verbängung der Ordnungastrafe ist diese unter Be⸗ stimmung eines neuen Termins anzudrohen.

§ 5. Das Nichterscheinen der Beteiligten 2 Abs. 1 der Bekannt⸗ machung) ist in der Regel als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen

1 dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Nitz in Berlin Berlin W. 9, den 30. Dezember 1914

Porto umd UIste das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen. 30 Pfg. extra

den Königl. Lotterie-Einnehmern zu haben.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Obergütervorsteher Fene Zillig in Metz bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen

Bekanntmachung

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml S. 357) sind bekannt gemacht:

1) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. Auguß 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 17. September 1914, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗

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