1915 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Jan 1915 18:00:01 GMT) scan diff

Erklärung darüber anzuhalten, ob er die Familienzahlung noch erhält.

Württemberg. * i 2 5 2 3 0 2 2 2 22* 8 . 8 (enfaenhen sane., 1e vonessishn. WöBö Seine Majestät der König hat sich vorgestern früh nach

(6) Bei sämtlichen Zabkungen sind die Empfänger darauf bin⸗ dem westlichen Kriegsschauplatz begeben und der 26. Kavallerie⸗ zuweisen, daß sie sich auch bei den späteren Zahlungen auf die Vor⸗ brigade einen Besuch abgestattet. Seine Königliche Hoheit legung des zu a. erwähnten Nachweises einzurichten haben. der Herzog Robert empfing den Monarchen und geleitete III. Rückerstattung von Gehaltsvorschüssen wegen Ver⸗ ihn ins Quartier, worauf die Begrüßung der beiden Regi⸗

lassens des Dienstorts aus militärischen Gründen. menter stattfand. Bei der in der Nacht erfolgten Rückfahrt

(1) Der Vorschuß wird insoweit erdgültig bewilligt, als nach den erschien auf dem Bahnhof in Karlsruhe Seine Königliche glaubhaften Angaben des Beamten oder seiner Erben durch den Auf⸗ Sea der Großherzog Friedrich zur Begrüßung des enthaltswechsel Mehrkosten über die sonst erwachsenen Kosten ent⸗ önigs.

8 1* erheeeeshesissüüten und Baden. ausgeglichen sind. Der überschießende Betrag ist vom Beamten oder Aus 5 ze hurte1 Sej ie taät den Erben, die Gnadenbezugsberechtigte fmd⸗ durch Anrechnung, von des . Iisges . F. Mejestät anderen Erben aus Mitteln des Nachlasses zurückzuzahlen. 8 E“ S; hat n liche 3 4

(2) Bei angeblichem Verbrauch des überschießenden Betrages ist der Groß herzog laut Meldung des W. T. B. allen Lgea

der Fall wie andere Niederschlagungsfälle in dem dafür vorgeschriebenen nichtmilitärischer Straftaten von den Militärgerichten verurteilter badischen Staatsangehörigen die gegen sie ausgesprochenen Geldstrafen und sechs Monate nicht übersteigenden Frei

Verfahren zu erledigen. ZuI bis III: t Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß auch auf diejenigen heitsstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachge⸗ Zivilbeamten anzuwenden, die in feindliche Gewalt geraten sind, 1 18 lassen. Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen die Per⸗ dem Heere anzugehören. sonen sein, die unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, und IV. Zablung der Gnadengebührnisse. Personen, die während der Strafverbüßung, soweit diese bereits

Das nach dem Gesetz vom 7. 3. 1908 den Hinterbliebenen eines begonnen hat, oder während einer vorausgegangenen Unter im Kriege gefallenen Beamten zustebende Gnadenvierteljahr aus suchungshaft sich schlecht geführt haben. 1 8 Zivilfonss ist neben den Gnadengebübrnissen aus Militärsons p Anläßlich des Geburtstages Seiner Mafestät des Kaisers Gnadenmonat bet Offizieren 12 Nr. 4 Kriegsbesoldungsvorschrift fand gestern abend in Karlsruhe im großen Saale der Fest vom 29. 12. 1887), Gnadenvierteljahr bei oberen usw. Beamten halle eine Feier statt, zu der außer Ihren Königlichen 14 Nr. 14d daselbst), drei Monatsdrittel bei Löhnungsempfängern Hoheiten dem Großherzog und den Groß herzoginnen 24 daselbst) unverkürzt zu zahlen. Hilda und Luise das gesamte Staatsministerium, der preußische Gesandte von Eisendecher, Militär⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamte sowie Vertreter von Kunst und Wissenschaft erschienen waren. Der Geheime Hofrat Rebmann hielt ein Rede, die in ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser und obersten Kriegsherrn ausklang.

Es haben den Charakter erhalten: koaat⸗ 21 52 Mhpt ster Gefangennahme folgt. Wird 8 ielsweise ein Beamtenoffizier im 2 als Marineoberstabsarzt: . 8 22 so wird die Kriegsbefoldung „Iernar

der Marinestabsarzt der Seewehr I. Aufgebots .VLMezahlt. Es sind aber nach der Anlage 4 8 7 der Dr. Schubert; Kriegsbesoldungsvorschrift die an die Familie über⸗ als Marineoberingenieur: 8 wiefenen Zahlungen („Familienzahlungen“ im eigent⸗ Marineingenieur der Seewehr II. Aufgebots von der lichen Sinne) auch nach Kriegsgefangenschaft weiter zu

.D. Kübler, zuletzt im Landwehrbezirk Karlsruhe. leiten. Sind Familienzahlungen nicht überwiesen, so Werft a. D. K üeieh he darf nach § 12, 2 der Kriegsbesoldungsvorschrift den An⸗

gehörigen auf Antrag die Kriegsbesoldung bis zu 770 weiter bewilligt werden. Alle diese Zahlungen sind als solche auf die eigentliche Kriegsbesoldung anzusehen und daher auf das Zivil⸗ diensteinkommen anzurechnen. Es ist anzunehmen, daß die Kassenverwaltung des Truppenteils in die Mitteilung an die dem Beamten vorgesetzte Behörde (siehe Anlage 1 Nr. 7 der Kriegsbesoldungsvorschrift) auch eine Angabe darüber aufnimmt, ob und in welcher Höhe Familien⸗

hlungen nach der Anlage 4 § 7 der Kriegs⸗ besoldungsvorschrift oder Familienbeihilfen nach § 12, 2 a. a. O. geleistet werden. Ergibt sich daraus, daß den Angehörigen eines Beamtenoffiziers oder oberen Militärbeamten, der sich in Kriegsgefangenschaft befindet, insgesamt weniger als 7 seiner Kriegsbesoldung aus Militärfonds fortgezahlt werden, so können auch nicht mehr volle 710 der Kriegsbesoldung, sondern es kann nur der tatsächlich noch von der Militärverwaltung gewährte Betrag auf das Zivildiensteinkommen angerechnet werden. Sollte sich herausstellen, daß weder Kriegsbesoldung noch Familienzahlung für einen Beamten zur Auszahlung kommen, von dem festisteht, daß er in Gefangenschaft am Leben ist, so kann überhaupt keine vrrchmung mehr Faessesgen und es ist wieder das volle Zivil⸗ 8 diensteinkommen zu zahlen. Mini sterium der geistlichen ichts⸗

E. Zu III: Der endgültig bewilligte Betrag des Vor⸗ E schusses ist bei den „sonstigen außeretatmäßigen Ausgaben“ zu Der bisherige ee Gustav

verrechnen. 41 inarleh 5 2. G 8 Berlin, den 26. Januar 1915. ““

Der Minister für Landwi f 8 bo“ Fühin Der Eböö Dem Obermusikmeister, Stabstrompeter Ball im Ulanen⸗ Oesterreich⸗U 1.“ J. A.: Löhlein. regiment 16 ist der Titel Königlicher Musikdirektor verliehen 1“ erreich⸗ garmn. 8 Der Minister des Innern Gestern ist in Ungarn eine Bekanntmachung über di J. A.: 8 Eintragung, Vorstellung und Einberufung der 19⸗, 20⸗ und .A.: von Jarotzky. 24 jährigen Landsturmpflichtigen veröffentlicht worden.

An die nachgeordneten Behörden.

zu Leutnants der Reserve der Marineinfanterie:

die Vizefeldwebel der Seewehr I. Aufgebots Seebeck im Land⸗ wehrbezirk II Dresden, Duden im Landwehrbezirk Kiel und Dyckerhoff im Landwehrbezirk Halle a. S.;.

Szum Leutnant der Seewehr I. Aufgebots der Marineinfanterie:

der Vizefeldwebel der Seewehr I. Aufgebots Gerligs im Landwehrbezirk Aurich;

zu Leutnants der Reserve der Marineinfanterie: die Vizefeldwebel der Reserve Kielmeyer im Landwehrbezirk Stnuttgart, Braun im Landwehrbezirk II Hannover, Plam⸗ deck im Landwehrbezirk Kiel, Aschenbach im Landwehr⸗ bezirk VI Berlin, Wilde im Landwehrbezirk I Oldenburg, Schorn im Landwehrbezirk VI Berlin, Dirks im Land⸗ wehrbezirk Celle, Ahrens im Landwehrbezirk Neustadt a. d. Oder, Gerhardt im Landwehrbezirk Halle a. S., Mevyer im Landwehrbezirk Hagen, Busse im Landwehr⸗ bezirk Kiel, Holtz im Landwehrbezirk II Bremen, Jahns im Landwehrbezirk II München, Stehr im Landwehr⸗ bezirk Lüneburg, Gerber im Landwehrbezirk Gotha, Zander im Landwehrbezirk III Hamburg, Beckmann im Landwehrbezirk Soest, Lankenau im Landwehrbezirk Reutlingen, Gilberg im Landwehrbezirk Oberlahnstein, Wa ldeck im Landwehrbezirk I Breslau, Hawerkamp im

Landwehrbezirk Rostock,

zu Leutnants der Reserve der Matrosenartillerie: die Vizefeuerwerker der Reserve Drücke im Landwehrbezirk 1 Bremen, Hoffmann (Walter) im Landwehrbezirk II Leipzig, Stechow im Landwehrbezirk II Leipzig, Güssefeld im Landwehrbezirk III. Hamburg, Oertel (Franz) im Landwehrbezirk Münster, Reuperit im Land⸗ wehrbezirk Augsburg und Strosser im Landwehrbezirk VI Berlin; zu Leutnants zur See der Reserve G des Seeoffizierkorps: die Vizesteuerleute der Reserve Lohmeyer Bielefeld und Petersen (Heinrich) im Reostock; zu Leutnants der Reserve der Matrosenartillerie: die Vizefeuerwerker der Reserve Freese im Landwehrbezirk 1 Bremen, Eisenecker im Landwehrbezirk VI Berlin, Hegelmann im Landwehrbezirk I München und Krieger im Landwehrbezirk VI Berlin; zu Leutnants zur See der Reserpe des Seeoffizierkorps: die Vizesteuerleute der Reserve Franke im Landwehrbezirk 1 Bremen, Patzig im Landwehrbezirk III Hamburg und Knöckel im Landwehrbezirk Lübeck;

zu Leutnants der Reserve der Matrosenartillerie:

die Vizefeuerwerker der Reserve Schäffler im Landwehrbezirk 1 Stuttgart und Lebek im Landwehrbezirk VI. Berlin;

zu Leutnants zur See der Reserve 8 des Seeoffizierkorps: die Vizesteuerleute der Reserve Bretschneider im Landwehr⸗ bezirk Plauen, Speckmann im Landwehrbezirk Celle, IJvens im Landwehrbezirk Schleswig, Frijus⸗Pleßen im Landwehrbezirk Rostock, Nordmann (Adolf) im Landwehrbezirk I Darmstadt und Zippel im Landwehr⸗ bezirk III Hamburg; zu Leutnants der Reserve der Matrosenartillerie: die Vizefeuerwerker der Reserve: Luchterhand im Land⸗ wehrbezirk I Oldenburg, Pontow im Landwehrbezirk Aurich, Striemer im Landwehrbezirk VI Berlin und Krüger im Landwehrbezirk Freiburg i. Br.; zu Leutnants zur See der Reserve des Seeoffizierkorps: die Vizesteuerleute der Reserve Keller im Landwehrbezirk III Hamburg, Krebs .“ desgleichen und Spindler im Landwehrbezirk I Bremen:;

zu Leutnants der Reserve der Matrosenartillerie:

der Vizefeuerwerker der Reserve Meßner im Landwehrbezirk

„Leonberg, 1 der Vizefeuerwerker der Seewehr I. Aufgebots Ebert im Land⸗

wehrbezirk III Hamburg und der Vizefeuerwerker der Reserve Eckleben im Danzig; zu Leutnants zur See der Resereoe

im Landwehrbezirk

Landwehrbezirk Bei der Reichsbank sind ernannt:

der bisherige Bankbuchhalter Heußner in Metz zum Bankkassier; 1 b

die bisherigen Buchhaltereiassistenten Kadgiehn, Martin Schulze und Joutz in Berlin, von Hesse in Eisenach, Johow in Neukölln, Wilhelm Hübner in Leipzig, Conrad Ruge in Charlottenburg, Philipp Schmid in Ulm und Jaffke in Essen (Ruhr) zu Bankbuchhaltern.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 9

des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 4622 eine Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl, vom 25. Januar 1915, und unter Nr. 4623 eine Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten, vom 25. Januar 1915.

Berlin W. 9, den 26. Januar 1915.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Praesent im Landwehrbezirk III Hamburg, Beeck im Landwehrbezirk Kiel, Markwald im Landwehrbezirk Schleswig, Jordan (Willy) im Land⸗ wehrbezirk Rosenheim, Mühlhoff im Landwehrbezirk Göttingen, Schwitters im Landwehrbezirk Anklam,

Neubaur im Landwehrbezirk Halle a. S., Kickler im

Landwehrbezirk Naumburg a. S., Kunkler im Land⸗

wehrbezirk Bonn, Arzt im Landwehrbezirk Plauen,

Beauer im Landwehrbezirk II Dresden, Pölckow im Landwehrbezirk VI Berlin, Albrecht (Erich) im Land⸗

woehrbezirk VI Berlin, Johns im Landwehrbezirk Kiel und Behm im Landwehrbezirk VI Berlin;

zum Marineoberingenieur der Seewehr II. Aufgebots von der Werft: der Marineingenieur der Seewehr II. Aufgebots von der Werft Frasch im Landwehrbezirk III Hamburg;

zum Marineoberingenieur der Seewehr I. Aufgebots von der Werft: der Marineingenieur der Seewehr J. Aufgebots von der Werft Mengel im Landwehrbezirk Aachen;

zum Marineoberingenieur der Seewehr II. Aufgebots von der Werft: der Marineingenieur der Seewehr II Aufgebots von der Werft Böhringer im Landwehrbezirk I Stuttgart;

zu Marineoberingenieuren der Reserve von der Werft: die Marineingenieure der Reserve von der Werft Menzel im Landwehrbezirk Elberfeld, Wolff im Landwehrbezirk Waldenburg und Dombrowsky im Landwehrbezirk I Bremen; ,

um Mari et. Sgenieur der Seewehr .. J. air Lwon der Werft: b

2.

1“

Wehenkel aus Strelno ernannt

J

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben anläßlich Allerhöchst⸗ ihres heutigen Geburtstages Allergnädigst geruht:

den bisherigen Vizeoberstallmeister von Frankenberg und Ludwigsdorf zum Oberstallmeister und

den Major à la suite der Armee Grafen von West⸗ phalen zum Vizeoberstallmeister zu ernennen.

Großbritannien und Irland. In der am 17. Januar schließenden Woche haben nach

einer englischen Quelle laut Zwischenbilanz des Schatzkanzlers die englischen Kriegsausgaben 15,3 Millionen Pfund betragen, die bisherigen Gesamtkriegskosten 207 Millionen Pfund

Da der merikanische Gesandte in London sich außer stande sieht, irgend eine der sich in Mexiko bekämpfenden Parteien zu vertreten, hat die mexikanische Gesandtschaf dem „W. T. B.“ zufolge ihre Tätigkeit eingestellt.

S Frankreich.

In der Konferenz der verbündeten Großmächte die sich mit der Finanzlage befassen soll und die in kurzem in Paris stattfindet, wird dem „W. T. B.“ zufolge Ribot den Vorsitz führen. England wird durch Lloyd George, Rußland durch den Finanzminister Bark vertreten sein. 8

Rußland. Inder Budgetkommission der Duma bat der Abgeordnete Kowalewsky, wie „W. T. B.“ meldet, um Aufklärung über die russischen Beziehungen zu Italien, Rumänien, Bulgarien und Schweden und um Klärung der Frage der Meerengen und der noch schwebenden Fragen be Burian traf am Sonntag im Großen Hauptquartier ein und züglich Palästinas, Persiens und Afghanistans. hatte mit dem Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg Es sei ferner noch von Wichtigkeit, zu wissen, ob eine längere Unterredung. Am nächsten Tage folgte Freiherr die Regierung geneigt sei, die Meinung der gesetz Burian einer Einladung Seiner Majestät des Kaisers gebenden Körperschaften und der Organe der öffentlichen und Königs zum Frühstück und hatte sodann eine Be⸗ Meinung anzuhören, bevor sie daran gehe, die Bedingungen sprechung mit dem Chef des Generalstabes des Feldheeres, für einen Frieden auszuarbeiten, denn eine ganze Reihe General der Infanterie von Falkenhayn. Abends trat von Fragen könne sachgemäß mit Leuten von Erfahrung, wie Freiherr Burian die Rückreise an. ““

Grundsätze,

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 27. Januar 1915. Durch das „Wolffsche Telegraphenbureau“ wird folgender Allerhöchster Erlaß verbreitet:

Ich will den Angehörigen der im Kampf um die Verteidigung des Vaterlandes gefallenen Krieger des preußischen Heeres in An⸗ erkennung der von den Verewigten bewiesenen Pflichttreue bis zum Tode und in herzlicher Anteilnahme an dem schweren Verlust ein Gedenkblatt nach dem Mir vorgelegten Entwurf verleihen.

Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.

Großes Hauptauartier, 27. Janugx 1915.

Vern) Wilhelm R. r. 14

hetreffend I. die Rückerstattung überbobener Gehaltsbeträge,

II. die Vorsorge gegen ein Uebermaß von Gehalts⸗ überzahlungen infolge Unkenntnis vom Tode,

III. die Rückerstattung von Gehaltsvorschüssen wegen Verlassens des Dienstorts aus militärtschen Gründen, 8

IV. die Zahlung der Gnadengebührnisse.

1 Rückerstattung überhobener Gehaltsbeträge (Grund

der Ueberhebung: Nichtanrechnung von 10 der Offizierskriegsbesoldung

dder der Besoldung eines oberen Militärbeamten oder Zahlung in Unkenntnis vom Tode).

a. Es ist in schonendster Weise eine individuelle Feststellung zarüber vorzunehmen, ob eine Bereicherung vorliegt, ob insbesondere in Nachlaß ent prechende Mittel vorhanden sind oder ob den ürben oder anderen Empfängern sonst entsprechende, noch * een umendengee, von A . 8 9 5 Stelle des Verstorbenen zugeflossen sind. ejahendenfalls soll, 1“ 1 29 H sowiit Erben oder Empfänger und Gnadenbezugsberechtigte An das Rekshnfcten * aas sch decken, Anrechnung auf die Gnadenbezüge erfolgen, sowett Gnaden-—.8 v 8 bezugsberechtigte ausscheiden, bare Rückzahlung dusch die Empfänger derlangt werden.

b. Auch wenn nach a Rückforderung an sich möglich ist, kann gegebenenfalls aus besonderen Gründen Niederschlagung erfolgen. Das Verfahren zu a wird den Provinzialbehörden überlassen; Niederschlagungen zu b sind im vorgeschriebenen Verfahren zu er⸗ ledigen.

II. (1) Vorsorge gegen ein Uebermaß von Gehalts⸗ überzahlungen infolge Unkenntnis vom Tode.

2. Hat der Beamte (Pensionär) keine Familie (Ehefrau oder im Haushalt unterhaltene Nachkommen), so zahlt die Kasse ohne Qutttung des Beamten (Pensionärs) nur, wenn durch Vor⸗ legung eines Nachweises [Kundgebung des Beamten (Pensionärs) selbst oöder einer Mitteilung seines Truppenteils oder einer amtlichen

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Vorsitzenden des Heroldsamts, Wirklichen Geheimen

Oberregierungsrat und Heroldsmeister, Kammerherrn und Schloßhauptmann von Liegnitz von Borwitz und Hartten⸗ stein das Prädikat Erzellenz zu verleihen. I

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium des Königlichen Hauses, dritten Hausschatzmeister des Seeoffizierkorps: Wilhelm Voigt und dem Geheimen expedierenden Sekretär 8 Schmiedicke h 2 Flüavrec Hersegben Ministerium Karl Schüler den bezirk III Hamburg, Martin im Landwehrbezink Ober⸗ 49 n Wer 89 g. Hofrat zu verleihen. b lahnstein, Sprockhoff im Landwehrbezirk VI Verlin und der Menneingemeur der Seeivehr I. Aufgebots von der Werft G

Kolbe (Karl) im Landwehrbezirk II Bremen; Mayer (Alois) im Landwehrbezirk I Stuttgart;

zum Leutnant der Reserve der Matrosenartillerie: der Vizefeuerwerker der Reserve Gebauer im Landwehrbezirk Tilsit; zu Leutnants zur See der Reserve

des Seeoffizierkorps: die Vizesteuerleute der Reserve Hellrung im Landwehrbezirk II

Düsseldorf und Bahrdt im Landwehrbezirk Schwerin; zu Leutnants der Reserve der Matrosenartillerie: die Vizefeuerwerker der Reserve Dültgen im Landwehrbezirk

Landwehrbezirk

Die von dem Königlichen Staatsministerium beschlossenen Grundsätze über I. die Rückerstattung Gehalts⸗ beträge, II. die Vorsorge gegen ein Uebermaß von Ge⸗ 1“ infolge Unkenntnis vom ode, die Rückerstattung von Gehaltsvorschüssen wegen Verlassens des Dienstorts aus mili⸗ tärischen Gründen, IV. die Zahlung der Gnadengebührnisse werden anbei zur künftigen Beachtung mitgeteilt.

zum Marineoberingenieur der Seeweh Der österreichisch⸗ungarische Minister des Aeußern Freiherr

b 3 II. Aufgebots von der Werft: der Marineingenieur der Seewehr II. Aufgebots von der Werft Schmidt (Karl) im Landwehrbezirk I Dortmund;

überhobener

1u“ zum Marineoberingenieur der Reserve von der Werft: der Marineingenieur der Reserve von der Werft Vassel im Landwehrbezirk VI Berlin; zum Marineoberingenieur der Seewehr I. Aufgebots von der Werft:

III.

es die Mitglieder der Duma seien, besprochen werden. Abgeordnete Krupensky erörterte die Frage über dierussischen Beziehungen zu Japan und China. Der Minister des Aeußern Sasonow gab über alle Fragen zufriedenstellende

Solingen, Bülle im Landwehrbezirk I Altona und Vetterli . der Marineingenieur der Seewehr I. Aufgebots von der Werft

im Landwehrbezirk Stade;

zum Leutnant der Seewehr I. Aufgebots der 8 Matrosenartillerie:

Vizefeuerwerker der Seewehr II. Aufgebots Freygang Relnhold) im Landwehrbezirk III Hamburg;

zu Leutnants zur See der Reserve des See⸗ offizierkorps:

Dittmar im Landwehrbezirk

Vizesteuerleute der Reserve Di ar (Adolf) im Landwehrbezirk

Geldern und Feddersen

Flensburg;

um Hauptmann der Seewehr I. Aufgebots der Marineinfanterie:

Oberleutnant der Seewehr I. Aufgebots Dembski im

Landwehrbezirk I Oldenburg;

zu Hauptleuten der Reserve der Marine⸗ infanterie:

Oberleutnants der Reserve Klupsch im Landwehrbezirk

Torgau, Irmer im Landwehrbezirk III Hamburg, Hensel im Landwehrbezirk III Hamburg, Fischer im Landwehrbezirk II Hannover, Kurtzius im Landwehr⸗ bezirk Thorn, Pape im Landwehrbezirk Siegen, elbecker im Landwehrbezirk Metz und Milisch im Landwehrbezirk Kiel;

zu Oberleutnants der Reserve der Marine⸗ infanterie:

Leutnants der Reserve Dahlström im Landwehrbezirk III

Hamburg, Kirchner (Oskar) im Landwehrbezirk Lübeck, Schultze (Heinrich) im Landwehrbezirk VI Berlin, Allendorf im Landwehrbezirk Lübeck, Pinkernelle im Landwehrbezirk Neuhaldensleben, Carl im Landwehrbezirk Aurich, Dehning (Gustav) im Landwehrbezirk I Bremen;

zum Leutnant der Reserve der Marineinfanterie:

der Vizefeldwebel der Seewehr II. Aufgebots Klosterman im Landwehrbezirk VI Berlin; 8

zum Leutnant der Seewehr II. Aufgebots der Marineinfanterie:

der Vizefeldwebel der Seewehr II. Aufgebots Schnorr im

Landwehrbezirk I Oldenburg, unter Verleihung eines

Patents vom 16. Dezember 1914 unmittelbar hinter dem Leutnant der Reserve der Marineinfanterie Meuß;

Trümmler im Landwehrbezirk II Düsseldorf;

zu v der Reserve von der erft:

wehrbezirk VI Berlin; 8 zum Marineingenieur der Reserve:

der Marineingenieuraspirant der Reserve Nol bezirk Kiel;

zum Marineassistenzarzt der Seewehr I. Aufgebots: der Marineunterarzt der Seewehr IJ. Aufgebots Freiherr von Seld im Landwehrbezirk Rostock;

zum Marineassistenzarzt der Reserve:

der Marineunterarzt der Reserve Dr. Schwab im Landwehr⸗ bezirk Schwäbisch Gmünd.

Im Beurlaubtenstande der Marine sind angestellt:

der Oberleutnant der Reserve der Matrosenartillerie a. D. Wedemann unter Beförderung zum Kapitänleutnant der Reserve der Matrosenartillerie und unter Zuteilung zur Marinestation der Nordsee,

der Hilfsleutnant zur See Mey als Leutnant zur See der

Seewehr II. Aufgebots des Seeoffizierkorps, unter Zu⸗

teilung zur Marinestation der Ostsee,

Oberleutnant der Seewehr II. Aufgebots der Marine⸗

infanterie a. D. Meyer (Wilhelm) unter Beförderung

zum Hauptmann der Seewehr II. Aufgebots der Marine⸗

infanterie und unter Zuteilung zur Marinestation der Ostsee,

der Marineoberassistenzarzt der Reserve a. D. Dr. Voßschulte als Marineoberassistenzarzt der Reserve.

der

Es sind weiter befördert: zum Kapitänleutnant: der Oberleutnant der Seewehr I. Aufgebots der Matrosen⸗ artillerie a. D. Krausbeck; zu Marinestabsärzten: der Marineoberassistenzarzt der Reserve a. D. Dr. Mond,

die Marineoberassistenzärzte der Seewehr I. Aufgebots a. D. Dr. Behncke und Dr. Teufel.

die Marineingenieure der Reserve von der Werft Hönnicke im Landwehrbezirk VI Berlin und Lipproß im Land⸗

Erläuternd wird bemerkt:

A. Die Grundsätze zu I und II finden auf alle Dienst⸗ bezüge (Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Diäten usw.) Anwendung, die auf Grund des § 66 des Reichsmilitärgesetzes und des Staatsministerialbeschlusses vom 1. Juni 1888 sowie der diesen ergänzenden Erlasse fortzuzahlen sind.

Die Grundsätze zu IIb sind ferner sinngemäß anzuwenden auf die den Angehörigen von Lohnangestellten und Arbeitern zu gewährenden Beihilfen (Runderlasse vom 14. August und 30. September 1914 P. 1576, II 11 507, III 11 630 und I 13 987 —).

B. Zu Ia: Als Nachweis wird die Vorlegung einer einfachen schriftlichen Mitteilung (Feldpostkarte, Feldpostbrief) als ausreichend anzusehen sein.

Zu IIb: Die hier am Schlusse vorgesehene Versicherung wird zweckmäßig in die Quittung zu übernehmen sein.

Soweit Empfänger von Familienzahlungen in Frage kommen, wird gemäß Absatz 5 die Versicherung noch wie folgt zu ergänzen sein:

„Ich erhalte von der Militärbehörde auch jetzt noch Familienzahlung.“

C. Zu II (allgemein): Wenn die im Absatz 3 vor⸗ geschriebenen Ermittelungen keinen Erfolg haben, auch von der Militärbehörde keine Familienzahlungen geleistet werden, oder wenn die Familienzahlungen von der Militärbehörde eingestell sind, so wird in der Regel nur erübrigen, für die Famili (Frau, Kinder) einen Betrag als Vorschuß zur Zahlung an⸗ zuweisen, der etwa den gesetzlichen Zivil⸗Witwen⸗ und Waisen geldern auf volle Mark abgerundet gleichkommt. So lange das Ableben des Beamten nicht amtlich festgestell ist, muß vermieden werden, in den Anweisungen, Benach⸗ richtigungen und Quittungen den Ausdruck „Witwen⸗ und Waisengeld“ anzuwenden; der Betrag wird vielmehr lediglich als „Vorschuß auf alle etwa aus dem Beamten⸗ verhältnis gegen den Staat sich ergebenden Forde⸗ rungen“ zu bezeichnen sein. Wird demnächst Witwen⸗ un Waisengeld oder wieder das Diensteinkommen zur Zahlung an⸗ gewiesen, so sind die vorschußweise gezahlten Beträge hierauf anzurechnen. Daß dies zu geschehen hat, wird in den An⸗ weisungen ausdrücklich anzuordnen sein. 1

D. Wenn Beamte, die als Offizier oder oberer Militär⸗ beamter zum Kriegsdienst herangezogen sind, in Gefangenschaft geraten, so endet nach § 4, 2 b und § 12, 2 der Kriegsbesold ungs⸗ vorschrift der Bezug der Kriegsbesoldung mit Ablauf des

Auskunftsstelle der Heeresverwaltung] dargetan wird, daß der Beamte (Persionär) noch im letzten Monat vor dem Zahlungstermin*) am Aben gewesen ist, und wenn ferner der Empfangsberechtigte versichert, daß ihm auch sonst keine Mitteilung zugegangen sei, derzufolge der eetlas Beamte (Pensionär) den Zahlungstag nicht mehr erlebt habe.

b. Besitzt der Beamte (Pensionär) Familienangehörige im Sinne von a, so wird zwar auch die Vorlegung des zu a bezeichneten Nach⸗ weises von oder über den Beamten (Pensionär) erfordert, es wird diesen Angehörigen jedoch bei Unmöglichkeit dieses Nachweises auch dann gezahlt, wenn sie versichern, daß ihnen keine Mitteilung zu⸗ gegangen sei, derzufolge der bezugsberechtige Beamte (Pensionär) den Zahlungstag nicht mehr erlebt habe.

(2) Soweit Beamte, die zum Bezuge des Gnadenvierteljahrs berechtigte Angehörige haben, ihre Bezüge in monatlichen Texminen erhalten, hat der bei Beginn der ersten Monatszahlung des Viertel⸗ johres erfolgte Nachweis auch für die an die Gnadenbezugsberech⸗ vecn im 2. oder 3. Vierteljahrsmonat erfolgenden Zahlungen Ue ung.

(3) Wird im Falle b Zahlung geleistet, ohne daß der Nachweis 29. geführt ist, so hat die Kasse alsbald an die vorgesetzte Dienst⸗ büerde des Beamten (Pensionärs) zu berichten. Dtese stellt von s wegen Ermittlungen bei der Militärbehörde (durch Anfragen 8. der für die Regelung der Familtenzahlunten zuständigen Stelle, eim Truppenteil oder bei der Auskunftsstelle des Kriegsministeriums) vvags. h dort in bezug auf den Verbleib des Beamten bekannt eworden ist.

(4) Solange im Falle b die vorgesetzte Behörde nicht die Ein⸗ sellung der Gehalts⸗, Diäten⸗ oder Penstonszahlung durch eine Ver⸗ säzung an die auszahlende Kasse anordnet wos geschehen soll, 8 ald die Familienzahlung seitens der Militärverwaltung eingestellt ist die Kasse zur Weiterzahlung berechtigt, sofern die impfangsberechtigten den zu b erforderten Nachweis beibringen oder se dort vorgesehene Versicherung abgeben. 8 (5) Um der Kasse und der Dien el. Beamten (Pensionärs) die ihnen obliegende Tätigtett zu fleschtern, ist von der Kasse denjenigen Empfängern, die diglich auf Grund der vorgedachten Versicherung dos Ge⸗ det. die Dräten oder die Pension empfangen haben, aufzugeben, ter Kasse demnächst von einer neueren, das Leben des Beamten be⸗ effenden Nachricht Kenntnis zu geben. Die Kasse macht hierüber 8 vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten (Pensionärs) An⸗ ge. Auch ist der Empfänger, der von der Kriegsbesoldung deso eamten eine Familienzahlung im Sinne der Kriegs⸗ gldungsvorschrift erhält, bet jeder zweiten und ferneren,

Grund einer bloßen „Versicherung“ erfolgenden Zahlung zu einer

Wenn die Auszablung der Dienstbezüge (Pension) am Schlusse 8 Monats erfolgt, so gilt dieser selbe Monat als „letzter Monat der dem Zahlungstermin“ im Sinne obiger Bestimmung⸗ 8

vorgesetzten Dienstbehörde

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 343 und 344 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 136. Verlustliste der preußischen Armee, die 144. Verlustliste der bayerischen Armee und die 99. Verlustliste der sächsischen Armee.

Sachsen.

Seine Maäajestät der König Friedrich August hat,

wie „W. T. B.“ meldet, an Seine Majestät den Kaiser und König nachstehendes Telegramm gerichtet: Seiner Majestät dem Kaiser, Großes Hauptquarlier. Zu Deinem Geburtstag bitte ich Dich, meine innigsten und treuesten Segenswünsche entgegenzunehmen. Hast Du diesen Tag bisher in Zeiten friedlicher Entwicklung feiern können, der Dein volles sehee Walten galt, so trittst Du heute Dein neues Jahr in⸗ mitten der deutschen Truppen an, die Schulter an Schulter mit unseren tapferen Verbündeten so glorresch das Vaterland in diesem heiligen Kriege beschirmen, den Haß und Mißgunst uns aufgedrungen haben. In dieser Zeit, in der opferbereikeste Vaterlandsliebe und unerschütterliches Vertrauen in unsere gerechte Sache und unser gutes Schwert das ganze deutsche Volk so herrlich einen, weiß ich mich eins mit jedem Deutschen, wenn ich Deiner vor dem Allmäch⸗ tigen mit der Fürbitte gedenke, daß er Dir auch im neuen Jahre Kraft verleihen und Dir und uns allen den endgültigen Steg schenken möge, den wir nach der reichen, von Gott unseren Waffen schon erwiesenen Gnade für einen glücklichen und dauernden Frieden zuversichtlich erhoffen. Bayern.

Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Januar laufenden Jahres anläßlich der ruhm⸗ und opferreichen Kämpfe dieses Feldzuges zu dem Geburtstagsfeste Seiner Majestät des Kaisers und Königs laut Meldung des „W. T. B.“ allen Militär⸗ personen des aktiven Heeres, soweit Seiner Maäjestät dem König das Begnadigungsrecht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen, sowie die von Militärgerichten verhängten Geld⸗ und Freiheits⸗ strafen bezw. deren noch nicht vollstreckten Teil aus Gnaden erlassen, sofern die ihnen auferlegten Freiheits⸗ strafen sechs Monate nicht übersteigen. Ausgeschlossen von der Begnadigung sind diejenigen Personen, die unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen und während der Strafverbüßung, sofern sie bereits begonnen hat, oder während der voraus⸗ gegangenen Untersuchungshaft sich schlecht geführt haben.

Antworten und erklärte, er werde die Kaiserliche Genehmigung einholen, um in der Plenarsitzung der Duma ins Einzelne ge hende Erklärungen abgeben zu dürfen. In Beantwortung der An frage eines anderen Abgeordneten stellte Sasonow fest, daß Eng⸗ land eine weit schwerere Last, als man annehme, zu tragen habe Auf die Frage des Abgeordneten Miljukoff, ob nicht die Ge fahr bestehe, daß ein verfrühter Frieden geschlossen würde antwortete der Minister mit der Erklärung, daß die Regierung dem Geiste des Kaiserlichen Manifestes treu bleiben und im Einvernehmen mit ihren Verbündeten beharren werde.

Nach einer Meldung der „Rjetsch“ ist jeder öffentliche Gebrauch der deutschen, ungarischen und türkischen Sprache vom Hauptchef des Kiewer Militärbezirks bei An⸗

drohung einer Geldstrafe von 3000 Rubel oder drei Monaten Gefängnis verboten. Italien.

Wie der „Avanti“ meldet, haben in zahlreichen Ortschafter Kundgebungen gegen einen Krieg seattgefunden, stellen weise sind diese Proteste nicht ohne Zusammenstöße mi der Polizei abgelaufen, bei denen es Verwundete gab.

Portugal.

Der Präsident Ariaga hat den General Pimeta de Castro mit der Bildung eines neuen Ministeriums be⸗

traut. In dem neuen Kabinett wird das militärische Element vorherrschen. 1

Das gesamte Kabinett hat dem „Républicain“ zufolge

demissioniert. Der General Pimento Castro hat vor⸗ läufig den Vorsitz im Ministerium und die Führung sämtlicher Portefeuilles übernommen.

Ueber die Offiziersrevolte „Daily Chronicle“ aus Boöbasoh folgenden Bericht erhalten:

Der Generalmajor Marlrino Carvalho begavb sich in der Nacht des 19. Januar mit andern von den Regimentern der Lissaboner Gar⸗ nison abgesandten böheren Offizieren zum Kriegeminister und forderte die Aufhehung der Veisetzung eines Offiziers. Der Kriegsminister be⸗ achtete den Protest nicht, sondern hielt an der Versetzung des Offiziers fest. Am folgenden Morgen wollten die des 2. und 5. Infanterieregiments sowie des 2.

in Lissabon hat der

Offiziere und .

Kavallerieregiments zu dem Präsidenten der Republik gehen und

Regierung fordern, aber die hatte Maßregeln getroffen. Der Palast des Präsidenten war von Infanterie, Kavallerie und Arttllerie bewacht und einige Kasernen waren von Truppen eingeschlossen. 64 Offiziere wurden

die Entlassung der

Regierung