ie Verzögerung die Erhaltung des Haus⸗ und Nahrungs⸗ standes gefährden würde. 8
Ausnahmsweise kann eine Vorentschädigun arth ohne Antrag des Geschädigten festgesetzt werden, wenn Gefahr im Verzuge und der Antrag in angemessener Frist nicht zu beschaffen ist.
5) In Kreisen, die zur Zeit der Schadensammeldung vom Feinde besetzt sind oder deren zuständige Behörde nicht zu erreichen ist, kann die Schadensanmeldung und der Antrag auf Vorentschädigung an den zuständigen Regierungspräsidenten gerichtet werden. b
Unzuständige Behörden haben die bei ihnen eingehenden Anträge unverzüglich der zuständigen Behörde zur Bearbeitung zu übersenden.
6) Die vorläufige Ermittlung des Schadens erfolgt durch die gemäß Erlaß der Minister des Innern und der Finanzen vom 26. September 1914 M. d. I. Ie. 2662 F. M. S. J. 1774 — in den Kreisen in der erforderlichen Anzahl gebildeten Kriegshilfsausschüsse für die in den Bereich ihrer Zuständigkeit gewiesenen Ortschaften.
Die Mitglieder der Kriegshilfsausschüsse erhalten Reise⸗ kosten und Tagegelder nach den in der Verordnung zur Aus⸗ führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be⸗ waffnete Macht im Frieden vom 13. Juli 1898 (Gesetzsamml. S. 921) in der Fassung vom 21. Juli 1913 (RGBl. S. 433) zu § 14 dieses Gesetzes für die Entschädigung der Sachver⸗ ständigen getroffenen Vorschriften. .
Der Oberpräsident wird ermächtigt, mit der Abschätzung bestimmter Arten von Schäden — z. B. Brand⸗ und Trümmer⸗ schäden, größeren Forstschäden — besondere Sachverständige zu betrauen und wegen der Vornahme der Abschätzung solcher Schäden mit geeigneten Körperschaften wie z. B. der Provinzial⸗ Feuersozietät besondere Vereinbarungen zu treffen. Das Er⸗ gebnis der Abschätzung ist in diesem Falle den Kriegshilfsaus⸗ schüssen zur Verwertung bei der vorläufigen Schadensermitte⸗ lung mitzuteilen, ohne daß diese in eine Nachprüfung einzu⸗ treten haben.
Im übrigen haben die Kriegshilfsausschüsse, soweit erforderlich auf Grund örtlicher Verhandlung tunlichst unter Zuziehung des Geschädigten, ihr eigenes Gutachten über die Höhe der entstandenen Schäden in die dafür bestimmten
Spalten der Schadensanmeldung einzutragen und den Gesamt⸗ betrag der einzelnen Schätzungen für jeden Beschädigten auf⸗ zurechnen. Der Abschätzung ist der Zustand des Schadens zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die unmittelbare Einwirkung des Krieges im Einzelfalle beendet war. Ist er durch absichtliches oder grob fahrlässiges Verschulden des An⸗ meldenden — z. B. durch unverständige Flucht oder durch Unterlassung der wirtschaftlich gebotenen und möglichen Maß⸗ nahmen nach der Rückkehr — vergrößert, so ist der Schaden bei der Abschätzung nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch bei richtigem Verhalten des Anmeldenden eingetreten wäre.
Die Kriegshilfsausschüsse haben sich in der Regel gut⸗ achtlich über die Höhe der dem Antragsteller zuzubilligenden Vorentschädigung zu äußern. 1
7) Die vorläufige Ermittelung des Kriegs⸗ schadens erfolgt vorbehaltlich der endgültigen darüber auf Grund des § 35 des Kriegsleistungsgesetzes ergehenden reichs⸗ gesetzlichen Bestimmungen und dient insoweit 1eiec zur Vor⸗ bereitung der endgültigen Feststelung. Sie gibt dem Ge⸗ schädigten keinen Rechtsanspruch auf endgültige Erstattung in dem geschätzten Umfange.
8) Die Festsetzung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund des Gutachtens der Kriegshilfsausschüsse, soweit es sich um Beträge bis zu 5000 ℳ handelt, durch den Landrat — in Stadtkreisen durch den Oberbürgermeister —, bei höheren Beträgen durch den Regierungspräsidenten. Bei Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Vorentschädigung ist die Kriegslage zu berücksichtigen. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Oberpräsidenten einzuholen.
9) Die Anweisung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund der gemäß Ziffer 8 dieser Anweisung erfolgten Fest⸗ setzung durch den Landrat — in Stadtkreisen durch den Ober⸗ bürgermeister.
Die Auszahlung bewilligter Vorentschädigungsbeträge erfolgt durch die vom Finanzminister zu bestimmenden Zahl⸗ stellen. Weitere Anweisung hierüber und über die Verrechnung der bereits vorschußweise angewiesenen Beträge bleibt dem Finanzminister vorbehalten.
Spoweit als angängig und zweckmäßig hat die Vorentschä⸗ digung — Eö“ unter Vermittelung der Landwirt⸗ schafts⸗, Handels⸗ oder Handwerkskammer — in Natur durch Lieferung von Feee Waren, Rohmaterial usw. zu erfolgen. Die erforderlichen allgemeinen Anordnungen und die Vereinbarungen mit den beteiligten Körperschaften trifft der Oberpräsident nach Anhörung der Kriegshilfskommission.é Sie bedürfen der Genehmigung der beteiligten Ressortminister und des Finanzministers. Wo Lieferung in Natur nicht möglich ist, erhält der Geschädigte in der Regel eine Bescheinigung des Landrats (Oberbürgermeisters), daß Rechnungen für die be⸗ zeichneten Anschaffungen bis zur festgesetzten Höhe aus Staats⸗ mitteln bezahlt werden. 3
Die Anweisung erfolgt innerhalb dieser Grenze nach Vor⸗ lage dervom Geschädigten auf ihre Richtigkeit zu bescheinigenden Rechnungen an die Forderungsberechtigten.
10) Barmittel zur Bezahlung von Angestellten und Ar⸗ beitern und zur Zahlung von Zinsen, letztere nur in Beträgen unter 100 ℳ, können, wenn sich aus der Person des Empfängers keine Bedenken ergeben und wenn sie im Verhältnis zum Ge⸗ samtschaden gering sind, an den Beschädigten angewiesen werden, ebenso Beträge zur Bezahlung von Rechnungen, deren Gesamt⸗ betrag 1000 ℳ nicht übersteigt. Der Landrat — Oberbürger⸗ meister — kann die Vorlage der Quittungen innerhalb be⸗ stimmter Frist anordnen. '11) Zahlungen für fortlaufende Bedürfnisse wie für Lebensmittel und Löhne — dürfen nur in Monats⸗ oder Vierteljahresbeträgen, dem nachzuweisenden alsbaldigen Bedarf entsprechend, geleistet werden. :
M12) In dringenden Fällen können die Landräte (Ober⸗ bürgermeister) Vorschüsse auf die Vorentschädigung auch vor Abschluß der vorläufigen Schadensermittelung und, soweit die Festsetzung der Vorentschädigung dem Regierungspräsidenten zusteht, auch vor dieser anweisen.
„„Solche Vorschüsse dürfen höchstens bis zu ⁄ der voraus⸗ sichtlich zu erwartenden Vorentschädigung bewilligt werden.
13) Wo die Verhältnisse ganz einfach liegen und der Gesamtschaden des einzelnen Geschädigten 500 ℳ nicht über⸗
ermittelung für eine Ortschaft nach dem vereinfachten Vordruck 3*) vorzunehmen. Die Abschäßung kann durch einen vom Landrat (Ober⸗ bürgermeister) bestellten Kommissar unter Zuziehung des Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstehers erfolgen. diesen Fällen genügt eine formlose Anmeldung bei dem Gemeinde⸗ (Guts⸗)vorsteher, der den Antrag auf Vornahme der Abschätzung dem zuständigen Kriegshilfsausschuß einzureichen hat. 14) Die Regierungspräsidenten haben die Gleichmäßigkeit der vorläufigen Schadensermittelung und der Festsetzung der Vorentschädigung in ihren Bezirken zu überwachen und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung dem Oberpräsidenten zur Ent⸗ scheidung porzulegen. 15) Die Aufsicht über das gesamte Vorentschädigungs⸗ geschäft führt der Oberpräsident. Ihm steht die Kriegshilfs⸗ kommission beratend zur Seite. Der Oberpräsident kann nach Anhörung der Kriegshilfskommission oder ihrer Abteilung ein⸗ heitliche Schätzungsnormen festsetzen, welche die Kriegshilfs⸗ ausschüsse ihrer Begutachtung zugrunde zu legen haben.
Wegen der v Bedeutung solcher Normen für die endgültige Schadensfestsetzung wird auf Ziffer 7 dieser An⸗ weisung verwiesen. Der Oberpräsident ist ermächtigt, die Vor⸗ drucke für die Schadensanmeldung durch Aufnahme solcher Schätzungsnormen zu ergänzen. 8 8
lIIIII. Besondere Bestimmungen.
A. Fortführung des Haushalts.
16) Die Vorentschädigung ist auf das für Fortführung des Haushalts, Erhaltung der Gesundheit und Fortsetzung der Sehlchans der Haushaltsangehörigen nötige Maß zu be⸗
ränken.
3 Darüber hinausgehende Anschaffungen dürfen aus der Vorentschädigung nicht bezahlt werden. Anschaffung an Nahrungsmitteln, Kleidung, Brennstoffen usw. dürfen nur in⸗ soweit bezahlt werden, als sie zur Fortführung des Haushalts erforderlich sind. Wo genügendes Einkommen und genügende Erwerbsmöglichkeit fehlt, können ausnahmsweise die zum Lebensunterhalt erfor erlichen Beträge in Monatsraten an den Beschädigten gezahlt werden. Bei fortbestehender Verpflichtung sun Zahlung der Miete und Leistungsunfähigkeit des Be⸗ 8b kann die Miete aus der Vorentschädigung gezahlt werden.
Keine Vorentschädigung zur Fortführung des Haushalts erhalten Geschädigte, welche EG 11
a. außerhalb ihres Wohnortes auf Staatskosten unter⸗ gebracht sind, während der Dauer dieser Unter⸗ G bringung, oder
b. eine ihnen angebotene oder zuteil gewordene staatliche
8 Unterbringung ohne triftigen Grund abgelehnt oder aufgegeben haben. 1
B. Schuldverbindlichkeiten, Zinsen und Abgaben.
17) Schuldverbindlichkeiten, die schon vor dem Einbruch des Feindes bestanden, dürfen in der Regel aus der Vor⸗ entschädigung nicht bezahlt werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit es sich um Schulden handelt
3. für Anschaffungen von Vieh, Saat, Kunstdünger,
Wirrtschaftsgeräte für die Frühjahrsbestellung und
Ernte 1914, bei denen die Zahlung aus den Erträgen
der Ernte üblich ist,
b. für Anschaffungen von Vorräten, Rohstoffen usw. in kaufmännischen und gewerblichen Betrieben, deren richtige Verwertung durch den Krieg nicht möglich wurde und deren Bezahlung sonst aus dieser Ver⸗
x . haäte hesücden müssen.
„Auf eine tunlichst umfangreiche Inanspruchnahme
Kriegskreditbank Fe benauwirken. v
Die zu a und b erwähnten Zahlungen bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Oberpräsidenten.
Die Zahlung von Hypothekenzinsen aus der Vorentschädi⸗ gung ist zulässig, soweit die Hypotheken drei Viertel des Verkehrs⸗ wertes des beschädigten Grundstückes nicht übersteigen und die Finsen seit dem 1. Juli d. J. aufgelaufen oder fällig geworden sind. Zinsen mündelsicherer Hypotheken im Betrage von höchstens einer Halbjahresrate, die im Juni 1914 fällig waren, können bei der Vorentschädigung berücksichtigt werden, soweit nicht die Säumnis auf Vermögensverfall des Schuldners zurückzu⸗ führen ist.
8 88 Zahlung gee Zirsen E Personalkredit rf in der Regel nur erfolgen, soweit sie seit dem 1. Juli
1914 aufgelaufen sind. hen 88 bb
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten.
Die Zahlungen erfolgen unmittelbar an die Forderungs⸗
berechtigten. 8
„Die Minister des Innern, der Finanzen und für Land⸗
wirtschaft bestimmen den Zeitpunkt, bis zu welchem überhaupt
Hepechebenztrsen aus der Vorentschädigung gezahlt werden
ürfen.
.18) Es ist darauf zu achten, daß bei Vorentschädigungen
die im Juni 1914 fällig gewesenen und die laufenden GZinen
der öffentlichen Kreditinstitute, Steuern, Renten, Beiträge für öffentliche Genossenschaften und ähnliche Forderungen des
Staats, der Kommunalverbände, der öffentlichen Verbände und
büt e2 Berufsvertretungen angemeldet und berücksichtigt
werden.
Fällige Versicherungsprämien sind ebenfalls zu berück⸗
sichtigen.
C. Brand⸗ und Trümmerschäden an Gebäuden.
19) Bei der Schätzung von Brand⸗ und Trümmerschäden⸗ ist der Neubauwert der Gebäude unter Berücksichtigung der vor Ausbruch des Krieges im Juli 1914 üblichen Baustoff⸗ preise und Löhne festzustellen.
Der Bexechnung des Schadens ist der so ermittelte Bau⸗ wert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Bear. erere 8 bögen.
Wegen der rechtlichen Bedeutung der Schätzung wird au Ziffer 7 dieser Anweisung veetrie. Hütmmg 20) Zahlungen für den Wiederaufbau von Gebäuden er⸗ folgen — soweit dieser nicht durch besondere Anordnung der beteiligten Ressortminister geregelt wird — gegen Vorlage der vom Beschädigten auf ihre Richtigkeit zu bescheinigenden Rech⸗ nungen. Dem Oberpräsidenten bleibt die Anordnung weiterer Kontrollmaßnahmen überlassen. 1 Vor Zahlung einer Vorentschädigung hat der Beschädigte seine Ansprüche gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für die beschädigten Gebäude Verficherung gegen Feuer⸗
8
der
schaden genommen hat, an den Staat oder eine von dem Ober⸗ präfidenten bezeichnete Stelle abzutreten. Der Vordruck für den Antrag auf Vorentschädigung enthält die hierfür vor⸗ eschriebene, vom Beschädigten auszufüllende Erklärung. ahlungen zur Errichtung von Notbauten bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Oberpräsidenten, der nach Anhörung der Kriegs⸗ hilfskommission darüber weitere Anordnungen erlassen kann.
D. Brand⸗, Trümmer⸗ und Plünderschäden
an beweglichen Sachen.
21) Soweit die Abschätzung nicht durch Sachverständige gemäß Ziffer 6 dieser Anweisung erfolgen kann, ist sie durch Aufstellung von Schätzungsnormen gemäß Ziffer 15 dieser Anweisung zu erleichtern.
„Vor der Auszahlung der Vorentschädigung hat der Ge⸗ schädigte — vergl. Vordruck*) — seine Ansprüche gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für seine beweglichen Sachen Versicherung genommen hat, an den Staat oder eine von dem Oberpräsidenten bezeichnete Stelle in der Höhe der Beträge abzutreten, die ihm von diesem als Vergütung für Kriegsschäden an beweglichen Sachen sofort oder in Zukunft gezahlt werden.
E. Landwirtschaftliche Betriebe.
22) Für Wiederherstellungen kleinerer Schäden an Röhren⸗ entwässerung und sonstigen Bodenverbesserungsanlagen können Vorentschädigungen gewährt werden, wenn bei Aufschub die Anlage oder die Wirtschaft erheblich leiden würde.
23) Vorentschädigungen zur Anschaffung von Rindvieh be⸗ dürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten, soweit diese nicht durch Vermittelung der Landwirtschaftskammer er⸗ folgen sol. biichw 1 ) Zuchtschweine, Ferkel und Läufer zu Mastzwecke können durch Vermittelung der Landwirtscha üden auf anderem Wege aus Vorentschädigungsmitteln angeschafft werden. Vorentschädigungen zum von Füllen fürn nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Oberpräsidenten zulässig.
25) Beihilfen zum Ankauf von Rauhfutter können nur dann aus der Vorentschädigung gegeben werden, wenn es sich um Haltung von Pferden, wertvollem Zuchtmaterial oder für den Haushalt unbedingt nötiger Milchkühe handelt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten.
Vorentschädigung für Beschaffung von Kraftfutter kann nur in vorsichtig bemessenem Maße gewährt werden, wenn es sich um Erhaltung des Viehs und nicht um Mastung hanhe. gf —
6 üge können aus der Vorentschädigung beschafft werden. Für Kraftpflüge sind die besonderen dung beschaf der Landwirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Vor⸗ entschädigungen für fehlende Geräte zur Frühjahrsbestellung können in Aussicht gestellt werden, damit die rechtzeitige Be⸗ stelung der Geräte zum Frühjahr erfolgen kann. Auch für die zum Winterbetrieb nötigen Maschinen und Anlagen, wie zum Dreschen, Getreidereinigen, Rübenschneiden, Milchverwerten, können Vorentschädigungen gewährt werden.
27) Zur Anschaffung von Arbeitspferden, soweit diese nicht aus dem Bferdebestand der Landwirtschaftskammer entnommen werden können, sind in dringenden Fällen Vorentschädigungen zulässig. Ebenso können zum Ankauf von Pflugochsen zu ange⸗ messenen Preisen sowie zur Beschaffung unbedingt erforderlicher Sielen, Sättel, Wirtschaftswagen usw. Vorentschädigungen gewährt werden. 3
F. Gewerbliche Betriebe. ,
28) Gewerbebetriebe, deren Wiederaufnahme gesichert ist, sind in ihren Anlagen und durch Beschaffung der zur Eröffnung des Betriebes notwendigen ersten Vorräte an Waren, Roh⸗ und Betriebsstoffen aus Vorentschädigungsmitteln möglichst schnell betriebsfähig zu machen.
29) Die ersten beiden Seiten des Vordrucks A *) sollen dazu dienen, eine Uebersicht über die Vermögensverhältnisse vor dem Kriege zu geben, die übrigen sollen in überschläglicher Weise die Berechnung des Gesamtschadens und den Zweck der Vorentschädigung erkennen lassen.
Für jede geschädigte Betriebsstelle eines Handels⸗ oder Gewerbebetriebes soll eine Gesamtanmeldung durch den Be⸗ triebsinhaber eingereicht werden, in welcher sämtliche Kriegs⸗ schäden, die auf der Betriebsstelle entstanden sind, ausführlich angemeldet werden, also auch die Schäden an solchen beweg⸗ lichen Sachen, für welche der Betriebsinhaber nicht erstattungs⸗ berechtigt ist. (Vordruck A.) Schäden an unbeweglichem Eigen⸗ tum hat jedoch nur der Eigentümer anzumelden.
30) Die Schadensanmeldung ist bei dem Landrat oder
Oberbürgermeister des Kreises einzureichen, in welchem sich die Betriebsstelle befindet. Ist in diesem Kreise kein Kriegshilfs⸗ ausschuß gebildet, so ist der Kriegshilfsausschuß zu Königsberg i. Pr. (Stadt) für die Begutachtung zuständig. HKat ein Handels⸗ oder Gewerbebetrieb mehrere Betriebs⸗ stellen (Zweigniederlassungen), so gilt als Schadensstelle im Sinne dieser Gesamtanmeldung die Hauptbetriebsstelle, auch wenn diese nicht selbst durch den Krieg berührt ist. Die in den Zweigniederlassungen entstandenen Kriegsschäden sind in Abt. IV und durch Sonderanmeldung nach Vordruck B nach⸗ zuweisen.
31) Es ist stets genau anzugeben, welche Handelszweige oder welches Handwerk oder Gewerbe der Betrieb umfaßt, welchem Stand, Beruf oder Erwerbszweig der Anmeldende an⸗ gehört, sowie ob auch gleichzeitig Landwirtschaft betrieben wird. Wenn die Landwirtschaft einen erheblicheren Umfang hat, ist neben dem Vordruck für Gewerbebetriebe auch der für land⸗ Betriebe aufgestellte Sondervordruck 4 zu be⸗ nutzen.
32) Geschädigte, die keinen Antrag auf Vorentschädigung stellen wollen, müssen zur Klarstellung ihres Besitzstandes vor Kriegsausbruch Seite 1 und 2 des Vorentschädigungsvordrucks ausfüllen und in den Vordruck A für endgültige Schadens⸗ ermittlung hineinlegen.
„Die Kriegshilfsausschüsse haben zu prüfen, welche Beweis⸗ mittel genügen.
Wo es erforderlich ist, sind Sachverständige zuzuziehen.
G. Sonstige Erwerbszweige.
33) Für sonstige Erwerbszweige kommen neben der Er⸗ haltung des Haushaltes in der Regel nur Vorentschädigungen he Anschaffung der nötigen Betriebsmittel — wie z. B. Möbel ür Geschäftszimmer, Instrumente für Aerzte und Zahnärzte,
Bücher usw. — in Frage.
Vorentschädigungen über 3000 ℳ bedürfen der Genehmi⸗ gung des Oberpräsidenten. 34) Die in den Vordrucken und in den Anmerkungen an⸗
steigt, ist die Schadensanmeldung und vorläufige Schadens⸗
5
*) Die Vordrucke sind hier nicht mitveröffentlicht.
gewandten Bezeichnungen für geschädigte Handels⸗ oder Gewerbe⸗
Die tragfähigen Obstbäume und ihre Hauptgebiete
““
ALinie in Betracht
treibende beziehen sich in SIn Sinne auch auf die geschädigten freien 2 es ist also 8 Betrieb gleich Beruf, Stand, FKetriebsinhaber gleich Anmeldender, Geschädigter dieses Berufs oder Standes, Geschäfts⸗
Betriebsstelle gleich Haushalt, Wohnung, raum des Geschädigten .
etzen. zn ses (vergl. Anmerkung 1 des Vordrucks.) 35) Die Fürsorge für solche Personen, welche genötigt waren, ihren Wohnsitz zu verlassen und sich an ihrem Auf⸗ enthaltsorte keinen ausreichenden Erwerb verschaffen können, insbesondere Angehörige freier Berufe, bleibt beson eren Maß⸗ nahmen der Minister des Innern und der Finanzen vor⸗
behalten.
IV. Gültigkeit dieser Anweisung für Westpreußen. 36) Auf die vorläufige Kriegsschadenermittelung und die Gewährung von Vorentschädigungen in den vom Kriege un⸗ mittelbar berührten Landesteilen der Provinz Westpreußen finden die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Kriegshilfskommission der Provinzial⸗ ausschuß tritt, zu dessen auf diese Angelegenheiten sich erstreckenden Beratungen die Regierungspräsidenten zuzuziehen sind.
1““
Berlin, den 18. Januar 1915.
Königliches Staatsministerium
Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Kühn.
1—
—— 8 — 8
¹) Die Vordrucke sind hier nicht mit veröffentlicht.
Parlamentarische Nachrichten. Bei der gestrigen Reichstagsersatzwahl im dritten
Wahlkreis wurden, wie „W. T. B.“ meldet,
Ham burger na 212 403 Wahlberechtigten 41 783 gültige Stimmen abgegeben. Davon entfielen auf den Parteisekretär Heinrich Stubbe⸗ Hamburg (Sozialdemokrat) 41 704 Stimmen. 79 waren zer⸗ 1“
Statistik und Volkswirtschaft.
in Preußen.
Die Ergebnisse der Obstbaumzählung vom 1. Dezember 1913 nnen leider nicht alle Fragen beantworten, über die man gerade jetzt Aufschluß haben möchte. Man wünscht vor allem den tatsaͤchlichen Obstertrag eines Jahres zu wissen. Eine sosche Ertragserhebung, die im Anschluß an die Zählung der Obstbäume durchgeführt werden müßte, ist für ein so umfangreiches Gebiet wie Preußen mit außer⸗ ordentlichen Schwierigkeiten verkaüpft und müßte nach fast allge⸗ meiner Auffassung bei den starken Schwankungen der Erträge der ein⸗ zelnen Obstbaumarten jährlich wiederholt werden. Preußen hat — im Gegensatz zu Württemberg — keine derartige Ertragserhebung. Einen ersten Anhaltspunkt und in gewissem Sinne die erste Stufe einer Ertragserhebung wurde jedoch bei der Zählung vom 1. Dezember 1913 dadurch gewonnen, daß innerhalb der einzelnen Obstbaumarten die tragfähigen Bäume besonders ausgezählt wurden. Nach der Darstellung der Ergebnisse der Obstbaumzählung vom 1. Dezember 1913, die das Königliche Statistische Landesamt in der „Stat. Korr.“ veröffentlicht hat, wurden im preußischen Staate an tragfähigen Bäumen im ganzen ermittelt: 25 974 478 tragfähige Apfelbäume, das sind 64,8 v. 8 aller Apfelbäume, 11 079 124 8 Birnbäume, „ „ 70, v. H. „ Birnbäume, 28 040 100 8 „ 79,3 v. H. „ Pflaumen⸗ u.
Pflaumen⸗ „ wetschen⸗
u. Zwetschen⸗ bäume, bäume, 10 350 372 8 Kirschbäume, „ „ 74,2 v. H. „Kirschbäume. Untersucht man die Beteiligung der Regierungsbezirke am Obstbau, so ergeben sich als wichtigste Mittelpunkte der Apfel⸗ baumkultur 1 die Reg.⸗Bez. Potsdam mit 1 354 016 tragfä Magdeburg „ 1 319 241 Mersebu ö.“ Cassel „ 1 295 654 Trier „ 1 290 533 ö Der verhältnismäßig niedrige Anteil (64,6 v. H.), den die tragfähigen Apfelbäume an der Gesamtzahl der Apfelbäume haben, kehrt auch bei den hier aufgeführten Regierungsbezirken wieder. Der Anteil der tragfähigen Apfelbäume an der Gesamtzahl der Apfelbäume betrug
nämlich Potsdam . 62 v. H. Magdeburg. 65 v. H. Merseburg. 63 v. H. 67 v. H.
Cassel 59 p.
u“ 8 Trier. 1“
Es darf, abgesehen von anderen Gründen, schon hieraus der Schluß
feiogen werden, daß die Anpflanzung junger Apfelbäume in den
etzten Jahren starke Fortschritte gemacht hat.
Mittelpunkte der Birnbaumkultur sind vor allem die Reg.⸗Bez. Potsdam mit 763 888 tragfähigen Bäumen
Merseburag „ 672 780 6 . Düsseldorf „ 672 654 „ “ Breslau 583 581 „ N.a
Für Pflaumen⸗ und Zwetschenbäume kommen in erster
3 276 220 tragfähigen Bäumen
2 416 024
1 746 694
. 1 730 867 Cassel „ 1 419 591 . Liegnitz . 1 403 344 8
Durch die größten Zahlen von Kirschbäumen ragen .
die N ee8 Baheharg mit 1 097 182 tragfähigen Bäumen
Potsdam „ 1 049 409 8 .
weit hervor.
DHauptgebiete der (53 091), daneben auch und Koblenz; für Pfirsichbäume sind die e dorf 95 533), Polsdam (91 721) und Cöln (72 929) zu nennen. Haupigebiete für Walnußbäume sind die Regierungsbezirke Breslau (53 631), Frankfurt, Potsdam und Düsseldorf.
Obstkammern des preußischen Staates sind aber vor allem der Regierungsbezirk Potsdam, die Provinz Sachsen und die Rheinprovinz.
den
im Regierungsbezirk
die Reg.⸗Bez. Merseburg mit
Frankfurt „ 8 Breslau Pots dam
Aprikosenbäume sind wiederum Merseburg die Regierungsbezirke Wiesbaden, Potsdam die Regierungsbezirke Düssel⸗
Porkshire sehr kritisch, da die eecaieba sind.
keine Zugeständ tägige Mitte 40 000 Mann, feiern. Kohle hat einen Preis von 20 . komitee der Arbester fordert unter anderem die Festsetzung eines Höchstpreisee.
Kriege Gefallenen ging Feste Kaiserin, die Mitteilung Truppentetle monatlich einen
Gefallenen stiften wollen. 300 ℳ der Nationalstiftung überwiesen. Offizierstellvertretern zahlt Stiftung. kiste Die hat bei, den klang gefunden, lieferte nach dem 1 und eine dritte 61,11 ℳ, eine vierte nur 8 ℳ, da nicht unmittelbar nach der Löhnung gesammelt worden war. Beweis dafür, wie auch die Armee Anteil an den stiftung nimmt und der — era⸗ nkt Aus der deutschen Kolonie in Curityba (Südbrasilien) wurden der Nationalstiftung als dritte der sich
Schweizer Lieckfeld in H. lung . und Deutschfreunden bereits die beträchtliche Summe von annähernd
20 000 ℳ.
den vorläufigen amtlichen Ermittlungen bei insgesamt
Staatsregierung für die Kontrolle hat das Band seines die b berichts“ veröffentlicht. Das umfangreiche V roßok seiten) behandelt im verschta an die erste Hälfte in neun Abschnitten
——
Zur Arbeiterbewegung.
Nach einer von „W. T. P.“ wiedergegebenen Meldung der Times“ aus Sbeffield ist die Ausstandefrage in West⸗ Bergleute in ihren Forderungen In allen Kohlengruben, deren Besitzer bisher nisse machten, wird in der nächsten Woche eine vierzehn⸗
Auf diese Weise dürften zweihundertfünfzig Gruben, schnell; die Tonne Das National⸗
ündigung eingereicht werden. Februar die Belegschaften von Die Kohlenpreise steigen Schilling erreicht.
Wohlfahrtspflege.
Der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im von dem Stabsarzt Dr. Henningsen, zu, daß die auf der Feste liegenden Beitrag für die Hinterbliebenen der Januar wurde der Betrag von Von den Offizieren und jeder monatlich 3 ℳ zugunsten der Nach jedem Löhnungsappell wird eine Zigarren⸗ zum Empfang freiwilliger Beiträne bereitgestellt. Anregung, für die Hinterbliebenen der Gefallenen mit zu sorgen, Anteroffizieren und Mannschaften großen An⸗
wie folgende Zahlen beweisen: Etine e, g. letzten Lohnungsapell 44,07 4 ab, eine zweite 57 ℳ
Im
Es ist dies ein rührender Aufgaben der National⸗ Familien ihrer gefallenen Kameraden gedenkt. —
Rate einer Sammlung, an auch eine Anzabl Deutsch⸗Brasilianer und Deutsch⸗ beteiligten, 1800 ℳ durch die Firma F. 1 amburg überwiesen; insgesamt erbrachte die Samm⸗ in diesem verhältntsmäßig kleinen Kreise von Deutschen
Allerorts zeigen unsere im Auslande weilenden Lands⸗
leute das Bestreben, ihre warme Anteilnahme durch Geldüberweisungen zu betätigen. — Weitere Geldspenden. sind dringend erbeten; es werden auch gute Staatspapiere und Obligationen entgegengenommen Die Geschäftsstelle befindet sich in Berlin NW., Alsenstraße 11.
Das Stiftungswesen im Großherjogtum Baden.
In Fortsetzung seiner Berichterstattung über die Fürsorge der f einzelnen Verwaltungsfächer und deren badische Ministerium des Innern jetzt den zweiten Jahre 1906 bis 1912 umfassenden „Geschäfts⸗ Werk (830 Großoktav⸗
die staatliche aelcgse für Landwirtschaft, Veterinärwesen, Straßen⸗ und Wasserwesen, Vermessungswesen, Forst⸗ und Jagdwesen, Fischerei, Bergbau, geologische Landesuntersuchuns, Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ sowie Angestelltenversicherung, gemeinnützige Anstalten, Wohltätigkeits⸗ und 2 rmenwesen, Statistik und Archiv⸗ wesen, ferner die Verwaltung und die Leistungen der kommunalen Verbände und zum Schluß die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Schon bei flüchtigem Durchblättern bleibt der Eindruck haften, daß man hier eine Arbeitsleistung vor sich hat, deren geistiger Wert in direktem Gegensatz zu dem bescheidenen Titel des Werkes stebt. Besonders eingebend ist die Darstellung in dem Abschnitt über die gemeinnützigen Anstalten, das Wohl⸗ tätigkeits⸗ und Armenwesen, dessen erstes Kapitel das Stiftungs⸗ wesen des Großherzogtums umfaßt. Für viele deutsche Länder fehlt es noch bis beute an ausführlichen Berichten über Stand und Entwicklung des Stiftungswesens. Ausführlich und regelmäßig hat bisher wohl nur das baverische Statistische Landesamt diesen Gegenstand in seiner Zeitschrift behandelt. Auch für das Großherzogtum Baden ist es erst nach langwierigen Ver⸗ handlungen im Jahre 1909 gelungen, die Zustimmung der kirchlichen wie der weltlichen Behörden zu einer allgemeinen amtlichen Erhebung über das Stiftungswesen in Baden unter der erforderlichen Mitwirkung der Stiftungsbehörden zu erlangen. Diese Erhebungen sind unter Leitung des Statistischen Landesamts alsbald in Angriff genommen worden, zurzeit aber noch nicht abgeschlossen. Soweit jedoch die der obersten Aufsicht des Ministertums des Innern unterstehenden Ortsstisftungen und Distrikts⸗ und Landes⸗ stiftungen — die Unterrichtsstiftungen bleiben außer Betracht — in Frage kommen, ermöglichen Text und Tabellen des vorliegenden Werkes einen Einblick, der auch weitere Kreise interessieren dürfte.
Der erste Abschnitt der Darstellung des badischen Stiftungs⸗ wesens behandelt die dem Bürgerlichen Gesetzbuch angepaßten Rechts⸗ und Verwaltungsverhältnisse, die ihre Hauptstützpunkte in besonderen Anweisungen zur Rechnungsführung vom 17. Juni 1901 und vom 14. März 1905 finden. Außerdem sind besondere Anordnungen für die hypotbekarische Anlegung von Stiftungsgeldern maß⸗ gebend. Wir wollen nur hervorheben, daß hierbei die erstrebent werte Tilgung der Hypothekenschulden auf ländlichem Grundbesitz dadurch gefördert wird, daß ein Erlaß vom 28. Februar 1907 auch das An⸗ hee von Amortisationshypotheken den Stiftungsbehörden ge⸗
attet.
Von dem Bestand der Stiftungen handelt der zweite Ab⸗ schnitt, der überwiegend aus Tabellen besteht. Wir beschränken uns auf die Mitteilung der Endergebnisse und bemerken, daß bei Ab⸗ fassung des Berichts die Rechnungsergebnisse hinsichtlich des Ver⸗ mögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Ortsstiftungen für das Jahr 1909, diejenigen für die Distrikts⸗ und Landes⸗ stiftungen dagegen für das Jahr 1910 vollständig vorlagen. Danach betrug die Zahl 1909 im Großherzogtum 87 230 668 ℳ aufwiesen. jährliche Roheinnahme von je der Stiftungen bezeichnet), 136 jährlich je 1000 bis 2000 ℳ Roh⸗ einnahme (zweite Klasse) und 1676 je ein jährliches Roheinkommen von unter 1000 ℳ (dritte Klasse). Das vorerwähnte Gesamtverm ögen der Orts⸗ stiftungen warf im Jahre 1909 an gegen die Ausgaben sich auf 3 528 151 ℳ beliefen. gaben wurden 865 278 ℳ an gewendet. Bis zur Abfassung des Berichts, Frühjahr 1912, noch 26 Ortsstiftungen (5 erster, hinzugekommen, die ein Stiftungskavital von 1 473 555 ℳ umfaßten. Somit betrug im ganzen der Bestand an 1 Baden 1995 mit einem Reinvermögen von 88 704 223 ℳ.H
Ueberblickt man die Zahlen der nach Amtsbezirken und Kceisen eingeteilten Tabellen, so fällt es sofort in Freiburg i. Br. weitaus am günstigsten handene Stiftungsvermögen dasteht. 327 Stiftungen mit einem also fast genau den dritten stiftungen des Landes in seinem Besitz. Reinvermögens folgen alsdann die Kreise Konstanz 263 Stiftungen und 19 912 394 ℳ Reinvermögen, ruhe mit 148 Stiftungen und 7 017 729 ℳ, heim mit 73 Stiftungen und 7 223 813 ℳ, mit 179 Stiftungen und 6 469 996 ℳ, tungen und 4 022 385 ℳ, und 3 529 204 ℳ, Heidelberg mit 3 264 826 ℳ, Villingen mit Mosbach mit 221 Stiftungen und 2 292 812 ℳ Lörrach mit 155 Stiftungen und 1 792 8450 ℳ Reinvermögen. Zahlen der Ertragsfähigkeit eine andere Rethenfolge; so zeigt
Baden 1969, die ein Reinvermögen von Von diesen Stiftungen hatten 157 eine
Unter den Aus⸗
waren
1329 Stiftungen
erst der vorhandenen Ortsstiftungen Ende
2000 ℳ und darüber (als erste Klasse
Einnahmen 3 782 262 ℳ ab, wo⸗ Armenunterstützungen auf⸗ 7 zweiter und 14 dritter Klasse) Ortsstiftungen in
die Augen, daß der Kreis
in bezug auf das vor⸗ In diesem Kreise gibt es Reinvermögen von 29 287 211 ℳ, er hat Teil des Gesamtbetrages der Orts⸗ Hinsichtlich der Höhe des mit Karls⸗ Mann⸗ Offenburg Baden mit 136 Stif⸗ Waldshut mit 222. Fetttgenge un 106 Stiftungen und 2 417 453 ℳ, und endlich Die der Seh . ergeben freilich sich 5. P., daß dae mehr als!
29 Millionen Mark betragende Reinvermögen der Otestiftangen im Kreise Freiburg für das Jahr 1909 nur Einnahmen in Hobe von 720 941 ℳ aufweist, während das reichlich 19 Millionen Mark de⸗ tragende Reinpermögen der Ortsstiftungen im Kre se Konstanz eine Einnahme von 1 264 651 ℳ für das Jabr 1909 erbracht hat.
An Distritts⸗ und Landesstiftungen zählte man Ende 1910 in Baden 181, die ein reines Vermögen von 23 622 901 ℳ hatten, an Einnahmen 1 142 269 ℳ und an Ausgaben 959 891 ℳ (biervon 263 377 ℳ für Armenunterstützungen) aufwiesen. Hinzu famen bis zur Fertigstellung des Berichts noch 6 Stistungen mit 64 300 ℳ, sodaß der Vermögensbetrag auf 23686 301 ℳ stieg. Ein Abschnitt über „Abhör der Stiftungsrechnungen weist nach, daß innerhalb der siebenjährigen Berichtszett 1906 bis 1912 im ganzen 7316 Stiftungsrechnungen von den Bezirksämtern, dem Verwaltungshof und dem Ministerium des Innern geprüft und üͤbergeprüft worden sind. Die Kreisverbandsstiftungen 0 mit 222 204 ℳ Vermögen — unterliegen nicht der staatlichen Rechnungsprüfung. Zusammenfassend ist aus dem Schlußabschnitt über das Stifrungswesen im Großhertogtum Baden folgendes fest⸗ zustellen: Bis Frühjahr 1912 betrug die Zahl der Stiftungen im Großherzogtum 2192, von denen 1995 als örtliche, 1 Distrikts⸗ und Landesstiftungen und 10 als Kreisverbandsstiftungen sich charakteristeren. Das reine Vermögen dieser Stiftungen betrug 112 612 728 ℳ; die laufenden Gesamteinnahmen für 1909 bezw. 1910 stellten sich auf 4 924 531 ℳ, die Gesamtausgaben auf 4 488 042 ℳ, Unter den b.2 waren
128 655 führt
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h“ Literatur.
Ernährung in der Kriegszeit. hörden, Geistliche, Aerzte, beamte, Hausfrauen und alle, die raten und rofessor Dr. 21 Eltzbacher, Frau rofessor
helfen wollen, von Hedwig Heyl, Dr. arl Oppenheimer, Professor Dr. Max Kuhner und Professor Dr. Nathan Zuntz. 16 Seiten. von Friedr. Vieweg u. Sohn in Braunschweig. Preis 15 ₰, von 10 Stück an 10, von 50 Stück an 8 ₰. darf als ein gedrängter, leichtfaßlicher Auszug aus Kapiteln des im gleichen Verlag erschienenen, bedeutsamen „Die deutsche Volksernährung und der englische Aus⸗ hungerungsplan“ von Poofessor Dr. Paul Eltzbacher (geh. 1 ℳ) angesehen werden, von 16 bekannten Fachleuten über die Mittel zur Sicherung der
einigen
des „Reichs⸗und Staateanzeigers“ vom 22. d. M. unter „Statistit und Volkswirtschaft“ besprochen worden ist. In den dreizehn kurzen Ab schnitten „Krieg und Ernährung“, „Die Grundstoffe unserer „Die Zwecke der Ernährung“, „Mehr Pflanzenkost’, „Fleisch, „Milch, Käse, Magermilch“, „Hülsenfrüchte“, „Brot, Grützen, Mehl⸗ suppen und Mehlspeisen“, „Kartoffeln, Gemüse“, „Früchte, Zucker „Speisezettel“, „Beschaffung der Nahrungsmittel⸗ und „Sparsam Wrrtschaft“ ist alles gesagt, das währen
unseres Volkes werden 85 r 1 kann das aufmerksame Studium dieser kleinen wie das erwähnte größere Werk „Die deutsche Volksernährung un der englische Aushungerungsplan“ auf materiellen Gewinn entstanden ist, empfohlen werden.
— Der Baume ister.“ Halbmonatshefte fül Baupraxts. Herausgegeben von H. Jansen, Berlin. Georg d. W. Callwey. München. Bezugspreis vierteljährlich 6 ℳ. Die letzten Hefte des XII. Jahrgangs dierten eine große Zahl recht interessanter Bauwerke. Die Werner Adolf⸗Badeanstalt in Potsdam hat Baumgarten in durchaus mustergültiger Welse angelegt und durchgebildet. Auch Bräunings Bauten für Tempelbof sind recht gut in der Massenverteilung und verraten in den Einzel⸗ heiten den geschickten Architekien. Einige Landhäuser von Straumer geben in der Gruppierung und dem terrassenförmigen Gelände ange⸗ haßten Garten sehr erfreuliche Bilder. Bei der Gartenbauausstellung Altona war der Architekt, Kurt Meyer, gezwungen, wegen der eigen⸗ tümlichen Gestaltung des Bauplatzes auf eine große zusammen⸗ hängende Achsenwirkung zu verzichten, und mehrere kleinere Zentren zu schaffen. Die Ausstellung gewann damit eine größere In⸗ Umität, bei der die wirklich vorzügliche archttektonische Gestaltung der verschiedensten Gebäude voll zur Geltung kommt. Eine gewaltige Bau⸗ anlage haben Scholer und Bonatz in der Stadthalle Hannover geschaffen; man bewundert bei dem großen Kuppelsaal von 42 m lichter Spannweite die Uebersichtlichkeit der vielen Nebenräume, Flure, Treppen und Zugänge, die alle eine würdige künstlerische Ausbildung erhalten haben. Auch das Aeußere der Halle mit ihrer charakteristischen Silhouette und den liebenswürdigen Schauseiten der Restaurationsanlagen verdient Be⸗ achtung. Die Bauten der Werkbundausstellung Cöln, von den ver⸗ schiedensten Architekten entworfen, nehmen ihr den einheitlichen Grundton, der gerade die Ausstellung in Altona so anziehend machte; immerhin finden wir doch, als Einzelleistung betrachtet, viel Erfreu⸗ liches. Im neuen Jahrgang erscheint die Zeitschrift wieder
zeigt uns Stadtbaurat Hoffmann, Berlin,
monatlich. Das erste Heft zeigt Stadth als recht bedeutenden Raumkünstler; die Säle und Hallen der Bau⸗ und sein zroßes Ge⸗
ewerkschule Berlin verraten seinen Geschmack
scic in der Dimensionierung der Räume und ihres Details. Recht sympatisch im Aeußern berührt das Stadthaus Johannstadt⸗Dresden des kürzlich verstorbenen Stadtbaurats Erlwein; der Einbau von Ver⸗ kaufsläden ist in einer Weise bewerkstelligt, die dem Hause nichts von seinem Ansehen als städtisches Gebäude nimmt. — te letzten Hefte bringen außer den Neubauten manche hübsche Ansicht ars Wien, aus belgischen Städten und aus Warschau.
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Kurze Anzeinen neu erschienener Schriften, deren Bes rechung. vorbehalten Einsendungen sind nur an die Redaktior
straße 32, zu richten. Rücksendung findet in keinem Falle
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