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Ner Bezugsprris beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer
den Postanstulten und Jeitungsspediteuren für Selbstabholer
auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Uummern kosten 25 ₰.
8 Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Ernennungen ec. 8
Bekanntmachung, betreffend die gemäß § 31 der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl zu bildende Reichsverteilungsstelle.
Bekanntmachungen, betreffend die Zubassung von Formen bezw. eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und
sonstige Personalveränderungen.
Konzessionsurkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer voll⸗ spurigen Nebeneisenbahnstrecke von Bad Bramstedt nach Neu⸗ münster durch die Eisenbahngesellschaft Altona⸗Kaltenkirchen⸗ Neumünster (bisher. Altona⸗Kaltenkirchener Eisenbahn⸗ gesellschaft). 8
Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die
Magdeburger Vorortbahnen, A. G. in Magdeburg.
Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung fran⸗ zösischer Unternehmungen. 8
Bekanntmachungen, betreffend den Wettbewerb um den Schmidt⸗ Michelsen⸗Preis für das Jahr 1915, und betreffend die Stiftung der Stadt Charlottenburg zugunsten von Studierenden der mit der Akademie der Künste verbundenen Unterrichts⸗
anstalten. .
Reinertrag der Kerceroachbaht. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 6 der Preußischen Gesetzsammlung, Erste Beilage:
Verfügung des Kriegsministeriums, betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metall ꝛc.)
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Oberbahnmeister a. D., Rechnungsrat Prior in Trier den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Oberbahnassistenten a. D. Moock in Altenbeken, Kreis Paderborn, das Verdienstkreuz in Gold, dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Müller in Hanau das Verdienstkreuz in Silber, dem Eisenbahntelegraphisten a. D. May in Kleinblitters⸗ dorf, Landkreis Saarbrücken, und dem bisherigen Bahnunter⸗ haltungsarbeiter Flörke in Liebenau, Kreis Hofgeismar, das h. des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Pohl in Ober⸗ kaufungen, Landkreis Cassel, den Eisenbahnschaffnern a. D. Baumgarten in Göttingen und Ziebarth in Frank⸗ furt a. M., den Eisenbahnlademeistern a. D. Essel in Salmünster, Kreis Schlüchtern, und Krimmel in Braunfels, Kreis Wetzlar, den Eisenbahnrangiermeistern a. D. Dauber in Vilbel, Hessen, und Reuter in Neunkirchen, Kreis Ottweiler, den Eisenbahnweichen⸗ stellern a. D. Eckhardt in Hochelheim, Kreis Wetzlar, Klein in Kürenz, Landkreis Trier, Maier in Ehrang Wund Pütz in Merzlich genannten Kreises, dem Bahn⸗ hofsaufseher a. D. Merlau in Runkel, Oberlahnkreis, dem Eisenbahnhaltestellenaufseher a. D. Heßler in Obervellmar, Landkreis Cassel, den Bahnwärtern a. D. Bertram in Beverungen, Kreis Höxter, Bockfeld in Seesen, Kreis Gandersheim, Dingel in Pfaffenhausen, Kreis Homberg, Henksmeier in Verne, Kreis Büren, Schneider in Löschen⸗ rod, Kreis Fulda, und Schwarz in Grebenstein, Kreis Hof⸗ geismar, dem Hilfsbahnwärter a. D. Schneider in Erdorf, Kreis Bitburg, dem Bahnhofswächter a. D. Viehl in Lollar, Hessen, dem bisherigen Feldhüter Klein in Spiesen, Kreis Ottweiler, dem bisherigen Eisenbahngepäckträger Grumme in Göttingen, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Johnson in Eschwege, den bisherigen Eisenbahnstrecken⸗ arbeitern Becher in Siegenthal, Kreis Altenkirchen, Im häuser in Alsdorf genannten Kreises und Loh in Duten⸗ Pafen, Kreis Wetzlar, dem bisherigen Eisenbahnhilfsarbeiter eber in Saarbrücken, dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Steinmetz in Nordhausen und dem bisherigen Bahnunter⸗ hatungsarbeiter Stuhldreier in Warburg das Allgemeine Ehynzeichen sowie hem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Metternich in. Höchst a. M., dem bisherigen Eisenbahnrottenarbeiter Kohn in Pütlingen, Landkreis Saarbrücken, und dem bisherigen Eisenbamngüterbodenarbeiter Schott in Rotensee, Kreis Hers⸗ feld, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Bekanmtmachung. bot⸗ 8 den ommunalabgaben flichtigen
Auzeigenpreis fur den Raum einer 5 gespaltenen Einheitn⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einhritszeile 50 Z⸗ Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Keichs⸗- und Ktaatsanzeigess
8 Deutsches Reich. “ k Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen Kaiserlichen Regierungsrat, und ständigen Hesteite im Reichsschatzamte Moesle zum Kaiser lichen Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat bei dieser Behörde zu ernennen.
Bekanntmachu n g, betreffend die gemäß § 31 der Verordnung vom
25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl zu bildende Reichs⸗
verteilungsstelle.
8 Mitgliedern der Reichsverteilungsstelle sind bestellt worden: als Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats: Graf von Schwerin⸗Löwitz, Präsident des Deutschen Landwirtschaftsrats, Wirklicher Geheimer Rat, und als Stellvertreter: Dr. Dade, General⸗ sekretär des Deutschen Landwirtschaftsrats; als Vertreter des Deutschen Handelstags: Dr. Kaempf, Präsident des Deuischen Handelstags, und als Stellvertreter: Dr. Goetbeer, General⸗
Wirklicher Geheimer Rat, Könizlichen Haupt⸗ und Resid 8 treter: Säal ags 4 . Die Reich sverretkn FASkbPee are At Berlin W., Lützowufer 8, zu ihrem Vorsitzenden der Präsident des Kaiserlichen Statistischen Amts Delbrück bestellt worden. 8 h“ Berlin, den 31. Januar 1915. 8 88
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. .
Bekanntmachung. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, be⸗ treffend die elektrischen Maßeinheiten, sind die folgenden Formen von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zu⸗ gelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden: ..8 ☚½ Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, I. 8] Form J. II. Zusatz zu System — Induktionszähler für zwei⸗ Zusatz zu Syf 88] und dreiphasigen Wechselstrom, Form CD0, beide hergestellt von den Isaria⸗Zählerwerken in München. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23,24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 15. Jamwar 1915. Der Präsident der Physjikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. 8 8 8 Warburg. 16 1 1.“ 1u“
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfüämter im Deutschen Reiche zu⸗ und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:
◻☚‿ Induktionszähler für Vierleiterdrehstrom Form BM. 4,
88] hergestellt von der Elektrizitätszählerfabrik H. Aron,
G. m. b. H. in Charlottenburg.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Feltschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 16. Januar 1915.
Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Warburg.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsassessor von Meibom in Meseritz zum Landrat zu ernennen und 11““
des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen hierdurch verleihen. “
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
dden Geheimen Rechnungsrevisoren bei der Oberrechnungs⸗ kammer Kopp und Loeber, ferner den Eisenbahnobersekretären Schweiger in Hannover, Schubotz in Cassel und Vogt in Elberfeld sowie den Eisenbahnwerkstättenvorstehern Koch in Magdeburg und Dratschke in Breslau bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
sskonzssionsn kunh.s,
betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen
Nebeneisenbahnstrecke von Bad Bramstedt nach Neu⸗
münster durch die Eisenbahngesellschaft Altona⸗
Kaltenkirchen Neumünster (bisher Altona⸗Kalten⸗ kirchener Eisenbahngesellschaft).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 38 Preußen ꝛc.
Die Altona⸗Kaltenkirchener Eisenbahngesell⸗ schaft in Altona hat darauf angetragen, ihr unter Ab⸗ änderung ihrer Firma auf den Namen: „Eisenbahngesellschaft Altona⸗Kaltenkirchen Neumünster“ die Ausdehnung ihres Unter⸗ nehmens auf den Bau und Betrieb einer vollspurigen Neben⸗ eisenbahnstrecke von Bad Bramstedt nach Neumünster zu gestatten. Hierzu wollen Wir Unsere landesherrliche Genehmi⸗ gung unter den nachste henden Bedingungen erteilen, auch wollen Wir der Gesellschaft für den Bau und Betrieb der neuen Bahnstrecke das Recht zur Entziehung und Beschränkung
5
Die eue Babastrecke bilren nen ₰ ntlichen Bestandteil des
Gesanlut ernenmens der Eisenbahnet eiechaft Ailona. Knmenkirchen⸗ ceumünzter und ist einbeitlich mit der Pereits bestevenen Neben 1 eisenbahnstrecke Altona Kaltenkechene Bad Bramstedt zu betreiben.
Die für diese geltenden gesellschafte vertraglichen und konzessions⸗ mäßigen Bestimm ungen, insbesondere die in der Korzessions⸗ urkende vom 27. April 1883, berreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Altona nach Kaltenkirchen, in der Konzessions⸗ urkunde vom 10. Mai 1897, betzeffend den Bau und Be⸗ trieb einer Eisenbahn von Kaltenkirchen nach Bramstedt, in der Konzessionsurkunde vom 13. Juli 1901, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahnverbindung in Eidelstedt, und in der Allerhöchsten Urkunde vom 18. September 1911, betreffend die von der Altona⸗Kaltenkirchener Eisen bahngesellschaft beschlossene Ver⸗ mehrung ihres Grundkapttals auf 3 270 000 ℳ, sollen, soweit sie nicht durch die vorliegende Konzessionsurkunde abgeändert werden, auch auf die neue Eisenbahnstrecke Anwendung finden.
II.
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der neuen Bahnstrecke erforderliche, durch Aktienbegebung zu be⸗ schaffende Anlagekapital wird auf den Betrag von 2 070 000 ℳ fest⸗
esetzt.
Has Aktienkapital der Gesellschaft erhöht sich hierdurch auf den Betrag von 5 340 000 ℳ. Für die neuen Aktien können nach der vollen Leistung des Nennbetrags bis zum Ablauf desjenigen Kalender⸗ monats, in dem der Betrieb der neuen Bahnstrecke eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über denjenigen Kalendermonat hinaus, in dem die im Artikel III dieser Urkunde festgesetzte Baufrist abläuft, Bau⸗ zinsen bis zu 4 v. H. des Nennwerts dieser Aktien gewährt werden, soweit die erübrigten Mittel solches zulassen.
III.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der neuen Eisenbahnstrecke muß längstens binnen 1 ½ Jahren nach Erteilung dieser Konzession erfolgen.
— Sollte nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten diese Baufrist ohne Verschulden der Gesellschaft, insbesondere wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten beim Grunderwerb, nicht einge⸗ halten werden können, so ist der Minister ermächtigt, die Baufrist angemessen zu verlängern. —
Der Artikel VII der Konzessionsurkunde vom 27. April 1883, der bereits durch die Konzessionsurkunde vom 10. Mai 1897 abgeändert worden ist, erhält nunmehr folgende Fassung:
„Für den Bau und Betrieb der gesamten Bahn sind
die für Nebeneisenhbahnen geltenden Bestimmungen der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichsgesetzblatt S. 387) sowie die ergänzenden und ab⸗ ändernden Bestimmungen dazu (vgl. § 3 der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung) maßgebend.
Die Bahn oder einzelne Teile davon können mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten außer mit Dampfkraft auch mit einer anderen Kraft betrieben
werden. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.“
V.
Der Artikel IX der Konzessionsurkunde vom 27. April 1883 wird abgeändert wie folgt:
„Für den Betrieb des Gesamtunternehmens insbesondere gelten folgende Bestimmungen: .
1) Die Festsellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt durch die staatliche Aussichtsbehörde. Der Unternehmer sell jedoch nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Personenverkehrs mehr als zwei, der zwelten und dritten Wagentlasse der Staatseisenbahnen ent⸗ sprechende Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll der Unter⸗ nehmer vorerst nicht angehalten werden können, mehr als täglich drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fabren. Nach Ablauf eines fünsjährigen Zeitraums, von Erteilung dieser Konzession ab gerechnet, ist der Unternehmer verpflichtet, sofern dies von der