eige der v 18 8 „ wöveen Bestände und der eingetretenen Aenderungen
Der Preis bestimmt sich nach § 3 Auf die in den h 3 und 4 da. 8
. je in den und 4 vorgesehenen Preise finden die §§ 2, Gecde⸗ Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. Auagust Wü4 PSe S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7- Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) entsprechende Anwendung. § 8
Die Kaufverträge über Rohrucker des Betriebsj b e 8 k ebsjahrs 1914/15 — soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit em Inkrafttreten dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Ver⸗ tragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist.
2
1 8 § 9. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstraf t zef Mo Geldstrafe bis zu “ Mark wird unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe 1) wer unbefugt Gegenstände der im § 5 Abs. 1 vor Gegenstände d Abs. orgesehenen Art beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbs⸗ geschäft 3— sie abschließt, er der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (§§ 5, 6), ni veeie een. g zu liefern (§§ 5, 6), nicht wer die nach § 6 Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder un⸗ richtig erstattet. § 10
D
Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 12. Februar 1915. 8 Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
3 81
Wer aus Erzeugnissen der Zuckerfabrikation im Betriebe seines Gewerbes Futtermittel herstellt oder mit solchen handelt, darf die Futtermittel vom 15. März 1915 ab nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirle, G m. b. H. in Berlin absetzen. Dies gilt auch insoweit, als über die Futtermittel Lieferungsverträge abge⸗ schlossen und nach dem 14. März 1915 zu erfüllen sind. 8 Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für getrocknete Schnitzel, Melasse⸗Trockenschnitzel und getrocknete Zuckerschnitzel.
Die Rohzuckerfahrlken, Verbrauchszuckerfabriken einschließlich der Raffinerien und die Melasse Entzuckerungs nstalten haben der Bezu⸗ s⸗ vereinigung auf Verlangen ihre Nachprodukte und ihre Melasse zu liefern, und zwar schon vor dem 15. März 1915. Die bezeichneten Fabriken und Anstalten dürfen jedoch diejenigen Mengen zurückbehalten, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Ver⸗ träge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen und vor dem 15. März 1915 zu erfüllen sind.
Die Robzuck rfabriken sind ferner verpflichtet, einen vom Reichs⸗ kanzler zu bestimmenden Anteil ihres Rohzuckers (1. Produkt) der Bezugsvereinigung auf Verlangen für die Veracbeitung zu Futter⸗ mitteln und zur Branntwein⸗ oder Preßhefebereitung zu liefern. „JZeder so stige Eigentümer von Nachprodukten und von Melasse ist, sofern er nicht Verbraucher ist, verpflichtet, alle in seinem Eigen⸗ tume befindlichen Mengen auf Verlangen der Bezugsvereintgung zu liefern. Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
Die Bestimmung des Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Rohzucker und Melasse, die auf Grund von Lieferungsverträgen, die vor dem 4. Februar 1915 abgeschlossen sind, an Branntweinb zu . “ G
te Bedingungen werden vom Reichskanzler festgesetzt. Der Reichskanzler kann Ausnahmen 8
2
20 8 Wer die im § 1 bezeichneten Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt oder mit solchen handelt, ist verpflichtet, sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen, und zwar schon vor dem 15 März 1915. Er darf jedoch diejenigen Mengen zurückbehalten, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Ver⸗ ordnung geschlossen und vor dem 15. März 1915 zu erfüllen sind. Die Bezugsveretnigung ist zur Uebernahme bis spätestens zum 1. Juni 1915 verpflichtet.
4
Die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Fabriken, Anstalten, Ge⸗ werbetreibenden und sonstigen Eigentümer von Rohzucker und Melasse, sofern diese nicht Verbraucher sind, sind verpflichtet, am 25. Februar 1915 der Bezugsvereinigung anzuzeigen, welche Vorräte der im § 1 bezeichneten Erzeugnisse sie besitzen oder im Gewahrsam haben. Vor⸗ räte unter zehn Doppelzentner unterliegen der Anzeigepflicht nicht.
§ 5
8 Für die von der Bezugsvereinigung übernommene Ware ist dem Verkäufer ein angemessener Preis zu zahlen. Dabei darf der Preis für das Kilogrammprozent Zucker im Rohzucker und in den Nach⸗ produkten 22,2 Pfennig, in der Melasse 16 Pfennig ab Verladestelle der Fabrik oder des Lagers frei Wagen ohne Ve⸗vpackung nicht über⸗ steigen. In saurer Melasse erniedrigt fich der Preis für das Ktilo⸗ grammprozent Zucker um 1 Prennig.
Im vergällten Zucker erhöht sich der Preis für das Kilogramm⸗ prozent Zucker um 1 Pfennig.
Im Melassemischfutter erhöht sich der Preis für das Kilogramm⸗ prozent Zucker um 12 Pfennig bei Mischung mit Strohhäcksel und um 5 Pfennig bei Mischung mit Torfmull.
Wenn die Lieferung in Säcken erfolgt, erhöht sich der Preis bei Rohzucker. Nachprodukten und vergälltem Zucker um 1 Pfennig, bei Torfmelasse um 2,25 Pfennig, bei Häckselmelasse um 3,5 Pfennig für das Kilogrammprozent Zucker. Dabei ist angenommen, daß der Roh⸗ zucker bei einem Rendement von 88 Prozent durchschnittlich 95 Prozent Zucker und die Nachprodukte bei einem Rendement von 75 Prozent durchschnittlich 90 Prozent Zucker enthalten. Im Zweifelsfalle wird der Zuckergehalt des Rohzuckers und der Nachprodukte sowte des nnrch Eihrcüllung daraus hergestellten Zuckerfutters durch Polarisation
estgestellt.
Der Zuckergehalt der Melasse wird mit durchschnittlich 48 Prozent angenommen. Im Zweifelsfalle wird der Zuckergehalt der Melasse und des daraus herpestellten Melassemischfutters nach vorheriger Inversion nach der Kupfermethode ermittelt.
Die Mischung der Melasse mit anderen Stoffen, alg den im Abs. 3 genannten, ist in gewerblichen Betrieben vom 1. März 1915 ab B“
Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf 12 Mark und der Preis für Png ei n Zuckerschnibel nnschgihen für je 100 Kilogramm einschließlich Sack nicht ubersteigen.
ie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
von Karthaus i. Westpr. nach Hannover Hochbauamts II daselbst versetzt worden.
baufachs Schneuzer in Oppeln, (beide im Bereich der Oderstrombauverwaltung) und Möring in Plön sind etatsmäßige Stellen als Regierungsbaumeister verliehen worden. .
Simmern übertragen worden.
Der übrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verwenden. Ueber einen etwa noch verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.
b Die Bezugsvereinigung darf nur an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben Die Bedingungen, unter denen die Verteilung und die Abgabe zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler.
“ 89 „Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntaufend Mark wird bestraft: 1) wer der Vorschrift des § 1 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land⸗ wirte absetzt, pflichtung nicht nachomtt. § 10 Unbeschadet der nach § 9 verwirkten St §§ 1, 2 und 3 vorgeschriebene Lieferung und Ueberlassung nach An⸗ ordnung der Landeszentralbehörde erzwungen werden. § 11
Sie bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Ver⸗ ordnung anzusehen ist. § 12
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 12. Februar 1915. 8 Stellvertreter des Reichskanzlers.
Bekanntmachung.
Ddie nachstehend verzeichneten Unternehmungen und Grund⸗ stücke sind auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. November 1914, die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen betreffend, unter zwangs⸗
2
weise Verwaltung gestellt worden: 1) Filiale der Firma E. Remy⸗Martin & Co., aus Cognac, zu Mainz (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Braden, Mainz). 2 ) Niederlassung der Firma Girard & Co., aus Tonnay⸗Charente, 8 “ Weisenau (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Schreiber, Mainz). . 3) Haus Ludwigstraße 1 zu Mainz (Eigentum der französischen Staatsangehörigen Josef Emil Henriet Ehefrau, geb Bastien, und Denis Ernst Bastien, beide zu Nancy wohnhaft) (Verwalter: Rechts⸗ anwalt Dr. Hefner, Mainz). 1 4) Haus Große Bleiche 15 zu Mainz (Eigentum der französischen Staatsangehörigen Karl Alfons Broussien und Gustav Edgar Broussien, beide zu Paris wohnhaft) (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Horch, Mainz). —5) Grundstücke des Kaufmanns Eduard Maurice Josef Cäsar Costle les Veuves und dessen Ehefrau Marie Jeanne Angele, geb. Roussel, zu Fontenay Bois, Villa d'Orleans Nr. 1 Rue du Clos Orleans (Frankreich, Seine), in der Gemarkung Langen, nämlich Flur XXV Nr. 298 5/10 (Hofreite), Flur XXV Nr. 298 6/10 (Grabgarten), Flur XXV Nr. 297 8/10 (Grabgarten) (Verwalter: Bürgermeistereisekretär Bär, Langen). 8 Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Dezember 1914, die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen betreffend, ist unter zwangsweise Verwaltung gestellt worden die Firma Ortweiler und Cie. zu Offenbach (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Bangel, Offenbach). Darmstadt, den 8. Februar 1915. Großherzogliches Mignisterium des Innern. von Hombergt
D 8
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsassessor Böhme in Simmern zum Landrat zu ernennen. 8
des Königs ist die Wahl des Direktors der Realschule in Havel⸗ berg Dr. Wilhelm An derson zum Direktor der Friedrichs⸗ schule (Realgymnasium nebst Realschule) in Luckenwalde durch das Staatsministerium bestätigt worden.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Neuwied getroffenen Wahl den Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Joseph Tilmann daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Neuwied für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren und
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Eupen getroffenen Wahl den Prozeßagenten Hubert Arnold Gilles daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Eupen für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 8
Der Regierungsbaumeister des Hochbaufachs Winkler ist als Vorstand des
Den Regierungsbaumeistern des Wasser⸗ Kühle in
und Straßen⸗ Neusalz a. O.
Ministerium des Innern. Dem Landrat Böhme ist das Landratsamt im Kreise
Nichtamtliches.
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so e scheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
6
Beim Verkaufe der im § 5 genannten Futtermittel an den Ver⸗ braucher ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert von dem nach § 5 zu zahlenden Preise zuzüglich der Transporltkoften zulässig. Von dem Aufschlag entfallen auf die Bezugsvereinigung *1, auf den Weiter⸗ verkäufec 31.
2
1 Die Bezugsvereinigung darf von ihrem Umsatz 2 vom Tausend
Staatsministers, Staatssekretärs des Innern Dr. Plenarsitzung des Bundesrats wurde den Entwürfen von Verordnungen über die Höchstpreise für Hafer, die Er⸗ höhung des Haferpreises und die Regelun
Hafer zugestimmt.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 15. Februar 1915.
In der am 13. Februar 1915 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Delbrück abagehaltenen
des Verkehrs mit
Vermittlungsvergütung zurückbehalten. “]
) wer der ihm auf Grund der §§ 2 bis 4 obliegenden Ver⸗
rafe kann die in den
Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landeszentral ehörden.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
7 8* *
sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Zoll⸗ und Steuerwesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen Sitzungen.
“ 8 “ * 2 Die der deutschen Regierung übermittelte Note der Re⸗
gierung der Vereinigten Staaten von Amerigk
laut Meldung des „W. T. B.“ folgenden Wortlaut:
Eure Exzellenz!
folgendes zu übermitteln:
Die Regierung der Vereinigten Staaten ist durch die Bekannt⸗ machung des deutschen Admiralstabes vom 4. Februar 1915 darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Gewässer rings um Groß⸗ britannten und Irland, einschließlich des gesamten englischen Kanals, als Kriegsgebiet anzusehen seien, daß alle in diesen Gewässern nach dem 18. d. M. angetroffenen feindlichen Kauffahrteischiffe zerstört werden sollen, ohne daß es immer möglich sein werde, die Besatzungen und
nicht immer vermieden werden könne, daß die auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe träfen. Die amerikanische Regierung erachtet es daher als ihre Pflicht, die Kaisertich deutsche
Gefühlen, aber doch ganz offen und ernstlich auf die sehr ernsen Folgen aufmerksam zu machen, die das mit der Bekanntmachung offenbar be⸗ absichtigte Vorgehen möglicherweise herbeiführen kann. Die amerikanische Regterung schaͤtzt diese möglichen Folgen mit solcher Besorgnis ein, daß sie es unter den obwaltenden Umständen als ihr Recht, ja, auch als ihre Pflicht erachtet, die Kaiserlich deutsche Regierung zu er⸗ suchen, vor einem tatsächlichen Vorgehen die kritische Lage zu erwägen, die in den Beziehungen der Vereinigten Staaten zu Deutschland ent⸗ stehen könnte, falls die deutschen Seestreitkräfte in Befolgung der durch die Bekanntmachung des Admiralstabes angekündigten Maß⸗ nahmen irgendein Kauffahrteischiff der Vereinigten Staaten zerstörten oder den Tod eines amerikanischen Staatsangebörigen verursachten.
Es ist selbstverständlich nicht nötig, die deutsche Regierung daran zu erinnern, daß einer kriegführenden Nation in bezug auf
zusteht, es sei denn, daß eine Blockadeerklärung ergangen ist und die Blockade effektiv aufrecht erhalten wird. Die Regierung der Ver⸗ einigten Staaten nimmt an, daß eine Blockade im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt ist. Eine Erklärung oder Ausübung des Rechts, jedes Schiff anzugreifen und zu zerstören, das ein näher um⸗ schriebenes Gebiet auf offener See befährt, ohne erst fest⸗ gestellt zu haben, ob es einer kriegführenden Nation gebört, oder ob seine Ladung Konterbande ist, wäre eine Handlungsweise, die so sehr im Widerspruch mit allen Präzedenzen der Seekrieg⸗ führung steht, daß die amerikanische Regterung kaum annehmen kann, daß die Kaiserlich deutsche Regierung im vorliegenden Falle sie als möglich ins Auge faßt. Der Verdacht, daß seindliche Schiffe zu Unrecht eine neutrale Flagge führen, kann nicht eine berechtigte Ver⸗ mutung schaffen, dahin gehend, daß alle Schiffe, die ein näher um⸗ schriebenes Gebiet durchfahren, demselben Verdacht unterliegen. Gerade um solche Fragen aufzuklären, ist nach Ansicht der amerikant⸗ schen Regierung das Recht der Durchsuchung anerkannt worden.
Die amerikanische Regierung hat von der Denkschrift der Kaiser⸗ lich deuischen Regterung, die zugleich mit der Bekanntmachung des Admiralstabes ergangen ist, eingehend Kenntnis genommen. Sie be⸗ nutzt die se Gelegenheit, die Kaiserlich deutsche Regierung mit größter Hochschätzung darauf aufmerksam zu machen, daß die Regierung der Vereinigien Staaten zu einer Kritik wegen nicht neutraler Haltung, der sich nach Ansicht der deutschen Regierung die Regierungen gewisser anderer neutraler Staaten ausgesetzt haben, keine Vergnlassung gegeben hat. Die Regierung der Vereinigten Staafen hat keinen Maßnahmen zugestimmt oder hat es bei keiner solchen bewenden lassen, die von den andern kriegführenden Nationen im gegenwärtigen Kriege getroffen worden sind, und die auf eine Beschränkung des Handels hinzielen. Vielmehr hat sie in allen solchen Fällen eine Haltung ein⸗ genommen, die ihr das Recht gibt, diese Regierungen in der richtigen Weise für alle eventuellen Wirkungen auf die amerikanische Schiffahrt verantwortlich zu machen, welche durch die be⸗ stehenden Grundsätze des Völkerrechts nicht gerechtfertigt sind. Daher erachtet sich die amerikanische Regierung im vorliegenden Falle mit gutem Gewissen auf Grund anerkannter Prinzipien für be⸗ rechtigt, die in der Note angedeutete Haltung einzunehmen; falls die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe auf Grund der Annahme, daß die Flagge der Veeinigten Staaten nicht in gutem Glauben geführt werde, handeln sollten und auf hoher See ein amerikanisches Schiff oder das Leben amerikani’cher Staatsangehöriger vernichten sollten, so wärde die Regterung der Vereinigten Staaten in dieser Handlung schwerlich etwas anderes als eine unentschuldbare Verletzung neut aler Rechte erblicken können, die kaum in Emklang zu bringen sein würde mit den freundschaftlichen Beziehungen, die jetzt glückicherweise zwischen den beiden Regierungen bestehen. Sollte eine solche beklagenswerte Situation entstehen, so würde sich die Regierung der Vereinigten Staaten, wie die Kaiserlich deutsche Regierung wohl verstehen wird, genötigt sehen, die Kaiser⸗ lich deutsche Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden streng verantwortlich zu machen und alle Schritte zu tun, die zum Schutze amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Sicherung des vollen Genusses der anerkannten Rechte auf hoher See für die Amertikaner erforderlich sind.
In Anbetracht dieser Erwägungen, die die Regierung der Ver⸗
einigten Staaten mit der größten Hochschätzung und in dem ernst⸗
lichen Bestreben vorbringt, irgendwelche Mißverständnisse zu ver⸗ meiden und zu verhindern, daß Umstände entstehen, die sogar einen Schatten auf den Verkehr der beiden Regierungen werfen könnten, spricht die amerikanische Regierung die zuversichtliche Hoffnung und Erwartung aus, daß die Kaiserlich deutsche Regierung die Ver⸗ sicherung geben kann und will, daß amerikanische Staatsbürger und ihre Schiffe anders als im Wege der Durchsuchung durch deutsche Seestreitkräfte, selbst in dem in der Bekanntmachung des deutschen Admiralstabes näher bezeichneten Gebiet, nicht belästigt werden sollen. Zur Information der Kaiserlichen Regierung wird hinzugefügt, daß der Regierung Seiner britannischen Majestät bezüglich des un⸗ gerechtfertiatcen Gebrauchs der amerikanischen Flagge zum Schutze britischer Schiffe Vorstellungen gemacht worden sind.
Ich benutze diesen Anlaß, Eure Erxzellenz erneut meiner aus⸗
gezeichneten Hochachtung zu versichern. gez. James W. Gerard. Seiner Erzellenz Herrn von Jagow, Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
Zur Erhebung der Vorräte von Brotgetreide und
Mehl wird durch „W. T. B.“ nachstehende amtliche Mit⸗ teilung verbreitet:
In einzelnen Städten ist festgestellt worden, daß dieselben Vor⸗
räte sowohl von dem Lagerhalter (Spediteur) als von dem Eigen⸗ tümer, der sie nicht in Gewahrsam hatte, angezeigt worden sind. Wenn belde anzeigenden Perfonen an demselben Orte wohnen, kann die zweifache Meldung leicht aufgedeckt und eine Dopvelzählung ver⸗ mieden werden; wohnen die Beteiligten aber an verschiedenen Orten, wird eine Aufklärung des Irrtums nicht immer möglich sein, und es
tritt eine das Ergebn
trübende Doppelzählung ein.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗
8
8
ka hat
Ich bin von meiner Regierung beauftragt, Eurer Exzellerz
die Passagiere zu retten, und daß auch neutrale Schiffe in diesem Kriegsgebtet Gefahr laufen, da angesichts des Mißbrauchs neutraler Flaggen, der am 31. Januar von der britischen Regterung angeordnet
worden sein soll, und angesichts der Zufälligkeiten des Seekrieges es
Regierung in aufrichtiger Hochschätzung und mit den freundschaftlichsten
neutrale Schiffe auf hober See leriglich das Recht der Durchsuchung
Gesellschaft vielfach Anträge von Kommunalverbänden um
Eigentümer größerer Mengen, welche diese angez eigt haben, ohne ]
daß sie sie in Gewahrsam hatten, werden daher guttun, hiervon der zuständigen Gemeindebebörde auch jetzt noch Mitteilung zu machen.
Es gelangen in letzter Zeit an die Kriegsgetreide⸗
Diesen Anträgen stattzugeben, ist
Ueberlassung von Mehl. Wie „W. T. B.“
nicht Aufgabe der Kriegsgetreide⸗Gesellschaft.
mitteilt, ist festgestellt, daß noch große Mehlvorräte im Lande
vorhanden sind. Die Mühlen wissen teilweise nicht, wohin sie ihre Produktion absetzen sollen. Es handelt sich bei dieser vor⸗ handenen Mehlmenge weniger um Roggenmehl, als um Kriegsmehl (das ist 70 Proz. Weizenmehl und 30 Proz. Roggenmehl). Dieses Mehl haben die Mühlen teilweise fertig liegen, teilweise können sie ihre vorhandenen Getreidevorräte gemäß § 4 Ziffer c der Bundesratsverordnung vom 25. Ja⸗ nuar 1915 ausmahlen. Veräußern dürfen die Mühlen nicht, ohne daß der zuständige Kommunalverband hierzu die erforder⸗ liche Zustimmung gibt. Diese Zustimmung wird von dem Kom⸗ munalverband, in dem die Mühle liegt, häufig verweigert, ob⸗ wohl die in dem Bezirk vorhandenen Vorräte dessen Bedarf für die nächste Zeit bei weitem übersteigen. In diesem Falle empfehlen wir dem notleidenden Kommunalverband von § 51 der Bundesratsverordnung Gebrauch zu machen und sich an die Landeszentralbehörde zu wenden, um die Uebereignung von Mehl aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes an einen anderen Kommunalverband in die Wege zu leiten. Ge⸗ hören die Kommunalverbände verschieden en Bundesstaaten an, so ist hierfür der Herr Reichskanzler zuständig. Mühlen, bei denen Mehl noch erhältlich ist, sind zu erfahren bei der Ge⸗ schäftsstelle des Vereins Deutscher Handelsmüller, Berlin⸗ Charlottenburg, Schillerstraße 5 (Telegrammadresse: Handels⸗
Die englische Nachrichtenstelle „Central News“ hat mit geteilt, das britische Auswärtige Amt habe die Bestätigung erhalten, daß Deutschland sich weigert, Kriegsgefangene auszuliefern, die nicht mehr felddienstfähig sind. Wie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ mi tteilt, ist diese Nachricht falsch. Deutschland hat im Gegenteil die Vornahme des Aus⸗ tauschs solcher Gefangenen für den 15. und 16. Februar vor⸗ geschlagen.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die 365. Ausgabe der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 150. Verlustliste der preußischen Armee, die 153. Verlustliste der bayerischen Armee, die 108. Verlust⸗ liste der sächsischen Armee und die 116. Verlustliste der württem⸗ bergischen Armee
“
Seine Majestät der König ist mit dem Kriegsminister und den Herren des Gefolges vorgestern abend vom westlichen Kriegsschauplatz wieder in München eingetroffen.
Baden.
Die politischen Parteien Badens haben nach einer Meldung des „W. T. B.“ für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ein Abkommen getroffen, wonach für Ersatzwahlen in den Reichstag und in den Landtag, die während der Kriegs⸗ zeit, einerlei aus welchen Gründen, nötig sein sollten, der Besitzstand der Parteien gewahrt bleibt und dem Kandidaten derjenigen Partei, die das Mandat besessen hat, kein Gegen⸗ kandidat gegenübergestellt wird. Die Partei, die das Mandat besessen hat, ist in der Auswahl ihres Kandidaten völlig frei. Unterzeichnet ist das Abkommen für die Volkspartei von Dr. Friedrich Weill, für die Konservativen vom Freiherrn von Laroche⸗Starkenfels, für die Nationalliberalen vom Geheimen Hofrat Rebmann, für die Sozialdemokraten von Geiß⸗Mannheim und für das Zentrum von T heodor Wacker.
Oesterreich⸗Ungarn.
Wie das Armeeoberkommando bekannt gibt, hat sich schon öfter der Fall ereignet, daß russische Soldaten und selbst ganze Patrouillen, sich der österreichisch⸗ungarischen Uniform bedienten, um kleinere Abteilungen zu üverfallen. Da dies in den letzten Monaten, namentlich vor Przemysl, wieder⸗ holt vorgekommen ist, und diese völkerrechtswidrige und verächtliche Kriegslist in den Reihen des Feindes augen⸗ scheinlich beliebt zu werden begann, wurde es nötig,. be⸗ kannt zu machen, daß jeder russische Soldat und Offtzier,
Kampfe sich der Ver⸗
der in solch schmählicher Weise im 8 kleidung bedient, standrechtlch an Ort und Stelle be⸗ handelt wird. In den jetzigen Kämpfen in den Karpathen hat es sich nun ereignet, daß ein ganzes russisches Bataillon in österreichisch⸗ungarischen Uniformen zum Angriff vorgegangen ist. Das Bataillon wurde zersprengt und größtenteils gefangen genommen. Angesichts dieser Tatsache muß öffentlich erklärt werden, daß selbst die größte Anzahl solch verkleideter Feinde, die uns in die Hände fallen, die sofortige standrechtliche Be⸗ handlung aller nicht hindern wird. 8
Großbritannien und Irland.
Der Premierminister Asquith hat vorgestern den in London eingetroffenen Ricciotti Garibaldi empfangen.
— Die englische Regierung hat alle australis chen Staaten ersucht, sich für die Dauer des Krieges die Verfügung über alles zur Ausfuhr freie Fleisch zu sichern, da auch die französische Regierung beträchtliche Ankäufe machen werde. 8
— Das Amtsblatt veröffentlicht Bestimmungen für die Schiffahrt beim Einlaufen in die wichtigsten Häfen Englands und des britischen Reiches von Westindien bis zum Indischen Ozean, vom Chinesischen Meer. bis zur Tafelbai und von Sydney bis Quebek. Häfen, in denen die Einfahrt ver⸗ boten ist, sollen nachts durch drei übereinander befindliche rote Lichter und am Tage durch drei übereinander befindliche Ballons bezeichnet werden. Die Schiffe müssen vor den Häfen vor Anker gehen, wo sie untersucht werden sollen.
— Im Unterhause erwiderte vorgestern, wie „W. T. B.“
berichtet, der Staatssekretär des Ackerbauamts auf eine An⸗ frage, daß nach den letzten amtlichen Berichten wahrscheinlich in Großbritannien eine wesentliche Ver⸗ tentlich für
in diesem Jahre t mehrung der Anbaufläche für Getreide,
In London, Leicester, Birmingham, Liverpool, Ports⸗ mouth, Cardiff, Bradford und anderen Orten fanden vorgestern Versammlungen von Gewerkschaften, Genossen⸗ schaften und sozialistischen und Frauenvereinen statt, um gegen die Teuerung der Lebensmittel und der Stein⸗ kohlen zu protestieren und dagegen, daß die Regierung nicht eingreife. Die von den Versammlungen angenommenen Re⸗ solutionen fordern das Unterhaus auf, von der Regierung be⸗ stimmte Vorschläge zu verlangen, um eine Herabsetzung der Preise für die notwendigsten Lebensbedürfnisse zu erzielen, die für die Arbeiterklasse Englands und Schottlands unerträglich geworden seien.
— Die „Neue Freie Presse“ veröffentlicht einen Aufsehen erregenden Brief Sir Roger Casements an Sir Edward Grey, in dem Casement mit allen Einzelheiten nach⸗ weist, wie der englische Gesandte in Christiania versucht hat, Sir Roger Casement durch verbrecherische Mittel in seine Ge⸗ walt zu bringen. Casement hatte sich im Oktober von Amerika nach Enropa begeben, nachdem er vorher in einer Erklärung an seine irischen Landsleute den Standpunkt vertreten hatte, daß die Iren nicht gegen Deutschland die Waffen ergreifen dürften. Als er am 29. Oktober in Kristiania eingetroffen war, suchte sofort die dortige englische Gesandtschaft An⸗ knüpfung mit seinem Diener, einem Norweger Namens Adler Christensen. Der englische Gesandte selber hatte mit Christensen in der englischen Gesandtschaft eine Anzahl von Unterredungen, in denen er diesen zu bestimmen suchte, zur Beiseiteschaffung Casements behilflich zu sein. Der englische Gesandte versprach dem Diener Casements „auf sein Ehren⸗ wort“ 5000 Pfund, wenn es ihm gelänge, seinen Herrn in die Hände der englischen Behörden zu spielen. Sollte Case⸗ ment bei dieser gewaltsamen Entführung etwas zustoßen oder er sonst zu Schaden kommen, so würde der Gesandte dafür sorgen, daß Nachforschungen niedergeschlagen würden und der Entführer straffrei ausginge. Der Gesandte forderte Christensen weiter auf, die Korrespondenz Casements zu entwenden und ihm auszuliefern. Im Einverständnis mit Casement führte Christensen die Verhandlungen mit dem englischen Gesandten weiter, nachdem Casement sich aus Christiania in Sicherheit gebracht hatte. Das Ziel blieb, Casement aus dem Wege zu räumen. Der englische Gesandte händigte Christensen sogar einen Schlüssel zur Hinterpforte der Gesandschaft ein, damit er jederzeit unbemerkt das Haus be⸗ treten könnte. Er übergab ihm mehrmals Geldbeträge und stellte ihm schließlich am 3. Januar eine förmliche, ordnungs⸗ mäßig von ihm unterschriebene Zusicherung im Namen der britischen Regierung aus, in der er ihm Belohnung und Straf⸗ freiheit für die Begehung des geplanten Verbrechens verspricht.
Dieser Brief lautete in Uebersetzung: Englische Gesandtschaft, Christiania, Norwegen.
Im Namen der Britischen Regierung verspreche ich folgendes:
Falls auf Grund von Mitteitungen, die Adler Christensen macht, Sir Roger Casement mit oder ohne seine Gefährten in meine Hände geliefert wird, soll der genannte Adler Christensen von der britischen Regierung die Summe von 5000 Pfund Sterling erhalten, zahlbar nach seinem Wunsch⸗ “ 1
Adler Christensen soll außerdem persönliche Straffreiheit ge⸗ nießen und auf Wunsch freie Ueberfahrt nach den Vereinigten Staaten erhalten. M. de C. Findlay, Seiner Britischen Majestät Gesandter.
Dieses im wesentlichen der seltsame Inhalt der Mit⸗ teilungen Sir Ro er Casements an Sir E. Grey.
Frankreich.
Der Ministerrat besprach gestern die militärische diplomatische Lage. Der Finanzminister Ribot ließ das Dekret bezüglich der Ausgabe von Obligati onen der National⸗ verteidigung unterzeichnen. Wie „W. T. B.“ meldet, tragen diese 5 Proz. Zinsen, im voraus jeweils am 16. Februar und 16. August jeden Jahres zu gleichen Teilen zahlbar, werden zum Kurse von 96,50 ausgegeben unter Abzug der Zinsen für die laufende Halbjahrsperiode, in der sie gezeichnet wurden, und sind am 16. Februar 1925 zu pari rückzahlbar. Der Staatsschatz kann jedoch die Obligationen nach dem 16. Februar 1920 jederzeit unter Abzug der Zinsen zu pari⸗ zurückzahlen. Die Obligationen sind für die ganze Laufzeit steuerfrei und lauten auf den Ueberbringer oder auf Order mit der Möglich⸗ keit der Ueberschreibung durch Giro. Die Obligationen können gegen Staatsanleihen, die vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben werden, zum Emissionskurs von 96,50 ausgetauscht werden.
— Die bulgarische Gesandtschaft in Paris hat der Agence Havas, wie die „Frankfurter Zeitung“ meldet, nach⸗ stehende Note des bulgarischen Ministeriums des Auswärtigen mitgeteilt:
Die känstliche Aufregung, die die bulgarische Finanz⸗ overation hervorgerufen hat, ist nicht gerechtfertigt. Die bulgarische Regierung hat im letzten Sommer mit einer Gruppe von deutschen und österreichischen Banken, an deren Spitze die Discontogesell⸗ schaft steht, eine Anleihe von 500 Milltonen Franken abgeschlossen, deren Emission infolge des Krieges verschoben wurde. Die 150 Millionen Franken, deren Bezahlung das Syndikat zugestimmt hat und wovon die Hälfte unverzüglich, die andere in ver⸗ schiedenen Zeitabständen bezahlt werden muß, sind nur ein neuer Vorschuß auf das erwähnte Anlehen. Die Operation bringt keine Aenderung in der bulgarischen Politik mit sich Es ist bekannt, daß Bulgarien nationale Forderungen besitzt. Wien und Berlin haben für die Durchführung der Operation keine politische Bedingung gestellt. Bulgarien verfolgt mit dieser Operation folgende Zwecke: seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, besonders der Bezahlung der Coupons, das budgetäre Defizit zu erleichtern, das der Krieg verursacht hat, und auch die Operationen der bulgarischen Nattonalbank leichter zu gestalten, der der Staat beträchtliche Summen schuldet.
— Das Finanzministerium veröffentlicht eine Statistik über die Ein⸗ und Ausfuhr Frankreichs von August bis Ende November 1914. Bis zum 31. Juli 1914 wies die Einfuhr einen Mehrbetrag von 53 035 000 Franken, die Ausfuhr einen Ausfall von 66 619 000 Franken gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres auf. Vom 1. August bis 30. November 1914 betrug der Ausfall der Einfuhr 1 688 656 000, der Ausfall der Ausfuhr 1 564 830 000 Franken gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres. Im November 1914 betrua die Ausfuhr für Belgien 170 000 Franken statt 102 000 000 im November 1913. Für Rußlond betrugen die Ausfuhr 338 000 gegen 7 061 000 Franken, die Einfuhr 2978 000 gegen 39 622 000 Franken, für England die Aus⸗ fuhr 66 714 000 gegen 109 704 000 Franken, die Einfuhr 50 688 000 gegen 89 931 Franken, für die Schweiz die Aus⸗
Weizen eintreten werde.
8
fuhr 13 066 000 gegen 34 432 000, die Einfuhr 7 260 000
und
gegen 12 485 000 Franken, für Jtalien die Ausfuhr 10 371 000 gegen 27 861 000, die Einfuhr 6 712 000 gegen 22 000 000 Franken, für Spanien die Ausfuhr 7 624 000 gegen 18 106 000, die Einfuhr 9 829 000 gegen 25 932 000 Franken, für die Vereinigten Staaten die Ausfuhr 25 467 000 gegen 34 013 000, die Einfuhr 56 493 000 gegen 133 172 000, für Algerien die Ausfuhr 18 343 000 gegen 43 927 000, die Einfuhr 16 868 000 gegen 25 123 000 Franken. Der „Temps“ fügt hinzu, die amtliche Statistik zeige, welche ungeheuren Verluste der französische Handel durch den Krieg erleide und beweise, wie notwendig es sei, die Wiederaufnahme der Arbeit zu begünstigen. Die wirtschaftliche Depression müsse eingedämmt werden. Der Außenhandel Frankreichs sei in vier Monaten um 3253 Millionen Franken zurück⸗ gegangen. Davon entfallen 1300 Millionen auf Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn und die Türkei. Der Außenhandel Frank⸗ reichs mit den Verbündeten, den französischen Kolonien und den Neutralen sei demzufolge um zwei Milliarden zurückgegangen. Die Verbündeten, die die Meere beherrschen, dürften keine An⸗ strengung unterlassen, um neue Absatzgebiete zu finden. Die wirtschaftliche Wohlfahrt sei in einem Abnützungskriege wie dieser der hauptsächliche Bestandteil der nationalen Ver⸗ teidigung. . v“ “ RNußland. .
Der Reichsrat ist vorgestern durch Kaiserlichen Ukas bis spätestens November 1915 vertagt worden. Ueber den Verlauf der Sitzung berichtet „W. T. B.“, wie folgt:
Der Redner der Rechten Gurko hob hervor, daß angesichts der großen Weltereignisse alle politischen Elemente in Rußland sich in dem Gedanken des einheitlichen großen russischen Staates vereinigt bätten, und sprach die Hoffnung aus, daß der gegenwärtige Krieg die Jahrhunderte alten Zwistigkeiten zwischen dem russischen und dem polnischen Volke endgültig verschwinden lassen werden. „Wir hoffen auch“, sagte Gurko zum Schluß seiner Rede, in Konstantinopel festen Fuß zu fassen, denn der Besitz dieser Stadt kann allein unsere wirkliche Vereinigung mit den Südslawen herbei⸗ führen und den Einfluß des Germanismus zerstören, der jetzt bei einzelnen Teilen dieser Slawen herrscht. Wir hoffen dies umsomehr, als das ständige Hindernis dieser Vereinigung, insbesondere der Wider⸗ stand derjenigen Staaten, die wir heute als unsere Verbündeten schätzen, beseitigt ist. Der Fürst Galyvtzin sagte, jeder Augenblick, den Rußland jetzt erlebe, schaffe Jahrhunderte russischer Zukunft. Es dürfe nicht verwirren, daß man innerhalb der Grenzen des eigenen Landes käͤmpfe; denn das Schlachtfeld, auf dem Rußland dereinst die Tataren zerschmettert hätte, sei gleichfalls dort. Rußland habe im Innern des Landes gesät und werde jenseits der Grenzen ernten. Der Präsident des Staatsrats Golubeff erklärte, der gegenwärtige Kampf festige die Macht Rußlands, dessen Bürger alle zu jedem Opfer bereit seien. Das Land mache ungeheure Anstrengungen, aber ebenso groß würden die Ergebnisse sein, die Rußland ein friedliches Gedeihen, frei von allen fremden Einflüssen, sichern würden.
Der dem polnischen Adel angehörende Oberst Antonius Stanislawowitsch Reut, der bereits am russisch⸗japanischen Kriege teilgenommen hat, ist der „Neuen Zürcher Zeitung“ zufolge zum Kommandeur der russischen Polenlegion ernannt worden. Der Armeeführer an der russischen Südwest⸗ front, Generaladjutant Jwanow hat nach demselben Blatte einen Armeebefehl erlassen, wonach die polnischen Legionen in Nowo Alexandrija die polnische Kommandosprache erhalten und von polnischen Offizieren geführt werden sollen.
N
Italien.
Der Ministerrat hat der „Frankfurter Zeitung“ zufolge die Herstellung von Kriegsbrot und seinen Verkauf zu Ein⸗ heitspreisen in ganz Italien angeordnet. Daneben bleibt die Herstellung eines Luxusbrotes bis auf weiteres erlaubt. Der Erlaß wird in wenigen Tagen erscheinen.
Spanien.
Im Senat verlas der Ministerpräsident Dato vorgester einen Brief des Generals Carranza, in dem dieser den spanischen Gesandten in Mexiko ausweist, weil er dem von den merxikanischen Gerichten strafrechtlich verfolgten Angel del Caso seinen Schutz habe angedeihen lassen. Carranza erklärt der „Agence Havas“ zufolge, die Strafverfolgung gegen del Caso sei keine Beleidigung des spanischen Volkes und der spanischen Regierung. Die mexikanische Regierung habe sich zum Vorgehen genötigt gesehen und müsse deshalb auch Maß⸗ nahmen gegen den spanischen Gesandten ergreifen, der in die Hoheitsrechte Merikos eingegriffen habe.
Portugal.
—
Der Minister des Innern Teixe hat in einer Unte redung über die internationale Lage dem Pariser „Journal“ zufolge erklärt, die Regierung habe sich dahin ent⸗ schieden, den Beschlüssen des Kongresses vom 8. August und vom 23. November wegen etwaiger Intervention Portu gals in dem Kriege nachzukommen, falls die Bestimmungen des englisch⸗portugiesischen Vertrages dafür in Betracht kommen sollten.
Schweden.
Der Gesamthandel Schwedens im Jahre 1914 weist laut Meldung des „W. T. B.“ einen Minderbetrag um 146,3 Millionen Kronen oder 8,7 Proz. des Betrages von 1913 auf, und zwar verminderte sich die Einfuhr um 771 Millionen oder 9,1 Prozent, die Ausfuhr um 69,2 Millionen oder 8,45 Prozent. Der Ausfall bei der Einfuhr von Ver⸗ brauchsgegenständen und Rohmaterialien betrug 33,2 Millionen; die Mindereinfuhr war am beträchtlichsten bei Getkeide und Futtermitteln mit 22 und Steinkohlen mit 6,6 Millionen; den höchsten Ausfall bei der Ausfuhr hatte Eisen mit 20 Millionen
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.) 8
Westlicher Kriegsschauplatz.
1. Februar.
Großes Hauptquartier, 14. (W. T. B.)
Nordöstlich Pont à Mousson entrissen wir den Franzosen
das Dorf Norroy und die mestlich dieses Ortes gelegene Höhe 365, zwei Offiziere 151 Mann wurden zu Gefangenen gemacht. In den Vogesen wurden die Ortschaften Hilsen und Ober⸗Sengern gestürmt, 135 Gefangene fielen in unsere Hand. “ Oberste Heeresleitung