1915 / 49 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Feb 1915 18:00:01 GMT) scan diff

8 1 und § 2 Abs. 1 schließen die Kosten üchsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport gestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die ein. nach § 2 Abf 2 schließen die Kosten des Trans⸗ ghof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. eise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager.

2 § 5

eordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

stat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Jekanntmachungen über die Höchnpreise für Futterkartoffeln

85 feugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärke⸗ fabrikation vom 11. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 505) und vom 11. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 15) werden aufgehoben. Berlin, den 25. Februar 1915. 8

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. 8

11111A1AXAX“

über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke⸗ fabrikation.

Vom 25. Februar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) olgende Verordnung erlassen:

1 BI Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kar⸗ toffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist bis zum 30. September 1915 verpflichtet, seine gesamten Er⸗ zeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel⸗Ver⸗ ehichaft m. b. P. in Berlin auf deren Anweisung zu iefern. Die Herstellung dieser Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Ge⸗ nehmigung der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. gestattet.

Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die 1) im eignen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen⸗ schaften oder Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer

Mittglieder verwendet werden, 2) zur Erfüllung eines mit einer Behörde geschlossenen Lieferungs⸗ oder Mahlvertrags erforderlich sind.

§ 3 Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel⸗Verwerlungs⸗ Gesellschaft m. b. H. unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten. § 4

Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten 1 Eülchee ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte ent⸗ 8 eiden.

§ 5 Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Ver⸗ ordnung sind: a. Kartoffeltrockenschnitzel und ⸗krümel, b. Kartoffeiflocken, G. Kartoffelwalzmehl. 1 e eitigkeiten darüber, ob ein. . 9 der Kartoffeltrocknerei a unter a bis c aufgeführten Gegenst inden gehört, entscheidet eichskanzler 86 n Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch te herstellen läßt, ist bis zum 30, September 1915 verpfl chtet, gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trocken⸗ el⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. auf deren Anweisung en. er Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.

säänd n Ferschrtften des § 6 gelten nicht für Erzeugnisse oder Be⸗ ände, die 1) für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten

verwendet werden, Wur Erfüllung eines mit einer Behörde geschlossenen

Lieferungsvertrags erforderlich sind.

§ 8 hsckenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. rzeugnisse und Bestände (§§ 1 und 6) abzunehmen.

1

2

5

Dis zuständige Behörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel⸗ er wertungs⸗Gesellschaft m. b. H. ihr oder einem von ihr bezeichneten § 1) oder Stärkehersteller 6) das Eigentum an frischen übertragen, auch soweit für sie Höchstpreise nicht festgesetzt et diesen Kartoffeln tritt an Stelle des Höchstpreises der

reis von neunzehn Pfennigen für das Stärkeprozent. Kartoffeln, für die Höchstpreise festgesetzt sind, werd der epreis unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der d Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwal⸗ ide nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.

8 § 10

eeln. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke

felstärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Er⸗

insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur

3 g der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. (den. U § 11 Fenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. untersteht Reichskanzlers.

zzentralbehörden erlassen die erforderlichen Aus⸗ ngen.

§ 13 e bis zu dreitausend Mark wird bestraft: Ir nach § 1 oder § 6 bestehenden Lieferungspflicht chkommt, Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt, untlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 10 zu⸗ gestellt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, sthält oder sonst in den Verkehr bringt. 6 § 14 tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. umt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. ig, betreffend Regelung des Absatze frocknerei, vom 5. ufgehoben. 1

bruar 1915.

ttreter des Reich Delbrück.

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vorzulegen. . werden sie bei der Ermittelung der an die

v113“ Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundes⸗

rats, betreffend Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikatiön, vom 25. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 118) werdep schter Auf⸗ hebung der Bekanntmachung vom 28. November Abrom (Zentral⸗ blatt für das Deutsche Reich S. 605) für dectheim Ferung von trockner Kartoffelstärke un Fate toffel⸗ stärkemehl an die Trockenkartoffbict zerwer⸗

tungs⸗Gesellschaft m. b. H. folgende Bedingungen festgesetzt: I. Preise

Für die der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. abgelieferten Erzeugnisse erhält der ieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. mit Zu⸗ stimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Der Aöbschlagspreis ““ zwei Wochen nach Ablieferung ppr Ware zu zahlen.

Als Restzahlung erhält der Fabrikant 0,50 für 100 Kilo⸗ gramm brutto der abgelieferten Mengen nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30. September 1915 endigende Geschäftsjahr. Diese Restzahlung wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft den Trock⸗ nern eine geringere Nachzahlung als 0,50 für 100 Kilo⸗ gramm gewährt.

II. Beschaffenheit der Ware

Wurf gewonnen sind und regelmäßigen Ansprüchen an Rein⸗ heit, Farbe und Beschaffenheit genügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor und technisch säurefrei sein und dürfen bis 20 vom Hundert Feuchtigkeit enthalten. Jede Lieferung muß in sich gleichmäßig ausfallen.

Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäftsführer der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗ Gesellschaft m. b. H. Preisabzüge festsetzen. Gegen ihre Ent⸗ scheidung kann der Lieferant binnen einer Frist von drei Tagen die Entscheidung der Sachverständigenkommission der Trocken⸗ kartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. anrufen. Diese Entscheidung ist für die Parteien bindend.

Für Erzeugnisse von Kartoffelstärkemehl und trockner Kar⸗ toffelstärke, die ihrer Beschaffenheit nach als Abfall anzusehen sind und sich nicht zur Brotbereitung eignen, ermäßigt sich der Preis um mindestens 2 für 100 Kilogramm. Die Preise für feuchte Kartoffelstärke werden im Streitfall von dem Aus⸗ schuß der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. endgültig festgesetzt. 8

III. Ablieferung

Die Ablieferung der trocknen Kartoffelstärke und des Kar⸗ toffelstärkemehls erfolgt regelmäßig nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentner nach Anweisung der Trockenkartoffel⸗Ver⸗ wertungs⸗Gesellschaft m. b. H. Der Fabrikant ist verpflichtet, frei Waggon seiner nächsten Eisenbahnstation zu liefern. Trockne Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind in ein⸗

wandfreien, 100 Kilogramm fassenden Säcken zu liefern. Die mit einer

Verladung erfolgt in geschlossenen oder in offenen,

Decke versehenen Wagen.

IV. Auskunftspflicht

Der Fahrikant ist vergflichtet, regrnzßigen, von der Geschäftsfühyung der deecdacho arruhpgzehe renenns m. b. H. zu bestimgenden, Zeitpungten der ., sführung Anggaben darüber zu machen, welche Mengen Apven, ffelstärke und Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt n wieweit sie abgeliefert oder auf Lager genommen sind. ibach Der Fabrikant ist nicht verpflichtet, Aus. mft über die innere Verwaltung und den technischen Betrieb zu geben. Beerlin, den 26. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers 11e6“

Anordnungen zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futter⸗

mittel vom 12. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzl. S. 78) und zu der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukte) vom 19. Februar 1915

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 103).

I. Nachprodukte und Melasse.

Soweit gemäß § 2 Abf. 1, 3 und 4 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 78) Verträge zu berücksichtigen sind, hat der zur Lieferung Verpflichtete den erforderlichen Nachweis über den Inhalt der Verträge der Bezugs⸗ vereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin binnen 10 Tagen nach Eingang der Aufforderung vorzulegen.

Die in § 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel bezeichneten Fabriken und Ansta ten sowie sonstige Eigentümer von Nachprodukten und von Melasse, sofern letztere nicht Verbraucher sind, haben die bei ihnen in Anspruch genommenen Erzeugnisse bis zum Abruf durch die Bezugsvereinigung aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Eine Aufbewahrunespflicht für Melasse besteht jedoch nur insoweit, als die Verpflichteten über genügende Lagerräume verfügen Andernfalls sind sie berechtigt, unter Anzeige an die Bezugsvereinigung die Melasse dahin zu liefern, wohin sie sie auf Grund der abgeschlossenen Verträge geliefert haben würden, so⸗ fern nicht die Bezugsvereinigung anderweit darüber verfügt. Erfolgt der Abruf, so sind die Erzeugnisse innerhalb angemessener Frist ab Verladestelle der Fabrik oder des Lagers in handelsüblicher Weise zu lijefern. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung hat der Lieferungs⸗ pflichtiae Säcke zu stellen. Etwaige im Besitze der Lieferungspflichtigen befindliche Kessel⸗ wagen oder Fässer sind der Bezugsvereinigung auf Verlangen gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Kommt eine Eini⸗ gung über die zu zahlende Vergütung nicht zustande, so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde darüber endgültig.

II. Erstprodukte.

1) Die Verteilungsstelle für Rohzucker in Berlin ermittelt in Benehmen mit der Bezugsvereinigung, welche Mengen Rohzucker⸗ erstprodukt der Bezugsvereinigung auf Grund des § 1 Abs. 2 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erst⸗ produkte) vom 19. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 103) zu liefern sind. 8

2) Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker Verträge zu berücksichtigen sind, hat die zur Lieferung verpflichtete Rohzuckerfabrik den erforderlichen Nach⸗ weis über den Inhalt der Verträge der Verteilungsstelle für Roh⸗ zucker zu Berlin binnen 10 Tagen nach Eingang der Aufforderung Wird der Nachweis binnen dieser 15 nicht erbracht, so

liefernden Mengen Rohzuckererstprodukt nicht berücksichtigt.

Die Preise gelten für Erzeugnisse, die auf den ersten

III. Probenahme. Für die zur Preisbestimmung erforderlichen Probeentnahmen sind für Rohzucker und Nachprodukt, auch vergällt, und Melasse⸗ mischfutter die Probenahm bentmmungen der „Bedingungen für den Verkehr mit Qanodelsfuttermitteln“ des Ausschusses für die Handelsgebräuche des Deutschen Landwirtschaftsrats, 1 für Melasse die im Geschäftsverkehre der Rohzuckerfabriken und Raffinerien lichen Probenahmebedingungen maßgebend.

IV. Zahlungsfrist.

Die Bezugsvereinigung hat binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten.

V. Verteilung und Abgabe.

Von dem gemäß § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über zucker⸗ haltige Futtermittel der Bezugsvereinigung überwiesenen Rohzucker (IJ. Produkt) ist abzugeben:

1) an die Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge, die noch erforderlich ist, um den nach der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Neichs⸗ Gesetzbl. S. 57) durch Verwendung von Rohzucker herzu⸗ stellenden Branntwein zu erzeugen; an den Verhand deutscher Preßhefefabrikanten G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge, die noch erforderlich ist, um den Hefe erzeugenden Brennereien die Herstellung des ihnen zustehenden Durchschnittsbrandes unter Verwendung von Rohzucker zu ermöglichen, soweit diesen Brennereien nicht durch Vermittrung der Zentrale für Spiritusverwertung

Rocohhzucker geliefert wird.

Im übrigen hat die Verteilung der von der Bezugsvereinigung hergestellten und von ihr erworbenen zuckerhaltigen Futtermittel auf die Kommunalverbände nach einem vorher festzusetzenden Maßstab zu erfolgen. Beansprucht ein Kommunalverband die auf ihn entfallenden Mengen ganz oder teilweise nicht, so ist der freiwerdende Vorrat gleichfalls auf die übrigen Kommunalverbände zu verteilen.

Haben sich Kommunalverbände nachweislich nach dem 1. Februar 1915 größere Vorräte an zuckerhaltigen Futtermitteln gesichert, so sind ihnen diese Mengen bei der Verteilung anzurechnen.

In Fällen nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses kann die Be⸗ zugsvereinigung mit Zustimmung des Reichskanzers (Reichsamt des Innern) Zuschläge zu den auf die einzelnen Verbände entfallenden Mengen bewilligen. Sie kann ferner mit der Abgabe von Futter⸗ r bereits vor endgültiger Berechnung der zu verteilenden Mengen eginnen.

Die Futtermittel und der abzugebende Rohzucker sind von der Bezugsvereinigung gegen Barzahlung in handelsüblicher Meise zu liefern. Zeit und Ort der Lieferung der Kommunalverbände zu bestimmen. Berlin, den 26. Februar 1915.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.

üb⸗

nach Verladung

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betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen

Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Vom 25. Februar 1915.

D;De Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

z um

. 8 § 1 Die vor dem 15. März 1915 nach Maßgabe der Verordnung.

über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom E Hruarag (Reichs⸗

389

Gesetzbl. S. 328) erfolgte Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen erli

14. März 1915. 8 1 v Der Eigentümer des Fahrzeugs hat die nach Abs. 1 wirkungslos gewordene Zulassangsbescheinigung unverzüglich an die für seinen Wohnort zuständige höhere Verwaltungsbehörde abzuliefern Unter⸗ bleibt die Ablieferung, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Zulassungsbescheinigung einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung ist von der höheren Verwaltungsbehörde bis auf weiteres aufzubewahren.

82 Die Erneuerung einer nach § 1 erloschenen Zulassung erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die höhere Verwaltungsbehörde auf jederzeitigen Widerruf, sofern für den weiteren Verkehr des Fahr⸗ zeugs ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Ein öffentliches Bedürfnis darf nur anerkannt werden:

1) für den Verkehr der Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließ lichen Benutzung im Dienste des Reichs, eines Bundes⸗ staats oder einer Behörde bestimmt sind,

2) für den Verkehr von Kraftfahrzeugen die ausschließlich von

Feuerwehren zu dienstlichen Zwecken oder von gemeinnützigen

benutzt werden, 3) für den Verkehr von Kraftomnibussen, 4) für den Verkehr einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden beschräakten Anzahl von Kraftdroschken und Mietwagen, 8 5) für den Verkehr anderer Kraftfahrzeuge, sofern von ihrer Zulassung die Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden Berufs (Aerzte, Tierärzte und dergleichen) abhängt. 8 1“ kann außerdem erneuert erden, sofern ihr Verkehr zur Aufrechterhaltung gewerblicher Betriebe erforderlich ist. g 21 8 —Der Antrag auf erneute Zulassung ist vom Eigentümer des Fahrzeugs bei der für seinen Wohnort zuständigen höheren Ver⸗ waltungsbehörde schriftlich anzubringen. In dem Antrag sind an⸗ zugeben: Name und Stand des Eigentümers, Art und Bestimmung des Fahrzeugs, das zugeteikte polizeiliche Kennzeichen sowie die Umstände, welche die weitere Zulassung begründen. b 1— Stellung des Antrags ist bereits vor dem 15. März 1915 ulssE. 1 § 4

Wird dem Antrag auf erneute Zulassung stattgegeben, so erhält der Eigentümer die im § 6 der B orbeee iger 55 Verkehr 888 . Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 vorgeschriebene Zulassungs⸗ bescheinigung mit folgendem auf Seite 3 einzutragenden Vermerk: „Auf jederzeitigen Widerruf zum Verkehr auch nach dem 14. März 1915 zugelassen“; der Vermerk ist durch die höhere Verwaltungs S. unterschriftlich zu vollziehen und mit dem Amtsstempel zu ersehen. Wird dem Antrag auf erneute Zulassung die bisheri bescheintgung beigefügt, oder ist sie schon vor S gemäß § 1 Abs. 2 an die höhere Verwaltungs worden, so wird der die erneute Zulassung ausspr

die bisherige Zulassungsbescheinigung eingetragen.

8 5 b P Die höhere Verwaltungsbehörde hat in der von ihr geführten Lite der zugelassenen Kraftfahrzeuge die erneute Zulassung eines Fahrzeugs in der Spalte „Bemerkungen“ in augenfälliger Weise kenntlich zu machen. Die erneute Zulassung von Personenkraftfa hr⸗

ezugsvereinigung zu

zeugen, die der Stempelabgabe für Kraftfahrzeuge unterliegen at alsbald der zuständigen Steuerstelle mitznteine. 1u““ I“

sind tunlichst nach den Wünschen

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Anstalten zur Krankenbeförderung oder zu Rettungszwecken 8.

8 Ein Kraftfahrzeug, das entgegen den Vorschriften dieser Ver⸗

goch dem 14. März 1915 darf die Zulassung eines Kraftfahr⸗ rnur erfolgen, wenn neben den Voraussetzungen den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 1913 eine der azsetzungen des § 2 dieser Verordnung erfüͤllt ist. Die Zu⸗ agebescheinigung ist mit dem Vermerke nach § 4 dieser Verord⸗ zu versehen. b Die Zulassung (§§ 2, 6) ist zu widerrufen, wenn das Fahrzeug räuchlich, insbesondere zu anderen als den die Zulassung be⸗ genden Zwecken benutzt wird. § 8

ang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehrt, kann von der m Verwaltungsbehörde ohne Entschädigung für dem Staate slen erklärt und eingezogen werden.

Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist Be⸗ ude nur bei der Landeszentralbehörde zulässig. Die Landes⸗ albehörde entscheidet endgültig.

Vorstehende Vorschristen finden keine Anwendung auf Kraftfahr⸗ die im Eigentume der Landesherren, der Mitglieder der landes⸗ schen Familten und der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der bei Deutschen Reiche oder einzelnen Bundesstaaten beglaubigten weter anderer Staaten, der Postverwaltungen, der Heeresverwal⸗ en oder der Marineverwaltung stehen. § 10 . Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in ¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens aläßt die alsdann erforderlichen Uebergangsvorschriften. Berlin, den 25. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

111“”“ teffend Verbot von Mitteilungen über von Wertpapieren uss.

Vom 25. Februar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über Ermächtigung des Bundesrate zu wirtschaftlichen Maß⸗ nen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) ende Verordnung erlassen: Solange für ein Wertpapier, das an einer deutschen Börse zum jenbandel zugelassen ist, infolge des gegenwärtigen Krieges eine iche Feststellung des Börsenpreises nicht stattfindet, dürfen in tlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen eren Kreis von Personen bestimmt sind, zablenmäßige Angaben welcher Preis für den Umsatz des Wertpapiers in Betracht nt, insbesondere zahlenmäßige Angaben, die als Anhalt dafür n, zu welchem Preise das Wertpapier in letzter Zeit gehandelt ist, nicht gemacht werden. Dies gilt auch für zahlenmäßige n über Veränderungen der Preise. Ferner ist verboten, sich in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt zu Angaben der im Abs. 1 bezeichneten Art zu erbieten. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für ausländische Vorten 1naen sowie für Wechsel, Schecks und Auszahlungen

sas Ausland.

§.3 Wer den Vorschriften des § 1 oder 2 zuwiderhandelt, wird mit istrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gesängnis zi sechs Monaten bestraft.

§ 4 b Diese Verordnung tritt am 1. März 1915 in Kraft. gkanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 25. Februar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Pahehk8

Der

*

Bekanntmachung,

ireffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915. Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend bot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., n 25. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 111) bestimme ich: Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Kurse aus⸗ ischer Börsen für Wertpapiere, Geldsorten, Noten, Wechsel, hecks und Auszahlungen sind bis auf weiteres zulässig. Berlin, den 25. Februar 1915. 8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 88 Delbrück. 8

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 4653 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der fanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten

25. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 45), vom 25. Fe⸗ nar 1915, unter 8 1

Nr. 4654 eine Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit⸗ ungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar slb, und unter 4

Nr. 4655 eine Bekanntmachung, betreffend Verbot von sitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Fe⸗ sar 1915.

Berlin W. 9, den 27. Februar 1915.

Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 27 Keichs⸗Gesetzblatts enthält untrer Nr. 4656 eine Bekanntmachung, betreffend Zulassung von inftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und säzen, vom 25. Februar 1915, unter ““ Nr. 4657 eine Bekanntmachung über die Höchstpreise für fitterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie rKartoffelstärkefabrikation, vom 25. Februar 1915, und unter Nr. 4658 eine Bekanntmachung über die Regelung des üsatzs von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der artoffelstärkefabrikation, vom 25. Februar 1915. Berlin W. 9, den 27. Februar 1915.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

11“ 11“ Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 4659 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage C zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung, vom 23. Februar 1915, unter 8. Nr. 4660 eine Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze, vom 25. Februar 1915, und unter Nr. 4661 eine Bekanntmachung, betreffend die Bilanzen von Aktiengesellschaften ufw., die Vermögen im Ausland oder in den Schutzgebieten haben, vom 25. Februar 1915. b Berlin W. 9, den 27. Februar 1915.

8 Kaiserliches Postzeitungsamt.

Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Kreistierarzt Franz Schaper zum Regie⸗ rungs⸗ und Veterinärrat zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs⸗ und Medizinalrat Dr. Otto Solbrig in Königsberg i. Pr., dem Kreisarzt, Medizinalrat Dr. Rudolf Kasemeyer in Burgsteinfurt und dem Gerichtsarzt, Medizinal⸗ rat Dr. Hermann Hoffmann in Berlin den Charakter als Geheimer Medizinalrat, 8 den Kreisärzten Dr. Otto Bünting in Osterode a. H., Dr. August Stühlen in Aachen, Dr. Maximilian Kos chel in Filehne, Dr. Walter Zelle in Oppeln sowie dem Stadt⸗ arzt Dr. Paul Köttgen in Dortmund den Charakter als Medizinalrat, ““ den Sanitätsräten Dr. Sigismund Korn in Pr. Holland, Jacques Lasch in Berlin, Dr. Michael Lasker in Berlin, Dr. Aloys Scharff in Schweidnitz, Dr. Josef Sinnecker in Insterburg, Max Weidner in Breslau, Dr. Hermann Weszkalnys in Königsberg i. Pr., Dr. Otto Wiesenthal in Berlin, Dr. Eduard Wirsing in Berlin und Dr. Oswald Wolff in Frankenstein sowie dem Professor Dr. Heinrich Hoeftmann in Königsberg i. Pr. den Charakter 38 Geheimer Sanitätsrat sowie - Aerzten Dr. Georg Andrae in Köslin, Dr. Arthur Arnstein in Berlin⸗Lichterfelde, Dr. Karl Aßmus in Kiel, Dr. Hermann Asthöver in Hoven, Dr. Siegmund Auerba ch in Frankfurt a. M., Dr. Georg Aust in Königsberg 1. Pr., Dr. Georg Balster in Dortmund, Dr. Rudolf Beitter in Dortmund, Dr. Hans Berkenbusch in Oktenwald, Dr. Karl Bertram in Duderstadt, Dr. Oskar Bodenstein in Char⸗ lottenburg, Dr. Siegfried Brodnitz in Frankfurt a. M., Dr. Simon Brohn in Berlin, Dr. Anton Bücheler in Frankfurt a. M., Dr. Jakob Cohn in Charlottenburg, Dr. Friedrich Colley in Insterburg, Dr. Salomon Doeblin in Berncastel⸗Cues, Dr. Emil Eifler in Görlitz, Dr. Karl Finck in Neuruppin, Dr. Wilhelm Floß in Cöln a. Rhein, Dr. Josef Franz in Breslau, Dr. Max Fuchs in Liegnitz, Dr. Samuel Gallinek in Charlottenburg, Dr. Jakob Ginzberg in Danzig, Dr. Felix Glücksmann in Breslau, Dr. Anton Josef Gottsacker in Kempenich, Dr. Karl Gursky in Tarnowitz, Dr. Ludwig Hanau in Frankfurt a. M., Dr. Wilhelm Hanauer in Frankfurt a. M., Dr. Wil⸗ helm Hannig in Jordansmähl i. Schl., Kornelius Harder in Berlin⸗(Südende) Mariendorf, Dr. Gerhard Hausburg in Zoppot, Dr. Ferdinand von Herff in Hannover, Dr. Georg Heyne in Insterburg, Dr. Oskar Hirschberg in Bromberg, Dr. Otto Hoehne in Görlitz, Dr. Rudolf Hölzl in Polzin, Dr. Jacques Jakobsohn in Haynau i. Schl., Dr. Heinrich Junge⸗ blodt in Niedermarsberg, Dr. Paul Jungmann in Breslau, Dr. Wilhelm Kallmorgen in Frankfurt a. M., Dr. Georg Katzenstein in Cöln a. Rhein, Dr. Georg Kersting (auch Zahnarzt) in Aachen, Dr. Arnold Kloth in Bad Münster a. Stein, Dr. Georg Knauer in Wiesbaden, Dr. Richard Knorr in Berlin, Dr. Alexander Koch in Berlin⸗Lichterfelde, Dr. Emanuel Koerner in Breslau, Dr. Wilhelm Kohl⸗ grüber in Marienheide, Dr. Julius Kohn in Frankfurt a. M., Dr. Paul Koppel in Nikolassee, Dr. Robert Kramer in Frankfurt a. M., Dr. Josef Krug in Frank⸗ furt a. M., Dr. Wilhelm Kühler in Kreuznach, Dr. Richard Kuhn in Balve in Westfalen, Dr. Ulrich Labes in Frankfurt a. M., Dr. Otto Landau in Koblenz, Dr. Hugo Laser in Königsberg i. Pr., Dr. Peter Laureck in Gelsen⸗ kirchen, Dr. Friedrich Lewin in Neustettin, Dr. Anton Lieven in Aachen, Dr. Alfred Linke, Direktor der Provinzial⸗Heil⸗ und Pflegeanstalt in Kreuzburg O. S., Dr. Willi Maaß in Zehlendorf, Dr. Albert Mannes in St. Goarshausen, Dr. Friedrich Mißmahl in Wiesbaden, Dr. Kurt Müller in Wiesbaden, Dr. Moritz Müller in Stromberg, Dr. Otto Müller in Berlin⸗Schöneberg, Dr. Paul Müller in Waldenburg i. Schl., Dr. Benno Müllerheim in Berlin, Dr. Adolf Munter in Samter, Dr. Theodor Neitzert in Neuwied, Dr. Anton Neugebauer in Neurode i Schl., Dr. Bernhard Niehues in Münster i. W., Dr. Karl Noeßel in Aachen, Dr. Karl Ortmann in Cöln a. Rhein, Dr. Franz Petermöller in Oelde i. Westf., Dr. Karl Peters in Friedrichshagen, Dr. Julius Pick in Charlottenburg, Dr. Leo Vreuß in Freienwalde a. O., Dr. Julius Reinhertz in Werne, Dr. Wilhelm Rohardt in Berlin⸗Niederschönhausen, Dr. Siegfried Rosenberg in Bielefeld, Dr. Max Rosen⸗ kranz in Tilsit, Dr. Max Rosettenstein in Görlitz, Dr. Friedrich Schaumburg, Direktor der Heil⸗ und Pflegeanstalt in Waldbröl, Dr. Richard Schönfeld in Insterburg, Dr. Arthur Schütze in Königsberg i. Pr., Dr. Leopold Schulz in Camenz i. Schl., Dr. Leopold Sonnemann in Charlotten⸗ burg, Dr. Heinrich Spindler in Oberbieber, Dr. Paul Springorum in Halberstadt, Dr. Bruno Steinert in Görlitz, Dr. Johannes Thiele in Charlottenburg, Dr. Eduard Thomsen in Berlin⸗Niederschöneweide, Dr. Heinrich Trau⸗ mann in Hildesheim, Dr. Siegmund Türk in Charlottenburg, Dr. Walter Ulrich in Belecke i. Westf., Dr. August Virneisel in Koblenz, Dr. Sally Walter in Charlotten⸗ burg, Dr. Richard Wanner in Düsseldorf, Dr. Gerhard Wegener in Berlin⸗Steglitz, Dr. Hans Weilhammer in E a. M., Dr. Salomon Weinberg in Herborn, Dr.

Dr.

abziel Weis in Ehrang, Dr. Georg Wirz in Cöln a. Rhein, Dr. Georg Wittkowsky in Charlottenburg, Dr. Albert Zander in Berlin⸗Steglitz, Dr. Georg Zapel in Spandau und Dr. Bruno Zoller in Königszelt i. Schl. den

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Siadtverordnetenversammlung in Weißenfels getroffenen Wahl den Ersten Bürgermeister dieser Stadt, Oberbürgermeister Daehn in gleicher Amtseigenschaft auf Lebenszeit bestätigt.

Justizministeriumm. Der Amtsrichter Dr. von Bardeleben in Lichtenau ist nach Hanau versetzt. Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Adolf Köhler in Berlin bei dem Landgericht I in Berlin, wieder⸗ ernannt: der Fabrikant August von Frowein in Bonn, die Kaufleute Karl Milchsack in Duisburg⸗Ruhrort und Karl Itzenplitz in Mülheim (Ruhr) bei dem Landgericht in Duis⸗ burg, sowie der Fabrikbesitzer Ernst Rudolf Berchter in Barmen. E“ , Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Apothekenbesitzer Dr. phil. Wilhelm Wartenberg in Berlin, der Kaufmann Max Brauer in Charlottenburg und der Bankier David Katz in Berlin⸗Wilmersdorf bei dem Land⸗ gericht I in Berlin, der Gerichtsassessor a. D. Aler Brüg⸗ mann und der Bankier Dr. Paul Wiskott in Dortmund, der Fabrikdirektor Otto Lenze in Tuczno bei dem Landgericht in Bromberg und der Bankdirektor Adolf Schmidt in Stral⸗ sund, wiederernannt: der Bankdirektor Ottomar Degenkolb, der Kaufmann Dr. Ernst Lipmann und der Bankier Dr. Eduard von Eichborn in Breslau, der Direktor Fritz Hessenbruch in Duisburg, der Fabrikbesitzer Rudolf Genck in Barmen, der Bergwerksdirektor Franz Wüstenhöfer in Berge⸗Borbeck bei dem Landgericht in Essen sowie der Kauf⸗ mann und Konsul Henry Schmaeling in Memel.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Dschenffzig bei dem Oberlandesgericht in Kiel, Heinrich Brandt bei dem Amtsgericht in Luckenwalde und Kühne bei dem Amtsgericht in Schildberg.

Mit der Löschung des Rechtsanwalts Brandt in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechtsanwälte: Justizrat Daltrop vom Oberlandesgericht in Breslau bei dem Landgericht daselbst, Schellwien vom Landgericht I in Berlin bei dem Kammergericht, Dr. West haus vom Oberlandesgericht in Düsseldorf bei dem Landgericht daselbst, Dr. Siegfried Jacoby in Bartenstein bei dem Land⸗ gericht in Lyck für die Dauer der Unterbringung des Land⸗ gerichts Lyck in Bartenstein, Berend aus Sulzbach bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Trier und Schultz⸗ Niborn aus Herzberg (Elster) bei dem Amtsgericht in Berlin⸗ Weißensee, die Gerichtsassessoren: Dr. Rempe bei dem Amts⸗ gericht und üe Landgericht in Paderborn und Ladisch bei dem Amtsgericht in Driesen.

Die Amtsgerichtsräte Weber in Ratibor und Carstens in Altona, der beim Oberlandesgericht in Celle zugelassene Rechtsanwalt, Justizrat Brandes in Bückeburg und der Rechts⸗ anwalt Schnackers in Berlin sind gestorben.

Hess.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ zember v. J. (RGBl. S. 556) ist für die Firma Bergwerks⸗ und Hüttenverwaltung, Gesellschaft m. b. H. in Frankfurt a. M. (Verwalter Rechtsanwalt Dr. Hertz, Frankfurt a. M., Bahnhof⸗ straße 2) die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

Berlin, den 23. Februar 1915.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. Al: Lusensky.

6.“

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ zember v. J. (RGBl. S. 556) ist für das in Deutschland be⸗ findliche Vermögen der Firma Mander Brothers in Wolver⸗ hampton, insbesondere für die Firma Gebrüder Mander in Berlin, Kurstraße 36 (Verwalter Direktor Norden, Berlin, Fasanenstraße 22) die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Berlin, den 25. Februar 1915. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Dem Regierungs⸗ und Veterinärrat Schaper ist die Stelle des Regierungs⸗ und Veterinärrats bei der Königlichen Regie⸗ rung in Stade übertragen worden.

Dem Tierarzt Dr. Paul Reimers in Danzig ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarztstelle in Neuenhaus, Kreis Grafschaft Bentheim, übertragen worden.

Nichtamtliches.

8* Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 27. Februar 1915.

In der am 27. Februar unter dem Vorsitz des Kön glich bayerischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchen⸗ feld⸗Koefering abgehaltenen Plenarsitzung des Bundes⸗ rats wurde dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fest⸗ stellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1915, dem Reichshaushaltsetat und den Spezialetats die Zustimmung erteilt.

“““

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen und für Justizwesen sowie der Ausschuß für

Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.

Nach einer Erklärung der russischen Regierung können, wie amtlich durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, den in Ru ß⸗ land internierten deutschen Zivilgefangenen durch Ver⸗ mittlung des Kriegsgefangenenbureaus beim russischen Roten Kreuz in St. Petersburg auch Pakete zugesandt werden; müssen die Empfänger dafür Zoll entrichten. 3

Charakter als Sanitätsrat zu verleihen.