[92004] Haderslebener Bau⸗Aktien⸗
gesellschaft in Hadersleben.
Generalversammlung am Montag den 15. März 1915, Nachmittags 3 Uhr, auf dem Kontor der Gesellschaft, Erlefferweg 2.
Tagesordnung:
1) Vorlegung der Bilanz und Anerkennung
derselben.
2) Verschiedenes.
Der Vorstand. H. Ravn.
[91785] 8 Howaldtswerke, Kiel.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden
zu der am Sonnabend, den 27. März
1915, Vormittags 11 ½ Uhr, zu Kiel, Hotel Germania, stattfindenden ordent.
eingeladen. Tagesordnung: 1) Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und des Berichts für das Geschäftsjahr 1913/1914. 2) Feststellung der Bilanz und der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1913/14 und Beschluß⸗ fassung über Verwendung des Rein⸗ gewinns. 1 3) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 4) Wahlen zum Aufsichtsrat. 5) Satzungsänderung. Der Wortlaut der neuen Satzungen ist folgender: Titel I. Allgemeine “
Die Gesellschaft führt die Fiema: „Howaldtswerke“. Ihr Sitz ist in Kiel.
5,2 2 Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Schiffswerft und nehmungen, die mit diesen Betrieben in Beziehung stehen, und die Die Dauer der Gesellschaft ist auf bestimmte Zeit nicht G“ Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtsgültig durch ein⸗
eine
Maschinen⸗
abrik, weiterhin die Errichtung von Unter⸗ de neuen Aktie oder des neuen Interims⸗
Beteiltgung an
malige Veröffentlichung in eutsch Reichsanzeiger, soweit nicht im Gesetz eine
8 o Prioho mehrmalige Bekanntmachung vorgeschrieb en f erden vom Vorstande erlassen,
Bekanntmachung nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat über⸗
Titel II. Grundkapital und Aktien.
Gesetz oder tragen ist.
Das Grundkapital der Gesellschaft be⸗ trägt 4 100 000 ℳ und ist eingeteilt in 2 400 000 ℳ Stammaktien und 1 700 000 ℳ Vorzugsaktien. Sämtliche Aktien lauten auf den In⸗
haber und über je 1000 ℳ. Die Vorzugs⸗
aktien haben die aus §§ 35 und 37 sich ergebenden Vorrechte. einanderfolgenden Jahren die aktien und die Vorzugsaktien
Stamm⸗
zugsaktien in Stammaktien umzuwandeln, wenn eine Generalversammlung der Ge⸗ sellschaft gleichzeitig hun
Grundkapitals um weitere 2000 Stammaktien über je 1000 ℳ zum Nenn⸗ werte beschließt und in diesem Beschluß den Vorzugsaktionären das Recht ein⸗ geräumt wird 2000
Wiree,
diese
höhung Grundkapitals Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrage aus⸗ zugeben. Sie ist ferner berechtigt, Vor⸗
„os des
zugsaktien auszugeben denen ein bevorzugtes bezüglich des Jahresgewinns oder
bei Auflösung bezüglich der Liquidations⸗ masse gewährt wird.
Laut Beschluß der Generalversammlung
vom 19. Januar 1909 sind 500 Order lautende Genußscheine ausgegeben, welchen lediglich die in §§ 35 und 37 angegebenen Rechte zustehen, mit Ausschluß irgend welcher Anrechte an das Vermögen der Gesellschaft. Der Besitz der Genußscheine gewährt kein Stimmrecht. Diese Genuß⸗ scheine werden mit Talons und jährlichen Gewinnanteilscheinen versehen; die auf die Genußscheine entfallenden Jahresbeträge können nur gegen Einlieferung der be⸗ treffenden Gewinnanteilscheine erhoben werden. Die Gesellschaft hat das Recht, diese Genußscheine an einem 1. Ok⸗ tober, frühestens aber am 1. Oktober 1912, gegen eine Entschädigung von ℳ 1000 für jeden einzelnen, und zwar sämkliche oder durch das Los bestimmte einzelne Nummern, nach sechsmonatlicher, einmal im Deutschen Reichsanzeiger bekannt⸗ zumachenden Petgg. zurückzuziehen. 8
8 F; 21 Irr 1 Den Aktien werden Gewinnanteilscheine für zehn Geschäftsjahre und Erneuerungs⸗ scheine beigefügt.
§ 7. Auch bei einer Erhöhung des Grund⸗
kapitals lauten die Aktien auf den In⸗
haber, sofern die Generalpersammlung nicht beschließt, daß sie auf Namen lauten sollen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, auf Be⸗ schluß des Vorstands und Aufsichtsrats auf Namen und an Order lautende Teil⸗
8 9 8
8
2„
im Deutschen
Falls in drei auf⸗ rüb umm 2 verlangen, wenn er die Kosten vorschießt. jährlich wenigstens 6 % Dividende erhalten haben, Gesellschaft das Recht, die Vor⸗ r Genuß⸗,
die Erhöhung des neue
Stück neue Stammaktien zum Nennwerte zu beziehen. Die Gesehschaft ist berechtigt, bei Er⸗
schuldverschreibungen mit booothekarischer oder sonstiger dinglicher Sicherheit oder ohne eine solche Sicherbeit auszugeben.
Der Nennbetrag der Schuldverschrei⸗ bungen, der Zinsfuß und die Einzelheiten
der Kündigung und der Begebung sowie
der Höhe und des Beginns der Amorti⸗ sation werden durch den Vorstand unter Genehmigung des Aussichtsrats festgestellt und, soweit erforderlich, bekannt gemacht.
Die Vornahme der Kündigung durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Gewinnanteilscheine oder Zinsscheine, welche nicht binnen vier Jahren nach Ab⸗ lauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden sind, zur Zahlung vorgelegt werden, verfallen zugunten der Gesellschaft. Wird der Verlust eines
Gewinnanteilscheins oder Zinsscheins inner⸗
alb vorstehender Frist von dem bisherigen
Inhaber der Gesellschaft gemeldet und
wird der Schein nicht bis zum Ablauf der
lichen Generalversammlung ergebenst Frist der Gesellschaft zur Einlösung vor⸗
gelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht, so ist der auf ihn entfallende Betrag gegen Quittung nachzuzahlen. Der Anspruch auf Nach⸗ zahlung verjährt innerhalb eines Jahres von dem Ende der Vorlegungsfrist an.
Ein Aufgebot von Gewinnanteilscheinen, Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen finder nicht statt. . “
Neue Zins⸗ oder Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungs⸗ scheins nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung oder der Aktie der Ausgabe widersprochen hat. — Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung oder der Aktie auszuhändigen, wenn er die Schuld⸗ verschreibung oder die Aktie vorlegt. Der Besitz des angeblich abhanden gekommenen Erneuerungsscheins gibt alsdann kein Recht auf den Empfang einer neuen Reihe von Gewinnanteilscheinen oder Zinsscheinen.
§ 10.
Sind verlorene Aktien oder Interims⸗ scheine durch Ausschlußurteil für kraftlos erklärt, so erfolgt die Aushändigung der
scheins unter der alten Nummer und unter der Bezeichnung: „Allein gültige zweite Ausfertigung“. Die Kosten der Ausferti⸗ gung trägt der Aktionär. Mit der Kraft⸗ loserklärung erlischt auch der Anspruch aus den dazugehörigen Erneuerungs⸗ und noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. § 11.
Die Amortisation von Aktien (Stamm⸗ aktien und Vorzugsaktien), die der Gesell⸗ schaft freiwillig zur freien Verfügung über⸗ lassen werden, nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals ist
10
SEE t eine Aktie, eine Schuldverschreibung, ein Interims⸗, Gewinnanteil⸗, Genuß⸗, Zins⸗ oder Erneuerungsschein infolge Be⸗ schädigung oder Verunstaltung zum Um⸗ lauf nicht mehr geeignet, so kann der Be⸗ rechtinte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Ur⸗ kunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft gegen Einlieferung der alten Urkunde die Aushändigung einer neuen Urkunde unter der früheren Nummer
Das Schema der Aktien, Schuld⸗ verschreibungen, Interims⸗ Gewinnanteil⸗, Zins⸗ und Erneuerungsscheine sowie die Art der etwa erforderlichen Unterzeichnungen bestimmt der Aufsichts⸗ rat. Letzterer kann auch für Aktien, Interims⸗, Gewinnanteil⸗, Genuß, Zins⸗ oder Erneuerungsscheine die mechanische
Herstellung der Unterschriften, mit Aus⸗
nahme derjenigen des Kontrollbeamten,
verfügen.
aus einem, iedern. Di
ie durch
stimmung des zwei oder mehreren Vorstandsmitglieder den Aussichtsrat bestellt. können auch vom Aufsichtsrat abberufen oder suspendiert berden. Dem Aufsichtsrat steht es zu, über die Art der Zusammenfetzung des Vorstands und die Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder zu entscheinen, auch Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern zu ernennen.
Prokuristen und Generalbevollmächtigte dürfen vom Vorstand nur mit Genehmi⸗ gung des Aufsichtsrats bestellt werden.
Die Gesellschaft wird rechtsverbindlich, insbesondere in bezug auf die Zeichnung der Firma, vertreten:
1) wenn der Vorstand aus einem Mit⸗
glied besteht, durch dieses,
2) wenn der Vorstand aus zwei oder mehreren Mitgliedern besteht, ent⸗ weder durch zwei Vorstandsmitalieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen,
3) durch zwet Prokuristen, denen vom Aufsichterat die Befugnis zur ge⸗ meinschaftlichen Vertrelung der Ge⸗ sellschaft beigelegt ist.
Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen bezüglich der Vertretungsbefugnis den ordentlichen Mitgliedern gleich, doch vertreten, wenn der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, nur zwei stellver⸗ tretende Vorstandsmitglieder in Gemein⸗ schaft miteinander oder jedes von ihnen in
einem Prokuristen die
Gemeinschaft
Versammlung
Bei schriftlichen Willenserklärungen haben die genannten Personen in der an⸗ gegebenen Weise die Firma unter Bei⸗ fügung ihres Namens zu unterzeichnen, die “ unter Beifügung eines die Prokura andeutenden Zusatzes. Bekanntmachungen 2 Gesellschaft sollen, insoweit hierfür der Vorstand zu⸗ ständig ist, in derselben Weise unterzeichnet werden, welche die Satzung für die Zeich⸗ nung der Firma der Gesellschaft vorschreibt.
17. Die Mitglieder des Vorstands haben die ihnen vom Ausfsichtsrat erteilten all⸗ gemeinen und besonderen Weisungen zu befolgen. 8 18.
Die Bezüge S werden in dem Anstellungsvertrag bestimmt, den der Aufsichtsrat namens der Gesellschaft ab⸗ schließt.
Die garantierte Tantieme des Vor⸗ stands kann unter Handlungsunkosten ge⸗ bucht werden. —
II. Der Aufsichtsrat. § 19. 8
Dem Aufsichtsrat ist außer den ihm nach dem Gesetz oder nach den sonstigen Bestimmungen dieser Satzung zustehenden Rechten insbesondere vorbehalten:
1) die Genehmigung der Bestellung aller Beamten oder Vertreter, welche mehr als 3000 ℳ Jabresgehalt oder außer dem Gehalt einen Anteil am Rein⸗ gewinn beziehen, oder die mit einer längeren Kündigungsfrist als mit einer solchen von drei Monaten an⸗ gestellt werden;
2) die Genehmigung zum Erwerb, zur Veräußerung und Verpfändung un⸗ beweglicher Sachen;
3) die Bewilligung von Mitteln zu Neu⸗ oder Umbauten und zu Anschaffungen im Betriebe, soweit sie zusammen den Betrag von ℳ 30 000,— in einem Jahre übersteigen;
4) die Einwilligung zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen;
5) die Festsetzung des Mindestbetrags der Abschreibungen und der Normen über Bildung und Erhaltung eines Amorti⸗ sationsfonds für die Schuldverschrei⸗ bungen sowie der näberen Be⸗ stimmungen über den Rückkauf von Schuldverschreibungen und Genuß⸗ cheinen, all dies vorbehaltlich der ge⸗ setzlichen Rechte der Generalversamm⸗ lung:
6) die Genehmigung zur Beteiligung an anderen Unternehmungen einschließlich des Erwerbs von Aktien oder Ge⸗ schäftsanteilen anderer Gesellschaften:
7) die Anlegung der im Geschäftsbetrieb nicht erforderlichen Mittel;
8) die Bewilligung von Gratifikationen an Angestellte sowie von Geldern für Woblfahrtseinrichtungen für gestellte und Arbeiter;
9) die Errichtung von Zweignieder⸗ lassungen.
Der Aufsichtsrat besteh aus mindestens 3 end höchstens 9 Mitgliedern.
Die Generalversammlung bestimmt in diesen Grenzen die Zahl der Mitglieder.
Die Wahl erfolgt auf die von der Generalversammlung bei der Wahl be⸗ stimmte Dauer, längstens auf vier Amts⸗ jahre, das Amtsjahr gerechnet von einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluß der nächstjährigen. Sie gilt als abgelehnt, wenn der Erwählte nicht in der oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Bekanntgabe schriftlich die Annahme zu Händen des Vorstands erklärt.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist Ersatz⸗ wahl durch Einberufung einer General⸗ versammlung nur dann erforderlich, wenn nicht drei Mitglieder vorhanden sind. Ersatzmänner treten für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein. Scheidet der ge⸗ samte Aufsichtsrat innerhalb der Wahl⸗ periode aus, so beginnt mit der Neuwahl des Aufsichtsrats eine neue Amtsperiode, deren erstes Jahr mit dem Schluß der nächsten ordentlichen Generalversammlung abläuft.
Wird ein Mitglied des Aufsichtsrats in einer außerordenklichen Generalversamm⸗ lung gewählt, so endet sein erstes Amts⸗ jahr mit dem Schluß der nächsten ordent⸗ lichen Generalversammlung.
Jedes Mitglied des Aussichtsratz ist berechtigt, sein Amt vier Wochen nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand niederzulegen.
§ 21.
Der Aufsichtsrat wählt alljährlich im Anschluß an die ordentliche Generalver⸗ sammlung unter dem Vorsitze des an⸗ wesenden, den Lebensjahren nach ältesten Mitgliedes in einer ohne besondere Ein⸗ ladung erfolgenden Sitzung einen Vor⸗ sitzenden und einen stellvertretenden Vor⸗ sitzenden. Wenn im Laufe des Jahres eines dieser Aemter zur Erledigung kommt, oder die Inhaber dieser Aemter nach über⸗ einstimmender Ansicht der übrigen auf längere Zeit an der Ausübung des Amts behindert werden, so hat alsbald eine Neuwahl stattzufinden.
Der stellvertretende Vorsitzende bat, sobald er in Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden bandelt, überall die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende. Dritten Personen und Behörden gegen⸗ über bedarf er zur Gültigkeit der von ihm vollzogenen Verhandlungen und Er⸗ klärungen niemals des Nachweises, daß der Vorsitzende an der Vertretung be⸗ hindert war.
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§ 22. Die Mitglieder des Aufsichterats, der
Gesellschaft.
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Vorsizende sowie dessen Stellvertreter
An⸗
weisen sich als solche durch ein auf Grund der Wahlprotokolle ausgestelltes notarielles Zeugnis aus.
Alle Bekanntmachungen, Erklärungen und Urkunden, welche vom Aufsichtsrat vollzogen werden, sollen die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellver⸗ treters unter den Worten: Howaldts⸗
werke 8 Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat wird von dem Vor⸗ sitzenden so oft einberufen, wie es die Geschäftslage erfordert. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitze der Gesell⸗ schaft statt, doch kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat auch nach anderen Orten ein⸗ berufen.
Der Aufsichtsrat ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschluß⸗ fähig. Auf Antrag von zwei Mitgliedern muß binnen 14 Tagen eine Sitzung statt⸗ finden. In schleunigen oder einfachen Fällen koͤnnen nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters Beschlüsse des Aufsichtsrats durch Ein⸗ holung schriftlicher, telephonischer oder telegraphischer Erklärungen gefaßt werden.
Der Aufsichtsrat bestimmt selbst seine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen ist dasselbe Verfabren einzuhalten wie bei den durch die Generalversammlung vor⸗ zunehmenden Wahlen.
Ueber das Ergebnis der Verhandlungen und Abstimmungen des Aufsichtsrats (ein⸗ schließlich der Wahlen) ist ein Protokoll zu führen und von den anwesenden Mit⸗ gliedern zu Gageich Ern
§ 24.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Auf⸗ sichtsrat nichts anderes beschließt.
Die Ueberwachung der gesamten Ge⸗ schäftsführung des Vorstands und die Ein⸗ sicht aller Bücher und Schriften der Ge⸗ sellschaft liegt dem Aufsichtsrate ob.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, zu diesen Geschäften Sachverständige, welche nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sind, abzu⸗ ordnen; die Vergütung solcher Sachver⸗ ständiger fällt der Gesellschaft zur Last.
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats er⸗ halten, abgesehen von dem Ersatz der bei der Ausübung ihres Amtes entstehenden baren Auslagen, eine Vergütung von zehn vom Hundert von dem jährlichen Rein⸗ gewinn, der nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen sowie nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrages von vier vom Hundert des ein⸗ gezahlten Grundkapitals verbleibt. Min⸗ destens aber erhalten sie eine jährliche Vergütung von je ℳ 2500,—, der Vor⸗ sitzende von ℳ 5000,—. Die feste Ver⸗ Eae wird auf Handlungsunkosten ge⸗ zucht.
tragen.
III. Generalversammlung. § 27.
Die Generalversammlungen werden von dem Aufsichtsrate oder von dem Vorstande nach dem Sitz der Gesellschaft oder nach Berlin berufen. Die ordentliche General⸗ versammlung findet alljährlich regelmäßig in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Berufung erfolat durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Die Bekanntmachung soll mindestens 18 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgen. Bei Berechnung dieser Frist sind der Er⸗ scheinungstag des die Bekanntmachung ent⸗ haltenden Blattes und der Tag der Ver⸗ sammlung nicht mitzurechnen. § 28.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche spätestens am zweiten Werktage vor der anberaumten General⸗ versammlung (den Hinterlegungs⸗ und Versammlungstag nlicht mitgerechnet) in den üblichen Geschäftsstunden bei der Ge⸗ sellschaftskasse oder bei anderen in der Einladung bezeichneten Stellen:
a. ein Nummernverzeichnis der zur Teil⸗
nahme bestimmten Aktien einreichen,
b. diese Aktien oder die darüber lautenden
Hinterlegungsscheine der Reichsbank oder der Bank des Berliner Kassen⸗ vereins hinterlegen und bis zum Schluß der Generalversammlung da⸗ selbst belassen.
Die Hinterlegung der Aktien kann auch bei einem deutschen Notar erfolgen. Dessen Hinterlegungsschein ist nur dann ordnungsmäßig, wenn darin die hinter⸗ legten Aktien nach ihren Unterscheidungs⸗ merkmalen bezeichnet sind und überdies darin bescheinigt ist, daß diese Papiere bis zum Schluß der Generalversammlung bei dem Notar in Verwahrung bleiben.
Soweit Aktien noch nicht ausgegeben sind, sind die im Aktienbuch eingetragenen Aktrionäte zur Teilnahme an der General⸗ versammlung und zur Stimmabgabe be⸗ rechtigt.
Seitens der Gesellschaft oder der sonstigen Anmeldestellen sind den auf Grund dieser Vorschriften zur Teilnahme an der Generalversammlung Berechtigten Ein⸗ trittskarten mit einem Vermerk über die Stimmenzahl Ses ae
Jeder Aktionär, welcher den Vor⸗ schriften des § 28 genügt hat, kann sich durch einen Bevollmächtigten, der nicht Aktionär zu sein braucht, auf Grund
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Ueber die Zulassung von Vollmachten entscheiden in Zweifelsfällen die anwesenden Mitglieder des “
Den Vorsitz in der Generalversamm⸗ lung führt, abgesehen von den gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmefällen (vergl. § 254 H.⸗G.⸗B.), der Vorsitzende des Auf⸗ sichtsrats oder sein Stellvertreter oder das an Jahren älteste Mitglied des Auf⸗ sichtsrats. 8
Sollte aus irgend welchen Eründen kein Aufsichtsratsmitglied anwesend sein oder kein gehöriger Aufsichtsrat vorhanden sein, so eröffnet derjenige Aktionär, auf dessen Namen die meisten Aktien ange⸗ meldet sind, die Generalversammlung und läßt durch diese einen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit wählen.
Die Beschlüsse werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung ein anderes vor⸗ schreiben, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen ge⸗ faßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei den Wahlen sindet stets geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt, sofern sie nicht ein⸗ stimmig durch Zuruf erfolgen. Falls im ersten Wahlgange eine absolute Mehrhei nicht erreicht wird, so sind diejenigen beiden, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, zur engeren Wahl zu bringen. Haben mehr als zwei Personen die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so ist ihre Zahl durch das Los auf die Zahl zwei zu bringen. 3
Bei Stimmengleichheit in dieser engeren Wahl entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Los.
Der Vorsitzende der Generalversamm⸗ lung kann die Verhandlungen und Ab⸗ stimmungen abweichend von der öffent⸗ lichen Reihenfolge der Tagesordnung vor⸗ nehmen lassen, mit Ausnahme der unter 1, 2 und 3 des § 32 verzeichneten Gegen⸗ stände der Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die General⸗ versammlung und ernennt nötigenfalls zwei Stimmzähler.
§.32.
In der ordentlichen Generalversamm⸗ lung erfolgt:
1) die Vorlegung der Bilanz und Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung sowie des Berichts des Vorstands und des Aufsichts⸗ rats für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Vorschläge über die Verwendung des Reingewinns:
2) die Beschlußfassung über die Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das verflossene Geschäftsjahr und über die Verwendung des Reingewinns;
3) die Beschlußfassung über die Ent⸗ lastung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats;
4) Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
0
90.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen über die Abänderung der Satzungen, ins⸗ besondere die Abänderung des Gegen⸗ standes des Unternehmens, über die Er⸗ höhung oder Herabsetzung des Grund⸗ kapitals, über die Ausgabe von Vorzugs⸗ aktien, über die Zustimmung zu den im § 207 H.⸗G.⸗B. bezeichneten Verträgen, uͤber die Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft sowie über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehr⸗ heit von drei Vierteln des bei der Be⸗ schlusfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. 1
Ueber die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft sowte über die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Ver⸗ äußerung im ganzen (abgesehen von dem Falle der Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft) kann ferner nur in einer eigens für diesen Zweck berufenen Generalversammlung beschlossen werden.
Durch die vorstehenden Bestimmungen sollen die im § 80 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung enthaltenen Bestimmungen über die Auf⸗ lösung einer Aktiengesellschaft zum Zwecke der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht abgeändert
werden. 5 Titel IV.
Jahresrechnung, Bilanz, Verwendung des Reingewinns. § 34.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Ok⸗ tober eines und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Die Bilanz ist innerhalb der nächsten vier Monate nach Schluß des Geschäfts⸗ jahres dem Aufsichtsrat vorzulegen. Di Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Perlust rechnung werden mit dem Geschäftsberich des Vorstands und mit dem Bericht des Aufsichtsrats und der etwa ernannten Re visoren mindestens zwei Wochen vor den Auflaufe der Hinterlegungsfrist zur Ein sicht der Aktionäre im Geschäftslokal de Gesellschaft 8“
2.
Von dem sich aus der Bilanz ergebende Reingewinn sind zunächst mindestens 5 dem gesetzlichen Reservefonds zuzuweisen so lange, bis derselbe die Höhe von 10 des Grundkavpitals erreicht.
Auf gemeinschaftlichen Antrag des Auf sichtsrats und des Vorstands kann di Generalversammlung dann besondere Re servefonds bilden und verstärken, bezw über dieselben verfügen oder dem Aufsichts rat deren Verwendung überlassen.
Von dem alsdann verbleibenden Ueber⸗ schuß werden:
1) 5 % zur Verteilung auf die in § 5
letzter Absatz, erwähnten 500 Stüc Genußscheine verwandt. auf
zurückgezogene oder eingelöste Genuß⸗
121 (§ 18 Abs. 1 a. S.) neu.
kasse zu hinterlegen.
8
scheine entfallende Gewinn verbleibt den Howaldtswerken, welche denselben zur Zurückzehung weiterer Genuß⸗ scheine zu verwenden baben; bis zu 6 % p. a Dividende auf die Vorzugsaktien verteilt, und zwar der⸗ artig, daß, wenn für ein Geschäfts⸗ jahr nicht volle 6 % Dividende ver⸗ teilt werden, der fehlende Betrag aus dem Reingewinn der späteren Jahre vor Verteilung einer Divi⸗ dende auf die Stammaktien nach⸗ bezahlt wird, und daß die Nach⸗ zahlung auf den Dividendenschein des⸗ jenigen Jahres erfolgt, für welches der Mehrbetrag zur Auszahlung ge⸗ langt; 3) alsdann bis zu 6 % p. a. Dividende auf die Stammaktien verteilt. 4) Ferner erhält der Aufsichtsrat die ihm nach § 26 des Gesellschaftsvertrages und der Vorstand die ihm nach den Anstellungsverträgen zustehenden 1 Tantiemen. Der Rest wird afs Superdividende leichmäßig auf die sämtlichen Stamm⸗ Id Vorzugsaktien verteilt, beziebentlich neue Rechnung vorgetragen. Die Ge⸗ ralversammlung kann bestimmen, daß s zu einem Fünftel dieses Gewinnrestes r sukzessiven Zurückziehung der in § 5 wähnten Genußscheine bezw. zur Bildung nes diesem Zwecke dienenden Fonds zu rwenden ist, auch kann die Generalver⸗ mmlung, nachdem 6 % Dividende auf lamm⸗ und Vorzugsaktien gezahlt sind, er den verbletbenden Rest zur verstärkten Per vollständigen Einlösung der Genuß⸗ heine verfügen. Titel V.
Schlußbestimmungen. § 36. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aende⸗ ngen der Satzungen, welche nur die assung betreffen, in Gemäßheit des § 274 5 H.⸗G.⸗B. 8v vorzunehmen. § 37. Im Falle einer etwaigen Liquidation r Gesellschaft wird das nach Berichti⸗ ing der Schulden verbleibende Vermögen Fnächst an die Inhaber der Vorzugsaktien s zum vollen Nennwerte dieser Aktien, d alsdann an die Inhaber der Stamm⸗ tien, gleichfalls bis zum vollen Nenn⸗ erte derselben, verteilt. Nachdem der volle Nennwert aller Aktien r Rückzablung gelangt ist, wird der ver⸗ Feibende Ueberschuß an die Inhaber der ch nicht ausgelosten bezw. noch nicht rückgezogenen Genußscheine bis zum Be⸗ age von 1000 ℳ pro Genußschein ver⸗ ilt. Der dann noch verblerbende Rest⸗ etrag wird auf sämtliche Stamm⸗ und Vorzugsaktien pro rata ihres Nennwertes eichmäßig verteilt. Im einzelnen wird hierzu bemerkt: u § 1 (§ 1 der alten Satzungen) Abs. 2 der alten Satzungen ist gestrichen. u § 2 (§ 2 a. S.) geändert. 53 (§ 3 a. S.) unverändert. § 4 (§ 4 a. S.) zum Teil geändert. § 5 (§ 5 a. S) entspricht den Sa⸗ nierungsbeschlüssen von 1913 mit der Aenderung, daß den Worten „6 % Dividende“ das Wort „wenigstens“ eingefügt wird. 6 (der alten Satzungen) ist gestrichen. 6 (§ 7 a S.) geändert, daß Gewinn⸗ aanteilscheine und Erneuerungsscheine für 10 Jahre auszugeben sind. 7 neu. 8 neu. 9 und 10 (§ 8 u. 9 a. S.) geändert. 11 neu. 12 (§ 9 a. S.) birgt den Inhalt des 13 neu. 10 der alten Satzungen gestrichen. 14 (§ 11 a. S.) neu. 15 u. 16 (§ 12 a. S.) neu 17 (§ 13 a. S) neu. 18 (§ 13 Abs. 2 a. S.) neu. 19 (§ 14 a. S.) erweitert und zum Teil geändert. “ 20 (§ 15 a. S.) zum Teil neu.
8₰
22 (§ 15 Abs. 3 und § 16 a. S.) ent⸗ hält redaktionelle Aenderungen. 23 (§ 18 a. S.) zum Teil neu. 24 (§ 18 Abs. 3 Satz 4 a. S.) neu. 25 neu. 26 neu. 27— 33 (§ 19 — 24 a. S.) § 27 zum Teil neu. §28 (§ 19 Abs. 2 und § 20 a. S.) zum Teil neu. 29 (§ 21 a. S.) neu. 30 (§ 23 a. S.) zum Teil neu. 31 (§ 23 a. S.) zum Teil neu. 32 zum Teil neu. 33 (§ 25 a. S.) zum Teil neu. 34 (§ 24 Abs. 2 a. S.) zum Teil neu. 35 (§ 26 a. S.) zum Teil neu, hervor⸗ zuheben ist hier, daß § 26 der alten Satzungen in Ziff. 3 dahin geändert wird, daß statt 5 % 6 % gesetzt wird. 27 a. S. fällt weg. 36 und 37 entsprechen den §§ 28 und 29 a. S. Diejenigen Aktionäre, welche an der eneralversammlung teilzunehmen und das timmrecht auszuüben beabsichtigen, haben hie Aktien bis spätestens am dritten Kage vor der Generalversammlung bei der Deutschen Bank in Berlin, der Eommerz⸗ und Disconto⸗Bank in Berlin, Hamburg und Kiel, der Kieler Bank in Kiel oder bei der Gesellschafts
Kiel, den 1. März 1915. Der Vorstand. Urlaub. Schwerdtfeger.
[92028] Faradit-Isolierrohrwerke Mar Haas, A.⸗G., Chemnitz⸗Reichenhain. Gemäß § 21 der Gesellschaftssatzungen werden die Herren Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft zu der am Dienstag, den 30. März 1915, Vormittags 11 ⅛ Uhr, in den Geschäftsräumen des Herrn Justizrats Moritz Beutler, Chem⸗ nitz, Poststraße 36, stattfindenden 3. ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagesorduung:
1) Jahresbericht und Rechnungsabschluß für das Jahr 1914 und Beschluß⸗ fassung darüber.
2) Beschlußfassung über die Entlastung der Verwaltungsorgane.
3) Beschlußfassung über die Verteilung
des Reingewinns.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind
nach § 20 der Satzungen nur diejenigen
[91999] Die Generalversammlung des Bau⸗ verein Demitz Aktien⸗Gesellschaft findet am 26. Mürz, Nachmittags 5 Uhr, in der Kanzlei des Herrn Rechtsanwalts und Königl. Notars Dr. Peisel in Bischafs⸗ werda mit folgender Tagesordnung statt: 1) Berichterstattung des Vorstandes über den Vermögensstand und die Ver⸗ hältnisse der Gesellschaft sowie der Ergebnisse des verflossenen Geschäfts⸗ jahres nebst Bericht des Aufsichtrats uͤber die Prüfung des Geschäftsberichts
und Jahresrechnung.
) Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das verflossene Geschäftsjahr.
3) Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats.
4) Beschlußfassung über Gewinnver⸗ teilung.
5) Wahl des Vorstands und Aufsichtsrats.
Aktionäre berechtigk, die spätestens am 3. Werktag vor dem Tage, an dem die Generalversammlung stattfindet, bis 6 Uhr Abends bei dem Vorstand der Gefellschaft, bei einem deutschen Notar oder beim Chemnitzer Bank⸗ verein, Chemnitz, der ditteldeutschen Privatbank A.⸗G., Leipzig⸗Dresden⸗ Chemnitz, der Dresduer Bank, Dresden und Chemnitz ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungs⸗ scheine der Reichsbank gegen eine Empfangs⸗ bescheinigung hinterlegen und während der Generalversammlung hinterlegt lassen. X“ den 2. März
5. 1 Faradit⸗Isolierrohrwerke Max Haas
A.⸗G., Chemnitz⸗Reichenhain.
Der Vorstand. Marxr Haas.
[92007]
Zoerbiger Creditverein von Lederer,
Kotzsch & Co. Commanditgesellschaft auf Actien zu Zörbig.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der Sonnabend, den 20. März 1915, Nachmittags 3 Uhr, im Schloßgartenlokal zu Zörbig statt⸗ findenden 25. ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.
Tagesordnung: 1) FeFüxns des Geschäftsberichts pro 1914.
2) Genehmigung der Bilanz und Ge⸗
winnverteilung.
3) Beschlußfassung über Decharge⸗
erteiluug.
4) Wahl von 2 Revisoren zur Prüfung
der Geschäftsbücher.
5) Wahl von Aussichtsratsmitgliedern.
6) Genehmigung der Uebertragung ver⸗
kaufter Aktien à 200 ℳ.
Zörbig, den 2. März 1915. Dörries, Vorsitzender des Aufsichtsrals. [92032] 1 E1“
Bau⸗Aktiengesellschaft
am Neumarkt.
Die diesjährige ordentliche General⸗ versammlung unserer Aktionäre wird Dienstag, den 30. März 1915, Vormittags 112 Uhr, in Leipzig, Promenadenstraße Nr. 1, Erdgeschoß, ab⸗ gehalten.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche ihre Aktien bis spätestens den 26. März 1915 bei der Leipziger Immobiliengesellschaft in Leipzig, Promenadenstraße Nr. 1, in den üblichen Geschäftsstunden hinterlegen. Statt der Aktien koönnen auch von der Reichsbank oder einem deutschen Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden.
Tagesoronung: 3
1) Beschlußfassung über den vom Auf⸗ sichtsrate genehmigten Abschluß für das vierte Geschäftsjahr, den Zeit⸗ raum vom 1. Januar bis 31. De⸗ zember 1914 umfassend.
2) Erteilung der Entlastung an den Aufsichtsrat und den Vorstand der Gesellschaft. u“
Leipzig, den 2. März 1915.
Der Vorstand. Stentzler. Wießner.
[92030] Richard Eckert & Co. A. G. Rudolstadt-Volhstedt.
Wir beehren uns hiermit, die titl.
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Montag, den 22. März a. c., Nach⸗
mittags 3 ½ Uhr, im Hotel Löwen in
Rudolstadt stattfindenden zehnten ordent⸗
lichen Generalversammlung ergebenst
einzuladen. Tagesordnung:
1) Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung per 1913/14;
2) Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung;
3) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4) Kapitalsbeschaffung oder Liquidation;
5) Aufsichtsratswahl.
Nach § 26 der Statuten können die⸗
jenigen Aktionäre der Generalversammlung
beiwohnen, welche ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der
Generalversammlung bei dem Vor⸗
stand der Gesellschaft oder bei der
Coburg.⸗Gothaischen Credit Gesell⸗
schaft in Coburg hinterlegt haben.
Nudolstadt⸗Volkstedt, 2. März 1915.
Der Aufsichtsrat der Richard Eckert & Co. A. G.
Alfred Haußknecht, Vorsitzender.
Beschlußfassung in sammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien gemäß Satz 21 der Satzungen spätestens am zweiten Tage vor der Geueralversammlung, den Tag der Generalversammlung nicht mit⸗ gerechnet, Löbauer Bank in Görlitz oder gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs bei einem Notar zu hinterlegen. bei einem Notar hinterlegt, so ist der Hinterlegungsschein spätestens am drit⸗ ten Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zur Prüfung einzureichen.
Schlesische Dachziegelwerke A.⸗G.,
6) Beschlußfassung über Anträge des Vorstands oder Aufsichtsrats.
Bauverein Demitz. Aktiengesellschaft.
Georg Mühldorfer. Karl Pursche.
[92012] Wir beehren uns, die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Samstag, den 27. März 1915, Vormittags 11 ½ Uhr, im Sitzungssaale der Rhei⸗ nischen Kreditbank in Mannheim B 4, 2 stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung ergebenst einzuladen. Tagesordnung: 1) Vorlage des Geschäftsberichts und Genehmigung der Jahresbilanz. 2) Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. 3) Aufsichtsratswahl. Zur Abstimmung in der Generalver⸗ sammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der spätestens am 4. Tage vor der Versammlung seine Aktien bei der Gesellschaft, bei der Rheinischen Kredit⸗ bank in Mannheim oder einem Notar hinterlegt hat. Mannheim, den 1. März 1915.
Stahlwerk Mannheim.
Der Aufsichtsrat.
[92017)]
Die Aktionäre unserer Gesellschaft wer⸗ den hierdurch zu der am Donnerstag, den 25. März a. c., Vormittags 10 Uhr, im Sitzungssaale der Deutschen Bank, Filiale Dresden, Johannesring 10 I, stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1) Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung pro 1914 sowie des Berichts
a. des Vorstands, b. des Aufsichtsrats.
2) Beschlußfassung darüber und über die zu verteilende Dividende.
3) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung ist jeder Aktionär berechtigt. Es haben aber diejenigen Aktionäre, welche ein Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben wollen, ihre Aktien nebst einem doppelten Verzeichnis oder die Bescheinigung eines Notars über bei ihm zu diesem Zwecke erfolgte, die Pflicht zur Aufbewahrung bis nach Beendigung der Versammlung be⸗ gründende Hinterlegung spätestens am dritten Tage vor dem Versammlungs⸗ tage bei der Deutschen Bank. Filiale Dresden, oder bei Herren Gebr. Arn⸗ hold, Dresden, zu hinterlegen.
Dresden, den 1. März 1915.
Dreesdner Fuhrwesen⸗Gesellschaft. F. Sondermann. Brückner.
[92027]
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Sonnabend, den 27. März 1915, Nachmittags 4 Uhr, im Sitzungszimmer der Filiale der Löbauer Bank, Görlitz, Berliner Straße 53, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ergebenst ein⸗ geladen.
Tagesordnung:
1) Erstattung des Jahresberichts.
2) Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
3) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
4) Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.
5) Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds an Stelle eines ausscheidenden Mit⸗ glieds.
Dieijenigen Aktionäre, welche an der
der Generalver⸗
bei der Filiale der
Werden Aktien
Kodersdorf, den 3. März 1915.
vorm. A. Dannenberg. Der Vorstand.
en 2 Mechanische Schuh- & Schüfte- fabrik Manz, Ahtiengesellschaft. Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hiemit zu der am Sams⸗ tag, den 27. März, Nachmittags 3 Uhr, im Kontor der Fabrik statt⸗ findenden XVI. ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen. Tagesordnung: 1) Bericht des Vorstands unter Vor⸗ legung der Bilanz, des Gewinn⸗ und Verlustkontos und des Geschäftsbe⸗ richts über das Geschäftsjahr 1914 sowie Bericht des Aufsichterats. 2) Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz, der Erteilung der Decharge und Verteilung des Rein⸗ gewinns. 3) Wahl zum Aufsichtsrat. Die Vorlagen liegen vom 12. März cr. ab im Kontor der Fabrik zur Einsicht der Herren Aktionäre auf. Bamberg, den 3. März 1915. Der Aufsichtsrat. Justizrat Dr. Werner, Vorsitz⸗
[92015] Süchsische Wollgarnfabrik Aktiengesellschaft vormals Tittel & Krüger Leipzig-Plagwitz. Die 28. ordentliche Generalver⸗ sammlung der Aktionäre findet Freitag, den 26. März 1915, Vormittags 11 Uhr, im Kleinen Saale des Kauf⸗ männischen Vereins, Leipzig, statt. Das Versammlungslokal wird 10 ½ Uhr geöffnet und pünktlich 11 Uhr geschlossen.
Tagesordnung:
1) Vorlegung des Geschäftsberichts und “ für das Jahr
1914.
2) Beschlußfassung über Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft.
3) Beschlußfassung über Verteilung des Reingewinns. —
4) Wahl in den Aufsichtsrat.
5) Statutenänderung.
Zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens mit Ablauf des vierten Werktages vor dem Versammlungs⸗ tage während der üblichen Geschäfts⸗ stunden, spätestens aber bis 6 Uhr Abends beim Vorstand der Gesell⸗ schaft, bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, H. C. Plaut in Leipzig, Direction der Disconto⸗Ge⸗ sellschaft in Berlin, bei der Nord⸗ deutschen Wollkämmerei und Kamm⸗ garnspinnerei in Delmenhorst oder bei einem deutschen Notar gegen Bescheini⸗ gung bis zur Beendigung der Generalver⸗ sammlung hinterlegt haben. Geschieht die Hinterlegung bei einem Notar, so ist die darüber ausgestellte Bescheinigung späte⸗ stens zwei Tage vor der General⸗ versammlung bei dem Vorstande ein⸗ zureichen.
Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch eine andere Person auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen
Leipzig⸗Plagwitz, den 2. März 1915.
Der Aufsichtsrat.
Sieskind Vorsitzender.
[92008] 8 Gummiwerke Fulda, Akt. Ges., Fulda.
die Herren
Akttonäre zu der am Mittwoch, den
31. März d. Js., Nachmittags
3 Uhr, im Amtszimmer des Justizrats
Wingen in Remscheid stattfindenden
ordentlichen Generalversammlung er⸗
gebenst einzuladen. Tagesordnung:
1) Berichterstattung des Vorstands über den Vermögensstand und die Ver⸗ hältnisse der Gesellschaft sowle über die Ergebnisse des verflossenen Ge⸗ schäftsjahres nebst Bericht des Auf⸗ sichtsrats über die Prüfung des Ge⸗ schäftsberichts und der Jahresrechnung.
2) Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung über das verflossene
Geschäftsjahr.
3) Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
4) Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
5) Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗
sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗
rechtigt, welche spätestens am vierten
Werktage vor der anberaumten
Generalversammlung bis 6 Uhr
Abends
bei der Gesellschaftskasse in Fulda
oder bei der Firma Joh. Bernh. Hasen⸗ 58zn. & Söhne in Remscheid oder bei der Firma Peter Schürmann & Schröder in Vogelsmühle oder bei dem Kontor der Reichshaupt⸗ bank für Wertpapiere in Berlin SW. 19 ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine der Reichsbank hinter⸗ legen. Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt sein. Fulda, den 1. März 1915. Der Aufsichtsrat. Der Emil Schröder, Fritz
—; Sfogs†
8 Sieskind,
orstand. remer.
dieser wollen, haben laut § 17 Statuts ihre Aktien (ohne Dividenden⸗ scheine dritten Werktage vor der General⸗ versammlung bei der Kasse unserer Gesellschaft zu Werl i. W. oder bei einem deutschen Notar oder bei der Reichsbank, Berlin, lassungen, der Vergisch Märkischen Bank, oder der Essener Creditanstalt, Gelsenkirchen, zu hinterlegen.
— Unionb Düsseldorf. Einladung.
Wir beehren uns, die Perren Akttonäre unserer Gesellschaft zu der am Dieustag, den 30. Mäarz 1915, Nachmittags 5 Uhr, in unserem Geschäßftlokale, Martinstraße 9 dahier, stattfindenden siebenundzwanzigsten ordentlichen Generalversammlung ergebenst einzu laden.
Tagesordnung: 2 1) Bericht des Vorstands und Aufsichts⸗ rats über das abgelaufene Geschäfts⸗ jahr.
2) Beschlußfassung über Bilanz und Ge⸗
winn⸗ und Verlustrechnung.
3) Erteilung der Entlastung für Vor⸗
stand und Aufsichtsrat.
4) Wahlen zum Aufsichtsrat.
Wegen Anmeldung zur Generalversamm⸗ lung verweisen wir auf § 26 der Statuten und ersuchen diejenigen Herren Aktionäre, welche an der Generalversammlung teil⸗ nehmen wollen, dieses der Gesellschaft in deren Domizil spätestens am Sams⸗ tag, den 2 7. März 1915, mitzuteilen.
Die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist davon abhängig, daß Herren Aktionäre ihre Aktien oder Depotscheine über bei der Reichsbank oder einem deutschen Notar erfolgte Hinter⸗ legung dieser Papiere
bei dem Vorstand unserer Gesell⸗
schaft oder
bei der Dresduer Bank in Frank⸗
furt a. Main oder 1
bei dem A. Schaaffhausen’'schen
Bankverein in Cöln und dessen
Zweigniederlafssungen spätestens am Donnerstag, 25. März 1915, hinterlegen. Die Bilanz sowie Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung nebst Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats liegen im Geschäftslokal der Gesellschaft dahier zur Einsichtnahme der Herren Aktionäre auf, außerdem steht denselben der gedruckte Geschäftsbericht auf unserem Bureau zur Verfügung. Düsseldorf, den 1. März 1915.
Der Aufsichtsrat. G. Hagen, Vorsitzender.
9„
1
den
[92033]
Roschützer Porzellanfabrik Unger & Schilde Aktiengesellschaft zu Roschütz i. Thür. bei Gern, Reuß.
Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hierdurch zu der am Sonu⸗ abend, den 27. März 1915, Nach⸗ mittags 4 Uhr, im reservierten Zimmer des Hotel Frommater in Gera stattfinden⸗ den sechzehnten ordeutlichen General⸗ versammlung ergebenst eingeladen. Tagesordnung: 1) -es des Geschaftsberichts für
2) Genehmigung der Bilanz für 1914. 3) Entlastung des Aufsichtsrats und der Direktion. 4) Aufsichtsratswahl. Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung ist jeder Aktionär, der sich als solcher legitimiert, berechtigt. „Stimmderechtigt sind diejenigen Aktio⸗ läre, welche ihre Aktien nebst einem Ver⸗ Iden oder einen von der Reichs⸗ die Aktien aus⸗ gestellten Depotschein spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung bei unserer Gesellschaftskasse in Roschütz oder bei der Bank für Thüringen, vorm. B. M. Strupp A. G., Filiale Sonneberg, in Sonneberg i. Thür., hinterlegt haben. Roschütz i. Thür., den 2 März 1915. Roschützer Porzellaufabrik Unger & Schilde, Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Schilde.
[91983] . F. Wulf Aktiengesellschaft Werl i. Westf.
Die sechste ordentliche Generalver⸗
19 b 1 g Uder
sammlung unserer Gesellschaft findet statt am Freitag, den 26. Mär Vormittags 10 Uhr, Hotel Esplanade, Bellepuestraße, und werden die Herren Aktionäre hierzu ergebenst ein⸗ geladen.
1915, zu Berlin im
Tagesordnung: 1) Vorlegung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses 1914. 2) Beschlußfassung über die Bilonz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1914. 3) Erteilung der Entlastung an den Vor⸗ stand und Aufsichtsrat. Diejenigen Herren Aktionäre, welche an Generalversammlung teilnehmen Abs. 1 unseres
und Talons) spätestens am
der Deutschen Bank,
oder deren Zweignieder⸗
Ersolgt die Hinterlegung nicht bei der
Gesellschaftskasse in Werl, so ist dieser Stelle der Depotschein des betreffenden “ mit Nummernverzeichnis ein⸗ zusenden.
Werl i. W., den 28. Februar 1915.]1 Der Aufstchtsrat.
C. Ebermann. J. Barck.
Vorsitzender.
A. von Heyden, Versitzender.