1915 / 115 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 May 1915 18:00:01 GMT) scan diff

1 Mon 1 ürkischen Staatsangehörigen an ihrem jeweiligen Aufenthaltsorte binnen 24 Stunden nach

der Ankunft persönlich der Polizei (in Berlin dem Revier⸗ ihren Paß zur Eintragung der nötigen Vermerke

vorzulegen haben. Dieselbe persönliche Meldung muß vor der Abreise stattfinden.

Diese Anordnung des Oberbefehlshabers tritt am 1. Juni

d. J. in Kraft. Die an diesem Tage ortsanwesenden Aus⸗

mit Ausnahme der Oesterreicher, Ungarn und

kken haben ihre Pässe bis spätestens 10. Juni der

Polizei persönlich vorzulegen. Unterlassung der Anmeldung der Abmeldung wird unnachsichtlich bestraft.

Die sonst bereits bestehenden Vorschriften über den Auf⸗ enthaltswechsel von Ausländern und über ihre periodische Nerheoflich während des Krieges bleiben unverändert in Kraft.

Iyn wiederholten Fällen sind Umgehungen der Höchst⸗ preisverordnungen, die in die Form einer sogenannten „kombinierten Offerte“ gekleidet sind, zur Kenntnis der Behörden gelangt. Wie „W. T. B.“ mitteilt, wird z. B. Alt⸗ kupfer zum zulässigen Höchstpreise angeboten, daran jedoch die Bedingung für die Käufer geknüpft, dagegen Zink zu einem Preise zu übernehmen, der den Marktpreis um etwa 70

berschreitet. Da für Zink ein Höchstpreis nicht festgesetzt ist, so ist an sich niemand gehindert, 70 über den Mar⸗ tpreis zu fordern. Durch die Verbindung beider Geschäfte zu einem einheitlichen soll aber die Ueberschreitung des Höchstpreises für Altkupfer verschleiert werden.

Derartige kombinierte Offerten sind strafbar, ebenso wie das Umgehen der Höchstpreise durch Fordern von Provisionen, durch ungewöhnliche Spesenberechnung oder durch das Ver⸗ langen gleichzeitigen Ankaufs von Fertigfabrikaten oder gleich⸗ zeitiger Lieferung von höchstpreisfreien Waren unter dem Marktpreis. Wie das Oberkommando mitteilt, wird die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung des Strafverfahrens in derartigen Fällen beauftragt.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 494 und 495 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 227. Verlustliste der preußischen Armee, die 148. Verlustliste der sächsischen Arme und die 181. Verlustliste der württembergischen Armeer.

Gsörlitz, 19. Mai. Auf die an Seine Majestät den Kaiser und König, Markgrafen der preußischen Oberlausitz, anläßlich der Hundertjahrfeier der Zugehörigkeit des Markgraftums Oberlausitz zur Hohenzollern⸗ monarchie gesandten Huldigungstelegramme der Stände der preußischen Oberlausitz und der Stadt Görlitz ist laut Meldung des „W. T. B.“ folgende Antwort eingegangen: Landeshauptmann von Wiedebach⸗Nostiz, Stadthalle Görlitz.

Den Ständen des preußlschen Markgraftums Oberlausitz und

der Stadt Görlitz meinen herzlichen Dank für die Erneuerung des vor hundert Jahren meinem Hause geleisteten Treueides und die

1 freundlichen Segenswünsche. ott der Herr sei auch ferner mit unserer gerechten Sache und schenke unserem Volke nach siegreicher

Ueberwindung unserer Feinde einen ehrenvollen Frieden. Wilhelm R.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

5 8 . 8

Kriegsnachrichten.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Berlin, 19. Mai. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser und König wohnte vorgestern den Kämpfen bei Ueberschreiten des San⸗Abschnittes auf den Gefechtsständen eines Generalkommandos und später einer Division bei.

Berlin, 19. Mai. (W. T. B.) Aus dem Großen Haupt⸗ quartier erhalten wir über den Fortgang der Operationen in Galizien folgendes Telegramm:

Nachdem Fürst Radko Dimitriew, der geschlagene russische Heer⸗ führer, in der Durchbruchsschlacht und während der anschließenden Verfolgung der Verbündeten bis zum 12 Mai 140 000 Gefangene, gegen 100 Geschütze und 300 Maschinengewehre eingebüßt hatte, befahl er den Rückzug an den unteren San, der von Przemysl an bis zur

Mündung gehalten und aktiv verteldigt werden sollte. Hierzu hatte sich die Armee, wie gefangene Offiziere aussagen, auf dem westlichen Flußufer aufzustellen und bis zum äͤußersten zu halten. Ausdrücklich bn in einem Armeebefehl auf angriffsweises Vorgehen gegen den eind hingewiesen worden sein. Theoretisch war eine solche Ver⸗ teidigungsweise wohl möglich, nachdem die Russen während der ver⸗ gangenen Monate im Weichsel —San⸗Bogen bei Sieniawa, dann bei Jaroslau und Radymno große stark ausgebaute Brückenköpfe auf dem westlichen Flußufer angelegt hatten. Die Ausführung des Befehls sollte sich aber praktisch als unausführbar erweisen. 8

Die Truppe war durch die erlittene Niederlage und den Rückzug so schwer erschüttert und durcheinander geraten, daß nur eine passive Verteidigung der Sanlinie möglich wurde, fanden doch unsere gegen den San vorrückenden Truppen unter den Gefangenen immer wieder Versprengte aus allen möglichen Verbänden der russischen Front, und berichteten diese Gefangenen doch übereinstimmend, daß die russischen Führer bestrebt seien, durcheinander gekommene Verbände neu zu formieren ohne jede Rücksicht auf eine Rangierung nach früherer Regimentszugehörigkeit. Von den verschiedensten Kriegs⸗ schauplätzen her wurden die entbehrlich scheinenden Teile herangezogen und mit der Bahn an den unteren San gebracht, so daß sich an dieser Flußlinie den Verfolgern nicht weniger als 23 verschiedene Infanteriedivisionen entgegenstellen sollten. Radko Dimitriew mußte aber wohl inzwischen das Vertrauen in die Widerstandskraft eines großen Teils seiner bei Gorlice —Tarnow beteiligt gewesenen Truppen verloren und die am schwersten erschütterten Verbände weit hinter den San zurückgenommen haben. Denn unsere Flieger meldeten am 12. und 13. Mai den Rückmarsch langer russischer Kolonnen vom unteren San nach Osten und Nordosten.

Es blieb demnach im wesentlichen Aufgabe der neuange⸗ kommenen Verstärkungen, den San zu halten, besonders den Brücken⸗ kopf von Jaroslau, auf dessen Behauptung der russische Armeeführer viel Wert zu legen schien. Am 14. Mai begannen die Verbündeten, die Przemysl von Süden her abgeschlossen und längs der ganzen Sanlinie bis nahe an den Fluß und dessen Brückenköpfe herangerückt waren, mit dem Angriff auf Jaroslau. Der Feind hatte die Höhen westlich dieser Stadt zu einer Art Festung ausgebaut. Von langer vorbereitet zogen sich hier die Schützengräben in weitem nach Westen gerichteten Bogen vom Flusse durch die westlichen Vorstädte nach dem Meierhof und Schlosse des Grafen von Schimienski und durch den Park zur Jupajowkahöhe, die mit Schloß und Meierhof den Schlüsselpnnkt der Stellung bildete. Regimentern der preußi⸗ schen Garde und des 6. österreichisch⸗ungarischen Armeekorps war es vorbehalten, sich in den Besitz von Stadt und Brücken⸗ kopf Jaroslau zu setzen. Die russischen Verteidiger be⸗ standen aus der 62 Division, zu deren Unterstützung Teile der 41. und 45. Division beschleunigt herangeführt wurden, welche die dortigen Befestigungsanlagen besetzten und durch Neuanlage von Drahthindernissen in aller Eile noch weiter zu verstärken suchten. In zweitägigem Kampfe entriß die Garde dem Feinde die Stadt Jaroslau und warf ihn hinter den Fluß zurück; die Regimenter Elisabeth und Alexander erstürmten, untermischt mit österreichisch⸗ungarischen Truppen im Nachtangriff Meierhof und Schloß samt Park, dessen uralte Bäume von den Granaten gleich Streichhölzern geknickt, während die umfangreichen Schloßbauten in Schutt und Asche gelegt wurden. Das österreichische Linienregiment 56 und Honved entrissen dem Feinde den Gipfel der Jupajowkahöhe. Bei diesen Kämpfen fielen etwa 4000 unverwundete Russen in Gefangen⸗ schaft, einzelne Regimenter, wie z. B. das 247., wurden so gut wie aufgerieben und bestehen nicht mehr.

Am Abend des 15. Mai war Jaroslau und der ganze Brücken⸗ kopf in der Hand der Verbündeten. Die geräumige Stadt mit ihren alten polnischen Renaissancebauten und der prächtigen neuen, in by⸗ zantinischem Stile gehaltenen Kirche war erhalten geblieben. Die Russen brannten die Brücken hinter sich ab, nachdem sie auch die Bahnhofsanlagen den Flammen übergeben hatten.

Wien, 18. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Die verbündeten Truppen hatten nach erbitterten Kämpfen an mehreren Stellen den San forciert und am Ostufer des Flusses Fuß gefaßt. Gegenangriffe der Russen wurden überall blutig abgewiesen, der Feind in östlicher Richtung zurückgeworfen. Am oberen Dnjestr sind heftige Kämpfe im Gange. An der Pruthlinie keine besonderen Ereignisse. Vereinzelte Vorstöße der Russen nördlich Kolomea wurden abgewiesen. Die Gesamtsumme der in der ersten Hälfte Mai eingebrachten Gefangenen hat sich auf 174 000 Mann erhöht. Hierzu kommen 128 erbeutete Geschütze und 368 Maschinengewehre.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabs. von Hoefer, Feldmarschalleutnant. b

Der Krieg zur See.

Berlin, 18. Mai. (W. T. B.) In russischen Meldungen vom 15. Mal wird behauptet, daß eines der in der Ostsee be⸗ findlichen englischen Unterseeboote am 10. Mai in der Nähe von Libau einen deutschen von Kriegsschiffen begleiteten Transportdampfer durch einen Torpedoschuß versenkt habe.

Wie wir an unterrichteter Stelle erfahren, vriß es zu, daß am 10. Mai ein Hilfsschiff der Kaiserlichen Maring aber kein Transportdampfer, bei Libau von einem feinzd lichen Unterseeboot angegriffen worden ist. Die abe feuerten Torpedos verfehlten aber ihr Ziel, einer ging in de Grund und gelangte auf dem Grunde zur Explosion, ohg

irgendwelchen Schaden anzurichten.

London, 19. Mai. (W. T. B.) Die Admiralitz bestätigt den türkischen Bericht über die Versenkung de U⸗Bootes „A E 2“. Von 3 Offizieren und 29 Man die sich an Vord befanden, sind die Offiziere und 17 Mam kriegsgefangen. 1

Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverban

Konstantinopel, 18. Mai. (W. T. B.) Das Haugt quartier teilt mit: An der Dardanellenfront gestern 32 Lande keine Veränderung. Auf dem Meere beschossen feindlicz Schiffe von weitem ohne Erfolg unsere am Eingang der Mes enge aufgestellten Batterien. Das Panzerschiff „Albion wurde von einem unserer Geschosse getroffen. Unsere Fliega führten erfolgreiche Flüge über Sedil Bahr aus. Auf ie übrigen Front hat sich nichts von Bedeutung ereignet.

Konstantinopel, 18. Mai. (W. T. B.) Die „Agenc Milli“ dementiert aufs entschiedenste die am 29. Apk a. St. in der Sofioter Zeitung „Utro“ veröffentlichte Nachrich wonach ein französisches Unterseeboot das türkische Panzerschf „Barbarossa“ im Marmarameere versenkt haben soll. b

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist gemäß § 4a des S. vom 18. Mai 1908 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 207) die Anleihe Denkschrift für die Schutzgebiete 1913 zugegangen.

Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Hauses der Abgeordneten, die am 18. d. M. in den Kreisen Senz burg und Ortelsburg im Regierungsbezirk Allenstein statz fand, wurde nach einer Meldung von „W. T. B.“ Freihen von der Goltz⸗Walschöwen (kons.) gewählt. Die Gesamtzah der abgegebenen Stimmen betrug 227.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus London meldet „W. T. B.“: Zweitausend Bergleute in Süd⸗Staffordshire sind gegen den Rat ihrer Führer in dem Ausstand getreten. Nach den „Times“ haben, da die gefordene Kriegszulage von 10 % abgelehnt wurde, die Spinner eineln Fabrik in Oldham für Mittwoch den Ausstand verkünder Man besorgt einen großen Umfang der Bewegung, da die Arhei geber nicht nachgeben wollen. Man nimmt ein Eingreifen der Re⸗

gierung an. Kunst und Wissenschaft.

In Kopenhagen ist nach Meldung des „W. T. B.“ der G schichtsforscher Professor Edvard Holm im Alter von 82 Jahre Verkehrswesen.

Postscheckverkehr. Zum Verzeichnis der Kontoinhabe bei den Postscheckämtern im Reichspostgebiet, Ausgabe l191d erscheint in den nächsten Tagen der 1. Nachtrag nach der Stande vom 1. Mai. Er ist bei allen Postanstalten für 40 käuflich. Das Verzeichnis selbst (Stand vom 1. Januar) kose 2 20 ₰. Kontoinhaber erhalten Verzeichnis und Nachtra auf Wunsch von ihrem Postscheckamt unter Abbuchung des Preises; auch können sie sich den regelmäßigen Bezug des Verzeichnisses und der im Laufe des Jahres erscheinenden Nach träge durch einmalige Bestellung bei ihrem Postscheckamt siche

(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Theater. 2 ½ Uhr: Zu kleinen

Köͤnigliche Schauspiele. Donners. v'uüschen Kleinstädter.

tag: Opernhaus. 132. Abonnementsvor⸗ Violetta. (La Traviata. Oper in vier Akten von Giuseppe Verdi. Text von Piave. Mustkalische Leitung: Herr Kapellmeister von Strauß. Regie: Herr Regisseur Hertzer. Anfang 7 ½ Uhr

Schauspielhaus. 135. Abonnementsvor⸗ stellung. Peer Gynt von Henrik Ibsen. (In zehn Bildern.) In freier Ueber⸗ tragung für die deutsche Bühne gestaltet

Donnerstag, deutschen Kleinstädter.

teufel.

und Gordon.

Sonntag und Montag, Preisen: Die

Kammerspiele. Abends 8 ½¼ Uhr:

Freitag und Sonnabend: Der

Berliner Thenter. Donnerst., Aben 8 Uhr: Extrablätter! Heitere Bilder

aus ernster Zeit von Bernauer⸗Schanzer Musik von Walter Kollo

Deutsches Künstlertheater. (Nürn⸗ bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen Garten.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Datterich. Posse von Ernst Elias Die 8 B.

reitag: Datterich. Weibs⸗ Sonnabend: Der Pfarrer von Kirch⸗

Nachmittags

Komische Oper. (An der Weiden⸗ dammer Brücke.) Donnerstag, Abends 8,10 Uhr: Der Opernball. Komische

Schillertheater. 0. (Wallner⸗ theater.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Alt⸗Heidelberg. Akten von Wilhelm Mevyer⸗Förster.

Freitag: Der blinde Passagier.

Sonnabend:

Charlottenburg. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Das Prinzip. Lustspiel in drei Akten von Hermann Der lächelnde Knabe. Sonnabend:

Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Donnerstag, Abends 8 Uhr. Alt Berliner Possenabend: Das erste Mittagessen. Posse mit Gesan von Karl Görlitz. Hermann und Do⸗ rothen. Berliner Idyll aus dem Jahn 1858 von D. Kalisch und A. Weirauch. Guten Morgen, Herr Fischer. Pose in einem Akt von W. Friedrich.

Freitag und folgende Tage: Alt Berliner Possenabend.

MxEF aExxLxERNeesaT- EnFT s xeuüE xeIeN MA

Schauspiel in fünf

Der lächelnde Knabe.

Bahr.

Lumpacivagabundus.

von Dietrich Eckart. Musik von Edward Grieg. In Szene gesetzt von Herrn Resisserr Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.

Freitag: Opernhaus. 133. Abonne⸗ mentsvorstellung. Alda. Oper in vier Akten (7 Bildern) von G. Verdi. Text von Antonio Ghislanzoni, für die deutsche Bühne bearbeitet von Julius Schanz. Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 136. Abonnementsvor⸗ stellung. Medea. Trauerspiel in vier Fafngen von Franz Grillparzer. Anfang

r.

Deutsches Theater. (Direktion: Max Reinhardt.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Schluck und Jau.

Freitag: Neu einstudiert: Die Mit⸗ schuldigen. Hierauf: Zum ersten Male: böen Jahrmarktsfest zu Plunders⸗ weilern.

Sonnabend: Die Mitschuldigen. Das g

arktsfest zu Plundersweilern.

und Willy Bredschneider. Freitag und folgende Tage: Extra⸗ blätter!

Theater in der Königgrützer Straße. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Rausch. Schauspiel in vier Akten von August Strindberg. Uebersetzt von Emil Gee

Freitag: Ostern.

Sonnabend: Rausch.

Komödienhaus. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Die fünf Frankfurter. Lust⸗ spiel in drei Akten von Karl Rößler.

Freitag: Biedermeier.

Sonnabend: Die fünf Frankfurter.

Lessingtheater. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Egmont. Trauerspiel in fünf Aufzügen von Johann Wolfgang von

Goethe. Freitag: Ein Volksfeind.

Sonnabend: Baumeister Solneß. 1

Oper in drei Akten von Victor Léon und Waldberg. Musik von R. Heuberger.

Freitag und folgende Tage: Der Opernball.

Deutsches Opernhaus. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34 —37. Direktion: Georg Hartmann.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Martha. Oper in vier Akten von F. von Flotow.

Freitag: Die Königin von Saba.

Sonnabend: Siegfried. .“

Theater des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstraße 12.) Donnerstag bis Sonnabend: Geschlossen.

Sonntag: Zum ersten Male: Der brave Fridolin. Posse in drei Akten von Georg Okonkowski. Musik von Max Gabriel.

8

Theater am Nollendorfplatz. Donnerstag, Abends 8 ¼ Uhr: Immer feste druff! Vaterländisches Volksstück in vier Bildern von Hermann Haller und Willi Wolff. Musik von Walter Kollo.

Freitag und folgende Tage: Immer feste druff!

Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.)

Familiennachrichten.

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Frhm⸗ von Maltzahn SSS” Hrn. gierungsrat Dr. Housselle (Potsdam

Gestorben: Hr. Generalmajor z. Otto von Unger⸗Laxdoyen (Stettin).

——

Donnerstag, Abends 8 ¼ Uhr: Ein Pracht⸗ mädel. Volksstück mit Gesang in drei Akten von Oskar Walther und Leo Walter Stein.

Freitag und folgende Ein Prachtmädel.

Tage:

Trianontheater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.) Donnerstag, Abends be8 Wie man einen Mann ge⸗ winnt. .

Freitag und folgende Tage: Wie sowie die man einen Mann gewinnt.

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg Verlag der Expedition (J. V.: Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei mg Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 22

Vier Beilagen

494. und 495. Ausg der Deutschen Verlustlisten.

hen Neichanzeiger ind Königlih Prenhiscen

Berlin, Mittwoch, den 19. Mai

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über Malz. 8 Vom 17. Mai 1915. 8

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Wer Malz (Darrmalz) mit Beginn des 25. Mai 1915 in Ge⸗ wahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungs⸗ ortes dem Deutschen Brauerbund E. V. in Berlin anzuzeigen. Die Anzeigen sind bis zum 1. Juni 1915 zu erstatten. Anzeigen über Malz, das sich mit Beginn des 25. Mai 1915 auf dem Transporte unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 8 Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind, haben die Anzeigepflichtigen dies bet Erstattung der Anzeige anzugeben und auf Verlangen des Deutschen Brauerbundes E. V. den Nachweis dafür zu erbringen.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich bei Bierbrauereien auch auf Gerste, die mit dem Beginne des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung

begriffen ist.

§ 2 Bierbrauereien haben unbeschadet der Vorschriften des § 1 bis zum 1. Juni 1915 dem Deutschen Brauerbund E. V. anzugeben:

a. wieviel Malz sie nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bier⸗ brauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 97) in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. Dezember 1915 verwenden dürfen (Malzkontingent),

. wieviel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mai 1915 zur Bierbrauerei verwendet haben mit Ausnahme solchen Malzes, das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.

Wird das Malzkontingent nach dem 24. Mai 1915 durch Abgabe und Uebernahme nach § 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, so sind die Aenderungen von dem Uebernehmenden innerhalb

zwei Wochen dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen.

§ 3

Wer Malz im Besitze hat, im Betriebe seines Gewerbes her⸗ tellt oder damit handelt, darf es vom 25. Mai 1915 ab nur durch den Deutschen Brauerbund E. V. absetzen. Er ist verpflichtet, seine Malzvorräte auf Aufforderung des Deutschen Brauerbundes E. V. hm oder den von ihm Bezeichneten käuflich zu überlassen.

Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht: 8

a. auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fortsührung seines Betriebs in dem bisherigen Umfang bis zum 31. De⸗ zember 1915 nachweislich für die Herstellung von Malz⸗ extrakt und ähnlichen pharmazeutischen Erzeugnissen oder von Malzkaffee benötigt,

auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungsverträgen an Verarbeiter benötigt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind; ist an eine Bierbrauerei zu liefern, so gilt dies nur insoweit, als durch die zu liejernde Menge deren Malzkontingent 2 Abs. 1a) nicht überschritten

c. auf Malzvorräte einer Bierbrauerel, die sich innerhalb ihres Malzkontinents halten.

Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nur, wenn der Verpflichtete unter Darlegung der Verhältnisse dem Deutschen Brauerbund E. V. bis zum 1. Juni 1915 angezeigt hat, daß die Vorräte zu den im Abs. 2 bezeichneten gehören; auf Verlangen des Deutschen Brauer⸗ bundes E. V. hat er den Nachweis hierfür zu erbringen.

§ 4 Die Aufforderung zur Ueberlassung hat die Wirkung, daß Ver⸗ inderungen an den von ihr betroffenen Mengen und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber verboten sind, soweit nicht der Deutsche Brauer⸗ und E. K. zustimmt. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen erfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest⸗ ollziehung erfolgen. Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Be⸗ handlung zu sorgen. Der Deutsche Brauerbund E. V. hat den Aufgeforderten binnen vier Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen er oder ein von ihm Bezeichneter käuflich übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Wirkung der Aufforderung nd die Absatzpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1, soweit die Ueberlassung icht verlangt ist.

§ 5 Dem Verpflichteten ist für das überlassene Malz der Einstands⸗ neis zu zahlen. Der Reichskanzler kann näheres über die Preisfest⸗ Fcfen bestimmen sowie die weiteren Bedingungen der Ueberlassung

§ 6 Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum uf Antrag des Deutschen Brauerbundes E. V. durch die zuständige Behörde des Ortes, wo das Malz lagert, auf den Deutschen Brauer⸗ bund E. V. oder den von ihm in dem Antrag Bezeichneten über⸗ ragen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Malzes zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

7

§7 Koumt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis licht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ars, wo das Malz lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet erner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Be⸗ eiligten aus der Aufforderung zur Ueberlassung und aus der Ueber⸗ assung ergeben.

§ 8 Der Deutsche Brauerbund E. V. hat die verfügbaren Malz⸗ oträte den Bierbrauereien, deren Malzkontingent 2 Abs. 1 a) nicht edeckt ist, auf deren Verlangen bis zur Deckung des Malzkontingents vzugeben. Er hat ferner Betrieben, die Malzextrakt und ähnliche barmazeutische Erzeugnisse herstellen, soweit sie nachweislich die zur orkführung ibres Betriebs in dem bisherigen Umfang bis zum I. Dezember 1915 nötigen Malzmengen nicht haben, auf deren Ver⸗ angen Malz abzugeben. iese Bierbrauereien und Betriebe haben dem Deutschen Brauer⸗ und E. V. bis zum 1. Juni 1915 unter Darlegung der Verhältnisse nitzuteilen, wieviel Malz sie danach bis zum 31. Dezember 1915 noch erlangen. Ein Mehrbedarf infolge Kontingentsübertragung ist mit er hierfür vorgesehenen Anzeige 2 Abs. 2) mitzuteilen. „Der Reichskanzler kann die Bedingungen festsetzen, unter er Deutsche Brauerbund E. B. das Malz abzugeben hat.

§ 9 Se Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung

81

8 3

denen

rste Beilage

§ 10

Die Vorschriften der §§ 3 bis 9 beziehen sich nicht auf Malz,

das nachweislich nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland ein⸗ geführt ist. 8

Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Ver⸗ waltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Ver⸗ ordnung anzusehen ist. 9 12

§ 12

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:

1) wer die im § 1 Abs. 1 und im § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2) wer der Vorschrift im § 3 Abs. 1 Satz 1 zuwider Malz in anderer Weise als durch den Deutschen Brauerbund E. V. absetzt,

3) wer unbefugt Malz, das von einer Aufforderung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht,

4) wer einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,

5) wer den nach § 11 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 8

Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Malz⸗ vorräte an, die er bei der Aufnahme der Malzvorräte vom 27. März 1915 verschwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.

§ 14

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 17. Mai 1915. 8 Der Stellvertreter des Rei⸗ Delbrück.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1395)09.

Vom 17. Mai 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

1) Im § 4 erhält Abs. 3 d folgende Fassung: „Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrungs⸗ mitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten⸗ und Malzkaffee sowie zur Her⸗ stellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preß⸗ hefefabrikation verarbeiten, sofern sie in ihren Betrieben vor dem 17. Mai 1915 derartige Verarbeitungen bereits vorgenommen haben; im übrigen ist die Malzbereitung nicht zulässig.“ Im § 14 erhält Abs. 2 d folgende Fassung: „bei Unternehmern landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe die zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ins⸗ besondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten, und Malzkaffee sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefefabrikation bestimmten Vorräte, sofern in diesen Betrieben vor dem 17. Mat 1915 bereits eine derartige Verarbeitung vor⸗ genommen ist.“ 8 Artikel 2 Biierrbrauereien, die mit Beginn des 25. Mai 1915 Gerste im Besitz haben, sind verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer dem Deutschen Brauerbund E. V. in Berlin bis zum 1. Juni 1915 an⸗ zuzeigen. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von der empfangenden Bierbrauerei zu erstatten.

Dasselbe gilt für Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerb⸗ licher Betriebe, die vor dem 17. Mai 1915 nicht Gerste zur Her⸗ stellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mebl, Graupen, Malz⸗ extrakt, zur Herstellung von Gerste⸗ und Malzkaffee sowie zur Her⸗ stellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefe⸗ fabrikation verwendet haben.

Der Deutsche Brauerbund E. V. hat bis zum 10. Juni 1915 der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung eine Uebersicht über die ihm angezeigten Gerstenvorräte zu übersenden.

Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstra e bis zu fünfzehn⸗ hundert Mark bestraft. 8 1.“

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreten Beerrlin, den 17. Mai 1915. 8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung,

betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, Ostpreußen usw.

Vom 17. Mai 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

1 Artikel 1

Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß⸗Lothringen oder

in den nachbenannten Teilen Ostpreußens zahlbar sind: Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Ger⸗ dauen und Memel,

wird der § 1 Nr. II der Bekanntmachung, betreffend die Fristen des

Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, Ostpreußen usw. vom

Fristen frühestens mit dem 31. Jult 1915 ablaufen.

4. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 129) dahin geändert, daß die

nzeiger.

Das gleiche gilt für solche in anderen Teilen Ostpreußens oder

im Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort

des Bezogenen einen Ort angeben, der in den im Abs. 1 bezeichneten Teilen Ostpreußens gelegen ist.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück. 8 8

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Ver⸗

Vom 17. Mai 1915.

„Der Bundesrat hat auf Grund des §4 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgendes bestimmt:

3 Die in der Verordnung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts, vom 6. August 1914 RNeichs Gesetzbl. S. 357) angeordnete dreißigtägige Ver⸗

längerung der Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, tritt am 30. Juni 1915 in, der Weise außer Kraft, daß eine an diesem Tage laufende Verlängerung mit dem Ablauf diese Tages endet. Verlih, den 17. Mai 1911. 8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

C1“

4X“ Einschränkung der Pfändbarkeit von Gehalts⸗ und ähnlichen Ansprüchen.

Vom 17. Mai 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Ver⸗ ordnung erlassen: Ahn die Stelle der im § 850 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung und im § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes⸗ Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Reichs⸗Gesetzbl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) vorgesehenen Summe von eintausendfünf⸗ hundert Mark tritt bis auf weiteres die Summe von zweitausend Mark.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrasttretens bestimmt der Reichskanzler.

Ist ein Anspruch der im § 850 Abf. 1 Nr. 1, 7, 8, Abs. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Ver⸗ ordnung gepfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des § 1 unzulässig sein würde. Dies gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung.

Berlin, den 17. Mai 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Fllbrüc.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer und englischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) in Verbindung mit der Verordnung vom 26. November 1914 RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 8

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A. Gewerbliche Unternehmungen. Kreis Mülhausen. Gemeinde Kingersbheim.

Färberei S. H. Sharp & Sons G. m. b. H. (Verwalter: direktor Kuhlmann in Mülhausen).

Gemeinde Lutterbach.

Bierbrauerei Th. Boch & Cie. (Verwalter: Bankier Heinrich Roth⸗ schild in Mülhausen). 1114“

Gemeinde Mülhausen.

Spezereihandlung Philipp Bootz, Straßburgerstraße 76 (Vermalter: Notar Großmann in Mülhausen),

Baumwollspinnerei & Weberet Raphael Dreyfus & Cie., straße 45 (Verwalter: derselbe),

Kammgarnspinnerei vorm. Schwartz & Cie. Akt.⸗Ges., (Verwalter: Justizrat Dr. Hochgesand in

Likörfabrik E. Cusenier fils ainé Akt.⸗Ges., Parkstraße 10 (Ver⸗ walter: derselbe),

Kattundruckerei Gebr. Lantz, Rathausplatz 9 (Verwalter: Bankier Heinrich Rothschild in Mülhausen),

Baumwollspinnerei & ⸗Weberet Charles Mieg & Cie., Gay⸗Lussac⸗ straße 7 (Verwalter: derselbe),

i, Rivoire & Carret, Dornacherstraße (Verwalter: erselbe),

Deuts che Rlhtte Gesellschaft (Verwalter: Bankdirektor Kuhlmann in Mülhausen),

Optikergeschäft Albert Pierrot, Rathausplatz 8 (Verwalter: Bank⸗ direktor Brunschwig in Mülhausen),

Photographische Kunstanstalt Braun & Cie. Akt.⸗Ges., Daguerre⸗ straße (Verwalter: derselbe),

Hutgeschäft Ernst Rueff, Zeughausstraße 42 (Verwalter: derselbe),

Wäschegeschäft Rouhier & Bertin, Neuquartierplatz (Verwalter: Justizrat Gangloff in Müthausen),

Baumwollspinnerei Dreyfus⸗Lantz & Cie. Akt.⸗Ges., Lavolsier⸗ straße 44 (Verwalter: derselbe),

Fabriques de produits-chimiques de Thann et Mulhouse walter: Notar, Justizrat Gangloff in Mülhausen).

Gemeinde Sausheim. h Filztuchfabrik Dollfus & Noack G. m. b. H. (Verwalter: 1. Kuhlmann in Muͤlhausen). v

Bank

Lavoister⸗

Illzacherweg Mülhausen),