1915 / 117 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 May 1915 18:00:01 GMT) scan diff

gierung zu einer Mäßigung ihrer Ansprüche zu bewegen, deren be⸗ dingungslose Annahme die berechtigten Interessen und auch die Würde der österreichisch-ungarischen Monarchie schwer verletzt hätte. Während diese Verhandlungen noch schwebten, gab der italienische Botschafter in Wien am 4. Mai der österreichisch⸗ungarischen Re⸗ gierung unerwartet die Erklärung ab, daß Italien den Bündnisvertrag mit Oesterreich⸗Ungarn als durch dessen Vorgehen gegen Serbien im August vorigen Jahres gebrochen ansehe. Gleich itig erklärte der Botschafter, daß er alle von seiner Regierung bis dahin gemachten An⸗ gebote zurückziehe. Diese sogenannte Kündigung des noch bis 1920 laufenden Vertrages ging also bis in die kritischen Julitage des vorigen

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ʒIJahres zurück und stand in Widerspruch nicht nur mit wohlwollenden

und freundschaftlichen Erklärungen des Königs von Italien vom

kactst 1912 und seiner damaligen Regierung, sondern auch mit den

inzwischen von der gegenwärtigen italienischen Regierung auf den Artikel VII des Vertrags künstlich- aufgebauten Kompensations⸗ ansprüchen. Es muß dahingestellt bleiben, ob die maßgebenden Per⸗ sonen des italienischen Kabinetts bei dieser Schwenkung einer in⸗ zwischen durch geheime Abreden verstärkten Hinneigung zu den Fein⸗ den der mit Italien Verbündeten folgten oder ob sie dem Drucke der öffentlichen Meinung nachgaben, die sich unter dem fortgesetzten An⸗ feuern der im fremden Solde stehenden Blätter immer mehr gegen die Zentralmächte erhitzt hatte. Dem Deutschen Reich gegenüber be⸗ chränkte sich die italienische Regierung darauf, die in Wien am 4. Mai abgegebene Erklärung in Berlin zur Kenntnis mitzuteilen.

Ein letzter Versuch, den Uebertritt des bisherigen Bundesgenossen in das feindliche Lager zu verhindern, wurde am 10. Mai mit den noch beträchtlich erweiterten Zusagen der österreichisch⸗ungarischen Re⸗ gierung gemacht, die der Reichskanzler am 18. Mai im Reichstage verlesen hat.

Soweit der geschichtliche Hergang. Nach dieser sachlichen Dar⸗ legung wird kein Grünbuch etwas daran ändern können, daß, wenn die italienische Regierung zu den Waffen gegen die bisherigen Bundes⸗

genossen riefe, sie dies unter Bruch von Treu und Glauben und um einen Machtzuwachs tun würde, der dem atalienischen Volke mit allen möglichen Garantien freiwillig und ohne Blutvergießen dargeboten war.

Der Bundesrat hat am 20. Mai 1915 folgende Ver⸗ ordnung, betreffend Aenderung der Verordnungen über Zahlungsfristen erlassen:

1 Artikel I

Die Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs⸗ föhiße vom 7. Auust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 359) wird dahin

eändert:

1) Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingestellt:

Im Mahnverfahren kann der Schuldner für eine Forderung, die

r anerkennt, die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragen, solange

er Vollstreckungebefehl noch nicht verfügt ist; die Dauer der Frist ist n dem Antrage zu bezeichnen. Abschrift des Antrags ist dem Gläu⸗

iger zuzustellen. Erklärt er sich mit der Bestimmung der beantragten Frist einy rstanden, so ist in dem Vollstreckungsbefehle die Voll⸗ streckung von dem Ablaufe der Frist abhängig zu machen. Ver⸗ weigert er die Zustimmunz, so gilt der Antrag des Schuldners als Widerspruch gegen den Zahlungsebefehl.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Zahlungsbefehl erlassen ist. E

2) Als § 1 b wird folgende Vorschrift eingestellt:

Wird ein Anerkenntnisurteil nur wegen der Zahlungsfrist an⸗ gefochten, so erfolgt die Anfechtung durch sofortige Beschwerde.

3) An die Stelle des § 2 tritt folgende Vorschrift:

Auf Antrag des Schuldners kann das Amtsgericht, bei dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstond hat, für eine Forderung, die der Schuldner anerkennt, eine Zahlungsfrist bewilligen. Die Ent⸗ scheidung, die ohne vorgängige mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt durch Beschluß. Por der Entscheidung ist der Gläubiger zu höten. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Forderung rechtshängig oder vollstreckbar ist. In dem Beschlusse, durch den die Zahlungsfrist

ewilligt wird, ist die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der anerkannten Forderung auszusprechen. Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend.

Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt.

4) Im § 3 wird ;

a. im Abs. 1 ass Satz 2 eingescholtet: .

Die Einstellung ist auch vor dem Beginne der Voll⸗ streckung zulässig. b. im Abs. 2 zwischen §§ 1“ und „2“

5) Im § 4

a. wird der Ahs. 2 gestrichen; b. werden als Abs. 2 und 3 folgende Vorschriften eingefügt: Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zablungstfrist entschieden oder in einem Verglesch eine Zahlungsfrist bewilligt, so bleiben für die Berechnung der Gerichts⸗ und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungs⸗ frist sich beziehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. In den Fällen der §§ 2 und 3 betragen die Gerichts⸗ und Anwaltsgebühren zwei Zehnteitle des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebuhrenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.

8 Artikel II. .

Im § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Folgen der nicht recht⸗

zeitigen Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 (Neichs⸗

Gesetzbl. S. 377) werden hinter den Worten „die Vorschriften des

§ 2“ die Worte eingeschaltet: v11116“ und des § 4 Abs. 2, 3.

Artikel III. Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Kypotheken und Grundschulden, vom 22. Dezember 1914 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 543) wird dahin geändert: Im § 2 wird a. dem Abs. 1 folgender Satz 2 angefügt: Die Einstellung kann mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. b. der Abs. 2 gestrichen.

Artikel IV. 1 Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

Artikel V Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte 1) der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von E vom 7. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. 8 . 359), 2) der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs⸗ Gesetzbl S. 377), 8

eingeschaltet: „1a

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3) der Verordnung, hetreffend die Bewilligung von Zahlungs⸗ fristen bei Hypotheken und Grundschulden, vom 22. De⸗ zember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 543), wie sie sich aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Aenderungen ergeben, und zwar die Verordnung vom 7. August 1914 unter fort⸗ Jaufender Nummernfolge der Paragraphen, dusch das Reichs⸗Gesetz⸗ blatt in der Weise bekanntzumachen, daß die Verweisungen auf Vor⸗ schriften der hbezeichneten Verordnungen durch Verweisungen auf die entisprechenden Vorschriften der durch den Reichskanzler bekanntgemachten Terte zu ersetzen sind. Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündurg in Kraft.

.6 1.“ 1“ W“ 1“ I 88* 8 u“

Die Begründung, mit der die Verordnung dem Bundesrate vorgelegt worden ist, hat folgenden Wortlaut:

Die Verordnung des Bundesrats über die gerichtliche Bewllli⸗ gung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 359) ermächtigt im § 1 das Prozeßgericht, dem Beklagten für eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldschuld eine Zahlungsfrist von längstens drei Monaten im Urteil zu bestimmen. Die Vorschrift setzt voraus, daß über die Forderung ein Prozeß schwebt. Um auch den Schuldner in den Stand zu setzen, von sich aus ein Verfahren zwecks Bewilligung einer Zahlungsfrist in Gang zu bringen, ist im § 2 der Verordnung weiter bestimmt, daß der Schuldner unter Anerkennung der Forderung den Gläubiger vor das Amtsgericht, bei dem dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Be⸗ stimmung einer Zahlungsfrist laden kann; in dem auf Antrag des Gläubtgers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich über die Zahlungsfrist zu erkennen. Diese Vorschrift beruht auf der Er⸗ wägung, daß der Schuldner oft namentlich auch vor der Fälligkeit der Forderung ein beachtliches Interesse daran haben kann, sich über den Zeitpunkt, zu dem er zahlen muß, Gewißheit zu verschaffen.

Während der § 1 der Verordaung sich bewährt hat und in weitem Umfang zur Anwendung gekommen ist, hat der § 2 praktische Be⸗ deutung faum erlangt. Dies ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Entschetdung nach § 2 nur in einem auf Antrag des Gläu⸗ bigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ergehen kann; der Gläubiger ist infolgedessen in der Lage, den vom Schuldner erstrebten Zweck durch das Ausbleiben in dem Termin oder durch die Unterlassung des Antrags zu vereiteln. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß in allen Fällen eine mündliche Verhandlung vor Gericht er⸗ forderlich ist, und daß die Kosten des Verfahrens im Falle der Zuziehung von Anwälten eine erhebliche Höhe erreichen können. Das Bedürfnis, den § 2 in einer für die praktische Hand⸗ habung geeigneteren Weise umzugestalten, ist namentlich in An⸗ sehung der Hypothekenforderungen hervorgetreten. Der Entwurf kommt diesem Bedürfnis entgegen. Er sieht an Stelle des § 2 ein beschleunigtes und einfaches Beschlußverfahren vor, das ohne münd⸗ liche Verhandlung zulässig ist und nur geringe Kosten verursacht (Artikel 1 Nr. 3, 5). Daneben sind einige weitere Veränderungen der Verordnung vom 7. August 1914 vorgeschlagen, die sich in der Praxis als zweckmäßig erwiesen haben; insbesondere ist der Rechts⸗ mittelzug vereinfacht und für das Mahnverfahren die Möglichkeit ge⸗ schaffen, einem Fristgesuche des Schuldners bei Zustimmung des Gläubigers ohne Weiterungen zu entsprechen.

Die besonderen Verhältnisse der Grundbesitzer, insbesondere die Schwierigketten, mit denen die Beschaffung oder Verlängerung fällig gewordener Hypothekenkapitalien verbunden ist, haben bereits Anlaß gegeben, in der Verordnung vom 22. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 543) die Höchstdauer der Zahlungsfrist für Hypotheken⸗ und Grundschuldkapitalien auf 6 Monate heraufzusetzen. Eine Aenderung der wirtschaftlichen Lage des Grundbesitzes ist seither nicht eingetreten. Es erscheint deshalb geboten, für die in der Verordnung vom 22. De⸗ zember 1914 bezeichneten Kapitalforderungen abweichend von der bis⸗ herigen Regel eine mehrmalige Stundung jedesmal mit der Höchstgrenze von 6 Monaten zuzulassen (Artikel III). Unbillig⸗ keiten gegenüber den Gläubigern sind hiervon nicht zu besorgen, da bei jeder weiteren Hinausschiebung der Zahlungspflicht von neuem zu prüfen ist, ob die Maßregel noch durch die Lage des Schuldners gerechtfertigt wird und dem Gläubiger keinen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. 8 1“

Zu den einzelnen Vorschriften ist folgendes zu bemerken:

Zu Artikel I1 Nr. 1 1“

Nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen haben Schuldner im Mahnverfahren gegen einen Zahlungsbefehl oft nur zu dem Zwecke Widerspruch erhoben, um eine Zah’ungsfrist zu erlangen. Da ein solcher Widerspruch nach § 695 der Zivilprozeßordnung den Zahlungs⸗ befehl außer Kraft setzt, kann die weitere Verfolgung der Sache nur im streitigen Verfahren erfolgen. Die hierdurch verursachten Weite⸗ rungen und Kosten sind zwecklos, wenn der Gläubiger die er⸗ betene Zahlungsfrist gewähren will. Der Entwurf eröffnet deshalb einen Weg, auf dem ein vom Schuldner unter An⸗ erkennung des Anspruchs gestellter Antrag auf Bestimmung einer Zahlungsfrist im Mahnverfahren selbst erledigt werden kann. Der Antrag, der die Dauer der erbetenen Frist bezeichnen muß, ist nur so lange zuläs mafs der Vollstreckungsbefehl noch nicht ver⸗ Hagt ist 694 der Fiöt vEseT Der Antrag ist dem Gläu⸗ GHiger von Amts weßen zugustellen Beantragt der Gläubiger unter Bewilligung der erbetenen Frist den Erlaß des Vollstreckungsbefehls, so soll der Nollstreckungsbefehl mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Vollstreckung erst nach Ablauf der Zahlungsfrist zulässig ist. Verweigert er die Zustimmung, so gilt der Antrag des Schuldners als Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl. Da die Bewilligung der Zahlungsfrist im Mahnverfahren nicht vom richterlichen Ermessen abhängt, das Gericht vielmehr nur eine ver⸗ mitteinde Tätigkeit ausübt, so liegt kein Grund vor, die Vorschrift auf Forderungen zu beschränken, die vor dem 31. Jult 1914 entstanden sind, oder für die Dauer der Zahlungsfrist eine zeitliche Höchstgrenze zu bestimmen. Geht das Mahnverfahren demnächst in das ordentliche Verfahren über, so sind für die Entscheidung die Vorschriften des § 1 der Verordnung allein maßgebend.

Zu Artikel I Nr. 2

Anerkeantnisurteile erster Jastanz, in denen zugleich über Anträge auf Bewilligung einer Zahlungsfrist entschieden ist, sind zur Zeit mit der Berufung anfechtbar. Um das Verfahren zu vereinfachen, sieht der § 1 b als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde vor, sofern das Urteil nur wegen der Zahlungsfrist angefochten wird. Für die Frage, ob die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde davon abhängt, daß in der Sache selbst ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, werden die in der Rechisprechung für die Fälle des § 99 Abs. 3 der Zwllprozeß⸗ ordnung entwickelten Grundsätze maßgebend sein können. Aus ihnen ergibt sich, daß sich das Anwendungsgebiet des § 1 b auf die Urteile der Amtsgerichte und die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte be⸗ schränkt, und daß gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Ent⸗ scheidungen eine weitere Beschwerde nicht stattfindet.

Zu Artikel I Nr. 3

Die Vorschrift ersetzt den bisberigen § 2 der Verordnung vom 7. August 1914. Der Antrag auf Bewilligung der Zablungsfrist ist nur zulässig, wenn die Forderung vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist und vom Schuldner anerkannt wird. Die tatsächlichen Be⸗ hauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen (zu vergl. § 294 der Zivilprozeßordnung). Die Entscheidung erfolgt durch Beschlaß. Vorgängige mündliche Verhandlung ist nicht ge⸗ boten; doch ist der Gläubiger vor der Entscheidung zu hören. Die Bestimmung, daß der Antrag abzulehnen ist, wenn die Forderung rechtshängtig oder vollstreckbar ist, soll vermeiden, daß das besondere Verfahren des § 2 auch da in Anspruch genommen wird, wo für die Erlangung der Zahlnngsfrist der Weg der §§ 1 oder 3 offen steht.

Bewilligt das Gericht eine Zahlungsfrist, so hat es, was der Gläubiger ohnehin meist beantragen wird, in dem Beschlusse zugleich die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der anerkannten Forderung auszusprechen. Nach Ablauf der Frist ist aus dem Be⸗ schlusse gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung zulässig.

Als Rechtsmiltel gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde vorgesehen; sie findet sowohl gegen die Be⸗ willigung, wie gegen die Ablehnung des Gesuchs statt.

Zu Artikel I Nr. 4

Nach § 3 der Verordnung vom 7. August 1914 kann das Voll⸗ streckungsgericht die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag auf die Dauer von längstens drei Monaten ein⸗ stellen. Ob dies schon vor dem Beginne der Zwansvollstreckung zu⸗ lässig ist, wird in der Rechtsprechung verschieden beurteitt. Den praktischen Bedürfnissen entspricht es, die Einstellung zuzulassen, so⸗ bald ein vollstreckbarer Titel vorhanden und damit die Moglichkeit j Eine entsprechende Ergänzung

Zu Artikel 1 Nr. 5

auf den Fall, daß in einem durch Endurteil oder Vergleich erledigten

Rechtsstreit Verhandlungen, Beweisaufnahmen oder Entscheidungen er⸗

hanpen sind. die lediglich die Zahlungsfrist betreffen. Ein solcher Fall z.

die Zahlungsfrist bezüglichen Maßnahmen für die Berechnung sowohl d. Ssne⸗ wie der Anwaltsgebühren außer Betracht zu lassen

Weitere Kostenvorschriften sind durch das neue Verfahren des § 2 notwendig geworden. Im Interesse der Verbilligung sind die Gerichts⸗ und Anwaltsgebühren für dieses Verfahren auf 210 der im § 8 des

vorgesehenen Sätze bestimmt. Als weitere Erleichterung ist vorgef hen, daß der Wert des Streitgegenstandes nicht nach dem Betrage der

höchstens auf den zwanzigsten Teil der Forlderung festzusetzen ist

4 Abs. 3). Die gleichen Kostenvorschriften sollen für das Ver⸗

fahren vor dem Vollstreckungegerichte 3) gelten. G Zu Artikel II.

Das neue Verfahren nach § 2 der Verordnung vom 7.

1914 findet auf die Fälle der Verordnung über die Folagen der nicht

ergibt, ohne weiteres entsprechende Anwendung.

auch die neuen Kostenvorschriften im § 4 Abs. 2, 3 der Verordnung

vom 7. August 1914 für entsprechend anwendbar erklärt. 8 Zu Artikel III

Die Vorschrift in Nr. 2 ändert die Verordnung, betreffend die

Bewilliqung von Zablungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden,

vom 22. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 543) dahin ab, daß die

dann erfolgen kann, fahren eine Zabhlungsfrist bereits bewelligt ist. Verordnung ist dadurch entbehrlich geworden.

Trotz der vom Bundesrate angedrohten hohen Geld⸗ und

den größeren Städten immer noch einzelne Spediteure und

befindlichen Futtermittel im Rückstande. Die Bezugs⸗ vereinigung der deutschen Landwirte in Berlin W. 35 ersucht, diese noch ausstehenden Anmeldungen der einschlägigen Futter⸗ mittel unter genauer Angabe der Arten, Mengen und Eigen⸗ tümer zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen nunmehr un⸗ verzüglich nachzuholen. Für Futtermittel, die im Eigentume eines Ausländers stehen, ist gemäß den Ausführungs⸗ bestimmungen vom 9. April d. J. von

das Ergebnis an die Bezugsvereinigung zu berichten.

111“

schließlich 31. März 1915 2 394 476 Invalidenrenten, 164 920

validenrenten, 2312 Krankenrenten, 3117 2358 Witwen⸗ und Witwerrenten, renten, 18 583 Waisenrenten, 7. Zusatzrenten worden. Infolge Todes oder aus anderen Gründen sind bereits 1 368 682 Invalidenrenten, 144 928 Krankenrenten, 458 917 Altersrenten, 1732 Witwen⸗ und 1915

renten weggefallen, sodaß am 1. April

krankenrenten, 82 328 Waisenrenten, 29 liefen. Danach hat sich im letzten Vierteljahre der Bestand an Krankenrenten um 801, an Witwen⸗ und Witwerrenten

aussteuer in 1751 Fällen (davon entfallen 296 auf das letzte Viert ljahr) bewilligt worden. 1

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.““ 1“ „Deer heutigen Nummer des „Reichs⸗ un liegen die Ausgaben 498 und 499 der Deutschen Ver lust⸗ listen bei. Sie enthalten die 229. Verlustliste der preußischen Armee, die 183. Verlustliste der bayerischen Armee, die 149. Verlustliste der sächsischen Armee und die 183. Verlustliste der württembergischen Armeere.

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Großbritannien und Irland.

In der vorgestrigen in der Guildhall abgehaltenen Ver⸗ sammlung, die einberufen worden war, um den Dominions, Indien und den Protektoraten für ihre Kriegshilfe Dank auszusprechen, herrschte große Begeisterung. Der Lordmayor und die Sheriffs erschienen in Gala, ihnen folgte das Kabinett, die Spitzen der Behörden und die Botschafter. Nach dem Gesang der Nationalhymne hielt der Lordmayor die Eröffnungsrede, darauf ergriff der Premierminister Asquith das Wort und sagte dem „Reuterschen Bureau“ zufolge:

Während London beinahe das Donnern der Kanonen hören könne, seien die Dominions weit vom Krieagsschauplatze entfernt und hätten wenig Angst vor einer Invasion. Warum seien sie trotzdem ihrem Mutterland so zugetan und legten solche Opferwilligkeit und Hingabe an den Tag und seien bereit, willig Beschwerden auf sich zu nehmen, ja selbst dem Tode ins Auge zu blicken. Das könne nicht durch egoistische Motive erklärt werden. Der erste Grund hierfür sei die kluge und weitblickende Politik des Reichs. „Wir gaben“, fuhr Asquith fort, „längst die altmodische Auffassung auf, daß die Selbuverwaltung der Kolonien mit der Einheitlichkeit des Reichs unvereinbar sei. Sie ist die befe Reichspolttik. Die Reichs⸗ politik war hier und in den Kolonten seit Jahren nicht nur negativ. sondern positiv aufbauend. Die Domintons würden lieber vernichtet werden, als die Treue gegen Großbritannien einer anderen Souveränität opfern. Wir und sie wurden uns in gleicher Weise bewußt, daß wir Mitglieder einer Gemeinschaft sind, die auf der ganzen Welt unter derselben Flagge die Grundsätze der Freiheit und Gerechtigkeit aufrecht

hält. Man hatte behauptet, daß die Dominions nicht für uns, sondern

. 8

Die neuen Erleichterungen im Kostenpunkte beriehen sich zunächst

„B. gegeben, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt und nur über die Frage der Zahlungsfrist streitig verhandelt wird. Es entspricht der überwiegenden Praxis, in Fällen dieser Art die nur auf

Gerichtskostengesetzes und §9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte

Forderung zu bestimmen, sondern vom Gerichtg nach freiem Ermessen

August

rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 377), wie sich aus § 1 Abs. 3 dieser Verordnung Durch die vor⸗ geschlagene Ergänzung der Verordnung vom 18. August 1914 werden

Einstellung der Zwangevollstreckung mehrmals zulässig ist und auch wenn im Prozeß oder in einem sonstigen Ver⸗ Der § 2 Abs. 2 der

Freiheitsstrafen sind, wie „W. T. B.“ mitteilt, besonders in

Lagerhalter mit der Anmeldung der in ihrem Gewahrsam

dem betreffenden Spediteur oder Lagerhalter sofort die Festsetzung des Ueber⸗ nahmepreises durch die Handelskammer zu erwirken und über

nehmen solle. 1 1 eer sozialistische Deputierte Thomas zum Unterstaatssekretär

Nach einer im Reichsversicherungsamt gefertigten Zu⸗ sammenstellung sind von den 31 Landesversicherungs⸗ anstalten und den 10 vorhandenen Sonderanstalten bis ein⸗

Krankenrenten, 542 544 Altersrenten, 24 479 Witwen⸗ und Witwerrenten, 911 Witwenkrankenrenten, 88 704 Waisenrenten (Rente an Waisenstamm), 42 Zusatzrenten bewilligt worden. Davon sind in dem letzten Kalendervierteljahre 23 926 Jn⸗ Altersrenten, 112 Witwenkranken⸗ festgesetzt

baal und die Tribünen dicht besetzt.

458 917 2 . Witwerrenten, 286 Witwenkrankenrenten, 6376 Waisenrenten, 13 Zusatz⸗ 1 noch 1 025 794 Invalidenrenten, 19 992 Krankenrenten, 83 627 Al⸗ tersrenten 22 747 Witwen⸗ und Witwerrenten, 625 Witwen⸗ Zusatzrenten

um 2072, an Witwenkrankenrenten um 67, an Waisenrenten um 17 583, an Zusatzrenten um 4 erhöht und der Bestand an Invalidenrenten um 4008, an Altersrenten um 388 vermindert. Bis einschließlich 31. März 1915 ist Witwengeld in 28 705 Fällen (davon entfallen 6232 auf das letzte Vierteljahr) und Waisen⸗

d Staatsanzeigers“

bbre eigenen Ideale kaämpfen. Das ist sehr richtig. Der Feind ut sich, als er den Krieg mutwillig anfing, kaum eine Vo⸗⸗ llung davon gemacht, wos für Kräfte er in allen Teilen der Welt ggfessele, wo englisch gesprochen wird und die freien Tratitionen der tichen Rasse in Fleisch und Blut übergegangen sind. Der Feind Frlett hartnäckig jedes göttliche und menschliche Gesetz, sinkt von zse zu Stufe zu grenzenloser Schmach herab und ruft gezen sich se Mächte und Einflüsse wach, die unter dem freien Geiste der denschheit stehen. Wir besitzen mächtige Verbündete, die nicht eiger gewaltig sind, weil die Augen sie nicht sehen. Unter ihnen

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ündet sich der unbesiegbare Geist der Menschheit.“

Bonar Law erklärte, als die giftige Schlange los⸗ lassen, wäre kein anderes Mittel übrig geblieben, als sie zu ersiören. Das Britenreich sei das Gegenteil alles dessen, vofür der deutsche Militarismus sich einsetze. Er glaube, man abe keine richtige Vorstellung davon, was Indien für das eich getan habe. Es bestehe mehr Grund dafür, auf die vontane Begeisterung der indischen Fürsten und der indischen gevölkerung stolz zu sein, als seinerzeit auf die Eroberung ndiens. England hätte niemals davon geträumt, die dominions zu zwingen, dem Mutterlande zum Kriege Beiträge rleisten. Aber sie kämen ebenso freiwillig wie die Briten u Hause.

Im Unterhause erklärte die Arbeiterpartei, sie das Angebot Asquiths, im Kabinett vertreten zu sein, innehme.

Die Blätter bringen ganzseitige Anzeigen, daß Lord sichener neue Soldaten verlangt. Der Aufruf wird n allen Straßenecken angeschlagen. Das Kriegsamt gibt sekannt, daß das Alter auf 40 Jahre erhöht und die Körper⸗

Fröße auf fünf Fuß zwei Zoll herabgesetzt wird. 8

Frankreich.

Der Finanzminister hat dem „Temps“ zufolge in der ammer einen Gesetzentwurf auf Gewährung von Nach⸗ agskrediten in Höhe von 1100 Millionen Franken u den provisorischen Budgetzwölfteln für das Rechnungsjahr 915 eingebracht. (Die Budgetzwölftel für das erste Halbjahr pon 1915 betragen bekanntlich 8 ½ Milliarden.)

Im Kammerausschuß gab der Ackerbauminister David esführliche Erklärungen über den Ankauf von lebendem bieh und Gefrierfleisch im Auslande ab. Der Ausschuß ahm die Vorschläge des Ministers an unter Hinweis auf die otwendigkeit, lebendes Vieh zu kaufen, damit der nationale biehbestand erhalten werde.

In der am Mittwochabend im Palais Bourbon abge⸗

altenen Sitzung der Kammergruppe der geeinigten ozialisten hatte der Deputierte Albert Thomas mitgeteilt, ihm von der französischen Regierung die Leitung des euzubildenden Unterstaatssekretariats des Krieges geboten worden sei. Nach dem Meinungsaustausch hierüber elangte die Gruppe zu der Ansicht, daß Thomas das Angebot p Die „Agence Havas“ meldet nunmehr, daß

s Krieges ernannt und in dieser Eigenschaft mit der Leitung

er dritten Abteilung des Kriegsministeriums (Abteilung für

Urtillerie und Militärausrüstung) betraut worden ist. Italien.

Bei der gestrigen Eröffnung der Kammer waren der Auf der Tribüne der Botschafter der Ver⸗ nigten Staaten von Amerika, Englands, Frankreichs, ußlands und Japans. Alle hervorragenden Persön⸗ hkeiten des Parlaments waren anwesend, außer Giolitti. m 2 Uhr trat der Präsident Marcora, von stürmischem eifall begrüßt, in den Saal und darnach unter lebhaften ndgebungen und den Rufen: „Es lebe der Krieg!“ „Es be der König!“ der Ministerpräsident Salandra mit dem linister des Auswärtigen Sonnino und den anderen Kabinetts⸗

itgliedern. 11 Nach Beendigung der Kundgebungen brachte der Minister⸗

äsident Salandra einen Gesetzentwurf ein, welcher der egierung für den Fall des Krieges außerordent⸗ che Befugnisse überträgt, und gab darauf, wie „W. T. B.“ eldet, folgende Erklärung der Regierung ab:

Seitdem Italien sich zur Staatseinheit erhob, hat es sich in der Pelt der Nationen als ein Faktor der Mäßigung, der Eintracht und es Friedens bewährt. Und es kann stolz vor aller Welt verkünden, es diese Aufgabe mit einer Festigkeit erfüllt hat, die sich nicht nmal vor den schmerzlichsten Opfern beugte. In der letzten Periode on mehr als 30 Jahren hielt es ein System von Bündnissen und reundschaften aufrecht, die hauptsächlich zum Zwecke hatten, auf diese rt das europäische Gleichgewicht und mit ihm den Frieden besser zu chern. Angesichts der Vornehmheit dieses Zieles ertrug Italien ggar nicht allein die Mängel der Sicherheit seiner Grenzen und dnete diesem Ziele nicht nur seine heiligsten nationalen Wünsche oter, sondern es mußte auch mit unterdrücktem Schmerz den metho⸗ isch angewandten Versuchen zusehen, den italienischen Charakter zu niterdrücken, welchen Natur und Geschichte diesen edlen Landen un⸗ zuslöschlich aufgedrückt hatten.

Das Ultimatum, das im Jahre 1914 Oesterreich⸗Ungarn an erbien richtete, machte mit einem Schlage die Wirkungen unserer Pnge andauernden Anstrengungen zunichte, indem es ein Abkommen perletzte, das uns mit diesem Oesterreich⸗Ungarn verband. Es ver⸗ tzte dieses Abkommen durch das Verfahren, indem es unterlassen dar, mit uns, sei es eine vorgängige Verständigung zu treffen, oder ns auch nur eine einfache Mitteilung zu machen, und verletzte es in er Sache, indem es darauf ausging, zu unserem Nachteile das mpfindliche System territorialer Besitzungen und Einflußsphären zu öͤren, das sich auf der Balkanhalbinsel herausgebildet hatte. Aber nehr noch als der eine oder andere besondere Punkt wurde der ganze Kist verletzt und sogar unterdrückt, der diesen Vertrag erfüllte. Denn dem in der Welt der schrecklichste Krieg entfesselt wurde in direktem Gegensatz mit unseren Interessen und unseren Gefühlen, wurde das Hleichgewicht zerstört, das das Bündnis sichern sollte, und es erhob ich tatsächlich, aber unwiderstehlich das Problem der nationalen Un⸗ dersehrtheit Italiens. Nichtsdestoweniger widmete sich die Regierung bährend langer Monate geduldig der Aufgabe, eine Verständigung zu suchen, die dem Vertrage seine Daseinsberechtigung, die er sonst ver⸗ ten hatte, wiedergeben sollte. Diese Verhandlungen mußten indessen schäänkt sein, nicht nur der Zeit nach, sondern auch durch die Würde, vorüber hinaus die gesamten Interessen und die Ehre unseres Landes oßgestellt worden wären. Infolgedessen, und um diese höchsten heie aufrechtzuerhalten, sah die Königliche Regierung sich gezwungen,

hiplomaten bemerkte man die

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der Kaiserlichen und Königlichen österreichisch⸗ungarischen Regierung am 4. Mai die Zurücknahme aller ihrer Vertragsvorschläge, die Auf⸗ kündigung des Bundesvertrages und die Erklarung, daß sie sich Hant⸗ lungsfreiheit vorbehalte, zu notifizieren. Andererseits war es aber nicht mehr möglich, Italien in einer Isolierung ohne Sicherheit und ohne Ansehen zu lassen, gerade in dem Augenblick, wo die Welt⸗ geschichte in eine entscheidende Phase tritt. Angesichts dieser Sach⸗ lage und in Erwägung der Schwierigkeit der internationalen Lage muß die Regierung auch politisch vorbereitet sein auf jede noch so schwere Prüfung, und ersucht daher die Kammer, durch den vorgelegten Gesetzentwurf um die außerordentlichen Befugnisse, deren sie bedarf. Diese Maßnahme rechtfertigt sich nicht allein durch Präzedenzfälle bei

auch die beste Ordnung und sogar die mildeste Form derjenigen Be⸗ fugnisse dar, welche unsere in Kraft stehende Gesetzgebung der Re⸗ gierung auch in anderen Fällen zuweist, wo es sich um das höchste Gesetz handelt, nämlich um das Wohl des Staates. Ohne prahle⸗ rische Worte und ohne Stolz, aber mit tiefem Verständnis für die Verantwortung, die uns in dieser Stunde zufällt, haben wir das Bewußtsein, dafür Vorsorge getroffen zu haben, was die edelsten Bestrebungen und die vitalsten Interessen des Vaterlandes erforderten. Denn in seinem Namen und ihm ergeben richten wir bewegt unseren glühenden Appell an das Parlament und über das Parlament hinaus an das Land dahin, daß alle Meinungsverschiedenheiten beigelegt wer⸗ den mögen und daß von allen Seiten aufrichtiges Vergessen sich darauf herabsenke. Die Partei⸗ und Klassengegensätze, die in gewöhn⸗ lichen Zeiten immer zu achtenden persönlichen Ansichten, selbst die Gründe, die dem Leben den täglichen fruchtharen Kontrast der Be⸗ strebungen und Grundsätze geben, müssen heute verschwinden angesichts einer Notwendigkeit, die jede andere übertrifft, und einer Idee, die mehr als jede andere begeistert, angesichts des Glücks und der Größe Italiens. Alles andere müssen wir von heute ab vergessen und dürfen uns nur daran erinnern, daß wir alle Italiener sind und daß wir alle mit demselben Glauben und derselben Glut Italien lieben. Mögen die Kräfte aller in einer einzigen Kraft zusammengefaßt werden und die Herzen aller sich zu einem einzigen Herz zusammenschließen, möge ein einmütiger Wille zu dem beschworenen Ziele führen und Kraft, Herz und Wille ihren einzigen leidenschaftlichen und heldenhaften Ausdruck finden in der Armee und Flotte Italiens und in dem er⸗ habenen Führer, der sie zu den Schicksalen einer neuen Geschichte anführt. Es lebe der König! Es lebe Italien!

Jeder Satz der Rede Salandras wurde mit lebhaftem, an⸗ haltendem Beifall aufgenommen und am Schlusse erfolgte eine begeisterte Kundgebung mit den Rufen: „Es lebe der König, es lebe Italien, es lebe die Armee!“ Nur die offiziellen Sozialisten blieben ruhig und erhoben sich nicht von ihren Plätzen. Der Ministerpräsident beantragte sodann die Ein⸗ setzung einer Kommission zur Prüfung des Gesetzentwurfs und bat, daß die Kommission, deren Mitglieder von dem Präsidenten berufen mwerden sollen, noch heute zusammentrete und Bericht erstatte. Sein Antrag wurde angenommen und ferner in ge⸗ heimer Abstimmung mit 367 gegen 54 Stimmen der Vorschlag der Regierung, dem Entwurf die Dringlichkeit zuzuerkennen. Hierauf erhob sich der Minister des Auswärtigen Sonnino und legte das Grünbuch vor, von Kammer und Tribüne mit einer langen Sympathiekundgebung begrüßt. Der Kammerpräsident teilte sodann die Namen der in die Kom⸗ mission berufenen Deputierten mit. Es sind dies: Arlotta, Aguglia, Boselli, Luzzatti, Coccortu, Compane, Baccelli, Guido, Guicciardini, Barzilai, Bettolo, Bianchi, Leonardo, Credaro, Dari, Turati, Meda, Bissolati, Pantano, Finocchiaro. Die Kommission trat sofort in einem Saale von Montecitorio zu⸗ sammen. Unterdessen wurde die Sitzung der Kammer auf⸗ gehoben, und die Minister begaben sich in den Senat, um dort ihre Erklärungen zu wiederholen.

Auch im Senat mwaren der Sitzungssaal und die Tribünen dicht besetzt. Ueber 230 Senatoren waren anwesend. Der Präsident Manfredi und die Minister wurden bei ihrem Er⸗ scheinen stürmisch begrüßt. Die Erklärung der Regierung wurde häufig von lebhaftem Beifall unterbrochen und zum Schluß mit einer stürmischen Kundgebung beantwortet. Sodann wurde auf Vorschlag Salandras die Sitzung auf heute nach⸗ mittag vertagt. 1 1

Nach Wiedereröffnung der Sitzung der Kammer ergriff Boselli als Berichterstatter der Kommission unter lebhaftem Beifall das Wort und erklärte:

Die Kommission schlage einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs über die außerordentlichen Vollmachten für die Regierung vor. Die Gründe dafür lägen auf der Hand, denn dieser Gesetzentwurf setze tatsächlich das Siegel auf das Werk der Regierung, die die Stimme des Vaterlandes als Ratgeberin und das Gefühl für die nationale Würde als Geleiter genommen habe. „In dieser Schicksalsstunde, die uns in einem einzigen Willen ver⸗ einigt, wird das Votum der Kammer eine neue feierliche Bestätigung des unüberwindlichen und sicheren Glaubens an das Recht und an den Ruhm des Vaterlandes sein!“ Boselli fügte hinzu, der Augenblick sei gekommen, das den unerlösten Gebieten gegebene Versprechen zu erfüllen, und hob das Vertrauen auf die Armee, die Marine und den Herrscher, den Fortsetzer der ruhmvollen Ueberlieferungen seiner Familie, hervor.

Eine stürmische Kundgebung antwortete ihm, alle Depu⸗ tierten erhoben sich und spendeten Beifall, in den das Publikum auf den Tribünen einstimmte. Unter den Rufen: „Hoch Italien! Es lebe der König!“ beglückwünschten auch die Minister und der Kammerpräsident den Redner.

In der Diskusston erklärte der Deputterte Barzilai, jetzt werde sich der oft geäußerte Wunsch erfüllen, und schloß, die Kammer, die der Regterung umfassende Feiheit des Handelns gebe, habe volle’s Vertrauen zu ihr. Nach Barzilat sprach Turati und begründete ausführlich die abweichende Meinung der Offiziellen Sozialisten. Der Republikaner Colajanni verzichtete auf das Wort mit dem Rufe: Es lebe Italien! Der Soztalist Ciccotti sprach im Namen der anderen Sozialisten und erklärte, als Bürger und als Sozialist glaube er, der Aktion der Regierung kein tatsächliches oder moralisches Hindernis bereiten zu dürfen. „Wir befinden uns angesichts eines Verteidigungskrieges!“ Die Soztalisten, in deren Namen er spreche, hofften, daß ein erneuertes Europa aus diesem Kriege hervorgehen werde, und daß man zu der so sehr gewünschten Abrüstung kommen werde; sie wollten den Fortschritt der Zivilisation von seinen Hinder⸗ nissen befreien.

In geheimer Abstim mung wurde darauf der Gesetz⸗ entwurf mit 407 gegen 74 Stimmen angenommen. Der Kammerpräsident Marcora ergriff darauf das Wort, während die Minister und das Haus sich erhoben, und sagte, in dieser feierlichen, historischen Sitzung hätte die Kammer den geheiligten Glauben an die Erinnerungen Italiens wieder⸗

gefunden; sie eile, ihre Pflicht gegen das Vaterland in dem

festen Glauben zu erfüllen, daß die Eintracht, die Festigkeit, die Tapferkeit von Armee und Marine die Einigkeit des Vater⸗ landes vollenden würden. „Es lebe unser Italien!“ Der Präsident widmete dem König einige Worte und schloß mit einem Hoch, das von der Kammer mit wiederholtem, begeistertem Beifall aufgenommen wurde. Auf Antrag des Ministerpräsidenten Salandra vertagte die Kammer sich auf unbestimmte Zeit.

Portugal. Nach einer Meldung der „Agence Havas“ hat sich angesichts der endgültigen Bildung des Ministeriums das revolutionäre Komitee aufgelöst. Es herrscht wieder voll⸗

uns und in anderen Staaten jeder Regierungsform, sondern sie stellt kommene Ruhe.

Belgien.

Der Generalgouverneur erläßt im Gesetz⸗ und Verord⸗ nungsblatt eine Verordnung über das Budget für 1915. Wie „W. T. B.“ meldet, werden danach die Staats⸗ einnahmen für das Rechnungsjahr 1915 auf 175 159 529 Fr. veranschlagt; die Staatsausgaben werden auf 198 159 529 Fr. festgestellt. Ueber die Deckung des Defizits von 23 Millionen werden später Anordnungen getroffen werden. ö““

Schweiz. 11“

Wie der „Beyner Bund“ vernimmt, hat die deutsche Regierung den schweizerischen Bundesrat ersucht, den Schutz der deutschen Interessen in Italien zu über⸗ nehmen. Der schweizerische Bundesrat hat zustimmend ge⸗

antwortet. ““ Türkei.

Der italienische Botschafter hatte gestern nachmittag Unterredungen mit dem Großwesir und mit dem Minister

des Innern. Griechenland. Nach dem gestern abend ausgegebenen Bericht über das Befinden des Königs ist die Temperatur seit Mittag an⸗ dauernd 38,1 °.

Großes Hauptquartier, 21. Mai. (W. T. B.) Nördlich von Ypern griffen farbige Franzosen nachts unsere Stellung östlich des Kanals an. Der Kampf ist dort noch im Gange. Ein am späten Abend beginnender Angriff der Engländer südlich Neuve Chapelle in Gegend La Quinque Rue brach in unserem Feuer zusammen. Nord⸗ östlich Arras schossen wir bei Fresnoy ein feindliches Flugzeug herunter. Ein weiterer von den Franzosen gestern nach mittag im Walde von Ailly angesetzter Angriff scheiterte unter erheblichen Verlusten für den Feind, der einige Gefangene in unserer Hand ließ. Oberste 1““

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Großes Hauptquartier, 21. Mai. (W. T. B.) In Gegend Szawle fanden nur kleinere Gefechte statt.

An der Dubissa gelangte unser Angriff östlich Podubis bis Betygola, er brachte uns weitere 1500 Gefangene ein. Auch östlich Miloszajcie und Zemigola wurden die Russen über den Fluß zurückgeworfen, weiter südlich steht der Kampf. Die Reste der südlich des Njemen geschlagenen russischen Kräfte setzten ihre Flucht in Richtung Kowno fort. 1A1A“A“ Oberste Heeresleitung.

Südöstlicher Kriegsschauplatz.

ien, 20. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Jaroslau und bei Sieniawa wurden starke rus Anagriffe unter schweren Verlusten des Feindes zurückgeschlagen. Die verbündeten Truppen haben nach Ost und Südost Raum gewonnen. In den Kämpfen am oberen Dnjestr weitere 5600 Gefangene. Die Russen wurden in einem Abschnitt nördlich Sambor aus ihrer Hauptverteidigungsstellung geworfen, eine Ortschaft zehn Kilo⸗ meter südwestlich Mosciska erstürmt. An der Pruth⸗ linie ist die Lage unverändert. Nördlich Kolomea brachte ein kurzer Gegenstoß 1400 Gefangene ein. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabs. 8 von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Großes Hauptquartier, 21. Mai. (W. T. B.) Die Lage bei den deutschen Truppen ist unverändert. Oestlich Jaroslau wurden gestern Gefangene gemocht, die nicht mit Gewehren, sondern nur mit Eichenkeulen aus⸗ gerüstet waren. Von der Armee des Generalobersten v. Mackensen und den übrigen im Verbande des österreichisch⸗ ungarischen Heeres kämpfenden deutschen Truppen wurden seit dem 1. Mai 104 000 Gefangene gemacht und 72 Ge⸗ schütze sowie 253 Maschinengewehre erbeutet. Diese Zahlen sind in den bereits veröffentlichten Gesamtzahlen ent⸗ halten. Oberste Heeresleitung.

Der Krieg zur See.

London, 20. Mai. (W. T. B.) Wie das „Reutersche Bureau“ meldet, gibt die Admiralität bekannt, daß der Dampfer „Dumfries“ am 19. Mai morgens torpediert worden ist. Die Besatzung ist gerettet. Das Schiff treibt noch 25 Meilen südwestlich von Hartland Point.

London, 20. Mai. (W. T. B.) Dem „Reuterschen Bureau“ zufolge ist der Fischdampfer „Chrysolith“ aus Hull von einem deutschen Unterseebot 40 Meilen von Kinnairds Head versenkt worden. Die Besatzung ist gerettet.

London, 20. Mai. (W. T. B.) „Lloyds“ melden aus Fraserburgh: Ein dänischer Segler hat die Besatzung des Trawlers „Lucerne“ gelandet. Dieser ist von einem deutschen Unterseeboot in die Luft gesprengt worden, is er sich am 20. Mai früh 40 Meilen von Rattrah f

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Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverband. Dardanellen, 19. Mai. (W. T. B.) Seit der To pedierung des „Goliath“ ist die Flotte der Verbündeten Unicht in die innere Meerenge gedrungen. Stets

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