Schwähische Alb. Der Reisende wird in ihr reiche Natur⸗ und Kunstschäte, einen kernigen Voltsschlag und ein gemötlich bürgerliches Gasthauswesen finden.
Technik.
Flugwesen und Tierkunde. Daß das Flugwesen sich mit der Theorie des Vorelflugs beschäftigte und noch beschäftigt, ist bekannt. Aber auch andere Beobachtungen lassen sich, wie eine Mit⸗ teilung von Dr. Weitloner in den Verhandlungen der K. K. zoolog isch⸗ botanischen Gesellschaft in Wien zeigte, mit Nutzen für das Flug⸗ wesen, ja besonders für das militärische Flugwesen anwenden. Wenn im Spätherrst der Abend über das Marchfeld bei Wien hereinbrach, konnte Dr. Weittaner beobachten, wie Schwärme von Wildgänsen nach den Nachtplätzen zogen. Ihnen und andern großen Vögeln, die schwarmweise fliegen, ist die Keilstellung eigentümlich. Nun weiß man, wie jeder Aviatiker es peinlich vermeidet, in den Luft⸗ wirbel eines voronfliegenden anderen Apparates zu kommen, und wie gerade diesem Umstande schon manches bittere Unglück zuzuschreiben ist. Offenbar vermeiden also die großen Vögel instinkt. und erfah⸗ rungsgemäß, hintereinander zu fliegen, weil ihr Flügelschlag schon einen mächtigen und sebr störenden Luftwirbel erzeugt. Sie müßten also in einer Frontlinie fliegen. Das wider⸗ spricht aber dem Prinzip der Führung durch ein Leittier. So ist nur die zur Fluglinie schiefe Ze le oder die konvergierende schiefe Doppel⸗ zeile, die Winkelstellung möglich. Umgekehrt könnte man wieder für den Geschwaderflug und die Militäravimik aus dem Verhalten in der Natur schließen, daß zwar infolge der stärkeren Wirbelstreuung auch dieser am besten in Winkelstellung, und zwar stumpfer, erfolgen könne. Allerdings wäre hier noch die Befehlsübermittlung hinsichtlich der Leitung zu überlegen. Andererseits sieht man, daß kleine Vögel⸗ schwärme in Traubenform fliegen. Das dürfte durch mehrere Umstände bedingt sein. Vor allem dürften die Wirbel durch den Flügelschlag infolge der kleineren Frügel verhältnismäßig gering sein, ferner fliegen die kleinen Vögel meist nicht wett, sondern von Baum zu Baum, sodaß eine Uebermüdung nicht ins Gewicht fällt, und außerdem ist ihr Flügelschlag viel häufiger und wirkt daher ausgleichend. Denn das Umkippen bewirkt beim Drachenfliegen die ausgespannte Tragfläche, betm Vogel der Augenblick der hortzontal ausgespannten Flügel.
““ “
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Schilfrohr als Futter.
Der Preußische Landwirtschaftsminister gibt folgendes bekannt: Der trockene Vorsommer dieses Jahres hat zur Folge gehabt, daß der erste Schnitt der Hevernte manchenorts der Menge nach wenig befriedigte; auch das Stroh, namentlich das Sommerstroh, wird trotz der inzwischen eingetretenen Niederschläge kurz bleiben. Man wird also mit Rauhfutter sparsam wirtschaften müssen. Es sei deshalb darauf aufmerksum gemacht, daß das Schilfrohr (Arundo phrag- mites), auch Ret oder Riet genannt, sowohl grün als getrocknet ein recht brauchbares Futter darstellt, nur muß es beizeiten, d. h. vor der Blüte, spätestens Anfang Juli zum erstenmal geschnitten werden. Es Uefert dann gewöhnlich noch zwei Nachschnitte. In den Hannoverschen Marschen und in Masuren wird es in trockenen Jahren von jeher gefüttert. Heu und Schi f ohr enthält durchschnitt’ich 8 % stickstoff⸗ haltige und 45 % Extraktstoffe, darunter beträchtliche Mengen von Zucker. Das Schilfrohr wird sowohl grün a’s getrocknet von Pferden und Rindern gern genommen. Eine geweisse Vorsicht ist nur insotern geboten, als mit Rest, Mutterkorn oder Brandpilzen befallenes Rohr nicht, namentlich nicht an tragende Tiere, verfüttert werden darf. Die Fütterung des nicht befallenen Rohres ist dagegen in gesund⸗ heitlicher Beziehung gänzlich unbedenklich. Zum Abernten des Rohres aus Wasserflächen geeignete Geräte und Maschinen sind u. g. in Heft 199 der „Arbeiten der Deutschen Landwirtschafts⸗Gesellschaft“ näher bescheieben. . 1“
Haushühner als Insektenvertilger im Walde.
Die durch den gegenwärtigen Krieg hervorgerufene wirtschaftliche Lage erfordert es, daß wir alles ausnutzen, was zur Erzeugung von Nahrungsmitteln dienlich ist und insbesondere Nährstoffe für Menschen und Tiere nicht unbenutzt liegen lassen dürfen. Vielfach wurde nun die Fütterung von G flügel mit Getreidekörnern verboten oder ein⸗ geschränkt, andererseits hat man wieder auf die B deutung der Geflügelzucht in erster Linie zur Gewinnung von Eiern, dann aber auch zur Erzeugung von Fleisch hesonders hingewiesen. Deshalb ver⸗ dient eine Anregung, die der K. K. Forstmeister Dr. Walter Sedlaczek von der forstlichen Versuchzstrtion in Marlabrunn im „Zentralblatt für das gesamte Forstwesen“ gibt, Beachtung. Es handelt sich darum, Hühner zur Insektenvertilgung im Felde zu eine Anregung, die dem Forstwirt, dem Geflügelzüchter und der Allgemeinheit gleichen Nutzen veerspricht. Als im Jahre 1913 die Forleule in Nordböhmen in der Umgebung von Weißwasser eine Fläche von fast 10 000 ha zusammenhängenden Kiefernwalden kahl gefressen hatte, bemerkte man, wenn man von einer Anhöhe dieses traurige Bild der Verwüstung übersah, in dem roten Meere von kahlen Baumwipfeln einzelne schöne grüne Inseln. Es waren dies die Plätze um Forsthäuser und andere Ansiedlungen im Walde. Die nähere Untersuchung ergab, daß an allen diesen Orten Hühner in den Wald gekommen waren und die Puppen der Kieferneule in großen Mengen vertilgt hatten. Diese Beobachtung ist nicht neu, sie wurde auch früher schon bei Spanner⸗ und Eulenkalamitäten oft gemacht. So war es nabeliegend, gegen diese Schädlinge den Eintrieb von Hühnern in den Wald als Forst⸗ schutzmaßregel vorzuschlagen, umssmehr, da sich die meisten der sonst vorgeschlagenen Schutzemrichtungen, das Bespritzen auch mit den billigsten Mirteln meist schon aus rein wirtschaftlichen Gründen gor nicht durchführen lassen. Die gewöhnlichen Haushühner sowie Trut⸗ hühner können nun unter entsprechenden Vorkebrungen dazu verwendet werden, die im Walde auf, in und unter dem Bodenüb rzuge befindlichen Insekten, wie Spanner⸗, Eulen⸗ und Blattwesvenpuppen, Spinner⸗ raupen und selbst die in Kulturen vorbandenen Rüsselkäferarten in großer Zahl zu vertilgen. Die Maßregel ist aber nur dann anwendbar, wenn die erwähnten Insekten in entsprechender Menge vorkommen, da sonst die Hühner selbst leiven. Man hatte früher den Einwand erhoben, daß die Hühner durch die reichliche Aufnahme von Spannerpuppen
Theater.
Deutsches Künst'ertheater. (Nürn⸗ bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen Garten.) Sommergastspiel der Direktion Victor Holländer. Freitag, Abends 8 ½ Uhr: Die Schöne vom Strand. Musikalischer Schwank von Blumenthal und Kadelburg. Musik von Victor Holländer.
Sonnabend und folgende Tage: Die Schöne vom Strand.
täter der Menschheit. Charlottenburg.
Sonnabend Heidelberg.
lottenburg, Abends 8 Uhr:
einem Vorspiel von
Lessingtheater. Freitag, Abends 8 ½ Uhr: Seine einzige Frau. Lustspiel in drei Akten von Julius Magnussen.
Sonnabend und folgende Tage: Seine einzige Frau.
Devrient. Sonnabend:
Abends: Pensions⸗ Deutschen Opernhbauses.)
8 Parsifal. Schillertheater. o. (Wallner⸗ theater.) Freitag, Abends 8 Uhr: Wohltäter der Meunschheit. Schau⸗ spiel in drei Akten von Felix Philippt.
La Trarviata.
Sonnabend und folgende Tage:
Freitag, 8 Uhr; Alt⸗Heidelberg. Schauspiel in fünf Akten von Wilbelm Mever⸗Förster. und folgende Tage: Alt⸗
Deutsches Opernhaus. Bismarck⸗Straße Direktion: Georg Hartmann.) Hans Heiliug. mantische Oper in drei Aufzügen und Heinrich Marschner. Dichtung von Philipp Eduard
Figaros (Schluß der Winterspielzeit.)
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die lustigen Weiher von Windsor. — (Zugunsten und Unterstützungskassen des
Montag: Beginn der Sommerspielzeit: Sonnabend und folgende Tage: Klein
legefaul und krank würden. Dies wurde aber bereits durch Versuche, rie Prof Eckstein im Johre 1901 ausführte, widerlegt. Er ver⸗ fütterte bis 20 1 Puppen auf einmal an 50 Hühner und doch wurde nicht eine der Tiere krank, im Gegenteil, die Eier waren schöner und besser. Man hat schon mehrfach die Erfahrung gemacht, daß Haus⸗ hühner im Walde verwildern, und es wurde auch schon vorgeschlagen, aus dem Haushuhn ein Jagdhuhn zu machen. Diese Eigenschaft des Haushuhns kann für seine Verwendung als Insektenvertilger ungünstig, aber aud vorteilhaft werden. Ungünstig kann sich diese Etgen⸗ schaft insofenn bemerkbar machen, als doch immer die Gefahr besteht, daß sich eines schönen Tages ein Teil der in den Wald geführten Hühner absondert, um einen vielleicht nicht gerade willkommenen Zuwachs zum Waldstand herbeizuführen; vorteilhaft, indem man instand gesetzt ist, in besonders gefährdeten Forsten einen kleinen Stand wilder Hühner zu gründen, die eine Schutztruppe gegen die Angriffe von Kerfen bilden können. Der Versuch, Hübner zur Insektenvertilaung zu verwenden, wird also sowohl in praktischer wie in theorerischer Hinsicht in Betracht kommen, und deshalb glaubt Sedlaczek zu seiner Anstellung anregen zu sollen. Zu diesem Zweck hat er ein recht ausführliches Versuchsprogramm ausgearbeitet und gleichzeitig mit der Hoffnung, daß die Anreaung nicht ungehört ver⸗ halle, wird die Bitte ausgesprochen, der Direktion der forstlichen Versuchsanstalt in Mariabrunn Mitteilungen über entsprechende Er⸗ fahrungen zu machen. b
Theater und Musik.
Chorschule der Königlichen Oper. Das neue Unterrichts⸗ jahr beginnt am 1. September d. J. Aufnahmeprüfungen finden natt: Sonntag, den 22. und 29. August, Nachmittags 2—5 Uhr, im Königlichen Opernhause, Eingang Unter den Linden. Anmeldungen, Anfragen sowie Gesuche um Uebersendung von Aufnahmebedingungen sind schriftlich bei dem Königlichen Chordirektor, Professor Hugo Rüdel, Charlottenburg, Knesebecktraße 72/73, einzureichen.
Im Deutschen Opernhause wird Jacques Bilk, der seit Beainn des Feldzuges bei der Ostarmee stond und zu einem kurzen Erholungsurlaub hier eingetroffen ist, am Freikag die Titelpartie in „Hans Heiling“ singen. Neben ihm wirken in der Freitagaufführung
räulein Kaesser als Anna und Herr Laubenthal als Konrad. Die übrige Besetzung ist die der ersten Aufführung. — Für die Sommer⸗ spielzeit des Deutschen Opernhauses hat di⸗ Direktion sich ent⸗ schlossen, die Gültigkeit der Dauerbezugsgutscheine zu verlängern. Sie werden also bis zum Sonnabend, den 28. August, unter den üblichen Bedingungen und Einschränkungen eingelöst. Zugleich weist sie nochmals auf die Dutzendhefte hin, die das Deutsche Opernhaus für eine Sommerspielzeit ausgibt und die den Besuch der Vor⸗ stellungen zu besonders billigen Preisen ermöglichen.
Ein neuer Schwank von Reichord Gorter, stellvertretendem Direktor der Breslauer Schauspielbühnen, der unter dem Titel „Durch die Zeitung“ in Breslau, Wien und München mit Erfelg aufgeführt wurde, wird demnächst auch hier in Szene gehen. Die Direktion des Thaliatheaters wird das Werk unter dem Titel „Eine verfl’xvte Annonce“ in kurzer Zeit aufführen. Vorläufig findet im Thaliatheater das Gastspiel von Lotte Klein als „Klein Eva“* seine Fortsetzung. 8.
Mannigfaltiges. Berlin, den 1. Juli 1915.
Im Hörsaal der Treptower Sternwarte wird ein neuer kinematographischer Vortrag: „Hinter det Front“ am Sonnabend, Nachmittags 5 Uhr, zum ersten Male gehalten werden, Abends 8 Uhr spricht Dr. R. Hennig in einem mit zahlreichen Lichtbildern aus⸗ estatteten Vortrage über „Deutschlands Welttelegraphennetz und seine Gefährdung im Kriege’. Am Sonntag, Nochmittags 5 Uhr, findet die erste Wiederholung des Vortrages „Hinter der Front“ statt, Abenes 7 Uhr wird der Vortrag „Frontkämpfe“ gehalten. Am Dienstag, den 6. Juli, wird der Dozent Jens Lützen über „Die Temperatur im Weltenraum“ (mit Lichtbildern) sprechen. Mittwoch, den 7. Juli, wird der neue Vortrag „Hinter der Front“ noch einmal wiederholt. Nach jedem kinematographischen Vortrag wird der Film „Die Einnahme Przemvsls durch die Verbündeten“ vorgeführt. — Während der großen Schulferien hat jeder Erwachsene das Recht ein Kind frei zu allen kinematographischen Vorträgen einzuführen. Mit dem großen Fernrohr werden jeden Abend bei klarem Wetter Fix⸗ sterne beobachtet.
““
London, 30. Juni. (W. T. B.) Nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ ereignete sich heute ein Zusammenstoß zwischen dem Holland⸗Amerika⸗Dampfer „Nieuw Amster⸗ dam“, der vor Anker lag, und einem britischen Dampfer un⸗ bekannten Namens; „Nieuw Amsterdam“, der viele Reisende an Bord hatte, wurde an Backbord beschädigt.
London, 1. Juli. (W. T. B.) In der Bentickgrube bei Kirkley in Nottinghamshire stieß ein niedergehender Aufzug, in dem sich 14 Mann befanden, mit einem in die Höhe fahrenden zusammen, der von fünf Mann besetzt war. Zehn Mann wurden aus einer Höhe von 200 Yards in die Tiefe ge⸗ schleudert und kamen ums Lehen. Zwei andere wurden in den Aufzügen getötet, alle übrigen sind verletzt.
Vlissingen, 1. Juli. (W. T. B.) Der Dampfer „DOranje⸗Nassau“' ist heute um 6 Uhr 45 Minuten früh mit deutschen Verwundeten und deutschem Sanitäts⸗ versonal aus England hier angekommen. An Bord be⸗ fanden sich vier verwundete Offiziere, 32 verwundete Soldaten, 8 Aerzte und 142 Mann vom Roten Kreuz. Sie wurden mit Zicarren, Zigaretten und Tabak beschenkt. Der Ambulanzzug fuhr nach einer Stunde ab. Für heute oder morgen wird die Ankunft von 150 verwundeten Engländern erwartet.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
Betterbericht vom 1. Jult 1915,
Vormittags 9 ½ Uhr.
—
Name der Beobachtungs⸗ station
Barometerstand auf 0 ², Meeres⸗ niveau u. Schwere
Temperatur
in Celsius
Mederschlag in tunden mm
24 S Barometer
6 2
stand in
Stufenwerten*)
Witterungs⸗ verlauf
der letzten 24 Stunden
Borkum Keitum Hamburg
1 7617 O Ilswolkenl 4 761K NNW A balbbed.
,—
ziemlich heiter
— 2.
meist bewölkt
—17
Swinemünde Neufahrwasser
7599 756,9
Memel 757,0
780,9 NO 2 halb bed.
N
NNW Z bedeckt
gSSSS
bedeci †16
W
bedeckt
2 —,—
emlich beiter
meist bewölkt Vorm. Niederschl.
I Nachm. Niederschl.
760,7 Dresden 759,3 Breslau 757,8
7682,1
— — —
SE NW
WSW bedeckt NNW 4 Regen
1
1 bedeckt Iwolkig heiter
1
1
Nachm. Nlederschl.
1 Nachm Niederschl.
Bromberg 757,0
W
1 Regen
—
0 Nachts Niederschl.
Nachm. Niederschl.
III“ Frankfurt, M. 761,4 Karlsruhe, B.] 761,2 München —760,1 Zugspiße — 528,5 Wilvelmshav. 761,9 Kiel 761,4 Wustrow, M. 760,2 Könicsberg — 756,7 Cassel 760 5 Magdebura
Grünberg Schl 758,3
N mm Wind SW
NW. A bedeckt
4 heiter st. wolkig
1cn. G —0O,—= sbo0 —
Vorm. Niederschl. Vorm. Niederschl.
1 —
3
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3 Schnee
Gewitter meist bewölkt
Machts Miederichf
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NW
NNO sedeckt — 760,3 N sbedeckt
2 balb bed⸗
Gewitter
52S 90
Abedeck.
Nachm.Niederschl.
p
— — —O— ———
2 bedeckt
Mülbausen, E. 762,3 Friedrichshaf. 760 6 Bamberg
—
S
NW
WNW 2 bedeckt
3 halb bed. 1
meist bewölkt Kanhalt. Niederschl.
[Nachm. Niederschl.
2bedeckt 1
Nachts Niederschl.
- ——
Gewitter
Rügenwalder⸗ münde Vlissingen
Helder
761,3
Christiansund 762,4 NO 2 bedeckt
NNO ZRegen
ONO 2 wolkig
1 bedeckt
AEA S
8
anhalt. Niederschl.
cn S
2
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Vardö Skagen Hansth olm
Kopenhagen Stockholm
Hernösand —
760,4
757,6
759,2 N
7596 SW bedeckt. 13 759,8 W. a edeckk. 12 0
2 Regen 11
2sSs0
759,9 NNW 2 wolkig NNW 2 bedeckt
18 0
20
2swolkenl. 14
757,7 758,0
Haparanda Wisby) — Karlstad
Windst. bedeckt 758,0 Windst. wolkig 18 758,8 Windst. balb bed. 16
13
—SS5=P— —— —s —
13
Hammerhus 759,0 NW Dunst
Livorno
Budapest
E 755,] Wien
757,
NW. bedeckt
17
meist bewölkt
Prag 759,0
W
17
Vorm. Niederschl.
Rom
’ Isbedeckt.
Florenz
Ostende 762,8
W.
I bedeckt
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761,1 Genf
761,5 NW
W
8⁸ 1 —eS SSSbSS
1 Regen
2 Regen
Lugano 757,6
Säntis
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Isbedeckt 1
S
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Brindisi
III
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Triest 756,8 E“ Hermannstadt Lesina —
756,4
762 7
755,9 O
1
WSW bedeckt
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Regen
1 bedeckt
- -
gx
—
—
88
Vorm. Niedersch Nachm Nlverscht
meist bewölkt
I halb bed.
—
*⁴) Aenderung des Barometers (Barometertendenz) von 5 bis 8 Uhr Morgens nach
folgender Skala: 0 = 00 bis 04 mm; mm; 3 = 25 bis 3,4 mm: 4 = 3,5 bis 4,4 mm; 5 = 4,5 bis 5,4 mm; 6,4 mm; 7 = 6,5 bis 7,4 mm;: 8 = 7,5 bis 8,1 mm; 9 = nicht beobachtet.
1—0,5 bis 14 mm; 2 =
1,5 bis 2,4 mm; 6 5,5 bis Bei
negativen Werten der Barometertendenz (Minuszeichen) gilt dieselbe Chiffreskala. Ein zurückweichendes Hochdruckgebiet über 762 mm befindet sich
über Rußland, ein näher heranziehendes erstreckt sich von Frankreich
bis zum Nordmeer, eine beide trennende Tiefdruckfurche unter 757 mm reicht von Oesterreich⸗Ungarn his Nordskandinavien und entsendet auch
einen Ausläuf r nach dem Skagerrak
— In Deutschland ist das
Wetter bei schwachen Nordwinden und zumeist 14 bis 17 Grad Wärme im Osten frübe, im äußersten Westen ziemlich heiter; außer
im Westküstengebiet
Gewitter statt.
fanden verbreitete Re
genfälle, strichweise auch Deutsche Seewarte.
Theater am Nollendorfplatz. Freitag, Abends 8 ¼ Uhr: Immer feste druff! Vaterländisches Nolksstück in vier Bildern von Hermann Haller und Willi Wolff. Musik von Walter Kollo.
Sonnabend und folgende Tage: Immer feste druff!
Wohl⸗
Abends
(Char⸗
Lu
31
2bx
Uhr:
Trianontheater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.) 8 ¼ Uhr: Die Heiratsschule. in drei Akten von Stobitzer und Engel
Sonnabend und folgende Tage: Die Heiratsschule.
Sonntag, Nachmittags Waise aus Lowood.
Freitag, Abends
stspiel
Die
Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.)
34 — 37.
Freitag, Ro⸗
Freitag, Abends 8 ½ Uhr: Herrschaft⸗ licher Dieuer gesucht Schwank in drei Akten von Eugen Burg und Louis Taufstein.
Sennabend und folgende Tage: 8 schaftlicher Diener gesüucht....
August err. Verlobt:
Hochzeit.
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Freitag, Abends 8 Uhr: Gastspiel der Königl. sächsischen Hof⸗ schauspielerin Lotte Klein: Klein Eva. Lustspiel in drei Akten von Olga Ott.
S
der Major
Hr.
Eva.
Hr.
Landschaftsrat
Eml Venske (D.
Familiennachrichten.
Frl. Gisela von Schickfus und Neudorff mit Hrn. Oberleutnant Dietrich von Witzleben (Trebnig).
Geboren: Eine Tochter: Hrn. Land⸗ rat Heinz von Meyer (Arnswalde).
Gestorben: a. D. William (Cluversborstel bei Großsottrum). Landtat Langfuhr). — Fr. Hanna von Laue, sow geb. von Rakowska (Potsdam).
und
von Hassell
anstalt wenden.
uüunternommenen
anzeigers“.
Beim Ausbleiben oder bei ver⸗ späteter Lieferung einer Nummer wollen sich die Post bezieher stets nur an den Briefträger pder die zuständige Bestell⸗Post
Erst wenn Nach
lieferung und Aufklärung nicht in angemessener Frist erfolgen, wende man sich unter Angabe der bereits 1 Schritte Expedition des „Reichs⸗ und Staats
an die
Verlagsanstalt, Berli
Verantwortlicher Redakteur: 1 irektor Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Verlag der Expedition 8 (J. V.: Menger ing) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und
n, Wilhelmstraße 32.
Acht Beilagen uund das Postblatt Nr. 383, ie die 565. und 566. Ausgabe
der Deutschen Verlustlisten.
.“““ a) gur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und
ergoben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
8
111“
e B
Denutsches Reich.
imachung .“ den Verkehr mit Brotgetreide Mehl aus dem Erntejahr 1915 Vom 28. Juni 1915.
4
Der Bundesrat hat auf Grund des §: die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß mjahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. folgende Verordnung erlassen:
Beschlagnahme 1u
Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk
s gewachsen ist.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschlagnahmtem Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Dunst). Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme frei; für die Kleie gelten die §§ 42 bis 46.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverhandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 2 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Ver⸗ fügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangs⸗ vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver⸗ pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Ver⸗ pflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zuf gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binne einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. § 5
8
327—
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen
eines Kommunalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brot⸗ getreide innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden §. bänden anzuzeigen. 8
Tagen unter Kommunalver⸗
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten
Monat neun Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide achthundert Gramm Mehl. Als Selbstversorger gelten, vorbehalt⸗ lich einer anderen Bestimmung nach § 49 d, der Unter⸗ nehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brot⸗ getreide oder Mehl zu beanspruchen haben;
b) das zur Herbst⸗ und zur Frühjahrsbestellung erforderliche
Saatgut verwenden;
c) selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern.
Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Die ver äußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kom⸗ munalverhande binnen drei Tagen anzuzeigen. Die Reichsgetreidestelle (§ 10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten oder welche Sätze an ihre Stelle zu setzen sind.
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landes zentralbehörden ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirt schaftlichen Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.
8
§ 7
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach § 6 zugelatssenen oder einer von dem Kommunalverbande genehmigten Ver wendung oder Veräußerung, durch eine solche Veräußerung jedoch erst dann, wenn infolge davon das Brotgetreide aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird.
Ueber Streitigkeiten, die aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 sich
§ 9
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder zehntäusond Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, ins besondere aus dem Bezirk des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt ; G
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand lungen pflichtwidrig unterläßt;
wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Ge⸗ nehmiagung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken
mit Geldstrafe bis zu
des Gesetzes über
327)
Berlin, Donnerstag, den 1.
5. wer eine jhm nach den §§ 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. II. Reichsgetreidestelle § 10
““
und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichs⸗ kanzler. § 11 Die Verwa tungsabteilung ist eine Behörde einem Direktorium und einem Kuratorium.
Dire * Das
und besteht aus Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus standigen und nicht⸗ ständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter den stäandigen Mitgliedern einen Landwirt.
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußischen, zwei⸗ Königlich Baye⸗ rischen, einem Königlich Saͤchsischen, einem Königlich Württember⸗ gischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß⸗Lothringischen Bevollmaͤchtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschafts rats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vor⸗ sitzendem und vierundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der groß⸗ gewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Land⸗ wirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommu⸗ nalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte zunächst für die Zeit bis zum 15. August 1916 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungs⸗ angelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwal tungsabteilung (§ 14) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durch zuführen.
§ 14
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung
des Kuratoriums insbesondere festzusetzen:
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevöl⸗
8 Brotgetreides zu sorgen;
kerung verbraucht werden darf:
b) welche Mengen die Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) ver⸗ wenden dürfen;
c) welche Rücklage aufzusammeln ist:;
d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditoreien (§ 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;
e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für die Herbst⸗ und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil kann auch vor läufig festgesetzt werden;
1) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunal
verbänden abzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden;
g) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraus setzungen von den Kommunalverbänden Hinterkorn zur Ver⸗ fütterung freigegeben werden darf:
h) bis zu welchem Mindestsatze die Brotgetreidearten auszu
ͤI8 Kommt zwischen Direktorinm und Kuratorium eine Uebereinstim⸗ mung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat. Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen. § 15
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben er
forderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbrin gung des aus den Kommunalverbänden abzuliefernden
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwal⸗ tung beanspruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermitie lung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern:
c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl recht⸗
seeitig zu liefern;
hüfür die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sporgen; e) den Betrieben (§ 14 Abs. 1 d) die festgesetzten Brot getreide⸗ oder Mehlmengen zu liefern.
§ 16 Die Kommunalverbände haben unbeschadet des § 50 Abs. 1 und des § 59 Abs. 2 auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren Anweisungen Folge zu leisten. 4
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides
§ 17
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächen⸗ erhebung nach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 331) und der Ermittlungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverständige bis zum 1. August 1915 der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Be⸗ zirkes nach den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) und der versor⸗ gungsberechtigten Bevölkerung mitzuteilen, sowie anzugeben, welche Mengen als Saatgetreide in Betrieben der im § 6 Abs. 1 e bezeich neten Art gezogen sind und voraussichtlich an Empfänger außerhalb des Kommunalverbandes geliefert werden. Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach § 20 Abf. 1 Satz 2 zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die be⸗ schlaanahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungs⸗
8 8 8 8 Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Verwaktungsabtei ung
1915.
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut (§ 6 Abs. 1 b, Abs. 3) aufbewahrt und zur Bestellung wirklich ver⸗ wendet wird.
§ 19
dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich der §§ 5, 27 Abs. 2 nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle ent⸗ fernt werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken Saatgetreide, Saatgut) ge⸗ liefert werden soll. Der Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach § 14 Abs. 1 d bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle liefern. Er darf die Verfütterung von Hinter⸗ korn nur gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle 14 Abs. 1 g) zulassen. .
Aus das ihm
§ 20 Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß d der Reichsgetreidestelle festgesetzten Mengen innerhalb der bestimmten Fristen (§ 14 Abs. 1 1) ihr zur Verfügung gestellt werden. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen und fruüͤher abnimmt: das Ver⸗ langen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Ab⸗ nahmetermine zugehen. Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Be⸗ zirke des Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle geliefert worden ist. Saatgut, das in den Bezirk eines anderen Kommunal⸗ verbandes geliefert worden ist, wird angerechnet, wenn die Reichs⸗ getreidestelle der Lieferung zustimmt. § 21 Der Kommunalverband kann die festgesetzten Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1 f) auf eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichsgetreide⸗ stelle für seinen Bezirk auf seinen Vorschlag einen oder mehrere Kom⸗ missionäre, durch die der Ankauf erfolgt. Der Kommunalverband kann verlangen, daß er selbst oder die von ihm bezeichneten Personen als Kommissionäre bestellt werden. 1“ § 22 Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1 f) innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht vollstandi ab, so kann die Reichsgetreidestelle die fehlende Menge in seinem Bezirk unmittelbar erwerben. Für diesen Fall gilt § 21 Abs. 2 nicht. § 23 Bei Beschaffung der Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1 e, f) ist der im Kommunalverband ansässige Handel möglichst zu berücksichtigen. § 24 Ergibt sich in einem Kommunalverbande nach Ablieferung der festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1 1) ein Ueberschuß an Brotgetreide und Mehl über seinen Bedarfsanteil, so hat er den Ueberschuß der Reichsgetreidestelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung zur Ver⸗ fügung zu stellen. Die Vorschriften der §§ 21, 22 finden Anwendung § 25 IJeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichsgetreide⸗ stelle nach einem von dieser festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Brotgetreide und Mehl im letzten Monat in sein Eigentum über⸗ gegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist, sowie welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes eingetreten sind.
des
§ 26 Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juli 1915 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlaanahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1 e) selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde hat ihm di Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihr Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur La gerung der Vorräte in der Lage ist, und daß er den Vorschriften de § 48 genügt. Die Landeszentralbehörde hat der Reichspetreidestelle bis zum 1. August 1915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat. Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunal⸗ verbänden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeig⸗ neten Fällen unterstützen. 8 8 Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genüat, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen. § 27 Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband bat dafür zu sor gen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brot getreide und Mehl rechtzeitig zur Verfügung stebt. Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden: bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zu⸗ stimmung des Kommunalverbandes (§ 2). § 28 Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Fest⸗ setzung der abzuliefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 11) der Bedarfsanteil freizulassen. . In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfs⸗ anteile verlangen. Sie hat diese Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern. § 29 Die Reichsgetreidestelle hät einem selbstwirtschaftenden Kom⸗ munalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses: a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Men⸗ gen sind sobald wie möglich zurückzuliefern; b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder liefern; e) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung
umgekehrt zu
gegen angemessenes Entgelt behilflich zu sein. § 30. Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern. 9Sg
§ 31 Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf An⸗ trag durch Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag be⸗ zeichneten Person übertragen werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, in den Fällen des § 21 Abs. 2, § 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt.
§ 32 Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Ent⸗ eignung festzustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des § 6 für die Zeit bis zum 15. August 1916 zur Ernährung und als Saat gut nötig haben. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt
verwendet;
mäßig behandelt werden.
5-
haben.