Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf⸗ kragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste sber Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste ober Malz aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge⸗ [chäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Gerste⸗ oder Malzmengen festzustellen.
§ 30
Die Unternehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern über die vor⸗ handenen und bereits verarbeiteten Gerste⸗ oder Malzmen en sowie über deren Herkunft Auskunft zu erteilen.
§ 31 1“““ Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht⸗ erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheim⸗ nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
— § 32 —
Die Gerste verarbeitenden Betriebe (§ 27) haben außer im Falle
des § 6 Abs. 2 die bei der Verarbeitung abfallende Ausputzgerste der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin zur
Verfügung zu stellen.
Verfügung zu s 8 88
Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach § 20 Abs. 2 die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung über⸗ wiesen hat, innerhalb ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirt⸗ schaftlichen Verhältnisse abzugeben.
8 —— sänen heeswermn für den Weiterverkauf bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben. 8
Ueber Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften
der §§ 28, 32, 33 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde ndgültig. “ Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§§ 23 bis 25) zwischen der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und einem Kommunalverband ergeben, entscheidet endaültig ein Schieds⸗ cgericht; das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. § 35 8 Mit Gefänanis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 1. wer unbefugt Gerste verarbeitet; “ — 2,. wer der Vorschrift des § 27 Abs. 2 zuwider Gerste in eigener Mälzerei vermälzt; 3. wer der Vorschrift des § 32 zuwiderhandelt: 4. wer den Verpflichtungen zuwid Abs. 2 auferlegt sind.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift des § 31 zuwider Ver⸗ schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. v11“
§ 37
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1 “ 1. wer den Vorschriften des § 29 zuwider den Eintritt in die
Räume, die Besichtiaung oder die Einsicht in die Geschäfts⸗ aufzeichnungen verweigert: 8 2. wer die in Gemäßheit des §. 30 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich un⸗ ahre Angaben macht.
IV. Ausführungsvorschriften
§ 38 8
Frweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs mit Kon ingent
(§ 20 Abs. 1) in der Befolaung der Pflichten upzuverlässia, die ihm durch
diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auf⸗ erlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. § 39
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimmungen.
Sie bestimmen, wer als Kommunalverhand, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung an⸗ zusehen ist.
§ 40
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführunas⸗ bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
V. Uebergangs⸗ und Schlußvorschrifte Vorräte an Gerste, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf
Grund der Verordnungen vom 9. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139) und vom 17. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 282) noch für das Reich beschlagnahmt sind, und infolge dieser Beschlagnahme in den Betrieben der Besitzer weder verwendet noch verxarbeitet werden dürfen, sind mit dem In⸗ krafttreten dieser Verordnung für den Kommunalverband beschlamnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Die Kommunalverbände haben diese Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Ver⸗
fügung zu stellen. 8 42
Der Reichskanzler kann weitere Uebergangsvorschriften erlassen. § 43 Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die nach dem 12. März 1915 aus dem Ausland eingeführt ist. Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift ailt nicht das besetzte Gebiet. Gerste, die aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeres⸗ verwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und die Zentral⸗Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. ge⸗ liefert werden. § 44
Wer der Vorschrift des § 43 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Ge⸗ fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 1 “
111“ 8 § 45 öö“ 1b 5
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über die Receluna des Verkehrs mit Gerste vom g. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139) sowie die Aenderuna dieser Verordnung vom 17. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 282) werden auf⸗ gehoben.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reich skanzlers
—
9 vbbee11e“ über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. 2 Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. Auagust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
lagnahme
Der im Reich angebaute Hafer wird mit der Trennung vom Bod für den Kommunalverhand beschlamnahmt, in dessen Bezirk er gewachsen ist. Als Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet. b
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm; mit dem Aus⸗ dreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei.
§ 2
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, soweit nicht in den §§ 3 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 88
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver⸗ pflichtet, die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzu⸗ nehmen; er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Art des Aus⸗ dreschens Bestimmungen erlassen.
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zustandigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirt⸗ schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer den Hafer nicht binnen einer ihm von der zustandigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter An⸗ gabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.
Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver⸗ pflegung und an den Kommunalverband, für den der Hafer beschlag⸗ nahmt ist, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zu⸗ stimmung der Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: 1
a) Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre Einhufer als an ihr übriges Vieh,
Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer verfüttern. .
Der Bundesrat bestimmt, welche Mengen die Tier⸗ halter durchschnittlich für den Tag vperfüttern dürfen. Bis zum Erlasse dieser Bestimmung darf nur nach Maßgabe des § 4 Abs. Z a der Verordnung vom 13. Februar/31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 81 und S. 200) Hafer ver⸗
füttert werden; 1
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Früh⸗ jahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppelzentner auf das Hektar. Die Landeszentralbehorden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für ein⸗ zelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppel⸗ zentner, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf zwei⸗ einhalb Doppelzentner für das Hektar zu erhöhen;
e)] Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmi⸗ agung der zuständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels an landwirtschaftliche Betriebe selbstgezogenen Saakhafer für Saatzwecke liefern. Die
bbestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen;
d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter verwenden oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsenfrüchte aussondern;
e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmi⸗
gung der zuständigen Behörde Nahrungsmittel zum Ver⸗ zehr im eigenen Betriebe herstellen oder herstellen lassen.
§ 7
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentums⸗ erwerbe durch eine der im § 6 Abs. 1 genannten Stellen, mit der Ent⸗ eignung oder einer nach § 6 zugelassenen Verwendung oder Ver⸗ äußerung, endlich für die nach § 6 Abs. 2 ausgesonderten Hülsen⸗ früchte mit der Aussonderung.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, ins⸗ besondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht:
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräaußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; .
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand⸗ lungen pflichtwidrig unterläßt; 3 wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu andern Zwecken verwendet:
5. wer eine ihm nach § 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollstäandige oder unrichtige Angaben macht.
II. Enteignung § 10 1 Erfolgt die Uebereignung des beschlagnahmten Hafers nicht frei⸗ willig (§ 6 Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kommunalverband übertragen werden, in dessen Bezirk er sich befindet. Beantragt dieser die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. Bei der Enteignung sind dem Besitzer zu belassen: a) für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbullen (§ 6 Abs. 2 a) eeine vom Bundesrate zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzurechnen, die seit der Beschlagnahme ver⸗ füttert worden sind (§ 6 Abs. 2 a);
b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut nach dem Maßstab von § 6 Abs. 2 b; c) der in seinem Betriebe gewachsene Saathafer, wenn sich ddeer Besitzer in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt hat. Die bestimmungsmäßige Ver⸗ wendung ist zu überwachen. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet
wird.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Be⸗ zirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausagabe des amtlichen Blattes, in dem die
Der Uebernahmepreis wird unker Berücksichtigung des Föchst. preises für Hafer sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhorung von Sachverstandigen von der höheren Verwaltungs⸗ behörde endgültig sestgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 1
Weist der Besitzer nach, daß er zulassigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen.
§ 13
Der Besitzer hat die Vorrate, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu be⸗ handeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehorde endgültig festgesetzt wird.
§ 14
Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der Verwahrungspflicht (§ 13) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 15
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer (§ 10 Abs. 2 b) oder den ihm belassenen Saathafer (§ 10. Abs. 2c) ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des § 13, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit, Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark bestraft.
II. Verbrauchsregelung
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen gehörigen, ihnen übereigneten (§ 10) oder überwiesenen (§ 17)
Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Ein⸗ hufern oder Zuchtbullen und Unternehmern landwirtschaftlicher Be⸗ triebe herbeizuführen, derart, daß diese Personen die nach § 10 zu berechnenden Mindestmengen für Fütterung und Aussaat erhalten. Jedoch dürfen die Kommunalverbände von den zu diesem Aus⸗ gleich bestimmten Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die Einhufer entfallenden Mengen auch an Besitzer von anderen Spann⸗ und Zuchttieren Hafer abgeben. § 17
Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vorhandenen Vorräte für den im § 16 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind (Ueberschußverbände), auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle den Ueberschuß der Zentralstelle zur Be schaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen.
Diese deckt hieraus den ihr mitgeteilten Bedarf: 8
1. der. Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung;
derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die nötigen Mindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zuschußverbänd e); 3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten.
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung ihres Beirats Futterzulagen für Bergwerks⸗ und Gestütspferde sowie für Deck⸗ hengste gewähren.
X kann sie auf Anordnung des Reichskanzlers oder mit Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürfnisses: a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligen;
.“ b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe
Mengen überweisen.
Endlich kann sie Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht mehr geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abgeben. § 18 8 Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwal ung wird entsprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmel⸗ dungen durch die Reichsfuttermittelstelle bei den Kommunalverbänden angefordert.
Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle befugt, von Ueber⸗ schußverbänden mehr als deren Ueberschuß über den Eigenbedarf sowie auch von Zuschußverbänden Hafer anzufordern, soweit sich Hafervor⸗ räte im Bezirke dieser Verbände befinden, die der Enteignung unter⸗ liegen. Die gelieferten Mengen werden später auf Antrag dem lie⸗ fernden Verbande bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zurückerstattet.
Die Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle dafür zu sorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer ausge⸗ droschen wird (§ 3).
§ 19
Den Nährmittelfabriken wird von der Reichsfuttermittelstelle auf Antrag der nachgewiesene Jahresverbrauch an Hafer im Durch⸗ schnitt der letzten beiden Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein Bruchteil, davon zugeteilt. Die Zuteilung kann nur nach Maß⸗ gabe der jeweils verfügbaren Bestände und nicht vor dem 1. November 1915 beansprucht werden.
§ 20
Für die nach den §§ 16 bis 19 gelieferfen Mengen ist der Ein⸗ standspreis zu vergüten. Als Einstandspreis gilt der dem Besitzer gezahlte Preis (val. § 12) zuzüglich einer Entschädigung für Ver⸗ mittelung, Sackleihgebühr und sonstige Unkosten, die jedoch 6 Mar für die Tonne zuzüglich der durch Zusammenstellung kleinere Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfracht kosten in keinem Falle überschreiten darf. Alle übrigen Frachtkoste trägt der Empfänger.
§ 21
Jeder Kommunalverband hat bis zu einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkt der Landeszentralbehörde eine Nachweisund einzureichen über:
2 die Hafervorräte, die am Tage der Vorratsermittelung von
Herbst 1915 in seinem Bezirke vorhanden waren; b) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saatzwecken i Anspruch genommen wird; e) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen seines Bezirkes: d) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Abgab
1 an die Zentralstelle (§ 17) übrig bleiben.
Die Landeszentralbehörden haben binnen zwei Wochen nach den gemäß Abs. 1 vom Reichskanzler festgesetzten Zeitpunkt der Zentral stelle eine entsprechende Uebersicht, getrennt nach Kommunalverbänden einzusenden. 8
Ueber Streitiakeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§ 16) ent stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
IV. Ausländischer Hafer Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer der nach dem 16. Februar 1915 aus dem Auslaps eingeführt wor⸗ den ist. 8 Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht das b setzte Gebiet. Hafer, der aus dem besetzten Gebiet eingeführt wird darf nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung geliefert werden. “ V. Ausführungsbestimmungen § 24 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimmungen. Sie bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kom⸗ munalverband, als zuständige Behorde und als höbere Verwaltungs⸗ behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 25 Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo⸗ naten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage) ]
zugsvereinigung der deuischen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin ab
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preu
No 152.
Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
VI. Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen vom 13. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 81), vom 24. Mäarz 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 182) und vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 20. 1 Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunk und des Außerkrafttretens der Verordnung. § 27 Vorräte veon Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste, die bei Inkrofttreten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 81) noch für das Reich be⸗ schlagnahmt sind, sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich be⸗ finden. Berlin, den 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück
es Inkrafttretens
Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln.
Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen folgende Futter⸗
mittel und Hilfsstoffe sowie die daraus hergestellten Mischfutter: A. Körnerfutten
Johannisbrot (auch Ackerbohnen, Sojabohnen, Lupinen, Wicken 8 9, 2 8 8 8 “ . 8 — Zemenge von Hülsenfrüch en (o öne Getreide).
B. Abfälle der Müllerei “ Erdnußschalen und ⸗Fleie, Haferspelzen (Haserbülsen), 2 9s 4. chalen, Reiskleie und ⸗spelze Haferkleie, Reisfuttermehl, Haferfurtermehl, Erbsenschalen und kleie, Graupenfutter, Gerstenkleie, 1 Maisabfälle (Homco, Homini, Maizena usw.).
C. Abfälle der Stärkefabrikation und der Gärungsgewerbe Kartofsfelpülpe, getrocknet, “ Getreidetreber, getrocknet, Roggenschlempe, getrocknet, Biertreber, getrocknet, Malzkeime, getrocknet, Maisschlempe, getrocknet, Hefe, getrocknet (als Viehfutter).
Oelkuche Ravisonkuchen, Hederichkuchen,
Rübsenkuchen,
Leindotterkuchen,
Rapskuchen,
Hanfkuchen,
Nigerkuchen,
Sonnenblumenkuchen,
Mohnkuchen,
Palmkernkuchen,
Sesamkuchen, 8 Sesamkuchen, in Deutschland geschlagen, Sojabohnenkuchen, — Leinkuchen,
Kokoskuchen,
Maiskuchen,
Maiskeimkuchen,
Baumwollsaatkuchen,
Erdnußkuchen
Mehle aus Oelkuchen
E. Oelmehle (durch Ertraktio Palmkernmehl und ⸗schrot, Raps⸗ und Rübsenmehl, Leinmehl und ⸗schrot, Kokosmehl und ⸗schrot Sojamehl und ⸗schrot.
F. Tierische Produkte und Abfälle Tierkörpermehl, Kadavermehl, Heringsmehl,
Walfischmehl, “ Mischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm, Fleischkuchen,
Fleischkuchen, gemahlen
Blutmehl, 8
Fettgrieben,
Fleischfuttermehl.
Torfstreu, Torsmull, Futterkalk, kohlensauter und phosphorsaurer, fertig präparie — 9 Geßgenstände der im § 1 genannten Art dürfen nur durch die Be⸗
gesetzt werden.
Dies gilt nicht: I1
für Gegenstände, die vom Inhrafttreten dieser Veror nung
ab in der Hand desselben Eigentümers einen Doppel⸗ sertngs von jeder Art nicht übersteigen;
dir Gegenstände, die Kommunalverbände oder die vom
Reichskanzler bestimmten Stellen (§ 10) von der Bezugs⸗
Zweite Beilage
Berlin, Donnerstag, den 1. Juli
3. für Gegenstände, die Händler von den Kommunalver⸗
banden oder von den vom Reichskanzler bestimmten
Sttellen (§ 11) zum Zwecke des Absatzes erhalten haben.
. Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.
Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art bei Beginn eines
Kalendervierteljahrs in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden
Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und
Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung der
deutschen Landwirte anzuzeigen. Wer solche Gegenstande im Betriebe
seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem
laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die
Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs, erst⸗
malig zum 5. Juli 1915, zu erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Absatz 2 sowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht. Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen.
“ 8
Die Eigentümer von Gegenständen der im § 1 genannten Art haben sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsver⸗ einigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden.
. Wies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen Betriebe des Eigentümers erforderlich sind.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsver⸗ einigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigen⸗ tümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 v. H. über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht
die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertver⸗ minderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die Mengen bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung die von dem Bundesrate festgesetzt wird. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nach⸗ zuweisen.
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr ab⸗
genommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen. —
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungs⸗ behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum guf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.
87 Die Fablung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für
streitige; estbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung
vereinigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben;
zugeht. § 8
Beim Verkaufe der im § 1 genar nten Gegenstände an den Ver⸗ braucher ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert von den nach § 6 zu
zahlenden Preisen zuzüglich der Transportkosten und anderer barer Auslagen zulässig. Von dem Aufschlag entfallen auf die Bezugsver⸗
einigung ⁄, auf den Weiterverkäufer ½.
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Vermittelungsvergütung zurückbehalten. Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verwenden. Ueber den etwa verbleibenden Rest verfügt
der Reichskanzler. “
Die Bezugsvereinigung darf die Gegenstände der im § 1 ge⸗ nannten Art nur an Kommunalverbände oder an die vom Reichs⸗ kanzler bestimmten Stellen nach den Weisungen der Reichsfutter⸗ mittelstelle abgeben.
§ 11 8
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Be⸗ dingungen und Preise vorzuschreiben. § 12 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeres⸗ verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral⸗Einkaufs⸗ Gesellschaft m. b. H. 8 Die Vorschriften dieser Verordnung bezieben sich nicht auf Gegen⸗ stände der im § 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nach dem 31. März 1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind. § 13 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Ver⸗ waltungsbehörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Ver⸗ ordnung anzusehen ist. § 14 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntansend Mark wird bestraft: I. wer dem § 2 zuwider Gegenstaäͤnde der im § 1 genannten Art in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt:; . 1— wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten. Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; — wer der Verpflichtung zur Anfbewabrung Behandlung (§ 5 Abs. 2) zuwiderbandelt; 4, wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Ver⸗
.
und pfleglichen
5. wer den nach § 13 erlassenen Ausführungsbestimm 8 1 8 8 2 un n zuwiderhandelt. 8 § 15
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände aus⸗ zudehnen. S* § 16
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs⸗ kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Juni 1915. . Der Stellvertreter des Reichskanzlers brück
—
8 Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel
Vom 28. Juni 1915.
0Q
„Deer Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 322) folgende Verordnung erlassen: 1t
§ 1 Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend; geführte Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel). Melasse, Rohzucker zu Futterzwecken, Melassefutter, Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, ausgelaugt oder unausgelauat. Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung. Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereini⸗ gung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin⸗ abgesetzt werden. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler be⸗ stimmten Stellen (§ 10) dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von der Bezugsvereinigung zu diesem
Zwecke erhalten haben.
2. Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von den Kommunalverbänden oder von den vom Reichs⸗ kanzler bezeichneten Stellen (§ 11) zu diesem Zwecke et⸗ halten haben.
3. Zuckerrüben dürfen an Rüben verarbeitende Zuckerfabriken zur Zuckerherstellung geliefert werden. . „Rüben verarbeitende Zuckerfabriken dürfen 75 vom Hun dert der Schnitzel, frisch oder getrocknet, auch mit Melasse angetrocknet, an die Rüben liefernden Landwirte zurück⸗ liefern.
§ 3
W1 zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines Kalenderviertel⸗ jahres in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalender⸗ vierteljahres vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigen tümern unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Kalendervierteljahres. erstmalig zum 5. Oktober 1915, zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für frische Zuckerrüben und die Fälle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie gilt ferner nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ihnen gelieferten Schnitzel.
Zuckerfabriken haben bis zum 1. ember 1915 anzuzeigen, welche Mengen Melasse und Rübenschnitzel sie im September 1915 voraussichtlich herstellen werden. Sodann haben sie dis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzuzeigen, welche Mengen sie in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich herstellen werden. Hier⸗ bei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. an die Rüben liefernden Landwirte zurückliefern.
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebe nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahren können
§ 4
Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen.
Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Rübenschnitzel, deren käufliche Ueberlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen.
Von der Verpflichtung zur kauflichen Ueberlassung an die Be⸗ zugsvereinigung sind ausgenommen:
1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung ge⸗ liefert und hierzu benutzt werden:
2. Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 3 an die Rüben bauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden: Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen werden, verfüttert oder auf Branntwein ver⸗ arbeitet werden.
§ 5
Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen
z nach Eingang des Antrags zu erklaren, welche bestimmt zu
Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen,
welche Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt
die Absatzpflicht nach § 2. Das gleiche cilt, soweit die Bezugs⸗ vereiniaung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereiniqung vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigen⸗ tümer hat der Bezugsvereiniaung anzuzeigen, von welchem Zeitvunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der, Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, gebt die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertver⸗ minderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die zuckerhaltigen Futtermittel bis zur Abnahme aufzubewahren, pflea⸗ lich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die von dem Bundesrate festgesetzt wird. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegen⸗ stände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfalle hat er den Zustand nachzuweisen.
Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefabrüberganaes (Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbe⸗ wahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhaält⸗ nismäßigen Aufwendungen möglich ist.
§ 6
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr ab⸗ genommenen Mengcen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht über⸗
1.
pflichtungen nicht nachkommt;
steigen.