— 8 F. Paketsendungen. ertangabe nach Orten innerhalb des Deutschen Reichspostgebiets sowie nach Bayern, Württemberg und Oesterreich⸗Ungarn mit Liechtenstein.
einer Ausdehnung 1 ½ m überschreiten oder b. in einer Ausdehnung Die Paketsendungen sind tunlichst zu frankieren. 8 1 m, in einer anderen *½ m überschreiten und dabei weniger als 10 kg B. Für Pakete mit Wertangabe wird erhoben: 1) das für wiegen oder e. sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Pakete ohne Wertangabe zu entrichtende Porto (siehe unter A.). Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unver⸗ 2) Versicherungsgebühr gleichmäßig 5 Pf. für je 300 ℳ hältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder die überhaupt ℳ, mindestens jedoch 10 Pf., ohne Unterschied A 8 eine besonders sorgsame Behandlung ersordern, z. B. Körbe mit 50 ks für je 1 kg 1. flanzen und Gesträuchen, Käfige, leer oder mit lebenden Tieren, mehr . . 5 No 10 ₰4/20 ₰4/ 30 ₰4/ 40 4 50 ₰ eere Zigarrenkisten in großen Bunden, utschachteln oder Kartons Für unfrankierte Pakete bis 5 kg einschließlich wird in Hol gestellen, Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Portopflichtige Dienst⸗ 2 Spinnräder, Fahrräder und dergleichen, d. Pakete mit lebenden endungen unterliegen diesem Zuschlag nicht. 1 b 1“ . Für die als IMrrer. 1I Pakete wird das Für die Paketkarte wird besonderes Porto nicht in Ansatz ge⸗ Porto (nicht aber der Portozuschlag und die Versicherungsgebühr) um bracht. Gehören mehrere Sendungen zu einer Paketkarte, so wird die Hälfte erhöht. Als Sperrgut gelten alle Pakete, die a. in irgend— für jedes einzelne Stück das Porto berechnet.
— 1
I. Pakete ohne angegebenen Wert und Pakete mit W A. Das Porto beträgt für Pakete auf Entfernungen (in
gevgraphischen Meilen):
bis zum Gewichte bis 10 10 — 20,20 — 50 50 — 100,100 — 150 über 150
von einschließlich Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 Zone 6
bs. 8 25 ₰ 50 ₰ 50 ₰ 50 ₰ 50 550
oder einen Teil von 3 der Entfernung. 32
C. Einschreibung zulässig (jedoch nicht bei dringenden Paketen), Einschreibgebühr 20 Pf.
D. Für Nachnahmepakete (N zulässig bis 800 ℳ) wird außer dem Porto erhoben: 1) 10 Pf. Vorzeigegebühr, 2) im Falle der Ein⸗ lösung die Postanweisungsgebühr für Uebersendung des eingezogenen Nachnahmebetrags.
E. Dringende Pakete müssen frankiert sein. Beson⸗ dere Gebühr außer Porto und etwaigem Eilbestellgelde 1 ℳ.
8 b
II. Frankierte Pakete im Gewichte bis 3 bz. 5 kg .Postpakete“) nach dem Auslande. 1“ ͤv“
nach Ungarn (ausschl. der Nachnahmepakete u. Pakete gegen Rückschein), “
sowie nach Luxemburg (ausschl. der Pakete mit Nachnahme und der 4 — „* ¹ 8
viingenden auch unfrankiert [ werden. 8 Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 46. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits-
1 Pf fürese n e2s. 17n 2. maugehe be ondere Gehühr Alle Postanstalten nehmen Brstellung an; für Berlin außer zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. 5. dur le 1 ℳ, mindestens 20 Pf. (nach Bosnien⸗Herzegowina, den Postaustalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer V 8 ᷓ ö Anzeigen nimmt an:
8 1“ “ “ “ v““ gemeines. Den Paketen dürfen zurzeit allgemein Briefe
oder briefliche Mitteilungen nicht beigefügt werden. Jeder Paketkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausland sowie
ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Doppel auf grünem Papier in deutscher Sprache beizufügen. In der unten angegebenen Zahl der erforderlichen Inhaltserklärungen ist das Doppel mit einbegriffen. Außerdem ist zurzeit noch ein zweites Doppel der Inhalts⸗
zu bezeichnen, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die Ausfuhr⸗ 1 fallen. In der Spalte „Bemerkungen“ hat der Absender u erklären: „Enthält außer Geschäftspapieren keine schriftlichen Mitteilungen.“ Die Ausfuhrerklärungen sind vom Absender handschriftlich durch Namensunterschrift zu vollziehen, ein etwa vorhandener Firmen⸗ stempel ist beizudrücken.
Zu jedem Paket müssen vom Absender besondere Begleit⸗
Oesterreich⸗Ungarn mit Liechtenstein mindestens 2). Post⸗ 5 „v4; ö1“ auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Stantsanzeigers
anweisungsgebühren werden nicht abgezogen. — Ueber bestehende Be⸗ 1 3 schränkungen bezüglich Ausdehnung und Umfang der „Postpakete“ nach Einzelne Kum mern kosten 25 ₰. Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
erklärung auf grünem Papier beizufügen. (Für Pakete nach Luxem⸗ burg sind künftig zwei grüne Zollinhaltserklärungen erforderlich.) Die Ueberschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen muß in: „Ausfuhrerklärung (zum Zwecke der deutschen Zollabfertigung)“ geändert werden. Die Waren sind in handelsüblicher Weise so genau
papiere (Paketkarten, Zollinhaltserklärungen usw.) ausgestellt werden.
Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete nach Bosnien⸗Herzegowina (ausschließlich der Nachnahmepakete und Pakete gegen Rückschein), nach Oesterreich mit Liechtenstein (ausschl. der Eil⸗ pakete, dringenden Pakete, Nachnahmepakete u. Pakete gegen Rückschein),
Bestimmungsland
Inh.⸗ rklärungen Zahl
bis zum Gewichte von
Der beizufügenden a. „
Sprache
einzelnen Ländern erteilen die Postanstalten Auskunft; ebenso über „Postfrachtstücke nach dem Auslande (Paketsendungen, welche den Bedingungen für „Postpakete“ nicht entsprechen) und im Verkehr mit
(im Verkehr mit einigen Ländern auch nachträglich) gestattet ist.
welchen Ländern die Zahlung der Zollbeträge durch den
—
emerkung
[W = Wertangabe zulässig. N = Nachnahme zulässig. 8 = Eilbestellung zulässig.)
Bosnien⸗Herzegowina . . . . . ..
ͤ1AAXAX“;
Dänemark mit Faröer, Grönland, Island
Griecheulaud...
e“;
hhbe . . ..
Norwegen über Dänemark oder Schweden über Lübeck (1 mal wöchentlich). . . . über Dänemark und Schweden . . .
8) Oesterreich⸗Ungarn mit Liechtenstein*)
9) Philippinen...
10) Rumänien . . .
11) Schweden . .. 4“
14) Vereinigte Staaten von Amerika . . . ..
— — —
*) Pakete nach der Bukowina sind unzulässig. Der Paretvwerkehr nach Dalmatien, dem Küstenlande, Galigien und nach Tirot
18t bis auf zweiteres Beschränkungen vnterworfen, worüber die Postanstalten nähere Auskunft erteilen. gelassen nach allen Orten mit Ausnahme der in den Komitaten Bereg, Maramaros, Szaboles, Szatmar, Szilagy, Ugocsa und Ung gelegenen, p erteilen die
—
außerdem nach der Stadt Kassa. Wegen der Orte in Ungarn, nach denen Pakete mit Büchern und Druckschriften zugelassen sind, Popf .
stanstalten Auskunft.
I
Zone (fonst) ’ 50 40 60 80 60 50
1 1 1
25 —
“
**) Für Pakete nach Luxemburg sind zwei grüne Zollinhaltserklärungen (siehe Vorbemerkungen: Allgemeines) erforderlich.
1) Die Länge eines Taxworts in offener Sprache ist auf 15 Buch⸗ staben oder auf 5 Ziffern festgesetzt. Mindestbetrag für ein gewöhn⸗ liches Telegramm: im Stadtverkehr 30 Pf., im übrigen Inlands⸗ verkehr 50 Pf., nach dem Auslande 50 Pf. Durch 5 nicht teilbare Pfennigbeträge sind auf solche zu erhöhen. Die Worttaxen gelten für den billigsten oder für den gebräuchlichsten Weg, für andere Wege
sind sie bei den Telegraphenanstalten zu erfragen.
2) Interpunktionszeichen, Bindestriche und Apostrophe werden iminneren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, kosten⸗ frei mitbefördert. Im Auslandsverke hr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch taxiert. Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je eine Ziffer.
1 3) Für dringende Telegramme wird die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms erhoben.
Ueber die Beschränkungen im Telegrammverkehr mit dem nicht feindlichen Auslande geben die bei den Ver⸗ ehrsanstalten ausgehängten Bekanntmachungen Auskunft. 4) Im Verkehr innerhalb Deutschlands wird für das bvorauszubezahlende Antwortstelegramm =RP= die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern be⸗ rechnet. Wird eine dringende Antwort verlangt, so ist
RED= zu setzen. Soll die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, DB RP 20= oder =RPD 20—. Im Verkehr mit dem Ausland ist die Zahl der für das Antworts⸗ telegramm vorausbezahlten Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. =RP6G= oder =RPD 1022.
5) Für die Vergleichung eines Telegramms =T0= wird ein Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Wortzahl erhoben.
6) Für telegraphische Empfangsanzeige =PC= ist die Gebühr gleich der eines gewöhnlichen Telegramms von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für drin gende telegraphische Empfangsanzeige =POD-— erhöht sich diese Gebühr auf das Dreifache. Für briefliche Empfangs⸗
11“
G. Telegranume.
anzeige =PCP= sind im Verkehr mit dem Auslande 20 Pf. im voraus zu entrichten. Für briefliche Empfangsanzeigen des inne⸗ 18— deutschen Verkehrs wird eine besondere Gebuhr nicht er⸗ oben.
7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absen⸗ ders nachzusendenden Telegramms =—FS.—= ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten; die Nachsendungsgebühren werden vom Empfänger erhoben. — Tele⸗ gramme, die auf Verlangen des Empfängers nachgesandt werden, sind mit „Nachgesandt von“ (Réexpédié de) zu be⸗ zeichnen. Der Antragsteller ist zur Nachzahlung der Gebühren ver⸗ “ wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden önnen.
8) Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“ = TR= oder „postlagernd“ =GP⸗ sind zulässig. Die mit dem Ver⸗ merke „Tages (Jour) versehenen Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht auf⸗ genommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. Tele⸗ gramme, die von der 2 estimmungstelegraphenanstalt als einge⸗ schriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Ver⸗ merke =PRæ= oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Tele⸗ ramme handelt, mit dem Vermerke =GPR= zu versehen; für die Finschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Telegramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Bestimmungslande weiterzubefördern sind, be⸗ trägt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Adresse die Angabe Post“ (Weitersendung als gewöhnlicher Brief) oder die Angabe =PR= enthält, 20 oder 40 Pf.
9) Innerhalb Deutschlands kann die Vergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten —XP= ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für jedes Telegramm durch den Absender vorausbezahlt werden. Dieselbe Gebühr hat der Ab⸗ sender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die Eilbestellung
Der Paketverkehr nach Ungarn ist zu⸗
In der Spalte „Sprache“ bedeutet: d. =— deutsch, e. = englisch, f. = französisch, h. = holländisch, o. = oder: d. h. es ist dem Absender freigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will.
W unbegrenzt.
sind unzulässig.
Dänemark selbst: dring. Pakete zulässig; E nach Postorten.
Nur nach best. Orten. N bis 800 ℳ.
Für den Grenzverkehr (1. Zone) nur 35 ₰. W unbegrenzt N bis 800 ℳ; E. Dringende Pakete und Einschreibpaten zulässig. Einschreibgebühr 20 ₰. “
W bis 800 ℳ; N bis 800 ℳ; E.
W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E nach best. Orten.
einer Anzabl von Orten in Kürnten II Nuu bis 100 Kr Nühere Auskuuft erteilen die Postanstalten) N bis 800 . Einschreibpakete zulässig. E, ausgenommen nach Dalmatien und Ungarn. Dringende Pakete zulässig, ausgenommen nach 8 teilungen auf den Paketkarten unzulässig.
den Paketkarten sind unzulässig.
E nur nach Postorten mit Bestelldienst. W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E.
auf den Paketkarten sind unzulässig.
Fins
chreibgebüͤhr 20 ₰.
—
des Antwortstelegramms vorauszubezahlen =RXP=. Wird der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als auch für das
Antwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der Vermerk =XP=
=RXP= zu lauten. Hat der Absender nichts vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empf änger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, nach⸗ träglich vom Absender eingezogen. — Die Kosten für die Weiter⸗ beförderung der Telegramme durch Eilboten im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen. Solche Telegramme sind mit dem Vermerk „EXpr SS“ zu versehen. Kennt der Absender die Hohe des Botenlohnes und will er ihn vorausbezahlen, so lautet der Vermerk =XPX=, wobei die erhobene Gebühr (X) in Franken (zu 80 Pf.) ausgedrückt wird. Ist der Betrag des Botenlohnes dem Absender nicht bekannt und will er ihn trotzdem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder sür die telegraphische Meldung des Botenlohnes =XPI= die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für den⸗ selben Ort und denselben Weg, oder für die briefliche Meldung =XPP= 20 Pf. zu zahlen. Bei Telegrammen nach solchen Ländern, welche die Beföorderungskosten einheitlich festgesetzt und bekanntgegeben haben (vergleiche den Tarif), werden diese Kosten unbedingt vom Absender erhoben. In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Adresse den Vermerk =XP=.
10) Das zu vervielfältigende Telegramm =ITMX= wird, alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet, als ein einziges Telegramm taxiert. Neben der Wortgebühr werden für jede Vervielfältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf. Für dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 80 Pf.
12) Die Vermerke =D=, =RP G=, =T0 Tages usw. zählen als je 1 Wort und sind vor der Adresse niederzuschreiben.
13) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 10 Pf. erteilt.
Für jedes Telegramm, das einem Telegramm⸗ besteller oder Landbriefträger zur Beförderung an die Telegraphenanstalt mitgegeben wird, werden 10 Pf. erhoben.
Europäischer Vorschriftenbereich: 8 rtt 68
Worttaxe
Europäischer Vorschriftenbereich: ℳ 8
F ;8 Wortt. Europäischer Vorschriftenbereich: ““
ͤCC111“ 4*
Belgien (nur nach Brüssel, Lüttich und Verviers und dderen Vor⸗ und Nachbarorten sowie nach Antwerpen, Hasselt und Welkenraedt. Nur offene deutsche Sprache zulässig) 1114“ Bosnien⸗Herzegowina (bis auf weiteres ungn- Bulgarien
Dänemark (für =XP= v. Abs. 75 ) . . . 10 Griechenland (via Oesterreich, Rumänien, Bulgarien)) — 20 Luxemburg (nur offene deutsche Sprache zulässig) .†%by— 5
Niederlande (für =XP= v. Abs. 80 ) . . . . — 10 ꝑe₰ D 15 Oesterreich mit Liechtenstein Chis auf weiteres un- zuldsstg nach Dalmatien sSamt Inselu, Käruten, Krain., Küstenlaud, Ostgalieien, Südstetermark, Tirol und lo ralberg. Nühere Auskunft erteilen die Telegraphenanstalten) . . Rumänien . e“ Feusslaud (nur nach HBendein, Czenstochau, Kalisch, Kolo. Konin, Lode. Palianice, Sierade, II'ieleimn und Wloclawehl. Nur offene deutsche Sprache 8˙‧]ͤͤheͤö84“
ͤͤͤCC1114A1212XAX*“ 15 ͤaͤCCCCC111116A“ 10 ͤ1161111414A24A2₰X*“ Türkei, europäische und asiatische, sowie Medina (Médiné in Hedjaz) vX“ Ungarn (bis auf weiteres unzulässig nach Kroatien, Stavonien und den Komitaten Baecs-Bodrog. Torontal, Temes nuud Krasso- Sszoereny. Nühere Auskunft erteilen die Tele- [‧1““
des Deutschen Reichsanzeigers und Kgl. Preuß. Staatsanzeigers (J. V.⸗
Berlin SW 48,
W bis 800 ℳ. Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten W unbegr.; N bis 800 ℳ, ausgen. nach Grönland. Nur nach
W unbegrenzt (nach Dalmatien Wertpakete unzulässig, nach
Dalmatien und Ungarn. Nach Ungarn sind schriftliche Mit. W 9 X bis 800 ℳ. Schriftliche Mitteilungen auf
W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; dringende Pakete zulässig;
3) Nur nach best. Orten; W bis 400 ℳ. Schriftliche Mitteilungen 1
Auch nach Insel Guam, Hawai, Kanalzone von Panama, den Ebee Porto Rico, Tutuila; Einschreibpakete zulässig, S
Freitag, den 2. Juli, Abends.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
F“ Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritäts⸗ fristen in Frankreich. Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 und der Verordnung, betreffend eine Aenderung dieser Ver⸗ ordnung vom 27. Mai 1915. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und
deren Ersatzmitteln.
Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staats⸗ angehöriger.
Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze auf belgisches Obst.
Bekanntmachungen der Deputation für Handel, Schiffahrt und
Gewerbe in Hamburg, betreffend die zwangsweise Verwaltung englischer Unternehmungen. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 84 und 85 des Reichs⸗Gesetzblatts. 8
Königreich Preußen.
b4“ —
akterverleihungen, Standeserhöhungen und
sonstige Personalveränderungen. —
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Hegemeister Wortmann in Stelle, Kreis Winsen, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Lehrer a. D. Krahn in Finkenwalde, Kreis Randow, 9 Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern,
dem städtischen Bureausekretär Bien in Berlin das Verdienstkreuz in Gold,
dem Maschinenwärter Flögel in Ditlersbach, Kreis Waldenburg, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Gefreiten Bruns im Ersatzbataillon des Thüringischen
Fußartillerieregiments Nr. 18 und dem Musketier Göing im Ersatzbataillon des Infanterieregiments Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfälischen) Nr. 15 die Rettungsmedaill NAA6“*“
9
Dentsches Reich.
8 Bekanntmachung, 8 effend die Verlängerung der Prioritätsfristen
1AA4“*“] Vom 28. Juni 1915..
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundes⸗ rats, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revi⸗ dierten Pariser Uebereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Frankreich die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 1. August 1914 abgelaufen sind, für die Dauer der Feindseligkeiten und darüber hinaus bis zu be⸗ stimmten, demnächst festzusetzenden Tagen zugunsten der An⸗ gehörigen derjenigen Verbandsländer, die den französischen Staatsangehörigen denselben Vorteil gewähren, mithin bis auf weiteres auch zugunsten der deutschen Reichsangehörigen ver⸗ längert sind.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ee.“
8
ymachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über en Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetz bl. S. 195) und der Verordnung, be⸗
treffend eine Aenderung dieser Verordnung vom
27. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 315.) Vom 29. Juni 1915.
Aluf Grund des § 17 der Verordnung it Futtermitteln vom 31. März 1915
über den Verkehr (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 195) und auf Grund des Artikel 2 der Verordnung, be⸗ treffend Aenderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit
—
Zuttermitteln vom 27. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 315) bestimme ich:
Die Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 195) und die Verordnung, betreffend eine Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 27. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 315) treten am 1. Juli 1915 außer Kraft. Berlin, den 29. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.
8
Beka mntmachung,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln.
Vom 1. Juli 1915.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen beschlossen: b6
8
Bis auf weiteres kann als Erkennungemittel für Margarine (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897) an Stelle von Sesamöl Kartoffelstärkemehl verwendet werden. In 1000 Gewichtsteilen der fertigen Margarine müssen mindestens zwei und dürfen höchstens drei Gewichtsteile Kartoffelstärkemehl in gleschmäßiger Verteilung ent⸗ halten sein.
Diese Bestimmungen treten mit dem in Kraft. “ Berlin, den 1. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
werbliche Schutzrechte feindlicher Staats⸗ angehöriger. 9 G
Vom 1. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:
§ 1 8 Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Warenzeichenrechte können, soweit sie Angehörigen feindlicher Staaten zustehen, durch Anordnungen des Reichskanzlers im öffentlichen Interesse beschränkt und aufgehoben werden. Insbesondere können anderen Ausübungs⸗ und Nutzungsrechte erteilt werden.
Den Anordnungen kann rückwirkende Geltung beigelegt werden.
Sie können jederzeit geändert und zurückgenommen werden.
§ 2 Auf Anmeldungen von Angehörigen feindlicher Staaten werden Patente nicht erteilt, Gebrauchsmuster oder Warenzeschen nicht ein⸗ getragen. Im übrigen kann das Patentamt, soweit Angehörige feind⸗ licher Staaten in Betracht kommen, Amtshandlungen, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften obliegen, aussetzen und das Verfahren vor⸗ läufig einstellen; der Präsident des Patentamts kann Bestimmungen darüber erlassen.
§ 3
Die Anwendung dieser Verordnung wird nicht dadurch ausge⸗
schlossen, daß die Rechte nach dem 31. Juli 1914 auf Angehörtge anderer Staaten übertragen oder daß zur Verdeckung der Rechts⸗ verhältnisse Angehörige anderer Staaten vorgeschoben sind.
8 8 4 v1“ Den Angehörigen felndlicher Staaten stehen gleich die An⸗
——2
gehörigen ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Personen, die in den Gebieten dieser Staaten oder ihrer Kolonten und auswärtigen Besitzungen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, sowie juristische Personen, Gesellschaften und Unternehmungen, die in den bezeichneten Gebieten ihren Sitz haben oder von dort aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil dorthin abzuführen sind. 8 8 2 Feindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung sind England, Frankreich und Rußland. 4 5 6
Die Wirkung von Patenten, die Angehörigen Rußlands zustehen, ist, unbeschadet der für Angehörige anderer als der feindlichen Staaten bestellten ausschließlichen Rechte zur Auszübung oder Nutzung, vom 11. März 1915 an als erloschen anzuseben. Rechte der bezeichneten Art sind bei dem Patentamt anzumelden und werden durch den Reichsamzeiäger bekanntgemacht; die Wirkung des Rechtes erlischt, wenn es nicht svätestens am 30. Seprember 1915 zur Kenntnis des Patentamts gebracht ist. Das Reich ist berechtigt, die für die Ge⸗ währung des Rechtes vereinbarte Gegenleistung zu fordern; die Zahlungen sind bei der Kasse des Patentamts zu leisten.
Die Wurkung der für Angehörige Rußlands bestellten Rechte zur Ausöbung oder Nutzung von Patenten ist vom 11. März 1915 an als erloschen anzusehen.
Durch Patentanmeldungen, die vach dem 11. März 1915 bewirkt sind, können für Angehörige Rußlands keine Rechte begründet werden. Diese Vorschriften (Abs. 1 bis 3) sind auf Gebrauchsmuster ent⸗ sprechend anzuwenden.
§ 7 1
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen; er kann die im § 1 bezeichneten Be⸗ fugnisse einer anderen Stelle übertragen.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung diese Ver⸗ ordnung ganz oder zeilweise auf die Angehörigen anderer als der im § 5 bezeichneten Staaten für anwendbar erklaͤren.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Ver⸗ ordnung außer Kraft tritt. 8
Berlin, den 1. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
ekanntmachun g, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze auf belgisches Obst.
Vom 1. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8
8 in Belgien erzeugtes frisches Obst der Nummer 47 des Zolltarifs finden bis auf weiteres die Vertragszollsätze An⸗ wendung. 18 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Beerlin, den 1. Juli 1915. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. Helfferich
Bekanntmachung.
1 Die im „Reichsanzeiger“ Nr. 45 vom 23. Februar 1915 und im „Reichsanzeiger“ Nr. 64 vom 17. März 1915 ver⸗ öffentlichte Zwangsverwaltung folgender im hiesigen Staatsgebiet belegenen Grundstücke ist wieder aufgehoben worden: Zeughausmarkt o Nr., Eigner: Die hiesige englische bischöflich Gemeinde (Zwangsverwalter: Dr. W. Johannes Wentzel,
Gr. Bleichen 23), Johannisbollwerk 30, Eigner: Englisch Reformierte Gemeinde (Zwangsverwalter: Dr. W. Johannes Wentzel, Gr. Bleichen 22 Schäferkampsallee 36 und Moorkamp 2, Eigner: Die Trustees der Presbyterianischen Kirche in Irland (Zwangsverwalter: Dr. W. Johannes Wentzel, Gr. Bleichen 23), Eimsbüttelerstraße 31, Eigner: Die Trustees der Presbyterianischen Kirche in Irland (Zwangsverwalter: Dr. W. Johannes Wentzel Gr. Bleichen 23). v “ Hamburg, den 1. Juli 1915. Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. 8 Sthamer. 16
ekanntmachung.
Die im „Reichsanzeiger“ Nr. 107 vom 8. Mai 1915 ver⸗ öffentlichte Zwangsverwaltung des im hamburgischen Staatsgebiet befindlichen Vermögens des Herrn
William Westwood Gatliff, z. Zt. in Ruhleben (Zwangs 8 verwalter: Oscar Krüger, Gröningerstraße 1), ist wieder aufgehoben worden. Hamburg, den 1. Juli 1915. Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.
8—
b 8 Bekanntmachung. Die im „Staatsanzeiger“ Nr. 29 vom 4. Februar veröffentlichte Zwangsverwaltung der Firma: Cox Me. Euen & Co., Steinstraße 110 (Zwangsverwalter:
Wassermann i. Fa. Steinhardt & Co., 0), ist wieder aufgehoben worden. 8 Hamburg, den 1. Juli 1915. 8 Der Präses der Deputation für Handel, Sthamer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 84 des Reichs⸗Gesetzblatis enthält unter
Nr. 4787 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Frankreich, vom 28. Juni 1915, und
ummrtor
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