1915 / 163 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Jul 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

in nußer abholer

88 88

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

für den Steinkohlen⸗ und Braunkohlenbergbau. die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915.

Anzei Gesetzblatts. Königreich Preußen. Prnennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über die Verlosung von Prioritätsobligationen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft. 1 Hekanntmachung, betreffend die Verleihung eines Stipendiums aus der Karl Haase⸗Stiftung.

LFELETI116“ 8 1u6““ ppeine Majestät der önig haben Allergnädigst geruht: dem Domänenpächter, Amtsrat Jacobs in Hohenberg, ehts Wirsitz, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Amtsgerichtsrat a. D. Krüger in Berlin, dem nnasialoberlehrer a. D., Professor Teuber in Glatz, dem ad. D. Stapenhorst in Brochterbeck, Kreis Tecklen⸗ vrg, und dem Katasterkontrolleur a. D., Steuerinspektor

lettgenhaeuser in Panten, Kreis Mörs, den Roten Adler⸗ rden vierter Klasse,

dem Professor am Ratsgymnasium in Hannover, Geheimen tudienrat Hornemann und dem Gymnasialoberlehrer a. D.,

pfessor Paletta in Neustadt O. S. den Königlichen Kronen⸗ den dritter Klasse,

dem Grenzpolizeikommissar Landwehrlen, zugeteilt dem vuvernement in Lüttich, den Königlichen Kronenorden vierter llasse mit Schwertern, dem Marineoberingenieur a. D. Böhringer in Blanken⸗ Ide, Kreis Teltow, dem Oberzolleinnehmer a. D. Tarnow Apenrade, dem Mittelschullehrer Brandstäter in Königs⸗ rg i. Pr., dem Mittelschullehrer und Küster a. D. Schulze Torgau, dem Lehrer und Kantor a. D. Hirschfeld in ordhausen, dem Gerichtsvollzieher a. D. Stolzenhain in handsbek und dem Eisenbahnwerkmeister a. D. Paßmann Osnabrück den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Dieckmann in ungen, dem Garnisonverwaltungsinspektor a. D. Hopf in furt und dem Hegemeister a. D. Spaethe in Breslau das erdienstkreuz in Gold, dem Küster Montanus in Hohenlimburg, Landkreis erlohn, den Eisenbahnzugführern a. D. Drescher in Emden, demann in Osnabrück, Paris in Haltern, Kreis Coesfeld, eefeld in Allenstein und Westermann in Harburg a. E. 8 Verdienstkreuz in Silber, dem Kanzleigehilfen a. D. Brachvogel in Bischofstein, 8is Rössel, dem Eisenbahnmweichensteller I. Klasse a. D. gver in Syke, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Bertels Gimbte, Landkreis Münster, und Dröst in Emden, dem enbahnschaffner a. D. Möller in Osnabrück⸗Schinkel, dem lhnhofsaufseher a. D. Dreyer in Lauenbrück, Landkreis rburg, dem Eisenbahnrottenführer a. D. Eifert in Scherm⸗ Kreis Rees, dem Bahnwärter a. D. Kramer in Lahausen, eis Syke, dem Gärtner Hartung in Brandenburg a. H. b dem Holzhauer Riemenschneider in Darlingerode, 1s Grafschaft Wernigerode, das Allgemeine Ehren⸗ hen sowie dem Schirrmeister a. D. Huth in Spandau, dem bis⸗ igen Eisenbahnmaschinenputzer Gefe in Diepholz und dem herigen Bahnunterhaltungsarbeiter Lewalski in Arnau, 18 Osterode i. Ostpr., das Allgemeine Ehrenzeichen in

onze zu verleihen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

en nachbenannten Personen die Erlaubnis zur An⸗ 5* ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen,

zweiten Klasse des Königlich Bayerischen Verdienst⸗ ordens vom heiligen Michael:

Fürstlich Hohenzollern Hülsemann in 8eg 8 der dritten Klasse desselben Ordens: preußischen Staatsangehörigen, Geheimen Rechnungs⸗

8

Bekanntmachung über die Errichtung von Betriebsgesellschaften Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über

ge, betressend die Ausgabe der Nummer 90 des Reichs⸗

8

zweiter

der dritten

des

Rumohr

dem Landrat Wellenkamp in Bendzin, z. Zt. in Kalisch, dem Amts⸗ und Gemeindevorsteher, Major a. D. Pertz in

Chroschütz;

der ersten Klasse des Kaiserlich und Königlich Oester⸗ reichisch⸗Ung

dem Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Kühne in Charlotten⸗

Münchfär, Königlich bayerischen Rat Rindfleisch in

burg und

der vierten Klasse desselben Ordens:

dem Fürstlich Hohenzollernschen Hofintendanten Harrer und stlich Hohenzollernschen Hofmarschallamtssekretär Scheffler, beide in Sigmaringen;

des mit demselben Orden verbundenen Verdienst⸗ dem Konsulatssekretär Waskowitz in Berlin;

dem Für

dem Kassierer bei der Fürstlich Hofkammerkasse Eberwein in Sigmaringen;

des mit demselben Orden verbundenen

dem Fürstlich Hohenzollernschen Bauwerkmeister Ilg, dem Buchhalter bei der Fürstlich Hohenzollernschen Hof⸗ und Hofkammerkasse Huthmacher, dem Fürstlich Hohenzollernschen Hoffurier Voß, dem Fürstlich Hohenzollernschen Schloßverwalter Otto und dem Fürstlich Hohenzollernschen Oberhofgärtner Stapf, sämtlich in Sigmaringen;

der mit demselben Orden verbundenen silbe

dem Maschinenmeister Failer, dem Lakai Danner, . den Hausdienern Rutprecht und Holzmann sowie dem Bauzugkutscher Frick, 1 sämtlich in Diensten Seiner Königlichen Hoheit des Fürsten von Hohenzollern;

des Königlich Bayerischen Militärverdienstkreuzes

dem Büchsenspanner Schwarz in denselben Diensten;

dem Leibjäger Kreis, 1 den Lakaien Thiel und Rohloff,

sämtlich in denselben Diensten; des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich

dem Grenzkommissar Philippi in Eydtkuhnen; des Ehrenkreuzes des Großherzoglich Mecklen⸗

dem Oberregierungsrat Hoppe in Berlin;

des Ritterkreuzes mit der Krone desselben Ordens: den Polizeimajoren Kubon und Schmidt in Berlin;

den Polizeileutnants Kuhn und Fengler sowie den Kriminalkommissaren Dr. Thanner und Schnellrath

in Berlin; des Verdienstkreuzes in Silber des Großherzoglich Mecklenburgischen Hausordens der Wendischen Krone: dem Polizeioberwachtmeister Jagow in Berlin;

der Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen

den Polizeiwachtmeistern Scholz, Schaup und Möri dem Kriminalschutzmann Andert und 8 dem Schutzmann Doernbraek, sämtlich in Berlin; derselben Medaille in Silber: den Kriminalschutzleuten Kuehn und Sawitzki, . den Schutzleuten Herz und Witte, sämtlich in Berlin des Ehrenoffizierskreuzes des Großherzoglich Oldenbur des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Oberregierungsrat, Hauptmann der Landwehr von

des Herzoglich Sachsen⸗Meiningischen Ordens für Verdienst von Frauen und Jungfrauen in der

der verwitweten Frau Oelbermann in Cöln; ferner: 1 der dritten Klasse des Oesterreichisch⸗Kaiserlichen

Ordens der Eisernen Krone: dem Wohnungsinspektor, Regierungs⸗ und Baurat Claren in Düsseldorf; 1

des Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch⸗ Ungarischen Militärverdienstkreuzes dritter Klasse

Anuzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigers

Anzeigen nimmt an:

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

kreuzes mit der Krone:

Verdienstkreuzes:

Medaille:

Klasse mit der Krone und Schwertern:

Klasse mit Schwertern desselben Ordens:

Sächsischen Albrechtsordens:

burgischen Greifenordens:

Ritterkreuzes desselben Ordens:

Verdienstmedaille in Gold: cke,

.

gischen Haus⸗ und Verdienstordens

in Aurich;

Kriegsfürsorge:

mit der Kriegsdekoration:

arischen Ehrenzeichens für Verdienste um das Rote Kreuz:

eeee 8 Mittwoch, den 14. Juli, Abends.

der Vorsitzenden des Vaterländischen Frauenvereins Gräfin Charlotte von Itzenplitz in Berlin;

des Großherrlich Türkischen Medschidjeordens vierter Klasse:

des von Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin

Hohenzollernschen Hof⸗ und von Luxemburg verliehenen Ritterkreuzes zweiter

Klasse des Nassauischen Militär⸗ und Zivilverdienst⸗ ordens Adolphs von Nassau: dem Magistratsobersekretär a. D. Becker in Biebrich; sowie der demselben Orden angegliederten silbernen 8 Medaille: dem Vollziehungsbeamten a. D. Lang in Biebrich.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften den Steinkohlen⸗ und Braunkohlenbergbau.

Vom 12. Juli 1915. 8

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlich nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. solgende Verordnung erlassen: 1““

Artikel 1

Die Landeszentralbehörden werden ecmächtigt, die Besitzer von Steinkohlenbergwerken und Brauakohlenbergwerken allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Bergwertserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter obliegt. Die Landeszentralbehörden mehrerer Bundesstaaten können für ihre Gebiete oder Teile davon gemeinsame Gesellschaften zu den be zeichneten Zwecken bilden.

Artikel II

Für eine auf Grund des Artikel I errichtete Ge folgende Bestimmungen:

sellschast gelten

2

§ 1 Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt. Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntjumachen. Mit der Bekanntmachung entsteht die Gesellschaft. Die Gesellschaft ist rechtsfähig.

§ 2

Die Satzung trifft Bestimmungen über:

1) Namen und Sitz der Gesellschaft, den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Förderung sowie den Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter übernimmt (Geschäftsbeginn), die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das Stimmrecht und die Vertretung der Gesellschafter, die Zusammensetzung und die Wahl, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes, seine Einberufung und Be⸗ giußzlasjuna⸗, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung chriftlicher Erklärungen, die Form für den Ausweis der Vorstandsmitglieder und die eurkundung ihrer Beschlüsse, die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Auf⸗ bringung, sowie die Beiträge der Gesellschafter, die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung der Preise und der Lieferungsbedingungen, die Ueberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe, die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zu⸗ lässigen Rechtsmittel, ) die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft,

die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres⸗ rechnungen, die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft

8 3 Die Beteiligung der Gesellschafter an der Förderung und am Absatz wird durch die Gesellschaftsorgane festgesetzt. Gegen die Fest⸗ setzung findet Berufung an einen Ausschuß statt, der aus einem von der Landeszentralbehörde ernannten Vorsitzenden und aus Mitgliedern besteht, von denen je die Hälfte durch die Gesellschafterversammlung gewählt und von der Landeszentralbehörde ernannt wird.

Das nähere bestimmt die Satzung..

§ 4

Soweit nicht diese Verordnung oder die Satzun zuläßt, sind die Gesellschafter verpflichtet, vom Geschä tsbeginne der Gesellschaft ab ihre Bergwerkserzeugnisse der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen.

Hat ein Gesellschafter vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft sich vertraglich verpflichtet, einem Dritten Bergwerkserzeugnisse zu liefern, die nach dem Zwecke des Vertrags in dem eigenen Betriebe des Erwerbers verbraucht werden sollen, sei es in unverändertem oder in verarbeitetem Zustand (Koks, Briketts), so erstreckt sich die Ueber⸗ lassungspflicht nicht auf die zur Ersüllung des Vertrags erforderlichen Mengen. Dies gilt nur, wenn sich der Erwerber der Gesellschaft

Ausnahmen

gegenüber ausdrücklich verpflichtet, die Bergwerkserzeugnisse nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft weiter zu veräußern.