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Der Bezugsprrig beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten urhmen Bestellung an; für Berlin außer
den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer
auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Kummern kosten 25 ₰.
Anzrigrnpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einhritszeile 50 ₰.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expredition des Rerichs- und Staatsanzeigers
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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Inhalt des amtlichen Teiles: verleihungen ꝛc. Deutsches Reich. tmachung des Ministeriums für Elsaß⸗Lothringen, betr. vangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen. Erste Beilage: lweränderungen in der Armee.
Königreich Preußen.
ennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und
n ge Personalveränderungen.
betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die tadtgemeinde Berlin.
nntmachung, betreffend die Eintragungen in das preußische n und in das Reichsschuldbuch bis zum
8uy. Juni d. J.
seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zem Landgerichtsrat a. D., Geheimen Justizrat Henry warlottenburg, bisher beim Landgericht I Berlin, den anlichen Kronenorden dritter Klasse, um Rektor a. D. Pontow in Nordhausen und dem rer und Küster a. D. Hammer in Kreis rg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, Lehrer und Organisten a. D. Kannegieser in sen, Kreis Sangerhausen, den Adler der Inhaber des schen Hausordens von Hohenzollern, em bisherigen Beigeordneten, Gutsbesitzer Schneider vstrich, Rheingaukreis, und dem früheren Bäckerobermeister, ger Grabowski in Graudenz das Verdienstkreuz in Gold, em Hausvater Lüdemann in Rotenburg i. Hann. und Maurergesellen Menz in Berlin das Kreuz des All⸗ inen Ehrenzeichens. dem Zollaufseher Schwarz in Hindenburg O. S., dem mann a. D. Sandmann in Gonatz, Kreis Lübben, dem er Böhm in Brieg und dem Wald⸗ und Flurhüter Beuth ppendorf, Kreis Bergheim, das Allgemeine Ehrenzeichen, im Unteroffizier Feuerbaum in einem Landwehr⸗ auerieregiment und dem Pionier Hendeß in einem Ersatz⸗ erbataillon die Rettungsmedaille am Bande sowie dem Vorsitzenden des Zentralkomitees der Deuts chen Ver⸗ dom Roten Kreuz, General der Kavallerie z. D. von Pfuel em Ersten stellvertretenden Vorsitzenden desselben Komitees, al der Artillerie z. D. Rothe die Rote Kreuzmedaille Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise kaltung französischer Unternehmungen, vom vovember 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden ehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
ELXXXIII. Liste.
Ländlicher Grundbesitz. veis Chateau⸗Salins. — Gemeinde Oriocourt. ha Grundshücke des Anatol de Seitivaux de Greische in Villers Nancy (Verwalter: Notar Eberhart in Delme). reis Diedenhofen⸗Ost. — Gemeinde Lüttingen. da Wald des Vicomte Brossin de Méré in Augny bei Lerwalter: Rechtsanwalt Weck in Diedenhofen). Gemeinde Wolzsdorf. Wald des Vicomte Brossin de Méré erwalter: derselbe). aßburg, den 11. Juli 1915. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. EEEEEqnnn.
Metz
in Augny be
Königreich Preußen.
er Stadtgemeinde Berlin wird auf Grund des 8 vom 11. Juni 1874 in Verbindung mit dem Aller⸗ Erlaß vom 16. August 1914 hiermit das Recht ver⸗ zwecks Freilegung der Lütticher Straße zwischen Trift Mzutger Straße, deren Fluchtlinienfestsetzung in dem * e ochsten Erlaß vom 26. Juli 1862 genehmigten Ien, erfolgt üft. die erforderlichen Grundflächen 1 S vorgelegten bö v 2 ng zn e; gten Planes im Wege der Ent erlin, den 9. Juli 1915.
Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach.
Berlin, Donnerstag, den 15. Juli,
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Abends.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗
angelegenheiten.
Der etatsmäßige Professor an der Technischen Hochschule in Aachen, Geheimer Regierungsrat Karl Haußmann ist in gleicher Eigenschaft an die Technische Hochschule Berlin etzt worden. 8 u““ 8
Am 30. Juni 1915 waren eingetragen im preußischen taatsschuldbuch 84 629 Konten im Gesamtbetrage von 773 169 450 ℳ, im Reichsschuldbuch 188 721 Konten im Gesamtbetrage von 3 216 649 600 ℳ. 1“ Berlin, den 14. Juli 1915. 8 Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschulden⸗ verwaltung. von Bischoffshausen.
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Abgereist:
Seine Erzellenz der Präsident des Reichseisenbahnamts, Wirkliche Geheime Rat Wackerzapp mit Urlaub.
Nichtamtliches.
8 Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 15. Juli 1915.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel
und Verkehr und für Justizwesen und der Ausschuß für Handel
und Verkehr Sitzungen.
Bei der Einführung der Brotgetreideregelung wurde,
um in der Uebergangszeit Stockungen zu vermeiden, ein ein⸗ geschränkter Mehlhandel zugelassen. Für die Regelung im beginnenden Wirtschaftsjahr war diese Ruͤcksicht nicht nötig, sodaß hier jeder derartige Mehlhandel verboten ist; ein Kom⸗ munalverband darf dann Mehl nur innerhalb seines Bezirkes abgeben, der Mehlverkehr über die Grenzen eines Kommunal⸗ verbandes hinaus ist allein Sache der Reichsgetreide⸗ stelle. Jene Uebergangsvorschriften sind indessen, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, je länger desto mehr dazu benutzt worden, einen Handel mit sogenanntem beschlag⸗ nahmefreien Mehl einzurichten, der nicht nur Mehl zu über⸗ triebenen Preisen — Roggenmehl zu 70 bis 80, Weizen⸗ mehl zu 90 bis 110 ℳ oder noch höher — in den Verkehr gebracht, sondern auch die ganze Regelung der Mehlversorgung der deutschen Bevölkerung empfindlich beeinträchtigt und mancherorts gestört hat. Der Reichskanzler hat sich daher veranlaßt gesehen, die einschlägigen Vorschriften der alten Ver⸗ ordnung über den Mehlhandel schon jetzt aufzuheben. Die Be⸗ sitzer von Mehlvorräten, die sie nicht von ihrem Kommunal⸗ verbande, von der Kriegsgetreidegesellschaft Zentraleinkaufsgesellschaft erhalten haben, werden daher gut tun, sie möglichst bald dem zuständigen Kommunalverbande an⸗ zubieten, zu dessen Gunsten sie nach der Verordnung vom 28. Juni 1915 am 16. August 1915 beschlagnahmt sein werden.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 588 und 589 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 275. Verlustliste der preußischen Armee, die 38. Marineverlustliste und die 170. Verlustliste der sächsischen Armee. ““
Württemberg.
Um Auswüchsen im Zwischenhandel und wucherischem Treiben im Groß⸗ und Kleinhandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs (Brot, Mehl, Fleischwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Gemüse, Milch, Holz, Kohlen, Leuchtöl, Seife) ent⸗ gegenzutreten, hat das Stellvertretende Generalkommando des dreizehnten Armeekorps laut Meldung des „W. T. B.“ ver⸗ fügt, daß mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird, wer beim Verkauf bezw. Einkauf unverhältnismäßig hohe Preise bietet, fordert oder annimmt, wer zum Verkauf be⸗ stimmte Gegenstände zurückhält, und wer als Verkäufer ohne Grund dem Käufer die Abgabe von Verkaufsgegenständen ver⸗ weigert.
M Oesterreich⸗Ungarn. C11“ Der Minister des Aeußern Freiherr Burian hat an den Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika am Wiener Hofe eine Note gerichtet, die nach einer Meldung des „W. T. B.“ folgenden Wortlaut hat: 8
Wien, 29. Juni 1915.
Die tiefgreifenden Wirkungen, die sich aus der Tatsache ergeben, daß sich seit geraumer Zeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Grobbritännien und dessen Verbündeten andererseits ein Handelsverkehr mit Kriegsbedarf im größten Umfange abspielt, während Oesterreich⸗Ungarn gleich Deutschland vom amerikanischen Markt völlig abgeschlossen ist, haben von allem Anfang an die ernsteste Aufmerksamkeit der K. u. K. Regierung auf sich ge zogen. Wenn nun der Unterzeichnete sich erlaubt, in dieser Frage, mit der das Washingtoner Kabinett bisber bloß von der Kaiserlich
oder von der
deutschen Regierung befaßt worden ist, das Wort zu nehmen, so folgt er hierbei dem Gebot der unabwelslichen Pflicht, die ihm anvertrauten Interessen vor weiterer schwerer Schädigung zu bewahren, die aus dieser Frage gleichwie für das Deutsche Reich so auch für Oesterreich⸗Ungarn erwächst. Ist auch die K. u. K. Regterung durchaus davon überzeugt, daß die Haltung, die die Bundesregierung in dieser Angelegenheit einnimmt, keiner anderen Absicht entspringt, als der, die strikteste Neutralität zu wahren und sich in dieser Beziehung den in Betracht
Buchstaben anzupassen, so drängt sich doch die Frage auf, ob die Ver⸗ hältnisse, wie sie sich im Laufe des Krieges, gewiß unabhängig vom Willen der Bundesregierung, herausgebildet haben, nicht derart be⸗ schaffen sind, daß die Intentionen des Washingtoner Kabinetts ihrer Wirkung nach durchkreuzt, ja geradezu ins Gegenteil verkehrt werden. Wird aber diese Frage bejaht — und ihre Bejahung kann nach der Meinung der K. u. K. Regierung nicht zweifelhaft sein — dann knüpft sich hieran von selbst die weitere Frage, ob es nicht möglich, ja sogar geboten erscheint, daß Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, dem Wunsche der Bundekregierung, beiden Kriegsparteien gegenüber eine streng paritätische Haltung einzunehmen, volle Geltung zu verschaffen. Die K. u. K. Regierung zögert nicht, auch diese Frage unbedingt zu bejahen. Der amerikanischen Regie⸗ rung, die an dem Haager Werke in so hervorragender Weise mit⸗ gewirkt hat, ist es sicherlich nicht entgangen, daß sich Wesen und Inhalt der Neutralität in den fragmentarischen Vorschriften der ein⸗ schlägigen Verträge nicht annähernd erschöpfen. Faßt man speziell die Entstehungsgeschichte von Art. 7 V beziehungsweise XIII der Konvention ins Auge, auf den sich die Bundesregierung im vorliegenden Falle offenbar stützt und dessen Wortlaut ihr, wie durchaus nicht ge⸗ leugnet werden soll, eine formale Handhabe für die Duldung des von den Vereinigten Staaten gegenwärtig betriebenen Handels mit Kriegs⸗ material bietet, so bedarf es, um den wahren Geist und die Trag⸗ weite dieser Bestimmung zu ermessen, die übrigens schon durch das Verbot der Lieferung von Krieasschiffen und durch das Verbot ge⸗ wisser Lieferungen an Kriegsschiffe der kriegführenden Länder durch⸗ brochen erscheint, nicht erst des Hinweises darauf, daß die neutralen Staaten in den einzelnen eingeräumten Befugnissen im Sinne des Preambule zur letztgenannten Konvention ihre Grenzen finden an den Forderungen der Neutralität, wie sie den allgemein anerkannten Prinzipien des internationalen Rechtes entsprechen. Nach allen Autorttäten des Völkerrechts, die sich mit der hier zunächst in Betracht kommenden Frage des näheren beschäftigen, darf eine neutrale Regierung den Handel mit Kriegskonterbande nicht ungehindert sich vollztehen lassen, wenn der Handel eine solche Gestalt oder solche Dimensionen annimmt, daß dadurch die Neutralität des Landes in Mitleidenschaft gezogen wird. Mag man nun der Beurteilung der Zulässigkeit des Konterbandehandels welches der verschiedenen Kriterien immer zugrunde legen, die in dieser Hinsicht in der Wissenschaft aufgestellt wurden, so gelangt man nach jedem einzelnen derselben zu dem Schlusse, daß der Exvort von Kriegs⸗ bedarf aus den Vereinigten Staaten, wie er im gegen⸗ wärtigen Kriege betrieben wird, mit den Forderungen der Neutralität nicht in Einklang zu bringen⸗ ist. Es handelt sich jetzt nicht etwa um die Frage, ob die amerikanische Industrie, die sich mit der Erzeugung von Kriegsmaterial beschäftigt, davor bewahrt werden soll, daß der Export, den sie zu Friedenszeiten betrieben hat, eine Einbuße erleide. Vielmehr hat diese Industrie gerade infolge des Krieges eine ungeahnte Steigerung erfahren. Um die un⸗ geheuren Mengen von Waffen, Munition und sonstigem Kriegs⸗ material aller Art zu fabrtzieren, die Großbritannien und dessen Verbündete im Laufe der vergangenen Monate in den Vereinigten Staaten bestellt haben, bedurfte es nicht nur der vollen Ausnützung, sondern sogar der Umwandlung und Erweiterung der bestehenden und der Schaffung neuer großer Betriebe, sowie des Zu⸗ strömens von Massen von Arbeitern aller Branchen zu diesen Be⸗ trieben, kurz tiefgreifender, das ganze Land erfassender Aenderungen des wirtschaftlichen Lebens. Der amerikanischen Regierung kann so⸗ nach von keiner Seite das Recht bestritten werden, durch Erlassung eines Ausfuhrverbotes diesen offen zu Tag liegenden enormen Export von Kriegsbedarf zu verhindern, von dem überdies notorisch ist, daß er nur einer der Kriegsparteien zu Gute kommen kann. Würde die Bundesregierung von dieser ihr zustehenden Befugnis Gebrauch machen, so könnte sie ein Vorwurf auch dann nicht treffen, wenn sie, um mit den Anforderungen der nationalen Gesetzgebung im Einklang zu bleiben, den Weg der Erlassung eines Gesetzes beschritte. Denn wenn es auch prinzipiell zutrifft, daß ein neutraler Staat die in seinem Bereich geltenden Vorschriften, be⸗ treffend sein Verbalten zu den Kriegführenden nicht abändern soll, so lange der Krieg dauert, so erleidet der Grundsatz doch, wie sich aus dem Preambule XIII der Haager Konvention klar ergibt, in dem Falle eine Ausnahme „on 'expérience en démontrerait la né- cessité pour la sauvegarde de ses droits“. Dieser Fall ist übrigens für die amertkanische Regierung schon mit der Tatsache ge- geben, daß Oesterreich⸗Ungarn ebenso wie Deutschland von jedem Handelspverkehr mit den Vereinigten Staaten abgeschnitten ist, ohne daß die rechtliche Voraussetzung hierfür, eine rechtsgültige Blockade, vorläge.
Dem etwaigen Einwand gegenüber, daß es bei aller Bereitwilligkeit
kommenden Bestimmungen der internationalen Verträge bis auf den