1915 / 173 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Jul 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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§ 7

„Beim Umsatz des Brotgetreides (§§ 1, 2) durch den Handel ürfen dem Hoöchnpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht üͤbersteigen dürfen. Dieser Zuschlag vumfaßt insbesondere Kommissions⸗, Vermittlungs⸗ und ähnliche Ge⸗ bühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Aus⸗ lagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die urch Zasammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne rieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

Die Kommunalverhände und die Reichsgetreidestelle in Berlin ürfen den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in

Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreide⸗

stelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen. Die Kommunal⸗ verbände und die Retchegetreidestelle dürfen bei Weiterverkäufen den von tbnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen. Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieserung der Beirtebe nach § 14 Abs. 1 d der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 363) an die Höchstpreise nicht gebunden. Für Verkäufe von Brotgetreide aus der Ernte 1914, die nach em 5. August 1915 abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung; dabei ist der Preis des Bezirkes maßgebend,

ind welchem diee Bestände am 23. Juli 1915 lagern.

Diese Bekanntmackung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außer⸗ krafttretens. 8

Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 528) nebst der Aenderung vom 26. März 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 184) wird aufgehoben; sie bleibt jedoch in Kraft für Verkäufe von Brotgetreide aus der Ernte 1914, die vor dem 6. August 1915 abgeschlossen werden.

Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. Bekanntmachung einer Aenderung der Verordnung über den Verke mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 363). Vom 23. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reich Ges bl. S. 322)

folgende Bekanntmachung erlassen: Artikel 1 Im § 44 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 363) erhält Nr. 1 b folgende Fassung:

b. von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis der abzuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfsanteil übersteigen, die andere Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunalverbände

verteilt; Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Juli 1915. 8 Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg.

Bekanntmachung über die Höchstpreise für Gerste. Vom 23. Juli 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, be⸗ treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) folgende Be⸗ kanntmachung erlassen:

§ 1 2s 5 für die Tonne inländischer Gerste aus der Ernte 1915 arf beim Verkaufe durch Frze dreiht Mark nicht über⸗ steigen. 8g

Die Höchsipreise gelten für Lieterung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sacklethgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchst⸗ betrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit ver⸗ kauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr ais eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichs⸗ anzler kann die Sackleibgebuhr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Sacke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs⸗ und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebuhr nicht übersteigen. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bet Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförrerung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowi

Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchst⸗

preis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die

Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions⸗, Vermittlungs⸗ und ähnliche Gehühren lowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammen stellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförde⸗ rung trägt.

Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und die Kommunalverbände dürfen bei freihändigem Erwerd aus zweiter Hand den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Retchs'uttermtttelstelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöben. Die Zentralstelle zur Be⸗ schaffung der Heeresverpflegung und die Kommunalverbände dürfen bei Watterverkäufen den von ihnen gezah ten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark, anrechnen.

3 84 5 Die Vorschriften dieser Betanntmachung gelten nicht bei Ver⸗ aufen:

a. von Saatgerste aus landwirtschaftlichen Betrieken, die sich in den letzten zwei Jahren nachweielich mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben,

b. von Gerste für gersteverarbeitende Betriebe,

c. von Gerste, die durch die Kommunalverbände nach § 33 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Eente⸗

i Weiterverkäufen diezer Gerste.

erforderlich ist, behält es hierbei sein Bewenden.

§ 5 Für Verkäufe von Gerste aus der Ernte 1914, die nach dem 23. Juli 1915 abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung. § 6 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und an Stelle der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Wetzen vom 19. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. 8 829 nebst der Aenderung vom 26. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. .184). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 23. Juli 1915. 8 Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg

Bekanntmachung über die Höchstpreise für Haf Vom 23. Juli 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, be⸗ treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) folgende Be⸗ kanntmachung erlassen:

§ 1

Der Preis für die Tonne inländischen Hafers ars der Ernte 1915 beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht über⸗ steigen.

11 Die Höchstpreise erböhen sich für die in der Zeit bis zum 1. Ok⸗ tober 1915 gelieferten Mengen um fünf Mark für die Tonne.

8 diesem Zeitpunkt ab gelten die Höchstprelse des § 1 un⸗ verändert.

§ 3

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säͤcke darf eine Sockleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet worden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchst⸗ betrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit⸗ verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, der fünsundsiebzia Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanrler kann die Sack eihgebühr und den Sackpress ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs⸗ dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht über⸗ steigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Besörderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver sandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

Für die beim Weiterverkaufe des Hafers zulätsigen Zuschläg⸗ gilt der § 20 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 393).

§ 5

Für Verkäufe von Hafer aus der Ernte 1914, die vor dem 23. Juli 1915 abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung. 8— 8 Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Ver⸗ äufen:

a. von Saatbafer aus landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in den Htzten zwei ZJahren nachweislich mit dem Verkaufe von Saathater befaßt haben; von Hafer, der durch die Kommunalverhände nach § 16 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Junt 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 393) abgegeben wird, so⸗ wie bei Wenterverkäufen dieses Hafers; von Hafer, der auf Grund eines Erlaubnisscheins, den die Reichsfuttermittelstelle in den Fällen des § 4 Nr. 1 b, c und e der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfutter⸗ mittelstelle vom 23. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 455) er⸗ teilt hat, freihändig erworben wird.

1 * Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und an Stelle der Bekanntmachung über die Höchspreise für Hafer vom 13. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 89). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 23. Juli 1915.

Der Reichskanzler. von Bethmann Hollwe

über die Aufhebung des Verbots der Kaufverträ ber Brotgetreide, Gerste und Hafer

Vom 23. Juli 1915.

Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:

Verkäufe über Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer, Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemischt, serner Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 dürsen vom Tage der Verkündung dieser Be⸗ kanntmachung an abgeschlossen werden. 1

Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Brorgetreide und Mehl aus dem Ernt⸗jahr 1915 vom 23. Juni 1915 [Reichs Gesetzbl. S. 363), der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 381) und der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Pafer vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 393) die Genehmigung des Kommungalverbandes

Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg.

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Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. v““ Vom 23. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des §83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Werden Gegenstände des taglichen Bedarfs, insbesondere Nah⸗ rungs⸗ und Fyuttermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz⸗ und Leuchtstoffe, die vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder

erworben sind, zurückgehalten, so kann das Eigentum an ihne Anordnung der Landeszentralbehörde oder von ihr Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person über⸗ tragen werden. 8

Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten;

das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. „Der Uebernahmepreis wird unter Berücksi htigung des Einkaufs⸗ preises und der Güte und Verwertharkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt daruͤber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 8

Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor der Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Uebernahmepreis zu erzielen, werden bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt.

Die Preisfestsetzung durch die höbere Verwaltungsbehörde bedarf der Bestätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festaesetzte Ueber⸗ nahmepreis fünf vom Hundert des Einkaufspreises übersteigt.

Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Aus and eingeführten Gegenständen ist als Mindestpreis dee Einkaufspreis im Aus and und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Ein⸗ füͤhrung verbundenen Kosten und Gesabren zu bemessen ist.

Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen.

§ 3 Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung 1) vor⸗ liegen, und über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei den Eat⸗ eignungsverfabren ergeben, entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungs⸗ behörde endgültig. 8 § 4

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Yus⸗ führung dieser Verordnung. Sie⸗ bestimmen, wer als höhere Ver⸗ waltungsbehörde im Sinne der §§ 2, 3 anzusehen ist.

Mit Eefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1) wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs⸗ und Futtermittel aller Artf, für robe Naturerzeugnisse, Heiz⸗ und Leuchtstoffe sowie für Gegenstande des Kriegsbedarss Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, ins⸗ besondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 2) wer Genenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhalt, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;

3) wer, um den Preis für Gegenstände der unser Nr. 1 be⸗ zeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machen schaften vornimmt;

4) wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkann werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Verurterlten gehören oder nicht. Ferner kann angeordne werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei.

§ 6 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 23. Juli 1915. 8 Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die mit Wahrnehmung von Oberkrieasoerichtsratsstellen bei den Generalkommandos des IV. und XXXX. Reservekorps beauftragten Kriegsgerichtsräte RKump und Schroeder (Albert) zu Oberkriegsgerichtsräten sowie

den Baurat Schwanbeck von der stellvertretenden Intendantur des XX. Armeekorps zum Intendantur⸗ und Baurat und den Oberlehrer am Gymnasium in Kreuznach Dr. Ouo⸗ Boelitz zum Gymnasialdirektor zu ernennen sowie

dem Direktor des Gymnasiums in Hamm Dr. Wilbelm Oetling bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Studienrat zu verleihen.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Gymnasialoberlehrer Otto Eckert aus Bochum ist zum Kreisschulinspektor in Coesfeld ernannt worden.

Dem Gymnasialdirektor Dr. Otto Boelitz ist die Direktion ums in Soest übertragen worden.

Kriegsministerium.

ie Militärintendanturreferendare Janssen und K. sind zu etatsmäßigen Militärintendanturassessoren ernannt.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 26. Juli 1915.

Die von dem hiesigen Botschafter der Vereinigter Staaten von Amerika am Freitagnachmittag im Aus wärtigen Amt überreichte Mitteilung lautet, wie „W. T. B. meldet, in der Uebersetzung:

Im Auftrage meiner Regterung habe ich die Ehre, Eure Exzellenz zu benachrichtigen, daß die Note der Kaiserlich Deutschen Regierung vom 8. Juli d. J. eine sorgfältige Prufung durch die Regierung der Vereinigten Staaten erfahren hat; die Regierung der Vereinigten Staaten bedauert, sagen zu müssen, daß sie die Note sehr unbefriedigend ge⸗ funden hat, da sie es unterläßt, auf die eigentlichen Meinungs⸗ verschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen einzugehen, und keinen Weg weist, auf dem die anerkannten Grundsätze von Recht und Menschlichkeit in der ernsten, den Streitgegenstand bildenden An⸗

elegenbeit zur Geltung gebracht werden können, vielmehr im Gegen⸗ eil Vereinbarungen für eine teilweise Aufhebung jener Grund sätze vorschlägt, die diese dem Erfolg nach beseitigen würden. *

Die Regierung der Vereinigten Staaten vermerkt mit Genug⸗ tuung, daß die Kaiserlich Deutsche Regierung ohne Vordekait die Gültiakeit der Grundsätze anerkennt, auf denen die ameritaamsch Regierung in den verschiedentlichen an die Kaiserlich Deutsche b. 22 rung gerichteten Mitteilungen hinsichtlich der Verkündung eines gebiets und der Verwendung von Unterseebooten gegen Handelsis e18 auf hoher See bestanden bat nämlich des Grundsaßzes, Aeshifs.

1

hohe See frei ist, daß Charakter und Ladung eines dels

kriegführender Kaiserlich Deutschen Regierung über die ihrer Ansicht nach

festgestellt sein müssen, ehe es rechtmäßigerweise beschlagnahmt oder zerstört werden kann, und daß das Leden von Nichtkämpfern auf keinen Fäll in Gefahr gebracht werden darf, es sei denn, daß das Schiff Widerstand leistet oder zu entfliehen versucht, nachdem es aufgefordert orden ist, sich der Durchsuchung zu unterwerfen. Denn die Ver⸗ heltu dlung eines Kriegführenden (belligerent act of retalia- tion) ist an und für sich em Handeln außerhaid des Gesetzes, und die Verteidigung einer Maßnahme als Vergellungsmaßnahme bedeutet das Zugeständnis, daß sie ungesetzlich ist. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist jedoch bitter enttäuscht darüber, daß die Kaiserlich Deutsche Regiercung sich in weitem Maße von der Verpflicht zur Beobachtung dieser Grundfätze selbst wo neutrale Schiffe in Frage kommen entbunden erachtet infolge der Politik und der Praxts, die nach ihrer Ansicht Großbritannten im gegenwärtigen Kriege gegenüber dem neutralen Handel besolgt. Die

Kaiserlich Deutsche Regierung wird unschwer verstehen, daß die Regierung der Vereinigten Staaten die Politik der Großbritannischen

Regierung hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegenüber einer neu⸗ tralen Regierung nur mit der agroßbritannischen Regierung selbst erörtern kann; auch muß sie das Verhalten anderer Regierungen für jede Erörterung mit der

ernste und nicht zu rechtferittgende Misachtung von Rechten ameri⸗ kanischer Bürger durch deutsche Seebefehlshaber als unerheblich an⸗ sehen. Ungesetzliche und unmenschliche Handlungen, so gerechtfertigt auch immer sie einem Feinde gegenüber erscheinen mögen, von dem angenommen wird, daß er unter Verletzung von Recht und Mensch⸗ lichkeit gehandelt hat, sind offenbar nicht zu verteidigen, wenn sie Neu⸗ trale ihrer anerkannten Rechte berauben, insbesondere, wenn sie das Recht auf das Leven selbst verletzen. Wenn ein Kriegführender einem Feinde gegennber nicht Vergeltung üben kann, ohne das Leben Neutraler und deren Eigentum zu schädigen, so sollten sowohl Menschlichkeit als Gerechtigkeit und eine angemessene R dnat auf die Würde der neu⸗ tralen Mächte genieten. daß das Verfahren eingestellt wird. Wird darauf bestanden, so würde dies unter solchen Umständen einen unver⸗ zeihlichen Verstoß gegen die Souveräntlät der betroffenen neutralen Völker bedeuten. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist nicht uneingedenk der außergewöhnlichen durch diesen Krieg geschaffenen Verhältnisse oder der grundlegenden Veränderungen der Umstände und der Arten des Angriffs, die durch den Ge⸗ brauch von Werkzeugen der Seekriegführung hervorgerusfen worden sind, wie sie die Völker der Welt nicht im Auge haben konnten, als die geltenden Regeln des Völkerrechts fest⸗ gelegt wurden. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist bereit, jede vernünftige Rücksichtnahme auf diese neue und unerwartete Ge⸗ staltung der Seekriegführung walten zu lassen; sie kann jedoch nicht zugeben, daß ein wesentliches oder grundlegendes Recht ihres Volkes vogen einer bloßen Aenderung der Verhältnisse aufgehoben wird. Die Rechte der Neutralen in Kriegszeiten beruhen auf Grundsätzen, nicht auf Zweckmäßigkeit, und die Grundsätze sind unabänderlich. Pflicht und Obliegenheit der Kriegführenden ist es, einen Weg zu finden, ihnen die neuen Verhältnisse anzupassen. 8

Dte Ereignisse der letzten zwei Monote haben klar gezeigt, daß es möglich und ausführbar ist, die Operationen der Unterseeboote, wie sie die Tätigkeit der Kaiserlich Deutschen Marine mnerhalb des so⸗ genannten Kriegsgebiets kennzeichnen, in wesentlicher Uebereinstimmung mit den anerkannten Gebräuchen einer geordneten Kriegführung zu balten. Die ganze Welt hat mit Interesse und mit wachsender Ge⸗ nugtuung auf die Darlegung dieser Möglichkeit durch die deutschen Seebefehlshaber geblickt. Es ist mithin offenbar möglich, das ganze Verfahren bei Unterseebootsangriffen der Kritik, die es hervor⸗ gerufen hat, zu überheben und die Hauptursachen des Anstoßes zu be⸗

eitigen.

vnaefis des Umstandes, daß die Kuserliche Regierung die Gesetzwidrigkeit ihrer Handlunasweise zugab, indem sie zu deren Rechtfertigung das Recht der Vergeltung anführte, und angesichts der offenbaren Möglichk it, die hergebrachten Regeln der Seekriegführung innezuh alten, vermag die Regierung der Vereinigten Staaten nicht zu glauben, dan die Haiserliche Regierung noch länger davon absehen wird, das unbekümmerte Vorgehen ihres Seeoffizters bei Versenkung der „Lusitanta“ zu mißbilligen oder Entschädigung für die Verluste an ameritanischen Menschenleben anzudieten, insoweit für zwecklose Vernichtung pon Menschenl ben durch eine ungesetz iche Handlung üoerhaupt Ersatz geleistet werden kann.

Die Regterung der Verenigten Seanten kann die Aaregung der Kaiserlich Deutschen Regierung nicht annehmen, wonach bestimmte Schiffe bejeichnet werrven und nach Vereinbarung auf den zu Zeit widerrechtlich verbotenen Meeren frei fahren sollen, wenn sie auch den freundschaftlichen Geist, in dem dieses Angebot gemacht ist, nicht ver⸗ kennt. Gerade eine solche Vereinbarung würde stillschweigend andere Schiffe widerrechtlichen Angrinen aussetzen und wärde eine Be⸗ einträchtigung und demgemiß ein Aufgeben der Grundaeätze bedeuten, für die die amerikanisch: Regierung eint itt und die in Zeiten ruhigerer Ueberlegung jede Nation als selbstverständlich anerkennen würde.

Die Regierung der Vereinigten Staaten und die Kaiserlich Deutsche Regierung kämpfen für das gleiche große Ziel „und sind lange zusammen eingetreten für Anerkennung eben jener Grundsätze, auf denen die Regterung der Vereinigten Staaten jetzt so feierlich besteht. Sie kämpfen beide für die Fretheit der Meere. Die Re⸗ gierung der Vereintaten Staaten werd forrfahren, für diese Freiheit zu kämpfen, von welcher Seite auch immer sie verletzt werden moge, ohne Kompromiß und um jeden Preis. Sie läot die Katserlich Deutsche Regierung zu praknischer Mitarbeit ein, im j tzigen Augen⸗ blick, wo diese Mitarbeit am meisten durchsetzen kann und dieses große Ziel am schlagendsten und wirksamsten erreicht wergen kaunn

Die Kaiserlich Deutsche Regierung gibt der Hoffnung Ausdruck, daß dieses Ziet in gewissem Maße sogac vor dem Ende des gegen⸗ wärtigen Krieges erreicht werden möge. Dies kann geschehen. Die Regierung der Veremigten Staaten fühlt sich nicht nur vervflichtet, auf diesem Ziel, von wem auch immer es verletzt oder mißachter werden mag, zum Schutze ihrer eigenen Bürger zu bestehen, sie ist auch aufs höchste daran interessiert, dieses Ziel zwischen den Krieg⸗ zührenden selbst verwirklicht zu jehen, und hält sich jederzeit bereit, als gemeinsamer Freund zu handeln, dem der Vorzug zuteil wird, einen Weg vorzuschlagen.

Mittlermeile sieht sich die amerikanische Regierung gerade wegen des großen Wertes, den sie auf die lange und ununterbrochene Freundschaft zwischen Volk und Regierung der Vereinigten Staaten und Volk und Regierung Deutschlands legt, verantaßt, ber der Kaiser⸗ lich Deutschen Regierung feierlichst auf der Notwendigkeit einer ge⸗ wissenhaften Beobachtung der neutralen Rechte in dieser kritischen Angelegenbeit zu bestehen. Die Freundschart selbst drängt sie, der Katserlichen Regierung zu sagen, daß die Regierung der Vereinigten Staaten eine Wiederholung von Handlungen, die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe in Verletzung der neutralen Rechte begehen sollten, falls sie ameritanische Bürger betreffen, als vorsätzlich un⸗

lrer bgs Akte benachten müßte. b 8 8 8 s “] 8

„Zu dem in Ausführung des §,66 des Reichs⸗ militärgesetzes ergangenen Staatsministerialbeschluß vom 1. Juni 1888 hat das Königliche Staatsministerium unter dem 7. Juni d. J. die nachstehende Erläuterung erlassen:

Nach § 66 des Reichsmilitärgesetzes kann den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamten, die zum Militärdienst einberufen sind und Offizierbesoldung erhalten, der reine Betrag der Offizter. besoldung auf die Zivilbesoldung anzerechnet werden; dies 9 insbesondere auch für die als obere Beamte der eilitärverwaltung Einberufenen. Wo die Besoldung in Gehalt,

ahnunateelhruieh eh eee Yeeen.

und Beamten der Marine und den immohbilen Beamten des Heeres, soweit letztere nicht die Feldbesoldung beziehen), gehören ihrer Natur nach Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß zur reinen Besoldung, die besondere Kriegezulage daaegen nicht (siebe Abschnitt IV und den letzten Absatz der Ziffer 3 im Abschnitt I der Ausführungsbestimmungen mu § 66 des Reichsmilitärgesetzes). Wo dagegen die Kriegsgeld⸗ gebädrnisse zu einem Betrage (Feldbesoldung, Kriegsbesoldung) ver⸗ schmolzen sind, sodaß also die Zusammensetzung nicht mehr erkennbar ist (bei allen Offizieren des Heeres und den mobilen oder zur Be⸗ satzung einer armierten Festung gehörenden Beamten des Heeres), sind als reine Besoldung 10 des Gesamtbetrages anzusehen (siebe Abschnitt I Ziffer 3 ersten Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 66 des Reichsmilttärgesetzes).

Nach der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ war unter dem 13. d. M. mitgeteilt worden, daß in dem französischen Fort Entrevaux etwa 50 kriegsgefangene deutsche Offiziere in vier stets verschlossen gehaltenen Räumen untergebracht wären, daß diese Offiziere sich täglich nur eine Stunde auf einem kleinen Hofe bewegen und sich nicht gegenseitig besuchen dürften. Infolgedessen seien 50 kriegsgefangene französische Offiziere ent⸗ sprechenden Beschränkungen unterworfen worden. Dem genannten Blatte zufolge hat inzwischen die deutsche Regierung durch Ver⸗ mittlung einer neutralen Macht von der französischen Regierung die Nachricht erhalten, daß sich gegenwärtig die deutschen Offiziere tagsüber in dem Hofe des Forts frei bewegen und miteinander verkehren dürfen. Darauf sind die den französischen Offizieren auferlegten schränkungen alsbald aufgehoben worden.

Einer Pressemeldung aus St. Petersburg zufolge soll die deutsche Regierung der dortigen Amerikanischen Botschaft mit⸗ geteilt haben, daß sie den für die Zwecke der Unterstützung deutscher Reichsangehöriger in Rußland bewilligten Kredit von nun an einschränken müsse. Demgegenüber teilt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ mit, daß diese Meldung jeder Grundlage entbehrt; vielmehr ist die Amerikanische Bot⸗ schaft in St. Petersburg nach wie vor mit der Weisung ver⸗ sehen, die zu hinreichender Unterstützung mittelloser Deutscher in Rußland erforderlichen Geldmittel jeweils ohne Rücksicht auf

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den Betrag bei der deutschen Regierung anzufordenrr..

Die Heeresverwaltung teilt durch „W. T. B.“ mit, daß für einen etwa kommenden Winterfeldzug der Be⸗ darf an warmer Unterkleidung, namentlich an Hand⸗ schuhen, Pulswärmern und Kopfschützern, schon jetzt reichlich gedeckt ist.

Das Oberkommando in den Marken hat laut Meldung des „W. T. B.“ eine Bekanntmachung erlassen, betreffend Be⸗ standserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb⸗ und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. Die Verfügung ist am 24. Juli 1915, Mitternachts 12 Uhr, in Kraft getreten.

Die Bücherei und das Lesezimmer des Königlich Preußischen Statistischen Landesamts bleiben während des Monats August des laufenden Jahres geschlossen.

Der heutigen Nummer des „Neichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 606 und 607 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 284. Verlustliste der preußischen Armee, die 205. Verlustliste der bayerischen Armee und die 41. Verluststliste der Kaiserlichen Marine. 1

v“ Bayern.

Seine Majestät der König hat am Freitagvormittag den Generaladjutanten Seiner Majestät des Kaisers, General⸗ leutnant von Chelius in Audienz empfangen, der ein Aller⸗ höchstes Handschreiben zu überbringen hatte, in dem

Seine Majestät der Kaiser seine Bereitwilligkeit erklärte,

einer Bitte Seiner Majestät des Königs entsprechend, die Würde eines Generalfeldmarschalls der bayerischen Armee anzunehmen. Die Bitte Seiner Majestät des Königs war, wie die „Korrespondenz Hoffmann“ meldet, in folgendem Handschreiben ausgesprochen:

Eurer Katserlichen und Königlichen Majestät möchte Ich für die gütige Verlethung der Würde eines Generalfeldmarschalls der Königlich preußischen Armee nochmals schriftlich Meinen wärmsten Dank zum Ausdruck bringen.

Es hat Mir diese hohe Auszeichnung deshalb eine besondere Freude bereitet, weil Ich darin die Anerkennung der Leistungen der hayerischen Truppen erblicken darf, die in diesem gewaltigen Keiege erstmals unter den Oberbefehl Eurer Katserlichen und Königlichen Majestät getreten sind.

Die hierdurch noch enger geknüpften Beziehungen Eurer Kaiser⸗ lichen und Königlichen Majestät zu Meiner Armee geben Mir die Veranlassung, an Eure Kaiserliche und Königliche Majestät die Bitte zu richten, die Würde eines bayerischen Generalfeldmarschalls anzunehmen.

Mit Stolz werden Meine Truppen ihren siegreichen Führer als Träger der höchsten Würde der bayerischen Armee begrüßen und darin einen Ansporn zu neuen kriegerischen Leistungen erblicken.

Mir selbst aber gereicht es zur berzlichen Freude, Eure Kaiser⸗ liche und Königliche Majestät mit Meiner Armee noch enger ver⸗ bunden zu sehen.

Hierauf ist folgende eingangs erwähnte, vom General⸗ leutnant von Chelius überbrachte Antwort Seiner Majestät des Kaisers, datiert aus dem Großen Hauptquartier, den 21. Juli, eingetroffen:

Eure Königliche Majestät haben Mich in einem Handschreiben gebeten, die hohe Würde eines Feldmarschalls der Königlich bayerischen Armee anzunehmen. Der Inhalt des Schreibens bat Mich mit lebhafter Freude erfüllt, und wollen Eure Königliche Majestät Meinen wärmsten Dank dafür entgegennehmen.

Seit langen Jahren Inhaber zweier tapferer bayerischer Regi⸗ menter, mit denen Mich herzliche Beziehungen verbinden, ist es Mir freudige Genugtuung, nunmehr an der Spitze derselben auch als Träger der höchsten Würde der bayerischen Armee zu steben, indem Ich zugleich mit der Annahme dieser Würde erneut der un⸗ eingeschränkten Anerkennung Ausdruck geben kann, deren sich Bayerns brave Söhne auf allen Kriegsschauplätzen dieses Feldzuges verdient gemacht haben.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten. Westlicher Kriegsschauplatz.

Großes Hauptquartier, 25. Juli. (W. T. B.) Im Ostrand der Argonnen sprengten wir ein Blockhaus des Feindes. Bei Launois, südlich von Ban de Sapt, setzten sich die Franzosen in einem kleinen Teil unserer vordersten Gräben fest. Die Festung Dünkirchen wurde mit mehreren Bomben belegt. Oberste Heeresleitung.

Großes Hauptquartier, 26. Juli. (W. T. B.) Auf ganzer Front keine besonderen Ereignise.. 8 .“ Oberste Heeresleitung.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Großes Hauptquartier, 25. Juli. (W. T. B.) Bei der Armee des Generals von Below fanden Kämpfe mit Nachhuten des Gegners statt. Gestern wurden weitere 6000 Gefangene eingebracht. Bei Vorstößen an der Jesia südlich Kowno und in Gegend Dembowo 10 km nordöstlich von Suwalki wurden russische Gräben erobert. Der Narew ist auf der ganzen Front von südlich Ostrolenka bis Pultusk überschritten. Südöstlich von Pultusk nähern sich unsere Truppen dem Bug, südwestlich dieser Festung wurde trotz des zähen Widerstandes des Feindes die Linie Nasielsk Gzowo erreicht. Westlich von Blonie wurden mehrere Stellungen des Gegners genommen und südlich von Warschau die Orte Ustanow, Lbiska und Jazgarzew erstürmt. Oberste Heeresleitung.

(Die Orte Ustanow, Lbiska und Jazgarzew legen etwa 25 km südlich des Mittelpunktes von Warschau. Gzowo liegt 10 km südlich Pultusk an der Straße Pultusk —Sereock)

Großes Hauptquartier, 26. Juli. (W. T. B.) Nördlich des Njemen erreichte die Armee des Generals von Below die Gegend von Poswol und Poniewitz. Wo der Gegner noch standhielt, wurde er geworfen. Uebver 1000 Russen wurden zu Gefangenen gemacht. An der Narewfront erzwangen unsere Truppen auch ober⸗ halb Ostrolenka den Uebergang. Unterhalb davon drängen sie den erbitterten Widerstand leistenden Gegner langsam gegen den Bug zurück. Einige tausend Russen wurden gefangen, über 40 Maschinengewehre erbeutet. Gegen die Nord⸗ und Westfront der Festungsgruppe von Nowo⸗Georgiewsk und Warschau schieben sich die Ein⸗ schließungstruppen näher heran.

Oberste Heeresleitung.

(Poswol und Poniewitz liegen etwa 60 km östlich bezw

südöstlich Szawle.) Südöstlicher Kriegsschauplatz.

Wien, 24. Juli. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Der Feind räumte gestern infolge der siegreichen Angriffe, die von der Armee des Erzherzogs Josef Ferdinand in den letzten Tagen geführt wurden, zwischen der Weichsel und Bistritza in einer Frontbreite von vierzig Kilometern seine Stellungen und zog sich acht bis zehn Kilometer nordwärts in eine dort vorbereitete Linie zurück. Seine Versuche, in gleichfalls bereits eingerichteten Zwischenstellungen festen Fuß zu fassen, scheiterten am Nachdrängen unserer Korps. Die Zahl der von der Armee des Erzherzogs eingebrachten letzthin gemeldeten Gefangenen wuchs auf fünfundvierzig Offiziere und elftausendfünfhundert Mann an. Nördlich Grubieszow drangen deutsche Kräfte in die feindliche Stellung ein. Bei Sokal wiederholten sich die vergeblichen Angriffe der Russen gegen unsere Stellungen am östlichen Bugufer. Un⸗ mittelbar westlich Zwangorod unternahm der Feind einige erfolglose Vorstöße gegen Truppen unseres Siebenbürgischen Korps. An den anderen Teilen der Front ist die Lage bei wechselnder Stärke der Kämpfe unverändert. Den zwischen Pilica und Bug kämpfenden verbündeten Truppen sind seit 14. Juli etwa 50 000 (fünfzigtausend) Gefangene in die Hände gefallen.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Großes Hauptquartier, 25. Juli. (W. T. B.)

Lage bei den deutschen Truppen ist unverändert. Oberste Heeresleitung.

Wien, 25. Juli. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Auf dem russischen Kriegsschauplatz verlief der gestrige Tag verhältnismäßig ruhig. Bei JIwangorod wiesen unsere Truppen einige schwache Vorstöße des Gegners ab. Südlich Krylow murde ein russischer Uebergangsversuch über den Bug vereitelt. Im übrigen ist die Lage unverändert. b Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.

von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

1 Großes Hauptquartier, 26. Juli. (W. T. B.) Nördlich der Linie Wojslawice (südlich von Cholm) Hrubieszow (am Bug) haben deutsche Truppen in den Kämpfen der letzten Tage den Feind nach Norden weiter zurückgedrängt. Gestern wurden 11 Offiziere, 1457 Mann gefangen genommen, 11 Maschinen⸗ gewehre erbeutet. Im übrigen ist die Lage westlich der Weichsel und bei den verbündeten Armeen des General⸗ feldmarschalls von Mackensen unverändert. Oberste Heeresleitung.

Südlicher Kriegsschauplatz.

Wien, 24. Juli. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet Obgleich die Schlacht im Görzischen auch gestern und heute nacht nicht zum Abschluß kam, wird der volle Mißerfolg des zweiten allgemeinen Angriffes der Italiener immer deutlicher. Gegen den Görzer Brückenkopf begann gestern abend auf die Höhen von Podgora ein neuer Angriff, der schon durch Artilleriefeuer im Keime erstickt wurde. Ein Gegenangriff unserer dortigen Truppen warf den Feind vollends zurück. Am Nordwestrande des Plateaus von Doberdo wurden die itatienischen Vorstöße schwächer und seltener. Nachts setzten sie ganz aus. Abermalige An griffsversuche des Gegners in der Front Polazzo Vermigliano wurden leicht zum Stehen gebracht. Bei Selz drang der Feind gestern vormittag in einen Teil unserer Gräben am Plateaurande ein. Ein nächtlicher Gegenangriff

brachte jedoch sämtliche frühere Stellungen wieder in unseren Besitz

und warf den Feind auf der ganzen Linie zurück. Der heutige