Erste Beil
Seine Majestät der Kaiser hat, wie „W. T. B. berichtet, aw w
7. September aus dem Großen Hauptquartier an den Arbertsausschuß der „Kaiser Wilhelm⸗Spende deutscher Frauen“ fol⸗
genden Dankerlaß gerichtet:
DSDer Preis der 5 prozentigen Anleihe beträgt 99, Schuldbucheintragungen kosten nur 98,80. Der Ausgabekurs der ersten Anleihe stellte sich auf 97,50 %, der der zweiten auf 98,50 %. Die Kurse beider
Zur dritten Kriegsanleililse.
Die erste Kriegsanleihe hat nicht weniger erbracht als 41½ Milliarden. Die zweite mehr als das Doppelte.
W 2
2* *
Welcher Erfolg wird der dritten beschieden sein?
In Schätzung der Summen gehen die Meinungen der Sachverständigen auseinander, aber darin stimmen alle über⸗ ein, daß die Voraussetzungen für gutes Gelingen auch diesmal gegeben sind.
1) An eün Geldern und Kapitalien fehlt es nicht.
Deutschland lebt nicht mehr in der Knappheit früherer Zeiten, 21 Milliarden betragen die Einlagen bei den Spar⸗ kassen, über 15 Milliarden liegen bei Banken und Genossen⸗ schasten. Auch jetzt, nachdem Millionen von Zeichnern zwei⸗ mal schon ihr Erspartes dem Vaterlande dargebracht haben, ist Geld in Fülle vorhanden. Freilich, die 13 — 14 Milliarden der ersten Anleihe spielen zu großem Teile wieder mit. Fast restlos sind sie in Deutschland verblieben. England und Frank⸗ reich zahlen, was sie aus Anleihen erlösen, an Amerika — Rußland an Amerika und Japan, Deutschland aber zahlt an tausende und abertausende einheimischer Fabriken, einheimischer Lieferanten und Arbeiter. Die Hände wechseln, aber es sind deutsche Hände, die die Milliarden erhalten haben und willig sie den neuen Anleihen dienstbar machen. Ein Kreislauf des Geldes! Und sodann: große Ausgaben fallen fort im Kriege — für Ausdehnung der Industrie, Neueinrichtungen und dergl. Die sonst hierfür verwendeten Summen suchen nach Anlage. Nicht minder auch Millionenerlöse aus dem Verkauf der Be⸗ stände und Läger. Der Ankauf der Rohstoffe ruht. So fließen auch diese Millionen nur in bescheidenstem Maße dem Auslande zu. 1 229) Dank der Fülle des Geldes ist der Geldstand
8 überaus leicht.
Er ist leichter noch als im Frühjahr und viel leichter als im vorigen Herbste. Die Sparkassen gewähren an Zinsen etwa 3 ½ %. Die Einzahlungen auf die zweite Anleihe haben sie hinter sich und inzwischen beträchtliche Spargelder neu ver⸗ einnahmen können. Die Zinsen für Einlagen bei den Banken sind noch geringer. Für tägliches Geld 112½ o! Nur solche Zinsen können die Banken vergüten, denn ihre Kassen sind überfüllt. Die Einleger empfanden dies peinlich, der An⸗ leihe aber kommt es zugute. 8
3) Die Käufer der früheren Anleihen haben ein
gutes Geschäft gemacht.
Wer vom Deutschen Reiche 5 % erhält und daneben schon im Kriege einen Kursgewinn zu verbuchen hat, darf zufrie⸗ den sein. Seit die bislang über Gebühr bevorzugten fremd⸗ ländischen Renten schon hinsichtlich der Zinszahlung böse im Stich gelassen haben, sind die Staatsanleihen wieder in Gunst, wird namentlich die Kriegsanleihe geschätzt, die nicht im Stiche läßt und noch dazu hohe Zinsen gewährt.
4) Man weiß es im Volke: der Krieg kostet Geld
Anleihen haben inzwischen eine so wesentliche Erhöhung er⸗ fahren, daß der jetzt festgesetzte Kurs von 99 oder 98,80 als mäßig bezeichnet werden muß. Uebrigens genießt der Zeichner noch Zinsvorteil. Es werden ihm 5 % Stückzinsen vom Zahlungstage bis zum 1. April 1916, mit welchem Tage der Zinsenlauf der Anleihe beginnt, vorweg vergütet.
Vor dem Jahre 1924 ist die 5 prozentige Anleihe
nicht kündbar. .
Die e Laufzeit dürfte für Kursgewinn er⸗ reuliche Aussichten eröffnen. 1 ees bhschibbartef bedeutet aber nur, daß das Reich die Anleihe bis 1924 nicht kündigen und also auch den Zins⸗ fuß nicht herabsetzen kann. Die Inhaber der Schuld⸗ verschreibungen können natürlich über diese wie über jedes andere Wertpapier (durch Verkauf, Verpfändung usw.) ver⸗
fügen. 8 1 8 . Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 8 30. September ab jederzeit voll bezahlen oder auch die bis zum Januar 1916 geräumig bemessenen Einzahlungstermine innehalten. Ddie frühere Bestimmung, wonach Zeichnungen bis 1000 Mark voll bezahlt werden mußten, ist im Inter⸗ esse der kleinen Zeichner fallen gelassen. Reichsschatzanweisungen gelangen nicht zur Veraus⸗ gabung, für die Reichsanleihe aber ist ein Höchst⸗ betrag der Verausgabung nicht festgelegt. Es wird hierdurch auch diesmal der Uebelstand ver⸗ mieden, daß Zeichner leer ausgehen oder sich mit geringerer Zuteilung zu begnügen haben. Die Zeichnungen können vom 4. September bis zum 22. September, Mittags 1 Uhr, vorgenommen
3 werden.
Die Festsetzung einer mehrwöchigen Frist hat sich be⸗ währt. Jedermann hat Zeit, sich Aufklärung zu verschaffen und in Muße seine Zeichnung vorzubereiten. Es empfiehlt sch 8 die Zeichnung nicht bis zum letzten Tage aufzu⸗
ieben.
Für Gelegenheit, die Zeichnungen anzubringen, ist b 8 beim letzten Male in ausgedehntestem Maße “ gesorgt.
Außer der Reichsbank, der Königlichen Seehandlung, der Preußischen Centralgenossenschaftskasse, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg stehen alle Banken und Bankiers, alle Sparkassen und Lebensversicherungsgesellschaften, alle Kreditgenossenschaften, alle Postanstalten und in Preußen alle Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ und Kreiskassen zur Verfügung. Wer Stücke von 1000 Mark und darüber zeichnet, 8 erhält auf Antrag Zwischenscheine.
Hiermit wird den Wünschen Vieler Rechnung getragen.
„Aus den Händen Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Meiner Gemahlin, habe Ich die Huldigungsschrift der deutschen rauen mit den Listen der einzelnen Beiträge zu der Kaiser ilhelm⸗Spende deutscher Frauen empfangen. Diese von Millionen deutscher Frauen in Palast und Hütte gesammelte Spende nehme Ich als eine Mir erwiesene besondere — lichkeit und als Ausdruck treuer Anbänglichkeit mit Freuden an. In der ernsten Prüfungszeit, die Gott der Herr uns gesandt hat, tritt auf dem dunkeln Hintergrunde tiefschmerzlicher Erfah⸗ rungen neben der von unseren Feinden nicht geahnten kraftvollen inmütigkeit des deutschen Volkes und der todesmutigen Tapferkeit der zum Waffendienst berufenen Männer die hochherzige vater⸗ ländische Gesinnung der Frauen leuchtend hervor. Durch werk⸗ tätige Fürsorge für die kämpfenden und die verwundeten Krieger, durch hilfreichen Beistand mit Rat und Tat für die in der Heimat zurückgebliebenen Familien der Kämpfenden und der Gefallenen, durch unermüdliches Schaffen in Haus und Hof, Wirtschaft und Beruf der im Felde abwesenden Männer wie durch ergebungsvolles Darbringen schwerster Herzens⸗ opfer an teuren Famtlienmitgliedern hat die deutsche Frau in diesem Völkerkriege ein rühmliches Beispiel von Tatkraft, Nächsten⸗ liebe und stillem Heldentum gegeben. Das Vaterland ist stolz auf seine Frauen und vertraut auch für die Zukunft auf ihre treue Mitarbeit an der schweren Aufgabe, die durch den Krieg entstehenden Nöte zu lindern und zu beseitigen. Ich werde die Mir zur Ver⸗ fügung gestellte reiche Spende im Sinne der freundlichen Gebe⸗ rinnen für die in ihrer Gesundheit und Erwerbsfähigkeit geschä⸗ digten Krieger und die Hinterbliebenen der für das Vaterland ge⸗ fallenen Helden verwenden. Allen aber, welche an dem hochherzigen Gedanken und seiner glänzenden Ausführung beteiligt sind, spreche Ich Meinen wärmsten Dank aus. Wilhelm.“ Wie seinerzeit mitgeteilt worden ist, beru die Kaiser Wilhelm⸗ Spende deutscher Frauen 4 300 000 ℳ. Nachträge werden von der Depositenkasse R der Darmstädter Bank in Berlin⸗Zehlendorf bis zum 1. Oktober entgegengenommen. 111““ 8 8 “ Mannigfaltiges.
erlin, 11. September 1915. 8 Zur Wiedereröffnung des Zirkus Busch, bie am Sonn⸗
abend, den 18. September, Abends 8 Uhr, stattfindet, teilt die Di⸗
rektion folgendes mit: Widrige Verhältnisse persönlicher und sachlicher Natur ließen nach langen Ueberlegungen bei dem Kommissionsrat Busch den Plan reifen, am 31. März 1914 sein Unternehmen zu schließen. Das Personal wurde entlassen, das Inventar verkauft. Bald darauf brach der Krieg herein. Im verlassenen Zirkusgebäude versuchten auswärtige Unternehmer mit geringem Erfolge ihr Glück. Schon während der letztjährigen Spielzeit kamen an den Kommissionsrat Busch von Artisten aller Fächer zahlreiche Zuschriften; alle gipfelten in der Bitte, den Zirkus wieder zu eröffnen, deutsche Artisten und deutsche Kräfte würden sicher die Leistungen der Ausländer erreichen, aber es fehle an einem Ort, um sie zu entfalten. Nach manchen Bedenken entschloß sich der Kom⸗ missionsrat Busch nunmehr dazu, hauptsächlich aus dem Gedanken heraus, den deutschen Artisten Gelegenheit zu geben, ideelle und materielle Erfolge zu erringen, im 14. Kriegsmonat seinen Zirkus
und doppelt Geld, wenn Soldaten im helde stehen. Man wei bürgt uns den Sieg.
Der deutsche Krieger, der bei Tannenberg den schweren Anfang mitgemacht, brennt darauf, jetzt auch So auch das deutsche Volk. Es hat in bangeren Tagen die Kriegskassen gefüllt. Es wird auch jetzt — und jetzt erst recht dabei sein, wo die Waffenerfolge unserer Söhne — um bescheiden zu sprechen — die Zuversicht
scheidungskampf mitzutun.
des Gelingens gefestigt haben.
Zu den Anleihebedingungen: 8 Der 5 prozentige Zinsfuß ist beibehalten. Er wird auch diesmal starken Anreiz ausüben. Deutsch⸗
land zahlte im Frieden 4 Prozent.
anleihen diesen Satz um 1 Prozent erhöht. Englands, gleich uns mit solcher Erhöhung auszukommen, ist mißglückt. Es mußte zuletzt seinen Friedenssatz um volle
aber auch: diese Vorsorge ver⸗
jetzt doppelt so viele
bei dem Ent⸗
Es hat für die Kriegs⸗ Der Versuch
Große und Kleine!
Technische Schwierigkeiten verbieten es, die Verausgabung von Zwischenscheinen auch auf kleinere Zeichner auszudehnen. Zum Ausgleich sollen aber kleine Zeichner bei Ausgabe der Stücke vorweg befriedigt werden. Wenn hiernach hinsichtlich der Anleihebegebung im wesentlichen alles beim alten bleibt, so besteht die sichere Hoffnung, daß auch hinsichtlich der Freudigkeit und Begeiste⸗ rung, mit der ganz Deutschland sich den früheren Anleihen zuwandte, alles beim alten bleiben wird. Wer für das Wohl des Vaterlandes sorgt, sorgt für die 8 seigene Zukunft. In allen Fällen deckt sich der Dienst am Vater⸗ 8 Fland mit eigenem Vorteil. Hier aber macht er sich daneben noch durch hohe Zinsen ganz unmittelbar bezahlt. Darum:
Wer zeichnen kann, der zeichne!
Und jeder so viel als möglich!
Die wirtschaftliche Kraft unseres Volkes — deß sollen die Feinde inne werden — hält Stand wie die Kraft unserer
morgen Bergleute
befinden sich noch in der Gr
Paris, 10. September
den späten Abendstunden ko Schaden ist sehr groß. kannt.
3
Dortmund, 11. September. „Bruchstraße“ im benachbarten Langendreer ereignete sich heute in aller Frühe eine Schlagwetterexplosion. sind bereits als schwer verbrannt ins Krankenhaus gebracht; mehrere Bergleute
in der Oel⸗ und Fettfabrik Hamel in Pa aus, der schnell großen Umfang annahm. Durch die dichte wolken wurden Patin und der Nordteil von Paris verdunkelt Erst in
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
(W. T. B.) Auf der Zeche
Acht Leichen geborgen, neun wurden
ube.
(W. T. B.) Gestern vormittag brach
Brand
Patin ein Rauch⸗
unte der Brand bewältigt werden. Der
Die Ursache der Brandentstehung ist unbe⸗ Mehrere Feuerwehrleute erlitten Brandwunden.
2 Prozent erhöhen: von 2 ½ auf 4 ½.
8 Theater.
Königliche Schauspiele. Sonntag: Opernbaus. 186. Abonnementsvorstellung. Die Dienst⸗ und Freiplätze sind auf⸗ gehoben. Lohengrin. Romantische Oper in drei Akten von Richard Wagner. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister von Strauß. Regie: Herr Oberregisseur Droescher. Chöre: Herr Professor Rüdel Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 179. Abonnementsvor⸗ stellung. Die Dienst. und Freiplätze sind auf⸗ gehoben. Die Journalisten. Lustspiel in vier Aufzügen von Gustav Freytag. Ankang 7 ½ Uhr.
Montag: Opernhaus. 187. Abonne⸗ mentsvorstellung. Der Evangelimann. Musikalisches Schauspiel in 2 Aufzügen, nach einer von Dr. Leopold Florian Meißner erzählten wahren Begebenheit, von Wilhelm Kienzl. Mustkalische Leitung: Herr Kapellmeister von Strauß. Regie: Herr Oberregisseur Droescher. Chöre: Herr Professor Rüdel. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 180. Abonnementsvor⸗ stellung. Minna von Barnhelm oder: Das Soldatenglück. Lustspiel in fünf Aufzügen von Lessing. Regie: Herr Ober⸗ regisseur Patry. Anfang 7 ½ Uhr.
Opernhaus. Dienstag: Die Meister⸗ singer von Nürnberg. — Mittwoch: Violetta. — Donnerstag: Der Rosen⸗ kavalier. — Freitag: Die Maien⸗ königin. Marie, die Tochter des Regiments. — Sonnabend: Mignon. Sonntag: Tannhäuser und der Sänger⸗ krieg auf Wartburg.
Schauspielhaus. Dienstag: Antigone. — Mittwoch: Die Zwihingsschwester. — Donnerstag: Goldfische. — Freitag: Medea. — Sonnabend: Wilhelm Tell. — Sonntag: Goldfische.
8 Deutsches Theater. (Direktion: Mar Reinhardt). Sonntag, Abends 7 Uhr:
Montag: Neu einstudiert: Judith. Dienstag: Faust. 1. Teil. Mittwoch und Sonnabend: Judith. Donnerstag: Faust, 2. Teil. Freitag: Was ihr wollt. Kammerspiele. 1 Sonntag, Abends 8 Uhr: Der Weibsteufel. Montag, Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend: Der Weibsteufel. Dienstag: Die deutschen Klein⸗ städter. Freitag: Wetterleuchten. Volksbühne. (Theater am Bülowplatz.) (Untergrundbahn Schönhauser Tor.) Direktion: Max Reinhardt. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die WBeschwister. Die Mitschuldigen. — Abends 8 Uhr: Die Räuber. Montag, Dienstag und Freitag: Die Räuber. Mittwoch: Zum ersten Male: Der Kaufmann von Venedig. Donnerstag und Sonnabend: Der Kaufmann von Venedig.
Berliner Theater. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Wie einst im Mai. Abends 8 Uhr: Extrablätter! Heitere Bilder aus ernster Zeit von Bernauer⸗Schanzer und Gordon. Musik von Walter Kollo und Willy Bredschneider.
Montag und folgende Tage: Extra⸗ blätter!
Theater in der Königgrützer Straße. Sonntag, Nachmittags 3 ¼ Uhr: Die fünf Frankfurter. — Abends 8 Uhr: Ueber die Kraft, 1. Teil. Schauspiel in zwei Akten von Björnstjerne Björnson. Deutsch von Julius Elias.
Montag und Sonnabend: Rausch.
bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen
Garten). Datterich. — Abends 8 Uhr:
Salomo. Ernst Hardt.
7 ½ Uhr: Stein unter Steinen. Schau⸗
Deutsches Künstlertheater. Nürn⸗
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: König Ein Drama in drei Akten von
Montag und Freitag: Seine einzige Frau.
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend: König Salomo.
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Lessingtheater. Sonntag, Abends
spiel in 4 Akten von Hermann Suder⸗ mann.
Montag und Freitag: Peer Gynt.
Dienstag, Mittwoch und Sonnabend: Stein unter Steinen.
Donnerstag: Baumeister Solneß.
Schillerthenter. o. (Wallner⸗ theater.) Sonntag, Abends 8 Uhr: Heimat. Schauspiel in vlier Akten von Hermann Sudermann.
Montag: Der Raub der Sabine⸗ rinnen.
Charlottenburg. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Das Glück im Winkel. — Abends 8 Uhr: Alt⸗Heidelberg. Schau⸗ spiel in fünf Akten von Wilhelm Meyer⸗ Förster.
Montag: Rosmersholm.
Theater des Westens. (Station: oologischer Garten. Kantstraße 12.) Sonntag, Nachmittags 4 Uhr: Andersen. Am Wörther See. — Abends 8 Uhr: Andersen. Phantastisches Tanzspiel in 7 Bildern und einem Vorspiel. Musik von Oskar Nedbal. — Vorher: Am Wörther See. Liederspiel von Thomas Koschat. 8
Dienstag, Donnerstag und Freitag: Ueber die Kraft, 1. Teil.
Faust, 2. Teil.
“
Mittwoch: Königin Christine.
1— Vorher: Am Wörther See.
Montag und folgende Tage: Andersen.
Deutsches Opernhaus. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34 — 37. Direktion: Georg Hartmann.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die verkaufte Braut. — Abends 8 Uhr: Die Fledermaus. Komische Operette mit Tanz in drei Akten von Meilhac und Halévy. Bearbeitet von C. Haffner und Richard Genée. Musik von Johann Strauß.
Montag: Hoffmanns Erzählungen.
Dienstag und Donnerstag: Die Fledermaus.
Mittwoch: Haus Heiling. (Gastspiel des Kammersängers Friedr. Flaschke) Freitag: La Traviata. Sonnabend: Lohengrin.
Komische Oper. (An der Weiden⸗ dammer Brücke.) Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Gold gab ich für Eisen. — Abends 8 Uhr: Jung muß man sein. Operette in drei Akten von Leo Leipziger und Erich Urban. Gesangstexte von Leo Leipziger. Musik von Gilbert.
Montag und folgende Tage: muß man sein.
Jung
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Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Sonntag, Abends 8 ¼ Uhr: Herrschaft⸗ licher Diener gesucht Schwan in drei Akten von Eugen Burg und Louis Taufstein.
Montag und folgende Tage: schaftlicher Diener gesuchtü..
Herr⸗
Trianontheater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.) Sonntag, Nach⸗ mittags 3 ½ Uhr: Zu kleinen Preisen: Die Waise aus Lowood. — Abends 8 Uhr: Die Hydra. Lustspiel in 3 Akten von Karl Ettlinger. 8
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Montag und folgende Tage:
8 ☛
Theater am Nollendorfplatz. Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Der Graf von Luxemburg. — Abends 8 ¼ Uhr: Immer feste druff! Vaterländisches Volksstück in vier Bildern von Hermann Haller und Willi Wolff. Musik von Walter Kollo.
Montag und folgende Tage: Immer feste druff!
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Heimat. — Abends 8 Uhr: Drei Paar Schuhe. Lebensbild mit Gesang in vier Bildern, frei nach Karl Görlitz von Jean Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld. Musik von Gilbert.
ontag und folgende Tage: Drei Paar Schuhe.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Lis Kurzbach mit Hrn. Leutnant Hans Juppe (Schweidnitz). Gestorben: Hr. Geheimer Regierungs⸗ und Provinztalschulrat, Professor Dr. Hermann Holfeld (Breslau). — Fr. Josephine von Aspe, geb. Hollender
(Breslau).
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition (J. V.: Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32. Vier Beilagen sowie die 680. und 681. Ausgabe
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der Deutschen Verlustlisten.
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Berlin, Sonnabend, den 11. September
Preußischen Staatsanzeiger.
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1915.
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Die amtliche Begründung
der Bundesratsverordnung zur Entlastung der Gerichte, vom 9. September 1915.
Die zunehmenden Einberufungen zum Heeresdienst bringen es
mit sich, daß Richter, Staatsanwölte, Gerichtsschreiber und F- Gerlchtsbeamte sowie Rechteanwälte in wachsender Zahl ihrer Tätig⸗ keit im Bereich der Rechtspflege entzogen werden. Zahlreiche An⸗ gehörige dieser Berufsstände befinden sich bereits bei den Fahnen. Bei längerer Dauer des Krieges muß mit weiteren Einberufungen und infolgedessen mit einer fortschreitenden Verringerung der für die Erledigung der gerichtlichen Geschäfte verfügbaren Kräfte gerechnet werden. Nun hat der Krieg zwar, wie das auch die Hauptübersicht der Geschäfte bei den preußischen und waldeckischen die Hanzaüaberfich das Jahr 1914 (Justiz. Ministerial⸗Blatt füͤr die preußische Gese zgebung und Rechtspflege, 77. Jahrgang S. 139 ff.) bestätigt, für die Gerichte eine nicht unerhebliche Verminderung der Geschäftslast zur Folge gehabt. Diese ist aber nicht beträchtlich genug, um den mnehmenden Mangel an Arbeitskräften auszugleichen. Dem Pflichtbewußtsein der Gerichtsbeamten, die sich erheblichen Mehrleistungen bereitwillig unterzogen, ist es zu danken, daß bisher die Rechtspflege sich ohne neec. Störungen und Verzögerungen abwickeln konnte. Dabei war die stärkere dienstliche Belastung für die an der Rechtepflege be⸗ teiligten Beamten um so fühlbarer, als sie sich vielfach völlig neuen, erst infolge des Krieges auftretenden Rechtsfragen und namentlich der gioßen Zahl von Bundesratsverordnungen gegenübergestellt sahen, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes für die verschiedensten Gebiete des Wirtschafts⸗ und Richtslebens zur Abhilfe von Schädigungen erlassen werden mußten
Die Verhältnisse haben sich, wie die Erfahrungen der Königlich preußischen Justizverwaltung beweisen, nunmehr aber derart gestaltet, daß zu befürchten ist, es werde bei längerer Dauer des Krieges nicht mehr möglich sein, eine zuverlässige und schnelle Rechtspflege mit den verfügbar gebliebenen Kräften zu gewährleisten. Mit den gleichen Schwierigkeiten dürfte überall in den Bundesstaaten zu rechnen sein, wo die Zahl der durch Einzelrichter versehenen Amtsgerichte und die Zahl der kleinen Landgerichte, wie in Preußen, verhältnie mäßig groß sst. Denn eine Verminderung der Geschäftslast ermöglicht in solchen Bundesstaaten natürlich nicht eine Verminderung der Zahl der zur Erledigung der Geschäfte erforderlichen Beamten in gleichem Umfang wie in Bundesstaaten, wo die größeren und mehrfach besetzten Gerichte überwiegen.
Es erscheint deshalb geboten, geeignete Anordnungen zu treffen, um eine möglichste Entlastung der Gerichte herbeizuführen. In dieser Beztehung kommen zunächst Verwaltungsanordnungen in Frage, durch welche die den Gerichtsbehörden zugewiesenen Geschäfte der Justiz⸗ verwaltung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Im Bereiche mehrerer Justizverwaltungen, insbesondere in Preußen, sind bereits Verfügungen ergangen, die auf eine Erleichterung und Vereinfachung des Geschäftsverkehrs binztelen. Durch Verwaltungs⸗ anordnungen allein kann aber eine Entlastung der Gerichte nicht in dem erforderlichen Maße erreicht werden, vielmehr müssen daneben Einschränkungen hinsichtlich der den Gerichten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in die Wege geleitet werden.
Fuͤr Maßnahmen dieser Art erscheint der im § 3 des Ermächti⸗ gungsgesetzes vorgesehene Weg des Erlasses einer Bundesrats⸗ verordnung gangbar und gewiesen. Jede auch nur geringfügige Slörung oder Verzögerung der Rechtspflege müßte notwendig nach⸗ teilige Rückwirkungen auf das Wirtschaftsleben ausüben. Gerade in einer Feit wo die heimische Volkswirtschaft fortdauernd vor neue Aufhs en gestellt wird, besteht ein dringendes Interesse daran, daß die Rech ppflege pünktlich und sicher arbeitet, damit die unausbleib⸗ lichen Warwickelungen möglichst schnell durch richterliche Entscheidung hlof werden. Anordnungen, welche die Gefahr einer Störung oder
erzögerung der Rechtspflege beseitigen sollen, stellen sich sonach als Maßnahmen dar, die mittelbar zur Verhütung wirtschaftlicher Schädigungen notwendig siad.
Der Entwurf einer Bundesratsverordnung zur Entlastung der Gerichte sieht Erleichterungen und Vereinfachungen nur hinsichtlich der bürgerlichen Rechtspflege vor. Das Gebiet der eigentlichen Siraf⸗ rechtspflege soll, abgesehen von einer das Privatklageverfahren betreffen⸗ den Kostenbestimmung, unberührt bleiben. Hier ist eine gewisse Ver⸗ einfachung des Verfahrens bereits durch die Verordnung über Zulassung von Strafbefehlen bei Vergehen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen vom 4. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 325) herbei⸗ geführt worden.
Die Vorschläge des Entwurfs bewegen sich im wesentlichen in der gleichen Richtung wie die Wünsche, die seit langem für eine Neu⸗ gestaltung des bürgerlichen Verfahrens erhoben worden sind und unter den Einwirkungen der Kriegszeit neuerdings von verschiedenen Seiten immer dringender geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um die Einführung eines notwendigen Mahnverfahrens, um die tunlichste Förderung eines friedlichen Ausgleichs zwischen den Parteien und um den Ausschluß der Berufung bei geringfügigem Werte des Beschwerde⸗ gegenstandes. Darüber hinaus b der Entwurf einige weitere Er⸗
chlichere Punkte betreffen.
Notwendiges Mahnverfahren. Der Entwurf erachtet es nicht für ratsam, das Mahnverfahren
in der Weise auszugestalten, daß Ansprüche, die nach §8 688 ff. der
Zivilvrozeßordnung im Mahnverfahren verfolgt werden können, ohne Rücksicht auf den Betrag zunächst in diesem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Denn eine solche Regelung würde zwar gesetzes⸗ technisch einfach erscheinen, in ihren Folgen aber tiefer in die Ord⸗ nung der Rechtspflege eingreifen als zur Entlastung der Gerichte not⸗ wendig ist. Vor allem würde ein Zwang zur vorgängigen Beschreitung des Mahnverfahrens, wie solches in der geltenden Zivilprozeßordnung geregelt ist, dazu führen, daß ein großer Teil der Rechtsstrettigkeiten, die jetzt mit Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes bei dem Landgericht anhängig gemacht und dort durch Rechtsanwälte vor⸗ bereitet und verhandelt werden müssen, einem Verfahren zugewiesen würde, in dem ein Anwaltszwang nicht besteht. Die sich hieraus ergebenden Bedenken fallen um so mehr ins Gewicht, als bei land⸗ süüichtüchen Ansprüchen neben der zu erwartenden weitgehenden Aus⸗ alinng der Rechtsanwaltschaft, wegen der notwendigen Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht (§ 697 der Zivilprozeßordnung), eine nicht unbeträchtliche streitigen Sachen eintreten würde.
„Der Entwurf steht deshalb einen unmittelbaren Zwang zur vor⸗ ängigen Beschreitung des Mahnverfahrens nur für die zur Zu⸗ tändigkeit der Amtsgerichte gehörenden Ansprüche vor (§ und führt für die zur Zuständigkett der Landgerichte gehörenden Sachen “ besonderes landgerichtliches Mahnverfahren ein
Mahnverfahren vor den Landgerichten (§8 1 bis 12) Die Regelung, die der Entwurf für das landgerichtliche Mahn⸗ berfahren vorsieht, ist den Vorscheiften der Zivilprozeßordnung über 55 amtsgerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff.) nachgebildet. Das andgerichtliche Mahnverfahren ist nach den Vorschlägen des Entwurfs, aber nicht wie das amtsgerichtliche Mahnverfahren als ein dem vrdentlichen Verfahren ewissermaßen vorgelagertes besonderes Ver⸗
Verzögerung der
(8 69
fahren anzusehen, der Entwurf beschränkt sich vielmehr auf gewisse Aenderungen für das ordentliche landgerichtliche Verfahren. Das Wesen der Neuerungen ist darin zu erblicken, daß die Rechtsstreitigkeiten, auf die der Beklagte sich nicht einläßt, also die sogenannten Versäumnis⸗ sachen, ohne mündliche Verhandlung erledigt werden. Dies geschieht in der Weise, daß die Klageschrift von dem Vorsitzenden statt mit der Terminsbestimmung mit dem Zahlungsbefehl versehen wird und dem⸗ nächst die im Zahlungsbefehl angedrohten Versäumnissolgen wie im geltenden Mahnverfahren vom Gerichtsschreiber ausgesprochen werden, wenn nicht der Beklagte den Rechtsstreit innerhalb der bestimmten fat duich Widerspruch aufnimmt. Mit Rücksicht auf den im Ver⸗ ahren vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang ist zu er⸗ warten, daß künftig vor diesen Gerichten die Versäumnissachen bis auf einen kleinen Rest in dem neuen schriftlichen Verfahren erledigt und damit die Gerichte und Rechtsanwälte in erheblichem Umfang “ Seee m. einzelnen ist zu den Vorschriften der §§ 1 bis 12 no
folgendes zu bemerken: schet 88 8
Zu § 1
Das landgerichtliche Mahnverfahren greift Platz, wenn bei einem Landgericht eine Klage angebracht wird, die lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch gerichtet ist. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Vielmehr erläßt der Vorsitzende den be⸗ dingten Zahlungsbefehl in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 688 der Zivilprozeßordnung vorljegen, wobei es gleichgültig ist, ob der Kläger um den Erlaß eines Zahlungsbefehls oder um die als⸗ baldige Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten hat. Eine Ausnahme tritt nur ein, wenn der Kläger, etwa durch Vorlegung des Brfefwechsels, glaubhaft macht (§ 294 der Zivilprozeßordnung), der Beklagte werde den Anspruch bestreiten und sich auf die Klage ein⸗ lassen. In diesen Fällen, wo es voraussichtlich doch zur streitigen Verhandlung kommt, würde der vorgängige Erlaß eines Zahlungs⸗ befehls lediglich zu unnötigen Weiterungen führen.
Die Vorschrift, daß der Zahlungsbefehl binnen vierundzwanzig Stunden zu erteilen ist, entspricht der im § 216 Abs. 2 der Zivil⸗ e für die Terminsanberaumung vorgesehenen Regelung.
ür ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren ist ebensowenig Raum wie im amtsgerichtlichen Mahnverfahren. Es bedarf daher der Angabe der zu erstattenden Kosten (Abs. 2), damit sie in den Zahlungsbefehl aufgenommen werden können. Auch die Kosten der demnächstigen Zustellung des Zahlungsbefehls sind mit zu berück⸗ sichtigen, hingegen werden die besonderen Kosten des Vollstreckungs⸗ befehls erst in diesem festgesetzt.
92
Zu § 2
Die Vorschrift ist dem § 691 der Zivilprozeßordnung nachge⸗ bildet. Der Vorsitzende soll, wenn er das landgerichtliche? 8 fahren für an sich zulässig und geboten erachtet (§ 1), zunächt prüfen, ob die Klageschrift den nach § 253 Abs. 2 der Zioilprozeßordnung erforderlichen Inhalt hat und ob sich nicht aus ihrem Inhalt ergibt, daß die Klage oder der Kostenanspruch (§ 1 Abs. 2) ganz oder teil⸗ weise nicht begründet ist. Um dem Kläger Gelegenheit zu geben, etwaigen Mängeln abzuhelfen und unterlassene Angaben 8 lee soll der Vorsitzende, ehe er den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und damit den Weg zur streitigen Verhandlung öffnet, zunächst den Kläger hören und erst, wenn die Anstände nicht beseitigt werden, zur Terminsbestimmung schreiten. Die Prüfung hat sich auf alle von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere auf die Parteifähigkeit, Prozeßfähigkeit, Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters (§ 56) und auf die Zuständigkeit im Falle eines ausschließ⸗ lichen Gerichtsstandes (§ 24 der Zivilprozeßordnung), zu erstrecken.
1 Zu § 3
Die Vorschrift entspricht dem § 692 der Zivilprozeßordnung, nur ist abweichend von dem amtsgerichtlichen Mahnverfahren der Wider⸗ spruchsfrist der Charakter einer richterlichen Frist beigelegt. Sie ist vom êSe. im ““ festzusetzen und den Vorschriften über die Einlassungsfrist entsprechend —8 262, 226, 604 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) zu bemessen. Dem Beklagten, der sich darüber schlüssig machen muß, ob er sich auf die Klage einlassen will, soll damit eine den jeweils gegebenen Verhältnissen angemessene Frist ge⸗ sichert werden. Der Zahlungsbefehl wud auf die Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt. Dies Verfahren war bisher schon bei Versäumnis⸗ und Anerkenntnisurteilen zulässig (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) und hat sich hier gut bewährt.
Einer ausdrücklichen Vorschrift darüber, daß der Widerspruch nur durch einen bet dem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann, bedarf es nicht. Daß der Beklagte sich, wenn er Widerspruch erheben will, durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Bevollmäͤchtigten vertreten lassen muß, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Vorschrift des § 78 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit der im § 5 getroffenen Vorschrift, wonach der Widerspruch durch Einreichung eines Schriftsatzes zu erheben ist. Da⸗ gegen ist zur Vermeidung von Irrtümern eine Vorschrift zweckmäßig, wonach in dem Zahlungsbefehle besonders darauf hinzuweisen ist, daß der Widerspruch dem Anwaltszwang unterliegt.
b Zu § 4
Die Vorschrift entspricht der Auffassung des Entwurfs, daß im landgerichtlichen Verfahren die Klageschrift und ihre Zustellung durch die vorgeschlagenen Aenderungen ihrer rechtlichen Bedeutung nicht ent⸗ kleidet werden sollen. Der § 4 bringt demgemäß zum Ausdruck, daß die Zustellung der mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage auf Betreiben des Klägers zu erfolgen hat (§ 261 Abs. 3 der Zivilprozeß⸗ ordnung). Die Zustellung hat die Wirkungen, die mit der Zustellung einer mit der Terminsbestimmung versehenen Klage verbunden sind, insbesondere begründet sie die Rechtshängigkeit der Streitsache (§§ 263 ff. der Zivilprozeßordnung). 8
“ Zu 88 5, 6
Die Vorschriften sind den 694, 695 der Zivilprozeßordnung nachgebildet. Doch ist für den Widerspruch die Schriftform vorge⸗ scheichen⸗ eine Erklärung des Widerspruchs zu Protokoll des Gerichts⸗ schreibers ist nicht zugelassen.
„Eine Benachrichtigung des Klägers von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche braucht nicht vorgesehen zu werden, weil in diesem Falle nach § 7 die Parteien zu dem von Amts wegen zu bestimmenden Verhandlungstermine von Amts wegen geladen werden.
Für den Fall, daß der vom Beklagten eingereichte Schriftsatz der sülehtich vorgeschriebenen Form ermangelt, war eine besondere Vor⸗ chrift nicht aufsunehmen. Der mit solchem Mangel behaftete Schrift⸗ satz ist nicht als Widerspruch zu behandeln, einer Zurückweisung be⸗ darf es ebensowenig, wie in dem Falle, wo ein formgerecht erhobener Wlderspruch nicht rechtzeitig erhoben ist (§ 5 Abs. 3).
Zu § 7
Da die Klage durch Zustellung der mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klageschrift erhoden ist (§ 4), bedarf es der im § 696 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung für das amtsgerichtliche Mahnverfahren Unterstellung nicht. Die Ausschaltung des Parteibetriebs ei der Terminsbestimmung und Ladung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
3 Zu § 8 Hinsichtlich der Erteilung des Vollstreckungsbefehls schließt sich der Entwurf eng an die für das Mahnverfahren geltenden Vorschriften r Zivilprozeßordnung) an. Die Zustellung des Zahlungs⸗
befehls hat der Kläger nachzuweisen. Der Vollstreckungsbefehl wird vom Gerichtsschreiber auf die mit dem Zahlunasbefehle versehene Klage oder ein damit zu verbindendes Blatt (§ 313 Abs. 3 Satz 6 der Zivilprozeßordnung) gesetzt. Für die Zustellung des Vollstreckungs⸗ befehls hat der Kläger zu sorgen.
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Zu § 8 Die Vorschrift entspricht der dem § 700 der Zivilprozeßordnung zugrunde liegenden Auffassung, doch bestimmen sich, dem Standpunkt
des Entwurfs entsprechend, Form, Frist und Wirkung des Einspruchs nach §§ 339 ff. der Zivilprozeßordnung. Zu § 10 1 Die Zulassung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen des
Vorsitzeenden erscheint nicht erforderlich. Der Beklagte ist durch die
Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Zahlungsbesebl hinreichend geschützt. Wird der Zahlungsbefehl nach § 2 nicht erlassen, so wird über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mündlich ver⸗ bandelt und vom Landgericht entschieden. Hierdurch und durch die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung des Voll⸗ streckungsbefehls (§ 8 Abs. 2) sind auch die Interessen des Klägers hinreichend gewahrt. Zu § 11
Der § 11 enthält einige besondere Vorschristen für die An⸗ wendung der §§ 1 bis 10 auf den Urkunden⸗ und Wechselprozeß (§§ 592 ff. der Zivilprozeßordnung). „ 8
Zunächst muß Vorsorge getroffen werden, daß die Abschriften der Urkunden schon der Klage beigefügt und mit ihr zugestellt werden, damit der Beklagte sie vor Ablauf der Widerspruchsfrist prüfen kann. Der Statthaftigkeit der gewählten Prozeßart kommt für den Fall, daß sich die Sache im Mahnverfahren erledigt, eine wesentliche Be⸗ deutung nicht zu. Sie soll daher bei Erlaß des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls einer Prüfung nicht bedürfen. Dem⸗ gemäß brauchen auch die Urkunden dem Gerichte nicht in Urschrift vorgelegt zu werden. Die Erwägungen, die für die Aufnahme des § 599 in die Zivilprozeßordnung maßgebend waren, führen dazu, dem Beklagten auch in diesem Verfahren die Möglichkeit zu eben, den Widerspruch auf den Antrag zu beschränken, ihm die Aus⸗ ührung seiner Rechte vorzubehalten (§ 599 der Zivilvrozeßordnung). Wird der Antrag gestellt, so ist der Vollstreckungsbefehl unter dem Vorbehalte zu erlassen; der Rechtsstreit bleibt gemäß § 600 der Zivil⸗ prozeßordnung im ordentlichen Verfahren anhängig. Als Ladungsfrist genügt eine solche von 24 Stunden, da nicht die Partei selbst, sondern der von ihr bestellte, bei dem Gerichte zugelassene, in der Regel also am Sitze des Prozeßgerichts wohnhafte Rechtsanwalt zu laden ist (§ 176 der Zivilprozeßordnung).
Zu § 12
Hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren und Auslagen soll die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (§ 8) als Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnis⸗ urteils gelten. Es wird also gemäß § 18 Nr. 3 des Gerichtskosten⸗ gesetzes die volle Gebühr (§ 8 des Gerichtskostengesetzes), im Ur⸗ kunden⸗ oder Wechselprozesse sechs Zehntel der vollen Gebühr (§ 25 des Gerichtskostengesetzes) als Eantscheidungsgebühr erhoben. Für den Erloß des Zahlungsbefehls soll hingegen nicht die Entscheidungs⸗ gebühr des § 18 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes, sondern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs eine besondere Gebühr erhoben werden, die im ordentlichen Verfahren, wie auch im Urkunden⸗ und Wechseiptozeß gleichmäßig auf zwei Zehntel bemessen ist und auf spätere Gebühren des Rechtsstreits angerechnet werden soll.
Dem Rechtsanwalt steht zunächst gemäß § 13 Nr. 1 der Ge⸗ bührenordnung für Rechtsanwälte die volle Gebühr (§ 9 der Gebühren⸗ ordnung) — im Urkunden⸗ oder Wechselprozeß sechs Zehntel der vollen Gebühr (§ 19 der Gebührenordnung) — als Prozeßgebühr zu. Ferner soll er für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (§ 8) die gleichen Gebühren, wie für einen in nicht kontradiktorischer Vechandlung gestellten Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils er⸗ halten, also fünf Zehntel — im Urkunden, oder Wechselprozeß drei — der vollen Gebühr (§ 16, § 19 Satz 2 der Gebühren⸗ ordnung).
Da das in den §§ 1 bis 11 geordnete Verfahren kein von dem im Falle des Widerspruchs nachfolgenden Verfahren, unabhängiges und selbständiges Verfahren, sondern einen Teil des durch die Zustellung der Klage nebst Zahlungsbefehl anhängig gewordenen Rechtsstreits bildet (vgl. oben S. 10), so bedarf es einer dem § 698 der Zivil⸗
prozeßordnung entsprechenden Vorschrift, wonach die Kosten des
Mahnzverfahrens im Falle der rechtzeitigen Erhebung des Wider⸗ spruchs als ein Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits anzu⸗
zusehen sind, nicht.
Mahnverfahren vor den Amtsgerichten (§§ 13 bis 17)
„Die Aufnahme einer Vorschrift, die den Kläger zwingt, in den Fällen, in denen das Mahnverfahren im Sinne der §§ 688 ff. der
Ziotlprozeßordnung zulässig ist, die bveeeeee; Anspruchs e
zunächst auf diesem Wege zu versuchen, unterliegt Ansprüchen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, nicht den Bedenken, die einer solchen Regelung bei den in den Bereich der landgerichtlichen Zuständigkeit fallenden Ansprüchen entgegenstehen würden.
Der Entwurf führt deshalb für die zur Zuständigkeit der Amts⸗ gerichte gehörigen Sachen ein rechtsnotwendiges Mahnverfahren ein und sieht in den §§ 15, 16 ein besonderes Urkunden⸗ und Wechsel⸗ Mahnverfahren vor. Dieses Verfahren unterscheidet sich von dem ordentlichen Mahnverfahren darin, daß die Klage im Falle recht⸗ zeitigen Widerspruchs als im Urkunden⸗ oder Wechselprozeß erhoben anzusehen ist. Es steht zu erwarten, daß auf dem g. des Urkunden⸗ und Wechsel⸗Mahnverfahrens künftig ein großer Tell der unstreitig bleibenden Sachen dieser Verfahrensart ohne mündliche Verhandlung erledigt werden kann, was eine beträchtliche Verminderung der Ge⸗ schäftslast bedeuten würde Die Einschränkung des gewöhnlichen Ver⸗ fahrens, welche die Einführung des notwendigen Mahnverfahrens zur Folge haben wird, läßt es als angezeigt erscheinen, die den Rechts⸗ “ 19 Mahnverfahren zukommenden Gebühren neu zu regeln (§ 17).
Im einzelnen ist zu den §§ 13 bis 17 zu bemerken: Zu §§ 13, 14
Im Verfahren vor den Amtsgerichten soll den Parteien durch die Einführung eines notwendigen Mahnverfahrens weder die Möglichkeit genommen werden, an den ordentlichen Gerichtstagen zur Verhandlung des Rechtsstreits an Gerichtsstelle zu erscheinen (§ 500 der Zivil⸗ prozeßordnung), noch soll dadurch das Sühneverfahren nach § 510 c der Zivilprozeßordnung eingeschränkt werden. Es er⸗ scheint angebracht, dies besonders hervorzuheben. Von dem vorgängigen Mahnverfahren kann der Gläubiger entsprechend der Vorschrift im § 1 absehen, wenn er glaubhaft macht, der Beklagte werde den Anspruch bestreiten und sich auf die Klage einlassen. Denn in den Fällen, in denen von vornherein mit der Erhebung des Wider⸗ spruchs gerechnet werden muß, würde ein vorgängiges Mahnverfahren nicht zur Vereinfachung führen, vielmehr nur die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern. In allen anderen Fällen dagegen soll eine bei dem Amtsgericht der Vorschrift des § 13 zuwider an⸗ gebrachte Klage als Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls gelten, wenn die Klage lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolgharen Anspruch (§ 688 der Zivilprozeßordnung) gerichtet ist. Der Klage soll eine Berechnung der Kosten beigefügt werden, deren Erstattung