1915 / 215 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1915 18:00:01 GMT) scan diff

der Kläger verlangt (zu vergleichen § 1 Abs. 2 des Entwurfs und die Begründung dazu). 2Die Ibs 3 und 4 entholten besondere Vorschriften über die orm, den Inhalt und die Wirkung des gemäß Abs. 1 auf eine Klage hin erlassenen Zahlungsbefehls. Abs. 5 sieht aus den in der Be⸗ gründung zu § 2 erörterten Gründen vor, daß in diesem Falle an die telle der Zurüchweisung des Gezuchs die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trilt. Zu §§ 15, 16

Der § 15 sieht für die Falle, in denen ein Anspruch im Ur⸗ kunden⸗ und Wechselprozeß verfolgt werden kann, eine dem Versahren or den Landgerichten (vgl. § 11) entsprechende Regelung vor.

Der Zahlungsbefehl wird als Urkunden⸗ oder als Wechsel⸗ ahlungebefehl bezeichnet, wenn das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß eines Urkunden⸗ oder eines Wechselzahlungsbefehls gerichtet ist.

Wird der Zahlungsbefehl gemäß § 15 Nr. 2 auf eine Klage hin er⸗ assen, so ist er als Urkunden⸗ oder als Wechselzahlungsbefehl zu be⸗ eichnen, wenn die Klage die Erklärung enthält, daß im Urkunden⸗ der Wechselprozeß geklagt werde 593 Abs. 1, § 604 Abs. 3 der Zivilvrozeßordnung). Eine notwendige Ergänzung findet diese Vor⸗ chrift durch § 16 Nr. 1 des Entwurfs, in dem bestimmt wird, daß

das Urkunden⸗ und Wechselmahnverfahren im Falle rechtzeitigen

Widerspruchs in den Urkunden⸗ und Wechselprozeß ubergeht.

8 Um tunlichst zu vermeiden, daß infolge der Ausdebnung des not⸗ wendigen Mahnverfahrens auf die Urkunden⸗ und Wechselprozesse

Verzögerungen eintreten, empfiehlt es sich, die Frist für den Wider⸗ pruch nicht allgemein auf eine Woche 692 der Zivilprozeßordnung) u bemessen, sondern vorzuschreiben, daß sie vom Gerichte zu be⸗

stimmen und den Vorschriften über die Einlassungsfrist entsprechend

(§§ 499, 226 der Zivilproteßordnung) zu bemessen ist. Die im übrigen noch getroffenen besonderen Vorschriften entsprechen der Natur der

Verfahrensart und sind im wesentlichen dem § 11 des Entwurss

nachgebildet.

Zu § 17 . 2 8 Nach § 38 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhält der Rechtsanwalt im Mabhnverfahren 1) die Sätze des § 9 (Prozeßgebühr) für die Gläubigers; 2) zwei Zehntel der Sätze des § 9 für die Erhebung des Wider⸗ pruchs. Auf die in dem nachfolgenden Rechtestreit zustebende Prozeß⸗ gebühr wird die Gebühr in Nr. 1 zu sieben Zehnteln, die Gebühr in Nr. 2 voll angerechnet. 1 1 Der Entwurf sieht eine Vermehrung der Gebühren um fünf Zehntel für die Erwirkung des Vollstreckungsbefehls vor (§8 17 Abs. 1 Nrr. 3). Anderseits schreibt er vor, daß die Gebühr in Nr. 1 auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende Prozeßgebühr nicht nur zu sieben Zehnteln, sondern voll angerechnet wird. In der Fassung lehnt sich die Vorschrift an die frühere Fassung 2 Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 692) an. 8e) Urkunden⸗ und Wechsel⸗Mahnverfahren soll der Rechtsanwalt, entsprechend dem § 19 der Gebührenordnung, nur sechs Zehntel der im ordentlichen Mahnverfahren zustehenden Gebühren erhalten. An Gerichtskosten werden auch im Urkanden⸗ und Wechsel⸗Mahnverfahren die an sich schon niedrigen Sätze des § 37 des Gerichtekostengesetzes unvermindert erhoben.

Sühneversuch und Verfahren in geringfügigen Sachen (§§ 18 bis 22)

Unter den Vorschlägen, die zur Umgestaltung des bürgerlichen Streitverfahrens gemacht worden sind, hat die Forderung einer Neu⸗ belebung des Sühneverfahrens in wachsendem Maße Anklana ge⸗ funden. Gerade in neuerer Zeit hat eine kräftige und beachtenswerte Bewegung eingesetzt, die vornehmlich dieses Ziel verfolgt. Wie sehr auch die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Durchführung des gegen⸗ wärtigen Krieges zusammenzubalten, bei auftretenden Rechtsstreitig⸗ keiten auf den Weg gutlicher Einigung binweift, so wenig ist die jetzige Lage dazu angetan, zu diesem Zwecke tiefgreifende Aenderungen vorzunehmen und durch eine Umgestaltung der bestehenden Organi⸗ sation oder die Einführung neuer Organe in die allgemeine Ordnung der Rechtspflege enzugreifen, zumal auf einem der wichtigsten Gebiete, dem der Miets⸗ und Hypothekenstreitigkeiten, bereits besondere Einigungsämter zugelassen sind (Verordnung, betreffend Einigungs⸗ ämter vom 15. Dezember 1914, Reichs⸗Gesetzbl. S. 511) .

Der Entwurf beschränkt sich deshalb darauf, dem Gericht im Verfahren vor den Amtsgerichten die Anstellung eines Sühneversuchs inr Pflicht zu machen 18) und bei geringfügigen Streitigkeiten einerseits die zu erstattenden Kosten zu vermindern 19) und zu⸗ gleich im Interesse einer ausreichenden Entlastung der Gerichte des zweiten Rechtszugs die Rechtsmittel zu beschränken (§§ 20 bis 22).

Im einzelnen ist zu bemerken:

Zu § 18 1“

Nach § 296 der Zivilprozeßorrnung kann das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreis die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte verfuchen und zu diesem Zwecke das persönliche Er⸗ scheinen der Parteien anordnen. Der § 18 geht für das amts⸗ gerichtliche Verfahren darüber hinaus und macht es dem Amtsrichter zur Pflicht, die Sühne vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zu versuchen. wenn beide Parteien im Termine vertreten sind. Das per⸗

sönliche Erscheinen der Parteien ist dabei nicht Voraussetzung. Zu § 19

Erfahrungsgemäß scheitert namentlich in geringfügigen Sachen eine gütliche Einigung oft lediglich an der Höhe der erwachsenen Kosten des Rechtsstreits. Um die sich hieraus ergebenden Schwierig⸗ keiten zu vermindern, ist bereits durch § 6 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zablungsfristen (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 290) vorgeschrieden, daß bei vergleichsweiser Erledigung eines Rechtsstreus die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte und bei einem Werte des Streitgegenstandes von nicht mehr als 100 überhaupt nicht erhoben werden. Diese Vorschrift hat sich bewährt. Der Kostennachlaß ist dem Abschluß von Ver⸗ gleichen förderlich gewesen. Der Entwurf will nunmehr bei gering⸗ fügigen Sachen auch die in der Höbe der außergerichtlichen Kosten Hegenden Hindernisse einer gütlichen Einigung nach Mögitchkett be⸗ seitigen. Er sieht deshalb vor, daß im Verfahren vor den Amts⸗

erichten, wenn der Streitwert nicht mehr als 50 beträgt, die Borschrift des § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung keine Anwendung findet. In diesen Sachen sind also die Gebühren und Auslagen eines von der obsiegenden Partei zugezogenen Rechtsanwalts nur zu erstatten, wenn die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 1

Aus denfelben Gründen soll die Vorschrift des § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung im Verfahren auf erhobene Privatklage 503 der Strafprozeßordnung) außer Anwendung bleiden.

Zu § 20

Die Zulässigkeit der Berufung ist im Verfahren vor den Ge⸗ werbegerichten und vor den Kaufmannsgerichten davon abargig, daß der Wert des Streitgegenstandes eine bestimmte Summe übersteigt. Damit die Berufung zulässig ist, muß der Wert des Streitgegen⸗ standes im Verfahren vor den Gewerbegerichten 100 55 Abs. 1 des Gewerbegerichtsgesetzes, Reichs⸗Gesetzbl. 1901 S. 353), im Ver⸗ fahren vor den Kaufmannsgerichten 300 16 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904) übersteigen. Gegen eine entsprechende Beschränkung der Berufung in dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind bielfach Bedenken erhoben worden. Man hat sie namentlich daraus hergeleitet, daß bei den Amtsgerichten nicht, wie bei jenen Sondergerichten, eine Mehrheit von Richtern entscheidet. Diese Bedenken müssen indessen jetzt, wo eine Einschränkung der Rechtsmittel zwecks Entlastung der Gerichte des zweiten Rechtszugs dringend geboten ist, zurücktreten, und es darf erwartet werden, daß sie auch von denen zurückgestellt werden, die aus grundsätzlichen Er⸗ wägungen einer solchen Maßregel ablehnend gegenüberstehen. Die von dem Entwurfe vorgeschlagene Einschränkung der Berufung er⸗

Vertretung des

„* . 7 88 8 treffen soll, in denen der Wert des Beschwerdegegenstandes zu dem mit der Berufung verbundenen Aufwand an Arbeitskraft, Zeit und Geld erfahrungsgemäß im umgekehrten Verhältnis steht. Der § 20 des Entwurfs macht daher die Zulässigkett der Berufung nicht von dem Wente des Streltgegenstandes, sondern von einer den Betrag von 50 ühersteigenden Berufungssumme abhängig. Die Regelung ent⸗ pricht im ürigen den Vorschriften des § 546 und des § 547 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung, welche die Zulässigkeit der Revision

beschränken. Zu §§ 21, 22

Der gleichen Beschränkung wie die Berufung wird die sofortige Beschwerde gegen 5b in Anbrkenntnksurteilen oder Beschlüssen be⸗ willigten Zahlungsfristen (§§ 3, 4 der Verordnung über die gericht⸗ liche Bewilligung von Zahlungsfristen, Reichs⸗Gesetzbl. S. 290) und die Beschwerde gegen Entscheidungen in betreff der Prozeßkosten (vgl. § 568 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) unterworfen.

Maäͤndliche Verhandlung 23)

Eine eihebliche Arbeitslast erwächst den Richtern und Rechts⸗ anwälten aus der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, namentlich in umfangreicheren Sachen. Allzuoft erweist sich die Durcharbeitung der Akten als verfrüht, weil im Termine nicht ver⸗ handelt wird und die Sache auf Wochen hinaus vertagt werden muß. Streitsachen, die in letzter Linie aus diesem Grunde sich von Termin zu Termin hinschleppen, dürften bei fast allen Gerichten anzutreffen sein. Sie bilden einen höchst lästigen Ballast, der die Arbeitslast für das Gericht und die Anwälte unnötig vermehrt und die Arbeits⸗ freudigkeit beeinträchtigt. Die Frage, wie den bhierdurch hervor⸗ gerufenen Mißständen abgeholfen werden kann, bildet seit langem den Gegenstand der Erörterung. Einer späteren Revision der in Betracht kommenden Vorschriften wird es vorbehalten bleiben müssen, die Ursache des Vertagungsunwesens aufzudecken und zu beseitigen. Zurzeit kann nur von der Tatsache ausgegangen werden, daß die zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termine vielfach nicht aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, sondern nur deshalb der Vertagung anheimfallen, weil es nicht gelingt, die Beteiligten, ins⸗ hesondere die Prozeßbevollmächtigten der Parteien, zur festgesetzten Terminsstunde an Gerichtsstelle zu vereinigen. An diesem Punkte setzt der Entwurf ein. Er läßt die für das geltende Zivilprozeßrecht maßgebenden Grundsätze im wesentlichen unberührt und beschränkt sich darauf, die Möglichkeit zu schaffen, daß unter gewissen Voraus⸗ setzungen der Rechtsstreit auch dann einer Entscheidung entgegengeführt wird, wenn außerbalb der Sache selbst liegende Hindernisse eine nochmalige mündliche Verhandlung unmöglich machen. Der Entwurfschließt sich dabei eng an die Handhabe der Prozeßvorschriften an, wie sie sich im Drange der Geschäfle namentlich bei den großen Amtegerichten und Land⸗ gerichten herausgedildet hat, und will die Notwendigkeit einer noch⸗ maligen mündlichen Verhandlung nur da beseitigen, wo die Schluß⸗ verhandlung schon bisher ratsächlich nicht viel mehr als eine bloße Form gewesen ist. Demgemäß läßt der Entwurf es zu, daß in Rechts⸗ streitigkeiten, in denen bereits mündlich verhandelt worden ist, ohne nochmalige Verhandlung eine Entscheidung gefällt wird, wenn das Gericht den Sach⸗ und Streitstand für hinreichend geklärt erachtet. Dieses Verfahren soll nur zulässig sein, wenn beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, denn in anderen Fällen ist eine ausreichende Darstellung und Würdigung des Streitstoffs in vorbereitenden Schrift⸗ sätzen im allgemetnen nicht gewährleistet. Ferner ist ersorderlich, daß die Rechtsanwälte beider Parteien mit der Abstandnahme von nochmaliger Verhandlung einverstanden sind. Das Einverständnis bezieht sich nur auf die jeweils zu treffende Entscheldung. Wird zunächst ein Beweisbeschluß erlassen, so bedarf es für die demnächstige Urteils⸗ fällung erneuten Einverständnisses. Die Erklärung des Einverständ⸗ nisses ist an eine Form nicht gebunden. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des Sachverhalts, den die Part ien in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, und des Ergebnisses einer etwaligen Beweisaufnahme, wie es zu Protokoll festgestellt ist. In der Handhabung der Vorschrift werden die Gerichte, wenn es sich um den Erlaß eines Beweisbeschlusses handelt, weiteren Spielraum geben können, als wenn ein Endurteil in Frage kommt, da ersteren⸗ falls noch im weiteren Verfabren Gelegenheit genommen werden kann, auf eine Ergänzung des Parteivorbringens hinzuwirken, sofern es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch erforderlich sein sollte. Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten und vor dem Revisions⸗ gerichte soll die Vorschrift des § 23 keine Anwendung finden.

1“

Urteil (§§ 24 bis 26) Die Vorschriften der §§ 24 bis 26 sehen einige Vereinfachungen für die Abfassung, den Aushang und die Ausfertigung der Urteile vor. Die Aenderungen sind nicht sehr ttiefgreifend, lassen aber doch eine nicht unbeträchtliche Verminderung der Geschäftslast erwarten. Die Vorschrift des § 24 läßt die Bezuanahme auf vorbereitende Schrift⸗ sätze in weiterem Umfang als der § 313 Abs. 2 der Zivilprozeß⸗ ordnung zu. Künftig kann der ganze Tatbestand durch eine Bezug⸗ nahme auf die vorbereitenden Schriftsätze ersetzt werden, sosern diese den Sach⸗ oder Streitstand vollständig wiedergeben.

Das Verzeichnis der verkündeten und unterschriebenen Urteile 316 der Zwilprozeßordnung) hat nach der Erfahrung der Praxis nicht die ihm bei der Beratung des Zivilprozesses zugeschriebene Be⸗ deutung erlangt und kommt lediglich für die an den Aushang geknüpfte Frist zur Berichttgung des Tatbestandes in Betracht. Der Aushang des Verzeichnisses erscheint daher entbehrlich und soll künftig wegfallen 25). Die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes 320 der Zivilprozeßordnung) soll statt mit dem Aushang des Ver⸗ zeichnisses mit der Zustellung des Urteils beginnen, doch soll der Antrag nur binnen drei Monaten nach der Verkündung des Urteils gestellt werden können, weil später eine Feststellung über den Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht mehr sicher getroffen werden könnte.

Durch den § 26 soll das Schreibwerk vermindert und namentlich die Kanzlei, in der es an Arbeitskräften fehlt, entlastet werden. Nach § 496 Abs. 6 der Zwilprozeßordnung können im Verfahren vor den Amtsgerichten Urteile schon jetzt unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ausgefertigt werden. Diese Vorschrift will der Entwurf auf landgerichtliche Urteile ausdehnen, sodaß auch diese, wenn nichts anderes beantragt wird, in der bei amtsgericht⸗ lichen Urteilen vorgeschriebenen abgekürzten Form ausgefertigt werden können. Es ist zu hoffen, daß hiervon in weiterem Umfang Gebrauch gemacht wird.

Zuständigkeit 27)

Für das amtsgerschtliche Verfahren ist durch § 505 der Zivil⸗ prozeßordnung vorgeschrieben, daß, wenn auf Grund der Bestimmungen uͤber die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzu⸗ ständigkeit auszusprechen ist, das angegangene Gericht, sofern das zu⸗ ständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtestreit an das zuständige Gericht zu verweisen hat. Diese Vorschrift hat sich durchaus bewährt und zahlreichen klag⸗ abweisenden Urteilen oder Klagezurücknahmen vorgebeugt. Daß die Vorschrift im landgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, wird vielfach als Mangel empfunden. Namentlich in Groß Berlin, dessen Gebiet sich auf mehrere Landgerichtsbezirke verteilt, wird die Ausdehnung der Vorschrift auf das landgerichtliche Verfahren lebbaft befürwortet. Aber auch abgesehen von den in den besonderen Ver⸗ bältnissen Groß Berlins begründeten Schwierigkeiten bildet die Frage der örtlichen Zuständigkeit, insbesondere, wenn es sich um den Gerichtsstand des Erfüllungsorts und den vereinbarten Gerichtsstand handelt, oft den Anlaß zu weitläufigen Streitigkeiten, die häufig mehrere Instanzen durchlaufen und schließlich ohne sachliche Ent⸗ scheidung mit einer Zurücknahme oder Abweisung der Klage enden. Es erscheint deshalb unbedenklich und zweckmäßig, das Verweisungs⸗ verfahren auf das landgerichtliche Verfahren zu übertragen. Hinsicht⸗ lich der Gerichtskosten ersordert dies eine dem § 30 des Gerichts⸗ konengesetzes entsprechende Vorschrift, die deshalb im Satze 2 des

Armenrecht 28)

Nach § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung soll dem Gesuch um

Bewilligung des Armenrechts ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partel ausgestelltes Zeugnis beigefügt werden, mögen zur Bestreitung der Prozeßkosten bezeugt wird. die unter Vormundschaft stehen, kann das Zeugnis auch von der vor⸗

mundschaftlichen Behörde ausgestellt werden. 1d

in welchem das Unver⸗ Für Personen,

Soweit es sich um Unterhaltsansprüche unehelicher Kinder

handelt (§§ 1708 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird regelmäßig ein Zeugnis der Se tellun dieses Zeugnisses ist meistens eine bedeutungslose Form, da Fälle, in denen ein unterhaltsberechtigtes uneheliches Kind Vermögen besitzt, wohl denkbar sind, aber tatsächlich nicht vorkommen. deshalb um so unbedenklicher, von der Vorlegung eines solchen Zeug nisses, dessen Erteilung nur eine zwecklose Schreibarbeit verursacht abzusehen, als die Vorschrift des § 121 der Zivilprozeßordnung unbe⸗- rührt bleibt, nach der das Armenrecht zu jeder Zeir entzogen werden kann, wenn sich ergibt, daß das Kind ausreichendes Vermögen besessen

ftsbehörde beigefügt. Die Ausstellung

Es erscheint

oder erworben hat.

(Schlußvorschriften (88 29 bis 31) Die Verordnung soll am 1 Oktober 1915 in Kraft treten. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens soll der Bundesrat bestimmen. Dabe empfiehlt es sich, nach dem Vorbild des § 8 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 421) dem Bundesrat auch die Bestimmung des Umfangs des Außerkrafttretens zu übertragen, damit die Möglichkeit geboten ist, schwebende Rechtsstreitiakeiten und Mahnverfahren, soweit erforderlich, nach den Vorschriften dieser Verordnung fortzuführen. Die Uebergangsvorschrift im § 30 bezieht sich auf die Frist für den Antrag 8 Berichtigung des Tatbestandes 25), die Vorschrift des § 31 auf die Einschränkung der Rechtsmittel (§§ 20 bis 22).

ch.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Großes Hauptquartier, 2. September 1915.

Ein Patent seines Dienstgrades hat erhalten: v. M. öllendorff, Maj. a. D., zuletzt Komp. Chef im Garde⸗Gren. R. Nr. 2, jett Bats. Führer im 3. Garde⸗R. z. F.

Zu Leutnants der Reserve befördert: die Vizefeldwebel: David (Potsdam), d. 1. Garde⸗Regts. z. F., Seifert, Malwitz, Huhn, Torner, Klotz, Dittmer, d. 2. Garde⸗Regts. z. F., Herrmanns, d. Garde⸗Gren. Regts. Nr. 1, Kaiser (1V Berlin), Kunze (Schweidnitz), v. Garde⸗Gren. Regts. Nr. 3; die Vizewachtmeister: Arnoldi (Lennep), d. Drag. Regts. Nr. 6, Kothe (Potsdam), d. 2. Garde⸗Feldart. Regts.

Zu Leutnants der Landwehr 2. Aufgebots des 2. Garde Landwehr⸗ Regiments befördert: Baecker (1 Berlin), Fleischer (IV Berlin), Vizefeldwebel im 2. Garde⸗R. z. F. 1 1

Zu Leutnants, vorläufig ohne Patent, befördert: die Fähnriche: Kipke, Etzweiler, Stomps im Garde⸗Fußart. R., jetzt im 1. Garde⸗Fußart. R., Schmitz, Schulz (Milhelm), Moll, Fritsche, Meuschel im Fußarf. R. Nr. 3, Müller (Arno) im Fußart. R. Nr. 3, jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 3, Fiedler im Fußart. R. Nr. 4, jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 4, Focke, Schulz (Fähnr. Patent vom 24. April 1915) im Fußart. R. Nr. 5, 1 Haensel im Fußart. R. Nr. 8, Gottwald, Schlabitz, Stöck⸗ mann, Kahlmann im Fußart. R. Nr. 15, jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 15, Gerlach, Secker im Fußart. R. Nr. 18, jetzt im Ers. B. dieses Regiments. .

Kindler, Unteroff. im Fußart. R. Nr. 16, jetzt im Ers. B. d. Regts., z. Fähnr. und gleichzeitig zum Lt., vorläufig ohne Patent, befördert.

Zu Fähnrichen befördert: die Unteroffiziere Krause, Gregor, Rohlfing, Obnesorge im Garde⸗Fußart. R, jetzt im Res. Fuß⸗ art. R. Nr. 4, Clauss, Jasper, Goebel, Lautz im Fußart. R. Nr. 3, Söhngen im Fußart. R. Nr. 3, jetzt im Res. Fußart. B. 26, Schlegelmilch im Fußart. R. Nr. 4, Klaue im Fußart. R. Nr. 4, jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 4, Mania im Fußart. R. Nr. 6, jetzt im Ers. B. d. Regts.

Ein Patent ihres Dienstgrades haben erhalten: Traumann⸗ Maj. z. D. und Bez. Offiz. b. Landw. Bez. Danzig, jetzt Kom. d. Park⸗Bats. d. 2. Fußart. Brig., Schubert, Maj. a. D., zuletzt Hauptm. und Komp. Chef im Fußart. R. Nr. 6, jetzt Kom. d. 1. Landst. Fußart. Bats. d. III. A. K., Zschiesche, Hauptm. a. D. (V Berlin), zuletzt Oblt. im Fußart. R. Nr. 15, jetzt 2. Art. Offiz. v. Pl. in Mainz.

Den Charakter als Major haben erhalten: die Hauptleute: Pade d. Landw. Fußart. 1. Aufgeb. (Crossen), jetzt Führer d. II. Rekruten⸗ depots b. Ers. B. d. Fußart. Regts. Nr. 5, Gronewald d. Landw. Fußart. 2. Aufgeb. (Bromberg), jetzt Führer d. II. Rekrutendepots b. Ers. B. d. Fußart. Regts. Nr. 2, Bastian d. Res. a D. (Spandau), zuletzt von d. Res. d. Garde⸗Fußart. Regts. (Branden⸗ burg a. H.), jetzt Art. Kom. eines Unterabschnitts d. Fest. Graudenz.

Zu Hauptleuten befördert: die Oberleutnants der Reserpe: Klemme d. Fußart. Regts. Nr. 5 (Stolp), jetzt bei d. Mun Kol d. Res. Fußart. Regts. Nr. 5, Zumsande d. Fußarr. Regts. Nr. 5 (V. Berlin), jetzt im Ers. B. d. Regts.

Möhring, Oblt. d. Landw. Kav. 1. Aufgeb. (Neuhaldens⸗ leben), jetzt im Fußart. B. 58, zum Rittm. befördert.

Zu Oberleutnants befördert: die Leutnants der Reserve : Scherließ d. Fußart. Regts. Nr. 1 (Tilsit), jetzt im I. Ers. B. d. Regts., Weiser d. Fußart. Regts. Nr. 11 (V Berlin), jetzt in diesem Regt., Urban d. Fußart. Regts. Nr. 14 (1 Mülhausen i. E), Ringleb d. Fußart. Regts. Nr. 16 (Crefeld), beide jetzt im Ers⸗ B. d. genannten Regtr., Keith d. Fußart. Schießschule (1 Hamburg), jetzt im II. Ers. B. d. 2. Garde⸗Fußart. Regts.

Zu Leutnants der Reserve besördert: Rasche (V Berlin), Fähnr. d. Res., zuletzt im Fußart. R. Nr. 5, jetzt in d. 1. Garde⸗ Landw. schw. Feldhaubetz⸗Battr.; die Vizefeldwebel: Reimer (Swinemünde), d. Fußart. Regts. Nr. 2, jetzt im I. Bat. d. Regts., Wirth (Mainz), d. Fußart. Regts. Nr. 3, jetzt im Fußart. Ers. B. 25, Schumacher (Fülich), d. Fußart. Regts. Nr. 7, jetzt im Ers. B. d. Regts., Lindemann (II Hamburg), Weilandt (Münster), Madinger (Straßburg), Hammer (Potsdam), d. Fußart. Regts. Nr. 14, jetzt im II. Bat. d. Regts., Arnoldi, Ziehm (II Königsberg), d. Fußart. Regts. Nr. 17, jetzt im II. Bat. d. Regts., Manthey (Halle a. S.), jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 4, ein (Liegnitz), jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 5, Schulze⸗

ump (Soest), Peters (Burg), jetzt in d. Fußart. Battr. 231.

Befördert: Scheld, Vizewachtm. (I Cassel), jetzt im Res. Feldart. R. Nr. 51, zum Lt. d. Landw. Feldart. 1. Aufgeb.; die Vizefeldwebel: Diehl (Gießen), jetzt im Fußart. R. Nr. 5, zum Lt. d. Landw. Fußart. 1. Aufgeb.; Tappen (IV Berlin), jetzt im II. Ers. B. d. 1. Garde⸗Fußart. Regts, zum Lt. d. Garde⸗Landw. Fußart. 2. Aufgeb.; Schwarzschild (Potedam), jetzt im I. Ers. B. d. Fußart. Regts. Nr. 8, Bode (Arolsen), jetzt im II. Ers. B. d. Fußart. Regts. Nr. 8, zu Lts. d. Landw. Fußart. 2. Aufgeh.

Angestellt: Glitza, Oblt. a. D. (Stolps, zuletzt Lt. im Fußart. R. Nr. 6, jetzt im 1. Bat. d. Res. Fußart. Regts. Nr. 17, als Oblt. mit Patent vom 19. November 1914 bei d. Offizieren d. Landw.

scheint um so unbedenklicher, als sie nur solche Rechtsstreitigkeiten

§ 27 vorgesehen ist.

Fußart. 1. Aufgebhb.

hauer (Arolsen) i 1 bo Landw. Inf. 8 im Res. Inf. R.

ö b. roth (B d A 2n (Belgard), Jäg. B. Regts. Nr. 31,

be nSuchon, Lt. im Feldart. R. Nr. 58, mit dem 1. Oktober 19

Befördert: Schucht, Oblt, d. Res. d.

Feyerabend (Naumburg a. S.) bei d.

d. 3. Armee.

Zu Lts. d. Landw. 1. Aufgeb. d. Kraftf. Tr. befördert: die

Wesens, Kneusel (Gera) bei d. Etapp. Kraftw. Kol. 3. Armee, Pflug (IV Berlin) in d. Ers. Abt. 1 d. Kraftf. Bats.

Zu Lis. d. Landw. 2. Aufgeb. d. Kraftf. Tr. Memmler, Vizefeldw. (II Berlin) bei d. Insp. d.

Kol. 8 d. 2. Armee, Olmesdahl (Soest) b. Etapp. d. 2. Armee. 8

Befördert: Steffen, Fähnr. vorläufig ohne Patent. .

Zu Fähnrichen befördert: die Unteroffiztere: mann, Glünder, Wegner, Henselleck, im Inf. R. Nr. 42.

Zu Leutnants der Reserve befördert: Stark, Wellmer (Schlawe), Glaeser (Naugard), Buß Vizefeldwebel, d. Füs. Regts. Nr. 34, Toepfer, (Stettin), d. Feldart. Regts. Nr. 38.

Beckmann, Fähnr. im Inf. R. Nr.

d. Res. befördert.

Zimmer, Feldw. Lt. (Rheydt) bei d. Res. Art. Mun. Kol. 85 d. XXXIX. Res. Korps, zum Lt. d. Landw. F ldart.

Vizefeldwebel:

ernannt.

Befördert: zu Leutnants d 1 Schrorder (Flensburg), er Reserve: die

Neumann (I1 Altona) im Inf. R.

Nr. 187, Betissk, Spalke (V Berlin) im Res. Inf. R. Nr. 70, die Vtzewachtmesster: Günther (Colmar), d. Feldart. Regts. Nr. 51, Petsch (VI Berlin) b. Ballon⸗

ibt bei 5 Frs. Abt. vgs Regts., wehr⸗Kanonen⸗Zug 112 d. XV. Res. Korpsg: 2. f . berg), Vizefeldw. im Res. Inf. R. ner nre-ps; .““ h. Bredt, Lt. d. Landw. Inf. 1. Aufgeb., bisber im Res. Inf. R. Nr. 53, als Assist. Arzt mit Patent vom 7. Oktober 1914 zu den San. Offizieren d. Landw. 1. Aufgeb. übergeführt. Großes Hauptquartier, 3. September 1915. Quiring, Oblt. d. Res. d. Inf Regts. Nr. 59, komdt. z. Dieunll. bei diesem Regt, fruher Lr. im Inf. R. Nr. 160, als Oblt. mit atent vom 22. März 1915 im erstgenannten Regt. angestellt. 8 Großes Hauprquartier, 30. August 1915. Krrneger, Obit a. D., zuletzt im Rhein. Fußart. R. Nr. 8, eine etatsmäß. Lts. Stelle im Inv. Hause Carlehafen verliehen. 6. eee; T11 1. September 1915. „DPerrinet v. Thauvenay, Maj. von d. Armee 3 . Min., als Bats. Kom. in d. Inf. R. 8 43 be. 1“ Großes Hauptquartier, 2. September 1915. 8 Versetzt: die Hauptleute: Wegeli im Inf. R. Nr. 116, jetzt Mii. d. 25. Res. Div., in d. Garde⸗Gren. R. Nr. 1, Ziehm im Inf. R. Nr. 52, jetzt im Res. Inf. R. Nr. 12, in d. Garde⸗ Gren. R Nr. 4, Guiknecht im Jäg. B. Nr. 2, jetzt b. Ers. Inf. R. Königsberg II, in d. Garde⸗Gren. R. Nr. 5, v. Hymmen Arj. d. 2. Garde⸗Feldart, Brig., in d 2. Garde⸗Feldart. R. . 5 Zu Leutnonts der Reserve beförderr: die Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes: Graetz, Heyl (Berlin) in d. Funker⸗Ers. Abt. 1, Grefe (Berlin) im Eisenb. R. Nr. 1, Krebel (Berlin) im Eisenb. R. Nr. 4, Kircher (Meiningen) im Garde⸗Füs. R., Mai⸗ wal d (Bexlin) im 2. Garde⸗R. z. F., Zim mermann (Berlin) im Res. Inf. „R. Nr. 203, Bieger (Cottbus), Engel ( Berlin) im Füs. R. Nr. 35, Stedentop (MBraunschweig) im Inf. R. Nr. 48, Zander (II Berlin) im Inf. R. Nr. 52, Müller (VI Berlin) im Gren. R. Nr. 6, Wilcke (Schrimm) im Inf. R. Nr. 47, Haupt vogel (Guben) im Inf. R. Nr. 50, Kleinschmidt (Essen), Lücke (Paderborn) im Inf. R. Nr. 158, Stahlganz (Bremen) im Landw. Inf. R. Nr. 75, Prüssner (Hannover) im Res. Inf. R. Nr. 74, Schirrmeyver (Cöln), Meiners (Oznabrück) im Inf. R. Nr. 78, Hoppe (Hildesheim) im Inf. R. Nr. 79, Lang (Freiburg), Luih (Stockach), Clementz (Mannheim), Siegwarth (Mosbach) im Inf. R. Nr. 113, Maurhoff (Naumburg a. S.) im Inf. R. Nr. 81, Panse (Elberfeld) im Inf. R. Nr. 118.

16“ fgbezeHauptquartier, 3. September 1915. 8 Kleist, Rittm., im Frieden Adj. d. 35. Brig., 1“ Min. komdt. 8 v“ Schetelig, Lt. d. Res. im Res. Jäg. B. Nr. 18 Res. Offizieren d. Inf. Regts. Nr. 128 veijes.”

Großes Hauptquartier, 4. September 1915.

Baumbach, Oberstlt. von d. Armee, bisher Kom. Regts. z. Pf. Nr. 8, in Genehmigung seines Abschiedegesuches m. d. gesetzl. Pens. u. d. Erlaubn. z. Tr. d. bisb. Unif. z. Disp. gestellt. 8 Schmeidler, Hauptm. im Inf. R. Nr. 23, m. d. gesetzl. Pens. und d. Erlaubn. z. Tr. d. bish. Unif. d. Abschied bewilligt. 8 Zu Leutnants, vorläufig ohne Patent, befördert: die Faͤhnriche: Graf v. Mellin, v. Hanstein, Graf v. NRothenburg im z. F., Graf v. Schlieffen, Watjen im 2. Garde⸗ Warnecke, Oblt. d. Landw. a. D. (I Braunschweig), zuletzt d Landw. Inf. 1. Aufgeb. (I Braunschweig), jetzt im 889 ves R. Nr. 9* zum

Krüger, Lt. d. Res. a. D. (VI Berlin) zuletzt d. Res. d Feldart. Regts. Nr. 72 (1v Berlin), je F 7, Ben ( ), jetzt im Feldart. R. Nr. 217,

Zu Leutnants der Reserve ernannt: die Feldw. Lts. im 3. Garde⸗ Res. Feldart. R.: Meyer (VI Berlin), d. Filbry (VI Berlin), d. Feldart Regts. Nr. 18, Rutsch (VI Berlm), d. Feldart. Regts. Ne. 3, Striedick (Detmold).

Zu Leutnants der Reserve befördert: Becker, Offiz. Stellver⸗ treter, Hertel, Peters, Vtzefeldwebel im 5. Garde⸗R. z. F., dieses Regts, Kallweit, Offiz. Stellvertreter (Insterburg) im Feldart. R. Nr. 17, b. Feldart. Regts. Nr. 37, Taeger, Vtzefeldw. (Stade) zs 88 Fähek, Vizefeldw. im Res. Inf. R. Nr. 93, Edler v. der Planitz, Vizewachtm. (Naumb .S. . . Ne. gäden 2 zewachtm. (N. aumburg a. S.) im 1. Garde

u Lta. d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. ernannt: Sa Ltg. * 2. Garve⸗Zuf R.

Zu Leutnants d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. befördert: die jer⸗ stellvertreter: Schmidt (IV Berlin) im 9 Garde⸗Res. R, 8ne (I Berlin) im 3. Landst. Inf. B. Frankfurt a. O., Franke (1 Hannover) im Landst. Inf. R. Nr. 10.

Lemke, Offiz. Stellvertreter (Swinemünde) im Feldart. R. Feldart. 1. Aufgeb. befördert.

Nr. 217, zum Lt. d. Landw. v. der Marwitz, Oblt. d. Res. d. Drag. Regts. Nr. 2 Beskidenkorps, zum Rittm.

d. Jäg.

Merten (Spandau),

(Belgard), j tzt b. Gen. beschat, 116“; rede, Lt. d. Res. d. Inf. Regts. Nr. 92 (I jetzt

b. Gen. Komdo. d. Marinekorps, 1 Oblt. Zu Leutnants der Reserve befördert: die Vizefeldwebel: As⸗ Nr. 83, Kaiser (Anklam) im Nr. 2; Liphardt, Vizewachtm. He d. Nr. 17, die Vizefeldwedel: Schulze (Hermann) Komdo. d. L. Z. 72, d. Luftschiffer⸗Bats Nr. 2, 4 Brückmann (IY Berlin) bei d. Feldflieaer⸗ an 8““ Ziegler im Res. kr. ; eres, Vizewachtm. (Solin . Feldart. jetzt bei d. Geb. dananeman 8 1G“

Feldart. Regts.

(as2eS fa.üezrve e. Is. Regts. L. 2 ersleben), jetzt Adi. b. Verkehrs⸗Offiz. v. Pl. Namur, zum Rittm. Zu Leutnants d. Res. d. Kraftf. Bats besö dert: die Vtzefeld⸗ webel: Gentzke (I17 Berlin) b. Etapp. Kraftw. Park d. 1. Armee, Etapp. Kraftw. Kol. 8 d. 2. Armee, Lauffenberg (Jülich) b. Etapp Kraftw. Park d. 2. Armee, Harm (Naumburg a. S) bei d. Etapp. Kraftw. Kol. 11

9 t 9 feldwebel: v. Wartenberg (Göttingen) bet d. Insp. d. vig.

10 d.

befördert:

Kraftf. Wesens, die Vizewachtmeister: Levin (VI Berlin) bei d. ean

Kraftw. Park im Füf. R. Nr. 34, zum Lt.,

Mayer, Hübsch⸗ Voßberg, Ziegler

Lenzner (Stettin), (Swinemünde), Vizewachtmeister

8 8 79, jetzt im Res. Inf. R. Nr. 260, zum Lt, vorläufig ohne Patent, gbf. (11 Beöblke (Stargard), Vizefeldwebel im Res. Jäg. B. Nr. 2, zu Lis⸗

z. Disp. gestellt.

Im aktiven Den 30. Ju

in Saarburg und Den 23. Aug

versetzt.

Wittenberg, Wandschneider und Forbach, berg ernannt.

Mil. Int. Sekr.

1

Den 88

Den 26. August. etatmäß. Mil. Int. Verw. Oberinspektoren in. Schweidnitz und Neuhammer, gegenseitig

Aug Alsleben, die Kontrolleführerstelle seines Standortes „Hein, Garn. Verw. Unterinspektoren zu Garn. Verw. Inspektoren in Hannover und Witten⸗

Verliehen: Wiese, Rau, Bring,

Siemianowski, als Mil. Bau⸗Sekr. an

Den 27. August.

Den 31. August. (Oskar), Dierking,

g„

Clößner (I Frankfurt a. Abt. 3, zum Lt. d. Landw. Inf.

Großes Hauptquartier, 6. September 1915. v. Kluge, Gen. Lt. von d. Ee

i. Koch, wissen Kad. Anstalt, zum Oberlehrer d. K. Den 19. August. Int. Diätar ernannt. amt III in Spandau, Den 21. August.

ust.

EE vooFx

Mil. Int. Sekretäre, d. Titel Ob.

Bausekretariatsdiätar b. Bauamt II in Cöln, gestellt.

Im Beurlaubtenstande.

*

M.), Vheefeldw. in d. Flieger Cis.] Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 118

1. Aufgeb. befördert.

Beamte der Militärverwaltung. S 16

eere. Durch Verfügung des Kriegsministeriums. scheffl. Hilfslehrer bei d. Haupt⸗ ad. Haas, Int. Setretariatsanwärter, zum Mil. Hahnemann, Mil. Bau⸗Sekr. b. Bau⸗ d. Titel Ob. Mil. Bau⸗Sekr. verliehen. st. Drebert, Rath, Garn. Verw. Inspektoren Spandau, gegenseit Walther, Großherzogl. Mecklenb. Füs. Regts. seinen Antrag m. Pens. in d. Ruhestand versetzt. Dr. Weber, Mil. Int. Referendar, zum Assessor ernannt.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. September.

Die Unt. Apotheker d. Beurl. üerene nt. Apotheker d. Beurl. Standes bei

8 v. Sommoggy in nover, Bode in Cassel, zu Ob. Apothekern befördert.

Armee, zuletzt Kom. d. 18. Inf. Div., in Genehmigung seines Abschiedsgesuches m. d. gesetzl. 8

ig versetzt. ö. eJes

vom 31.

Korps ernannt.

Zahlmstr. vom Stabe d. Nr. 90 Kalser Wilhelm, auf

Keuthe, Mews, Garn.

Garn. Verw. Inspektor in übertragen.

in Heuberg

Böhm, Hover

Neisse, Fricke in I1 Pan⸗

August 1915, unter

Kaiserliches Postze

Krüer.

9, den 10. September 1915.

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 1 Nr. 4865 eine Verordnung, betrefsend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes,

Nr. 4866 eine Verordnung, betreffend Aenderung der §§ 26, 28 der Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911 (Reichs⸗ Gesetzbl. 1914 S. 301), vom 4. September 1915, und unter

Nr. 4867 eine Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über vom 6. September 1915.

Berlin W.

den Absatz von Kalisal

8

itungsamt.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 119 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 8

Nr. 4868 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine, vom 9. September 1915, unter

Nr. 4869 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung des Ver⸗ kehrs mit Hafer (Reichs⸗Gesetzbl. S. 393), vom 9. September 1915, unter

Nr. 4870 eine Bekanntmachung zum Vollzuge der Ver⸗ ordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 393), vom 9. Septembe 1915, und unter

Nr. 4871 eine Bekanntmachung wegen Aenderung de Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. tember 1915.

Berlin W. 9, den 10. September 1915.

Kaiserliches Postzeitungsam

Krüer.

Königreich Preuße

Ministerium des Innerr.

In der Woche vom 29. August bis 4. September 1915 sind die nachstehenden

von Gegenständen zu Kriegswohlfahrtszwecken auf Grund der Bundesratsverordnu 29 i d. G 1 ng vom 29. Juli d. J. ge . 8 Berlin, den 10. September 1915. .“ 8 gxhen 8

J. A.: Schlosser.

Der Minister des Innern.

öffentlichen Sammlungen

8

und Vertriebe

3

Name und Wohnort 8 des Unternehmers

Zu fördernder Kriegswohlfahrtszweck

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird.

Berlin

Derselbe

bliebenen d

Berlin furt a. M. Berlin

Berlin

Kolonte, Ma

1“ 1“

Künstler⸗Gilde,

Berlin

Reichsverband

Richter & Glück

hufs Uebertritts zur Marine d. Abschied bewilligt. 1

8

Friedrich Fischer, Berlin

Berlin

Sammlung gegen Kriegsnot E. V., Zum Besten der Ostpreußenhilfe

8

Berliner Tageblatt, Berlin Minister der öffentlichen Arbeiten,

Berliner Tageblatt, Berlin

Berliner Lehrlingsheim E. V., Berlin

zur Unterstü

1 Berlin

8

deutscher Veteranen, Berlin

Verlag August Scherl, Berlin

Verlag August Scherl, Berlin

Nationalstiftung für die Hinter⸗ der im Kriege Ge⸗ fallenen, Berlin Abnahmestelle freiwilliger Gaben für das III. Armeekops, Berlin

Schutzverband der Schwerhörigen, Freie Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums, Frank⸗

Verband ländlicher Genossenschaften,

Sammlung gegen Kriegsnot E. V.,

Arbeitsausschuß katholischer Ver⸗ eintgungen zur Verteilung von Lesestoff im Felde und in Laza⸗ retten, Berlin Dahm, Stadtrat a. D., Berlin

Kurhessischer Provinzialverband des Deutschen Flortenvereins, Cassel

Hilfskomitee der österreichisch⸗ungar. gdeburg

Hilfsverein deutscher Frauen, Berlin, Beschaffung

Beschaffung von Liebesgaben für die Truppen und Lazarette

Unterstützung geflüchteter ostpreußischer Eisenbahnbediensteter

Zum Besten der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gesallenen

Zum Besten des Zentralkomitees der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz

Zum Besten des Zentralkomitees der deutschen Vereine vom Roten Kreuz

Gewährung von Wobnung und Ver⸗ pflegung an solche Lehrlinge, die weder im Elternhaus, noch bei den Lehrherren Wohnung und Verpflegung finden

Beicgafn Liebetgab eschaffung von Liebesgaben für Heer, Marine und Lazakette

Fürsorge für die Hinterbliebenen

Sammlung von Liebesgaben für das Feldherr und die Lazarette

Unterstützung ertaubter oder schwer⸗ hörig gewordener Krieger

Zum Besten des Kriegswaisenfonds

Augudas Jisroel und der Nattonal⸗

stiftung für die Hinterbliebenen der im

Kriege Gefallenen

Zum Besten der Nationalstiftung für

1) Sammlungen:

Berliner Tageblatt

Ihre Exzellenz Frau Staats⸗ minister von Breitenbach Nationalstiftung

Rotes Kreuz Rotes Kreuz Der Verein

Der Verlag

Der Verband

10 2 die Nationalstiftung, im übrigen die Vereinigung

Nationalstiftung

die Hinterbliebenen der im Kriege Ge⸗ fallenen

Zum Besten der Ostpreußenhilfe

Verteilung von Lesestoff an die Soldaten

Zum Besten des Alters⸗ und Invaliden⸗ heims für Angehörige der Marine in Eckernförde und zur Beschaffung von Liebesgaben

Der Arbeitsausschuß

6

Präsidialgeschä Deutschen Flottenvereins bezw. Liebesgabensammel⸗

Zum Besten der Wohlfahrtseinrichtungen des Deutschen Flottenvereins bezw. zur

gehörige der Marine I

der zu den Waffen österreichisch⸗ungar. Untertanen in der Provinz Sachsen sowie anderer An⸗

gehöriger der österreichisch⸗ ungar. Monarchie, die infolge des Krieges in Not und Bedrängnis geraten sind

Vertriebe von Gegen

a. Bilder.

Zum Besten des Zentralkomitees der deutschen Vereine dom Roten Kreuz

Zum Besten des K. und K. Kriegs⸗ fürsorgeamts UKeckeeic .

Wien b. Postkarten.

c. Druckschriften.

ing von Mitteln zum Besten der Kinder der im Felde Rebes Männer

d. Sonstige Gegenstände.

die Hinterbliebenen der im Kriege

Zum Besten der Nationalstiftung für Gefallenen. V

Beschaffung von Liebesgaben für An⸗ dezw. Marmezentralstellen in

Unterstützung der Frauen und Kinder Hilfskomitee der österreichtsch⸗ einberufenen ungar. Kolonte in Magde⸗

stelle, Berlin, Heilbronner⸗ 88 straße 6

räsidium des Deutschen lottenvereins in Berlin

Kiel und Wilhelmshaven

burg

Bis 31. Dezember 1915, Preußen. Dauer des Krieges, Preußen. Bis 31. März 1916, Preußen. 1

Bis 31. Dezember 1915, Preußen. Bis 31. März 191 Preußen. Bis 31. März 1916, e.“

Bis 31. März 1916, Preußen. 3 Dauer des Kriegee, Preußen. .

Dauer des Krieges, Provinz

Brandenburgmit Ausnahme

des Stadtkreises Berlin. Bis 31. März 1916,

Preußen.

Bis 31. März 1916 Preußen.

Bis 31. März 1916, Preußen.

Bis 31. März 1916,

Preußen. Bis 31 März 1916, Preußen.

Bis 31. März 1916, Preußen. 1

Bis 30. September 1916, Regierungsbezirk Cassel und Kreis Biedenkoyf, Regte⸗ rungsbezirk Wiesbaden.

Bis auf weiteres Provinz

achsen.

ständen:

Der Verein

Das K. und K. Kriegs⸗ fürsorgeamt in Wien

Bis 31. Dezember 1915, Preußen. . Bis 31. Januar 1916,

210), vom 9. Sep⸗