Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen verschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum 1.
“
Oktober 192
nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. I Inhaber können jedoch darüber wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (dum
Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. 8
8
8 — “ 8 8 Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. . w von Sonnabend, den 4. September, anmn bis Mittwoch, den 22. September, mittags 1 Uh bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin GPostscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zwei anstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber! durch Vermittlun — 8 E der Königlichen Seedaslüng (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central⸗Genossenschaftskasee Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nüruberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, “ sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft und jeder deutscheu Kreditgenossenschaft erfolgen. W““ u“ Auch die Post nimmt Zeichnungen an allen Orten am Schalter entgegen. 18. Oktober die Vollzahlung zu leisten. 1““ Die Anleihe ist in Stuͤcken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlz am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1916, der erste 3 schein ist am 1. Oktober 1916 fällig. Der Zeichnungspreis beträgt, wenn Stücke verlangt werden, 99 Mark, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis 15. Oktober 1916 beantragt wird, 98,80 Mn für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vergl. 3. 8). . 1 4. Die zugeteilten Stuͤcke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere Berlin bis zum 1. Oktober 1916 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch de Niieederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist zurückneh Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie ; Wertpapiere selbst beliehen. 8 8 1“ sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öͤffentlichen Sparkassen, Lebensversichern gesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung n Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch Postanstalten ausgegeben. 1 1b 1 88 statst tunlichst bald nach der Zeichnung statt. UÜber die Höhe der Zuteilung entscheidet das messen der Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafuͤr vorgesehenen Raum der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so - die Stuͤckelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abändern der Stückelung kann nicht stattgegeben werden. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 30. September d. J. an jederzeit voll bezahlen. Siee sind verpflichtet: . 30 % des “
25 — % 0858 0/¼
11.““
Auf diese Zeichnungen ist i
18. Oktober 1915
24. November 1915 22. Dezember 1915 1616” 89 9 „ 22. Januar 1916 1
zu bezahlen. Fruͤhere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwe⸗ Auch die Zeichnungen bis zu 1000 Mark brauchen diesmal nicht bis zum ersten Einzahlunf termin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Su der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: “ 1 die Zeichner von ℳ 300 8 ℳ 100 am 24. November, ℳ 100 am 22. Dezember, 8 g
zugeteilten Betrages spätestens am
die Zeichner von ℳ 200 4 ℳ 100 am 24. November, ℳ 100 am 22. Januar,
die Zeichner von ℳ 100
ℳ 100 am 22. Januar. Ddie Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. 3 DSDdie im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs werden unter Abzug von 5 so Di vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zu dem Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genomn Da der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlungen 5 % Stückzinsen vom Zahlun tage, fruͤhestens aber vom 30. September ab, bis zum 31. März 1916 zu Gunsten des Zeichners verrechnet. für Schult Beispiel: Von dem in Z. 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab für Stücke eintragun⸗ bei Zahlung bis zum 30. September Stückzinsen für ein halbes Jahr = 21 ½ %, tatsächlich zu zahlender Betrag also nur ⸗. v 964 am 18. Oktober 8 für 162 Tage = 2,25 %, 8 1 8. 8 ℳ, 96,75 F- 994
für je 100 ℳ Nennwert. Für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, ermäßigt sich der Stückzinsbetrag um 25 Zu den Stuüͤcken von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank⸗Direktorium ausgestellte Zwisch scheine ausgegeben, über deren Umtausch in Schuldverschreibungen das Erforderliche später öffentlich wird. Die Stuͤcke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit groͤßtmöͤgl
Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im 1916 ausgegeben werden. Berlin, im August 1915. Reichsbank
Gedruckt bei Otts v. Holten, Berlin C 19, Neue Grünstr. 18.
„ II
7I
öniglich
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer
den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer
auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
8 Auzeigenprein für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.
-
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs⸗- und Staatsanzeigers
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern hosten 25 ₰.
3 8 11n“ 82 5 “
Inhalt des amstlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Neich. „ Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen⸗ früchten, Mehl und Futtermitteln.
Bestimmungen auf Grund der §§ 11, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom
26. August 1915.
Bekanntmachung des Herzoglich sächsischen Staatsministeriums in Gotha, betreffend die zwangsweise Verwallung russischen Grundbesitzes.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 122 des Reichs⸗Gesetzblatts. v“
Erste Beilage:
Personalveränderungen in der Armee.
Königreich Preußen. Bekanntmachung, betreffend Ergänzungen zu den Ausführungs⸗ bestimmungen zur Bekanntmachung über Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche. Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesepes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗ herrlichen Erlasse, Urkunden usw.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Oberpostsekretären a. D., Rechnungsräten Blöhbaum in Magdeburg und Ruhl in Marburg den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Posidirektor a. D. Boetzkes in Berlin und dem Geheimen Rechnungsrat Moch in Berlin⸗Steglitz, bisher im Reichspostamt, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
den Postsekretären a. D. Fischer in Schmiedefeld, Kreis Schleusingen, und Hillenbrand in Mannheim⸗Feudenheim den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
den Postsekretären a. D. Gehrmann in Thorn, Giesecke in Hannover, Grothe in Neuhaldensleben, Janeck in Neu⸗ stadt a. d. Orla, Niebisch in Brieg, Bez. Breslau, und Spanaus in Schleusingen, den Telegraphensekretären a. D. Eggers in Flensburg, Eichleiter in Görlitz, Erxleben in Rendsburg und Richau in Danzig das Verdienstkreuz in Gold,
dem bisherigen Postagenten Kunz in Berschweiler, Kreis St. Wendel, und dem früheren Postagenten Ludwig in Büdlicherbrück, Landkreis Trier, das Verdienstkreuz in Silber,
den früheren Postagenten Steinhart in Neufra, Ober⸗ amt Gammertingen, und Thiel in Farnroda, Kreis Eisenach, und dem Oberpostschaffner a. D. Müller in Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie
dem bisherigen Postagenten Vonier in Beuron, Oberamt Sigmaringen, den Oberbriefträgern a. D. Barchfeld in Eisenberg S.⸗A., Blume in Braunschweig, Johannsen in Tondern, Kirsch in Zoppot, Kreis Neustadt W.⸗Pr., Melcher in Altglietzen, Kreis Königsberg N.⸗M., Melz in Tworkau, Landkreis Ratibor, Rehan in Janellen, Kreis Angerburg, Schlegelmilch in Suhl, Kreis Schleusingen, und Zielke in Berent, den Oberpostschaffnern a. D. Al⸗ brecht in Altona, Besing in Magdeburg Boller in Neukölln, Commandeur in Voßbeck, Kreis Mettmann, Falkenthal in Strasburg, Ucker⸗ mark, Förster in Sprottau, Grüneklee in Eystrup, Kreis Hoya, Harder in Hamburz, Hartwig in Guben, Knoblauch in Nordhausen, Marks in Königsberg i. Pr., May in Posen, Porschen in Eschweiler, Landkreis Aachen, Reinke in Ludwigswalde, Landkreis Königsberg i. Pr., Roth in i a. M., Tempel in Lemgo, Werner in Nieder⸗ kaufungen, Landkreis Cassel, und Wilke in Berlin, den Land⸗ briefträgern a. D. Chudziak in Willenberg, Kreis Ortels⸗ burg, und Wenzel in Schenklengsfeld, Kreis Hersfeld, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 8 “
8
Seine Festea der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht: .
dem Direktor im Reichsjustizamt Delbrück die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Sachsen ihm verliehenen Komturkreuzes erster Klasse des Albrechts⸗ ordens zu erteilen. 8 X“
8 “
Seine Majestät Allergnädigst geruht: dem Wirklichen Admiralitätsrat, Korvettenkapitän a. D. Capelle, vortragendem Rat im Reichsmarineamt, die Er⸗ laubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm verliehenen Kriegervereins⸗ erdienstkreuzes zu erteilen.
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Deutsches Reich.
ö¹¹“¹““] 8 reffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, 8 Mehl und Futtermitteln. 1
Vom 11. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: — 78
Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Roggen⸗ und Weizenmehl, Roggen⸗, Weizen⸗ und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. b
Für die Lieferung an die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft gelten die vom Reichskanzler festzusetzenden Bedingungen.
Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das besetzte Gebiet.
Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimmungen; er kann Ausnahmen zulassen. Der Reichskanzler bestimmt auch unter welchen Bedingungen diese Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, mer der Lieferungs⸗ pflicht nach § 1 nicht nachkommt oder den von dem Reichs⸗ kanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 5
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer⸗ krafttretens. “ “ 8
Berlin, den 11. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Auf Grund der 8§8§ 11, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) bestimme ich:
I. Verteilungsstelle für Rohzucker. ““ § 1.
Als Verteilungsstelle gilt die durch Verfügung vom 19. Februar 1915 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1915) errichtete Verteilungsstelle.
§ 2.
Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzuckerfabriken an die einzelnen Verbrauchszucker⸗ fabriken zu liefern sind sowie den Zeitpunkt der Lieferung. Hierbei ist einerseits auf die Betriebsweise der einzelnen Ver⸗ brauchszuckerfabriken, andererseits auf eine möglichst gleichmäßige Zuteilung an alle Verbrauchszuckerfabriken nach Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht zu nehmen.
Die Verteilungsstelle bestimmt, nach welchen Grundsätzen die verfügbaren Rohzuckermengen den einzelnen Verbrauchs⸗ ö augeteilt werden sollen. Auf den tatsächlichen Bedarf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken und die festgesetzten Preise ist tunlichst Rücksicht zu nehmen.
§ 4.
Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und der von der Verteilungsstelle gegebenen besonderen Weisungen durch die Geschäftsführer.
Die Zuckerfabriken sind zur Anzeige der vorhandenen Be⸗ stände und der eingetretenen Aenderungen an die Geschäfts⸗ führer in dem Umfang verpflichtet, in dem die Verteilungsstelle es zur Durchführung ihrer Aufgabe für erforderlich erachtet.
Die Mitglieder, Geschäftsführer und Angestellten der Ver⸗ teilungsstelle sowie alle zu den Arbeiten der Verteilungsstelle hinzugezogenen Personen sind zur Geheimhaltung aller durch die Verteilungsstelle zu ihrer Kenntnis kommenden Angelegen⸗ heiten verpflichtet. Die der Verteilungsstelle gemachten An⸗ gaben dürfen nur für die Zwecke der Verteilungsstelle verwandt werden. § 7.
Die Verteilungsstelle bestimmt auf Grund der §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 den Abgabeanteil der einzelnen emeesherehr. Sie kann den Abgabeanteil derjenigen Rohzuckerfabriken, die für andere Fabriken angebaute Rüben verarbei entsprechend der
erworbenen Rübenmenge erhöhen. . 8 21 8 3 8 8
September, Abends.
85
§ 8.
Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken ist, sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, die aus ihnen unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 191 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandsverbrauch abgefertigte Verbrauchszuckermenge, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate.
Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zucker⸗ raffinerien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, a gehörenden Verbrauchszuckerfabriken ist ihre Beteiligungszahl beim Verbande. 89
Von dem Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszucker⸗ fabriken werden abgeschrieben diejenigen Mengen Rohzucker und Verbrauchszucker, die mit Beginn des 1. Oktober 1915 im Besitz jeder einzelnen Verbrauchszuckerfabrik sind, abzüglich derjenigen Mengen, die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, die ihrem Inhalt nach bereits vor dem 1. Oktober 1915 erfüllt werden mußten (Rohzucker im Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgerechnet).
§ 10. Die Bedarfsanteile sind mit Genehmigung der Verteilungs⸗ stelle übertragbar. S. 11 Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken sind vorab 55 Hundertteile ihrer eigenen voraussichtlichen Gewinnung zu⸗ zuteilen. — 1ee“ § 12
Gegen Anordnungen der Geschäftsführer kann jede Zucker⸗ fabrik, die ein berechtigtes Interesse hat, die Entscheidung der Verteilungsstelle nachsuchen. Das Ersuchen ist an die Geschäfls⸗ stelle zu richten.
Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Verteilungsstelle steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zu und zwar gegen Beschlüsse meiner Art jederzeit, gegen Entscheidungen in einzelnen Fällen binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Benanni⸗ gabe der Entscheidungen. Beschwerden sind bei der Geschäfts⸗ stelle einzulegen.
II. Versendung und Einlagerung des Rohzuckers. § 13.
Soweit Rohzucker aus den Fabriken Anklam, Alt Ranft, Barth, Demmin, Greifenberg, Jarmen, Malchin, Stavenhagen, Teterow nach Stettin oder über Stettin bezogen wird, ist der Käufer verpflichtet, in die bestehenden Frachtverträge dieser Fabriken einzutreten.
§ 14.
Rohzuckerfabriken, die zu Wasser zu verladen pflegen, können von der Verteilungsstelle verpflichtet werden, Raffinerien zugeteilten Rohzucker, der wegen Sperrung der Schiffahrt nicht verladen werden kann, bis zum Aufgang der Schiffahrt gegen ein Gebühr von drei Pfennig für einen Monat und für 50 kg versichert zu lagern, soweit sie genügende Lagerräume haben. Die Raffinerie ist verpflichtet, den Zucker gegen Aushändigung des Lagerscheins zu bezahlen. Die Rohzuckerfabrik ist verpflichtet, den Zucker bei Aufgang der Schiffahrt ohne weitere Ent⸗ schädigung zu verladen.
S8 D.
Außerhalb des Standortes der Rohzuckerfabrik darf Roh⸗ zucker nur mit Einwilligung der Verteilungsstelle eingelagert werden. Anträge sind durch eingeschriebenen Brief oder einge⸗ schriebenes Telegramm zu stellen. Sie gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags abgelehnt sind. 1 v““
III. Verkaufs⸗ und Zahlungsbedingungen.
8 § 16.
Soweit sich nicht aus den bestehenden Verordnungen etwas anderes ergibt, gelten die vor dem 1. August 1914 üblich ge⸗ wesenen Verkaufs⸗ und Zahlungsbedingungen.
Verbrauchszuckerfabriken, die früher nicht nach den Be⸗ dingungen für den Danziger Zuckerhandel Rohzucker zu kaufen pflegten, können verlangen, daß ihnen statt der in den Danziger Bedingungen vorgesehenen Bankgarantie oder Vorausbezahlung Bezahlung gegen Frachtbriefdoppelstücke gestattet wird. Der Empfänger ist berechtigt, den Frachtbrief selbst auszustellen.
§ 17.
Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird be⸗ rechnet 1,50 ℳ für den Sack von 75 bis 100 kg, 1,125 ℳ für den Sack von 50 kg und 0,75 ℳ für den Sack von 25 kg.
Bei Zucker in Broten und bei Zucker in Platten wird Papier und Faden als Zucker gewogen und berechnet. Würfel⸗ zucker in Kisten wird mit 2 vom Hundert Taraverlust geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucker in Fässern werden Reifen, Nägel und Papier als 3