Der Bezugsprris beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Helbstabholer
V Anzeigenpreis für den Raum einer 5 grspaltenen Einheits-
zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatsanzrigera
auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Uummern kosten 25 ₰.
Berlin, Mittwoch, den
Inhalt des amtlichen
Drdensverlelhungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Teiles:
Ernennungen ꝛc.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit Hülsenfrüchten.
Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Be⸗ stände von Verbrauchszucker.
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung eines Systems von Spannungswandlern zur Beglaubigung durch die Elektrischen
8 1—
Königreich Preußen. 9
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend nachträgliche Gewährung des erhöhten Haferpreises.
jestät der König haben Allergnädigst g⸗ ruht:
dem Generalmajor Tappen, Abteilungschef im General⸗ jabe des Feldheeres, den Orden pour le mérite,
dem Admiral z. D. von Grapom, bisher Direktor des Nautischen Departements des Reichsmarineamts, den König⸗ ichen Kronenorden erster Klasse mit Schwertern,
dem Universitätskassenrendanten und Quästor, Rechnungsrat Gries in Breslau und dem Amtsgerichtssekretär a. D., Rech⸗ ungsrat Schulz in Friedland O.⸗Pr. den Königlichen Kronen⸗ örden dritter Kaasse,
dem Abteilungsvorsteher bei kersicherungsaktiengesellschaft Mehlig töniglichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Staatsanwaltschaftsassistenten a. D., Gerichtssekretär —.* in Brand, Landkreis Aachen, das Verdienstkreuz in Bold,
dem Eisenbahnweichensteller a. D. Hofmann in Dorlar, Freis Wetzlar, dem Eisenbahnstationsschaffner a. D. Ley in Schönstein, Kreis Altenkirchen, dem Hilfsbahnwärter a. D. Muth in Vilbel, Kreis Friedberg, dem bisherigen Eisenbahn⸗ vorsattler Dernbach in Lindenholzhausen, Kreis Limburg, den pisherigen Eisenbahngüterbodenarbeitern Daas in Buisdorf, Siegkreis, Hofmann in Offenbach a. M. und Voß in Windeck, Kreis Waldbröl, dem bisherigen Eisenbahnstrecken⸗ rbeiter Stolz in Erbach, Kreis Limburg, und dem bis⸗ herigen Bahnhofsarbeiter Finzel in Friedberg, Hessen, das Allgemeine Ehrenzeichen,
dem Bohrer Stoy bei der Artilleriewerkstatt in Spandau, eem Arbeiter Beyer, zuletzt bei der Pulverfabrik in Spandau, ind dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Nett in Königsberg Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie
dem Vizewachtmeister der Landwehr Manzel bei einem Reservepferdedepot, dem Unteroffizier Brychey bei einer Artilleriemunitionskolonne, dem Gefreiten Schulze bei der Militäreisenbahndirektion Nr. 3, dem Gefreiten Steuer beim 8. Oberschlesischen Infanterieregiment Nr. 62, dem Kanonier Sanitz beim 1. Ersatzbataillon des Fußartillerieregiments Encke 4. Magdeburgischen) Nr. 4, dem Fahrer Fischer bei einer chweren Funkerstation und dem Bäckergesellen Neunziger in Stettin die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ninister in München, Wirklichen Geheimen Rat von Treutler das Komturkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern nit Schwertern am zweimal schwarz⸗ und dreimal weißgestreiften Bande zu verleihen.
der Rück⸗ in Magdeburg den
Dentsches Reich.
vis zum 30. Juni 191 eerufen worden.
Berlin SW. 4
8, Wilhelmstraße Nr. 32.
22
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und EEEsls1lall nriegseias 1.“ Vom 7. Sepiember 1915.
Auf Ihren Bericht vom 3. September 1915 bestimme Ich auf Grund des § 17 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des § 7 des Mannschaflsversernnmgsgesetes vom gleichen Tage (Reichs⸗Gesetzbl. S. 565 und 593 ff.):
Als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege gelten:
1) die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz⸗ und Polizeitruppen in den Schutzgebieten, die während des Krieges an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Be⸗ lagerung teilgenommen 1Se gleichgültig, ob diese Teilnahme bei den deutschen oder den Streitkräften eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder be⸗ freundeten Staates erfolgt ist, die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz⸗ und Polizeitruppen, die, ohne vor den Feind gekommen zu sein (Ziffer 1), sich während des Krieges aus dienstlichem Anlaß mindestens zwei Monate im Kriegsgebiet aufgehalten haben.
Als Kriegsgebiet sind anzusehen:
a. das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Reich und die mit ihm verbündeten oder befreundeten Staaten sich im Kriege befinden, einschließlich der Kolonien dieser Staaten und Luxemburg,
sämtliche deutsche Schutzgebiete, die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten oder befreundeten Staaten, soweit in ihnen kriegerische Operationen stattgefunden haben, das gesamte Meeresgebiet und “ . das Küstengebiet, 1 8. soweit sie vom Feinde gefährdet sind.
Eine Anrechnung von Kriegsjahren auf Grund der Ziffer 2 unter c, d, e findet nur für diejenigen Personen statt, die sich in den bezeichneten Gebietsteilen, im Falle c während der Dauer kriegerischer Operationen, im Falle d, e während ihrer Gefährdung durch den Feind aufgehalten haben.
In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räum⸗ lichen und zeitlichen Voraussetzungen zu cC vorliegen, die obersten Verwaltungsbehörden des Heeres, ob sie zu d und e vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde. Diese bestimmt auch, bis zu welchen Grenzen Einbuchtungen und Häfen als Meeres⸗ gebiet anzusehen sind.
Denjenigen Kriegsteilnehmern, die sowohl im Kalenderjahr 1914 wie im Kalenderjahr 1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegsjahre anzurechnen.
Großes Hauptquartier, den 7. September 1915.
(L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
“
“ 1“
betreffend Ergänzung der Verordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit Hülsenfrüchten (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 520).
Vom 20. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 520) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1) Der § 1 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder von Händlein mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, soweit die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Ver⸗ kauf oder auf Grund von Anbauverträgen (Vermehrungs⸗ ög. mit der Lieferung von Hülsenfrüchten zu Saat⸗ zwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine be⸗ hördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist; 8
2) Der § 10 erhält folgenden Zusatz:
Diese B.genntese. gelten nicht für anerkanntes Saat⸗ gut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüseanbau be⸗ stimmt ist. Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den Nachweis. Artikel I1. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. September 1915. Der Stellvertretex des Reichskanzlers.
“ 84 1“
Fven. üse “ .
22. September, Abends.
Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestät
vpon Verbrauchszucker. yVom 21. September 19lbht.ͤ Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Oktober 1915 im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral⸗Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zweck haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Oktober 1915 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral⸗Einkaufs⸗
Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. Oktober 1915 ab⸗ zusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 1) auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, Bundesstaats oder Elsaß⸗Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marine⸗ verwaltung sowie im Eigentum eines Kommunal⸗ verbandes stehen, 2) auf Mengen, die insgesamt weni zentner betragen. 8
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.
Bekanntmachung. “
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, ist das folgende System von Spannungswandlern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zu⸗ gelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:
System 8ʒ Spannungswandler für einphasigen Wechsel⸗
strom, Form NE. 11, hergestellt von den Siemens⸗Schuckert⸗ werken, Berlin.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 1. Juli 1915.
Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsansta Warburg
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnä gst geruht
den Titel Forstmeister mit dem Range der Räte vierter Klasse nachbezeichneten Oberförstern zu verleihen:
im Regierungsbezirk Königsberg: Mohnike in Neustern⸗ berg, Rehefeld in Pfeil, Schleiff in Alichristburg, Walter in Wormditt, Zielaskowski in Papuschienen; — im Regie⸗ rungsbezirk Gumbinnen: Augustin in Hendtwalde, Geiger in Trappönen, Giebler in Eichwald, Göritz in Neulubäönen, Negenborn in Borken, Oberdieck in Wilhelmsbruch, Pampel in Wischwill, von Papen in Brödlauken, Sette⸗ gast in Norkaiten, Freiherr Speck von Sternburg in Rominten, Vogel von Falckenstein in Padrosen, Witte in Goldap; — im Regierungsbezirk Allenstein: Hansmann in Kaltenborn, Helmecke in Wolfsbruch, Hilveti in Kommusin, Kohlstock in Lyck, Krause in Sadlowo, Marmaetzschke in Nikolaiken, Mogk in Kudippen, Müller in Corpellen, Rathel⸗ beck in Liebemühl, von Schippin Ramuck, Schulz in Willenberg; — im Regierungsbezirk Danzig: Benecke in Steegen, Demme in Gnewan, Hermann in Karthaus, Marter in Wirthy. Pfeiffer in Kielau, Thomas in Lippusch, Wendt in Mirchau, Wigand in Gohra, Zweite in Sobbowitz; — im Regierungobezirk Marienwerder: Brandt in Lutau, Coß in Rehberg, Dyck in Marienwerder, Ehlert in Laska, Franz in Friedrichsberg, Gemmel in Czersk, Grentzenberg in Plietnitz, Haedicke in Tüt, Hartung in Schu 1 Henschel in Jammi, Hütterott in Lindenberg, Kamlah in Thorn, Maske in Rehhof, Mecklenburg in Lanutenburg, Otto in Lonkors. Rehren in Chotzenmühl, Schorß in Sommersin, Weber in Golau, Wegener in Döderitz; im Regierungsbezirk Potsdam: von in
98⸗
Kremmen, Lefils in Woltersdorf, Pannke a2b bezirk Rankfurt a. O.: Ehrlich in Jänschwalde, Hasen.,
2
mannsdorf, Wannow in Liebenwalde; — im
eines