Der Bezugspreisg beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer
den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Helbstahholer
auch die Expedition SW. 8 Einzelne Rummern kosten 25 ₰.
48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Anzeigenpreig für den naum zeile 30 ₰,
die Königliche Expedition des Reichs-
einer 5 gespaltenen Einheits- einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:
und Htaatzanzeigers
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
W
Ordensverleihungen ꝛc.
Dentsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Schlafdecken, LvSe: und Pferdedecken (Woilachs).
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung viehseuchenpolizei⸗ licher Anordnungen.
Bekanntmachungen des Ministeriums für Elsaß⸗Lothringen, be⸗
treffend die zwangsweise Verwaltung französischer bezw.
russischer Unternehmungen. ö “
2
8
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Mitteilung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission⸗ für Archivaspiranten in Berlin für die Jahre 1915 18.
Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Kreis Altenaer Schmalspureisenbahnen.
Tagesordnung für die nächste Sitzung des Bezirkseisenbahnrats für die Eisenbahndirektionsbezirke Erfurt und Halle in Erfurt.
Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April
1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗ herrlichen Erlasse, Urkunden usw.
dem Dompropst, Prälaten Dr. Berlage in Cöln die Brillanten zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Stern und der Königlichen Krone, dem Reichsgerichtsrat a. D. Dr. Düringer in Leipzig den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Rektor a. D. Richter in Charlottenburg⸗Westend den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Seminardirektor, Schulrat Dr. Schmitz in Brühl, Lanokreis Cöln, den Adler der Ritter des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern, den Lehrern Nöthen in Willich, Landkreis Crefeld, und Peters in Gartow, Kreis Ruppin, und dem Lehrer a. D. Oldiges in Meppen den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Schiffszimmermann Seemann in Frauendorf, Kreis Random, und dem Gutsarbeiter Trippler in Erxleben, Kreis Neuhaldensleben, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Unteroffizier der Reserve Benscheidt bei einer Reservefuhrparkkolonne und dem Ersatzreservisten, Bäcker Boll⸗ höfer bei einer Reservebäckereikolonne die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
„Seine Majestät der Kaiser und König haben
Allergnädigst geruht:
dem Staatssekretär des Innern und Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staatsminister Dr. Delbrück die Erlaubnis zur Anlegung der von Seiner Majestät dem König von Sachsen ihm verliehenen silbernen Krone zum goldenen Stern des Großkreuzes des Albrechtsordens mit dem dunklen schmal⸗ geränderten Bande zu ertelen. u““
Denutsches Reich.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme von Schlafdecken, decken und Pferdedecken (Woilachs).
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Be⸗ kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357 ff.) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider⸗ handlung gegen diese Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs⸗ bedarf*) bestraft wird.
*) § 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre is zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1) wer unbefugt einen beschlagnabmten Gegenstand beiseite⸗ schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräͤußerungo⸗ oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; wer den nach § 5 erlasse sführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Haar⸗
oder mit Geldstrafe allgemeinen Straf⸗
die Beschlagnahmebestimmung.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung i
§ 2
5 8 Beschlagnahmte Gegenstände.
Hiermit werden sämtliche Vorräte an Decken und Deckenstoffen beschlagnahmt, gleichgültig, ob sie bereits fertig hergestellt oder noch in der Herstellung befindlich sind, oder ob sie künftig noch hergestellt werden, und zwar:
1) Schlafdecken aus Wolle,
2) Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, 3 B11“
3) Schlafdecken aus Baumwolle,
4) Hremdecken.
5)
Inkrafttreten. —
ferdedecken (Woilachs),
6) Deckenstoffe und nicht abgepaßte Deckenstücke. 8 Nicht beschlagnahmt sind:
a. gebrauchte Decken,
b. Decken zu 1— 4, die nicht ein Mindestgewicht von 1250 g sowie eine Mindestgröße von 180 130 cm (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) baben,
c. Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tagesüberdecken od er Steppdecken), Divandecken, Kommodendecken, Wandbehänge, Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken),
d. Filzdecken (im Filzverfahren hergestellte Decken),
e. die am Tage des Inkrafttretens dieser Betanntmachung vor⸗ Vortäte (Mindestvorräte) derselben Person, die geringer
nd als: aa 100 Stück von einer einzigen Qualität oder bb. 300 Stück von sämtlichen der Beschlagnahme unterliegenden Deckenqualitäten insgesamt, gleichgültig, wieviel von einer einzigen Qualität vorhanden sind. cc. 200 m Deckenstoff einer einzigen Qualität, gleichgültig, welche Breite und welches Gemcht vie Stücke haben,
Dagegen sind sämtliche in der Herstellung befindlichen und künftig herzustellenden Decken und Deckenstoffe beschlagnahmt, ganz gleichzültig, in welchen Mengen, Größen und Gewichten sie ber⸗ gestellt werden, und zwar in dem Augenblick, wo sie abgewebt den Webstuhl verlassen. 8 8
v1“ § 3. “
8 8 Wirkung der Beschlagnahme. “
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen ü;ber sie nichtig sind. Den rechts⸗ geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnabme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteitung des Königlichen Kriegsministeriums in Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erfolgen.
Die Fertigstellung der noch nicht fertiggestellten (nach § 2 be⸗ schlagnahmten) Decken und Oeckenstoffe ist erlaubt.
Die Mengen von Decken, die vor der Verkündung dieser Be⸗ kanntmachung von einer deutschen Militär⸗ oder Marinebehörde unmittelbar oder mittelbar in Auftrag gegeben oder gekauft, aber noch nicht abgeliefert sind, dürfen trotz der Beschlagnahme abgeliefert werden unter der Bedingung, daß von jeder einzelnen Ablieferung dem Webstoffmeldeamt brieflich Kenntnis gegeben wird.
Die Mengen von Decken, deren Herstellung die Königliche Feld⸗ zeugmeisterei in Berlin oder das Bekleidungs⸗Beschaffungsamt in Berlin nach der Verkündung dieser Bekanntmachung unmittelbar in Auftrag geben, können an die von der bestellenden Behörde bezeichneten Stellen ohne weiteres abgeliefert werden. Alle von einer Militär⸗ behörde zurückgewtesenen Decken fallen durch die Zurückweisung unter
Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände. Die Besitzer der beschlaanahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Ein Wechsfel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände darf nur mit Einwilligung des Webstoffmeldeamtes erfolgen.
§ 5.
Nachweis von früheren Verznderungen im Besitzstande der beschlagnahmten Gegenstände.
Soweit in den Eigentums⸗ oder Gewahrsamsverhältnissen der Decken seit ihrer Anmeldung (gemäß der Bekanntmachung Nr. W. I. 734/8. 15. K R A) bis zu ihrer Beschlagnahme eine Ver⸗ änderung eingetreten ist, soll derjenige, der die Anmeldung der Decken bewirkt hat, unverzüglich dem Webstoffmeldeamte Mitteilung machen unter Beifügung eines Auszuges aus dem gemäß § 7 der Bekannt⸗ machung Nr. W. I. 734/8. 15 K RA zu führenden Lagerbuch.
§ 6. Eigentumsübertragung.
Das Webstoffmeldeamt der Kriegs Rohstoff Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministeriams wird ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnohmten Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm zu bezeichnenden Personen zu übertragen. 87
Anfragen und Anträge: v1“ und Anträge, die vorliegende Bekanntmachung
8
Alle Anfragen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs⸗Robstoff⸗Abteilung des König⸗ llichen Kriegsministertiums, Berlin SW 48, Verlän „ Hedemannstraße 11, “ 1
zu richten.
Die Fragen und Anträge am Kopfe des Briefes den Beschlagnahme“.
Berlin, den 30. September 15. Königlich preußisches Kriegs ministerium. von Wandel.
müssen auf dem Briefumschlag sowie Vermerk tragen:
8 München, den 30. September
915.
Königlich bayerisches Kriegs⸗ ministerium.
Kreß von Kressenstein.
Stuttgart, den 30. September
8 1915. Königlich sächsisches Kriegs⸗ Koöniglich württembergisches Kriegsministerium.
mministerium. von Wilsdorf. von Marchtaler.
.
Bekanntmachung, die Aufhebung viehseuchenpolizeilicher Anordnungen.
Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten werden die nachbezeichneten Anordnungen mit dem heutigen Tage wieder aufgehoben:
1) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend die Kontrolle der Rindviehbestände im zollgesetzlichen Grenzbezirk des Regierungsbezirks Aachen, vom 29. September 1913 (Amtsblatt Seite 327);
2) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend die Kontrolle der Schweinebestände im Kreise Malmedy, vom 25. Juni 1914 (Amtsblatt Seite 249). Aachen, den 18. September 1915.
1 Der Regierungspräsident. J. V.: Busenitz.
ffend
betre
1
3 Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
130. Liste. 8 56
LELsänd licher Grundbesitz. .“ Kreis Metz⸗Land. — Gemeinde Saulny. 33,89 ha Wald des Karl Alfred Bollemont (Verwalter: Forstmeister Schroeder in Metz). Gemeinde Novéant.
6,19 ha Wald der Ehefrau Georg Johann de Sereé geb. Chassinot und des Marie Albert de Turgy d'Estrées in St. Brien (Ver⸗ walter: derselbe).
Straßburg, den 25. September 1915. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. V.: Cronau. 88
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden: .
131. Liste.
Kreis Straßburg⸗Stadt. (XVI. Nachtragsverzeichnis.) A. Gewerbliche Un ternehmungen. v Gemeinde Straßburg. Photographiesalon Lipsky, Straßburg, Rechtsanwalt Dr. Hertzer, hier). Straßburg, den 25. September 1915. 8 Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. V.: Cronau.
Königreich Preußen. 3
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Direktor des Magdalenen⸗Gymnasiums in Breslau Dr. Max Consbruch zum Provinzialschulrat und
den bisherigen ordentlichen Professor Dr. Adolf Win daus in Innsbruck zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Göttingen zu ernennen sowie
dem Direktor des Gymnasiums in Brieg Theodor Matschky bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer öe“ t zu verleihen. “
„Betrifft Decken⸗
8 zwangsweise