I. Pakete ohne angegeb
A. Das Porto beträgt für Pakete auf Entfernungen (in geographischen Meilen): 8 bis zum Gewichte bis 10 10 — 20,20 — 50 50 — 100/ 100 — 150 über 150 von einschließlich Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 Zone 6 b523 50 J 50 50 50 J. 50 3 50 kg für je 1 kg
5563[19, 20 3 30 ₰4 40 4 50 ₰ “ Prr unfrankierte Pakete bis 5 kg einschließlich wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. pflichtige ienst⸗ sendungen unterliegen diesem Zuschlag nicht. b Für die als Sperrgut zu behandelnden Pakete wird das Porto bee aber der Portozuschlag und die Versicherungsgebühr) um die Hälfte erhöht. Als Sperrgut gelten alle Pakete, die a. in irgend
1I. Frankierte Pakete im Gewichte bis 2 bz. 5 Kg („Postpakete“) nach dem Auslande. 8 .““ nach Ungarn (c ausschl. der Nachnahmepakete u. Pakete gegen Rückschein),
1 Allgemeines. Den Paketen dürfen zurzeit allgemein Briefe oder briefliche Mitteilungen nicht beigefügt werden. 1 Jeder Paketkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausland sowie ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Doppel auf grünem Papier in deutscher Sprache beizufügen. In der unten angegebenen Zahl der erforderlichen Inhaltserklärungen ist das Doppel mit einbegriffen. Außerdem ist zurzeit noch ein zweites Doppel der Inhalts⸗ erklärung auf grünem Papier bei ufügen. (Für Pakete nach Luxem⸗ burg sind künftig zwei grüne Zollinhaltserklärungen erforderlich.) Die Ueberschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen muß “ 1— eaesrklärxnag “ (zum Zwecke der deutschen Zollabfertigung)“ geändert werden. Die Waren sind in handelsüblicher Weise so genau
ngen.
F. Paketsendu
enen Wert und Pakete mit Wertangabe nach Orten innerhalb des Deutscher Reichspostgebiets sowie nach Bayern, Württemberg und Oesterreich⸗Ungarn mit Liechtenstein.
einer Ausdehnung 1 ¼ m überschreiten oder b. in einer Ausdehnung 1 m, in einer anderen ‧½ m überschreiten und dabei weniger als 10 kg wiegen oder c. sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unver⸗ hältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder die überhaupt eine besonders sorgsame Behandlung erfordern, z. B. Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen, Käfige, leer oder mit lebenden Tieren, eere Zigarrenkisten in großen unden, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestellen, Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinde —— -2 b Eharcher Fahrräder und dergleichen, d. Pakete mit lebenden ieren. Für die Paketkarte wird besonderes Porto nicht in Ansatz ge⸗ bracht. Gehören mehrere Sendungen zu einer Pak tkarte, s wird
für jedes einzelne Stück das Porto berechnet. 8
zu bezeichnen, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die Ausfuhr⸗ verbote fallen. In der Spalte „Bemerkungen“ hat der Absender zu erklären: 8 —
„Enthält außer Geschäftspapieren keine schriftlichen Mitteilungen.“ Die Ausfuhrerklärungen sind vom Absender handschriftlich durch Namensunterschrift zu vollziehen, ein etwa vorhandener Firmen⸗
stempel ist beizudrücken.
Zu jedem Paket müssen vom Absender besondere Begleit⸗ papiere bokecen olnestsn nürnnüss usw.) ausgestellt werden.
Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete nach Bosnien⸗Herzegowina (ausschließli der Nachnahmepakete und Pakete gegen Rückschein), nach Oesterreich mit Liechtenstein (ausschl. der Eil⸗ pakete, dringenden Pakete, Nachnahmepakete u. Pakete gegen Rückschein),
bis zum Gewichte von
Der be ügenden Il.Inh.⸗
rklärungen Zahl]/ Sprache
Die Paketsendungen sind tunlichst zu frankieren. 8 B. Für Pakete mit Wertangabe wird erhoben: 1) das für Pakete ohne Wertangabe zu entrichtende Porto (siehe unter A.). ) Versicherungsgebühr gleichmäßig 5 Pf⸗ für je 300 ℳ oder einen Teil von 300 ℳ, mindestens jedoch 10 P. ohne Unterschied
der Entfernung. A fälaffig (jedoch nicht bei dringenden Paketen),
C. Einschreibung Einschreibgebühr 20 8 .
D. Für Nachnahmepakete (N zulässig bis 800 ℳ) wird außer dem Porto erhoben: 1) 10 Pf. Vorzeigegebühr, 2) im Falle der Ein⸗ lösung die Postanweisungsgebühr für Uebersendung des eingezogenen Nachnahmebetrags. 8 —
E. Dringende Pakete müssen frankiert sein. Beson⸗ dere Gebühr gußer Porto und etwaigem Eilbestellgelde 1 ℳ.
*
sowie nach Luxemburg (ausschl. der Pakete mit Nachnahme und der dringenden Pakete) können jedoch auch unfrankiert abgesandt werden. Für Nachnahmen (stets in Mark und P anzugeben) u Gebühr von 1 Pf. für je 1 ℳ, mindestens 20 Pf. gac Bosnien⸗Herzegowina, Oesterreich⸗Ungarn mit Liechtenstein mindestens 10 f.). Post⸗ anweisungsgebühren werden nicht abgezogen. — Ueber bestehende Be⸗ schränkungen bezüglich Ausdehnung und Umfang der „Postpakete“ nach einzelnen Ländern erteilen die Postanstalten Auskunft; ebenso über „Postfrachtstücke“ nach dem Auslande (Paketsendungen, welche den Bedingungen für „Postpakete“ nicht entsprechen) und im Verkehr mit welchen Ländern die Zahlung der Zollbeträge durch den Absender (im Verkehr mit einigen Ländern auch nachträglich) gestattet ist.
Bemerkungen
[W = Wertangabe zulässig. N = Nachnahme zulässig. E=ö= Eilbestellung zulässig.]
1) Bosnien⸗Herzegowina.. . 2) Bulgarien . 3) Dänemark mit Faröer, Grönland, Island †) 4) Griechenland ... ebööö. 6) Niederlande... . 7) Norwegen über Dänemark oder Schweden über Lübeck (1 mal wöchentlich). über Dänemark und Schweden.
8) Oesterreich⸗Ungarn mit Liechtenstein*) aͤab“; 10) Rumänien. Oebb 11“ e . . . . .... nh. . 14) Vereinigte Staaten von Amerika
*) Pakete nach der Bukowina sind unzulässig.
bis auf weiteres Beschränkungen unterworfen, worüber die Postanstalten nähere Auskunft erteilen. P. sen. Nähere Auskunft erteilen die Postanstalten.
schriften enthalten, sind nur nach einer Anzahl Orte zugela
**) Für Pakete nach Luxemburg sind zwei grüne Zollinhaltserklärungen (siehe Vorbemerkungen:
†) Das Franko für Pakete nach Island beträgt 1 ℳ 40 Pf.
888 8 11““ E1ö1“ 1“ 1) Die Länge eines Taxworts in offener Sprache ist auf 15 Buch⸗ staben oder auf 5 Ziffern festgesetzt. Mindestbetrag für ein gewöhn⸗ liches Telegramm; im Stadtverkehr 30 Pf., im übrigen Inlands⸗ verkehr 50 Pf., nach dem Auslande 50 Pf. Durch 5 nicht teilbare Pfennigbeträge sind auf solche zu erhöhen. Die Worttaxen gelten für den billigsten oder für den gebräuchlichsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphenanstalten zu erfragen.
2) Interpunktionszeichen, Bindestriche und Apostrophe werden im inneren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, kosten⸗ frei mitbefördert. Im Auslandsverkehr werden sie nur auf Verlangen des Absenders 11““ und dann auch taxiert. Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je eine Ziffer.
3) Für dringende Telegramme wird die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms erhoben.
Ueber die öe“ im Telegrammverkehr mit dem nicht feindlichen Auslande geben die bei den Ver⸗ kehrsanstalten ausgehängten Bekanntmachungen Auskunft.
4) Im Verkehr innerhalb Deutschlands wird für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm =-RPZ
die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern be⸗ rechnet. Wird eine Ddringende Antwort verlangt, so ist =RPD= zu setzen. Soll die Gebühr für eine Antwort von mehr
als 10 Wörtern vorausbezahlt werden, so ist dies ee⸗ anzugeben,
B. =RP 20= oder =RPD 20. Im Verkehr mit dem
d ist die Zahl der für das Antworts⸗
ramm vorausbezahlten Wörter in jedem anzugeben, z. B. =RP 6 — oder =RPPD 10—.
5) Für die Vergleichung eines Telegramms =T0= wird
ein Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher
Wortzahl erhoben. G 1
6) Für telegraphische Empfangsanzeige =P0C=
st die Gebühr gleich der eines gewöhnlichen Telegramms von
5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für dringende
telegraphische Empfangsanzeige =POD= erhöht sich
diese Gebühr auf das Dreifache. Für briefliche Empfangs⸗
Europäischer Vorschriftenbereich: E
* * —
do 0⸗
do*
do do do 80
+ do do
bis f.
bis
90·
.
Der Paketverkehr nach Dalmatien, dem Küstenlande, Galizien und nach Tirol ist Pakete nach Ungarn, die Bücher und Druck⸗
: Allgemeines) erforderlich.
G. Telegramme.
anzeige =PCP= sind im Verkehr mit dem Auslande 20 Pf. im
voraus zu entrichten. Für briefliche Empfangsanzeigen des inne⸗ V 8 deutschen Verkehrs wird eine besondere Gebühr nicht er⸗ oben. 7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absen⸗ ders Tes8X.⸗24½ Telegramms =FS= ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten; die Nachsendungsgebühren werden vom B1u“ erhoben. — Tele⸗ gramme, die auf Verlangen des Empfängers nachgesandt werden, sind mit „Nachgesandt von“ (Réexpédié de) zu be⸗ zeichnen. Der Antragsteller ist zur Nachzahlung der Gebühren ver⸗ 189,— wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden önnen.
8) Telegramme mit der Bezeichnun „ telegraphenlagernd“ = TR= oder „postlagernd“ =GP= sind zulässig. Die mit dem Ver⸗ merke „Tages“ (Jour) versehenen Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht auf⸗ genommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. Tele⸗ gramme, die von der Bestimmungstelegraphenanstalt als einge⸗ schriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Ver⸗ merke =PR= oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Tele⸗ EE114 mit dem Vermerke =GPR= zu versehen; für die
inschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Telegramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Bestimmungslande weiterzubefördern sind, be⸗ trägt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Adresse die Angabe „Post“ (Weitersendung als gewöhnlicher Brief) oder die Angabe =PR= enthält, 20 oder 40 f.
9) Innerhalb Deutschlands kann die Vergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten =XP= ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. “ Telegramm durch den Absender vorausbezahlt werden. Dieselbe Gebühr hat der Ab⸗
d. o. f.
d. o. e.
des Antwortstelegramms vorauszubezahlen =RXP=Z.
In der Spalte „Sprache“ bedeutet: d. = deutsch, e. = englisch, f. = französisch, h. = holländisch, o. = oder; d. h. es ist dem Absender freigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will.
2) W bis 800 ℳ. Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarte sind unzulässig.
3) W unbegr.; N bis 800 ℳ, ausgen. nach Grönland. Nur nach Dänemark selbst: dring. Pakete zulässig; E nach Postorten.
4) Nur nach best. Orten. N bis 800 ℳ.
5) Für den Grenzverkehr (1. Zone) nur 35 ₰. W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E. Dringende Pakete und Einschreibpakete zulässig. Einschreibgebühr 20 ₰.
6) W bis 800 ℳ; N bis 800 ℳ; E.
7) W unbegrenzt; NF bis 800 ℳ; E nach best. Orten.
8) W unbegrenzt, mit Ausnahme der örtlichen Beschränkungen; N bis 800 ℳ; Einschreibpakete zulässig. E, ausgenommen
nach Dalmatien und Ungarn. Dringende Pakete zulässig,
laäausgenommen nach Dalmatien und Ungarn. Nach Ungarn und nach einer Anzahl Orte in Dalmatien, im Küsten- lande und Nirol sind schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten unzulässig. 8 10) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ. Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten sind unzulässig.
11) W unbegrenzt; N. bis 800 ℳ; dringende Pakete zulässig; E nur nach Postorten mit Bestelldienst.
12) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E.
13) Nur nach best. Orten; W bis 400 ℳ. Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten sind unzulässig.
14) Auch nach Insel Guam, Hawai, Kanalzone von Panama, den
. PFhilippinen, Porto Rico, Tutuila; Einschreibpakete zulässig, Einschreibgebühr 20 ₰.
11“] 3 “ Wird de Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als auch für da Antwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der Vermerk üXP =RXP= zu lauten. Hat der Absender nichts vorgusbezahlt, s werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, nach
träglich vom Absender eingezogen. — Die Kosten für die Weiter⸗ beförderung der Telegramme durch Eilboten im Auslande hat in
der Regel der Empfänger zu tragen. Solche Telegramme sind mi dem Vermerk „EXxprès“ zu versehen. Kennt der Absender di Höhe des Botenlohnes und will er ihn vorausbezahlen, so lautet der
ermerk =XPxX=, wobei die erhobene Gebühr (x) in Franken (zu 80 Pf.) ausgedrückt wird.
hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag
entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohnes =XPT= die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern hf den⸗
selben Ort und denselben Weg, oder für die briefliche Meldung =XPP=20 Pf. zu zahlen. welche die Beförderungskosten einheitlich festgesetzt und bekanntgegeben haben (vergleiche den Tarif), werden diese Kosten unbedingt vom Absender erhoben. In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Adresse den Vermerk =XP=.
10) Das zu vervielfältigende Telegramm =TMx= wird, alle Adressen in die eeefjcr eingerechnet, als ein einziges Telegramm taxiert. Neben der Wortgebühr werden für jede einze
erhoben.
80 Pf. 12) Die Vermerke =D=, =RP 6—=, 8 10=2, Tages usw.
zählen als je 1 Wort und sind vor der Adresse niederzuschreiben.
13) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung
von 10 Pf. erteilt. 14) Für jedes Telegramm, das einem
besteller oder Landbriefträger zur Beförderung an die
Telegraphenanstalt mitgegeben wird, werden 10 Pf. erhoben.
sender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die Eilbestellung rvlü vxERaxgee
Europäischer Vorschriftenbereich: ℳ 3
—
— ————————— ; 8 . Mo 8s Europäischer Vorschriftenbereich:⸗ * 8
xxöbF. 5**
Belgien (nur nach Brüssel, Lüttich und Verviers und dderen Vor⸗ und Nachbarorten sowis nach Antwerpen, Nur ofene deutsche
* . . . *. 8 *
Hasselt und Welkenraedt.
11111q16161616166 Bosnien⸗Herzegowina (bis auf weiteres unzu⸗
11151686868 11111“X“X“ ((süär =XP= v. Abs. 75 4) .. Griechenland (via Oesterreich, Rumänien, Bulgarien) Luxemburg (nur offene deutsche Sprache zulässig) .
Niederlande (für =XP= v. Abs. 80 4)) . — 10 a+NN+R+TQK+ẽ& ZZZZ1Z111“ 15 Oesterreich mit Liechtenstein (bis auf weiteres un⸗ 1 zulässig nach der Bugkowina nördlich der Pruthlinie, Dalmatien samt Inseln, Kärnten, Krain, Küstenland, Liechtenstein, Ost⸗ alizien, Südsteiermark, Tirol und Vorarl⸗ erg. Näh. Ausk. erteilen die Telegraphenanstalten) ͤͤCC1114141141““ Rußland (nur nach Bendzin, Czenstochau, Kalisch, Kolo, Konin, Lodz, Pabianice, Sieradz, Wielun und Wloclawek. Nur offene deutsche Sprache zulässig) —
16O6“ 111X1X“ 1 Türkei, europäische und asiatische, sowie Medina (Médiné in Hedjaz) 116“ Ungarn (bis auf weiteres unzulässig nach Kroatien, Slavonien und den Komitaten Bacs⸗Bodrog, Torontal, Temes und Krasso⸗ Szoereny. (Nähere Auskunft erteilen die Tele graphenanslalteeaeaeaea
Verlag der Königlichen Expedition des Deutschen Reichsanzeigers und Kgl.
1) W unbegrenzt. 8 n
. Ist der Betrag des Botenlohnes dem Absender nicht bekannt und will er ihn trotzdem vorausbezahlen, so
Bei —— nach solchen Ländern,
Telegramm⸗
.
Vervielfältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf. Für dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 8
* 1 4
Der Bezugsprreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstahholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Kummern kosten 25 ₰.
2 “ . üeehe
Inxalt des amtlichen Teiles:
8 Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. 8 11u“ . Mitteilung, betreffend die Einziehung des Vizekonsulats in Valladolid.
Mitteilung, beerishen den Beginn der Tätigkeit und die Be⸗
sprüfungsstelle für Lebensmittelpreise. Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.
setzung der Re
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Westfälischen Landes⸗Eisenbahn.
Liste der im verflossenen Halbjahr an der Tierärztlichen Hoch⸗ schule in Berlin Promovierten.
Bekanntmachung, betreffend die Felix
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Superintendenten und Pfarrer Vierthaler in Rosian, Kreis Jerichow I, dem Amtsgerichtsrat a. D. Schareck in Reichenbach i Schl., dem bisherigen Handelsrichter, Rentner Sachs in Breslau, dem städtischen Gaswerksdirektor Bergner in Lauban, dem Gerichtskasseneinnehmer a. D., Rechnungsrat Bastian in Breslau, dem Landgerichtssekretär a. D., Rech⸗ nungsrat Gruppe in Berlin, dem Amtsgerichtssekretär a. D., Rechnungsrat Uhl in Breslau, dem Rektor und Organisten Brandenburg in Neukölln und dem Oberlandmesser a. D. Schütz in Wiesbaden den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Amtsgerichtsrat a. D., Geheimen Justizrat Wolf in Bunzlau, dem Katasterkontrolleur, Steuerinspektor Otte in Lüneburg und dem Regierungssekretär a. D., Rechnungsrat Schwanebeck in Nowawes, Kreis Teltow, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Rektor Hoffert in Neukölln, den Mittelschullehrern Hotze und Stephan in Nordhausen und dem Hegemeister Grimmer in Werbellinsee, Kreis Angermünde, den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Kantor und Lehrer Kreiner in Dietzhausen, Kreis Schleusingen, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern,
dem Seeoberlotsen Seintsch in Memel das Verdienst⸗ kreuz in Silber,
dem Gefangenaufseher a. D. Müller in Bunzlau, dem
Eisenbahnbureaudiener a. D. Sieke in Neukölln und dem bis⸗ herigen Eisenbahnmaschinenoberputzer Thiede in Berlin⸗ Lichtenberg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Eisenbahnwagenmeister a. D. Hoffmann, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Klan, dem Bahnwärter a. D. Schreiber, sämtlich in Berlin, den bisherigen Eisenbahn⸗ vorschlossern Haase in Kolonie Daheim, Kreis Zauch⸗Belzig, und Riedel in Potsdam, dem bisherigen Eisenbahnvorstell⸗ macher Ka udewi tz, dem bisherigen Eisenbahnschmied Heinzel, dem bisherigen Eisenbahnwagenputzer Klein, sämtlich in Berlin, dem bisherigen Eisenbahngepäckträger Möws in Alt Mönchwinkel, Kreis Niederbarnim „ dem bisherigen Eisenbahnschuppenfeuermann Schneider in Berlin⸗Tempelhof, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenvorarbeiter Licht in Berlin,
dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Eichhorn in
Berlin⸗ Schöneberg, dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Hensel und dem bisherigen öSS. Werner, beide in Berlin, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Gärtner und Knecht Beuel in Schleiden, dem bis⸗ herigen Eisenbahngepäckträger Rißmann in Berlin und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Nellich in Oranienburg, Kreis das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu ver⸗ eihen.
Deutsches Reich.
Seine elage der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kau mann Walther Hügel zum Vizekonsul in Concordia (Argentinien) zu ernennen geruht.
Der Fabrikant, Kommerzienrat Ferdinand Bach, der Feetent. Kommerzienrat Ludwig Böing, das Mitglied des rubenvorstandes, ergassessor Kornelius Dunker, der Bank⸗ genheim, der Direktor der oberrheinischen dr. Martin Laas, der Kaufmann Eugen Lieben⸗ guth, der Fabrikant Edmund Lix, der Fabrikant Mathias teiner, der Fabrikant Robert Wagner, der Kaufmann August Zündel — Lix in Strüthwasen, die übrigen in Mül⸗ hausen —, sind zu Handelsrichtern bei dem Landgericht in Mülhausen für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis Ende Sep⸗ tember 1918 ernannt worden.
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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰.
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die Königliche Expedition des Reichs- und Ataatsanzeigern
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
1
r, Abends.
Das Kaiserliche Vizekonsulat in Valladolid ist eingezogen und sein Amtsbezirk demjenigen des Aasse lichen Konsulats in Madrid zugeteilt worden.
„Die auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Preisprüfungsstellen und Versorgungsregelung vom 2. Sep⸗ tember 1915 (Reichs. G. sesbl. S. 607) errichtete Reichs⸗ prüfungsstelle für Lebensmittelpreise beginnt ihre Tätigkeit am 11. Oktober 1915.
8 sind ernannt:
zum Vorsitzenden: der Unterstaatssekretär im Reichsamt des Innern, Wirklicher Geheimer Rat Dr. Richter;
zum Ersten Vertreter des Vorsitzenden: der Abteilungsdirigent im Reichsamt des Innern, Wirklicher Geheimer Ober⸗ regierungsrat, Präsident Dr. Kautz;
zum Zweiten Vertreter des Vorsitzenden: der Ministerialdirektor im Preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Lusensky;:
zum Geschäftsführenden Vorstandsmitglied: der vortragende Rat * re; des Innern, Geheimer Oberregierungsrat
r. Jung.
Königreich Preußen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Ma jestät des Königs hat das Staatsministerium den bei der Regierung in Schleswig beschäftigten Gerichtsassessor Hauschildt zum Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Schleswig auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kreistierarzt Stöcker in Lüben ist in die Kreistier⸗ arztstelle in Görlitz versetzt worden. b 1 Finanzministerium. Zu Rentmeistern bei Königlichen Kreiskassen sind ernannt: In Genthin der Kreissekretär Schulz aus Jork, in Labiau der Steuersekretär Roß aus Lüdinghausen, in Fritzlar der Re⸗ gierungssekretär Geiß aus Cassel.
Versetzt sind: die Rentmeister bei Königlichen Kreiskassen: Koep von Berleburg nach Neuß, Becker von Mansfeld nach Herford, Hanke von Heilsberg nach Altona und Eitz von Gifhorn nach Oschersleben.
Die Versetzung des Rentmeisters, Rechnungsrats Wieters von Eschwege nach Herford ist rückgängig gemacht.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse barnim I in Berlin, ——— sh zu besetzen. V
“ Bekanntmachung. “ „Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommnalabgaben einschätzbare Reinertrag aus dem Betriebs⸗ jahre 1914/15 bei der Westfälischen Landes⸗Eisenbahn 573 200 ℳ beträgt. Miünster (Westf.), den 4. Oktober 1915. 1 8 Der Königliche Eisenbahnkommissar 11114.““
Liste 1 der im verflossenen Halbjahr (1. April bis 8 30. September 1915) an der Tierärztlichen Hochschule in Berlin Promovierten.
Lfde. Vor⸗ und Zunamen 1 Geburlsort Nr. des Promovierten
Betzler, Max “ Burger, Wilhelm Iu Herrfarth, Fritz 1
Syring, Karl Ernst
Thalau, Arthur I1
B lin, den 5. Oktober 1915.
Der Rektor der Tierärztlichen Hochschule Cremer.
Wobnort
Berlin. Berlin. Berlin. Berlin. Berlin.
Letkow Kobbelbude
eue Muͤhle V 1
Bekanntmachung, betreffend die Felix Mendels sohn⸗Bartholdy⸗Stiftung.
„Das diestährige Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗Staatsstipendium für ausübende Tonkünstler ist dem Studierenden des Konservatoriums der Musik in Cöln a. Rh., Ptanisten Fritz Malata zuerkannt worden.
Das Staatsstipendtum für Komponisten ist auch in diesem Jahre unverliehen geblieben; im Hinblick aber auf die augenblicklichen Zeit⸗ umstände hat das Kuratorium den verfügbaren Betrag für Komponisten von 1500 ℳ mit einer weiteren Summe von 500 ℳ, zusammen also 2000 ℳ, als Beihilfen und Unterstützungen an 4 Komponisten verteilt.
Ferner wurden 3 ausübende Tonkünstlerinnen mit Zuwendungen in Höhe von 700 ℳ bedacht.
Die Unterstützten sind folgende:
a. Komponisten: Paul Hindemith, Studierender des Dr. 8 nn Konservatoriums in Frankfurt a. M., Wilhelm empff, Studierender der Königlichen akademischen Hoch⸗ schule für Musik in Berlin, Hans Bullerian, Studierender der Königlichen akademischen Meisterschule für musikalische Komposition des Professors Gernsheim in Berlin, Friedrich Schirmer, Studierender der Königlichen akademischen Meeissterschule für musikalische Komposition des Professors umperdinck in Berlin. b. Ausübende: Violinisftin Maria Queling, Studierende des Konservatoriums der Musik in Cöln a. Rh., Violinistin Emmy Brode, Studierende der Königlichen akademischen Hochschule für Musik in Berlin, Violintstin Charlotte Axt, Stnudierende des Königlichen Konservatoriums für Musik und Theater in Dresden.
Lobende Erwähnungen verdienen die Leistungen der Kom⸗ ponistin Margarete Wickop, ehemaligen Studierenden der König⸗ lichen akademischen Hochschule für Musik in Berlin, Violinistin Käthe Sumpf, Pianistin Frau Lydia Behrendt und Cemballstin Frau Alice Ehlers, Studierenden derselben Anstalt.
Charlottenburg, den 2. Oktober 1915.
Der stellvertretende Vorsitzende: Frie dr. E. Koch.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 7. Oktober 1915.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen, der Ausschuß für Justizwesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr Sitzungen.
Die deutsche Regierung hat, wie „W. T. B.“ melde in Athen gegen die Zulassung der Landung fran zaftfcser und englischer Truppen in Saloniki, die m er von Griechenland bei Beginn des Krieges verkündeten Neutralität in Widerspruch stehen würde, Einspruch erhoben Die Antwort der griechischen Negierung auf die deutschen Vor stellungen liegt noch nicht vor. “
Die Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesell schaf 1 fordert die Betriebe, die Karteffelstärke und Kartoffelstärke⸗ mehl für ihre Erzeugnisse verwenden, wie Textil⸗, Papier⸗ Nahrungsmittel⸗, Tapeten⸗, Klebestoffabriken, ausschließlich solcher Betriebe, die aus den Kartoffelfabrikaten in chemischer Hinsicht neue Produkte herstellen, wie Dextrin, Glukosen, lös liche Stärke, auf, bis 20. Oktober 1915 den Bedarf für die G Zeit vom 1. November 1915 bis 30. September 1916 anzu⸗ geben. Die für einzelne Industriezweige bisher vorge⸗ nommenen Beschränkungen müssen bei Angabe des Bedarfs entsprechend berücksichtigt werden. Anmeldeformulare könne von der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesell Abt. VI, Berlin W. 9, bezogen werden.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 722 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 347. Verlustliste der preußischen Armee, die 203. Verlustliste der sächsischen Armee und die 278. Verlustliste der württembergischen Armee.
Großbritannien und Irland.
Das Kriegsamt hat die Werbebehörden beauftragt, im ganzen Lande die Männer een e Alters, deren Name auf den Formularen des Nationalregisters nicht mit einem Stern bezeichnet ist, persönlich zum Eintritt in die Armee aufzufordern. Die mit einem Stern Bezeichneten sind in Munitionswerken, bei den Eisenbahnen usw. beschäftigt und gelten für unabkömmlich. Die des Kriegsamts lautet nach einer Meldung des „W. T. B.*:
Da es offenbar Pflicht eines jeden nicht mit Stern versehenen Mannes ist, der nicht länger für die notwendigen Dienste des Landes