1915 / 242 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Oct 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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die Königliche Exrpedition des Reichs⸗ und Staatganzeigers

Anzeigen nimmt au:

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Mittwoch, de

13. O

Berlin,

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8 Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. .“

8 8

Deutsches

Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 139 des Reichs⸗ Gesetzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die preußische Wasserbauverwaltung.

Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Halberstadt⸗Blankenburger Eisenbahn.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

b dem Generalobersten von Eichhorn und dem General

der Artillerie von Gallwitz, beide Oberbe fehlshaber einer e das Eichenlaub zum Orden pour le mérite zu ver⸗ eihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Rechnungsrevisor a. D., Geheimen Rech⸗ nungsrat Meyer in Potsdam, bisher beim Rechnungshof des Deutschen Reichs, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem derzeitigen Rektor der Universität in Frankf urt a. M., ordentlichen Professor in der naturwissenschaftlichen Fakultät Dr. Wachsmuth den Roten Adlerorden vierter Klasse mit der Königlichen Krone,

dem bisherigen Kreisschulinspektor, Dekan Dr. Linden⸗ bein in Delkenheim, Landkreis Wiesbaden, dem Seminar⸗ oberlehrer a. D. Marten in Hannover, dem Eisenbahnober⸗ sekretär, Rechnungsrat Kloß in Halle a. S. und dem Post⸗ meister, Rechnungsrat Zeller in Dömitz, Mecklb., den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Senatspräsidenten a. D., Geheimen Oberjustizrat Pellengahr in Münster i. W. den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Amtsgerichtsrat a. D., Geheimen Justizrat Becker in Würzburg, bisher in Crefeld, dem Oberbahnhofsvorsteher, Rechnungsrat Onken in Straßburg i. E. und dem Ober⸗ intendantursekretär, Rechnungsrat Koch bei der stellvertretenden Intendantur des VI. Armeekorps den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

den Rektoren Hertzler in Stoppenberg, Landkreis Essen, und Sjuts in Düsseldorf, den Mittelschullehrern a. D. Behring in Hameln und Gronau in Zoppot, Kreis Neu⸗ stadt W.⸗Pr., dem Taubstummenlehrer a. D. Frölich in Warmbrunn, Kreis Hirschberg, dem Lehrer a. D. Mitzlaff in Sabes, Kreis Pyritz, dem Hegemeister a. D. Lehmann in Goslar und dem bisherigen Gemeindevorsteher Danielsen in Dockenhuden, Kreis Pinneberg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Magazinoberaufseher a. D. Niebel in Metz das cns der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern,

dem Lehrer a. D. Falke in Uenzen, Kreis Hoya, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗

zollern,

dem Amtsvorsteher Keisler in Oberlangenau, Kreis Habelschwerdt, und dem Gerichtsvollzieher a. D. Schaff⸗ städter in Bromberg das Verdienstkreuz in Gold,

dem S ddeer a. D. Pahlke in Elbing das Verdienst⸗ kreuz in Silber, deem Zollaufseher a. D. Jander in Posen, dem Gerichts⸗ diener und Gefangenaufseher a. D. Tripp in Montabaur, dem Hauswart a. D. Korn in Berlin und dem Fabrikboten Kösters in Warstein, Kreis Arnsberg, das Kreuz des All⸗ gemeinen Ehrenzeichens,

den Kanzleigehilfen a. D. Seedig in Neuwied und Weck⸗

müller in Ehrenbreitstein das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Gutsvorarbeiter Konrad in Radis, Kreis Witten⸗ berg, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

wird folgendes bestimmt:

Seine Majestät Allergnädigst geruht:

dem Staatssekretär des Reichsschatzamts, Staatsminister Dr. Helfferich die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm ver⸗ liehenen Ehrengroßkreuzes des Haus⸗ und Verdienstordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu erteilen.

der Kaiser und König haben

Deutsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht:

den Großherzoglich mecklenburgischen Oberlandesgerichtsrat Witt in Rostock zum Reichsgerichtsrat zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst zu verleihen geruht:

den Charakter als Geheimer Baurat: dem Regierungs⸗ und Baurat, bautechnischem ständigen Hilfsarbeiter im Reichs⸗ amt des Innern Martin Herrmann;

den Charakter als Geheimer Regierungsrat: den Re⸗ gierungsräten Dr. Felix Kirstädter, Wilhelm Hause, Georg Pritzkow, Johannes Neuberg, Walter Tran⸗ towsky, Paul Lübcke, Mitgliedern des Kaiserlichen Patent⸗ amts, Dr. Wilhelm Rabeling, ständigem Mitglied des Reichsversicherungsamts;

den Charakter als Technischer Rat: den Ständigen Mit⸗ arbeitern Otto Sprenger, Dipl.⸗Ing. Walter Horn, Alfred Makowka, Paul Heyn beim Kaiserlichen Patentamt, Dr. Richard Laubert bei der Kaiserlichen Biologischen An⸗ stalt für Land⸗ und Forstwirtschaft, Dr. Rudolf Schultze bei der Kaiserlichen Normal⸗Eichungskommission;

den Charakter als Rechnungsrat: dem expedierenden Sekretär Karl Otte im Reichsamt des Innern, den expedierenden Sekretären und Kalkulatoren Otto Kaehler, Georg Wichmann, Simon John beim Reichsversicherungs⸗ amt, Wilhelm Hoffendahl, Gustav Paul, Karl Geyger, Hans Coutureau beim Kaiserlichen Patentatmtt.

Vekanntmachung, 8

betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehöpigen feindlicher Staaten.

Vom 10. Oktober 1915.

8 Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Anme dung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feind⸗ licher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 633)

Artikel 1

Angehörige eines feindlichen Staates, die ihren Aufenthalt im Inland haben mit Ausnahme der Kriegsgefangenen haben ihr gesamtes im Inland befindliches Aktivvermögen unter Angabe der einzelnen dazu gehörigen Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Anmeldebogens A*) anzumelden.

Artikel 2

Wer im Inland befindliche Vermögenswerte eines feindlichen Staatsangehörigen oder eines im feindlichen Ausland ansässigen Unter⸗ nehmens verwaltet oder in Verwahrung hat, hat diese Vermögens⸗ werte unter Aufführung der einzelnen Gegenstände und unter Angabe von Namen, Wohnort (Firma und Sitz) und Staatsangehörigkeit

des Berechtigten nach Maßgabe des Anmeldebogens B *) anzumelden.

Artikel 3

Wer einem im Ausland befindlichen feindlichen Staatsangehörigen der einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen eine auf Geld lautende Leistung schuldet, hat deren Betrag sowie Namen, Wohnort (Firma und Sitz) und Staatsangehörigkeit des Berechtigten nach Maßgabe des Anmeldebogens C *) anzumelden. Anzumelden haben nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben. Gesamtschulden sind als solche zu bezeichnen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Jahresleistung und die Zeitdauer, für die sie geschuldet werden, anzugeben. Wird die Leistung

auf Lebenszeit geschuldet, so ist das Alter des Berechtigten anzugeben.

8 Artikel 4 Die Leiter oder Geschäftsführer eines im Inland ansässigen

Unternehmens, an dem seindliche Staatsangehörige beteiligt sind,

haben Namen, Wohnort und Staatsangehörtakeit der beteiligten feind⸗ lichen Staatsangehörigen sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung nach Maßgabe des Anmeldebogens D*) anzumelden. Als Beteiligun im Sinne dieser Vorschrift gilt auch der Aktienbesitz. Dieser ist anzumelden, soweit den Leitern oder Geschäftsführern bekannt ist, ob und in welchem Umfang Aktien im Besitze feindlicher Staats⸗ angehöriger sind.

9) Die Vordrucke der

Anmeldebogen sind hier nicht mit⸗

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veröffentlicht.

ktober, Abends. 8

zauch hinsichtlich der Reichsbank.

Artikel 5

Ist keiner der Inhaber eines im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmens feindlicher Staatsangehöriger, so entfällt die Anmelde⸗ pflicht nach Artikel 2 bis 4.

Ein im nichtfeindlichen Ausland ansässiges Unternehmen, dessen sämtliche Inhaber feindliche Staatsangehörige sind, steht einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen im Sinne der Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gleich.

Artikel 6 Einem feindlichen Staatsangehörigen im Sinne dieser Bekannt⸗ machung steben privatrechtliche oder öffentlich⸗rechtliche juristische Per⸗ sonen, die in den feindlichen Staaten ihren Sitz haben, insbesondere diese Staaten selbst gleich. Artikel 7 Besteht Zweifel über die Staatsangehörigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt im feindlichen Aus⸗ land hat, so hat der Anmeldepflichtige sie als feindlichen Staats⸗ angehörigen im Sinne dieser Bekanntmachung zu behandeln. 8

Artikel 8

Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Anmeldung dieses Vermögens unterbleiben.

Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Jahresbetrag] maßgebend.

Artikel 9

Für die Anmeldung auf Grund der Verordnung scheidet das von einer Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommunalbehörde verwaltete, verwahrte oder geschuldete Vermögen sowie das nach den Verordnungen vom 4. September und 26. November 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 397, 487) unter staatlicher Ueberwachung oder zwangsweiser Verwaltung stehende Vermögen aus. Für Staatsbanken hat es bei der Anmeldepflicht nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zu bewenden. Das gleiche gilt

E.“““

1G Artikel 10

Nicht anzumelden sind:

1.) Büraschafts⸗ und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürgschafts, oder Regreßfall schon eingetreten ist,

2) Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welche die Zahlung einer Versicherungsleistung zum Gegenstande haben, sind nur anzumelden, als der Versicherungsfall einge⸗ treten ist,

3) Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, unbeschadet der Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die auf Grund solcher Rechte entstanden sind,

4) Seeschiffe.

Artikel 11

Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem Vermerk „bedingt“ oder „bestritten“ zu kennzeichnen.

Ist eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung ab⸗ hängig, so entsällt die Anmeldepflicht.

Artikel 12 Für die Anmeldung auf Grund der Artikel 1, 2, 3 und 4 sind Anmeldebogen nach den als Anlage beigefügten Mustern (A, B, C, D) zu verwenden.

Artikel 13

Maßgebend für die Anmeldung ist, vorbehaltlich besonderer An⸗ ordnungen auf Grund des § 7 der Verordnung, der Stand am Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung. Artikel 14

Die Anmeldung hat bis zum 15. Dezember 1915 zu erfolgen; dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag eine Nachfrist gewährt

werden. Artikel 15 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Beellin, den 10. Oktober 1915. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 139 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 4911 eine Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens

von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 10. Oktober 1915 Berlin W. 9, den 12. Oktober 1915.

Kaiserliches Postzeitungsamt. rüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Abteilungsvorsteher am Pharmakologischen Institut der Universität in Berlin, Privatdozenten, Professor Dr. Ernst Friedberger zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Greifswald zu er⸗ nennen.