1915 / 254 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Oct 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗-

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigers

30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Ordensverleihungen ꝛc.

Inhalt des amtlichen Teiles:

b Deutsches Reich.

industrie

Bekanntmachungen der Verteilungsstelle für die Kali über die Gewährung von Beteiligungsziffenr.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlasse des Staatsministeriums, betreffend die Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung des Hochwasserprofils des Rheins bei Büderich, beim Ausbau des in der Gemarkung Bischmisheim (Saarbrücken) be⸗ legenen Niederwegs und bei der Herstellung der von der Aktiengesellschaft für Stickstoffbünger in Knapsack geplanten Drahtseilbahn.

Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Knappschafts⸗ Kriegsgesetzes vom 26. März 1915 auf Angehörige der österreichisch⸗ungarischen Monarchie.

Bekanntmachung, betreffend die nächste Turn⸗ und Schwimm⸗ lehrerinnenprüfung in Spandau.

Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der in Preußen gelegenen Teilstrecke der Gera⸗ Meuselwitz⸗Wuitzer Eisenbahn.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 44 der Preußischen Gesetzsammlung.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗ herrlichen Erlasse, Urkunden usw. 3 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Eisenbahnobersekretären a. D., Rechnungsräten Elsner in Bromberg und Spode in Zoppot, Kreis Neustadt W.⸗Pr., dem Kassierer der Polizeihauptkasse in Berlin, Rech⸗ nungsrat Brandt, dem Kreissekretär, Rechnungsrat Janssen in Grevenbroich, den Rektoren a D. Classe in Halberstadt und Wellmer in Freystadt W.⸗Pr. den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Oberlandesgerichtsrat a. D., Geheimen Justizrat Mügge in Stettin und dem Marinerendanten, Rechnunasrat Stärke in Kiel den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Rektor a. D. Peters in Neustadt, Holstein, dem

Mittelschullehrer a. D. Pitsch in Elberfeid, dem Taub⸗ stummenlehrer Knothe in Berlin⸗Lichterfelde und dem Ober⸗ bahnassistenten a. D. Thiel in Bromberg den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Lehrer Esch in Westerbüttel, Kreis Süderdithmarschen, und dem Lehrer a. D. Wilke in Berlin⸗Niederschönhausen den 1Sg. der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern,

den Eisenbahnbetriebssekretären a. D. Breithor in Brom⸗ berg und Falbe in Landsberg a. W., dem Bahnmeister a. D. Lange in Posen und dem Eisenbahnzugführer Kaltmann in Hamburg das Verdienstkreuz in Gold,

dem Kirchenrechner, Bürgermeister a. D. Seulberger in Bierstadt, Landkreis Wiesbaden, dem Bureauhilfsarbeiter Matschull in Kaulsdorf, Kreis Niederbarnim, und dem Eisen⸗ bahnzugführer a. D. Hemmerling in Berlin⸗Lichtenberg das Verdienstkreuz in Silber,

dem bisherigen Eisenbahntischler Ristau in Schneidemühl das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie

dem Leutnant der Reserve Wiepking im Pionier⸗ ersatzbataillon Nr. 26, dem Pionier Karasinski im Pionier⸗ ersatzbataillon Nr. 16 und dem Funker Marsolek bei einer eeüttng die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

„Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Angehörigen von Elsaß⸗Lothringen die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:

des Großkreuzes des Königlich Bayerischen Militärverdienstordens: dem Statthalter in Elsaß⸗Lothringen Dr. von Dallwitz;

der zweiten Klasse desselben Ordens: Bezirkspräsidenten von Puttkamer in Colmar;

der vierten Klasse mit der Krone desselben Ordens:

den Kreisdirektoren Back in Chateau⸗Salins, Geheimen

Regierungsräten Cronau in Colmar und Weber in Rappoltsweiler;

der vierten Klasse desselben Ordens:

dem Obersörster Strohmeyer in Colmar; sowie

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der ersten Klasse des Königlich Bayerischen Ver⸗ dienstordens vom heiligen Michael:

dem Staatssekretär für Elsaß⸗Lothringen Grafen von Roedern.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen die Erlaubnis zur An⸗ Lr. der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:

des Großkreuzes des Königlich Sächsischen Albrechtsordens: Wirklichen

dem Unterstaatssekretär des Finanzministeriums, Geheimen Rat Dr. Michaelis; des Ehrenkreuzes des Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmütigen, des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich Sachsen⸗ Ernestinischen Hausordens, der am schwarz⸗gelben Bande im Knopfloch zu tragenden Herzoglich Sachsen⸗ Coburg⸗Gothaischen Herzog Carl Eduard⸗Medaille und derselben um den Hals zu tragenden Medaille:

dem Rechtsanwalt bei dem Kammergericht Artur Wolff; des Ehrenkreuzes vierter Klasse des Fürstlich Schaumburg⸗Lippischen Hausordens: dem Hofgärtner und Vorstand des Berggartens in Herren⸗ hausen Pick; derzweiten Klasse des Fürstlich Schaumburg⸗Lippischen Verdienstordens für Kunst und Wissenschaft: dem Obergärtner des Berggartens in Herrenhausen Malm quist;

ferner:

des Komturkreuzes des Päpstlichen Ordens des Heiligen Gregorius des Großen: dem Rechtsanwalt und Notar, Geheimen Justizrat Beitzen in Hildesheim.

Deutsches Reich.

Bei der Reichsbank treten mit dem 1. November d. J. folgende Veränderungen ein:

der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankhauptstelle in Dortmund, Bankassessor Rathmann ist zum Ersten Vor⸗ standsbeamten der Reichsbankstelle in Minden i. W. ernannt;

der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankstelle in Lands⸗ berg a. W., Bankassessor Junge ist in gleicher Eigenschaft an die Reichsbankhauptstelle in Dortmund versetzt;

der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankstelle in Elber⸗ feld, Bankassessor Siegert ist zum Ersten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle in Stralsund ernant.

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Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 23. September 1915 entschieden:

Der Gewerkschaft Kaiseroda in Tiefenort (Werra) wird für ihr Kaliwerk Merkers II vom 1. Juli 1915 ab eine vorläufige Beteiligungsziffer. in Höhe von 1,8690 Tausendsteln gewährt mit der Maßgabe, daß diese Beteiligungsziffer, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der jeweiligen durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurückgeht. 8

Berlin, den 20. Oktober 1915.

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie.

J. V.: Gante. Entscheidung ist

Vorstehende der Gewerkschaft

zugestellt worden.

J. A.: Ullrich.

—.—

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 23. September 1915 entschieden: Die Beteiligungsziffer des Kaliwerkes Kaiseroda

Oktober, Abends

Kaiseroda in Tiefenort (Werra) am 25. Oktober 1915

in Tiefenort (Werra) wird gemäß § 17 Abs. 3 des Kali⸗ gesetzes in der bisherigen Höhe mit Wirkung vom 1. Juli 1915 neu festgesetzt. Berlin, den 20. Oktober 1915. Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. J. V.: Gante. Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Kaiseroda in Tiefenort (Werra) am 23. Oktober 1915 zugestellt worden. 1“ J. A.: Ullrich. 8

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die Angehörigen der österreichisch⸗ungarischen Monarchie und

Königreich Preußen.

8 Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗

eignungsverfahrens bei der Erweiterung des H ch⸗ 8 wasserprofils des Rheins bei Büderich.

Vom 16. Oktober 1915.

Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur ne, von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nach⸗ trägen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das 7 Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung bei dem von der Preußischen Wasserbauverwaltung auszuführenden, durch Erlaß des Staats⸗ ministeriums vom 8. Oktober d. J. mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Unternehmen der Erweiterung des Hochwasser⸗ profils des Rheins bei Büderich stattfindet.

Berlin, den 16. Oktober 1915. Das Staatsministeriumm. Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow.

von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich.

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Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗ nungsverfahrens bei dem Ausbau des in der Ge⸗ markung Bischmisheim im Landkreise Saarbrücken g bbelegenen Niederwegs. 1

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Vom 17. Oktober 1915.

Auf Grund des § 1 der Königlichen Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nach trägen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und 25. Sep tember 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß dieses Verfahren bei der Enteignung der nach dem Beschlusse des Bezirksausschusses zu Trier vom 29. Juli 1915 für den Aus bau des Niederwegs durch die Gemeinde Bischmisheim, Land⸗ kreis Saarbrücken, zu enteignenden Grundstücke stattfindet. Berlin, den 17. Oktober 1915.

Das Staatsministerium.

Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich.

Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ Hneesnitshee; bei der Herstellung der von der Aktiengesellschaft für Stickstoffdünger in Knapsack geplanten Drahtseilbahn.

Vom 20. Oktober 1915.

Auf Grund des § 1 der Königlichen Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgetegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159)

vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) stimmt, daß dieses Verfahren bei dem von der Aktiengesellschaft für Stickstoffdünger in Knapsack, Bezirk Cöln, geplanten, durch Staatsministerialerlaß vom 12. Oktober d. J. mit dem Ent⸗ eignungsrecht ausgestatteten Unternehmen zur Herstellung einer für die Beförderung von Abfallprodukten bestimmten Draht⸗

seilbahn stattfindet.

Berlin, den 20. Oktober 1915. Das Staatsministerium.

Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Knappschafts⸗ Kriegsgesetzes vom 26. März 1915 auf Angehörige der österreichisch⸗ungarischen Monarchie.

Vom 23. Oktober 1915.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Knappschafts⸗Kriegs⸗ gesetzes vom 26. März 1915 (Gesetzsamml. 1915 S. 61) be⸗ stimme ich hierdurch:

Die Vorschriften des Knagppschafts⸗Kriegsgesetzes vom 26. März 1915 (Gesetzsamml. 1915 S. 61) gelten auch für

wird be⸗

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