1915 / 269 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Nov 1915 18:00:01 GMT) scan diff

vem 21. Januar 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 25) und vom 23. Sep⸗ ember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl S. 603)

8 , Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung des § 3. „Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach §, 3 anstait durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Ste bestimmen, wer als Kommunalverband, als feßmetade oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzu⸗ i ist.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Be⸗

hörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen.

§ 8 Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf den Verbraucher.

8 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 8

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

8 einer Aenderung zur Verordnung vom 14. Oktober 7 1 915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 671) über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl.

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Farben aus Bleiweiß und Leinöl vom 14. Oktober 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 671) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

Bekanntmachung

Vom 11. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über

Artikel 1 In der Bekanntmachung über das Verbot des Anstreichens mit

1) In der Ueberschrift werden an Stelle der Worte: „aus Bleiweiß und Leinöl“ die Worte gesetzt: aus pflanzlichem oder tierischem Oel.

2) Im § 1 werden die Worte: „Bletweiß und Leinöl ver⸗

wendet ist“ ersetzt durch die Worte: pflanzliche oder tierische Dele verwendet worden sind.

Artikel 2

Satz angefügt:

ö

* 88

.

8 Dem § 2 wird folgender Sitz anoefügt:

Insoweit dies nicht geschieht, können die Landeszentral⸗

behörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden solche

Vorschriften erlassen. Im § F Abf. 1 werden hinter die Zahl 2 die Worte „Satz 1“

eingefügt.

Im § 7 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgender Zusatz als zweiter

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können bestimmen, daß die Anordnung wepen Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf auch cegenüber Kartoffelerzeugern mit einer ge⸗ ringeren Kartoffelanbaufläche zulässig ist. Artikel II. 8 1 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft

Berlin, den 11. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung. Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem hier,

Die Gemeindevorstände der Gemeinden, in denen Schweine⸗

fleisch zum Verkauf gelangt, sind verpflichtet, Höchstpreise für

Fleisch und Fleischwaren festzusetzen. Sie sind dabei verpflichtet die im Abs. 1 vorgeschriebenen Preisgrenzen für Feiiczerhfliche s Schweinefleisch und frisches (rohes) Fett inne zu halten. 1

Für die Herabsetzung der Preisgrenzen (Abs. 1 Satz 2) sind der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident zuständig. Die Herabsetzung wird für den ganzen Bezirk oder für Teile desselben vielfach geboten sein, um die von der Ge⸗ meindebehörde festzusetzenden Fleischpreise in ein angemessenes Verhältnis zu den örtlichen Schweinepreisen zu bringen.

Auch bei verschiedenen Preisen für die einzelnen Fleisch⸗ sorten (Abs. 2) darf der Preis die Preisgrenze für keine Sorte frischen Fleisches überschreiten. Die Preise für zube⸗ reitetes Fleisch (gepökeltes und geräuchertes Schweinefleisch), für gesalzenen und geräucherten Speck, für ausgelassenes Schweinefett und für Wurstwaren sind im Verhältnis zur Preisgrenze für frisches Schweinefleisch und rohes Schweine⸗ fett festzusetzen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann Grundsätze aufstellen, nach welchem Verhältnis die Preise für zubereitetes Fleisch und Fett sowie für Fett⸗ und Fleischwaren

Nach Meldungen aus Spanien sind dort in letzter Zeit wiederholt englische Lazarettschiffe auf dem Wege nach dem Mittelmeer beobachtet worden. Dies wäre an sich nicht weiter zu verwundern, da von Gallipoli und Saloniki dauernd Verwundete und Kranke nach der Heimat gebracht werden müssen. Auffällig ist aber, daß sich die Meldungen über Sichten enalischer Lazarettschiffe, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, ganz erheblich gehäuft haben, seitdem die Tätigkeit deutscher und österreichisch⸗ungarischer Unterseeboote im Mittelmeer in vermehrtem Maße eingesetzt hat. Weiter ist beobachtet worden, daß viele Lazarettschiffe tief beladen die Straße von Gibraltar nach Osten passieren. Die Vermutung liegt nahe, daß sie Truppen, Munition und anderes Kriegsmaterial befördern.

Seo schmählich ein solches Verfahren der Engländer auch sein würde, so könnte es uns seit der Ermordung unserer Unterseebootsbesatzung durch die Mannschaft der „Baralong“ unter amerikanischer Flaage keine sonderliche Ueberraschung mehr bieten. Was uns Deutsche bei der Anwendung solcher Methoden nur in Erstaunen setzt, ist nicht die Tatsache an sich, sondern die Heuchelei, mit der die englische Presse eigene schwere Verstöße gegen die Gesetze der Kriegführung verschleiert, ander⸗ seits in der deutschen Kriegführung künstlich Fälle heraus⸗

11“]

schiedenen Verwaltungsaus chüsse (Pfarr⸗Witwen⸗ und Waisenfonds, Auerszulage, sowie Ruhegehaltskasse) wurden 32 Perren gewählt. Zum Spruchkollegium: Freiherr von der Leven (Stellvertreter: voa Frowein und Staemmler), D. Wetzel (1). Fles und Liz. Gemmel), D. Kahl (D. Wächtler und Staatssekretär Dr. Lisco).

Endlich wurde durch den Syn. D. Haußleiter eine Ansprache an die Glieder unserer Landeskerche mit Bezug auf die Kriegslage und an die evangelischen Glaubensgenossen in Deutschlands Heeren vorgelegt und eingeleitet. Beide Kundgehungen, die einen würdigen Ausklang der Kriegstagung bildeten, sollen in besonderen Abzugen vebreitet werden. Damit waren die Arbeiten der Generalsvnore erledigt.

Der Vorsitzende gedachte Seiner Majestät des Kaisers und Könias als obersten Schutzherrn der evangelischen Kirche. Der Königliche Kommissar dankte dem scheidenden Vorsitzenden D. Grafen von Ziethen⸗Schwerin für seine jahrzehntelange hervorragende Tätigkeit; dann wurde die Tagung geschlossen.

Z1.“

Deer heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 785 und 786 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die Sonder⸗Verlustliste des deutschen Heeres (Unermittelte) Nr. 9 in Gestalt einer besonderen Kunst⸗

druckbeilage, die 379. Verlustliste der preußischen Armee, die 224. Verlustliste der sächsischen Armee und die 298. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee. .““

Schmiedestraße 17, wohnhaften Futtermittelhändler Alfred 3 (Georg Wer der Handel mit Gegenständen des täg⸗ llliichen Bedarfs, insbesondere mit Futtermitteln auf (Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915

B e k a nuntm a ch u n g Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. ber die Regelung der Preise für Obstmus und Berlin, den 11. November 1915. sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich. 1 E mere eearüth elbrück. 3

8 b arbeitet, wie den der Miß Cavell, um die eigene Sittenreinhei schreiten dürfen. in das rechte Licht zu setzen. eeen nih Wer als Gemeinde anzusehen ist, richtet sich nach den ; 8s

chtet sich ch Auf eine Eingabe des Vorstands der sozialdemokratischen

die Höchstpreise für frif es Fleisch und frisches Fett über⸗

Vom 11. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über ie Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Der Reichskanzler ist ermächtigt, Herstellerpreise für Obstmus, Marmeladen, Honig, Kunsthonig, Rübensirup und sonstige Fettersatz⸗ stoffe zum Brotaufstrich nach Anhörung von Sachverständigen fesi⸗

zusetzen.

§ 2

Zur Berücksichtigung der besonderen Verbältnisse in den ver⸗ schiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes die Herstellerpreise 1) herabsetzen.

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.

§ 3

Insoweit Herstellerpreise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Ge⸗ meinden mit mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Ge⸗ meinden sowie Kommunalverbände berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden ver⸗ pflichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Obstmus, Marmeladen, Hontg, Kunsthonig, Rübensirup und sonstigen Fettersatzstoffen zum Brotaufstrich unter Berücksichtiaung der besonderen örtlichen Ver⸗ bältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die oberen Grenzen für die Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise zu erlassen. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der

Festsetzung zu bören. V3 Sind die Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder ge⸗ werblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen 3) vereinigen. Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Ge⸗ meinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. Sopweit die Häode h für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kommunalbderbände.

§ 6 Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchst⸗ preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. Sep⸗ tember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603).

§ 7 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung des § 3. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung an⸗

zusehen ist. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Be⸗

örden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen.

§ 8 Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf

an den Verbraucher. 8

8 8 1 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reiche kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerktafttretens 8 Berlin, den 11. November 1915. 2 Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung Maßstab für den Milchverbra

Vom 11. November 1915.

Ge § 4 der Bekanntmachung zur Regelung der Milch⸗ preise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 723) wird über den Maßstab, nach welchem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sind, folgendes bestimmt: 8

Kihnder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre, soweit

8 sie nicht gestillt werden, und stillende Frauen sind mit einem Liter Milch,

ältere Kinder mit einem halben Liter,

Kranke mit der nach ärztlicher Bescheinigung erforder⸗

lichen, in der Regel jedoch einen Liter nicht über⸗ steigenden Menge

für den Tag zu berücksichtigen. 8

Sofern die zur Verfügung stehende Milchmenge vorüber⸗

hend eine volle Versorgung nach dieser Bestimmung nicht ge⸗

stattet, kann die Milchmenge für Kinder von mehr als zwei

ZJahren und zwar nach dem höheren Lebensalter abgestuft entsprechend herabgesetzt werden. 1

Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten die im Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück

die Ermächtigung des nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen:

Milch, Buchweizen und Huse und deren Verarbeitungen, Obstmus

und sonstige 1 ir Zwiebeln und Sauerkraut, die zu höheren Preisen als den auf Grund

der Verordpungen:

end Einwirkung von Höchstpreisen auf ll.aufende Verträge.

Vom 11. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗

§1 Verträge über Lleferung von Butter, Kartoffeln, Fischen, Wild,

Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich, Obst, Gemüse,

über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 689), der E“ vom 28. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. .711), der Fisch⸗ und Wildpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs⸗ 1 Gesetzbl. S. 716), 8 zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 723), über die Regelung der Preise von Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen vom 11. November 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 750), der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum rcsnfftrch vom 11. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. .754), der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 G (Reichs⸗Gesetzbl. S. 752) festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkraft⸗ treten des Höchstpreises als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt in. Ist der Höchst⸗ preis vor Inkrafttreten dieser Verordnung feugesetzt worden, so tritt er insowest an die Stelle des Vertragspreises, als Lieferung vor Inkrasttreten dieser Verordnung noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem Inkroflttreten dieser Verordung gezahlter, den

Höchstpreis übersteigender Preis künn nicht zurückzefordert werden.

§ 2 Ergeben sich bei Anwerdung des § 1 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteten, so kann jede Partei eine schiedsgericht iche Ent⸗ e beantragen, zu welchen Bedingungen der Vertrag zu erfüllen ist. Die gleiche Befugnis steht bei einem Lieferungsvertrag über die im § 1 genannten Gegenstände, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen ist, und für den ein Höchstpreis nicht besteht, dem Käufer zu, wenn er behauptet, daß ihm mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse die Erxfüllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet werden kann; die Anrufung des Schiedsegerichts ist ausgeschlossen, soweit Lieferung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist. Bei Verträgen über Lieferung von Milch und Butter hat der Verkäufer die ent⸗ sprechende Befugnis; dies gilt auch dann, wenn ein Höchstpreis für den Vertrag besteht.

§ 3

Das Schiedsgericht setzt die Vertragsbedingungen nach freiem Ermessen fest. Die Lieferungsfristen können nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. Das Verfahren ist gebübrenfrei, und das Schiedsgericht entscheidet, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Gerichte bindend. Zuständig ist das Scheedsgericht, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. I“ Der Lieferungsverpflichtete hat ohne Rücksicht auf die Anrufung des Schiedsgerichts zu liefern. Der Käufer hat vorläufig den von ihm fur angemessen erachteten Preis zu zahlen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann vorläufige Anordnungen über die Verpflichtungen der Parteien erlassen und ihre Vollstreckung herbeiführen. Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften über die Vollstreckung. § 5 Die Schiedsgerichte werden von den Landeszentralbehörden bestellt. Sie entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein ständig angestellter Richter sein, den die Justizverwaltung bestellt. Jeder Richter ist verpflichtet, das Amt als Vorsitzender zu übernehmen. Im übrigen wird die Zu⸗ sammensetzung des Schiedsgerichts durch die Landeszentralbehörden, das Verfahren vor ihm durch den Reichskanzler geregelt.

§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 711).

folgende Verordnung erlassen: Artikel I

h. ((AReichs⸗Gesetzblatt Seite 603) untersagt worden ist.

Freiberg (Sa.), den 9. November 1915.

Der Stadtrat Polizeiamt.

Vom 11. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

In der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise

2

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Paul

Schmidt in Essen, Riedel in Elberfeld, Papmeyer in Steitin, Bach in Lüneburg, Theodor Sauer in Hirschberg (Schlesien), ch atibor Rustenbeck in Tarnowitz und Bon in Gleiwitz sowie die Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs August Diedrich in Essen, Reutener in Limburg (Lahn) und Sydow in Siegen zu Regierungs⸗ und Bauräten zu ernennen.

Struve in Osnabrück, Albach in Ratibor,

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Ma⸗

jestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Sterkrade getroffenen Wahl den bisherigen besoldeten Beigeordneten der Stadt Düsseldorf Dr. phil. Otto Most als Bürgermeister der Stadt

Sterkrade für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren be⸗ 8. 8 8 16 Ausführungsanweisung zur Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915 (ℳGBl. S. 725).

Die Höchstpreise für Schweine gelten nur für die im § LEö mit Schlachtviehmärkten (Absatz 1) und öffentlichen Schlachthäusern (Absatz 3). Im übrigen ist die Preisgestaltung für den Schweinehandel frei, sie wird aber latsächlich durch die Preissestlegung auf den Schlachtviehmärkten und dadurch, daß die im § 5 festgesetzte Grenze der Fleischpreise auch außerhalb der im § 1 Abs. 1 und 3 genannten Gemeinden nicht überschritten werden darf, maßgebend bestimmt. 8 In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern (Abs. 3) ist von der Gemeindebehörde der durch den nächsten Schlacht⸗ viehmarkt (Abs. 1) bestimmte Höchstpreis, oder sofern von uns ein niedrigerer Höchstpreis festgesetzt werden sollte, dieser Höchst⸗ preis öffentlich bekannt zu geben. 8

Zu 8 2. Grundsätzlich soll der Handel nur nach Lebendgewicht er⸗ folgen. Es ist zulässig, mehrere Schweine zusammen zu einem Einheitspreis für den Zentner Lebendgewicht zu verkaufen, oder zu kaufen, doch müssen es Schweine gleicher Gewichtsklasse und gleicher Beschaffenheit sein. 1— Wo nicht genügende Wiegeeinrichtungen auf einem Schlachtviehmarkte vorhanden sein sollten, um alle Schweine nach Lebendgewicht handeln zu können, kann von uns bis auf weiteres ein Handel nach Schlachtgewicht gestattet werden, dabei darf der nach § 1 Abs. 1 und 3 festgesetzte Höchstpreis für 50 kg Lebendgewicht beim Kauf nach Schlachtgewicht für 50 kg Schlachtgewicht um 25 v. H. nicht überschritten werden. Die Feststellung des Schlachtgewichts hat dabei zu erfolgen nach den Bestimmungen der Preisfeststellungsordnung des

Marktes. Zu § 3.

Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand. ie Bestimmung des ersten Satzes bezweckt eine gleich⸗ mäßige Berücksichtigung der Käufer, die bisher an dem Markt ihren Bedarf gedeckt haben. Der Gemeindevorstand wird auf Grund der Feststellung, welchen Teil der dem Marktorte zu⸗ geführten Schweine der einzelne Käufer bisher erworben hat, die Zuweisung vorzunehmen haben. Käufe von Schweinen außerhalb des eigentlichen Marktes sind auf die den Käufern zum Erwerb zuzuweisende Stückzahl anzurechnen. Käufern, denen kein Erlaubnisschein für die Ankäufe ausgehändigt wird, kann der Zutritt zum Markte untersagt werden. 8 Die Heeres⸗ und Marineverwaltung deckt ihren Bedarf in der Regel nicht durch Käufe auf dem Markt. Sollte sie ausnahmsweise dazu genötigt sein, so ist die Gemeinde des Marktortes verpflichtet, der Heeresverwaltung die Erlaubnis zum Erwerb von soviel Schweinen als sie braucht zu erteilen. Erforderlichenfalls ist die für die anderen Käufer zugelassene Ankaufsmenge im Verhältnis zum dann noch verfügbaren An⸗ gebote herabzusetzen. Zu § 4.

In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern, in die ausgeschlachtete Schweine und frisches Schweinefleisch beg. außerhalb eingeführt werden, kann dieser Fleischgroßhande durch den Gemeindevorstand auf bestimmte Stellen (Markt⸗ hallen usw.) beschränkt werden. Erforderlichenfalls kann auch hier eine Regelung des Absatzes nach § 3 Satz 1 stattfinden.

Eine Beschränkung des Verkaufs von außerhalb einge⸗

Aenderungen vorgenommen:

vom 28. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 711) werden folgende

Iführten Fleisches im Kleinverkauf darf nicht stattfinden.

8 Berlin, den 11. November 1915.

Gemeindeverfassungsgesetzen. Als Gemeinden im Sinne der Verordnung gelten auch Gutsbezirke.

1 Zu § 10. 8 Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde.

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Dr. Göppert.

E11 1 1““ Justizministeriumm.

Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Mudrack in ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension

eilt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Nechts⸗ anwalt Dr. Wahl bei dem Amtsgericht in E5 Rechtsanwalt Schneider in Benrath bei dem Amtsgericht in Düsseldorf⸗Gerresheim und der Rechtsanwalt Dr. Macdonald bei dem Amtsgericht in Putzig.

Mit der Löschung des Rechtsanwalts Dr. Macdonald bicher Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar er⸗

hen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt, Justizrat Malorny aus Fn. 1g O. Schl. bei dem Landgericht in Breslau, der Rechtsanwalt Freiherr von Kleist vom Landgericht I in Berlin bei dem Amtsgericht in Charlottenburg und dem Landgericht III in Berlin, der Rechtsanwalt Dr. Macdonald aus Putzig bei dem Amts⸗ gericht und dem Landgericht in Görlitz, der Gerichtsassessor Theodor Müller bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bielefeld und der frühere Gerichtsassessor Dr. Straßner bei dem Landgericht in Magdeburg.

EEE“ Der Landwirtschaft, 8 1“

5 Domänen und Forsten. Innern.

Freiherr von Schorlemer. von Loebell.

89 Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Bliers⸗ bach, bisher in Braunfels, ist zum Eisenbahnbetriebsamt 1 nach

Frankfurt (Main) versetzt.

Bekanntmachung.

L“ Gustav Scholzschen Eheleuten in Dörndorf ist der Handel mit Milch auf Grund der Verordnung vom 2. September 1915 untersagt worden. Oels, den 9. November 1915. Der Landrat. J. V.: Rojahn, Regierungsrat.

8

Bekanntmachung.

b Den Ernst Schwarzschen Eheleuten in Sibyllen⸗ ort ist der Handel mit Milch auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 untersagt worden. 1

Oels, den 9. November 1915.

Der Landrat.

Bekanntmachung.

Gemäß §1 der Bundesratsbekanntmachung vom 23. Sep⸗ 1915 habe ich dem Händler Gerrit Baarslac 8 Keuenhaus i. H. den Handel mit Nahrungsmitteln (vegen Unzuverlässigkeit untersagt. Bentheim, den 11. November 1915 Der Landrat. Kriege.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. November 1915.

8 Das Königliche Staatsministerium trat heute zu iner Sitzung zusammen.

1 Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ nung.; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel Verkehr und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse ür Handel und Verkehr und für Zoll⸗ und Steuerwesen sowie er Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen Sitzungen.

E11u““

3

Partei in der Nahru ngsmittelfrage hat der Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg, wie die „Norddeutsche All⸗ gemeine Zeitung“ berichtet, folgende Antwort erteilt:

8* r. Pertee Partei hat mir eine Ein⸗

e Lage auf dem d d sch dankend beftnätae ebensmittelmarkte gemacht, deren Empfang 1 Wie ich aus ihren Darlegungen schließen darf, ist auch der Vor⸗ stand der sozialdemokratischen Partei davon überzeugt, daß wir uns insofern auf festem Boden befinden, als wir im Besttze völlig aus⸗ reichender Vorräte von notwendigen Nahrungsmitteln sind. Diese Vorräte auf die zweckmäßigste Weise und zu angemessenen, auch für die minderbemittelte Bevölkerung erschwinglichen Preisen dem Ver⸗ brauch zuzuführen, ist die zu lösende Aufgabe. Alle zuständigen In⸗ stanzen sind fest entschlossen, die Schwierigkeiten, die aus spetulativer Preistreiberei entstanden sind, mit allren Mtnein und ohne Ansehen des Standes oder Gewerbes zu beseitigen. Die bereits getroffenen Maßregeln zeigen, daß die Reichsregierung im Bewußtsein threr Ver⸗ kebronftung 1n 8n scharfen Eingriffen in den freien Ver⸗ - rückschreckt. Wie de ivorstan

ene easeehe fahen. m Parteivorstand bekannt ist, werden 6 Darf somit die Bevölkerung volle Sicherheit haben, daß die Frwartungen unserer Feinde, daß es ihnen geltngen könnte, uns durch Aushungerung zu überwinden, trügerisch sind, so wird sie sich doch täglich gegenwärtig halten müssen, daß das Steigen der Lebensmittel⸗ preise über das nermale Maß gewiß nicht bloß durch verwerfliche Gewinnsucht veranlaßt ist, daß vielmehr auch besondere natürliche Ursachen, wie Knappheit der Futtermittel, zu beachten sind, und daß alle an diesem Welzkrieg beteiligten Völker mehr oder weniger unter Verteuerung des Lebensunterhalts zu leiden haben.

Wie ich persönlich die Sorgen, Entbehrungen und Opfer des uns aufgezwungenen Krieges tief mitempfinde und als Reichskanzler mir der Pflicht bewußt bin, alles zu ihrer Milderung zu tun, so darf ich auch erwarten, daß die Frage, um die allein es sich handelt, nämlich wie der Verbrauch der reichlichen Vorräte von Lebensmitteln zu erträglichen Preisen zu sichern sei, dem inneren Parteigetriebe entrückt bleibe. Reden in Volksversammlungen können dabet schwerlich viel nützen. Sicher aber ist, daß heftige Gesten und Ausbrüche des Mißmulg den von den feindlichen Regierungen über die wahre Kriegs⸗ lage 1eeerae. Völkern als willkommene Zeichen der Erschlaffung der deutschen Wtderstandekraftund Stegesgewißheit därgestellt werden würden. Wie jede deutsche Partei scheint mir auch die sozialdemokratische, die mehr als jede andere ihrem Programm nach dem Völkerfrieden zu⸗ strebt, verpflichtet zu sein, alles zu vermeiden, was die Hoffnung unserer Feinde stärken und somit zur unnötigen Verlängerung des Krteges beitragen könnte.

So hege ich die feste Zuversicht, daß sämtliche Parteien mit der Reicheregierung vereint auch in der Erörterung der besten Mittel zur Verbilligung des täglichen Haushalts den Opfersinn und Heldenmut Vgee .8 8 Sr pflegen werden, der die Grundlage

isherigen Er olge ist und bis zum siegreichen Ausgang de Krieges oberstes Gesetz bleiben muß. G ö

3u der Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. d. M. über die Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge hat, wie „W. T. B.“ mitteilt, der preußische Justizminister die erforderliche Ausführungsanweisung erlassen. Die Schiedsgerichte werden bei den Oberlandes⸗ gerichten errichtet, ihre Vorsitzenden werden von den Ober⸗ landesgerichtspräsidenten ernannt. Anträge und Eingaben sind zu richten: 1

„An das Schiedsgericht für Streitigkeiten über Höchstpreise

bei dem Oberlandesgericht

Aus den Verhandlungen in der gestrigen Schlußsitzung der 7. ordentlichen Generalsynode ist folgendes hervor⸗ zuheben:

Die Entsendung eines Abgeordneten zur Generalsynode durch die theologische Fakultät Münster wurde in 2. Lesung genehmigt. Der

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Nichts Neues.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Die Lage ist unverändert. Vereinzelte russische Vorstöß wurden abgewiesen.

Die Verfolgung im Gebirge schreitet fort. sind von unseren Truppen genommen. Ueber Serben fielen ge

erbeutet. Oberste Heeresleitung.

.

Wien, 12. November. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗ Russischer Kriegsschauplatz.

Sapanow haben wir mehrere Nachtangriffe abgewiesen.

russischen Infanterieregiments Nr. 407 festgenommen, der sich in österreichisch⸗ungarischer Uniform durch unsere Linien ge⸗ schlichen hatte, um Kundschafterdienste zu versehen. Offiziers⸗ abteilungen haben festgestellt, daß die am Kormin südlich Garajmowka stehenden feindlichen Truppen wundeten niedergemacht haben; hier wurden auch russische Horchposten in österreichisch⸗ungarischer Uniform an⸗ getroffen. Italienischer Kriegsschauplatz.

Nach einer verhältnismäßig ruhigen Nacht wiederholte sich gestern vormittag das heftige italienische Artillerie⸗ feuer an der ganzen Kampffront des vorgestrigen Tages. Hierauf griff feindliche Infanterie abermals den Brücken⸗ kopf von Görz und die Hochfläche von Doberdo unauf⸗ hörlich an; wieder brachen alle Stürme unter furcht⸗ baren Verlusten der Angreifer zusammen; wieder haben unsere Truppen alle ihre Stellungen fest in Händen. Vorstöße des Gegners bei Zagora und im Vrsic⸗Gebiete teilten das Schicksal des Hauptangriffes. An der Dolomiten⸗ front griffen die Italiener auch in den letzten Tagen unsere Stellungen auf der Spitze und an den Hängen des Col di Lana mehrmals vergebens an. Die amtlichen Presseberichte der italienischen Heeresleitung über die Ereignisse in diesem Raume sind vollkommen falsch und können wohl nur auf ganz unrichtigen Meldungen beruhen.

Südöstlicher Kriegsschauplatz.

Auf der ganzen Front sind die Verfolgungskämpfe im Gange. Im Ibartal haben deutsche Truppen Bogutovac und die beiderseitgen Höhen erstürmt. Die Armee von Gallwitz nähert sich den Höhenkämmen des Jastrebacgebirges. Die neuerliche Beute beträgt hier 1400 Mann, 11 Geschütze, 16 Munitionswagen und einen Brückentrain. Die bulgarische Armee hat an ihrer ganzen Front den Moravaübergang erzwungen Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.

Syn.⸗Prof. D. Deißmann verwies hei dieser Gelegeabeit auf den durch den Kieg schmerzlich gelichteten theologischen Nachwuchs, der seine vaterländische Pflicht treu bis in den Tod erfüllt habe. Auf⸗ gabe der Synode und der theologischen Wissenschaft werde es mehr denn je sein, in treuem Zusammenstehen die besten Kräfte für den Dienst der Kirche bereitzustellen und sie mit Liebe und Ehrfurcht für die Wissenschaft zu erfüllen. Ein Antrag Elze, betr. Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen, wurde dem Ober⸗ kirchenrat zur Erwägung überwiesen, der bei unverschuldeter Not⸗ lage, soweit möglich, Hilfe zusagte. Beschlossen wurde auf Antrag des Syn. Meyer (Tlsit), den Oberkirchenrat zu bitten, darauf hin⸗ zuwirken, daß von den küchlichen Bebörden, Beamten und Körper⸗ schaften in der Sprache der Gesetze und Verordnungen und im ge. schäftlichen Verkehr kein Fremdwort gebraucht wird „für das, was gut deutsch ausgedrückt werden kann“.

Hierauf wurden folgende Wahlen vorgenommen: Zum General⸗ svnodalvorstand: als Vorsitzender Syn Winckler, Stellvertreter Syn. D. Wetzel. Als Beisitzer zum Generalsynodalvorstand: Dr. Evers (Vertr.: Dr. von Schwerin), D. Dr. Kahl (D. Trosien), Kammerherr von Knebel⸗Doeberitz (Sup. Feldhahn), Sup. Kockelke (Hospr. Werdlandt) und D. Scholz (Dr. von der Trenck). Zum Generalsynodalrat: Ostpreußen: Geheimrat D. Eschenbach und Kons.⸗Präsident D. Kähler; Westpreußen: Generalsuperintendent Reinhard; Brandenburg: Freiherr von Mirbach, General⸗ superintendent D. Keßler und Hosprediger a. D. Rogge: Pommern: Rittergutsbesitzer Dr. von Schwerin und Suvperintendent a. D. Friedemann; Posen: Konsistorialpräsident Balan; Schlesien: Ge⸗ heimer Regierungerat Prof. Dr. Klipsteln und Superintendent Meisner; Sachsen: Freiherr von der Recke, Superintendent D. Wächtler und Superintendent Pfau; Wenfalen: Superintendent D. Nelle und Superintendent Prieß; Rheinprovinz: Superintendent D. Hafner und Superintendent Müller⸗Düren. In die ve⸗

on Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Konstantinopel, 12. November. (W. T. B.) Das Hauptquartier berichtet: Dank der neuen von unserer Flotte ergriffenen Schutzmaßnahmen ist das englische Untersee⸗ boot „E. 20“ am 5. November in den Dardanellen zum Sinken gebracht worden. Drei Offiziere und sechs Matrosen der Besatzung sind gefangen genommen worden. Das erwähnte Unterseeboot, eines der modernsten der englischen Marine, hatte sich vor zwei Monaten in den Dardanellen gezeigt. Es ist 61 Meter lang, verdrängt 800 Tonnen und hat an der Ober⸗ fläche des Wassers eine Geschwindigkeit von 19 Meilen und unter Wasser eine solche von 14 Meilen. Es hat acht Torpedo⸗ ausschußrohre, zwei Schnellfeuerkanonen und hatte eine Besatzung von 30 Mann. 8—

Jedesmal wenn die Monitore das Ufer des Golfes von Saros zu beschießen versuchten, brachte sie unsere Artillerie zum Schweigen und zwang sie, sich zu entfernen. Bei Anafarta und Kemikliliman zwang unsere Artillerie die feindlichen Schiffe, die sich dort befanden, sich zu entfernen. Das am 10. November in der genannten Bucht gestrandete Torpedoboot ist vollständig gesunken. Bei Ari Burun und Kanlisert zerstörten wir eine feindliche Bombenwerferstellung. Bei Sedil Bahr fügte unsere Artillerie den feindlichen Truppen, die damit beschäftigt waren, Drahtverhaue vor dem linken Flügel zu errichten, ziemlich starke Verluste zu. Ein

Balkankriegsschauplatz. 2 höhen des Jastrebac (Berggruppe südöstlich von Krusevac) 3 1100 gen in unsere Hand, ein Geschütz wurde

1 den Kämpfen nordwestlich Czartorysk wurden gestern 4 Offiziere und 230 Mann gefangen genommen. Bei

Hinter unserer Putilowkafront wurde ein Offizier des 8

unsere Ver⸗

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