1915 / 270 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Nov 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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Staatsanzeige

Zer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Selbstabholer

auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25 ₰.

8

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. 1 Deutsches Reich. Hehnas. betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold. Bekanntmachung, betreffend die private Schwefelwirtschaft. Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwefelwirtschaft. . Bekanntmachung, betreffend Einwirkung der Fürsorge für An⸗ gehörige von Kriegsteilnehmern auf deren Unterstützungs⸗ wohnsitz. Bekanntmachung, bessen die zwangsweise Verwaltung französischer und russischer Unternehmungen. 8 Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 163 des Reichs⸗

Gesetzblatts. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachungen, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Bentheimer Kreisbahnen und der Meppen⸗ e Eisenbahn. 8

Bekanntmachungen, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel.

Bekanntmachung, betreffend die Einpfarrung der evangelischen Bewohner der Kolonie Neu Grunewald in die evangelische Kirchengemeinde Berlin⸗ Grunewald.

dgarichtspränden J1

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

8

84.

Abkerorden dritter Klasse mit der Schleife, * dem Direktor der landwirtschaftlichen Winterschule, Oekonomierat Seidenschwanz in Fraustadt, dem Realschul⸗ direktor a. D., Professor Dr. Sieber in Breslau, dem bis⸗ herigen Beigeordneten, Oberlehrer, Professor Dr. Seifert in Metz, dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. Christensen in Marburg, den Hilfspfarrern Brunner in Keskastel, Kreis Zabern, und Leclore in Conthil, Kreis Chateau⸗Salins, dem Regierungsfeldmesser a. D., Vermessungsingenieur Mezger in Gernsbach, Baden, dem Buchhalter a. D., Rechnungsrat Steinbeck in Berlin⸗Friedenau, dem Rentmeister a. D., Rechnungsrat Koenig in Markirch, Kreis Rappoltsweiler, dem Amtsgerichtssekretär a. D. Ohr in Lauterburg, Kreis Weißenburg, und dem Bahnhofsvorsteher a. D. Gilka in Königsberg i. Pr. den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Riefenstahl in Bonn und dem Geheimen und Oberkriegsgerichtsrat a. D. sc er in Magdeburg den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Fregattenkapitän a. D. Jaeger, bisher vom Marine⸗ kabinett, und dem Rentamtmann a. D., Steuerrat Munzinger in Metz den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Gefängnisoberinspektor a. D. Unterstein in Berlin⸗ Dahlem den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Hauptlehrer a. D. Bialas in Ratibor, dem Lehrer Ninnemann in Langenhagen, Kreis Greifenhagen, und dem Lehrer a. D. Brühl in Hirzweiler, Kreis Ottweiler, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem bisherigen Bürgermeister, Gastwirt Lienemann in Lutterbach, Kreis Mülhausen i. E., dem Zollassistenten Schenk in Straßburg i. E., dem Zollassistenten a. D. Lachert in Mülhausen i. E., dem Kanzleisekretär Schulz in Hagenau und dem Gemeindehegemeister Bandel in Fislis, Kreis Altkirch, das Verdienstkreuz in Gold, 3 dem Förster Zmarzly in Forsthaus Gutenbrunnen, Kreis Saarburg, den Eisenbahnzugführern a. D. Franke in Bingerbrück, Kreis Kreuznach, und Hein in Frankfurt a. M. das Verdienstkreuz in Silber, .

dem Zollaufseher a. D. Kieffer in Macheren, Landkreis Metz, dem Zollamtsdiener a. D. Hirtzlin in Basel und dem Vizinalstraßenwärter a. D. Kilbert in Blienschweiler, Kreis Schlettstadt, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie .

dem Kriegsfreiwilligen, Matrosenartilleristen Langer vom 5. Matrosenregiment, Marinefeldartillerieabteilung, und dem Landsturmmann Boeck bei einem Reserve⸗Divisionsbrückentrain die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr 1 von Gold.

8 8 Vom 13. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗

8.

hesgecgacen 8 Dr. Lobst üven Roten

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitazeile 50 ₰.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

v

8 ember, Abends.

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Die Ausfuhr und Durchfuhr von inländischem und ausländischem gemünzten Golde, Feingold und Goldtegierungen von jeglichem Gehalt, wie insbesondere Baren, Körner, Drähte, Bleche, Bänder, Blatt old, Schaumgold, sofern sie nicht weiterverarbeitet sind, sowie von Bruchagold ist verboten.

Das Verbot findet auf die Reichsbank keine Anwendung. 9

§ 2

Wer es unternimmt, dem Verbote des § 1 zuwider Gold aus dem Reichsgebiet auszuführen oder durch das Reichsgebiet durch⸗ zuführen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestroft. Sind mildernde Umstände vor⸗ handen, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafkare Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. § 42 des Strafgesetzbuchs und § 155 des Vereinszollgesetzes finden Anwendung.

§ 3 Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des § 1 Ausnahmen zuzulassen.

§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vor⸗ schrift des § 2 zritt jedoch erst mit dem 15. November 1915 in Krast. Der Reichskanzler bestimmt, wann diese Verordnung außer Kraft tritt.

Berlin, den 13. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers GI“ Delbrüͤck. 1 8 Bekanntmachung, 1“ 8 betreffenb die private Schwefelwirtschaft 88

Vom 13. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S folgende Verordnung erlassen: 8

ver.

2

§ 1 Der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft in Berlin wird eine „Verwaltungsstelle für private Schmerelwirtschaft“ ar gegliedert, der es obltegt, die Versorgung des deutschen Wirtschaftslebens mit den für andere als Heeres⸗ und Marinezwecke erforderlichen Mengen von Schwefelsäure und Oleum zu sichern, insbesondere deren Gewinnung

aus heimischen Rohstoffen zu fördern. Die Verwaltungsstelle untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.

§ 2

Die Mittel, deren die Verwaltungsstelle zur Durchföhrung ibrer Aufgaben bedarf, werden im Wege einer Umlage auf Schwefelsäure und Oleum, einschließlich Abeallsäure, aufgebracht.

Die Umlage ist zu entrichten:

1) binsichtlich der mit Beginn des 16. November 1915 vor⸗ rätigen Mengen von dem Eigentümer; baben die Vorräte eines Eigentümers insgesamt einen Schwefelinhalt von

weniger als 10 000 Kilogramm, so ist eine Umlage nicht zu entrichten; 2) hinsichtlich der nach dem 15. November 1915 erzeugten Mengen von dem Erzeuger.

Die Umlage wird von der Verwaltungsstelle nach näherer Be⸗ stimmung des Reichskanzlers festgesetzt.

Wird die Umlage nscht binnen zwei Wochen nach der Bekannt⸗ gabe der Fhseseng entrichtet, so wird sie von der zuständigen Be⸗ hörde nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben.

§ 3

Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten haben nach näherer Bessimmung des Reichskanzleis über die zur Berechnung der Umlage erforderlichen Rechnungsgrößen Auskunft zu erteilen, und zwar die Eigentümer 2 Abs. 2 Nr. 1) bis zum 15. Januar 1916, die Erzeuger 2 Abs. 2 Nr. 2) bis zum 15 jeden Monats hirsichtlich der im Vormonat erzeugten Mengen, erstmalig bis zum 15. Januar 1916 hinsichtlich der in der Zeit vom 16. November 1915 bis zum 31. Dezember 1915 einschließlich er⸗ zeugten Mengen.

Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der An⸗ aaben die Geschaftsaufzeichnungen des Auskunftspflichtigen einsehen zu lassen.

§ 4 Lieferungeverträge über Schwefelsäure und Oleum, einschließlich Abfallsäure, die im Inland erzeugt sind, treten mit dem 16. No⸗ vember 1915 außer Kraft, soweit die Lieferung nicht schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.

§ 5 Der Reichskanzler ist ermächligt, für Schwefel sowie für schwefel⸗ haltige Rohstoffe und Erzeugnisse Höchstpreise festzusetzen.

§ 6 Schwefelkies, Schwefelsäure und Oleum, die nach dem 15. No. vember 1915 aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, zu liefern. Kommt eine Einigung uüͤber die

Aeferungsbedingungen nicht zustande, so werden sie von dem Reichs⸗

kanzler festgesetzt. 8 1

8 Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf schwefelhaltige Rohstoffe und Erzeugnisse jeder Art sowie auaf

Schwefel ausdehnen und Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schwefelsäure und Oleum, die zur Befriedigung des Bedarfs des Heeres oder der Marine dienen. Der Reichskanzler bestimmt, was als Bedarf des Heeres und der Marine anzusehen ist. 1u163—“

Auf die gemäß § 5 festgesetzten Preise finden die §§ 2, 4, § b5 Abs. 2, § 6 des Gesetzes, betreffend Höchsipreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Deiember 1914 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21 Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzdl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) entsprechende Anwendung.

§ 9 „Miit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft,

1) wer die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre An⸗ gaben macht;

2) wer im Falle des § 3 Abs. 2 die Einsicht in die Ge⸗ schäftsaufzeichnungen verweigert; ““

3) wer der Kieferung pflicht vach § 6 nicht nachkommt.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 3

Die Landeszentralbebörden bestimmen, wer als zuständige Be⸗ hörde im Sinne des § 2 Abs. 4 des § 3 Abs. 2 anzusehen ist.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 13. November 1915. Der aer-ee ⸗I⸗. Reichs

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8

Ausführungsbhestimmu ggen zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwefelwirtschaft. Vom 13. November 1915 (üZReichs⸗Gesetzbl. S. 761.) 8

Die Bekanntmachungen der miltzärischen Behörden über bescht nahmte Chemikalien beziehungsweise die im Auftrag der Kri Rohstoff⸗Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministeriums der Kriegschemikalien Aktiengesehschaft herausgegebenen Erläuterungen besagen, welche Bedürfnisse an Schwefelsäure und Oleum im Sinne des § 7 Abs. 2 der Verordnung als Heerek⸗ und Marinebedarf an⸗ erkannt und somit von der Verordnung und ihren Ausführungs⸗ bestimmungen ausgenommen sind.

§ 2

Die Umlage ist zu entrichten

Da. von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für di in der betreffenden Rechnungspertode verardeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen Robste Ffen, von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsänre abfälln. soweit sie aus dem Wirtschaftskretse des anerkannaen Heeres⸗ und Marinebedafs heranctrett und in die peimraße Wirtischaft übergeht, und zwar für die in der denefenden Rechnungsperiode abfallenden Menger. von den Eigentümern don Scheeirl dae und Dem ie schließlich Abfallsäuren süir der met Begemn dl . Mer⸗ vember 1915 vorrätigen Mengen, efeme den de nüe Eigentümer gebdörige Sesamememge Schwerreie inhalt nicht unterscherieet.

§ 3

Die Verwalkungsstene ur petmace Süümeire schaftt im Breriln bestimmt füͤr jeden Umlagerradeom as Ger d emnen Urshnkr e Rohnoffgrundzadl, die dem Werde der demmameceeemn Restnffr eer abfallenen Sänden oder deerd en Mergem m Shmweitelsarr andd Oleum einschliedeich Absal dunen anerat i und m der en dme Erzeuger dencburxerne Svmdkmrn bu Miülnd Dnüer romr- maßen b nnd.

Ut u adcdem der Pede m en .

ee rmen Sümecer und Oikzug Ahfchetesa0 Adsalmen don B den Unterschaed vee

GewR § 3 d d eagem eh Seln d Dühmh ee Schwefelktes, der dor Ke ud vahd Dretchad Am’Nr ds. vach Krieqkand 8 6,0 festgesetzt.

§ 8 Auf Sinre und Ogum, dee we in en dn Wertäen mit der Wemwerrekesile demedemnen was. KN- weit Fe en dor der eremkunahfeel! voernitken bennn

Oleum, die aus Sdeendeen 8— werden * seit dem 1. Oktoder 1878 don 8e öö

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