Kriegsgeschäftsjahrs in die Sonderrücklage einzustellen wäre, infolge der Kürzung aber neben den vorweg zu nehmenden Beträgen nur die Halfte der um jene Beträge geschmälerten Mehrgewinne des pweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs der Sonderrücklage zufließt. Nach der rein rechnerischen außerlichen Aufmachung wird zwar unter Um⸗ ständen der ganze Betrag des Mehrgewinns aus dem ersten Kriegs⸗ geschäftsjahr nachträglich in die Rücklage eingestellt, dafür verringert sich aber der Anteil am Mehrgewinn (Restgewinn) des zweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs um den 32—— Betrag, sodaß die Sonderrücklage im Endergebnis stets nur je die Hälfte aller Mehr⸗ gewinne aus den Kriegsgeschäftsjahren enthalten kann.
V. Es würde unbillig sein, wenn bei der späteren Besteuerung der Kriegsgewinne ein Ausgleich für den etwaigen Mindergewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs versagt würde. Es erscheint daher folge⸗ richtig, diesen Ausgleich schon bei der Ansammlung der Sonder⸗ rücklage durchzuführen. Dies bezweckt die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Entwurfs.
.VlI. Eine weitere Härte, die mit dem Rückgriff auf ein Geschäfts⸗ jahr, über dessen Gewinne beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt ist, verbunden sein kann, will die Vorschrift des § 1 Abs. 3 des Entwurfs beseitigen. Während für die Zukunft das Reich auf die ihm zustehenden Beträge zugunsten gemeinnütziger Zwecke nicht verzichten kann, erscheint es allerdings billig, den Teil des Geschäfts⸗ gewinns eines abgelaufenen Geschäftsjahrs, der ausschließlich gemein⸗ nützigen Zwecken zugeführt worden ist, für die nunmehr vorgeschriebene Ansammlung einer Sonderrücklage und für die spätere Besteuerung
auszuscheiden. 8 Zu§ 2 des Entwurfs. § 2 des Entwurfs schreibt vor, welche Geschäftsjahre als Kriegs⸗ geschaftsjahre zu gelten haben. Aufbau der Kriegsgewinnsteuer (Kriegsvermögenszuwachssteuer) auf der Besitzsteuer hat für natürliche Personen die Erfassung des innerhalb dreier Jahre entstandenen Vermögenszuwachses zur Folge. Es werden daher auch bei juristischen Personen die Gewinne dreier Jahre für die Kriegsgewinnbesteuerung zu berücksichtigen sein. Es bedarf aber wohl keiner weiteren Be⸗ gründung, daß die Gewinnermittlung auf die Geschäftsjahre abzu⸗ stellen ist; vgl. auch § 11 des Wehrbeitraggesetzes. Nach dem Ent⸗ wurf soll als erstes Kriegsgeschäftsjahr das Geschäftsjahr gelten, das noch mindestens den Monat Oktober 1914 umfaßt. Wenn auch teilweise gerade in den ersten Monaten des Krieges große Gewinne gemacht worden sind, so ist nach den bisher bekannt gewordenen Abschlüssen doch kaum anzunehmen, daß dies auch für die verhältnis⸗ mäßig wenigen Gesellschaften zutrifft, deren Geschäftsjahr am 31. August oder am 30. September endet. Auf der andern Seite ist durch die vorgeschlagene Regelung erreicht, daß voraussichtlich für alle Gesellschaften nur ein einziges Kriegsgeschäftsjahr in Frage kommt, übber dessen Gewinne bereits verfügt ist; vgl. Nr. IV der Begründung zu § 1 des Entwurfs. Nach dem Entwurf kommen als Kriegs⸗ geschäftsjahre in Betracht: swenn das Geschäftsjahr mit dem 31. Oktober endet, die Ge⸗ schäftsjahre 1. November 1913/31. Oktober 1916; wenn das Geschäftsjahr mit dem 30. November endet, die Ge⸗ schäftsjahre 1. Dezember 1913/30. November 1916; wenn das Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, die Geschäfts⸗ jahre 1. Januar 1914/31. Dezember 1916; 8 wenn das Geschäftsjahr am 31. März endet, die Geschäftsjahre 1. April 1914/31. März 1917; wenn das Geschäftsjahr am 30. Juni endet, die Geschäftsjahre 1. Juli 1914/30. Juni 1917; wenn das Geschäftsjahr am 30. September endet, die Ge⸗ schäftsjahre 1. Oktober 1914/30. September 1917. Die Worte „oder umfassen würde, wenn eine erst später gegrün⸗ dete Gesellschaft schon früher bestanden hätte“ bedeuten, daß auch bei neugegründeten Gesellschaften zunächst für die Frage, welche Jahre als Kriegsgeschäftsjahre in Betracht kommen, von dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr auszugehen ist. Das letzte Kriegsgeschaftsjahr einer solchen Gesellschaft ist dasjenige Geschäftsjahr, das als drittes Kriegs⸗ geschäftsjahr anzusehen wäre, wenn ein längeres Bestehen mit dem gleichen satzungsmäßigen Geschäftsjahr unterstellt wird. Ist z. B. eine Gesellschaft im Dezember 1914 gegründet worden, so endet das letzte Kriegsgeschäftsjahr am 31. Dezember 1916, wenn ihr Geschäfts⸗ jahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, dagegen am 30. Juni 1917, wenn ihr Geschäftsjahr vom 1. Jüli bis 30. Juni läuft⸗ Abgesehen von neugegründeten Gesellschaften, kommen stets drei volle Jahre für die Ansammlung der Sonderrücklage und damit für die spätere Kriegsgewinnbesteuerung in Betracht. .
Bu 6 dbeeeId“
16 § 3 des Entwurfs enthält die Vorschriften über die Ermittlung des Geschäftsgewinns. Zur Feststellung des Mehrgewinns (§ 4 des
Entwurfs) bedarf es der Ermittlung des in den Kriegsgeschäftsjahren
(§ 3 des Entwurfs) erzielten Geschäftsgewinns und des in den drei den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahren (§ 5 des Entwurfs) erzielten Geschäftsgewinns. Als Geschäftsgewinn gilt der
in einem Geschäftsjahr erzielte Reinertrag, der nach den Grundsätzen
zu berechnen ist, wie solche für die Aufstellung des Inventars und der Billanz gesetzlich vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen.
Da die Einkommensbesteuerung der Gesellschaften in den Bundes⸗ staaten zum Teil nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt (Ueberschuß⸗ besteuerung, Reingewinnbesteuerung), so deckt sich, abgesehen von der Durchschnittsberechnung, der Reinertrag im Sinne des Gesetzes nicht ohne weiteres mit dem steuerpflichtigen Einkommen. Eine Bilanz⸗ vorschrift im handelsrechtlichen Sinne enthält § 3 des Entwurfs nicht. Durch die wichtige Vorschrift des Satzes 2 sollen aber, was im Interesse einer späteren gerechten und gleichmäßigen Kriegsgewinn⸗ besteuerung unbedingtes Erfordernis ist, auch die sogenannten stillen Reserven getroffen werden. Insbesondere unterliegt der späteren Nachprüfung der Veranlagungsbehörden, ob die gemachten Ab⸗
hreibungen lediglich einen angemessenen Ausgleich für eingetretene Wertminderungen darstellen oder inwieweit sie darüber hinaus als steuerpflichtige stille Reserven anzusehen sind, ob also auch dem⸗ entsprechend die Sonderrücklage in ausreichender Höhe gebildet worden t. Bereits ergangene Entscheidungen der Steuerbehörden darüber, inwieweit vorgenommene Abschreibungen als stille Reserven anzusehen sind, werden die verantwortlichen Leiter der pflichtigen Gesellschaften zu beachten haben, wollen sie sich nicht den aus § 9 des Entwurfs drohenden Nachteilen aussetzen. 8 Zu § 5 des Entwurfs. . s erscheint billig, daß bei bisher notleidenden Gesellschaften der tatsächliche Mehrgewinn nur insoweit in Anspruch genommen wird, als er über einen Mindestbetrag hinausgeht, der eine angemessene zerzinsung des investierten Kapitals ermöglicht. Als angemessene Verzinsung wird der Durchschnittssatz von 5 vom Hundert des ein⸗ zahlten Grund⸗ oder Stammkapitals gelten können. Nur Vorzugs⸗ aktien sollen darüber hinaus mit einem höheren Gewinnanteile berück⸗ chtigt werden. Doch kommt hierbei nur eine festbestimmte Vor⸗ rechtsdividende, nicht etwa auch⸗der weitere Anteil am Gewinn in Betracht, mit dem sie über die feste Vorrechtsdividende hinaus am verbleibenden Restgewinne zusammen mit den Stammaktien beteiligt sind. In diesem Umfang erscheint eine Berücksichtigung der Vorzugs⸗ aktien gerechtfertigt, da sie wirtschaftlich den von Gesellschaften aus⸗ gegebenen festverzinslichen Schuldverschreibungen nahestehen. Ist ne Herabsetzung des Grund⸗ oder Stammkapitals vorgenommen orden, so berechnet sich der Mindestgewinn von dem herabgesetzten Grund⸗ oder Stammkapital.
Die Anwendung des § 5 Abs. 3 des Entwurfs setzt voraus, daß bei der Gesellschaft mindestens der Abschluß eines vollen Geschäfts⸗ jahrs vor den Kriegsgeschäftsjahren vorliegt und daß der tatsächliche Gewinn den hier bestimmten Mindestbetrag nicht erreicht. Abs. 4 regelt dagegen die Fälle, in denen ein volles Geschäftsjahr vor den Kriegsceschäftsiahren nicht vorliegt. In diesen Fällen, nicht auch im Falle des Abs. 3, erscheint es billig, wenn ein etwaiger höherer Ausgabekurs berücksichtigt wird.
In welcher Weise Vermehrungen des eingezahlten Grund Stammkap festsetzung durchschnittlichen f
oder
Abs. 5 geregelt. Abs. 2 bezieht sich auf die in den drei den Kriegs⸗ geschäftsjahren vorangegangenen Geschaftchahren erfolgten Kapital⸗ vermehrungen, Abs. 5 dagegen auf die Kapitalvermehrungen innerhalb der Kr ror schöfiwjahg. Der Ausdruck „Vermehrung des einge⸗ zahlten Grund⸗ oder Stammkapitals“ umfaßt sowohl die Erhöhun des Grund⸗ oder Stammkapitals im handelsrechtlichen Sinne al auch die weitere Einzahlung auf das (bisher nicht volleingezahlte) Grund⸗ oder Stammkapital. Die Berücksichtigung eines etwaigen höheren Ausgabekurses rechtfertigt sich in 8 Fällen
gleichen Billigkeitserwägungen wie im Falle des Abs. 4.
Zu § 6 des Entwurfs. “
Da die Feststellung des auf eine inländische Niederlassung ent⸗ fallenden Anteils am Geschäftsgewinn einer ausländischen Gesellschaft erheblichen Schwiexigkeiten begegnet, erscheint es zweckmäßig, für die Berechnung des Mehrgewinns die staatlichen Einkommensteuerveran⸗ lagungen unmittelbar zu verwerten und den Erlaß entsprechender ö dort vorzusehen, wo eine Einkommensteuer nicht ein⸗ geführt ist. .
Ferner ist es 295 die Vorsteher inländischer Niederlassungen ausländischer Gesellschaften für die Erfüllung der durch dieses Geset begründeten Verpflichtungen verantwortlich zu machen und ihnen da⸗ her auch die entsprechenden Vollmachten durch das Gesetz zu über⸗
tragen. 8 Zu8 des Entwurfs.
Die Zweckbestimmung der Sonderrücklage erfordert deren ge⸗ sonderte Verwaltung und ihre Anlegung in sicheren, leicht realisier⸗ baren Werten. Es ist in Aussicht genommen, daß für die Entrichtung der Kriegsgewinnsteuer die Kriegsanleihen des D chs in Zahlung gegeben werden dürfen. * S
Zus9 des Entwurfs.
Die im § 9 des Entwurfs angedrohten Nachteile beziehen sich nur auf die vorbereitenden Maßnahmen. Schon jetzt darf bemerkt werden, daß wegen Hinterziehung der Kriegsgewinnsteuer selbst sehr schwere Strafandrohungen in Aussicht genommen sind. 6
Dem Reichstage ist ferner der folgende Entwurf eines Gesetzes über die Kriegsabgaben der Reichsbank nebst Begründung zugegangen: 111““
Artikel 1. “
Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1915 wird vorwog ein Betrag von 100 Millionen Mark dem Reiche
überwiesen. “ v1114““ E111““ Eö“
Die Reichsbank hat ferner aus den Gewinn für die Jahre 1915 und 1916 je einen Betrag von 14,3 Millionen Mark an das Reich abzuführen. 1u“
Soweit der für das da⸗ 1915 und der für das Jahr 1916 nach Abzug der sämtlichen Ausgaben sich ergebende Rein⸗ gewinn den durchschnittlichen Reingewinn der Jahre 1911, 1912 und 1913 übersteigt, fällt er je zur Hälfte an das Reich.
Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt sich nach § 24 des Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 515).
8 Artikel 3..
Die für die Jahre 1914, 1915 und 1916 von der Reichs⸗ bank als Reserve für zweifelhafte Forderungen bilanzmäßig zurückgestellten Beträge dürfen bis zum Schlusse des der Be⸗ endigung des Krieges folgenden Jahres nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden.
Soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht Verwendung ge⸗ funden haben, werden sie nach Abzug desjenigen Betrages, den die Reichsbank bis zur Höhe von 614 Millionen Mark als Reserve für zweifelhafte Forderungen in die Bilanz des vor⸗ “ Jahres einstellt, zur Hälfte an das Reich ab⸗
eführt.
Ueber die andere Hälfte ist, soweit sie nicht bis zum 31. De⸗ zember 1920 zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen sein wird, durch das nächste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu
erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffken.
Artikel 4. “ Die nach Artikel 2 § 2 an das Reich zu zahlenden und die im Artikel 3 bezeichneten Beträge sind der Kommunal⸗ besteuerung nicht unterworfen. Hrkundlich usw.
In der Begründung wird ausgeführt:
Die besonderen Verhältnisse, unter denen sich der Geschäfts⸗ betrieb der Reichsbank während des Krieges vollzieht, haben eine ganz außerordentliche Steigerung der Einnahmen mit sich gebracht und werden aller Voraussicht nach auch im kommenden Jahre eine gleiche Wirkung ausüben. Den dadurch bedingten hohen Reingewinn ungekürzt nach Maßgabe der Vorschriften im § 24 des Bankgesetzes zur Verteilung zu bringen, erscheint nicht angängig. Die volle Ver⸗ teilung würde den Anteilseignern Dividenden in einer Höhe zuführen, auf die sie billigerweise keinen Anspruch haben, und ließe sich um⸗ soweniger rechtfertigen, als die großen Gewinnziffern überwiegend auf die starke Kreditentnahme von seiten des Reichs und auf die Befreiung der Reichsbank von der Notensteuer zurückzuführen sind. Es erscheint deshalb geboten, im Wege kriegssteuerlicher Maßnahmen eine angemessene Beteiligung der Reichsbank an den Kriegsausgaben herbeizuführen. Der Entwurf sucht dieses * auf dreifache Weise zu erreichen, indem er der Reichsbank die Zahlung bestimmter Be⸗ träge an das Reich auferlegt, einen Teil des erzielten Reingewinns für das Reich vorweg in Irspruch nimmt und die als Reserve für zweifelhafte Forderungen während des Krieges zurückgelegten Beträge der Verfügung des Reichs unterstellt.
Durch die „Gesamtheit dieser Vorschriften sollen die Kriegs⸗ abgaben der Reichsbank in einer den besonderen Verhältnissen der Reichsbank entsprechenden Weise erschöpfend geregelt werden. Selbst⸗ verständlich wird durch diese im Wege eines Sondergesetzes erfolgende Regelung jede anderweite steuerliche Heranziehung ähnlicher Anlaß des Krieges ausgeschlossen. “
Das Gesetz, betreffend die Aenderung des Bankgesetzes vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 327) hat im § 1 die auf die Steuerpflicht des ungedeckten Notenumlaufs bezüglichen Vorschriften des Bankgesetzes für die Reichsbank außer Kraft gesetzt, um die Ge⸗ schäftsgebarung der Reichsbank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung zu befreien. Die Steuervorschrift verfolgt den Zweck, im Wege der Steigerung des Bankdiskonts und damit des markt⸗ gängigen Zinsfußes dem Uebermaße der ungedeckten Notenausgabe entgegenzuwirken. Sie durfte in Kriegszeiten, in denen eine außer⸗ ordentliche Steigerung dieses Notenumlaufs zur Notwendigkeit wird, für die Reichsbank, die letzte Geld⸗ und Kreditquelle des Landes, nicht aufrechterhalten werden.
Die Annahme, daß der Krieg eine solche außerordentliche Steige⸗ rung mit sich bringen werde, hat sich in vollem Umfang als zu⸗ treffend erwiesen. Der Bedarf des Verkehrs an Umlaufsmitteln ist infolge der durch den Krieg bedingten Zunahme der Barzahlungen sehr erheblich gestiegen; das Zahlungswesen im Heere selbst, die Auslöhnung an die zum großen Teil tief in Feindesland stehenden Truppenteile verlangsamt die Umlaufsgeschwindigkeit der Noten und
n 1“ 8 * * 8*
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8 8
Geschäftsgewinns werden sollen, ist im Abs. 2 und im
erhöht dadurch die umlaufende Notenmenge; hierzu kommt, daß überwiegende Teil der seitens der Darlehnskassen erteilten Dam in Reichsbanknoten ausgezahlt wird. Endlich ist zu berücksiche daß sehr betrachtliche Notenmengen zur Versorgung des Zabie verkehrs in die besetzten Gebiete Nordfrankreichs, Rußlands besonders Belgiens abgeführt werden mußten. Dem Zweck und Wesen der Notensteuer würde es wenn diese unabhängig von der Diskontpolitik der Reichsbankverwaltun getretene 2 des ungedeckten Notenumlaufs unter die e vorschrift gestellt wäre.
Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, daß die Beseitz der Steuer für das Jahr 1915 den Gesamtgewinn der Reich⸗ u einer Höhe, die nicht vorausgesehen werden konnte, und dief
ehrfache der bisher höchsten Jahresgewinnziffern ben
steigert und damit tatsächlich eine Bereicherung der Rea ank mit sich gebracht hat, wie sie durch die lediglich bankpol Zwecke verfolgende Vorschrift im § 1 des Gesetzes vom 4. 1914 nicht beabsichtigt wurde. Diese Bereicherung wird durch entsprechende außerordentliche Abgabe an das Reich auszugleichen — Bis zum 1. November 1915 stellt sich der durch Aufhehmg Steuerpflicht für die Reichsbank ersparte Betrag, der andem vorweg dem Reiche zugefallen wäre, auf 77,5 Millionen 9. aller oraussicht nach wird er bis zum Schlusse des Jahres 95 bis 100 Millionen Mark steigen. Um den erforderlichen; gleich zu schaffen, sieht Artikel 1 hiernach die Zahlung des Ber von 100 Millionen Mark an die Reichskasse vor.
Wie sich die Verhältnisse im kommenden Jahre gestalten nei läßt sich noch nicht übersehen. Sollte die Befreiung von der N. teuer auch im folgenden Jahre eine übermäßige Steigerug Gesamtgewinns und eine unbillige Bereicherung der Reichsbank sich bringen, so würde ein ähnlicher Ausgleich im Wege der G gebung ins Auge zu fassen sein.
Für das Jahr 1914 ist von einem entsprechenden Ausg abzusehen. Der Gesamtgewinn dieses Jahres bleibt hinter Ergebnis des Jahres 1915 weit zurück, und der bereits zur; teilung gelangte Reingewinn hat den Anteilseignern eine Dirdn gebracht, welche die bisher höchsten Jahresdividenden nicht en erreicht. Soweit aber die aus dem Gesamtgewinne für l91 zurückgestellte Reserve für zweifelhafte Forderungen (unten zu für ihre Zwecke nicht verbraucht werden und daraus nachträglich für 1914 eine weitere Steigerung des Kriegsgewinns sich reche ergeben sollte, ist im Artikel 3 der erforderliche und billige; gleich vorgesehen. rr
„Bei Ermittlung desjenigen Betrages, der von dem im d eines Kriegsjahrs erzielten Reingewinn auf die durch den Krigg
schaffenen besonderen Verhältnisse zurückzuführen ist, wird von
durchschnittlichen Reingewinn der drei letzten Friedensjabre: sanhen sein. Insoweit der Gewinn eines Kriegsjahrs diesen D.
chnitt übersteigt, kann er als „Kriegsgewinn“ angesehen were
Der Entwurf will die Hälfte dieses Kriegsgewinns für der drei Jahre 1914, 1915 und 1916 als Kriegsabgabe dem N zuführen. Der Satz von 50 v. H. trägt den zu berücksich esonderen Verhältnissen voll Rechnung. 88 Der Reingewinn der Reichsbank betrug 1 EII115“ 192.hH. 37 406 635,98 1913 50 615 079,18
115 555 304,75 ℳ
und stell Mark.
Für das Jahr 1914, das einen Reingewinn von 67 010 8 Mark gebracht hat, ergibt sich demgemäß nach Abzug des D schnittsgewinns der letzten drei Friedensjahre ein Kriegsgewinn
28 492 259,02 ℳ. Die Hälfte dieses Kriegsgewinns mit 14 246 12 Mark oder rund 14,3 Millionen Mark wird mithin für das 8
1914 als Kriegsabgabe dem Reiche zu überweisen sein.
Da der gevr. Reingewinn des Jahres 1914 be⸗
verteilt ist, soll dieser Betrag dem Reiche in der Art zugef werden, daß er aus den Gewinnen der Jahre 1915 und 1916 de entnommen wird. führen, daß die dem Reiche zu überweisenden Hälften der Kr. ewinne für 1915 und 1916 eine entsprechende Schmälerung erfa o muß der volle Betrag von 14,3 Millionen Mark sowohl dem Gewinne des Jahres 1915 wie von dem des Jahres 1010 kürzt werden. Der Artikel 2 sieht im § 1 eine dementsprec Regelung vor.
Nach § 2 fällt ferner dem Reiche die Hälfte des Kriegsgenn
zu, der sich im Jahre 1915 und im Jahre 1916 nach Abzug sämtl Ausgaben, insbesondere auch der auf Grund des Artikel 1 um
Artikel 2 § 1 zu leistenden Zahlungen und der — wie unts ir 1916 etwa noch festzusetzenden Ausgleichsabg während die Verteilung des verbleibenden Gewinn⸗
bemerkt — für herausstellt nack § 24 des Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 515) regelt. demzufolge 1) zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende 3 ⅛ v. H. des Grundkapitals berechnet werden und
2) von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern ¼.,
„
MRNeeiichskasse ¾¼ überwiesen werden, 1 MReste 10b dem Reservefonds zugeschrieben sind, die s. Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen.
sich selbstberständlich nur für das Jahr 1915 ungefähr über⸗
läßt
Pe. in diesem Jahre zu erwartende Reingewinn ist auf En der bisherigen Geschäftsergebnisse auf etwa 220 Millionen A9 Nach Abzug der gemäß Artikel 1 und Artikel 2 †
an das Reich zu leistenden Zahlungen von 100 und 14,3 Mil⸗
Mark verbliebe ein Betrag von 105,7 Millionen Mark. Her
würden nach § 2 dem Reiche 33,6 Millionen Mark vorweg zu? weisen sein, während die dem Reiche zustehende Beteiliguns Reingewinne der Reichsbank gemäß § 24 des Bankgesetzes Betrag von 46,06 Millionen Mark ergeben würde. Unter Voraussetzung, daß die Gewinnschätzung zutrifft, würden hiernas von der Reichsbank an das Reich zu entrichtenden Abgaben sie
100 4 14,3 33,6 4 46,06, insgesamt also auf 193,96 Millionen A belaufen, während 26,04 Millionen Mark den Anteilseignem!
dem ordentlichen Reservefonds zufließen würden. III.
In die Bilanz der Reichsbank werden alljährlich die als 28
serve für zweifelhafte Forderungen nach dem Stande zur Zeit Bilanzaufstellung zurückzulegenden Beträge unter den Passiven
gestellt, während die Forderungen selbst zu ihrem vollen Betroag 24
den Aktiven erscheinen. Dementsprechend ist der auf Grund Bilanz vom 31. Dezember 1913 reservierte Betrag von 6 449 10 in das Jahr 1914 übernommen worden. Von diesem Betrage me im Laufe des Jahres 1914 zur endgültigen Abschreibung 164 595,1 benutzt, so daß ein Bestand von 6 284 503,90 ℳ perbliev. folge des Kriegsausbruchs wurden nun aber die im Zusammend mit der Devisenpolitik der Reichsbank im feindlichen Auslan⸗ haltenen Guthaben uneinziehbar. Dasselbe galt von einem der Auslandswechsel. Dazu kam, daß der Einfluß, den der . auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ausübte, die Sicherheit? Teiles der inkändischen Forderungen in war. Es erschien daher geboten, in die Bilanz vom 31. Der⸗ 1914 unter Mitverwendung der infolge der Befreiung der Reicks von der Notensteuer ersparten Steuerbeträge einen Gesamtee von 41 560 000 ℳ einzustellen, der den aus dem Vorjahre nommenen Bestand in der noch vorhandenen Höhe von 6 284 9 Mark um 35 275 496,10 ℳ überstieg. 8
Ob und inwieweit diese 41 560 000 ℳ und die in den f 1915 und 1916 neu zurückzulegenden Beträge zwecks Deckunz
Werlusten in Anspruch zu nehmen sein werden, hängt wesentlich:;
“ .
haben, wenn
Mebernahme in das folgende Jahr einstellt.
der drei Jahre auf 38 518 19
Soll aber diese Vorwegentnahme nicht de
Aus diesem Gewinne un
nachdem von di
Die voraussichtliche finanzielle Wirkung der Vorschrift in
rage zu stellen gerig
der laufe d Hrieges ab und wird sich mit einiger Sicherheit 5. she ö des der Beendigung des Krieges folgenden Jahres übersehen lassen. Der dann freiwerdende Betrag würde, soweit er
über die Grenze, von 6 284 503,90 ℳ hinausgeht, den Gewinn der
Kriegsjahre, ire denen die Reserven gelegt worden sind, verstärkt die Rücklage unterblieben ee Er ist sonach als winn, anzusehen und dementsprechend zu behandeln. Das e wur e für eine in den Bilanzen für 1915 und 1916 vor⸗ zusehende Erhöhung jener Reserwen gelten. Vgon dieser Erwägung ausgehend, bestimmt Abs. 1 des Artikel 3, daß die für 1914, 1915 und 1916 als Resewe für zweifelhafte Forderu agen bilanzmäßig zurückgestellten Beträge bis zum Schlusse
Krie
des de o Beendigung des Krieges folgenden Jahres nur zur Deckung Gerlusten — mithin nicht zur Gewinnverteilung — verwendet werhen dürfen.
Von dem am 31. Dezember des vorbezeichneten Jahres noch vor⸗
ZAandenen Bestande soll nach Abs. 2 zunächst derjenige Betrag ab⸗
gezogen werden, den die Reichsbank in die für diesen Tag aufzu⸗ stellende Bilanz als Reserve für zweifelhafte 8 behufs folgen Der abzuziehende Be⸗ trag darf indessen die Summe nicht überschreiten, die von der am 31. Dezember 1913 zurückgelegten Reserve am Schlusse des Jahres 1914 noch nicht abgeschrieben war, und die auf den Betrag von 6 ¾¼ Millionen Mark abgerundet ist. Eine Reservestellung innerhalb dieser Grenze hängt mit den durch den Krieg geschaffenen Verhält⸗ nissen nicht zusammen. Der nach Abzug der Reservestellung ver⸗
bleibende Rest fällt zur Hälfte an das Reich.
Was die andere Hälfte anbelangt, so läßt Abs. 3 des Artikel 3
ι
iishre Inanspruchnahme zur Deckung von Verlusten bis zum 31. De⸗
zember 1920 zu. Ueber den nicht verwendeten Betrag soll durch das nächste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlassende Gesetz endgültig Bestimmung getroffen werden. Soweit sich zurzeit über⸗
sehen läßt, dürfte es sich alsdann empfehlen, die Ueberweisung der
Hälfte an das Reich in Aussicht zu nehmen, die andere Hälfte im
Interesse einer angemessenen Verstärkung der Kapitalkraft der Reichs⸗
kk dem ordentlichen Reservefonds zuzuweisen. IV. 3 Die durch Artikel 1 bis 3 der Reichsbank zugunsten des Reichs
auferlegten steuerlichen Abgaben sind öffentlich⸗rechtliche Abgaben und 8 stellen sich hinsichtlich der kommunalen Besteuerung des Ertrags der
RNeichsbank als abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Dies gilt nicht nur von den auf bestimmte Beträge lautenden, sondern auch von den in die Form eines Anteils am Reingewinne gekleideten Abgaben (Art. 2, § 2). Letzteres ist bereits hinsichtlich des dem Reiche nach § 24 des Bankgesetzes zustehenden Gewinnanteils, erhobenen Zweifeln gegenüber, durch mehrfache höchstrichterliche Entscheidungen für die
emeindeeinkommensteuer übereinstimmend festgestellt worden. Der
gleiche Grundsatz findet im allgemeinen auch auf die kommunale Gewerbesteuer nach feststehender
Verwaltungspraxis Anwendung. In einzelnen deutschen Staaten hat indessen die Landesgesetzgebung nach der ihr von den zuständigen Stellen gegebenen Auslegung den bemeinden die Möglichkeit eröffnet, auf dem Gebiete der Gewerbe⸗ teuer auch den dem Reiche zustehenden Gewinnanteil der Gemeinde⸗ besteuerung zu unterwerfen. Unter diesen Umständen läßt sich die
Befürchtung nicht von der Hand weisen, daß der nach dem vor⸗
liegenden Gesetzentwurfe dem Reiche zu überweisende Anteil an dem
Reingewinne durch Heranziehung zur kommunalen Besteuerung ge⸗
schmälert werden könnte.
Der Reservefonds für zweifelhafte Forderungen unterliegt an sich nicht der kommunalen Besteuerung, weil er lediglich die Minder⸗ bewertung solcher Forderungen in angemessener Höhe zum Ausdruck bringt. Auch die für die Jahre 1914, 1915 und 1916 auf zweifel⸗
hafte Forderungen zurückgestellten Beträge können daher der Kom⸗
munalbesteuerung nicht unterworfen werden. Es ist indes mit der Möglichkeit zu rechnen, daß bei einer weiteren günstigen Entwicklung von diesen Rückstellungen erhebliche Teilbeträge zur Deckung von Verlusten nicht gebraucht, sondern zu anderweiter Verfügung nach Maßgabe des Artikels 3 frei werden. Er erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich daraus für die Gemeinden ein Anreiz zu dem Versuch ergibt, diese Beträge der Kommunalbesteuerung dienstbar zu machen. Die Heranziehung der an das Reich abzuführenden Anteile am Reingewinn (Art. 2, § 2) und der Rückstellungen auf zweifelhafte Forderungen (Art. 3) zur Kommunalsteuer würde — ganz ebenso wie eine Heranziehung der nach Artikel 1 und Artikel 2, § 1 zu entrichtenden festen Abgaben — auf eine mittelbare Besteuerung des Reichs hinauslaufen, und indem sie die dem Reiche gebührenden Gewinnbeträge verkürzt mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht im Einklang stehen. Es erscheint deshalb geboten, eine Inanspruch⸗ nahme dieser Beträge zu Zwecken der kommunalen Besteuerung durch ausdrückliche Vorschrift, wie sie Artikel 4 vorsieht, zu ver⸗ hindern.
Dem Reichstag ist ein neunter Nachtrag zu den Zusammenstellungen der Anordnungen, die der Bundesrat auf rund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes⸗ rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 erlassen hat, zugegangen. Beigefügt ist ein Anhang, enthaltend Ausführungsbestimmungen des Bundesrats und des Reichskanzlers zu wirtschaftlichen Maßnahmen aus Anlaß des Krieges sowie eine Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal⸗ eichungskommission. 8 8
Statistik und Volkswirtschaft. Staatliche Maßnahmen zur Regelung der Lebensmittel⸗ versorgung.
IV. Sonstige Gegenstände des Massenkonsums. Wild und Geflügel. Bei der Knaypheit an Fleisch verstärkte sich der Konsum aller der Produkte, die Ersatz bieten konnten, und da gleichzeitig die Fleischpreise sehr anzogen, gelangten Wild und Geflügel in den Nachfragebereich weiterer Kreise. Freilich erschien es nicht
wünschenswert, durch eine schonungelose Abschußwirtschaft die Wild⸗
bestände auf Jahre hinaus lichten zu lassen; in manchen Gegenden blieben daher die geltenden Beschränkungen in Kraft, wäbrend sie in anderen Bezirken gelockert wurden. Natürlich wurden auch die Wild⸗ preise von der allgemeinen Aufwärtsbewegung der Preise erfaßt, umsomehr, als das Angebot hier immer nur knayp sein kann. Füc Wild gilt dieselbe Verbrauchzregelung wie für Fleisch; die Bestim⸗ mungen über fett⸗ und fleischlose Tage treffen auf dasselbe zu. Dazu tritt ergänzend eine Preisregelung vom 4. November 1915. Der Bundesrat setzte Höchstpreise für beste Ware für den ersten Verkauf sowohl wie für den Kleinhandel fest. 1 Milch. Die Milchversorgung steht ebenso wie die Fleisch⸗ versorgung im engsten Zusammenhang mit der Lage auf dem Futter⸗ mittelmarkt; Ausfall an Futtermitteln bedeutet auf alle Fälle ver⸗ minderte Milchversorgung. Damit ist gesagt, daß eine völltge Be⸗ bebung der Milchknappheit unmöglich ist. Höchstens läßt sich die Knappheit mindern dadurch, daß man konkurrierende Ver⸗ wendungsmöglichkeiten elnschränkt (Verfütterungsverbot, Be⸗ schränkung der technischen Verwendung, Herabsetzung der Butter⸗ preise). Die Sachlage ist eine ähnliche wie bei Fleisch: der freie Verkehr würde die Milchfrage lösen durch ungeheure Preissteigerung und Ausschaltung des Konsums „bestimmter Be⸗ völkerungskreise. Aber eine solche Lösung wäre bei Milch noch weitaus bedenklicher als bei Fleisch; damit werden zwei Zielvunkte klar: man mußte Vorsorge sreffen, daß gerade dielenigen WBevpölkerungsteile, für die Milch unentbebrlich ist, ungehindert solche bezlehen können, und man mußte Maßnahmen neffen, damit Milch zu erschwinalichen Preisen zu erhalten ist. Die Bundesratsverordnung vom 4. November 1915 betrifft beide Punkte.
8
nicht abgeschlossen sind.
Sie verpflichtet alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerr,
Hschstpreise für Misch im Kleinhandel festzusetzen mit der Obergrenze an dem vom Reichskanzler festgesetzten Höchstpreis und Vorsorge zu treffen, damit Kinder, stiüllende Frauen und Kranke vorzugsweise berück⸗ sichtiat und sichergestellt werden beim Bezug von Milch. Die Art der Sicherstellung ist den Städten überlassen. Berechtigt zu dieser Regelung sind alle Gemeinden. Die Lebensmittelverordnung vom 11. November setzt dann des näberen fest, nach welchem Maßstabe Kinder, stillende Frauen und Kranke zu berücksichtigen sind. Es ist anzunehmen, daß die Maßnahmen gerade auf diesem Gebiete noch
Käse und Eier. Hier sind bisher größere Maßnvahmen nicht erfolgt. Der freie Verkehr hat — und auf diesem Gebiete war es ja auch relativ ungefährlich — die Sachlage beherrscht. Ob aller⸗ dings nicht, je länger je mehr, zur Regelung geschritten werden muß, am ehesten vielleicht noch bei Eiern, ist sehr die Frage. Manche Gemeinden haben ja von ihrer Berechtigung, Maßnahmen zu er⸗ greifen, schon Gebrauch gemacht, aber örtliche Maßnahmen verfehlen sehr leicht ihren Zweck dadurch, daß sie die Ware vertreiben.
Butter. Die Sachlage ist hier eine ähnliche wie bei Milch und Käse, es handelt sich um ein Massenkonsummittel, dessen Ver⸗ brauch in gewissem Umfange einschränkvar und dessen Herstellung ein der üblichen Menge bei der herrschenden Futtermittelnot ausgeschlossen ist. Erst seit wenigen Wochen hat der freie Verkehr auf dem Butter⸗
markt Zustände gezeitigt, die ein Eingreifen nötig machen, umsomehr,
als der mit dem Buttermarkt korrespondierende Milchmarkt scharf in Mitleidenschaft gezogen wurde. Preisregelung war der erste Eingriff; m 22. Oktober wurde der Reichskanzler ermächtiat, für das Reichs⸗ gebiet verbindliche Grundpreise des Berliner Marktes, und zwar Produzentenpreise, festzustellen, Abweichungen nach unten sind den Landeszentralbehörden vorbehalten. Die Gemeinden sind berech⸗ tigt und, somweit sie mehr als 10 000 Einwohner haben, verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinhandel mit Butter unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest⸗ üsetzen; als Obergrenze dient der vom Reichskanzler normierte Satz. Am 24. Oktober setzte dann der Reichskanzler Grundpreise fest, und zwar Produzentenpreise im Großhandel frei Berlin, differenziert nach vier Qualitäten, und bestimmte gleichzeitig die erlaubten Zuschläge beim Weiterverkauf im Groß⸗ und Kleinhandel. Eine Regelung des Butterbezugs (Syndizierung) ergab sich als notwendig darum, weil die Ein⸗ fuhr aus dem Auslande manchmal zu ungehbeuren Preisen ersolgte. Um alle Planlosigkeit der Beschaffung aus dem Auslande abzustellen, wurde mit Oesterreich⸗Ungarn ein Abkommen getroffen, demzufolge Oester⸗ reich⸗Ungarn durch Vermittlung der Zentraleinkaufsgesellschaft einkauft und 40 % der Einfuhr für sich behält. Am 16. November wurde verfügt, daß alle eingeführte Butter, abgeseben von kleinen Mengen, der Zentraleinkaufsgesellschaft zu liefern und nur durch sie in Verkehr zu bringen sei. Als indirekte Maßnahme zur Streckung der Vorräte ist die Einrichtung der fett⸗ und fleischlosen Tage anzusehen. Laut „Nordd. Allg. Ztg.“ vom 22. November sind weilere Maßnahmen in Aussicht genommen, und zwar Maßnahmen zur Regelung der Ver⸗ teilung etwa in der Art, daß Butterkarten wenigstens in den Be⸗ zirken eingeführt werden sollen, die Fehlbeträge an Butter aufweisen.
Zucker. Fast die Hälfte der deutschen Zuckerproduktton geht ins Ausland; der Krieg kam, ehe die Produktion von 1914 ihren Export beginnen konnte. Diese Tatsache erklärt, daß ein Vorrateproblem bei Zucker nicht vorlag. Die Bestände waren überreichlich, gesichert durch ein nur gelegentlich durchbrochenes Ausfuhrverbot. So lagerten auf dem deutschen Markte Bestände doppelt so groß wie der normale deutsche Bedarf. Der Konsum konnte also reichlich versehen werden. Gleichzeitig konnte in großem Umfange Zucker als Viehfutter zur Verwendung gelangen. Was an Maßnahmen auf diesem Gebiete erlassen wurde, bezielt im großen ganzen nur die Stcherung und Regelung der durch die aufgehäuften Bestände im Inlande geschaffenen Verhältnisse und fällt somit unter die besonderen Industrie⸗ und handelspolitischen Maßnahmen der Reichsregierung. 114“ S GA“
Literatur.
Kommentar zur Hinterlegungsordnung vom 21. April
1913 unter Einarbeitung der Ausführungsvorschriften und der Ueber⸗ gangsbestimmungen vom 5. Februar 1914, für die Praxis bearbeitet von Dr. L. Ahlbrecht, Landrichter in Danzig, und Dr. O. Loening, Amtsrichter und Dozent an der Königlichen Technischen Hochschule in Danzig. VI und 213 Seiten. Verlag von Otto Lieb⸗ maan, Berlin. Geh. 5,20 ℳ. — Die Hinterlegungsordnung vom 21. April 1913 mit den Ausführungsbestimmungen vom 5. Februar 1914 nebst Erläuterungen (Neubearbeitung der Ausgabe von 1900) von Erich Aron, Landgerichtsdirektor. V und 170 Seiten. Helwingsche Verlagsbuchhandlung, Hannover. Geb. 2,50 ℳ. — Am 1. April 1914 ist die neue preußische Hinterlegungs⸗ ordnung vom 21. April 1913 in Kraft getreten. Durch sie wurden
alle Hinterlegungssachen nicht mehr den Bezirksregierungen, sondern
den Amtsgerichten überwiesen, und damit ist eine Regelung getroffen, die vor Erlaß der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 bereits in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, einem Teil der Rheinprovinz und in Hohenzollern nach der Depositalordnung vom 15. Septembder 1783 bestand. In dem inhaltsreichen Kommentar zur Hinterlegungsordnung, den Ahlbrecht und Loening geliefert haben, hat das neue Gesetz eine eingebende, den Bedürfnissen der Praxis entsprechende und allen wissenschaftlichen Anforderungen genügende Erläuterung erfahren, zu der die Ergebnisse der bisherigen Praxis herangezogen, die Ausführungsverordnungen, in die ein Teil der Bestimmungen des alten Gesetzes verwiesen ist, ver⸗ wertet sind und die bereits erschienene Literatur über das neue Gesetz berücksichtigt ist. Zu Zweifels⸗ und Streitfragen haben die Verfasser Stellung genommen, auch theoretischen Erörterungen sind sie nicht aus dem Wege gegangen. Von den klaren und schlüssigen Ausführungen größeren Umfangs seien hervorgehoben diejenigen über die Unzulässig⸗ keit des Rechtsweges im Falle des § 3 der neuen Hinterlegungsordnung, nach dem Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungs⸗ stellen im Aufsichtswege erledigt werden, sowie die dankenswerte Zu⸗ sammenstellung der die Hinterlegungsgründe betreffenden materiellrecht⸗ lichen Vorschriften bei Erläuterung der Bestimmung in § 4 Absatz 1 Ziff. 1 des Gesetzes, die für die Annahme zur Hinterlegung das Vor⸗ Uiegen eines Hinterlegungsgrundes voraussetzt. Ferner sei der ein⸗ gehenden Erörterung der Behandlung von Wertpapieren im Hinter⸗ legungswesen gedacht; sie unterrichtet den Leser über die Sicherheits⸗ leistung durch Hinterlegung von Wertpapieren, über die Voraussetzungen ihrer Mündelsicherheit, uber die von den Hinterlegungsstellen zu heobachtende Art ihrer Aufbewahrung und die durch sie entstehenden Kosten, über ihre Außerkurssetzung, Verwaltung, Auslosung und Kündigung, ihren Umtausch, ihre Herausgabe und ihr Aufgehot. Ein autes Sachregister erleichtert die Benutzung des Buches, das Gerichten, Rechtsanwälten wie allen denen, die sich mit dem Hinterlegungswesen zu befassen haben oder sich mit ihm vertraut machen wollen, als praktischer Führer durch die zum Teil schwierigen rechtlichen Fragen des Hinterlegungswesens dienen kann.
In der Ausgabe der neuen Hinterlegungsordnung von Land⸗ gerichtsdirektor Aron, der schon die alte von 1879 nach ihrer Ab⸗ änderung durch das preußische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bearbeitet hatte, sind zu den einzelnen Vorschriften kürzere Erläuterungen gegeben, die sich haupisächlich auf die Materialien des Gesetzes und auf die Vergleichung mit den früheren Bestimmungen stützen. Willkommen ist die Beifügung kurzer Inhaltsangaben von in Frage kommenden Vorschriften anderer Gesetze. In einem An⸗ hang folgen die zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Ministerial⸗ verfügungen sowie Auszüge aus der neuesten Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte und aus dem preußischen Gerichtskostengesetze. Vorausgeschickt ist dem Text des Gesetzes eine längere Einleitung über seinen Inhbalt. Auch in diesem Buche er⸗ leichtert ein gutes Sachregister die Ortentierung.
Die Treuhänderschaft zum Zwecke der Gläubiger⸗ befriedigung. Von Justtzrat J. Grünschild, Rechtsanwalt und Notar in Berlin. V und 61 Seiten. Verlag von Otto Liebmann,
Berlin. . suchung des wichtigen Treubänderproblems. Er hat dabei die wirt⸗
61 Seiten. Der Streit der Meinungen über den sogenannten 1500 Mark⸗Vertrag
BSB. als unerlaubte Handlungen zu kennzeichnen sind.
1“*“ Preis 2 ℳ. — Der Perfasser bietet eine s
schaftlichen Zusammenhänge, die bei der Treubänderschaft ein Beariffs⸗ merkmal bilden, in den Vordergrund gerückt und auf diesem Wege sich mit Erfolg bemüht, die Interessen der an der Treuhänderschaft überhaupt und an derjenigen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung im b sonderen beteiligten Personen mit einander zweckmäßig auszugleichen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung dürften sowohl den Forderungen der Wissenschit wie denen der Prarxis gerecht werden. Ob sie freilich in allen Punkten mit dem geltenden Recht überein⸗ stimmen, erscheint als zwetfelhaft. Der Verfasser vertritt u. a. die Ansiht, daß die Wirkungen des Treuhändervertrages zugunsten aller Gläubiger unabhängig von ihrem Beitritt und ihrer Genehmigung des Vertrages eintreten; der einzige Unterschied in der Behandlung
der einverstandenen und der nicht einverstandenen Gläubiger soll darin 8
bestehen, daß ohne die Zustimmung der ersteren der Vertrag nicht auf⸗ gehoben werden kann. Soweit vom Standpunkt des geltenden Rechts aus die Ansichten des Verfassers anfechtbar sind, erscheinen sie aber de lege ferenda als beachtenswert. 2
Die rechtlichen und sozialen Probleme des 1500-
Mark⸗Vertrags. Eine ktitische Betrachtung der Literatur und Rechtsprechung von Dr. Karl Becker, Landrichter in Düsseldoif. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. Preis 1,20 ℳ. —
ist seit dessen Auftauchen mit der ihn als rechtsgültig anerkennenden Entscheidung des Reichsgerichts vom 3. März 1908 bis heute noch nicht zur Ruhe gekommen und trotz der mehrfachen späteren, im wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnisse des Reichsgerichts noch nicht als ausgetragen anzusehen, vor allem deshalb, weil die Untergerichte, und zwar nicht vereinzelt, nach wie vor sich in be⸗ wußten Gegensatz zum Reichsgeriehte stellen. Der typische Fall des 1500⸗Mark⸗Vertrags ist folgender: Dem überschuldeten Angestellten droht die Gehaltspfändung, oder sie ist bereits gegen ihn ausgebracht; um
sie zu vereiteln, wird der bisherige Anstellungsvertrag aufgehoben und
ein neuer geschlossen, nach dem der Angestellte nach wie vor dieselben Dienste leistet, aber selbst jährlich ein Gehalt von nur 1500 ℳ — so viel, wie unpfändbar ist (während des cegenwärtigen Krieges 2000 ℳ) — erhält, während der Geschäftsherr verspricht, den Mehrbetrag der bisherigen, an den Angestellten selbst gezahlten Dienstvergütung in Zukunft an dessen Ehefrau (oder an einen Dritten, namentlich ein Kind des Angestellten) zu zahlen; die Ehefrau tritt in der Regel dieser schriftlichen Vereinbarung bei. In der hier angezeigten Schrift gibt Landrichter Becker eine kritische Uebersicht über die vielseitig auteinandergehenden Ansichten, die in der Literatur und Rechtsprechung niedergelegt sind. Er nimmt Stellung zugunsten des „nach dem Reichsgerichte so gut wie um jede Be⸗ friedigungsmöglichkeit gebrachten Gläubigers“, erörtert zunächst die Frage der Scheinnatur solcher Verträge, prüft weiter das fiduztarische Verhältnis zwischen dem angestellten Manne und seiner Frau, unter⸗ sucht dann auch, ob den Verträgen mit dem Lohnbeschlagnahmegesetz und mit dem Anfechtungsgesetze beizukommen ist und unter welchen Umständen die Verträge nach § 823 Abs. 2, §§ 830 und Be-. 2 ebera
Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit, Notariat und Zwangsversteigerung, herausgegeben von Reichsgerichtsrat Dr. Adolf Lobe in Leipzig und Geheimem Justizrat Dr. Arthur B. Schmidt, Professor der Rechte an der Universität Tübingen. Verlag der Dieterichschen Verlagsbuchhandlung, Theodor Weicher, Leipzig. Preis des Jahrgangs 16 ℳ. — Diese zweimal im Monat erscheinende Zeitschrift, die unlängst ihren 15. Jahrgang abgeschlossen, hat in der Zeit ihres Bestehens, namentlich nach der mit dem 3. Jahrgang (1902/03) eingeleiteten Erweiterung ihres Programms durch Mitbehandlung des schwierigen Gebiets des Zwangsversteigerungsrechts sich eine angesehene Stellung in der juristischen Literatur zu erobern gewußt. Unter Mit⸗ wirkung bervorragender Gelehrten und Praktiker aus allen Teilen Deutschlands bietet sie eine Sammelstelle für Wissenschaft und Rechtsprechung auf den Gebieten der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit und des Zwangsversteigerungswesens für ganz Deutschland. Wertvolle Abhandlungen dienen der theoretischen Erkenntnits und praktischen Handhabung der geltenden Bestimmungen. Eine weitere Rabrik „Sprechsaal“ bringt kürzere Besprechungen von Rechtsfällen aus der Praxis und Auseinandersetzungen über interessante Streit⸗ fragen. Von praktischer Bedeutung ist die ausführliche Wiedergabe grundsätzlich wichtiger Entscheidungen des Reichkgerichts, des preußi⸗ schen Kammergerichts, des baverischen Obersten Landesgerichts, der meisten Oberlandesgerichte und vieler Land⸗ und Amtsgerichte der Einzelstaaten. Ferner werden die im Reichsjustizamt zusammen⸗ gestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts auf An⸗ ordnung des Staatssekretärs sofort nach der Drucklegung an das „Zentralblatt“ zur Veröffentlichung mitgeteilt und gelangen in diesem unperzüglich zu vollständigem Abdruck. Nicht
werden das Für und das Wider gegeneinander abgewogen.
minder wertvoll ist die sich anschließende systematische Uebersicht
soweit sie in sämtlichen veröffentlicht ist, Den Inhalt
über die einschlägige Rechtsprechung, übrigen juristischen Zeitschriften Deutschlands nebst Auszügen aus bieher ungedruckten Entscheidungen.
der Hefte vervollständigen eine Uebersicht über sämtliche Gesetze und
Verordnungen der deutschen Einzelstaaten auf dem Gebiete der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit mit genauem Quellennachweis und kurzer In⸗ haltsangabe, Besprechungen einschlägiger Literatur und eine voll⸗ ständige Uebersicht über alle Zeitschriftenaufsätze und Bücher, die die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Zwangsversteigerungswesen betreffen. Von den Abhandlungen, die im 15. Jahrgang erschienen sind, seien die folgenden hervorgehoben: „Zur Lehre vom Erbverzicht“ von Notar W. Harrer in Achern; „Uebertragung, Verpfändung und Pfändung der brieflosen Gesamthvpothek“ von Amtsrichter Dr. Arnulf Meyer in Erlangen; „Die Höchstbetragshvpothek bei der Zwangtversteigerung des Grundstücks und im Konkurse des Bestellers“ von Geheimem Justizrat, Oberlandesgerichtsrat Dr. Kretzschmar in Dresden; „Die materielle Rechtskraft in der freit⸗ willigen Gerichtsbarkeit“ von Rechtsanwalt Dr. Eugen Josef in Frei⸗ burg i. Br.; „Obervormundschaftliche Genehmigung nach Beendtgung der Vormundschaft“ von Ooerlandesgerichtsrat Dr. Schultheis in Hamm (Westf.); „Wieweit ist das Beschwerdegericht in Grundhuch⸗ sachen an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden?“ von Land⸗ gerichtsrat du Chesne in Leipzig; „Anspruch de Dritteigentümers det Minversteigerung von Zubehör und Berechnung seines Anteils an dem
Versteigerungserlöse“ von Rechtsanwalt Dr. Kreisels in Düsseldorf;
„Zur Aueseinandersetzung noch §§ 1314, 1669 BGB., zugleich ein Beittag zur Lehre vom Besitz und von der Eigentumsübertragung. von Gerichtsassessor Denecke in Mogdeburg; „Das Recht auf Er. gänzung des Pflichtteils nach dem BGB.“ von Gerichtsassessor Dr. Bührer in Karlsruhe; „Ist zur nachträglichen Rangänderung von Tellhpporheken die Zustimmung des Eigentümers erforderlich’ Zur Auslegung des § 1151 BGB.“ von Amtsrichter Baer in Nürnberg, der diese Frage be⸗ jaht, weil die Vorschrift des § 1151 BGB,. als Ausnahmebestimmung aufzufassen sei, die nicht weiter ausgedehnt werden dürfe; „Zur Ein⸗ tragungsbewilligung des § 19 GBO.“ von Amtsrichter Dr. Waldelm Kriener in Landshut (Bavyern); „Zum Berichtigungkanspruch von Professor Dr. Krückmann in Münster i. W., der die rechtliche Matur dteses Anspruchs der §§ 894, 1138 und 1157 BGB., die Frage, obd er dinglich oder persönlich sei, und die Möglichkeit und Durchführung seiner Pfändung behandelt; „Wie hat das Vormundschafrsgericht für Bevormundete zu sorgen, deren Vormünder im Kriege sind“ don Geheimem Justizrat Dr. Frese in Melßen; „Bedarf der von den Be⸗ schränkungen des § 2113 Abs. 1 und des § 2114 BS B. defreite Vorerbe zu dem Antrage auf Löschung einer auf einem zur Erdichatt
gehörigen Grundstücke lastenden Hopothek, die durch TNMgung vear
Eigenümergrundschuld geworden ist, der Zustimmung des Nacheden.. von Geheimem Justizrat Gerstenberg in Halle a. S.. „Gerichtl’che Bestellung eines Geschäftsführes für eine Gesellschaft mit deschnönkrer; Haftung“ von Gerichtsassessor Kal Hagemann in GCelle;
„Die Haftung der Miterben für die RNachlaßverbindlichkeiten unter
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