etaatsanzeiger.
Der Bezugsprris beträgt vwierreljährlich 5 ℳ 40 ₰.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berliu außer 5 8. zeilt drn Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Belbstabholer 8 *A anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.
Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
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— Anzeigenpreis für den Ranm einer 5 gespaltenen Einheits⸗
30 ₰, riner 3 gespalteuen Einheitszeilz ½U . Auzeigen nimmt an: önigliche Expredition den Keichs- und Staatganztigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
8 Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Zollordnung für die Einfuhr von Waren in das besetzte, der Verwaltung des Oberbefehlshabers Ost unterstehende Gebiet Rußlands. 2 8 1“““
Bekanntmachung des Königlich bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. .
Bekanntmachung, betreffend die Verleihung des Schmidt⸗ Michelsen⸗Preises für das Jahr 1915. 1
Bekanntmachung, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Generalleutnant und Divisionskommandeur Dieffen⸗ hach die Schwerter zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Polizeimajor Haccius in Fichtenau, Kreis Nieder⸗ barnim, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Rektor a. D. Weiß in Breslau, dem Eisenbahn⸗ obersekretär a. D., Rechnungsrat Burmeister in Erfurt und dem Stadtrentmeister, Königlichen Rentmeister a. D. Scheiff in Königswinter, Siegkreis, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Stadtverordnetenvorsteher, Generaldirektor Hillen⸗ Herg in Kotzenau, Kreis Lüben, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, 8
den Beigeordneten, Rentner Winter und Kaufmann Pickel in Hachenburg, Oberwesterwaldkreis, und dem Eisen⸗ bahngütervorsteher a. D. Jung in Düsseldorf den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Major von Klewitz, Chef des Generalstabes eines Reservekorps, das Ritterkreuz mit Schwertern des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,
dem Rechtskonsulenten Friedrich in Hachenburg, Ober⸗ westerwaldkreis, dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Tewes in Elberfeld, den Oberbahnassistenten a. D. Bock in Zeitz und Funke in Pingsdorf bei Brühl das Verdienstkreuz in Gold,
dem Eisenbahnkanzleisekretär Neumann in Breslau, dem Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Röse in Cöthen, Anhalt, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Kam macher in Eisenach, Sprachmann in Lennep und Umbach in Erfurt das Verdienstkreuz in Silber,
dem Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Deutrich in Minden und dem bisherigen Eisenbahnschlosser Sommerhoff in Siegen das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Gemeindeschöffen, Landwirt Thomae in Oberdieten, Kreis Biedenkopf, dem Kirchenältesten, Ausseher Elias in Mellentin, Kreis Soldin, dem Kutscher Grundmann in Frankenstein, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Förster in Unterneusulza, Kreis Saalfeld, Halverscheidt in Sprock⸗ hövel, Kreis Schwelm, Hund in Weimar, Mundkowski in Allenstein, Schwardtmann in Vohwinkel, Kreis Mett⸗ mann, und Thater in Braunsberg, dem Eisenbahnhilfs⸗ weichensteller a. D. Siebelitz in Roßleben, Kreis Quer⸗ furt, den Bahnwärtern a. D. Hölzner in Junien, Kreis Lötzen, und Müller in Tiefurt, Kreis Weimar, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Sewelies in Düsseldorf, dem bisherigen Eisenbahnschlosser Barenscheidt in Langen⸗ berg, Kreis Mettmann, dem bisherigen Eisenbahnschreiner Flunkert in Holzwickede, Landkreis Hörde, dem bisherigen Eisenbahnfräser Marx in Arnsberg, dem bisherigen Eisen⸗ bahngüterbodenarbeiter Gögel in Einhausen, dem bisherigen Eisenbahnwertstättenhilfsarbeter Linser in Melkers, beide Kreis Meiningen, und dem bisherigen Bahnunterhaltungs⸗ arbeiter Vetterlein in Wünschendorf, Kreis Neustadt a. Orla, das Allgemeine Ehrenzeichen,
dem bisherigen Eisenbahnzuschläger Heierhoff in Arns⸗ berg, den bisherigen Bahnunterhaltungsarbeitern Rheindorf in Gräfrath, Landkreis Solingen, und Sippel in Crimla, Kreis Neustadt a. Orla, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie
dem Leutnant von Falkenhausen, Adjutanten des Husarenregiments von Zieten (Brandenburgischen) Nr. 3, dem Leutnant Stoeckmann im Reserve⸗Fußartillerieregiment Nr. 15, dem Feldwebelleutnant Lieban bei emem Landsturminfanterie bataillon, dem Vizewachtmeister der Reserve Opitz bei einer schweren Funkenstation, dem Sergeanten Eggert bei einer Funkerersatzabteilung, dem Sergeanten Töpfer im Dragoner⸗ regiment Königin Olga (1. Württembergischen) Nr. 25 und dem Wehrmann Bree beim Landwehrinfanterieregiment Nr. 35 die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Berlin, Mittwoch, den 2
Sventsche? Reich
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht:
den Königlich bayerischen Oberlandesgerichtsrat Heldrich in München zum Reichsgerichtsrat zu ernennen.
Zollordnung.
Bei der Einfuhr von Waren in das besetzte, der Verwaltung des Oberbefehlshabers Ost unterstehende Gebiet Rußlands werden Zölle auf Grund der an⸗ liegenden Zollrolle erhoben. 1
Die Einfuhr darf nur über die preußischen Zollstraßen erfolgen. Die Waren sind nach den Vorschriften des deutschen Vereinszollgesetzes und der hierzu erlassenen Verwaltungs⸗ bestimmungen bei den preußischen Grenzzollämtern zur Ver⸗ zollung anzumelden und zur Abfertigung zu stellen.
88
Die Gewichtszölle werden vom Rohgewicht erhoben bei allen Waren, für die der Zoll 10 ℳ für den Doppelzentner nicht übersteigt. Bei Postpaketen bis zu 5 kg Rohgewicht wird ein Stückzoll von 2 ℳ erhoben, sofern das Paket keine Waren enthält, die einem Zollsatz von 300 ℳ oder mehr für einen Doppelzentner oder einem Stückzoll unterliegen.
Von der Zollpflicht sind befreit:
1) Liebesgaben für deutsche und österreichisch⸗ungarische Truppen.
2) 9 die für die deuische Heeresverwaltung ein⸗ gehen.
9) Waren, die von Angehäörigen der verbündeten Armeen zum eigenen Gebrauche eingeführt werden.
4) Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen. Gebrauchsgegenstände, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute und Schiffer zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute und Schiffer zum eigenen Verbrauche während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein⸗, Aus⸗ oder Durchfuhr in dem von den deutschen Truppen besetzten Teile Rußlands verboten ist, diesem Verbote zuwider ein⸗, aus⸗ oder durchzuführen, hat die Emziehung der Gegenstände, mit denen der Bann verletzt worden ist, und eine Geldstrafe verwirkt, die dem doppelten Werte jener Gegenstände und, wenn solcher nicht 30 ℳ beträgt, dieser Summe gleichkommt.
Wer es unternimmt, die Eingangsabgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, mit denen die Hinter⸗ ziehung verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Die Abgaben sind außerdem zu entrichten.
9
In allen Fällen, in denen die Einziehung selbst nicht voll⸗ zogen werden kann, ist dafür auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 75 bis 3000 ℳ zu erkennen.
8.
Wer in anderer als der in den §§ 5 und 6 erwähnten Art die Zollordnung übertritt, hat eine Geldstrafe bis zum Betrage von 150 ℳ verwirkt.
Sofern die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt an deren Statt eine Freiheitsstrafe ein, welche die Dauer eines halben Jahres nicht überschreiten darf. 1
§ 10.
Die Leitung des Zollwesens in den besetzten russischen Landesteilen übertrage ich meinem „Bevollmächtigten für die Zollverwaltung in den besetzten rusfischen Landesteilen“, der seinen Amtssitz im Hauptquartier Ost hat.
11.
Die Ausführungsvorschriften zu der Zollordnung und der zugehörigen Zollrolle erläßt der im § 10 erwähnte Bevoll⸗ mächtigte.
§ 12.
Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, Ausnahmen von der Zollpflicht zu bewilligen oder Ermäßigungen der Zollsätze aus Gründen der Billigkeit zu gewahren.
§ 13. 1
Die Zollordnung und die Zollrolle treten am 20. August 1915 in Kraft.
Hauptquartier, den 31. Juli 1915.
Der Oberbefehlshaber Ost.
von Hindenburg, Generalfeldmar
dezember, Abends.
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Warenbezeichn un 1 stab sc⸗
a. Getreide aller Art, auch gemälzt „ Ditr. ““ 4 cdc.. 116*“ Reis, bearbeitet und unbearbeitet.. Müllereterz⸗ nantils . . .. Kartoffelmehl, Stärke aller Art, Teig⸗ waren, Ma.“ Gemüse, getrocknet und einfach zubereitet. Südnüchte, frisch. 11“ FArüchte, gett Innk .. Nüsse und Mandelln.. 8 v11XX4AX“ 8 . 8 goffee⸗Ersatzstoffe. Kaffee: a. roh. b. gebrannt. 11 Kakao und Schokolade... “ o86“” b. Schnupf⸗, Kautabak und grob⸗ geschnittener Rauchtabak . 2. Feingeschnittener Zigarettentabak . d. Sigaaem“ . e, Iiaaretten“ N eben dem Gewichtezoll ist ein Zolzuschlag nach den herüber zu er⸗ lassenden besonderen Verordnungen zu entrichten. f. Z gareitenpapier, auch Zigaretten⸗ hbütlen . 8 . . . 2 * Zucker, Honig, Kunsthonig “ Keks, Honigkuchen. . Hopfen und Hopfenertrakt.... Branntwein aller Art: a m Fässern.. b. * Traubenwetne und Fruchtweine: i11 b. Pluschen ... c. Schaumweine. Bier aller Art..
Essig aller Art: à. in Puenn hdh.... Minerolwässer aller Art Kochsallzl . . g 8 “ „b. geräuchert, auch Warst. Butter und Margariien . Heringe, gesalen .
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—,——öq Æ 00o 2OP. Gn
oder Sonstige Fische, gesalzen, mariniert, ge⸗ ränchet“ Genußmittel aller Art, anderweit nicht c0c0co“ 6 111616164“ “ Leim ller uukV“ .“ Badeschwämme .. 1 Fette aller Art, auch fette Oele, Oel⸗ säuren, Fettfjäurden.. Bienenwach⸗, Paraffin und andere Kerzen⸗ stoffe sowie Vasein Tichttet 8 8 Z11“ P-liwarden.. Schuhe . . . .. Handschuhe aus Leder 8 a. Sattlerwaren . . b. Andere Lederwaren. 8 c. Treibriemten. Holzwaren, Korkwaren. . u““ Focb⸗ und Flechtwaren aus Pflanzenstoffen: Besen und Pinsel; grobe Bürsten und Beinwarneenen Aüftetwanenmn .“ Smh“ Fohlenstifte .. Schleif⸗ und Polierteug Mauersteine aller Art. Röhren aus Ton: Naclafberwt b. glafteitt “ Wand⸗ und Fußbodenplatten . .. Dachziegel, unglasiert und glasiert . . Alle übrigen Ton⸗ und Steinzeugwaren Sitemgat Porzellaumn . . . ......“ a. Hoblglas .. . 11.6.“ b. Feaster- und Spegelglas, Glas⸗ platten, Glasziegel . c. Alle übrigen Glaswaren Kohlen, Koks, Torf . . . . Schmieröl, Wagenschmiere . Kautschukwaaen .
. * . . 2 8n
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Gevw ermaegeenetee deeFanaee vedier rwrer eeenerer e. 8 8 7 8 8 2