Sprinz,
Tilsit. Dr. Voigt in Schönebeck, Pieper in Hörde, Dr. Mittweg in Solingen, Schöne in Margonin, Dr. Wulst in Beeskow, Thiele in N ustadt am Rübenberge. Dr. Bart⸗ man in Wadern, Dr. Ritter in Wolgau, Kolping in Mayen und Dr. Füllner in Eschwege zu Aamtsgerichts⸗ rälen und die Staatsanmwälte Wellenkamp in Neuwied, Schneider bei dem Landgericht in Düsseldorf und Bertog bei dem Land⸗ gericht in Frankfurt (Main) zu Staatsanwaltschaftsräten zu ernennen sowie dden Senatspräsidenten bei dem Oberlandesgericht Kloer in Breslau und Quincke in Frankfurt (Main), den Land⸗ gerichtspräsidenten Blanckmeister in Greifswald, Nord⸗ beck in Paderborn, Vollbracht in Neisse, Doering in Beuthen (Oberschles.), Dr. Graf von Matuschka in Brieg, Fabian in Stargard i. Pomm., Nietzki in Glogau und Kramer in Cottbus den Charakter als Geheimer Ober⸗ justizrat mit dem Range der Räte zweiter Klasse, dem Ersten Staatsanwalt Figge in Gleiwitz, den Land⸗ gerichtsräten Schönbrod in Trier, Hayner in Stettin, Spitzner in Stargard i. Pomm., Dietz i Disseldorf, Pauli und Ulbrich bei dem Landgericht I in Berlin, Tiesler in Bromberg, Offenberg in Cassel, Trewendt in Posen, Reuter in Aachen, Dr. Mersmann in Kiel, Klingenbiel in Mar⸗ vura, Lißel in Liegnitz, Wolff in Göttingen, den Amtsgerichtsräten Pflesser und Hofmann in Görlitz, Hortmann in Coesfeld, Hummel in Berlin⸗Schöneberg, Missuweit in Bochum, Kayser in Bad Oenynhausen, Mager in Eisleben, Fraenkel in Berlin⸗Tempelhof, Ludwig, Dr. Köhne, von agossineti⸗ Reich, Genicke, Samter und Wilde bei dem Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Jacobs und Meister in Duderstadt, Wagner in Sagan, Vahle in Herford, Dr. Reschke in Zoppot, Gildemeister in Wesel, Dunker und Dr. von Ihering in Hannover, Kügler in Breslau, Dr. Hardtmuth in Wiesbaden, von Jablo⸗ nowski in Berlin⸗Lichterfelde, Sanio in Königsberg i. Pr., Lempertz in Düsseldorf, Langenau in Gardelegen, Freise in Magdeburg, Etienne und Piesbergen in Göttingen, Lohde in Sulingen, David in Memel, Lindenberg in Berent, Dr. Schulin in Marburg, Weber in Ehrenbreitstein, Dr. Abt in Münden (Hann.), Ruhmann in Charlottenburg, Brachvogel in Bromberg, Menzel in Stettin, Dr. Albanus in Delitzsch, Weiß in Greiffen⸗ berg (Schles.), Gleser in Weißenfels, Reinhard in Melle, Hofmann in Rennerod, Eichen in Frankfurt (Main) und Schindler in Freiburg (Schles.), ferner dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Meißner in Prenzlau, em Rechtsanwalt, Justizrat Dr. Haag in Frankfurt (Main) und dem Notar Justizrat Dorst in Cöln den Charakter als Geheimer Justizrat, den Amtsanwaälten von Bloh und Jacobi in Hannover, Lorenz bei der Amtsanwaltschaft Berlin⸗Mitte, Schmidt in Gelsenkirchen, Mrnnbe ch in Cassel, Wolff in Spandau und Müller in Beuthen (Oberschl.) den Charakter als Amts⸗ nwaltschaftsrat sowie den Charakter als Justizrat zu verleihen: im Kammer⸗ gerichtsbezirk: den Rechtsanwälten und Notaren Dr. Bollert, Dr. Lubszynski, Dr. Meidinger, Magendantz und Marchand in Berlin, Uhlenbrock in Berlin⸗Friedenau Schlesinger in Friedrichshagen, den Rechts⸗ nwälten Adolf Lewinsky Dr. Erlinghagen, Pinn, Kurt Jacusiel, Max Schneider, Franz Hahn, Dr. Marwitz, Dr. Hermann Silberstein, Dr. Bielschowsky, Dr. Leo Cohn, Dr. Broh und Dr. von Veh in Berlin und Paul Schulz in Charlottenburg; im Oberlandesgerichtsbezirk Breslau: den Rechtsanwälten und Notaren Woas in Schmiedeberg, Stams in Görlitz, Rosemann in Hirschberg i. Schl., Dr. Patrzek in Beuthen O. S., Brieger in Gleiwitz und Kunde in Jauer, den Rechtsanwälten Gerber in Kattowitz, Sachs, Mamlok, Müldner und Peiser in Breslau und Jäckel in Görlitz; im Oberlandesgerichtsbezirk Cassel: den Rechtsanwälten und Notaren Dr. Hahn in Cassel, Förster in Bad Wildungen und Dr. Pfeiffer in Fulda, dem Rechtsanwalt Dr. Malkmus in Hanau; im Oberlandesgerichtsbezirk Celle: den Rechtsanwälten und Notaren Garbe in Einbeck und Winkelmann in Diepholz, dem Notar Lütkemann in Hannover, den Rechtsanwälten Heinemann in Lüneburg, usse, Dr. Rathgen, Poppelbaum, Wilhelm Meyer, Steinberg und Dr. Tidow in Hannover; im Oberlandesgerichtsbezirk Cöln: dem Rechtsanwalt und Notar Merck in Meisenheim, den Notaren Engländer in Eschweiler, Petermann in Linnich, Niesen in Berg. Gladbach, Zartmann in St. Goar und Schäfer in Cöln, den Rechtsanwälten Dr. Moritz und Menzen in Bonn, Dr. Clemens Schreiber, Eugen Court, Peter Weber und Dr. Julius Trimborn in Cöln und Dr. Wilden in Aachen; im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf: den Rechtsanwälten und Notaren Dr. Schmits und Dr. Becker in Mülheim (Ruhr), Offszanka und Dr. Wallach in Duisburg, den Notaren Byns in Kleve, erenbrok in Düsseldorf und Dr. Höller in Crefeld, den kechtsanwälten Bloem, Dr. Schmidt⸗Ernsthausen, Dr. Liertz, Dr. Petermann und Dr. Presser in Düsseldorf, Ritchen in Neuß, Scheidt in M.⸗Gladbach, Dr. Deubel und Dr. Wesenfeld in Barmen; im Oberlandes⸗ gerichtsbezirk Frankfurt a. M.: dem Rechtsanwalt und Notar Pannenbecker in St. Goarshausen, den Rechts⸗ anwälten Dr. Fellner und Dr. Heß in Frankfurt a. M.: im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm: den Rechtsanwälten und Notaren Dr. Alexy in Gelsenkirchen, Reitz in Herne, Möllmann in Iserlohn, Ellerbeck in Dortmund, Raffloer in Hohenlimburg, Schultz in Haspe, Dinger⸗ dissen in Bielefeld, Koop in Bocholt, von Mayer und in Unna, den Rechtsanwälten Kohn in Dortmund und Dr. Schieß in Essen; im Oberlandesgerichtsbezirk Kiel: den Rechtsanwälten und Notaren Schulze in Elmshorn und Dr. Wolff in Altona; im Oberlandesgerichtsbezirk Königsberg i. Pr.: dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Stremplat in Gumbinnen, den Rechtsanwälten Dr. Be⸗ rent, Meyerowitz und Dr. Siehr in Königs⸗ berg i. Pr.; im Oberlandesgerichts bezirk Ma⸗ rienwerder: den Rechtsanwälten und Notaren Pasz⸗ kiet in Pr. Stargard und Goerigk in Strasburg W.⸗Pr., den Rechtsanwälten von Kurzetkowski in Löbau, Dr. von Laczewski in Graudenz und Dr. Leyde in Pr. Stargard; im Oberlandesgerichtsbezirk Naum⸗ burg a. S.: den Rechtsanwälten und Notaren Ku
Hettstedt. Dr. Blumberg in Helligenstadt und Biel in Mühlhausen i. Th., den Rechtsanwälten Geutebrück und Karlewski in Naumburg a. S., Hasert in Wernigerode Vund Dr. Schwarze in Halle a. S.; im Oberlandes⸗ gerichtsbezirk Posen: den Rechtsanwälten und Notaren Bartecki in Neutomischel, von Chelmicki in Adelnau und Goldschmidt in Ostrowo, den Rechtsanwälten Dr. von Pomian⸗Dziembowski und Koperski in Posen, Meißner in Kosten und Silberstein in Bromberg; im Oberlandes⸗ gerichtsbezirk Stettin: den Rechtsanwälten und Notaren 8228— in Stargard i. P. und Ehrlich in Swinemünde; endli
den Amtsgerichtssekretären Giese in Posen, Schellack in Celle und Hoppe in Schwelm den Charakter als Rechnungsrat .111u“.“ — 111““
Als Sortierbetriebe, die von der Kriegswollbedarfs⸗
Aktiengesellschaft, Berlin, mit dem Ankauf der im § 2 der
„Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Veräußerung und
Verarbeitung von wollenen und halbwollenen Wirk⸗ und Strick⸗
warenlumpen und von wollenen und halbwollenen Abfällen der
Wirk⸗ und Strickwarenherstellung“ bezeichneten Gegenstände
für die Zwecke des Heeres⸗ und Marinebedarfs
beauftragt sind, werden gemäß § 5 der Bekanntmachung fol⸗
gende Firmen bezeichnet: 8
1) Bartth u. Sohn in Riesa a. d. Elbe,
2) Barlsen, Gebrüder in Hannover
3) Berger, Ignatz in Frankfurt, Main,
4) Ephraim, Emil in Bres lau, 8
5) Hendel, Alfred v. Co. in Berlin S0., Oranienstraße 6,
6) Heymann, W. in Inden, Rheinland,
7) Hevmann, A. u. Co. in Cöln⸗Ehrenfeld,
8) H vymann, Gottfried u. Söhne in Cöln, Kl. Griechenmarkt 66/68, .
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9) Loeser, H. u Co. in Trter, 1 10) Lewy u. Strich in Berlin S0., Köpenicker Straße 152, 6 11) Lippmann Wolff u Sobn in Schwäb. Hal, 12) Mölter, N. u. Co. in Haßfurt, Main, 1“ 13) Meyer, H. u. Co. in Lubeck, “ 14) Meyer, E. u. Co. in Bischweiler, Elsaß, 15) Obersitzko, Leopold in Berlin N. 20, Drontheimerstraße 32/34, 16) Obersitzko, Leopold in Landsberg, Wartbe, 17) Rosenmeyer, Gebrüder in Steaßburg, Elsaß, 18) Salomon, S. in Minden, Westfalen, 19) Salomon, Gebrüder in Harburg, Elbe, 20) Salomon, Gebrüder in Hannover, 21) Salomon, Felix u. Co. in Hamburg, Albertstraße, 22) Strauß, Wolf, G. m. b. H. in Darmstadt, . 23) Vogel und Schnurmann G. m. b. H. in Karlsruhe/ Baden, 24) Wolff, Siegfried in Berlin N., Beigstraße 40, 8 25) Wolff, Gebrüder in München. Zulassung weiterer Firmen bleibt vorbehalten. Berlin, den 20. Dezember 1915. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Koeth.
A. m. W. b.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem zum Konsistorialrat ernannten bisherigen Super⸗ intendenten und ersten Pfarrer an der Kreuzkirche in Posen Johannes Staemmler ist die erledigte, mit der ersten Pfarr⸗ stelle an St. Pauli in Posen verbundene hauptamtliche geist⸗ liche Ratsstelle bei dem Konsistorium der Provinz Posen ver⸗ liehen worden.
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Durch Bescheid vom heutigen Tage ist dem Kaufmann Hermann Brünina, Goethestraße 82 dem Kaufmann Ernst Noll, Kurtstraße 29, dem Wirt Georg Schmerfeld, Klara⸗ straße 60, dem Bildhauer Anton Deymeck, Huttropstraße 18, dem Bildhauer Max Reimann, Sophienstraße 6, und der Witwe Gertrud Gierse, Witteringstraße 4, der Handel mit Kraft⸗ und Futtermitteln und die Vermittlertätig⸗ keit hierin untersagt worden. 8
Essen, den 4. Dezember 1915.
Städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: Holle.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
P reußen. Berlin, 24. Dezember 1915.
Am 16. Dezember starb hier nach längerem Leiden der frühere Abteilungsdirigent im Ministerium der geistlichen und Unter⸗ richtsangelegenheiten, Wirkliche Geheime Rat Dr. Reinhold Köpke im 77. Jahre seines reichgesegneten Lebens. Reinhold Köpke entstammte einer alten märkischen Gelehrtenfamilie, die, von Rathenow nusgehend⸗ seit der Mitte des 16. Jahr⸗ hunderts dem brandenburgischen und später dem preußi⸗ schen Staate eine erhebliche Zahl von Geistlichen, Schul⸗ männern und Gelehrten geschenkt hat. Einer seiner Vorfahren, Balthasar Köpke, der mit Spener befreundet und an der kirch⸗ lichen Bewegung jener Zeit lebhaft beteiligt war, stand als Pfarrer an der Gemeinde in Fehrbellin zu der Zeit, als der Große Kurfürst dort die Schweden schlug. Sein Großvater Gustav Köpke, Doktor der Theologie und Philosophie, war ein hervorragender Schulmann in Berlin um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts und gehörte zu dem Kreis bedeutender Männer, die nach der Niederlage des Jahres 1806 an der Wiedererhebung des Vaterlandes gearbeitet haben. Er starb im Jahre 1837 als Direktor des Berlinischen Gymnasiums zum Grauen Kloster. Dessen Sohn, Ernst Siegfried Köpke, 1813 geboren, der Vater Reinhold Köpkes, war lange Jahre Lehrer an dem Friedrich Werderschen Gymnasium in Berlin und in weiten Kreisen der Hauptstadt bekannt und beliebt. Als im Jahre 1856 die Ritter⸗Akademie in Brandenburg wieder ins Leben trat, wurde er zu deren Direktor berufen und in Gegenwart des Königs und des Prinzen von Preußen, des nachmaligen Großen Kaisers, in sein Amt eingeführt; er hat es bis zu seinem Tode im Jahre 1883, zu⸗ letzt als Domherr des evangelischen Hochstifts, in hohem Segen verwaltet.
Das Erbe seiner Väter hat Reinhold Köpke durch sein Lebenswerk fortgeführt und bereichert. Am 18. Juli 1839 in
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Berlin geboren und in dem Friedrich Werderschen Gymnasium
vorgebildet, studierte er von 1857 bis 1862 in Berlin und 9 In seiner Vaterstadt promorierte er und bestand die Prüfung für das höhere Lehramt im Jahre 1862. An dem Gymnasium in Guben legte er das Probej hr ab und bueb dort als ordentlicher Lehrer, bis er im Jahre 18690 Augusta⸗Gymnasium Vier Jahre war er dann als erster Lehrer vornehmlich mit dem Unterricht der alten
Bonn Philologie.
als Oberlehrer an das Königliche in Charlottenburg berufen wurde. hier tätig, zunächst als zweiter,
der Anstalt,
Sprachen in den oberen Klassen beschäftigt. Im Jahre 1873,
noch nicht 34 Jahre alt, wurde er zum Direktor des städtischen
Gymnasiums in Küstrin gewählt, sieben Jahre später über nahm er die Leitung des Königlichen Gymnasiums und Real⸗ gymnasiums in Landsberg a. d. W. Im Jahre 1883 erfolgte
seine Ernennung zum Provinzialschulrat, die ihn nach Schleswig führte, im Jahre 1890 seine Berufung in das Ministeriumum, zunächst als Hilfsarbeiter, von 1891 ab als vortragender Rat. Dieser außerordentlich rasche Aufstieg in der äußeren der inneren Tüchtigkeit seines Arbeits⸗ 8 zugleich aber auch der Wärme, mit der er die Aufgaben seines Nur ungern sahen Lehrer 6. Spuren von ihm der Direktor des Auqusta Gymnasiums in Charlottenburcg, der bekannte bedeutende Schulmann Ferdinand Schultz, daß 1 den Kollegen ein lieber Freund, den Schülern ein treuer Führer und Berater gewesen sei. Seine ausgezeichnete Befähigung, seine Tätigkeit und Pflichttreue hätten die reichsten Früchte ge-⸗ tragen. Der von ihm für die Schule ausgearbeitete methodische Grundlehrplan werde sein Andenken unter den Lehrern ebenso wach halten, wie sein Wirken unter den Schülern noch lange zu spüren sein werde an dem Pflichtgefühl, das er verstanden s Bei seinem Scheiden aus Küstrin war er der Gegenstand zahlreicher herzlichster Kundgebungen der Schüler, der Lehrer und der ganzen Bürger⸗ Ebenso lebhaft trauerte man ihm nach, als er Lands-⸗ berg verließ. Er hatte den Anstalten, die er leitete, den Stempel seiner Persönlichkeit aufgeprägt, er hatte mehr als zwanzigjähriger Wirksamkeit im praktischen Lehr⸗ beruf hat Köpke fast dreißig Jahre im Verwaltungsdienst ge⸗ standen, davon volle zweiundzwanzig Jahre im Ministerium,
Beamtenlaufbahn entsprach Wesens, seiner ungewöhnlichen Arbeitskraft und freudigkeit, seiner Gewandtheit und Sachkenntais, Berufes erfaßte und beywältigte. und Schüler ihn aus den Stellungen scheiden, die innegehabt hatte, und überall ließ er dauernde seiner tiefgreifenden Tätigkeit zurück. So rühmte
habe in ihnen zu wecken und zu stärken. schaft.
hoben und mustergültige Ordnung in ihnen geschaffen.
als ein Vorbild echt preußischer Beamtentreue, beharrlichen,
unermüdlichen ffleies und tief eindringender Sachkenntnis. ießend gegen notwendige Neuerungen, hielt er doch unverbrüchlich fest an den alten Ueberlieferungen des preußischen höheren Schulwesens und an den Grundsätzen, durch geworden ist: scharfe Zucht der Sitten und des
Nicht sich versch
die es groß Geistes, Beschränkung auf das Notwendige, Abweisung aller Auf⸗ bauschungen und künstlicher Steigerungen, alles dessen, was ihm phrasenhaft und unwahr schien. Bei seiner Abneigung per⸗
sönlich hervorzutreten, ist sein Anteil an wichtigen Arbeiten,
die während seiner Tätigkeit im Ministerium ausgeführt worden
sind, weniger nach außen bekannt geworden, ocer darum nicht Ueberall zeichnete er sich dus durch Klar⸗
minder bedeutend.
heit der Gedanken, Beherrschung des Stoffes, Sicherheit der Form und Gewandtheit in der geschäftlichen Behandlung. Sein glückliches, treues Gedächtnis unterstützte ihn dabei aufs beste. Abteilungsdirigenten befördert
worden war, konnte er bei bedeutsamen Entschließungen einen
Seit er im Jahre 1910 zum
entscheidenden Einfluß ausüben. Die Geradheit seines Charakters,
die Lauterkeit seines Wesens und seine liebenswürdige Per⸗
sönlichkeit gewannen ihm die Hochachtung und Neigung seiner Untergebenen, seiner Mitarbeiter und seiner Vorgesetzten. Auch auf anderen Gebieten, die mit seiner Tätigkeit im
Ministerium nur in mittelbarer Beziehung standen, hat er sich
reiche Verdienste erworben. Vom Jahre 1890 bis 1897 war er Direktor der Turnlehrerbildungsanstalt, von 1895 bis 1907 Mit⸗ glied der Studienkommission des Kadettenkorps und Kommissar und Vorsitzender bei den Reifeprüfungen in der Hauptkadetten⸗ anstalt in Lichterfelde. er sich vom Jahre 1897 bis zu seinem Uebertritt in den Ruhe⸗
stand an den Arbeiten der Reichsschulkommission als deren Mit⸗
glied für Preußen. Seiner reichen Erfahrung und seinem nie versagenden Fleiß und seiner Gründlichkeit hat die Kommission viel zu verdanken. Auch unter ihren Mitgliedern hat er sich aller Herzen gewonnen. Ein besonderes Vertrauen erwies ihm Seine Majestät der Kaiser, indem er ihm die wissen⸗ schaftliche Oberleitung des Unterrichts an der in Plön vom Jahre 1896 ab ins Leben gerufenen Prinzen⸗ schule und die Abhaltung der Reifeprüfungen an dieser Schule übertragen ließ. So haben alle Söhne Seiner Majestät des Kaisers unter seiner Oberleitung ihre Schulbildung zu einem erfolgreichen glücklichen Abschluß gebracht, und als die Prinzen⸗ schule sich im Jahre 1910 auflöste, wurde ihm bezeugt, daß sie durch ihn mit dem großen staatlichen Schulorganismus in dauern⸗ der fruchtbarer Verbindung gestanden habe, und daß Schüler und Lehrer seiner segensreichen und anregenden Tätig⸗ keit unendlich viel verdanken. So wenig Wert er in seiner Anspruchslosigkeit auf äußere Ehren so reich wurden sie ihm zuteil. Im Jahre 1894 wurde er zum Geheimen Oberregierungsrat, im Jahre 1904 zum Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat mit dem Rang der Räte erster Klasse ernannt. Zu seinem fünfzigjährigen Amtsjubiläum, dem 24. April 1912, wurde ihm durch des Königs Gnade der Charakter als Wirklicher Ge⸗ heimer Rat mit dem Prädikat Erzellenz verliehen. Hohe Ordensauszeichnungen erhielt er in reichem Maße von seinem Landesherrn, aber auch von Fürsten anderer Bundesstaaten zum Dank für Beratungen in wichtigen Schul⸗ angelegenheiten. Am 1. Juli 1912 trat er in den wohl⸗ verdienten Ruhestand nach einem Leben voll von Arbeit und Mühe, aber auch von reicher Ernte, die vielen nach ihm zugute kommt. Nur kurze Zeit hat er sich der Muße er⸗ freuen dürfen, und auch in diesen Jahren hat er sich noch mancher Arbeit im Dienste des Schulwesens unterzogen und mit seinem wertvollen Rate nicht zurückgehalten. Seine letzte Lebenszeit war leider durch schwere Krankheit geteübt. Dazu kamen die Erregungen dieses Krieges und die Sorge um zwei Söhne, die vor dem Feinde stehen, seine einzigen Kinder, von denen der eine gleich zu Beginn des Feldzuges schwer verwundet war. Nun ist der treue Diener seines Königs und seines Vaterlandes heimgegangen, geliebt von allen. die mit ihm zu arbeiten und ihm nahe zu stehen das Glück gehabt haben. Sein Andenken wird in hohen Ehren bleiben. Friede sei mit ihm.
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Mit besonderer Freudigrkeit beteiligte
legte,ł
erteilen, wenn die Einlegung eines
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Die im amtlichen Teile der heutigen Nummer d. Bl. veröffentlichte Bekanntmachung, betreffend das Ver⸗ fahren bei Zustellungen, war dem Bundesrate mit folgender Begründung vorgelegt worden:
Nach § 172 der Zwi prozeßordnurg erfolgt die Zustellung für einen Unteroffizter oder einen Gemeinen des akriven Heeres orer der werden muß. Diese Frist ist auf einen Monat nach dem Inkraft-
aktiven Marine an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommando⸗ behörde. Dieser Vorschrift wird vielfach die Bedeutung einer zwingenden Rechtsnorm beigelegt, sodaß insbesondere eine für solche Personen vorgenommene Ersatzzustellung (§§ 181 bis 184 der Zivil⸗ prozeßordnung) als unwirksam era htet wird. Von dieser Auffassung aus hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 29. Januar 1915 — Nr. IV. 1/15 — eine Zustellung, die für einen als Unteroffizier dem aktiven Heere angehörenden Rechtsanwalt zu Händen einer Haus⸗ angestellten vorgenommen war, für unwirksam ertlärt.
Diese Auslegung des § 172 führt dazu, für einen als Unteroffizier oder Gemeinen eingezogenen Rechtsanwalt eine andere Art der Zu⸗ stellung zu fordern, als für einen als Offizier der Armee oder der Marine angehörigen Rechtsanwalt, an den nach den allgemeinen Vor⸗ schriften zumstellen ist.
Aus einer je nach dem militärischen Range verschiedenartigen Behandlung der für eingezogene Rechtsanwälte bestimmten Zustellungen ergeben sich aber in Anbetracht der durch den Krieg hervorgerufenen Verbältnisse erbebliche Nachteile für die allgemeine Sicherheit der Rechtspflege. Nach den Vorsch iften der Prozeßgesetze sind die für die Parteien bestimmten Schriftstücke regelmäßig an die von ihnen bestellten Rechteanwälte zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte zu
prozeßordnung) oder durch einen Zustellungsbeamten an den Rechts⸗
Bureau⸗ oder Hausangestellte oder an Fumiltenangehörige (§§ 183, 181). Der im § 182 der Zivilprozeßordnung vorgesehene Weg der Ersatzzustellung durch Niederlegung auf der Gerichtsschreiberet usw. kommt bei Rechtsanwälten nach Lage der Verhältnisse praklisch nicht in Betracht.
Auf diese Weise ist man, wie angestellte Ermittlungen ergeben haben, während der Kriegszeit auch bei Zustellungen an einberufene Rechtsanwälte, die dem Offizierstande nicht angehören, regelmäßig verfahren. Dies ecklärt sich bereits daraus, daß dem Zustellenden meist unbekannt ist, ob der Zustellungsempfänger einberufen ist und ob er gegebenenfalls Offiziersrang bekleidet oder nicht. Abgesehen hiervon, hat man aber ganz überwiegend auch die rechtlichen Bedenken ver⸗ kannt, die gegen die Wirksamkeit solcher Zustellungen aus der Vor⸗ schritt des § 172 der Zivilprozeßordnung bergeleitet werden Es muß also damit gerechnet werden, daß seit Ausbruch des Krieges zahlreiche Zustellungen vorgenom men sind, die nach der vom Reichsgericht ge⸗ billigten Rechtsauffassung unwirksam sind; auch in Zukunft werden bei uneingeschränkter Beibehaltung des § 172 der Zivilprozeßoronung Fälle dieser Art nicht zu vermeiden sein. —
Auch der Vorstand des deutschen Anwalt vereins hat unter Hin⸗ weis auf die in der anwaltschaftlichen Proxis beobachteten Schwierig⸗ keiten an die Reichsverwaltung die Bitte gerichtet, ein gesetzlich 8 Vor⸗ gehen in die Wege zu leiten. Die in Frage kommenden Mißstände sind in der Tat so schwerwiegend, daß die Sicher heit der Rechtspflege in erheblichem Maße gefährdet erscheint. In weiterer Folge würden schwere Schädigungen für das Wirtschaftsleben unausbleiblich sein. Für das e forderliche gesetzliche Vorgeben erscheint deshalb der im § 3 des Ermächtigungsvesetzes vorgesehene Weg gangbar und ge⸗ wiesen.
Der Entwurf einer Bundesratsverordnung, betreffend das Ver⸗ fahren bei Zustellungen, will den Schwteriakeiten und Zweifeln da⸗ durch begegnen, daß die Vorschrift des § 172 der Z vilprozeßordnung ihres zwingenden Charxakters entkleidet wird, so erst es sich um Zu⸗ stellungen an Rechtsanwälte handelt. Sonach können künftig Zu⸗ stellungen an einberufene Rechtsanwälte, die nicht Offiziersrang haben, in der gleichen Weise bewirkt werden, wie Zustellungen an nicht ein⸗ Rechtsanwälte oder an einberufene Rechtsanwälte mit Offi⸗ ziersrang.
Es empfiehlt sich nicht, diese Regelung auf die künftig vorzu⸗ nehm nden Zustellungen zu beschränken. Wi bereits bemerkt wurde, ist man schon bisher bei Zustellungen fast allgemein in dieser Weise verfahren, ohne daß die zablreichen Fälle unwirksamer Zustellungen als solche erkannt worden wären. Daraus würden sich, wenn man nicht der neuen Regelung rückwirkende Kraft beilegt, unhaltbare Folgen, namentlich in den Fällen ergeben, in denen es sich um die Zustellung rechtsgestaltender Urteile handelt. Ist z. B. ein auf Ehescheidung lautendes Urteil dem als Unteroffizier einberufenen Rechisanwalt einer Partei nur im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden, so würde dieses Urteil die Rechtskraft noch nicht beschrltien haben. En etwa trotzdem erteiltes Rechtskraftattest würde mithin wirkungslos und eine von dem geschiedenen Ehegatten inzwischen eingegangene weitere Ehe nichtig sein, obwohl alle Beteiligten die Zu⸗ stellung für wirksam hielten. Fmmerhin sind aber auch Fälle denkbar, in denen ein Beteiligter die Unwirksamkeit einer Zustellung erkannt und sein Verhalten entsprechend eingerichtet hat. Der Entwurf trägt den sich hbieraus ergebenden Bedenken Rechnung, indem er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorftebt und bei wirksamer Wiederholung der Zustellung eine Handlung als recht⸗ zeitig gelten läßt, wenn die vorgeschriebene Frist von der weiteren Zustellung an gerechnet, eingehalten worden ist (§§ 2, 3).
Bei Prozeßvertretern, die nicht Rechtsanwälte sind, liegen die tatsächlichen Verbältnisse wesentlich anders als bei diesen. Die im § 1 vorgesehene Regelung kann deshalb auf solche Personen nicht erstreckt werden. Um Weiterungen vorzubeugen, die sich für eine Partei daraus ergeben müßten, daß der P ozeßbevollmächtigte der Gegenpartei einberufen ist, empfiehlt es sich, in Ausdehnung des § 177 der Zivilprozeßordnung in Fällen dieser Ant die Zustellung a den Gegner selbst zu ermöglichen (§ 4). 8
Im einzelnen ist zu dem Entwurfe noch zu bemerken:
Zu § 1
Die Vorschrift des Abs. 1, die dem § 172 der Zivilprozeßordnung
die zwingende Bedeutung nimmt, gilt für alle Zustellungen an einen Rechtsanwalt, nicht nur für solche, die an ihn als Eöö mächtigten eines anderen bewirkt werden. Der Vorschrift diese Aus⸗ dehnung zu geben, empfiehlt sich schon mit Rücksicht auf die Fälle, in denen der Rechtsanwalt zwar selbst Pastei ist, aber in dieser Stellung fremde Interessen wahrnimmt, wie z B. als Konkurs⸗ verwalter.
Die im Abs. 2 vorgesehene Rückwikung bezieht sich auf alle nach dem 31. Juli 1914 vorgenommenen Zustellungen. Dieser Zeitpunkt ist auch in früheren Verordnungen als fü den Beginn des Krieges maßgebend angenommen worden. Natürlich werden die Wirkungen einer zwischen den Parteien etwa ergangenen rechtskräftigen Ent⸗ scheidung darüber, ob eine Zustellung wirksam ist, durch die Vorschrift des Abs. 2 nicht beeinträchtigt. Ist z. B. die Zerufung gegen ein Urteil mit Rücksicht darauf als unzu⸗ lässig verworfen worden, weil die Zustellung des Urteils un⸗ wirksam sei, so kann die auf Grund einer welteren Zustellung ein⸗ gelegte Berufung nicht deshalb verworfen werden, weil numehr die erste Zustellung als wirksam erachtet werden müsse.
32¹ § 2 Die Vorschrift des § 2 soll Unbilligkeiten vorbeugen, die sich
aus der Rückwirkung des § 1 in den Fällen ergeben könnten, in denen ein Beteiligter auf die Unwirksamkeit der Zustellung ver⸗
traut hat. Ist durch eine nach § 1 Abs. 2 als wirk am geltende Zastellung eine Frist in Lauf gesetzt worden, gegen deren Versäumung nach gesetzlicher Vorsch ift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt weden kann (zu vergleichen § 233 der 3ivilprojeßordnunag, 9§.44, 431, 455, 461 der Strafprozeßordnung, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 4, §§ 92, 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit), so ist auf Antrag die Wiedereinsetzung zu Rechtsmittels
man
Fiie easzeulen entweder von Anwalt zu Anwalt (§ 198 der Zivil⸗ an. gerechnet, eingehalten worden ist
’ shesl ng im Vertrauen auf die Unwirklamkelt der Zustellung unter. a
een worden ist. Darüber, ob diese Vorausletzungen vorliegen, soll
das Gericht nach freier Ueberzeugung befinden.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung bestimmt
sich nach den für das Verfahren in der Hauptsache maßzebenden Ge⸗
setzn Eine Sonderregelung soll nach § 2 Abr. 2 nar binsichtlich der Frist platzgreifen, mmerhalb deren die Wiedereinsetzung beantragt
treten der Verordnung bemessen. Der Antrag ist abweichend von
sonstigen Fällen der Wiedereinsetzung (vgl. § 234 Abs. 3 der Zivil⸗ prozeßordnung, § 22 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtsbarkeit), auch dann noch zulässig, wenn seit dem Ablauf der
versäumten Frist ein Jahr vergangen ist. Zu § 3
Die Vorschrift hat den Fall im Auge, daß nach einer ge⸗ mäß den bisherigen Vorschriften unwirksamen Zustellung eine weitere Zustellung vorgenommen worden ist, die nach den bisherigen Vorschriften wirksam ist, und daß auf diese weitere Zu⸗ stellung hin ein Rechtsmittel eingelegt oder eine sonstige Handlung vorgenommen worden ist. In einem solchen Falle muß ohne weiteres angenommen werden, daß die Partet, wenn sie die Handlung, nach der ersten Zustellung gemessen, verspätet vorgenommen hat, diese Zustellung für unwirksam und nur die zweite Zustellung für maßgebend gebalten hat. Hier würde es also lediglich unnötige Weiterungen verursachen, wollte ie Wabrung der Frist im Wege der Wiedereinsetzung berbei⸗ führen. Nach § 3 soll deshalb eine Handlung als nicht verspätet gelten, wenn die vorneschriebene Frist, von der weiteren Zustellung Wenn 3 B. ein Urteil unter Außerachtlassung des § 172 der Zivilprozeßordnung am 1. April 1915
anwält persönlich (§ 170) oder im Wene der Ersatzzustellung an zugestellt und die Zustellung dann gemäß § 172 «m 1. Juni 1915
wiederholt worden ist, so soll eine am 15. Junt 1915 eingelegte Be⸗ rufung ohne weiteres als rechtzeitig erfolgt gelten.
Zu § 4
Die Vorschrift entbält eine Ausdehnung des § 177 der Zivil⸗ prozeßordnung auf den Fall, daß ein Prozesbevollmächtigter, der nicht Rechtsanwalt ist, dem akliven Heere oder der aktiven Marine angehört. Ob der Prozeßbevollmächtiate Offizter ist oder nicht, soll für die An⸗ wendung des § 4 keinen Unterschien begründen, damit Verzögerungen vermieden bleiben, die mit der Notwendigkeit vorgängiger Feststellung des milttärischen Ranges verbunden sein würden.
Das Kriegsministerium teilt dem „W. T. B.“ mit, daß für die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung, das Webstoff⸗ meldeamt und das Wollmusterlager in Berlin, Verlängerte Hedemannstraße Nr. 8—12, eine eigene Fern⸗ sprechzentrale mit den Anschlußnummern Amt Zentrum 6930 bis 6937 eingerichtet ist. Die bisherige Fernsprechzentrale des Webstoffmeldeamts und des Wollmusterlagers mit den Anschlußnummern A
t Nollendorf 1605— 1608 ist aufgehoben.
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Das Reichseisenbabnamt hat unterm 17. d. M. einige Aenderungen der Nummer la in Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung verfügt. Das Nähere geht aus der Benammittachung in Nr. 184 des Reichs⸗Gesetzblattes vom 20. d. M. hervor.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 840 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 5. Liste der aus Frankreich zurückgekehrten preußischen Austauschgefangenen, die 413. Verlustliste der preußischen Armee, die 243. Verlustliste der bayerischen Armee und die 239. Verlustliste der sächsischen Armee.
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Seine Majestät der König hat Blättermeldungen zu⸗ folge anläßlich des Weihnachtsfestes auch in diesem Jahre eine Anzahl Gefangene begnadigt, deren sofortige Ent⸗ lassung telegraphisch angeordnet wurde.
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Oesterreich⸗Ungarn.
Die Einrichtung der richterlichen Stundung „ wonach dem Richter die Befugnis eingeräumt ist, dem Schuldner, der seiner Zahlungspflicht nicht genügen kann, Stundung bis 31. 12. 1915 zu gewähren, ist, wie „W. T. B.“ meldet, durch eine Kaiserliche Verordnung verlängert worden, der zufolge die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen bis längstens 31. 12. 1916 ganz oder teilweise gewährt werden kann. Eine Verordnung des Gesamtministeriums verlängert gleichzeitig für Galizien und die Bukowina die gesetzliche Stundung aller bis⸗ her gestundeten Verbindlichkeiten um ein Jahr.
— In der gestern in Wien abgehaltenen Sitzung des Aus⸗ schusses der agrarischen Zentralstelle wurde die wirtschaft⸗ liche Annäherung Oesterreich⸗Ungarns an Deutsch⸗ land eingehend besprochen. Wie „W. T. B.“ mitteilt, kam allgemein der Wunsch zum Ausdruck, daß die Annäherung im Interesse der gesamten Volkswirtschaft anzustreben sei und daß die bereits eingeleiteten Verhandlungen mit den ungarischen Agrariern und dem Bund der Landwirte in Berlin zu be⸗ schleunigen seien.
Großbritannien und Irland.
1.““
In Beantwortung einer Anfrage teilte der Kanzler der Schatzkammer Mec Kenna dem Unterhause, wie das „Reutersche Bureau“ meldet, mit, daß der Gesamtbetrag, der von der Regierung den Firmen im ganzen Lande vor⸗ gestreckt worden sei, um sie während der ersten Tage des Krieges instand zu setzen, ihren Verpflichtungen nachzu⸗ kommen, zweihundert Millionen Pfund Sterling betragen habe. Am 30. November hätten noch 35 500 000 Pfund Sterling ausgestanden, sodaß also bereits 82 Proz. der Vorschüsse
zurückgezahlt seien.
— Die neueste Verlustliste weist 46 Offiziere und NRNiieherleine.
Die Zweite Kammer hat den außerordentlichen Kriegs⸗ kredit von 50 Millionen Gulden für das Jahr 1916 angenommen. ö
Luxemburg. 8
Das Ergebnis der gestrigen Kammerwahlen stellt sich laut Meldung des „W. T. B.“ wie folgt: Rechtspartei 25 Sitze, die Partei gewinnt 7 und verliert 2 Sitze; Block⸗ parteien (Liberale, Sozialisten und Unabhängige) 27 Sitze, was einen Verlust von 7 Sitzen und einen Gewinn von 2 Sitzen bedeutet. Die Mehrheit der Büockparteien ist von 12
oder eine sonstige auf 2 Stimmen gesunken.
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Konstantinopel! nach Deutschland abgereis.
esetzes über die freiwillige
8
8 ½ B
Der Generaldirektor der politischen Angelegenheiten im Minssterium des Aeußern Reschid Bei, der Rechtsbeistand der Pforte Heran Bei und der Direktor der Strafangelegen⸗ heiten im Justizministerium Tahsin Bei sind gestern von
In dem vorgestern nachmittag abgehaltenen, beinahe fünf⸗ stündigen Ministerrat wurden dem „Corriere della Sera“ ufolge die ducch die Wahlen neugeschaffene Lage des
inisteriums und die Ereignisse in Mazedonien be⸗ Frocth. Wegen der starken Mehrheit Gunaris erschien eine
eubildung des Kabinetts natürlich. Gunaris selbst aber er⸗ kennt an, daß dies für den Augenblick nicht angebracht sei. Der König, der vorgestern Gunaris empfing, stimmt mit diesem überein, daß keine Aenderung im gegenwärtigen Kabinett eintreten dürfe. Hinsichtlich der äußeren Politik seien nach dem genannten Blatt unter Berücksichtigung der bis jetzt ein⸗ gegangenen Nachrichten bezüglich der Absichten der Zentral⸗ mäͤchte, die Verbündeten auf griechisches Gebiet zu verfolgen, verschiedene Möglichkeiten geprüft worden. Ein Beschluß sei noch nicht gefaßt.
—
1 8*
Die Anhänger von Venizelos und die Freunde der
Entente machen die größte Anstrengung, um das Ergebnis der
Wahlen oder richtiger der Nichtbeteiligung an den Wahlen als
für Venizelos befriedigend auszulegen, um die Auffassung im Auslande zu verwirren. Der Vertreter von „Wolffs Tele⸗ graphischem Bureau“ ist in der Lage, offiziell festzustellen, daß das Gegenteil der Fall ist. Die Wahlen waren ein großer Erfolg für die Regierung und beweisen, daß die Partei von Venizelos, wenn sie sich an den Wahlen beteiligt hätte, stark in der Minderheit geblieben wäre.
Rumänien.
8
Der Senat setzte gestern die Adreßdebatte fort. Nach dem Bericht des „W. T B.“ ist der Senator Zenopol (Ankänger Take Joneecus) der Meinung, daß Rumänien nur eme Politik verfolgen könne, die auf die Emigung aller Rumänen abziele. Die für Beßarabien arbeitende Strömung komme nicht aus der öffentlichen Meinung, sondern sei fremden Geldern zu verdanken. (Zwischentuf des Senators Isworanu: uns um Beßarab'en nicht gekümmert haben!) Als der letzte Redner Senator Palteneanu das Wort ergriff, rief Toma Jöonescu: „Ich möchte wissen, welchen Preis der Redner für den Wechsel seiner politischen Ansichten erhalten hat.“ Es entstand ein großer Tumult, in dessen Verlauf der Senator Palteneanu Toma Jonescu einen Unverschämten nannte, und ihn daran erinnerte, daß Gregor Cntacuzene ihn im Senat beschuldigt habe, daß er sich für ärziliche Dienste bezablen liene, die er ver⸗ pflichtet gewesen, umsonst zu leisten. Der Senator Palteneanu fragte weiter, ob sein Bruder ihn beauftragt habe, eine solch unverschämte Frage zu stellen. Toma Jonescu verließ darauf mit seinem Bruder Take Jonescu, der während des Zwischenfalles gleichsam anwesend war, seinen Sitz. Palteneanu erklärte, daß er für die Adresse stimmen werde. ie Anhänger der nationalen Aktion müßten wissen, daß eine einzige Aktion möglich set, und sollten die öffentliche Meinung hierauf vorbereiten. Warum solle Rumänien nur nach Westen und Norden marschieren können, wo es doch leichter sei, Beßarabien zu erhalten? Man müsse die Lage logisch bearteilen und den Umständen Rechnung tragen. Der Augenblick für Ru vänten set nicht verloren, und die Regierung werde sprechen, wenn er gekommen sein werde.
Großes Hauptquartier, 24. Dezem
Westlicher Kriegsschauplatz.
Das feindliche Artilleriefeuer war stellenweisel lebhaft, besonders in den Vogesen. Ein nächtlicher Hand⸗ granatenangriff gegen unsere Höhenstellung nordöstlich von Souain wurde leicht abgewiesen. Die Stellung auf dem Hartmannsweilerkopf ist restlos zurückge⸗ wonnen, auch aus den Grabenstücken auf dem Nordhange
es Berges sind die Franzosen vertrieben. 88
Oestlicher und Balkan⸗Kriegsschauplatzz. Keine besonderen Ereignisse.
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Russischer Kriegsschauplatz. 28 KReiine besonderen Ereignisse.
Italienischer Kriegsschauplatz. Die allgemeine Lage ist unverändert.
kämpfen. 1 en Podgora der Angriff eines italienischen Bataillons 8
geschlagen. 8 Südöstlicher Kriegsschauplaz. 8 Eine in der Gegend von Tepca noch in den Felsen des
genommen. Sonst nichts Neues. 8 Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Konstantinopel, 23. Dezember. (W. T. B.) Das
von Milo russische Abteilungen an uns heranzukommen. Ihre Vorhut wurde nach zweistündigem Kampf verjagt. An den anderen Teilen der Front dauern die Patrouillenkämpfe an.
An der Dardanellenfront versuchten fünf Torpedoboote und ein Kreuzer des Feindes sich Saros zu nähern, mußten sich aber, nachdem eins unserer Geschosse den Kreuzer getroffen hatte, wieder entfernen. Bei Sedil Bahr richtete der Feind am 22. Dezember anhaltendes Artilleriefeuer gegen unseren rechten Flügel. Unsere Artillerie zerstörte mehrere Schützen⸗ gräben und Bombenlager des Feindes und brachte durch drei Treffer feindliche Haubitzenbatterien zum Schweigen. Untev der noch nicht aufgezählten Beute von Ari Burun murden
auch mehrere Minenwerfer, Pontons und Decauville⸗Wagen
In den Judicarien kam es auch gestern zu heftigeren Geschütz⸗ An der küstenländischen Front wurde auf der
Schlecht genug, daß wir
Wien, 23. Degember. (W. T. B.) Amtlich wird gemelde:
nördlichen Tara⸗Ufers verborgen gebliebene kleinere monte⸗ negrinische Abteilung wurde nach kurzem Kampf gefangen —
Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.
Hauptquartier teilt mit: An der Irak front ist die Lage unverändert. An der Kaukasusfront versuchten im Abschnitt