en Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Auzeigen nim
die Königliche Expedition Berlin SW. 48,
Anzeigenpreis für d
ℳ 40 ₰. zeile 30 ₰, einer
Der Bezugspreis betrügt vierteljährlich 5 Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Helbstabholer
auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzeine Rummern kosten
chs⸗- und Staatsanzeigers Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
stücken in Eisen. Verordnung, betreffend die Ein⸗ und Ziegen aus der Schweiz.
8
8 Königreich Preußen. Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und
Ernennungen, sonstige Personalveränderungen.
eignungsgesetzes in Helgoland.
der Adolf Ginsberg⸗Stiftung.
1I11““ ezember
u der durch die Gesellschaft be⸗ Lokomotiogleises derlich ist, nötigenfalls soweit dies
e Nr. 1561/245, welches z g der Geschoßfabr Zustell⸗ und usses erfor erwerben oder, schränkung zu belasten.
blatt (Flur) 2 Parzell notwendige Erweiterun Verlängerung des stehenden Bahnanschl nteignung zu dauernden Be
0 Millionen Mark her⸗ iese Münzen die für die
geltenden Vorschriften mit zu 280 Stück aus
zur Höhe von 1
pfennigstücke aus Eisen bis finden auf d
stellen zu lassen. Zehnpfennigstücke aus Nickel Maßgaben ents
einem Kilogr b. sie tragen au
Im übrigen
bereits be
im Wege der E
ausreicht, mit einer Berlin, den 23. Dezember 1915.
Allerhöchster Ermächtigung des Königs.
8 Das Staatsministerium.
von Breitenbach. Dr. Sydow. von
prechende Anwendung: hnpfennigstücke aus Eisen werden amm ausgebracht;
f der Schriftseite übe schrift „Deutsches Reich“ und unter „Pfennig“ in wagrechter Stell auf der andern Seite statt Perlenkreis.
§ 2 Die Zehnpfennigstücke aus Eisen Friedensschluß außer Kurs zu setzen. Die stimmungen erläßt der Bundesrat. 22. Dezember 1915. 8 Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg.
r der Zahl „10“ die Um⸗ eser Zahl das Wort darunter die Jahreszahl, der Schnureinfassung einen
Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Zehnpfennig⸗ und Durchfuhr von Rindvieh
Auf Grund Seiner Majestät
Loebell.
d spätestens 2 Jahre nach hierzu erforderlichen Be⸗
er geistlichen und Unterrichts angelegenheiten. er philosophischen Fakultät Professor Dr.
Ministerium d
Morl; 0 Verordnung, betreffend die Einführung des preußischen Ent⸗ Berlin, d 88b erige Privatdozent in d „Universität zu Berlin, svorsteher am Chemischen Institut, derselben Fakultät ernann
Der bish der Friedrich Wilhelms Otto Diels, zum außerordentli
Bekanntmachung, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Aktiengesellschaft der Dillinger Hüttenwerke. Bekanntmachung, betreffend die Verleihung des Stipendiums
Abteilungsvorsteher chen Professor in
Verordnung, nfuhr und Durchfuhr vo n aus der Schweiz.
n Rindvieh
betreffend die Ein 8 und Ziege thekar an der Königlichen Bibliothek
Der bisherige Hilfsbiblio ö tgen, der bisherige Hilfs⸗
in Berlin Dr. Alexander Schnü
Klasse mit der Schleife und Schwertern, dritter Klasse mit der Schleife,
Klasse,
dritter Klasse,
Vom 9. Dezember 1915. Verordnung vom 3. N. und Bezirks⸗ d Durchfuhr
liothek in Greifswald Dr. Hilfsbibliothekar an der Dr. Albert Predeck sind bliothek in Berlin er⸗
an der Universitätsbib sen und der bisherige Göttingen Dr. Königlichen Bi
bibliothekar Johannes A Universitätsbibliothek in zu Bibliothekaren an der nannt worden.
Der Bibliothekar an der Königliche Dr. Otto Bleich ist in gleicher Eigensch und Universitätsbibliothek in Breslau ver
bänderung der 4/III. 11 049 (Zentral⸗ betreffend die Einfuhr un der Schweiz,
Amtsblatt A
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: von Rindvieh
dem Kapitän zur See a. D. von Studnitz, bisher von der Marinestation der Nordsee, den Roten Adlerorden dritter 1
und Ziegen aus Bibliothek in Berlin haft an die Königliche setzt worden.
orstand des Adlerorden
von Rindvieh und Zie
dem Obersten a. D. Wendenburg, bisher V Tessin und
Marinebekleidungsamts Wilhelmshaven, den Roten Die Einfuhr und Durchfuhr
den schweizerischen Kantonen Freiburg
Waadt ist
dem Kreisarzt, Geheimen Medit⸗ inalrat Dr. Vossius in
Marggrabowa, Kreis Oletzko, den Roten Adlerorden vierter Oberrechnungskammer.
Der bisherige Eisenbahnober heimen Rechnungsrevis t worden.
8§ 2
Diese Verordnung trilt am 20. Dezember 1915 in K Straßburg, den 9. Dezember 1915.
Ministerium für Els
Abteilung für Landwirtschaft
und öffentliche Arbeiten.
Der Unterstaatssekretär: 1 J. V.: Cronau.
dem Geheimen Medizinalrat, Professor Dr. Borchard in kretä Berlin⸗Lichterfelde, früher in Posen, dem Geheimen Sanitätsrat sekretär Döring aus Halle Dr. Winselmann in Thorn und dem Kreissekretär, Rech⸗ or bei der Königlichen
nungsrat Blaß in Gumbinnen den Königlichen Kronenorden
a. S. ist zum Ge
aß⸗Lothringen. Oberrechnungskammer ernann
Abteilung für Finanzen,
Handel und Domänen.
Der Unterstaatssekretär: Koehler.)
v“
dem Major Wetzell, Chef des Generalstabes eines Armee⸗ Bekanntmachung⸗
korps, das Ritterkreuz mit Schwertern des Königlichen Haus⸗
ordens von Hohenzollern,
Juli d. J. für
Das durch Bekanntmachung vom 28. Ginsberg⸗
1916 ausgeschriebene
Stipendium
1 dem Kantor und Lehrer a. D. Jürdens in Rohrsen, 1 Krreis Hameln, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗
ordens von Hohenzollern,
b s dieser Stiftung in Studierenden im Meisteratelier des 8 Berlin verliehen
Stiftung ist durch Beschluß des Kuratorium von 2000 ℳ an
Professors Hübner, Ma
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben A. ler Otio Heinrich au
Ulergnädigst geruht:
dem Eisenbahnrangiermeister a. D. Mirachi in Berlin⸗ Tempelhof, dem bisherigen Eisenbahnlackierer Kursch in Pots⸗
dam und den bisherigen Bahnunterhaltungs
zeichens,
das Allgemeine Ehrenzeichen,
das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie
regiment Nr. 35, dem
mann Vaupel bei einem Reserveinfanterie Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
lichen Bibliothek in
ei der König Abteilungsdirektor an derselben
den 29. Dezember 1915. ms der Adolf Ginsberg⸗Stiftung
mpf, 1 akademischen Hochschule ür die bildenden Künste.
den bisherigen Direktor b Berlin Dr. Richard Fick zum Bibliothek und den Justit schulkollegium in Koblenz, zum Regi
Charlottenburg, Der Vorsitzende des Kuratorin — A. K
Direktor der
— arbeitern Kosse und Mertins in Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehren⸗ 1 Provinzial⸗
tav Rohrer Königlichen
iar und Verwallungsrat bei den Regierungsassessor Gus
hard Schulte in Eus⸗ Joseph Vogel in Adolf Schwarz⸗ Hans Dudenhausen in Fulda Klasse zu verleihen.
dem Schutzmann Rakow in Kiel, dem Schuldiener a. D. Thürmann in Pyritz, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Forckel, dem Eisenbahnhilfskassendiener a. D. Krause, beide in Berlin, dem Aushilfsbahnwärter a. D. Hagen in Birken⸗ werder, Kreis Niederbarnim, dem bisherigen stellmacher Beetz in Kolonie Daheim bei Potsdam, dem bis⸗ herigen Eisenbahnfahrstuhlführer Ziegenhagen und dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Laatsch, beide in Berlin,
zu ernennen sowie Seminardirektoren Dr. Bern llerstedt in Neuzelle, r. Peter Engels
in Genthin und Dr. Han käte vierter
erungsrat
Eisenbahn⸗ kirchen, Ernst
Nichtamtliches Denutsches Reich.
Preußen. Berlin, 29. Dezember 1915.
lt darauf hingewiesen worden, Geschäftspapiere, Abbildungen, Landkarten und t nicht oder doch nur nach ge⸗ berufenen Dienststellen bei mit über die Grenze genommen der Reisenden selbst unumgänglich Not⸗ sie der Gefahr aus⸗ ere Zeit aufgehalten en und anderweitig ch für Reisen
den Rang der
Verordnung,
betreffend die Einführung des über die Enteignung 1874 (Gesetzsamml. om 15. Dezember 1915.
von Gottes Gnaden König von Gesetzes, b
r Preußischen Monar S. 11), was folgt:
dem Schmied Herrmann, dem Betriebsarbeiter Wiede⸗ mann, beide bisher bei der Pulverfabrik in Spandau, und daß S hrift⸗
dem bisherigen Eisenbahnarbeiter Siewkowski in Potsdam
Es ist wiederho und Drucksachen, Bücher aller Art, entweder überhaup fung durch die 8 Ausland Im dringendsten Interesse die Mitnahme auf das Andernfalls sind bergangsstellen läng chriften usw. zurücklass insbesondere au
“ “ “ chen Gesetzes Grundeigentum vom dergleichen, nauer Prü Reisen in werden dürfen. liegt es daher, wendige zu beschränken den Grenzü
dem Unteroffizier Gutke beim Landsturminfanterie⸗ 11. Juni
bataillon Striegau, dem Gefreiten Rösner im Pionier⸗ Musketier Simon beim II. Er
bataillon des Infanterieregiments Nr. 47 und dem Landsturm⸗
Wilhelm, “ Preußen ꝛc., verordnen auf Grr
Vereinigung der In vom 18. Februar 1891 (Gesetz
und des § 11 des etreffend die
sel Helgoland mit de
gesetzt, an zu werden oder die S
Dies gilt
Deutsches Reich. Der bisherige Werftverwaltungssekretär
des Deutschen Reichs ernannt worden.
betreffend die Ausprägung von Zehnp 8* aus Eisen.
Vom 22. Dezember 1915.
8 8
1 die Ermächtigung des Bundesrats zu wir
folgende Verordnung erlassen:
Ausprägung von Nickel⸗ und Kupfermünzen bestnmrn
8
befördern zu müssen.
teignung von Grund⸗ nach Oesterrei
etz über die En 1 221) tritt für
874 (Gesetzsamml. S. ber hinaus nach Rumänien.
Das preußische Ges eigentum vom 11. Juni 1
elgoland in Geltung.
ch⸗Ungarn und darü
Ahrens aus Kiel
ist zum Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungshofe ei chs⸗ und Staatsanzeigers“
schen Verlustlisten bei. Verlustliste der preußischen Armee und
stliste der sächsischen Armee.
mer des „R
Der heutigen Num e der Deut
liegt die 843. Ausgab Sie enthält die 240. Verlu
it dem Tage ihrer Verkündung
genhändigen Unterschrift
Sc.
Diese Verordnung tritt
büftendlich unter Unserer Höchstei Königlichen Insiegel.
den 15. Dezember 1915. Wilhelm R. Delbrück.
und beigedrucktem Gegeben Großes Hauptquartier,
Bekanntmachung,
Waldeck. cht der Fürst Friedrich hat als An⸗ onders verdienstliche Leistungen auf end des Krieges die t. Wie das Regierungsblatt be⸗ Medallle die Bildnisse des Bathildis F. u. F. ie Aufschrift „Für treues die Jahreszahl 1915. Die d Standes verliehen
Beseler. von Trott zu Solz. von Loebell.
von Bethmann Hollweg. von Breitenbach.
Freiherr von Sch erkennung
Gebiete der Bathildis⸗Medai kannt gibt, trägt di Fürstenpaares mi z. W. u. P.“, au ken in eiserner Zeit“ Medallle soll ohne Ansehen
orlemer. n auf d „Friedrich⸗
Jagow. Helfferich. Nächstenliebe währ
lle“ gestifte Bronze bestehende t der Umschrift „ f der Rückseite
s Gesetzes i tschaftlichen Maß⸗ etzbl. S. 327)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 de
nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Ges schaft der Dillinger Hütten⸗ wird auf Grund des Gesetzes vom 1) hiermit das Recht verliehen, Gru ndstück K
Der Aktiengesell. u Dillingen 1874 (G.⸗S. S.
§ 1 Der Reichskanzler wird ermäachligt, außerhalb der im § 8 des werke zu Mäünzgesetzes vom 1. Junt 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 507) für die i iuten Grenze Zehn⸗
Ranges un
Ulingen gel