1916 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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vperliehenen fremdherrlichen

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Der Brzugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungssprditeuren für Helbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Einzelne Rummern kosten 25 ₰.

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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗- zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeite 50 ₰.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Stnatsanzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Abends.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverkbeihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung über die Verwendung von Milch stellung von Süßigkeiten und Schokolade. .

Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild.

Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Ver⸗

zur Her⸗

ordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom

13. November 1915.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 wegen Aenderung der Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Bekonntmachung, betreffend Ein⸗ und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915.

Aenderung der Anordnung vom 25. September 1915 zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. Sep⸗ tember 1915.

Bekanntmachung, betreffend Aenderungen in der Zusammen⸗ setzung der Verteilungsstelle für Rohzucker.

Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 189 und 190 des Reichs⸗Gesetzblatts.

Erste Beilage:

Bekanntmachung des Ministeriums für Elsaß⸗Lothringen, be⸗ treffend die zwangsweise Verwaltung französischer und eng⸗ lischer Unternehmungen. u

Personalveränderungen in der Armee.

Königreich Preußen. sonstige alv Berannim n, het

Personen vom Hanbel. . Erste Beilage: 1“1“ Belanntmachung, betreffend in der Woche vom 19. bis 25. De⸗ zemder 1915 zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigte öffent⸗ liche Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen. 8

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht;

dem Generalleutnant z. D. von Brietzke, Kommandeur einer Landwehrbdivision, die Schwerter zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und dem Stern,

dem Superintendenten Barkowski in Preußisch Friedland, 8E den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, 1

8 dem Pastor und Kreisschulinspektor Harder in Ziezeneff, Kreis Belgard, dem Rektor Büttner in Bad Oeynhausen, Kreis Minden, und dem Amtsgerichtssekretär a. D., Rech⸗ ve Steffen in Hannover den Roten Adlerorden vierter lasse, b

dem Oberregierungsrat a. D. von Borstell in Berlin⸗ Schöneberg den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

den Landgerichtsräten a. D., Geheimen Justizräten Evers in Bielefeld und Kriegk in Verden und dem Gerichtskassen⸗ rendanten a. D., Rechnungsrat Haensch in Harburg den König⸗ lichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Gemeinderentmeister Feckter in Overath, Landkreis Mülheim a. Rh., dem Landgerichtsassistenten a. D., Gerichts⸗ sekretär Freygang in Potsdam, dem Amtsgerichtsassistenten a. D., Gerichtssekretär Hübner in Frankfurt a. O. und dem Gerichtsvollzieher a. D. Deubert in Frankenstein den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Kanzleisekretär und Kanzleiinspektor a. D. Kallies in Berlin, den Gerichtsvollziehern a. D. Radtke in Frank⸗ furt a. O. Verdienstkreuz in Gold,

den Gerichtsdienern a. D. Hennen in Cöln⸗Riehl und Hoffmann in Naumburg a. S. das Verdienstkreuz in Silber,

dem Küster Balzer in Groß Nebrau, Kreis Marien⸗ werder, dem Kanzleigehilfen Brandstetter beim Amtsgericht in Wetzlar, dem Botenmeister a. D. Puppe in Cöln⸗Nippes, dem Gerichtsdiener Adler beim Landgericht in Magdeburg und dem Boten beim Reichsgericht Winkler in Leipzig das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie 8

dem Kanzleigehilfen a. D. Hil debrand in Frankfurt a. O., den Gerichtsdienern a. D. Kulkm ann in Charlottenburg und Nagel in Sausenberg, Kreis Rosenberg O. Schl., das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht: 1“

den nachbenannten Beamten im Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts die Erlowihes, zur Anlegung der ihnen in zu erteilen, und zwar: klenburg⸗Schwerinschen weiter Klasse für Nicht⸗ Fattanten: asrat Dr. von Rosenberg, vor⸗ uswärtigen Amt;

des Großherzoo

den Wirke

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und Siebenwirth in Berlin⸗Schöneberg das

ferner: des Großherrlich Türkischen Osmaniéordens erster Klasse: dem Gesandten a. D., Wirklichen Geheimen Rat Prinzen Hans zu Hohenlohe⸗Oehringen; der dritten Klasse desselben Ordens: dem Konsul in Haiffa Dr. Loytved⸗Hardegg, zurzeit Ver⸗ weser des Konsulats in Damaskus; des Großherrlich Türkischen Medschidjeordens zweiter Klasse: dem Wirklichen Legationsrat Dr. von Rosenberg, tragendem Rat im Auswärtigen Amt, und dem Konsul mit dem Charakter als Generalkonsul Humbert in Smyrna; der dritten Klasse desselben Ordens: dem Wahlkonsul Springer, bisher in Palermo;

der vierten Klasse desselben Ordens:

vor⸗

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dem Bureaudiätar Kühn bei der Botschaft in Washington,

früher bei der Gesandtschaft in Athen; des Chinesischen Chia⸗ho⸗Ordens vierter Klasse:

dem Konsul in Itschang Dr. Walter, zurzeit im Auswärtigen Amt beschäftigt;

der fünften Klasse desselben Ordens: Dolmetschern Schirmer und Dr. Pernitzsch beim Generalkonsulat in Schanghai; sowie des Großoffizierkreuzes mit Brillanten des Königlich

Bulgarischen St. Alexanberordens: Wirklichen

den

Deutsches Reich.

Bei dem Kaiserlichen Patentamt ist der Königlich preußische Oberbibliothekar mit dem Range der Räte vierter Klasse Dr. Paul

Otto zum Ständigen Mitarbeiter ernannt und gleichzeitig zum

Vorsteher der Bibliothek bestellt worden. 1““

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Bekanntmachung er die Verwendung von Milch zur Herstellung Süßigkeiten und Schokolade.

Vom 29. Dezember 1915. 1

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundes⸗ rats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt:

Von dem Verbote der Verwendung von Milch zur Her⸗ stellung von Süßigkeiten und Schokolade werden ausgenommen: 1) ausländische Trockenmilch und Trockensahne sowie in Gefäßen von 5 kg Gesamtgewicht und mehr ein⸗ geführte eingedickte Milch; die am 16. Dezember 1915 in den unter die Ver⸗ ordnung fallenden Betrieben vorhandenen Vorräte von inländischer Trockennkilch, Trockensahne und ein⸗ gedickter Milch; die am 16. Dezember 1915 bei Herstellern von Trockenmilch und Trockensahne vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch und Trockensahne.

II

Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver⸗

kündung e Kraft. 8 Berlin, den 29. Dezember 1915. Der Reichskanzler. 885

Im Auftrage: Freiherr von Stei

Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild.

Vom 30. Dezember 1915.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Ok⸗

tober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 716) wird in Abänderung der Verordnung vom 22. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 775) über die Regelung der Wildpreise folgendes bestimmt:

Der Preis sür Wild darf belm ersten Verkaufe für beste Ware folgende Sätze nicht überschreiten: bei Rot⸗ und Damwilt für 0,5 Kilogramm mit Decke

0,60 Mark, Rehwild für 0,5 Klogramm mit Peck. 0,70 Wildschweinen in Gewichte von mehr als 30 Kilogramm für 0,5 Kilogramm mit Pecke (Schwarte) . .

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bei Wildschweinen im Gewichte bis zu 30 Kilo⸗ gramm einschließlich (Frischlinge) für 8 0,5 Kilogramm met Decke (Schwarte) 0,70 Mark, Hasen für das Stück mit Fell (Balg) 4,— . Kaninchen für das Stück mit Fell (Balg) 1,20 Fasanenhähnen für das Stück mit Federn. 2,50 Fasanenhennen für das Stück mit Federn. 2,— Diese Preise schließen die Bahn⸗ und Wasserfrachtkosten, die vor dem ersten Verkauf entstehen, die Abrohkosten am Ankunfteorte sowie etwaige Vermittlungskosten beim Verkaufe nicht ein. Sie gelten nicht für den Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 Kilogramm zum Gegenstande htt. II 8 Insoweit für Wild gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs⸗Zesetzbl. S. 716G) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für beste Ware folgende Sätze nicht überschreiten: bei Rot⸗ und Damwild für 0,5 Kilogramm 1,40 Mark, Rehwild für 0,5 Kilogramm .. . . . 1,80 Wildschweinen im Gewichte von mehr als 30 Kilogramm für 0,5 Kilogramm 1,20 30 Kilo⸗ 2

Wildschweinen im Gewichte bis zu gramm (Frtischlinge) für 0,5 Kllogramm 1 Hasen ohne Fell, im ganzen für das Stück 4, Hasen ohne Fell, zerlegt, für das Stück 5pf Hasen mit Fell, im ganzen, für das Stück 5 Kaniachen ohne Fell für das Stäckk 1, Kaninchen mit Fell für das Stüäck 1 Fasanenhähnen für das Srtück mit Federn 3 Fasanenhennen für das Stück mit Federn 3, Bei abweichender Anorduung der Grundpreise gemäß § 3 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oklober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 716) tritt eine entsprechende Aenderung dieser Sätze ein. 111 Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft.

Berlin, den 30. Dezember 1915.

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Bekanntmachun über Auskunftserteilung auf Grund der Verordnung,

betreffend die private Schwefelwirtschaft, 8 vom 13. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 761).

Gemäß §3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel wirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 761)

42 sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Aus⸗

künfte erstmalig bis zum 15. Januar 1916 zu erteilen. Die nach §8 2 und 3 der Verordnung Melde⸗ und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Fragebogen für die Auskunftserteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private Schwefel⸗ wirtschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittelbar zugegangen sind.

Die Umlage ist zu entrichten, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 10 der Ausführungsbestimmungen vom 14. No⸗ 1. 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 461) vorliegt,

.von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in der betresfenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen Rohstoffen,

.von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure ab⸗ fällt, soweit sie aus dem Wirtschaftskreise des an⸗ erkannten Heeres⸗ und Marinebedarfs heraustritt und in die private Wirtschaft übergeht, und zwar für die in der betreffenden Rechnungsperiode abfallenden Mengen,

von den Eigentümern von Schwefelsäure und Oleum einschließlich Abfallsäure für die mit Beginn des 16. November 1915 vorrätigen Mengen, insoweit die dem einzelnen Eigentümer gehörige Gesamtmenge 10 000 kg Schwefelinhalt nicht unterschreiteet. Berlin, den 31. Dezember 1915. b

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern). feess- Im Auftrage: Müller. Bekanntmachung betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 463), wegen Aenderung der Ausführungs⸗ bestim mungen zu der Bekanntmachung, betreffenbd Ein⸗ und Durchfuhr von Erzeugnissen seindlicher Länder, vom 12. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 93,94).

Die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 15. No⸗ vember 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 468) erforderliche Bescheinigung des deutschen Konsuls wird in den okkupierten Gebieten Belgiens von dem Zivilkonnissar, in dessen Bezirk der Erzengungsort der Ware liegt, crteise.

Berlin, den 3. Jannar 1916.

8. Der Reichskanzler. Im Aufnese Mülle