1916 / 11 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Krieges vorgnommen werden kann.

8 enug f gt ge ieterisch dazu; auch England hat sich

gescheut, bei allen Kriegen, die es in den letzten Jahrhunderten

geführt hat, zur Aufrechterhaltung der Gesundheit seiner Staats⸗

finanzen während des Krieges die Steuern zu erhöhen, und es hat sich

dabei, wie die Geschichte lehrt, durchaus gut gestanden. Hierin können ir auch von unserem Gegner lernen.

Nach Lage der Verhältnisse ist es nun ausgeschlossen, daß eine Neuordnung der direkten Steuern und ihrer Gesetze während des n. Für eine alle Gegensätze auf den Plan rufende Beratung ist der Krieg der ungünstigste Zeitpunkt, den man sich überhaupt denken kann. (Sehr richtig!) Wir wissen zurzeit cuch noch gar nicht, welchen Bedarf an Steuern wir endgültig nötig haben. Das läßt sich erst nach dem Kriege übersehen. Während des Krieges kann es sich daher nur um ein Kriegsgesetz handeln, bei welchem nur die allernotwendigsten Bestimmungen geändert werden, alle anderen aber bestehen bleiben. Für die vielen materiellen Sonder⸗ fragen ist dabei kein Raum. Sie müssen der Neuordnung der Steuer⸗ gesetze nach dem Kriege, die ganz unvermeidlich ist, vorbehalten bleiben. (Abg, von Pappenheim: Sehr richtig!)

Nach diesen Grundsätzen ist das Ihnen überreichte Steuergesetz aufgestellt. Es ist als Kriegssteuergesetz gedacht und soll nur für die Dauer des Krieges gelten. Mit dem ersten Friedensetat, nach Ab⸗ schluß des Friedens mit den Großmächten, soll es von selbst wieder außer Kraft treten. Nur die Steuerzuschläge sind erhöht; sonst sind alle übrigen Bestimmungen unverändert geblieben. Das gilt nament⸗ lich auch von den Vorschriften der Novelle vom Jahre 1909, wonach die Zuschläge weder bei der Bemessung der Zuschläge für die Kom⸗ munen und Korporationen, noch bei der Aufstellung der Wahllisten zugrande gelegt werden dürfen. 8

Der Tarif für die erhöhten Steuerzuschläge ist so aufgebaut, daß die bisherigen Zuschläge bis zu einem Einkommen von 2400 unverändert bleiben, und daß sie von ab durch neue, progressiv steigende Zuschläge ersetzt werden, welche bei physischen Personen bei 2400 Einkommen 8 % und bei 100 000 Einkommen und mehr 100 % des ursprünglichen Steuersatzes betragen. Da der ursprüngliche Steuersatz bei Einkommen von 100 000 4 % aus⸗ macht, so bedeutet das eine Besteuerung der höchsten Einkommen mit 8 %. Die Freilassung der Einkommen unter 2400 von der Er⸗ höhung der Zuschläge rechtfertigt sich durch die augenblicklich vor⸗ handene außerordentliche Teuerung. Dieser hoffentlich vorübergehende Zustand konnte bei einem Kriegssteuergesetz berücksichtigt werden; bei einem dauernden Gesetze wäre dieses nicht möglich gewesen.

Auch die Zuschläge zu der Besteuerung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaften, Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien und Bergwerksgesellschaften sind erhöht. Dabei ist das bisherige Prinzip, daß die Besteuerung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Mitte bilden soll zwischen der Besteuerung der physischen Personen und der Aktiengesellschaften, aufrecht erhalten. Dementsprechend steigt die Besteuerung der Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung auf etwa 9 +% bei den höchsten Einkommen und bei den Aktiengesellschaften auf 10,4 % des Einkommens.

Die Zuschläge zur Ergänzungssteuer sind ver⸗ doppelt. Die Ergänzungssteuer beträgt fortan statt 66 Pfennig 80 Pfennig pro 1000 Vermögen. Ein anders geartete oder eine stärkere Anspannung war unmöglich. Die Ergänzungssteuer für das laufende Jahr und für das Jahr 1916 ist bereits im Frühjahr 1914 veranlagt. Seitdem sind außerordentlich große Veränderungen in den einzelnen Vermögen eingetreten; die Verschiebungen sind sehr groß, es sind auch sehr große Verluste vorgekommen. Der jetzige Steuer⸗ satz entspricht daher kaum noch den tatsächlichen Unterlagen, und eine Erhöhung der Steuer würde nur durchführbar sein, wenn eine neue Veranlagung vorgenommen werden würde. Eine Neuveranlagung ist aber zurzeit nicht angängig, da sowohl das Beamtenpersonal wie auch die Veranlagungskommissionen durch Einberufungen zum Heere sehr stark gelichtet sind. Uebrigens bedeutet eine Besteuerung des Vermögens mit 80 Pfennig pro 1000 Vermögen, wenn das Vermögen sich mit 4 % verzinst, eine Besteuerung des Einkommens aus dem Vermögen mit 2 %. Diefe 2 % müssen neben der sonstigen Einkommensteuer entrichtet werden.

Ich möchte das hohe Haus bitten, den Gesetzentwurf einer wohl⸗ wollenden Prüfung zu unterziehen und ihm seine Zustimmung zu erteilen.

Wie im vorigen Jahre, so hat es sich auch in diesem Jahre als notwendig erwiesen, durch das Etatsgesetz der Königlichen Staats⸗ regierung die Ermächtigung zu erteilen, Schatzanweisungen zur Geldbeschaffung auszugeben. Da für die ganze Dauer der Kriegs⸗ zeit zur Sicherung der Kriegsführung die Aufnahme langfristiger An⸗ leihen dem Reiche vorbehalten bleiben muß, müssen die einzelnen Bundesstaaten sich anderer Kreditquellen bedienen und müssen daher auf kurzfristige Schatzanweisungen zurückgreifen, die sie sonst in einem solchen Umfange nicht in Anspruch genommen haben.

Bis zum Ende des laufenden Etatsjahres 1915 werden voraus⸗ sichtlich Schatzanweisungen von insgesamt 1 ½ Milliarden Mark, wie sie der Landtag auch genehmigt hat, zur Verausgabung gelangt sein. Da auch weiterhin Fehlbeträge und große Ausgaben bevorstehen, empfieht es sich, den Schatzanweisungskredit, die Befugnis zur Be⸗ gebung von Schatzanweisungen auf 3 Milliarden Mark zu erstrecken. Eine entsprechende Vorschrift ist in das Etatsgesetz aufgenommen worden.

Zu den nicht im Etat erwähnten besonderen großen Aufgaben bemerke ich kurz folgendes:

Die Beihilfen an die Gemeinden zu den Aus⸗ gaben auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrts⸗ pflege haben weit höhere Mittel erfordert, wie ursprünglich an⸗ genommen worden ist. Die Ausgaben der Gemeinden sind von Monat zu Monat gestiegen und haben sowohl das Reich wie auch den Staat zu erhöhten Aufwendungen genötigt. Es liegt im Inter⸗ esse des Staates, daß die Gemeinden auf dem Gebiete der Kriegs⸗ wohlfahrtspflege nicht nachlassen und erlahmen. Sollen sie das aber nicht, so muß auch der Staat ihnen helfen, ihre sowieso schon hohen Lasten zu tragen. Im vorigen Jahre hatte das hohe Haus zu diesem Zwecke 110 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Aus dieser Summe haben alle Gemeinden allerdings abgestuft nach dem Umfange ihrer Leistungen und nach ihrer Bedürftigkeit Beihilfen bis zu einem Drittel ihrer Aufwendungen erhalten. Dieser Kredit ist beinahe erschöpft. Das hohe Haus wird deshalb gebeten, weitere 110 Millionen Mark zu diesem Zweck zu bewilligen, und ich möchte bitten, den Ihnen heute überreichten Gesetzentwurf anzunehmen.

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Für die z-Ostpreußen ist im vo viel geschehen, und noch weit mehr bleibt zu tun übrig. Solange das auf Grund des § 35 des Kriegsleistungsgesetzes erforderliche Reichs⸗ gesetz über die Erstattung der Kriegsschäden aus Mitteln des Reiches noch nicht ergangen ist, müssen sämtliche Ausgaben vorschußweise aus der preußischen Staatskasse bestritten werden. Bisher sind schon über 350 Millionen Mark verausgabt. Damit ist der im Oktober 1914 als zunächst notwendig veranschlagte Betrag von 400 Millionen Mark fast erreicht. Da er aber keine Kreditbewilligung im engeren Sinne war, sondern nur als Anschlagssumme über die Höhe des Geld⸗ bedarfs genannt war, so sind die Aufwendungen für Ostpreußen da⸗ durch nicht begrenzt.

Erfreulicherweise sind die vor den Russen geflohenen Einwohner zum größten Teil zurückgekehrt und haben entschlossen die Hand an⸗ gelegt, in ihrer Heimat wieder von neuem anzufangen. Während der Flucht sind sie in den verschiedensten Gebieten des deutschen Vater⸗ landes auf Staatskosten untergebracht und verpflegt worden. Bis Ende November sind hierfür rund 22 Millionen Mark zur Anweisung gelangt. Nur etwa 5000 Personen Erwachsene und Kinder werden zurzeit noch auswärts unterhalten.

Obschon die diesjährige Ernte in Ostpreußen sich mit den früheren Ernten nicht vergleichen konnte und namentlich unter der Ungunst der Witterung außerordentlich zu leiden hatte, sind doch sehr viel mehr Felder bestellt gewesen, als wie nach den schweren Schicksalen der Provinz anzunehmen gewesen wäre. Selbst Aecker, die sich noch im Februar in der Hand der Russen befanden, sind im Frühjahr ordnungsmäßig bestellt worden. Hierzu haben die Prämien aus dem sogenannten 30⸗Millionenfonds, welche die Staatsregierung für die Bestellung bereitgestellt hatte, sehr wesentlich mit beigetragen.

Mit der Feststellung der Abschätzung der Kriegsschäden ist über⸗ all begonnen, und die Vorentschädigungen sind in reichem Maße aus⸗ gezahlt worden. Ferner ist auch mit dem Wiederaufbau der zerstörten Gebäulichkeiten in den verschiedensten Teilen der Provinz begonnen, auch sind sämtliche Maßnahmen getroffen, um im Frühjahr den Wiederaufbau in verstärktem Maße fortzuführen. Es sind somit sämtliche Vorbedingungen dafür gegeben, daß die zerstörten Teile Ost⸗ preußens aus Schutt und Asche neu erstehen, und ich hoffe zu Gott, daß die vielgeprüfte Provinz, die so schwere Leiden hat erdulden müssen, einer schönen und glücklichen Zukunft entgegengehen wird. (Bravo!)

Einige nord⸗ und ostfriesische Inseln erforderten ebenfalls eine staatliche Hilfsaktion. Hier waren sehr große Notstände entstanden. Da auf Anordnung der militärischen Befehlsstellen im Interesse der Landesverteidigung für die Dauer des Krieges der Bade⸗ betrieb auf den Inseln untersagt worden war, haben sowohl die Ge⸗ meinden wie auch die Inselbewohner dadurch sehr große Nachteile er⸗ litten. Mit Rücksicht auf diese besonderen Verhältnisse sind zur Steuerung der vorhandenen Not darlehnsweise Staatsmittel zur Ver⸗ fügung gestellt. Der inneren Kolonisation wird ganz be⸗ sondere Aufmerksamkeit geschenkt. Damit sie auch weiterhin gefördert werden kann, ist der auf den Etat des Herrn Landwirtschaftsministers ausgebrachte Fonds zur Förderung der inneren Kolonisation trotz aller finanziellen Bedrängnisse verdoppelt. Außerdem wird Ihnen noch ein Gesetzentwurf zugehen, welcher den staatlichen Zwischenkredit bei der Errichtung von Rentengütern auf 100 Millionen Mark erhöht.

Der ostpreußischen Landgesellschaft sind ferner erhebliche Staats⸗ darlehne in Aussicht gestellt, damit sie auch in Zukunft etwa frei werdendes, zur Kolonisation und zur Siedlung geeignetes Land er⸗ werben kann. Unter den heutigen Verhältnissen ist sie ohne Staats⸗ hilfe ganz außerstande, Siedlungsland zu erwerben. Die zur Ur⸗ barmachung von Moor⸗ und Heideflächen begonnene Tätigkeit ist sehr wesentlich vermehrt und gefördert worden. Nament⸗ lich hat sich die eigens zu diesem Zwecke erlassene Allerhöchste Verord⸗ nung vom 7. November 1914 als günstig erwiesen. Da diese Verord⸗ nung die Bildung von Genossenschaften sehr wesentlich erleichtern wird und außerdem der Staat sehr namhafte Beihilfen in Aussicht stellt, sind sehr viele neue Genossenschaften gebildet, und es haben sich auch zahlreiche Personen entschlossen, die ihnen vom Staate gebotenen Vergünstigungen anzunehmen. Die Kultivierungsarbeiten sind daher in einem sehr lebhaften Fluß begriffen und sie werden sehr lebhaft fortgesetzt. Sehr wichtig ist auch die staatliche Fürsorge für die aus dem Felde heimkehrenden Krieger des Mittelstandes, welche durch die Einberufung zur Fahne ihre bisherige Existenz verloren haben. Ihnen soll durch Gewährung von Notstandsdarlehnen die Möglichkeit wiedereröffnet werden, ihren bis⸗ herigen Lebensberuf in alter Weise fortzuführen. (Bravo!) Da hier⸗ bei die Hilfe und die Mitarbeit der Selbstverwaltungsorgane nicht entbehrt werden kann, soll die Durchführung in die Hände der Pro⸗ vinzen und Kreise gelegt werden. Die Rheinprovinz hat sich dankens⸗ werterweise entschlossen, eine Kriegshilfskasse auf dieser Grundlage ins Leben zu rufen, zu welcher der Staat 3 Millionen Mark beiträgt. Ich zweifle nicht daran, daß die anderen Provinzen diesem Beispiele sehr bald folgen werden. (Abg. Schmedding: Sehr richtig!)

Ueber die sonstigen Gesellschaften, an welchen der Staat sich mit Kapital beteiligt hat, will ich mich nicht weiter äußern; das würde zu weit führen. Alle diese Gesellschaften sind gemeinnütziger Natur, von Reich und Staat gegründet und dazu bestimmt, die Durch⸗ haltung des Krieges im Innern zu ermöglichen und zu erleichtern. Ich nenne nur die bekanntesten: die Reichsgetreidestelle, die Reichskartoffel⸗ stelle, den Reichseinkauf, die Reichsfuttermittelstelle, um darzutun, nach welcher Richtung hin sich hier die Staatstätigkeit bewegt.

Meine Herren, ich komme damit zum Schluß. Das Gesamtbild hat ergeben, daß der Krieg an dem Staatshaushalt und an den Staats⸗ finanzen nicht spurlos vorübergegangen ist, sondern sie erheblich in Mitleidenschaft gezogen hat. Wir sind dadurch genötigt, erhöhte Steueranforderungen in Form einer Kriegssteuer vom Lande zu ver⸗ langen und unseren Staatshaushalt auf einen bescheideneren Fuß her⸗ abzusetzen. Mit der Gewöhnung des letzten Jahrzehnts, es mit den Ausgaben nicht allzu ängstlich zu nehmen und den Staatshaushalt reichlich und behaglich auszustatten, müssen wir zukünftig brechen und zu der alten sprichwörtlichen preußischen Sparsamkeit zurückkehren, bei der jeder Pfennig dreimal umgedreht werden muß, ehe wir ihn ausgeben. Dieser Zukunft müssen wir ins Auge sehen, aber das soll uns nicht schrecken! Die Hauptfache ist, daß unsere Staatsfinanzen gesund bleiben, und daß wir den Sieg gewinnen, daß wir unserer Feinde Herr werden. Diesem großen Ziele gegenüber muß alles andere zurücktretan. Lebhafter Peifall.) Gewiß, der Krieg ist heute im Innern mehr fühl⸗

rigen Jahre recht

bar als vor einem Jahre. Unsere Vorräte sind knapper und die Lebensbedürfnisse sind teurer geworden; aber awas will das besagen; es sind das die unvermeidlichen Folgen des Krieges, mit denen wir uns ah finden müssen und abfinden können. (Lebhafte Zustimmung.) Wazs von uns, die wir zu Hause geblieben sind, verlangt wird, sind letzten Endes doch nur Unbequemlichkeiten und Entbehrungen in unseren täglichen Leben. (Sehr richtig!) Unsere Truppen vorn in der Front setzen täglich und stündlich ihr Leben und ihre Gesundheit zu unseren Schutze der Gefahr aus. Sollten wir, die wir zu Hause gebliel sind, es da nicht einmal über uns vermögen, ohne Murren und ohme Klagen unsere Lebensbedürfnisse zu verändern und uns einiges zu sagen, an das wir uns gewöhnt hatten? (Lebhafte Zustimmung.)

ist unsere Teilnahme am Kriege, daß wir uns versagen, was zu ver sagen notwendig ist. (Bravo!) Möchten doch alle, die da murren und klagen, sich stets vor Augen halten, was sie ausstehen und ertra müßten und was ihr Los sein würde, wenn der Feind zu uns Land gekommen wäre. (Sehr richtig!) Die furchtbaren Leiden armen Ostpreußen zeigen doch deutlich, was ihnen beschieden gewe wäre. Wenn sie sich dieses vor Augen halten, dann werden sie bal anderes Sinnes werden und einsehen, daß gegenüber diesen Schich salen die ganze Knappheit und Teuerung, so unangenehm sie auch ist doch eigentlich rein gar nichts bedeutet. (Sehr wahr!) Erst kommt unser Vaterland, dann nochmals das Vaterland und nochmals d Vaterland und dann erst der Einzelne. (Sehr gut! Bravoa⸗!) halten es unsere Truppen vorn an der Front, und müssen wir es zu Hause auch halten. (Bravo!) Hoffnungen unserer Feinde, mit denen sie sich Mut machen und ihre bangen Zweifel zu beheben suchen, beruhen auf Täuschung und halten vor der Wirklichkeit nicht stand. (Sehr rich Wenn die feindlichen Regierungen in ihren Verlautbarungen in der Presse, ihren Ländern und dem Auslande jetzt vorzuspiegeln versuchen, wir fühlten uns heute trotz aller Erfolge geschlagen un⸗ besiegt, wir seien mürbe geworden und abgeneigt, noch weiter kämpfen und könnten aus Mangel die Last des Kriyges nicht mehr tragen, so fassen wir uns an den Kopf, wenn wir das lesen. Das if doch eitel Lug und Trug! Wer von uns denkt daran, an dem Siege und der Möglichkeit der Fortsetzung des Krieges zu vergveifeln? Wir sind doch heute siegesgewisser denn je und zähe entschlossen, den Kr. fortzuführen und alles zu tragen, bis sich unsere Feinde zu ein Frieden bequemen, der uns die dauernde Sicherheit dafür bietet, daß sie uns nicht noch einmal so ruchlos überfallen können wie d 1 ½¼ Jahren. (Lebhafter Beifall.)

Meine Herren, die Tage sind noch ernst und viel Blut wird noll fließen, ehe wir so weit sind; aber wir werden es erreichen. Unf altes Preußen hat im Laufe der Jahrhunderte schon mehrmals bitter böse Zeiten durchgemacht und um sein Leben gekämpft; es hat doch letzten Endes gesiegt. Sollte das heute, wo das ganze Deutschland

um sein Leben und um seine Existenz kämpft, etwa anders sein?

Tun wir nur weiter getreulich unsere Pflicht und vertrauen wir auf

und überwinden. (Stürmischer Beifall.) Damit sind die Geschäfte des Hauses für heute erledigt.

Schluß gegen 334 Uhr. Nächste Sitzung Montag, 11 Uhr (Wahl des 2 Eea und der Schriftführer; Rechnungsvor⸗ lagen; erste Lesung des Etats und des Gesetzentwurfs wegen

Erhöhung der Steuerzuschläge) ö“ EE“

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Der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen (Geschäftsstelle Berlin NW. 40, Alsen⸗ straße 11) ist durch die Direktion der Zuckerraffinerie Halle (Halle a. S.) der Betrag von 25 000 für die Hinterbliebenen⸗ fürsorge überwiesen worden.

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Der Verein „Erholungshaus für Heimarbeiterinnen“ hielt am Dienstag seine Jahresversammlung unter dem Vorsitz von

rau Oberbürgermeister Wermuth ab. Sein Erholungshaus „Ernst

öhme⸗Stiftung“ in Buckow, Kreis Lebus, hat im ersten Kriegt⸗ winter wie im vergaagenen Jahre 201 Heimarbeiterinnen auf mindestens 4 Wochen aufgenommen, freilich dabet einen Fehlbetrag von 3210 zu verzeichnen. Es wurden insgesamt 9500 Pflegetage geleister.

Fischerei.

Bisamratte und Fische. 1.“ Schon im November ist in der „Allgemeinen Fischerei⸗Zeitung auf das Auftreten der Bisam⸗ oder Z betratte in Bayern hingewiesen worden und auf die große Gefahr, die sie für den Fischbestand be⸗ deutet. Schon damals wurde erwähnt, daß sie speztell an dem Flüßchen Regen den Bestand an Forellen und Aeschen in bedenklicher Weise vermindert habe. Jetzt wird an derselben Stelle von neuem, und zwar aus Zweisel am warzen Regen berichtet, daß ein Fischen, der die Jagd auf den dort in diesem Jahr zum ersten Mal auf⸗ tretenden gefährlichen Fischräuber ganz systematisch benieben bot, bis zum Zäfrieren des Flüßchens 11 Stück erlegt hat. Wle dieser Schädling unter dem Fischbestand aufgeräumt hat, geht daraus hervor, daß der betreffende Fischer in diesem Jahr insgesamt nur 1 Zentner Edelfische erbeuten konnte, während noch im Vor⸗ jahr sein Fang an Aeschen allein mehrere Zentner betrug. Bei der starken Vermehrungsfähigkeit der Ratte könnte⸗ wenn nicht energisch gegen sie vorgegangen wird, der Fischbestand in den Gewässern, bei denen sie sich ansiedelt, bald vollständig vernichtet sein. Auch in der österreichischen „Fischereizeitung“ wird von dem Vordringen der Bisamratte nach Westböhtmnen, wo sie bisher nur gan vereinzelt anzutreffen war, berichtet. ter wie dort ist ein Ueber⸗ reifen nach Baypern schon erfolgt. Die Vertilgung dieses gefährlichen Echadlings muß also ganz systematisch vorgenommen werden und sollte, wie d'ee „Allgemeine Fischerei⸗Zeitung“ meint, nicht nur den ischereiberechtiaten überlassen werden, die zwar die Notwendigkeit der Bekämpfung nicht verkennen, aber doch durch erböhte Fangbelohnungen seitens der Fischerewereine zu stärkerer Tätigkeit angeregt werden sollten. Auch würde es vlelleicht nützlich und notwendig sein, den Fischereivereinen zu diesem Zweck staatliche Unterstützungen zu währen. Vor allem sollten aber auch die Fischereiberechtigten durch populär gehaltene Flugschriften über die Lebensweise des Tiers und seine Gefährlichkeit aufgeklärt werden.

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zum Deutschen Neichs

11.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Er⸗ höhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer

ist nebst Begründung dem Hause der Abgeordneten zu⸗ gegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgtu::—

Für die Zeit vom 1. April 1916 bis zum Beginn desjenigen Etatsjahrs, fur das ein nach Abschluß des Friedens mit den euro⸗ päischen Großmächten Staatsbaushalt in Kraft tritt, werden für die Einkommen teuerpflichtigen mit Einkommen von mehr als 2400 und für die Ergänzungssteuerpflichtigen die nach § 8 des Gesetzes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Dienst⸗ einkommensverhesserungen, vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 35) zu erhebenden Steuerzuschläge, wie folgt, festgesetzt: 8

füfr die Aktien⸗ gesellschaften, KdKommandit⸗

für dle sonstigen esdlcaften Steuerpflichtigen

Berggewerk. auf: schaften

auf:

kei der Einkommensteuer:

in den Einkommensteuerstufen 8 von mehr als 2 400 bis 3 000 15 v111515656 . 8 900 1 Föö 8 2 ½ 5 000 6 u 8 000 . 1 1 9 500 12 500 15 500 18 500 21 500 24 500

27 500 9 2 9 9 2

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24 500 27 500 30 500

30 500

48 000

60 000

70 000

80 000 90 000

90 000 100 000 150 99 100 000 160 100, bei der Ergänzungssteuer: auf 2 Prozent der zu entrichtenden

teuer.

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§ 2. .

Während der Dauer der Erhebung der Zuschläge nach § 1 ist am Schlusse jedes Etatsjahrs aus dem Gesamtaufkommen an Ein⸗ kommensteuer und an Ergänzungssteuer ein Betrag von 100 Millionen Mark zu entnehmen und zur Deckung der Fehlbeträge des Etatsjahrs 1914 und der nächstfolgenden Etatsjahre zu verwenden.

In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Das Etatsjahr 1914 hat mit einem Fehlbetrag von 116 Millionen Mark abgeschlossen, auch das Jahr 1915 wird einen er⸗ geben, Wie das Ergebnis der dann folgenden Etatsjahre sich stellen wird, ist zurzeit noch nicht zu übersehen, ebensowenig auch, in welcher Höhe die Staatskasse in den Jahren nach dem Fiiedens⸗ schluse dauernder Mehreinnahmen bedürfen wird, um das Gleichgewicht zwischen den Staatseinnahmen und ⸗Ausgaben wieder herzustellen. Schon jetzt steht aber fest, daß es ausgeschlossen sein wird, die Fehlbeträge der vergangenen Jahre durch Mehreinnahmen der kommenden Jahre zu decken. Im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Staatsfinanzen ist es mithin unabweisbar notwendig, schon während des Keteges der Staats⸗ kasse weitere Einnahmen zuzuführen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht daher Mehreinnahmen an direkten Staatssteuern in Höhe von 100 Millionen Mark jährlich für die Zeit vom 1. April 1916 bis zum Beginne desjenigen Etatsjahres vor, für welches ein nach Ab⸗ schluß des Friedens mit den europäischen Großmächten aufgestellter Staatshaue halt in Kraft tritt. Mit dem 1. Apiil dieses soeben be⸗ Hsnegen tritt das vorliegende Gesetz von selbst wieder außer Kraft.

Um das von dem Gesetzentwurfe beabsichtigte vorübergehende Mehraufkommen an direkten Staatssteuern herbeizuführen, bietet sich als einfachster Weg der, die nach dem Gesetze vom 26. Mai 1909 vom 1. April 1909 ab zur Einkommensteuer und zur Ergänzungs⸗ steuer zu erhebenden Zuschläge, soweit nötig, zu erhöhen. Indem der Gesetzentwurf dies vorsieht, ist er derart ge⸗ staltet, daß, abgesehen von der Höhe der Zuschläge, die übrigen Bestimmungen der §§ 8 und 9 des „Gesetzes vom 26. Mai 1909 auch nach dem 1. April 1916 unperändert in Krast bleiben. Auch für die erhöhten Zaschläge verbleibt es mithin dabei,

daß Steuerpflichtige, deren Steuersatz auf Grund des § 19 oder 20

des Einkommenst⸗nergesetzes ermäßiat ist, den Steuerzuschlag derjenigen Einkommensteuerstufe zu entrichten haben, die dem ermäßigten Steuersatz entspricht, und das die Steuerzuschläge außer Betracht bleiben bei der Bemessung der gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes festzusetzenden Zuschläge und der nach dem Maßstabe der Einkommensteuer an kommunale oder andere öffentliche Verbände zu entrichtenden Abgaben und bei Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge für Wahlzwecke.

Die beabsichtigte Erhöhung der Zuschläge muß sich in engen Grenzen halten bei der Ergänzungssteuer. Denn es ist zu beachten, daß die letzte, für die Etatsjabre 1914, 1915 und 1916 geltende Er⸗ gänzungssteuerveranlagung in den ersten Monaten des Kalenderjahres 1914, also noch vor Kriegsbeginn, sattgefunden hat, daß in ihr mithin die mannigfachen Aenderungen, die insska⸗ des Krieges in dem Ver⸗ mögensstande mancher Steuerpflichtigen eingetreten sind, noch keinen Ausdruck gefunden haben. Ueberdies sind während des Krieges die Fälle häufizer wie in Friedenszeiten, daß einzelne Vermögensteile nur verminderten oder gar keinen Ertrag bringen. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, den bisher bestehenden Zuschlag zur Ergänzungs⸗ steuer, der 25 % beträgt, auf den Satz von 50 %. zu erhöhen. Die Belastung des einzelnen Steuerpflichtigen mit Ergänzungssteuer steigt damtt von jetzt rund 0,66 auf den durchaus erträglichen Satz von etwa 0,80 vom Tausend. Die Erhöhung verspricht ein Mehr⸗ aufkommen an Ergänzungssteuer von jährlich etwa 13 Millionen Mark.

Bei der Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer ist zu berücksichtigen, daß die Kosten des Lebensunterhalts im Kriege höher sind als in Friedenszeit. Auf diesen Umstand nimmt der Gesetz⸗ entwurf, der ja nur für die Kriegsdauer gelten soll, weitgebendste Rücksicht. Denn er nimmt keinerlet Mehrbelastung in Aussicht für die Steuerpflichtiten mit Einkommen von nicht mehr als 2400 ℳ. Für diese Steuerpflichtigen, und zwar sowohl für physischen, wie für die nichtphysischen Personen, bewendet „es dahber bei den Steuerzuschlägen in der durch das Gesetz vom 26. Mai 1909 bestimmten Höbe. Die Erhöhung der Zuschläge soll erst beginnen in der Einkommensteuerstufe von

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Zweite Beila ge

zeiger und Königlich Preußisch

Berlin, Freitag, den 14. Januar

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mehr als 2400 bis 2700 ℳ. Auch in dieser und in der folgenden Stufe ist die Erhöhung nur gering, für die physischen Personen, die eingetragenen Genossenschaften und die Konsumvereine nämlich anstatt bisher 5 % auf 8 % beabsichtigt. Auch in den weiteren Ein⸗ kommensteuerstufen soll die Erhöhung nur langsam weiter ansteigen, und in den Eintommensteuerstufen von mehr als 100 000 sollen die Zuschläge anstatt der bisherigen 25 % mit 100 % erhoben werden. Die Belastung der Steuerpflichtigen mit mehr als 100 000 Einkommen, die bisher etwa 5 % des Einkommens ausmachte, wird hiernach in Zukunft sich auf rund 8 % des Ein⸗ kommens stellen. Die bisherigen Einkommensteuerzuschläge der pby⸗ sischen Personen, eingetragenen Genossenschaften und Konsumvereine betragen 5, 10, 15, 20 und 25 % der zu entrichtenden Steuer, steigen also stets um je 5 %. Auch in dem vorliegenden Gesetzentwurf ist daran festgehalten, daß der Unterschied zwischen jedem einzelnen Zu⸗ chlagssatz und dem nächst niedrigeren niemals mehr als 5 % aus⸗ macht. Denn jede Erhöhung dieses Unterschieds würde zwischen den einzelnen Einkommensteuersätzen zu allzu hohen und nicht mehr der Billigkeit entsprechenden Sprüngen führen.

Für die Bemessung der Einkommensteuerzuschläge für die Aktien⸗ gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerk⸗ schaften kommt in Betracht, daß die Einkommensteuersätze dieser Arten nichtphysischer Personen seit dem 1. April 1909 höher sind als die der physischen Personen. Physische Personen mit Einkommen von mehr als 100 000 entrichten als Einkommensteuer etwa 5, die genannten nichtphysischen Personen mit gleichem Einkommen dagegen etwa 6 % des Einkommens. Tritt bei den physischen Personen in Zukunft an Stelle der Belastung mit 5 % eine solche von 8 %, so rechtfertigt sich für die genannten nichtphysischen Personen eine Belastung von etwas mehr als 10 % des Einkommens. Der Entwurf sieht daher bei den Einkommen über 100 000 die Erhöhung der bisherigen Zuschläge von 50 % auf 160 % vor.

Bei Bemessung der Einkommensteuerz uschläge für die Gesell⸗ schaften mit beschränkter Haftung ist dacan festzuhalten, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Belastung dieser Gesellschaften mit Ein⸗ kommensteuer etwa die Mitte halten soll zwischen der Belastung der physischen Personen und derjenigen für Aktiengesellschaften. Dieser Zweck wird erreicht, wenn, wie der Gesetzentwurf vorsieht, zu den im § 18 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Steuersätzen, die be⸗ kanntlich höher sind, als die für die anderen Steuerpflichtigen geltenden Steuersätze des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die gleichen Zu⸗ schläge, wie bei den physischen Personen, erhoben werden.

Alles Nähere ist aus 4 der Begründung beigefügten Anlagen er⸗ sichtlich. Eine Anlage stellt für die einzelnen Einkommensteuerstufen bis zu 100 000 der pbysischen Personen, eingetragenen Genossen⸗ schaften und Konsumvereine die Steuersätze dar, und zwar einmal, wie sie bestimmt waren durch das Einkommensteuergeset für die Zeit vom 1. April 1892, ferner, wie sie sich gestellt haben seit Erhebung der Zuschläge des Gesetzes vom 26. Mai 1909 für die Zeit seit dem 1. April 1909, und sodann, wie sie sich stellen werden nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetz⸗ entwurfs für die Zeit vom 1. April 1916 ab. Für die einzelnen Einkommensteuerstufen ist angegeben, welchen prozentualen Teil des Einkommens der Steuersatz ausmacht. In zwei weiteren Anlagen finden sich die gleichen Angaben für die Steuersätze der Akttengesell⸗ schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine vierte Anlage enthält die Berechnung des zu erwartenden, auf rund 100 Millionen Mark sich stellenden Steuermehraufkom mens. Es werden erwartet: Mehrertrag 3

an

(von physischen Personn)n 54 950 000 von eingetr. Genossenschaften, Vereinen zum gemeinsamen Einkauf von Lebens⸗ oder hauswirtschaftl. Bedürfnissen im

großen und Ablaß im kleinen —. 200 000

von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 5 024 600 steuer von Aktiengesellschaften, Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien, Berggewerk⸗

schaftn 161616

II. ErgänzungssteuruererD . 13 600 000.

zusammen. 99 608 000.

I. Ein⸗

kommen⸗

Der Entwurf eines Gesetzes über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände

ist nebst Begründung von dem Finanzminister und dem Minister des Innern dem Hause der Abgeordneten unterbreitet worden. Der Gesetzentwurf hat folgenden Wortlaut:

.“ § 1.

Der Staatzregterung wird ein weiterer Betrag bis zu 110 Mil⸗ lionen Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeinde⸗ verbänden zur Erleichterung ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrts⸗ zwecke Beihllfen zu gewähren.

§ 2.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 erforderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatz⸗ anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 8 .

Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.

Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten.

Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeit⸗ punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz⸗ anweisungen aufhört. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündi⸗ gung und zu welchen Kursen die Schatzanwelsungen und die Schuld⸗ verschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung ein’s Ausgleichfonds für die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.

Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern und dem Finanzminister ob. 1 In der diesem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird bemerkt: 1u .

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vE 11““

Der durch das Gesetz vom 27. März 1915 zur Verfügung ge⸗ stellte Betrag von 110 Millionen zu Beihilfen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Kriegswohlfahrtsausgaben wird in Kürze aufgebraucht sein. Ausgegeben sind davon gegenwärtig 83 516 122 ℳ. Damit sind aber erst die Ausgaben der Ge⸗ meinden und Gemeindeverbände bis Ende Oktober d. J. mit Bei⸗ hilfen bedacht. Wenn die Bethilfen zu den Ausgaben für November und Dezember angewiesen sein werden, wird von dem bewilligten Betrage nur noch ein ganz geringer Rest vorhanden sein. Dabei ist damit zu rechnen, daß die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, wie schon bisher, auch weiterhin von Monat zu Monat steigen werden. Vor allem wird sich das in den Wintermonaten bemwerkbar machen. Wie groß diese Steigerung bisher schon gewesen ist, geht daraus hervor,

daß noch

23 162 284 ℳ, 29 726 378 ℳ, 37 710 491

im Juli 1915 bereits. iimm Oktober 1915 bereits.

Kriegswohlfahrtsausgaben bei der Gewährung von Beihilfen berück⸗

sichtiat werden mußten.

Die Beihilfen aus preußischen Mitteln sollen auch künftig al Zuschläge zu den vom Reich bewilligten Beihilfen und nach de Grundsätzen des Bundesrats gezahlt werden. Es steht bereits fest, daß nach Verausgabung des vom Reich im Dezember 1914 für Bei

ilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden bereitgestellten

Betrages von 200 Millionen Mark das Reich mit Zahlung von Bei⸗ hilfen in der bisherigen Weise fortfahren wird. Darum wird auch Preußen noch einen weiteren Betrag bereltstellen müssen, der in gleicher Höhe wie der vorjährige festzusetzen sein wird.

Dem Herrenhause ist vom Minister für Landwirtschaft,

Domänen und Forsten der Entwurf eines Fischerei⸗ gesetzes nebst Begründung vorgelegt worden.

Wie in der Begründung bemerkt wird, war der Zweck des Fischereigefetzes vom 30. Mai 1874 (Gesetzsamml. S. 197) neben einer Zusammenfassung der provinziell und lokal zersplitterten älteren Vorschriften eine Neuregelung des hehte Fischerei⸗ rechts unter dem Gesichtspunkt der Fischereipoltzei. Infolge der Ungleichartigkeit der früheren Gesetzgebung war namentlich der Schutz der laichenden Fische und der jungen Brut völlig vernachlässigt worden. Intensive Fischereiwirtschaft wurde nur vereinzelt betrieben. Der Erlaß polizeilicher Schonvorschriften erschien daher unter den damaligen Verhältnissen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Fischerei. In dieser Beziehung hat sich im Laufe der Jahre ein erheblicher Umschwung vollzogen. Gege wärtig ist anerkannt, daß die Binnenfischerei weniger durch die Eiohaltung bestimmter Vorschriften über Mindestma der Fische, Maschenweite der Netze oder Schonreviere durch eine nach Art der Veichwir’ schaft betriebene ordnungs⸗ mäßige Bewirtschaftung der Fischgewässer gefördert wird. einer derartigen Gewässerwirtschaft bietet das geltende Gesetz kein Handhabe. Inesbesondere gewährt es keinen ausreichenden Schutz gegen die tatsächliche Ausübung der Fischerei durch eine große Zahl von Berechtigten, die das wesentlichste Hindernis für jede ordnungs⸗ mäßige Flschereiwirtschaft bildet. Aber auch im allgemeinen genügt es wegen seiner Unvollständigkeit und Unsicherheit in bezug auf das materielle Fischereirecht dem heutigen Bedürfnis nicht mehr. Ferner sind durch das Wassergesetz vom 7. Aprfl 1913 (Gesetzjamml. S. 53) die Fischereiv rhältnisse in verschiedener Hinsicht beruhrt worden, so⸗ daß auch aus diesem Grund das Fischer irecht abänderungsbedürftig ist. Bei der großen Zahl neu aufzunehmender Bestimmungen konnte nur der Erlaß eines vollssändig neuen Gesetzes in Frage kommen. Ueber seinen Inhalt ist mit Vertretern der Fischereiwissenschaft und praxis seit Jahren eingebend beraten und in allen wesentlichen Punkten Eianverständnis erzielt worden.

Ein nach diesen Gesichtspunkten aufgestellter Entwurf ist dem Landtag im März 1914 (Nr. 260 Haus der Abgeordneten 22. Legis⸗ laturperiode II. Session 1914) vorgelegt worden. Das Ab⸗ geordnetenhaus hat ihn in abgeänderter Fassung angenommen, während seine Beratung im Herrenhaus infolge Schließung des Landtags im Juni 1915 unterbrochen wurde und damit sich die Vor⸗ lage erledigte. In den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses war der Grundgedanke des Entwurfs als eines Wirtschaftsgesetzes nicht nur überall aufrecht erhalten, sondern in einigen Beziehungen noch weiter ausgestaltet. Daneben aber bezweckten sie einen gerechten Ausgleich unter den in verschiedener Hinsicht widerstreitenden Interessen der Fischereiberechtigten, der Grundeigentümer und der Gewerbetreibenden. Der Entwurf kann daher in engster Anlehnung an die vom Ab⸗ geordnetenhaus beschlossene Fassung (Drucksachen Nr. 725 A bis C, 753, 754) neu eingebracht werden.

Der 136 Paragraphen (nebst einer Beilage zu § 1: Küsten⸗ gewässer) zählende Entwurf behandelt in 11 Abschnitten:

1) Die allgemeinen Vorschriften (§§ 1 bis 3). Hierdurch hat namentlich der Begriff der geschlossenen Gewässer im Interesse der Fischereiwirtschaft eine Erweiterung erfahren.

2) Die Fischereiberechtigung (§§ 4 bis 27). Dieser Ab⸗ schnitt enthält eine umfassende Neuregelung des matertellen Fischerei⸗ rechts, ferner an neuen Bestimmungen u. a. die Klarstellung der Fischerelrechte durch Eintragung ins Wasserbuch, das Uferbetretungs⸗ recht und Vorschriften über die U’bertragbarkeit der Fischeretrechte.

3) Die Beschränkungen der Ls g des Fischerei⸗ rechts (§§ 28 bis 35), durch die ein unwirtschaftlicher Betrieb der Fischerei, insbesondere durch mehrere Fischereiberechtigte, wirksamer als bisher verhindert werden soll.

4) Die Fischereigenossenschaften (88§ 36 bis 85). Die hierüber bestehenden Vorschriften sind im fischereiwirtschaftlichen Interesse ergänzt und in bezug auf das Verfahren den Vorschriften des nachgebildet worden.

5) Die Fischereibezirke (§§ 86 bis 91). Diese sollen ent⸗ sprechend den in einzelnen Provinzen bereits bestehenden Sondergesetzen nach Art der Jagdbezirke eingerichtet werden, wo der genossenschaft⸗ liche Fischereibetrieb nicht möglich ist oder nicht ausreicht, eine sach⸗ gemäße Ausnutzung der Füichgewäser zu gewährleisten,

6) Die Fischereischeine und Erlaubnisscheine (65 92 bis 98). Die Einführung des von den Fischereikreisen dringend ge⸗ wünschten Fischereischeins soll nach dem Vorbild der bavyerischen Fischerkarte dazu dienen, eine bessere Ueberwachung der Fischerei zu ermöglichen.

7) Die Bezeichnung der zum Fischfang dienenden Fischerzeuge 99).

8) Den Schutz der Fischerei (8§8§ 100 bis 118). Hier sind hauptsächlich Vorscheiften polijeilicher Art, die sich an das geltende

Danach

Recht anlehnen, zusammengefaßt. .

9) Die Fischereiverwaltung § 419 b’s 124). D sind die ö tlichen Fischereibehörden wie bisher für die Küstenfischerei die Oberfischmeister, für die Binnenfischerei regelmäßig die Ortspolizei⸗ behoörden. In den höheren Instanzen follen an der Beschlußfassun des Kreis⸗ (Stadt⸗) bezw. Bezirksausschusses und des infolge d. Wassergesetzes (§§ 370. f gebildeten Landeswasseramts, das im Be⸗ schlußverfahren an die Stelle des Landwirtschaftsministers tritt, Fischereisachverständige beteiligt werden. Der Erlaß von Polizei⸗