sberschwemmen und Deutschlands Macht vernichten würden. Es irrte darin. Als dieses Mittel versagte, begann es eine andere Kriegsmethode, den r über uns zu verhängen, selbst über Frauen 2— und Wehrlose, die nicht draußen im Felde stehen. Der Rechnex drüben hatte sich abermals verrechnet in unserer wirt⸗ Fernes Kraft, die diesen Hungerkrieg zuschanden machte und der Welt zeigte, daß wir imstande waren, aus eigenen Mitteln zu leben. Es ärrte sich auch in dem Heldengeist, der in unserer Marine lebte. Dieser fand in den U⸗Booten ein Mittel, um England an seinem —* zu schödigen und es dort zu treffen, wo es am empfindlichsten ist. Wieder griff England zu neuen Waffen, diesmal zu Waffen, die die Verachtung der Welt verdienen. Es gibt Sittengesetze, die auch in den erbittertsten Kämpfen, selbst in einem solchen, wie dem jetzigen, wie ihn die Welt noch nicht gesehen bhat, nicht außer acht galassen werden dürsen. England ist mit dem, was es hier zugelassen hat, in dieser Note don Stufe zu Stufe gesunken, und wir fragen uns verwundert, ob es moöglich ist, daß vielleicht ein Volk noch auf einer tieferen Stufe ankommen kann, als der „Baralong'⸗Fall dargetan hat. Den Helden, die durch die Feigheit eines englischen Kapitäns dahingemordet sind, den tapferen Matrosen und Seesoldaten, die ihre Pflicht dem Vaterlande gegenüber getan haben, senden wir unsere bewundernden Grüße in ihr nasses Heldengrab nach. Die englische Note verdeckt die Ausflüchte der englischen Regierung mit Vorwürfen, die durch die deutsche Antwortnote als falsch hingestellt worden sind. Wir fragen uns nur das eine, ob denn etwa Engaland durch die Art, wie es diese Note beantwortet hat, nun für alle Zukunft englischen Kapitänen und Pilfskreuzern einen Freidrief darauf geben will, in ähnlicher Weise zu verfahren. Nun, daß das nicht geschieht, daß dieser Freibrief nicht zur Ausführung gelangen kann, die Hoffmung n wir im Hinblick auf das Versprechen unserer Antwortnote, dem verletzten Rechtsgefühl des deutschen Volkes Rechnung ge⸗ tragen, daß England gegenüber Vengeltung geübt wird. In Ueber⸗ einstimmung mit den Vorjednern stehen wir auf dem Standpunkt, daß hier vor der Oeffentlichkeit nicht der Ort, und daß es nicht unsere Aufgabe ist, zu erörtern, wie diese Vergeltung zu üben ist; g. ist die Aufgabe unseres General⸗ und Marinestabes, und nach allem, was unsere Armee und Marine bisher geleistet haben, haben wir die feste Ueberzeugung, daß sie die Kraft und den Willen haben, diese Vergeltung zu üben, und wir hoffen, daß sie so aussallen wird, daß das verletzte Rechtsgefühl des deutschen Volkes und die Ver⸗ letzung der Sitten der ganzen Welt ihre Sühne finden. 3 3 Abg. Dr. Oertel (dkons.): Eine so erfreuliche, tiefe Ueberein⸗ stimmung in den Anschauungen hat der Deutsche Reichstag, solange ich ihm angehöre, selten oder fast nie gezeigt wie heute; der Be⸗ richterstatter und der Vertreter der sozialdemo ratischen Partei waren vollkommen einig in der Auffassung, einig in der Grundlinie ihrer Betrachtungen. Und wenn ich im Namen meiner politischen Freunde hier spreche, so kann ich eigentlich nur das wiederholen, was die Abgeordneten von der äußersten Linken, von der bürgerlichen Linken und vom Zentrum gesagt haben. Ich könnte kaum irgendwo eine andere Abtbnung oder Schattierung einsetzen. Einig sind wir alle in dem herzlichen Dank, in der unumwundenen hohen Anerkennung unserer Kämpfer, gegen die die feige, erbärmliche, jämmerliche, nicht scharf genug zu brandmarkende Mordtat der Engländer sich richtete. Ueber⸗ rascht sind wir, die wir die eigenartige Entwicklung des englischen Tharakters in diesem Kriege kennen, durch diese Mordtat nicht worden. Die Unverschämtheit, um mich des deutschen Wortes zu bedienen, erreicht allerdings beinabe den Gipfel, beinahe die Grenze der denk⸗ baren Moöglichkeiten. Wenn wir in der Geschichte zurückblicken, so a wir ähnliche Beispiele heimtückischer Feishent wenige finden; England reiht diese Tat den schlimmsten, vera⸗ scheuungswürdigsten Taten an, die in der Geschichte der Welt vorgekommen sind. Aber ich ver⸗ ichte darauf, Worte zu wählen, die die Tat gebührend kennzeichnen; die deutsche Sprache, nicht nur die parlamentarische, sondern auch die Sprache des deutschen Volkes, hat kein Wort, das scharf ug wäre, dem Ausdruck zu leihen, was wir alle, was auch die Völker . oweit sie sittlicher Regungen noch fähig sind, empfinden. Nach meiner Auffassung ist die Entrüstung auch bier nicht genügend; dieser Tat müssen wir das schärfste Maß der Verachtung entgegenbringen, einer Verachtung, die diese Tat und ihre Täter aus dem Bereich der Menschlichkeit und des Menschentums weist. Die deutsche Re⸗ gicrung hat vornehm gehandelt, indem sie der britischen die erfte Note übersandte, in der sie die Aburteilung der Verbrecher verlangte. Vielleicht hätte man diese Note sich ersparen können, weil man die Engländer kannte; aber ich bin durchaus damit einverstanden, daß sie abgesandt wurde, auch damit, daß man ein enalisches Gericht forderte. Das ist der durchaus korrekte, selbstverständliche Standpunkt. Aber was erleben wir? Gegenüber dieser korrekten, cinwandsfreien Art, wie die deutsche Regierung diese sche behandelt, hat die britische sich zu einer Antwort verstiegen, die auch mich überrascht hat; ich hätte Ton und Inhalt dieser Antwort auch der jetzigen britischen Re⸗ gierung eigentlich nicht zugetraut, sie übersteigt das Maß dessen, was man von ihr erwarten durfte. Mein Freund Graf Westarp hat als Berichterstatter den Ton der Note mit Fremdworten kennzeichnen zu sollen geglaubt, er hat von suffisanter Artoganz gesprochen. Nein, wir wollen doch die Fremdworte nach Moglichkeit vermeiden, und wir dürfen hier ganz gewiß von einer höhnischen, hämischen Unverschämt⸗ heit sprechen. Ich weiß nicht einmal, was stärker ist, ob die Unver⸗ schämtheit oder der satanische Hohn, der durch diese Note klingt und sonst in diplomatischen erhandlungen doch eigentlich ungewöhnlich ilt oder zarter angewandt wird. Die englische Note hat aber die Sache geklart, und deshalb hat sie auch etwas Erfreuliches. Bis jetzt handelte es sich nur um die Mordtat eines einzelnen englischen Schiffskommandanten; jetzt hat die britische Regierung dessen Stand⸗ punkt zu dem ihrigen gemacht. Die deutsche Antwort hat mit Recht hervorgehoben, daß die britische Regierung nunmehr selbst die Ver⸗ antwortung übernommen hat, und was wir dagegen tun, das kann sich nun nicht mehr allein gegen die richten, die daran schuld haben, sondern muß sich richten gegen die britische Regierung, die die Ver⸗ antwortung trägt. Die deutsche Regierung hatte — vielleicht war das auch schon etwas Kritik an der britischen Regierung — der Er⸗ wartung Ausdruck gegeben, daß ein aus englischen Seeoffizieren be⸗ stebender Gerichtshof diese Untat ebenso be⸗ und verurteilen würde, wie das seitens unserer Regierung geschehen ist. Das Aussprechen dieser 2—12 mißbillige ich nicht, sondern verstehe es; gerade in dem Aussprechen dieser Erwartung liegt die schärffte und, wenn Sie wollen, auch etwas höhnische Kritik der britischen Regierung und dessen, was man sich von ihr versehen soll. Aber Graf Westarp hat recht: es war weder nötig noch möglich, das gebührend zu kenn⸗ zeichnen, was die deutsche Volksseele in diesen Tagen bewegt. Ich habe aus dem Lande Stimmen der Entrüstung vernommen, wie sch sie während des ganzen Krieges auch nicht annähernd gehört habe, und diese Entrüstung hat ihren guten Grund und ihr gutes Recht, die deussche Regierung rechnet mit ihr und wird mit ihr rechnen. Das deutsche Volk erwartet nicht von uns, daß wir etwa die Eng⸗ länder in diesen ihren Eigenschaften überbieten, dazu sind wir nicht fahig, das liegt nicht in unserem Wesen, entspricht auch nicht dem Ernst der Sache selbst. Wir wollen die Leute behandeln, wie es ihnen gebührt, mit der Verachtung, die jeder ehrliche, innerlich an⸗ ständige Mensch dem Gebaren nicht der Mörder allein, sondern mehr noch dem Gebaren der britischen Regierung entgegenbringen muß. Die Tatt muß fonen. Die Note stellt Abwehrmaßreneln in Aussicht. Es wäre töricht, wenn wir uns hier über diese Abwehr⸗ maßregeln aussprechen wollten; abgesehen davon, daß es nicht unsere Sache ist, sie zu finden und zu beurteilen, würden wir auch unklug handeln, wenn wir sie der Deffentlichkeit unterbreiten würden. Ich freue mich, daß es auch von keiner anderen Seite geschehen ist. Aber ungefühnt darf die Tat, ungesühnt darf die Unverschämtheit der briti⸗ schen Regierung nicht bleiben, ungesühnt dürfen unsere Seehelden, denen wir unseren Dank in das Grab hineinsenden, nicht gefallen, nicht gestorben sein; das deutsche Volk verlangt eine entsprechende Sühne, eine Sühne, die seinen Gefühlen hentwnnntt. Wir dürfen erwarten, f die deutsche Regierung mit aller Entschievenheit von den Mitteln, die sie in der Hand hat, Gebmuch macht, um diese Sühne durch⸗ zuführen, um die britische wie sie es verdient.
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gewährt, wenn ein Mitglied im
In dieser Erwartung sind wir alle einig (Abg. Dr. Liebknecht (Soz). ruft: Nein!) — sind wir alle einig mit Ausnahme eines einzigen, den ernst zu nehmen wohl niemand im Hause noch geneigt ist. Alle ernsten Männer dieses Hauses sind datin einig, wenn ich heute aus⸗ spreche: das deutsche Volk wird der 2 dankbar seir wenn sie mit aller Entschiedenbeit die angekündigten M. i durchführt, wenn sie die Sühne eintreten 82 r das, was die Welt an Fürchter⸗ lichem, an Entsetzlichem gesehen hat. (Zwischenruf des Abg. Dr. Lieb⸗ knecht.) Die Festteilan dieser Einigkeit mit Ausnahme eines einzigen, der nicht mehr ernst genommen werden kann, ist das schönste Ergebnis dieser heutigen Sitzung, bei dem ich mich wirklich freue, daß ich noch dabei gewesen hin, einer so erhebenden Einmütigkeit in der Auffassung aller von rechts bis links. Das läßt uns auch mit guter Zuversicht in die Zukunft . wo die letzte Entschei⸗ dung fallen wird; bleibt diese Einigkeit, dann müssen und werden wir siegen! .
Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt Zimmermann: Mit aufrichtigster Genugtuung darf auch ich namens der Regierung hier die Einmütigkeit feststellen, mit der Sie, meine Herren, mit dem deut⸗ chen Volk und mit der Ln; schmählichen „Baralong“⸗
all beurteilen. Der empörende Vorfall, die Impertinenz der eng⸗ ischen Antwort sind von Ihnen in gebührender Weise gekennzeichnet worden. Es bedarf meinerseits keines Wortes mehr, um noch weiter diese empörende Tat der Engländer zu F. ebenso ist die . hier festzustellen gewesen, daß scharfe Sühne notwendig ist. Auch hier stimmt die Regierung vollständig mit Ihnen überein, und ich danke Ihnen namens der Regierung für die erhebende Art und Weise, mit der Sie Ihrer Entrüstung nochmals Ausdruck ge⸗ geben haben. Ich kann Ihnen versichern und bitte Sie, diese Ver⸗ icherung mit nach Hause zu nehmen, daß die Regierung die richtigen erier und Wege finden wird, um diese empörende Tat scharf und nachdrücklich zu sühnen.
Abg. Ledebour (Soz.); In der Verurteilung des Falles „Baralong“ an sich, also der Tat, die von englischen Seeleuten an einer Anzahl deutscher Seeleute begangen ist, weiß ich mich eins mit den Vorrednern. Ich habe auch dieselben Empfindungen gegenüber der Note der englischen Regierung. Selbst wenn die von der engli⸗ schen Regierung angeführten Parallelfälle von Untaten, die von deut⸗ scher Seite begangen sein sollen, bewiesen wären, wie sie nicht be⸗ wiesen sind, so wäre das kein Grund, auf diese Taktik hbereirfefenen. denn die englische Regierung handelt in diesem Falle wie gewisse Zeit⸗ genossen, die, wenn man ihnen an den Kragen gehen will, davonlaufen und rufen: Haltet ihn an! Es würde nur zur Verdunkelung führen, wenn man auf eine solche Erörterung einginge. Aus demselben Grunde bedaure ich es aber, daß sich einige Vorredner haben verleiten lassen, nun ihrerseits gegen die englische Regierung und das englische Volk Vorwürfe zu erheben wegen verschiedener “ die von eng⸗ lischer Seite begangen sein sollen. Das lenkt auch von der Sache ab und kräftigt das Auftreten der deutschen Volksvertretung und der deutschen Regierung gegen die englische Regierung in keiner Weise. Der Abg. Fischbeck hat die Frage aufgeworfen, ob ein Volk noch auf eine tiefere Stufe sinken konnte, als es mit der Note der englischen Regierung geschehen ist. Das englische Volk ist in dieser Note nicht auf eine tiefere Stufe gesunken; das Sinken ist allein eine Sache der englischen Regierung. Solche Ausführungen können die Feind⸗ schaft zwischen beiden Völkern, die leider desteht, nur noch unter⸗ stützen. Die deutsche Note hat ja selbst zu den englischen Seceoffizieren das Zutrauen ausgesprochen, daß, wenn sie als Richter zu einem Urteil über diese Untat aufgerufen würden, dasselbe Urteil fällen wür⸗ den, das von jedem anständigen Menschen zu erwarten ist. Man kann also nicht das englische Volk im ganzen angreifen, und die englischen Sozialisten haben ja die „Baralong ⸗Untat verurteilt. Die deutsche Regierung hat Vergeltungsmaßregein in Aussicht gestellt. Untersee⸗ bootkrieg ist verständlich als Abwehrmaßregel gegenüber dem engli⸗ 5-9 Aushungerungskrieg. Ich hoffe, daß, wenn wir zum . ommen, das Secbeuterecht abgeschafft wird, daß überhaupt der Privat⸗ handel zur Sce für ehenso ungntasthar erklärt wird, wie das Privat⸗ eigentum zu Lande. Sollte sich endlich auch die englische Regierung dazu verstehen so wäre das wenigstens etwas Gutes, was aus diesem undeilvollen Kricge hervorginge. Wenn nun Vergeltungsmaßregeln
efordert werden, so dürfen sie in keiner Weise dazu führen, daß un⸗ chuldige Personen dahei ihr Leben verlieren. Die U⸗Boote müssen nach wie vor nach Möglichkeit die Tötung von Passagienen und Schiffsmannschaften verhüten. Sie dürsen das Handelsschiff einer fremden Nation nicht ohne vorherige Warnung torpedieren. Geschähe dies nicht, so würden diejenigen Grundsätze verlassen werden, welche die deutsche Regierung selber anerkannt hat. Vergeltungsmaßrogeln sind immer eine zweischneidige Waffe. Sollten in irgendeiner Form Handlungen begangen werden, die sich mit den Gesetzen der Mensch⸗ lichkeit nicht vertragen, so müßte ich von vornherein entschiedenste Ver⸗ wahrung dagegen einlegen. Die Gebote der Menschlichkeit müssen in jeder Beziehung crfüllt werden. Wir können dem Vaterlande keinen größeren Dienst erweisen, als wenn wir alle dafür sorgen, daß in bezug auf Menschlichkeit Deutschland an der Spitze der Kulturnationen marschiert.
. wird ein von 31 Mitgliedern unterzeichneter Schlußantrag angenommen.
Abg. Dr. Liebknecht (Scoz.) zur Geschäftsordnung: Durch den Schluß der Debatte ist mir als dem einzigen, der noch auf der Rednerliste stand, die Möglichkeit abgeschnitten, dagegen Verwahrung einzulegen, daß ein an sich trauriger Fall benutzt wird zur Völkerverhetzung.
Auf Antrag der Abgg. Graf von Westarp. (dkons.), Scheidemann (Soz.), Bassermann inl.), Dr. Spahn
(Zentr.) und Müller⸗Meiningen (fortschr. Volksp.) wird Vertagung beschlossen.
Schluß gegen 3 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Mont a g 11 Uhr. (Fortsetzung der Beratung der von dem Reichshaus⸗ haltsausschuß beantragten Resolutionen.)
Parlamentarische Nachrichten.
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ergänzung des preußischen Knappschafts⸗Kriegsgesetzes vom 26. März 1915,
ist nebst Begründung vom Minister für Handel und Gewerbe dem Hause der Abgeordneten vorgelegt worden. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt:
Der § 8 des Knanpschafts⸗Kriegsgesetzes vom 26. März 1915
(Gesetzsamml. S. 61) erhält ve Zusatz: „Ebensowenig dürfen Militärhinterbliebenengelder, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges gezahlt werden, auf die Pensionen der Witwen und die Beihilfen zur Erziehung der Kinder angerechnet werden.“
Die Leistungen der Knappschafts⸗Pensionskassen werden auch dann egenwärtigen Kriege verschollen ist Es gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände setnen Tod wahrscheinlich machen.
Das Versicherungsamt lann von den Hinterbliebenen die eides⸗ stattliche Erklärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeiaten Nachrichten erbalten haben. Ist dem Organ eines Knappschaftsvereins guf Grund der Reichs⸗ versicherungsordnung die Einforderung vdieler eidesstattlichen Ver⸗ sicherung uͤbertragen, so tritt das O gan an Stelle des Versicherungs⸗
1““
Den Todestag Verschollener (§ 2) stellt der Verein nach billigen Ermessen fest. Für die auf See Verschollenen gllt § 1100 Ntf der Reicheversicherungsordnung.
§ 4.
Wird nachgewiesen, daß ein Pensionskafsenmitalied, das als pen, schollen galt, noch lebt, so wird die weitere Gewährung der Leistungen eingestellt. Der Verein braucht die zu Unrecht gezahlten Beträxe nicht zurückzufordern. 3
5.
Die Vorschriften der § 9, 10 und 11 des Knappschafts. Kri gesetzes vom 26. März 1915 (Gesetzsamml. S. 61) gelten auch sir dieses Gesetz.
“
—
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungz⸗ maßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Nach den,Veröͤffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, Nr.) vom 12. Januar 1916.)
Cholera.
In Ungarn wurden vom 6. 12. Dezember v. J. 72 Erkrankungen (und 42 Todesfälle) ange davon in den Städten Szeged 1 (1) und Temesvar 3, in den Komitaten Baranya 1, Komarom 2, Szabolcs in 1 Gem. 29 (9), Temes in 1 Gem. 15 (15) und Porontal in 8 Gen 21 (17). Von diesen Erkrankungen (und Todesfällen) entfielen 49 (24) auf Kriegagefangene.
In Kroatien und Slgponien wurden vom 29. Novemher bis 6. Dezember v. J. in Semlin 29 Erkrankungen (und 27 Todez. fälle) festgestellt, darunter 27 (25) bei Kriegegefangenen, ferner dom 6. bis 13 Dezember v. J. 20 (18), davon 17 (17) bel Kriegegefangenen in Semlin und 3 (1) in Mitrowitza. 8
Pocken. 8
Deutsches Reich. In der Woche vom 2. bis 8. Januar wurde je 1 Erkrankung in Johannisburg (Reg.⸗Bez. Gumbinnen), in Bromberg (Reg.⸗Bez. Bromberg) und in Hasselfelde (Braun⸗
schweig) festgestellt. Rückfallfieber.
Deutsches Reich. In der Woche vom 2. bis 8. Januar wurden zwet Erkrankungen bei etangenen in einem Ge⸗ fangenenlager des Regierungsbezirks Marienwerder ermittelt.
Genickstarre.
In der Woche vom 26. Dezember v. J. h. 1. Januar sind 8 Erkrankungen (und 4 Fodes lle) in folgenden Iüe erns ehieie⸗ [und Kreisen] gemeldet worden: Landez. polizeibezirk Berlin 2 [Berlin Stadt], Reg.⸗Bez. Düsseldorf? [Barmen, Hamborn je 1), Königsberg 3 (2) (Preußisch Eplau), Stettin — (2) [Stettin]!, Wiesbaden 1 [Frankfurts. Sch 18*⁷ Vom 19. bis 25. Dezember v. J. in den Kantonen Waadt und Neuenburg je 2 Erkrankungen. 8
Spinale Kinderlähmung. Schweiz. Vom 19. bis 25. Dezember v. J. Gallen 1 Erkrankung.
Ruhr.
Preußen. In der Woche vom 26. Dezember v. J. bis 1. Ja⸗ nuar sind 29 Erkrankungen (und 5 Todesfälle) in folgenden Regse⸗ rungsbezirken lund Kreisen] gemeldet worden: Reg.⸗Bez. Allen⸗ stein 1 [Ottelsbura’j, Breslau 4 (Schweidnitz Land, Striegan je 2⁄„, Danzig 3 Preußisch Stargard), Frankfurt 1 (2) (Auchkau — (1), Lübben 1 71))) Gumbinnen 1 (Cilsit Stadt), Köslin 1 (1) (Bütow], Liegnitz 5 [Lauban 3, Sagan, Sprottau je 1) Magdeburg 1 (Halberstadt Stadtt, Marienwerder 3 (1' [Löbau], Posen 1 ILissa), Potsdam 1 (1) [Eberswalde)], Stettin?
(Pvritzl. Verschiedene Krankheiten
inre der Woche vom 26. Dezember 1915 bis 1. Januar 1916 (für die deutschen Orte).
Pocken: Wien 3 Todesfälle, Budapest, Prag und Vororte je 1, Wien 8 Erkrankungen; Varilellen: Budapest 94, Kopenhagen I, Wien 110 Erkrankungen; Fleckfieber: Wien 1 Todesfall, 7 Er⸗ krankungen; Milzbrand: Reg.⸗Bez. Lüneburg 1 Todesfall, Reg⸗ Bez. Koblenz 1 Erkrankung; Tollwut: Reg.⸗Bez. Erfurt, Budapes je 1 Erkrankung; Bißverletzung durch tollwutverdächtigte Tiere: Breslau 2, Reg.⸗Bezike Bromberg 8, Cöln, Posen je 1 Erkrankungen; Influenza: Berlin 6, Budapett 1 Todesfälle, Kopenhagen 62, tockbolm 11 Erkrankungen; Genickstarre: Kopenhagen, Stockholm je 1 Todes⸗ fall, Stockholm 2, Wien 1 Erkrankungen; epidemische Ohr⸗ speicheldrüsenentzündung: Budapest 34 Erkrankungen, Fleischvergiftung usw.: Reg⸗Bezirke Cöln, Magdeburg je 1 Erkrankung. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen ist an Scharlach (Durchschnitt aller deutschen Berichtsorte 1895/1904: 1,04 %) gestorben in Gleiwitz, Herne, Kattowitz, Ober hausen, Recklinghausen⸗Land — Erkrankungen wurden angezeigt in Landespolizeibezirke Berlin 167 (Berlin Stadt 104), in Breslau , in den Reg.⸗Bezirken Arnsberg 221, Danzig 123, Düsseldorf 20, Königsberg 112, Oppeln 132, in Hamburg 56, Amsterdam 1o- Budapest 85, Kopenhagen 29, Prag und Vororten 2', Stockholm 28, Wien 98; Masern und Röteln (1895/1904 1,10 %) gestorben in 7 — Erkrankungen wurden angeeigt in Nürnberg 38, Hamburg 51, Amsterdam 35, Budagest 136, Kopen⸗ hagen 94; Diphtherie und Krupp (1895/1904: 1,62 %) gestorber in Berlin⸗Lichterfelde, Buer, Hamm, Hof, Schwerin t. Meclt, Wanne — Erkrankungen wurden angezeigi im Landespolteibennt Berlin 474 (Berlin Stadt 293), in den Reg.⸗Bezirken Arnsberg 209 Breslau 166 (Breslau Stadt 103), Cöln 110, Düsseldorf 262 Magdeburg 230, Merseburg 189, Potsdam 436, Schleswig 140 Stettin 106, Wiesbaden 171, in Stuttgart 68, in den Großherzol⸗ tümern Baden 170, Hessen 161, in Lübed 24, Hambur 153, Buda⸗ pen 94, Kopenhagen 34, Stockholm 25, Wien 75. Ferner wurden Erkrankungen gemeldet an: Keuchhusten in Kopenhagen 100 Typhus in Budapest 43.
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Oesterreich⸗Ungarn.
Preußen.
im Kanten
St.
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— Postanweisungen an Kriegsgefangene in Frank
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abgesandt werden. Die kürzlich angeordnete Beschränkung, 2
von einem Absender an einem Tage nicht mehr als 180 Fr⸗ eingezahlt werden durften, ist weggefallen.
—
für das Peutsche Reich“
Nr. 2 des „Zentralblatts Innern, vom 14. Januar
berausgegeben im Reichsamt des r folgenden Inhalt: Versicherungswesen: Nachweisung der von 12% schaft ichen Krantenkassen verauslagten Beträge für Wochenht 5 während des Krieges. — Bankwesen: Status der deutschen Nar⸗ banken Ende Dezember 1915. — Handels⸗ und Gewerbewesen: Au führungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Ver⸗ wendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zwecken. — Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung 82 Oele und Fetie. — Post⸗ und Telegraphenwesen: Aenderung Postordnung vom 20. März 1900. 11“
lose verladene
können jetzt wieder bis zum Meistbetrage von 1000 F.
Stickstoff
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anzeiger und Königlich Preu
Verlin, Montag, den 17. Januar
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g Deutsches Reich.
— Bekanntmachung über künstliche Düngemitte 8 VVom 11. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen: 4““
Beim Verkaufe der in der beigefügten Liste aufgeführten Düngemittel einschließlich Mischdünger an den Verbraucher dürfen die darin angeführten Preise nicht überschritten werden. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 458) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt⸗ machungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603).
§ 2
1) Ist der Höchstpreis in der beigefügten Liste frei Waggon Station des Lieferwerkes festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Station des Lieferwerkes und die Kosten der Verladung daselbst ein.
Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht er sich um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm. Wird in diesen Fällen vom ständigen Lager ab verkauft und versandt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um die Fracht, die der Verkäufer nachweislich für die Station des Lieferwerkes bis zum Lager bezahlt hat.
2) Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) festgesetzt, so schließt“ er die Kosten der Beförderung bis zur Versandstation und die Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Versandstation bis zur Station des Empfängers höher als die Fracht von der Frachtausgangs⸗ station bis zu dieser Station, so vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich um den Fracht⸗ unterschied.
„Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht sich der Höchstpreis um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm.
3) Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfanagsstation oder
Vollbahnstation oder Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des
8
Beförderung der Ware von der
Empfängers festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung
bis zu dieser Station ein. Bei Bezügen unter 10 000 Kilogramm gilt folgendes:
a. Wird vom Lieferwerk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um die Mehrfracht, die gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von 10 000 Kilogramm nachweislich entsteht. Bei Mengen unter 5000 Kilo⸗ gramm erhöht sich der Höchstpreis weiter um 50 Pfennig ffür je angefangene 100 Kilogramm.
.Wird vom ständigen Lager des Verkäufers ab ver⸗ sandt, so erhöht sich der Höchstpreis um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm. Hat der Ver⸗ käufer gemäß a einen Frachtzuschlag bezahlt, so er⸗ höht sich der Höchstpreis weiter um diesen Zuschlag.
Die Höchstpreise verstehen sich bei sämtlichen Düngemitteln mit Ausnahme von Thomasphosphatmehl und Kalkstickstoff für Ware, ohne Verpackung.
f F. Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto ür netto.
Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, bei Lieferung in Gewebesäcken (Jute, Baum⸗ wolle usw.) ein Aufschlag von 1,50 Mark für 100 Kilogramm, in haltbaren einfachen Papiersäcken von 0,50 Mark, in mehr⸗ fachen Papiersäcken von 0,75 Mark, in Papiergewebesäcken von 1,00 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden. Bei Liefe⸗ rung in Käufers Säcken, die frei Station des Lieferwerkes zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0,20 Mark für 100 Kilo⸗ gramm berechnet werden. b 8
Der Reichskanzler kann Höchstpreise für den Verkauf durch den Hersteller und im Großhandel festsesßen.
Der Verkäufer hat dem Käufer spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags eine schriftliche Mitteilung auszuhändigen, die enthalten muß Angaben über
1) die Art des Düngemittels,
2) den Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (Kz2O0) nach kg %, 1
3) die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Bestandteile darin enthalten sind.
8 Beim Weiterverkaufe hat der Verkäufer dem Käufer die Angaben zu wiederholen, die ihm beim Einkauf gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt⸗ geworden ist. . § 6 Schwefelsaures Ammoniak oder Natrium⸗Ammonium⸗ sulfat darf zur Herstellung von zum Verkaufe bestimmtem Mischdünger nur gemischt werden:
1) mit Superphosphat,
2) mit aufgeschlossenem stickstoffhaltigen
Guano tierischen Ursprunges. Mischungen darf der Gehalt an Stickstoff und wasser⸗ Phosphorsäure nicht weniger als je 5 vom Hundert
Bei einem Gehalte von weniger als 6 vom Hundert Filc. dürfen höchstens 10 pom Hundert wasserkösliche hosphorsaure, bei höherem Stickstoffgehalte höchstens 12 vom
importierten
In den löslicher betra gen.
Hundert wasserlösliche Phosphorsäure in der Mischung ent⸗ halten sein. In den Mischungen darf Kali (Kz2 0) bis zu 8 vom Hundert enthalten sein. Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium⸗ Ammoniumsulfat und Kalisalzen dürfen nicht hergestellt werden. Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit Ausnahme von Superphosphat und aufgeschlossenem stick⸗ stoffhaltigen ausländischen Guano mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mit Kalisalzen ist verboten; zulässig ist jedoch das Mischen von Knochenmehl mit Kalisalzen.
Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfen fabrik⸗ mäßig nur von solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrikmäßig Mischungen von Kunst⸗ dünger hergestellt haben. G
§ 8 „Kgonochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tierischen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Ver⸗ arbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder ähnlichen Extraktiv⸗ stoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solvent⸗ naphtha — oder auf andere Weise so weit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt.
§ 9 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künst⸗ liche Düngemittel, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden. Als Ausland gilt nicht das besetzte Gebiet. 1
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzu⸗ verlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung, insbesondere den § 5, auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 11 Miit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer den Vor der §§ 6, 7 oder 8 zuwiderhandelt. “
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung Ausnahmen gestatten. Er kann die Preise und Liefe⸗ rungsbedingungen anderweit fesisetzen. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die in der Liste genannten Gegenstände auszudehnen und Preise Lufür fest⸗ zusetzen. “ 6b EEEI“
8 “ 1“
Lieferungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver⸗ ordnung zu höheren als den darin festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Ver⸗ ordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, somweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem In⸗ krafttreten der Verordnung gezahlter, den Höchstpreis über⸗ steigender Preis kann nicht zurückgefordert werden.
§ 14
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwen⸗ dung auf andere als die im § 6 zugelassenen Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium⸗Ammoniumsulfat mit Superphosphaten, anderen phosphorfäurehaltigen Düngemitteln oder mit Kali, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung her⸗ gestellt worden sind. Bei der Berechnung des Preises, der beim Verkaufe nicht überschritten werden darf, sind für die einzelnen Bestandteile die in der beigefügten Liste aufgeführten Höchstpreise maßgebend mit der Ausnahme, daß der Preis für das kg % Kali (K 0) 20 Pfennig nicht übersteigen darf.
schriften 8
“
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 11 mit dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 1 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 86ob
ABeerlin, den 11. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reich
8 8
Liste der Düngemittel und Prelse.
A. Superphosphate und Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammoniakoder Natrium⸗Ammonium⸗ fulfat und Kali. “
Die Preise sind für drei Gebiete festgesetzt: —2 Gebiet I umfaßt: Pommern, Ost⸗ und Westpreußen, Posen, Schlesien, Brandenburg Ost (d. 1. östlich der Linie Belzig—Wiesen⸗ burg —Berlin—Oranienburg —Stre ittz).
Gebiet II umfaßt: Mittel⸗ und West⸗Deutschland, Königreich Sachsen, Schleswig⸗Holstein, beide Mecklenburg, Brandenburg West 8. i. an und westlich der Linie Belzig —Wiesenburg — Berlin⸗ DOranien⸗
urg —Strelitz). 3
Gebiet III umfaßt: Königreich Bayern einschließlich Pfalz, Königreich Württemberg, Großherzogtum Baden, Elfaß⸗Lotbringen, Provin; Starkenburg und Rheinhessen des Großherzogtums die Hohenzollernschen Lande. “
1. Reine Superphosphate bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 3
11,99 v. H.
f 1 ꝗn. 2 16 v. H. 14 bis 15,99 12 bis 13,99 V und darunter
und darüber v. H. v. NH Preise für 1 kg % wosserlösliche Phozphorsäme
58 Pf. 62 Pf. 72 Pf.
8 1 64 71 „
Hessen,
2. Mischungen von Superphosphat mit schweselsaurem
Ammoniak beziehungsweise Natrium⸗Ammoniumsulfat
bei einem Gesamtgehalt an Fee und wasserléslicher Phosphor⸗ aure von
12 bis 11,99 v. H. und 15,99 13,99 und darüber v. H. v. H. darunter
Preise für 1 kg %
E11“;
68 Pf. 210 „
16 v. H. 14 bis
wasserl. hoephor⸗ Irse . Ammoniak⸗ Stickstoff. [wasserl. Phosphor⸗ säure... Ammoniak⸗ Stickstoff. [wasserl. Pbosphor⸗ Fne. ... 66 „ 73 Ammoniak⸗ 8 Stickstoff. „ 290o0 210 Ammoniak⸗Superphosphat und Natrium⸗ moniumsulfat⸗Superphosphat, denen Kali IEöee — 11““ Preise 2 für 1 kg % wie zu 2. wie zu 2.
210 „
Gebiet I.
68 „
Wasserlösliche Phosphorsäure ... ..
Ammontak⸗Stickstoff 8
EI“ 40 PfF.
59 Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3Z Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiet:, in dem die Voll⸗
bahnstation des Empfängers liegt. Liegt sie im Gebiet I und II, so
gilt der Höchstpreis frachifrei Vollbahn tatson des Empfängers; liegt
8 im Gebiet III, so gilt der Höchstpreis ab Frachtausgangestation
ngen.
6 Zahlung: Barzahlung mit 1 ½ v. H. Abzug.
B. Nur nach dem Stickstoffgehalt gehandelte
Düngemittel
Die Preise unter 1 bis 3 sind für 2 Gebiete festzesetzt:
Gebiet I umfaßt: Ogte unmittelbar an der Elbe und westlich
der Elbe. Gebiet II umfaßt. Orte östlich der Elbe. 1. Schwefelsaures
. 425 42
8 8*
Geblet I a) für gewöhnliche Ware (25 v. H⸗ b) für gedarrte und gemahlene Ware (25,5 p. Ammontak) E11“ Gebiet II a) für gewöhnl che Ware 725 v. H. Ammonsak! b) für gedarre und gemahlen e Ware (25,5 v. H. Anmmoniak)
111n1.¹“”
. 3 2. Natrium⸗Ammoniumsulfat Gebiet I. . Gebiet I .
148 Pf.,
149 „
cic1“
3. Kalkstickstoff 16 5 Preis füfr 1 kg. %
Stickstoff Geblet I und II.
147 Pf. Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3
Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Bahn⸗ station oder der Schiffsladeplatz des Empfängers liegt. Der Höchst⸗ preis gilt bei Nr. 1 und 2 frachtfret Vollhahnstation oder Schiffslade⸗ platz des Empfängers, bei Nr. 3 frachtfret jeder deutschen Vollbahn⸗ oder normalspurigen Kleinbahnstatton oder Schiffsladeplatz des
Empfängers. Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. — Verpackung: Bei eisernen Trommeln 809 1 für 100 Kilogramm; bei verlangter 50⸗Kilogramm⸗Packung 80 Pf. für den Sack. b für 1 kg % Gelamt⸗
5. Hornmehl ... 3
6. Ledermehl, Wollmehl und alle sonstigen Stickstoff⸗ träger außer den zul bis b aufgeführten (entfettet, s. § 8) Preise für 1 kg %. Gesan stickstoff
180 Pf.
„ —]
v1116“ 888 “
, , v2250
a. durch Dämpfen oder Behandlung mit Schwefel⸗ säure aufae htth .. ..... ö1 esang b. roh, d. h. nicht wie vorstehend aufgeschlossen, aber entfettet ... “ 40 „ Besondere Fetzrungsbedengunger für Nr. 4 bis 6 Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerke Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. GC. Stickstoffhaltiger aus dem Ausland einge uano und Poudrette
a. Roh: 8
Gesamtstickstoff.
esamtphosphorsäure..
. Ausgebcl
.Aufgeschlossen: Geigmesticstoff “ nae ahghe Phosphorsäure Kalt (K.,0 66g1616161616
E1811135151 „68öö-.—.—
Preise für 1 kg % 210 Pf.,
40
EIS16
1 Besondere eigferuggabezinaung⸗ Fracht: Frei Waggon Statton des Lieferwerkes Zahlung: Barzahlung mit 1 ¼ v. H. Abzug.
1 D. Organische Mischdünger mit Schwefelsäure aufgeschlossen: Gesamtstickstoff 1“ wasserlösliche Phosphorsäure . .... esondere Lieferungsbedingungen Fracht: Frei Waggon Station des Lie erwerkes.
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug.
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