1916 / 18 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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e

und örtlichen Verbältnisse 6⸗ neuen Aufenthaltsort nicht ausreicht, so ist die Unterstützung angemessen 27 zu erhöhen, sofern der Aufenthalt aus Gründen gewechselt ist.

Zahl

a Vom 22. Januar 1916.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 49) werden bis auf weiteres folgende Aus⸗ nahmen zugelassen: 8 b 1 28 Artikel 1 8

Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechsler⸗ eschäfte betreiben, dürfen eingewechtelt werden: 1) deutsche Geldsorten und Noten gegen Hingabe ausländischer Geldsorten und Noten,

2) von einer und derselben Person innerhalb eines Kalender⸗ tags ausländische Geldsorten und Noten gegen Hingabe deutscher Geldsorten und Noten im Betrage von höchstens

eeintausend Mark.

8 Artikel 2 . Der § 1 Abs. 1 der Verordnung findet auf Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf die unter deutscher Verwaltung stebenden Gebiete Belgiens und Rußlands sowie auf belgische Geldsorten und

Noten keine Anwendung. Der § 1 Abs. 2 der Verordnung findet insoweit keine Anwen⸗

dung, als über Guthaben in Belgten zum Zwecke des Erwerbes deutscher Zahlungsmittel verfügt wird.

Artikel 3

Auf den n* Postscheck⸗, Postnachnahme⸗ und Post⸗ ee gs finden die Vorschriften der Verordnung keine An⸗

wendung.

Berlin, den 22. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften.

Vom 21. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Fa nilien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888/4. August 1914 (Familienunterstützungs⸗ gesetz) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetze und den Vorschriften dieser Verordnung erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer den Familien der im § 1 des Gesetzes aufgeführten Mann⸗ schaften die Familten: a. der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden, 8 z, der Freiwilligen auf Kriegedauer (Kriegsfreiwilligen, § 98, 2 der Webrordnuna), der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Aus⸗ land intolge feindlicher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind. Auf die nach § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 bieser Verordnung zu gewährenden Unterstützungen 0g außer dea srr § 2 des Familienunterstützungsgesetzes bezeichneten Personen An⸗

2

a. elternlose Enkel, b. Stiefeltern, Stiefoeschwister, Stiefkinderer, c. die schuldlos geschiedene Ehefau, der nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der EChemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, d. uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann nicht der Vater ist, e. Pflegeeltern und Pflegekinder. Elternlose Enkel über 15 Jahre sowie die im Abs. 1 unter b, d und e aufgefuhrten Personen haben den Anspruch indessen nur, wenn sie von dem Eingetretenen unterhalten wurden oder das Unter⸗ haltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritte hervorgetreten ist. Anspruch auf Unterstützung nach Abs. 1 e besteht nur, wenn das Pflegeverbältms bereits vor Beginn des gegenwärtigen Krieges bestanden hat und kein Entgelt gezahlt wird. Der Anspruch ruht, solange den hiernach Berechtigten ein Anspruch auf Grund anderer Bestimmungen des Familienunterstützungsgesetzes oder dieser Ver⸗

ordnung zusteht.

§ 3

Bedürftigkeit gemäß § 1 des Familienunterstützungegesetzes und

§ 1 dieser Ve ordnung ist anzunehmen und wenigstens der Mindest⸗ satz zu zahlen, wenn nach der letzten Steuerveranlagung das Ein⸗ kommen des in den Dienst Eingetretenen und seiner Familie in den Orten der Tarifklasse E 1000 oder weniger,

in den Orten der Tarifklassen C und D 1200 oder weniger,

b 1 den Orten der Tarifklassen A und B 1500 oder weniger

eträg

Sind die tatsöchlichen Einnahmen der Unterstützungsberechtigten gegenüber der Steuerveranlagung wesentlich niedriger oder höher oder besteht keine Steuerveranlagung, so hat der Lieferungsverband das Jahreseinkommen selbständig festzustellen. Dies gitt nach näherer 1“ der Landeszentralbehörden auch für die Bundesstaaten, in denen Einkommersteuer nicht erhoben wird; Elsaß⸗Lothringen gilt in dieser Hinsicht als Bundesstaat.

Ein Anspruch besteht in der Regel nicht, wenn der in den Dienst Eingetretene mit seiner Familie am Einkommen keinen Ausfall erleid⸗t, oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen eine Unterstützung nicht benötigt wirirrded.

Die der Ehefrau zustehenden Mindestbeträge werden auf monatlich 15 ℳ, die den sonstigen Berechtigten zustehenden Mindestbeträge auf monatlich 7,50 festgesetzt. Die Verpflichtung des Lieferungsverbandes, im Falle des Bedarfs über die Mindestsätze hinaus das Erforderliche zu gewähren, wird

hierdurch nicht berührt. .

§ 5

Als gewöhnlicher Aufenthalt 4 des Familienunterstützungs⸗ gesetzes) solcher Personen, die sich bei Beginn thres Unterstützungs⸗ anspruchs in Anstaltspflege (Irren⸗, Blindenanstalten, Kranken⸗ häusern usw.) oder in Famillenpflege befinden, gilt der Ort, an dem der Berechtigte vor seiner Einlieferung in die Anstalt oder Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Als gewöhnlicher Aufenthalt unehelicher, in öffentlichen oder privaten Anstalten geborener Kinder gilt der Ort, an dem die Mutter vor ihrem Eintritt in die Anstalt ihren gewöhnlichen Auf⸗ enthalt hatte. Ist die Mutter ein Fürsorgezögling, so ist der Liefe⸗ rungsverband verpflichtet, aus dessen Bezirk ihre Ueberweisung in Für⸗

sorgeerziehung erfolgt ist. 8s Wech'eln die Unterstützungsberechtigten ihren Aufenthalt, so ist

die Unterstützung in der bisherigen Höhe auch an dem neuen Aufent⸗ bal gorte weiter zu gewähren, soweit die Verbältnisse des neuen Auf⸗

einen Ort mit höherer Tartfklasse begrüͤndet 3), so ist eine Unter⸗ stützung nur zu gewähren, wenn der dringenden Gründen erfolgt ist.

weisungen erlassen, Zablung der Familienuntertützung anordnen. Be⸗ fugnis, unbeschader ihres Rechtes, sie jederzeit selbst auszuüben, auf die gesetzliche Vertretung der Liefmungsverbände übertragen, wenn innerhalb der Lieferungsverbände besondere Kommisstonen über die Unterstützungsanträge Beschluß fassen.

Lieferungsverbände abgesehen worden ist, zentralbehörde bestimmt, welche Denststellen als Aufsichtsbehörden

anzusehen sind.

verbänden streitig, 3 des Rückgriffs auf den nach § 4 des Familienunterstützungsgesetzes

und des § 5 dieser Verorduung verpflichteten Leeferungsverband und bis zu dessen Eintreten der Lleferungsverband verpflichtet, Bezirke sich der Uaterstützungsberechtigte zurzeit der Stellung des An⸗ trags aufhielt.

s

unter C bezeichneten Personen e sofern diese gerichtlicher Verurteilung dauern) unfähig zum Dienst m Heere und in der Marine sind. 8g

von der Landeszentralbehörde, e Bundesstaaten in Betracht kommen, im Wege des Schriftwechsets

zwischen den Zentralbehörden dieser Bundesstaaten und, Einigung nicht zustandekommt, nach Artikel 76 der Reichsverfassung unter Ausschluß des Rechtowegs entschieden.

Gesetzbl. S. 629) finden entsprechende Anwendung, wenn der in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit in den mrtaan von Militärversorgungsgebührnissen tritt.

1. Januar 1916

Unterstützung feststellen, b erkannt worden ist, oder soweit eine solche im Sinne des § 5 bereits vorliegt, gllt als Tag des Inkrafttretens der in den Verwaltungs⸗

anordnungen bezeichnete Tag oder, ist, der erste Tag des auf das Datum der Verwaltungsanordnung

folgenden Monats.

vember 1915, die der §§ 7, 8 mu. Wirkung vom 2. August 1914, die des § 9 mit Wirkung vom 20 Oktober 1915, die des

betreffend Ausnahme von dem Verbote von

heraus, daß die Unterstützung an dem berechtigten und dringenden Wärde ein Anspruch auf Unterstützung erst durch den Zuzug in

Zuzug aus berechtigten und

nationalen Verband zum Schutze des gewerblichen vom 15. Januar 1916.

betreffend den inter

Nr. 5032 eine Bekanntmachung, (Eigent igentume

„Berlin W. 9, den 22. Januar 1916. Kaiserliches Postzei

§ 7 Die Aufsichtsbehörden über den Lieferungsverband können An⸗ insbesondere auch in geeigneten Fällen die Sie können diese Be⸗

der Bildung besonderer

renen von wird durch die Landes⸗

In Bundesstaaten, in

2 . Ist die Unterstätzungspflicht zwischen verschledenen Lieferungs⸗ so ist zur vorläufigen Unterstützung vorbeballlich

in dessen

Streitigkeiten zwischen Lieferungsverbänden über die Frage der

Zuständigkeit zur Gewährung der Familienunterstützung nach § 4 des Famllienunterstützungsgesetzes und des § 5 dieser Verordnung werden,

oweit es sich um Lieferungsverbände desselben Bundesstaats handelt, soweit Lieferungsverbände verschiedener

und, wenn eine

§ 9 1ö1“ . Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. September 1915 (Rei

§ 10

Ein Anspruch auf Unterstützung steht den Familien der im § 1 s infolge straf⸗

Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 5, 6 treten mit Wirkung vom in Kraft. Soweit sie indessen einen Anspruch auf der bereits durch Verwaltungsanordnung zu⸗

2——

wenn ein solcher nicht bezeichnet

Die Pestimmungen des §ej. treten mit Wirkung vom 1. No⸗

§ 10 mit

Wirkung vom 1. November 1914 rückwirkend in Kraft. Den Zeitounkt, mit dem die Vorschriften dieser Verordnung außer Kreft treten, bestimmt der Reichskanzler.

Berlin, den 21. Januar 1916. 8

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 1“

Bekanntmachung, .

Mitteilungen über Preise von Wertpap Vom 22. Januar 1916. Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmach

eren usw.

betreszend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 111) wird folgendes

bestimmt:

Bis auf weiteres sind Bekanntmachungen oder Mitteilungen über die Kurse zulässig, welche gemäß § 4 der Veroronung über den Handel mit auslänzischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 49) für ausländische Geldsorten und Noten sowie für Auszahlungen, Schecks und kurzfeistige Wechsel

aauf das Ausland festgesetzt werden. Berlin, den 22. Januar 1916. 5 r Stellvertreter des Reichtanzlers. 8

Delbrück.

83“

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß dem Inhaber der Firma M. Broder, Rohproduktengeschäft in Leipzig, Herrn Moses Broder in Leipzig Kleinzschocher, Gießerstraße 69, durch Verfügung vom 20. Januar 1916 auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des Kriegs⸗ bedarfs untersagt worden ist. 8

Leipzig, am 21. Januar 19160.

Der Rat der Stadt L huuth

11“ 8 Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 11

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5028 eine Bekanntmachung zum Schutze von An⸗

gehörigen immobiler Truppenteile, vom 20. Januar 1916,

und unter G Nr. 5029 eine Bekanntmachung über die Beglaubigung

von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten, vom 20. Januar 1916. Berlin W. 9, den 21. Januar 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

-—

heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5030 eine Bekanntmachung über den Handel mit aus⸗ ländischen Zahlungsmitteln, vom 20. Januar 1916, unter Nr. 5031 eine Bekanntmachung über die weitere Regelung

Ministerium der 1 Kunz in Berlin den Charakter als Geheimer Rechnungsrat,

Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht⸗

dem Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im öffentlichen Arbeiten, Rechnungsrat Gusta

den Geheimen expedierenden Sekretären und Kalkulatore im Ministerium der öffentlichen Arbeiten Hermann Hofedi und Walter Canabaeus in Berlin sowie dem Geheimen Res nungsrevisor bei der Oberrechnungskammer Hellmund de

Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur C bänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Prei prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Se jember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 607) vom 4. November 19. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 728) wird hiermit für den Umfang d Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande folgend angeordnet: uu“]

Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und d Preise von lebendem Vieh wird für jede Provinz, für Provinz Hessen⸗Nassau für jeden Regierungsbezirk ein rechtsfähig Verband gebildet.

Der Oberpräsident in Potsdam ist befugt, die Provinz Brande burg oder Teile von ihr mit der Stadt Berlin für die Durchfäühru dieser Anoronung zu einem besonderen Verbande zusammenzuschließ Dem Verbande gehören an:

1) alle Vtehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbli⸗ Niederlassung haben. Falls sie binnen einer in der Satzung zu stimmenden Frist dem Verbandsvorstande gegenüber die Erklärn abgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbebetriebs verzicht erlischt die Müggliedschaft;

2) die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel o den Kommissionshandel mit Vieh betreiven und ihren Sitz im B bandsdezirk haben.

Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden:

3) Fleischer, die im Verbandsbezirk vom Landwirt oder Mäster Vieh kaufen wollen,

4) Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommiffionshandel mit Vieh betreiben wollen.

3 Der Ankauf von zur

Schlachtung, 8 der Ankauf von Vieh zum Welterverkauf,

der kommissionsweise Handel mit Virirhhe—— ist in den Verbandsbezirken außer dem Berbande selbst nur den Ver⸗ bandsmitgliedern, die von dem Vorstand eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet. 81

Rinder, Schafe und Schweine werden auf Elsenbahnen, Klein⸗ bahnen und Wasserstraßen zur Beförderung nur angenommen, wenn der Versender

entweder sich als Mitglied des für die Versandstelle gebildeten Verbaades ausweist,

ober eine Bescheinigung dieses Verbandes vorlegt, daß der Versaad für dessen Rechnung erfolgt,

oder eine Bescheintgung der Polizeibehörde des Versandortes vor⸗ legt, daß der Versand gestattet ist.

Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung nur ausssellen, wenn es sich um einen Versand von Vieh aus einem landwirtschaft⸗ lichen Betriebe an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Regierungspräsidenten sind befugt, auch in anderen Fällen aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis zu erteilen.

W1“

Als Vieh im Sinne dieser Anordnung gelten Rinder, Schafe und Schweine. Durch die Satzung kann der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 kg und mit Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 50 kg für das Stück von dieser Anordnung aus⸗

geschlossen werden. § 6.

Die Satzung des Verbandes wird von dem Oberpräsidenten, in den Regierungsbeziiken Cassel und Wiesbacen vom Regierungs⸗ präsidenten erlassen.

7

Wer entgegen der Vorschrift des § 3 dieser Anordnung unbefugt in einem Verbandsbezirk Vieh kauft, oder kommissionsweise Handel mit Vieh treibt, desgleichen

wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vleh verkauft oder zum kommissionsweisen Verkauf abgiebt, sowse

wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der nach § 6 erlassenen Satzung zuwider handelt, wird nach § 17 der Ver⸗ ordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungzstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep⸗ tember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

11““

§ 8. Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft. Berlin, den 19. Januar 1916. Der Minister 9— der öffentlichen Arbeiten von Breitenbach. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Frhr. von Schorlemer.

f deset n G. 6 ür Handel und Gewerbe. Sydow. verbe

Der Minister des Innern. von Loebell

Justizministerlum.

Dem Landgerichtsrat Blüher bei dem Landgericht I in Berlin und dem Amtsgerichtsrat Ziegler in Hachenburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts⸗ anwalt Dr. Arendt bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Kiel und der Rechtsanwalt Kirstein bei dem Amts⸗ gericht in Herrnstadt.

Mit der Löschung des Rechtsanwalts Kirstein in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗

angelegenheiten.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Köntgs ist die Wahl des bisherigen Leiters des in der Entwicklung begriffenen Realprogymnasiums in Simmern, Oberlehrers Dr. Karl Goetzke zum Direktor dieser Anstalt

des Brennereibetriebs im Jahre 1915/16, vom 20. Janu G

nthaltsorts dies erfordern. Stektt sich bei Prüfung der persönlichen

und unter

durch das Staatsministerium bestätigt worden

per von eigenen, neutralen oder feindlichen Schiffen fort⸗

en

Der bisherige Ortsschulinf r, 8 b aus Wittigwalde, Kreis Phreae gc Pferrer, Tsn. Lux 8 g Sen. und - reisschul⸗ dem Privatdozenten in der s 8 2 Universität zu Marburg, Dekan Lüchen 1eokug vnf Günther ist das Prädikat „Professor⸗ beigelegt . udolf

Aiichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. Januar 1916. In der am 20. Januar unter dem Vorsitz des ministers, Vizepräsidenten des Staatsministeriums, sekretärs des Innern Dr. Delbrück abgehaltenen Plenar⸗ sitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Ver⸗ ordnung, betreffend Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, die Zustimmung er⸗ teilt. Zur Annahme gelangten ferner der Entwurf einer Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten der Entwurf einer Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile, der Entwurf einer Verordnung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln und der Ent⸗ wurf einer Verordnung über die weitere Regelung des Brennereibetriebs im Jahre 1915/16. Demnächst wurde über verschiedene Eingaben Beschluß gefet.

Die vereinigten Ausschüsse des B EEEF“

8 gien Ausschüsse undesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen sowie der Auss chuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute vormittag Sitzungen.

Einer Reuternachricht zufolge meldet der Befehlshal

18 shaber des englischen Geschwaders an der belgischen gefch Apmiral Bacon, 2 Bericht: MNur wichtige militärische und maritime Objekte der f Küste sind beschossen worden, um die Zwwilbevötkerung verlusten und Schaden zu bewahren. Sechsmal sind große kom⸗ inierte Operationen ausgeführt worden, wobei unter anderem ein Torpedoboot, 2 Tauchboote, eine große Baggermaschine versenkt 3 militärische Fabriken vernichtet, die Hafenwerke von Zeebrügge sowie Werften und Molen beschädigt und 13 schwere Geschütze vernichtet wurden. Blutige Verluste des Feindes sind überdies groß. Die englischen Verluste hetragen 3 Patroutllenboote. Ge⸗ samtverluste der Engländer 34 Tote und 24 Verlepte. 1 ““ wird dem „W. T. B.“ von zuständiger Stelle mit⸗ ge . 4 Die Absicht, nur militärische und maritime Objekte der flandri schen Küste zu beschießen, mag vorgelegen haben, der ’“ 8— tärtsche Erfolg blieb aus, denn es wurden fast nur Verluste der Zivilbevölkerung herbeigeführt. Sechs große kombinierte Operationen sind den deutschen Streitkräften nicht zum Bewußtsein gekommen. Seit dem 23. November 1914 sind 6 schwächliche Versuche gemacht worden, die nicht einmol den Charakter einer scharfen Rekognos⸗ zierung erreichten. Ein Tonpedoboot ist im Nachtgefecht mit 2 Zer⸗ stöͤrern gesunken, wobei der eine feindliche Zerstörer vom Kampfplatz weggeschleppt werden mußte, während unsere Leute sich mit eigenen Mitteln retteten. Es ist kein Tauchboot durch die englischen Küsten⸗ angriffe verloren gegangen, keine große Baggermaschine versenkt worden, keine militärische Fabrik und kein einziges Küstengeschütz ver⸗ nichtet oder beschädigt worden. Die Hafenwerke von Zee⸗ rügge und die Werften sind völlig unbeschädigt geblieben. ie Treffer gegen die Granitmole in Zeebrügge waren ohne jede Wirkung und werden 8 auch in Zukunft sein. 5 t Verluste während des ganzen Jahres waren: 1 Mann tot 4 Mann schwer verletzt, 2 Mann leicht verletzt. Die hin und wieder gegen die Landstellungen von La Panne aus angestellten Schießversuche der englischen Monttore sind hier als Schießübungen angesehen vorden, die nur in seltenen Fällen eine Abstrafung durch unser Geschützfeuer verdienten. Es gereicht zur Befriedigung, daß die henijchen Verluste bedeutender sind, als wir selbst sie angenommen „Der Admtral Bacon hat seine ergebnislose Tätigkeit wohl zu irklichen Gefechtsereignissen aufbauschen müssen, vülnsat, habl n en mit England Verbündeten und dem englischen Volke die Un⸗ ätigkeit der englischen Flotte zu verbergen; denn man kann nicht an⸗ de srenescs terendenegglüshhe Admiral vor der belgischen Küste Bacon milttär o urteilslos ist, daß er seine E einzuschätzen verstände. - ö“

Nach langen Verhandlungen ist zwischen der deutschen nd der französischen Regierung eine Vereinbarung begen Freilassung der beiderseitigen nicht wehr⸗ ähigen Zivilgefangenen zustande gekommen, welche die jerüber bisher getroffenen Verabredungen erheblich erweitert hat. Der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ zufolge sollen uf Grund der neuen Vereinbarung unverzüglich folgende drei klassen von Zivilgefangenen in Freiheit gesetzt und in die eimat entlassen werden: 1) Frauen und Mädchen; 2) männ⸗ che Personen unter 17 und über 55 Jahren; 3) Männer wischen 17 und 55 Jahren, die wegen ihres körperlichen üstandes zur Erfüllung militärischer Pflichten völlig un⸗ uglich sind. Ausgenommen von der Freilassung sind nur Personen, ie sich wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen, mit Ein⸗ hluß derer gegen die Sicherheit des Staats, in Unter⸗ chungs⸗ oder Strafhaft befinden, ferner die Geiseln im gentlichen Sinne, d. h. solche Personen, die nach Völkerrecht r Sicherstellung des Wohlverhaltens der Bevölkerung oder er Erfüllung gewisser ihr auferlegter Verbindlichkeiten fest⸗ ehalten werden können. Die Vereinbarung findet Anwendung wohl auf die im eigenen Staatsgebiet mit Einschluß der olonien und Protektorate festgenommenen feindlichen Zivil⸗ rsonen, als auch auf solche Zivilgefangene, die aus den von n beiderseitigen Streitkräften besetzten feindlichen Gebieten

führt worden’ sind.

Wie sich aus diesen Abreden ergibt, ist es leider nicht ge⸗ ugen, das Abkommen den deutschen Vorschlägen gemäß auch f die beiderseitigen wehrfähigen Zivilgefangenen zu erstrecken.

merhin ist die Vereinbarung als ein wesentlicher Fortschritt Sn. der Menschlichkeit zu begrüßen, da hiernach auf 8 en Seiten viele Tausende von Zivilgefangenen, die an der egführung völlig unbeteiligt sind, die Freiheit zurück⸗ angen; insbesondere können auch die aus dem Elsaß und s den deutschen Schutzgebieten fortgeführten Personen, soweit sich nicht um Wehrfähige handelt, nach langer Leidenszeit

ie Heimat zurückkehren. 8 Vorbereitungen für die Durchführung der Verein⸗ e Feshen nach Möglichkeit beschleunigt werden, sodaß mit las Eintreffen der beteiligten Deutschen gerechnet

Die Akademie der Wissenschaften hält am Donners⸗ tag, den 27. Januar, um 5 Uhr Nachmittags, eine öffentliche Sitzung zur Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Kaisers und Königs und des Jahrestages König Friedrichs II. unter dem Vorsitz von Herrn Diels, der die Sitzung mit einer Ansprache eröffnen und einen kurzen Jahresbericht erstatten wird. Daran schließen sich ausführlichere Berichte über das Pflanzenreichunternehmen von Herrn Engler und über die Ausgabe der griechischen Kirchenväter von Herrn von Harnack. Den Beschluß macht ein wissenschaftlicher Fest⸗ vortrag von Herrn Meinecke über germanischen und roma⸗ nischen Geist im Wandel der deutschen Geschichtsauffassung. Der Zutritt ist nur gegen Karten gestattet, soweit über diese nicht bereits verfügt ist, werden sie von Montag, den 24. Ja⸗ nuar, ab in der Zeit von 9—3 Uhr im Bureau der Akademie (Unter den Linden 38, I. Stock, Zimmer 19) ausgegeben.

——

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die 863. Ausgabe der Deutschen Verlustiisten bei. Sie enthält die Liste Nr. 3 der aus Rußland zurückgekehrten preußischen Austauschgefangenen, sowie die 436. Verlustliste der preußischen Armee, die 246. Verlustliste der bayerischen Armee die 246. Verlustliste der sächsischen Armee und die 334. Verlust⸗

liste der württembergischen Armee. E1“ 8

““ Seine Majestät der König hat nach mehrtänigem Aufenthalt an der Westfront gestern .. Brüssel mehmtacgügem nach München angetreten. Wie „W. T. B.“ meldet, war es dem König eine freudige Genugtuung, seine unter Führung Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen Rupprecht stehenden Landes⸗ kinder in Belgien zu begrüßen und sich davon zu überzeugen daß alle in ungeschwächter Zuversicht des endgültigen Sieges sicher, treue Wacht an der Westfront halten. Seine Majestät der König hielt sich einige Tage in den besetzten Gebieten Belgiens auf und besuchte mehrere Städte, deren öffentlichen Einrichtungen er besondere Aufmerksamkeit schenkte. 3

8 2. *

8 8 Oesterreich⸗Ungarn.

Die österreichisch⸗ungarische Regierung hat den Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika in Wien 8 anbst. Yba Z““ Untersee⸗

ei dem Untergang der „Persia“ in B.

81 gang „Persia“ in Betracht

Der Minister für Kroatien Graf Pej

1 en C jacsevich, der Feit Kriegsausbruch in Frankreich interniert ist, ist, wie „W. 2. U. meldet, seines Postens enthoben und der Ober⸗ gespan des Komitats Syrmien, Emerich Hideghethy, zu seinem ˖Nachfolger ernannt worden.

In der 18. Folge der vom Wiener Bürg ister 1“ 18. T Bürgermeister veröffentlichten, für das neutrale Ausland bestimmten Mit⸗ teilungen über die Verhältnisse in Wien während des Krieges heißt es, obiger Quelle zufolge:

In Ween haven sich die Verhältnisse in den letzten zwei Monaten nicht viel geändert. Die Einzablungen auf die dritte Kriegsanleihe vollzogen sich erfreulicherweise ohne sonderliche Beeinteächtigung der Spargelder zumeist aus der laufenden Kapitalsbildung. Die Spar⸗ einlagen bei den einzelnen Instituten weisen durchweg eine steigende Fne auf, auch die Eingänge an Steuern waren in den letzten zwei Monaten befriedigend. Die Gesundheitsverhältnisse der Wiener

Sterblichkeit sind verhältnismäßig niedrig.

Großbritannien und Irland.

daß der Besuch der französischen Minister in London den Zweck gehabt habe, die in Paris begonnenen Beratungen, die zu einer vollkommenen Zusammenarbeit im Kriege führen sollen, fortzusetzen. Auf der Tagesordnung hätten mehrere Angelegenheiten allgemeiner Natur, maritime, militärische wirtschaftliche und diplomatische sowie auch mehrere technische und spezielle Fragen gestanden. An der Konferenz haben Kabinettsmitglieder und die Vertreter der Ressorts, die an den Angelegenheiten besonders interessiert sind, teilgenommen. Die gefaßten Beschlüsse müßten geheim bleiben, es könne aber festgestellt werden, daß über die Fortsetzung des Krieges mögliche Ergebnisse volle Einigkeit

Im Unterhause teilte der Staatssekretär des Aus⸗ wärtigen Amtes Grey mit, daß er eine Erklärung über die Blockade abgeben würde, wenn die Angelegenheit in der nächsten Woche zur Sprache gelange. Der Staatssekretär für Indien Chamberlain erklärte, daß die britsche Entsatz⸗ armee dank der besseren Witterungsverhältnisse bis auf sieben Meilen an Kut el Amara, dicht an die Stellungen von Essin, herangekommen sei, wo es noch zu keinem Gefechte ge⸗ kommen sei. G

Hierauf kamen Anfragen zur Beantwortung.

Sir Edward Grey erklärse dem „Reuterschen Bureau“ zufolge auf die Anfrage des Untionisten Bellatrs, daß der Beschluß der Feeh die Besatzung des Unterseebootes „E. 17“ zu internieren, noch immer den Be⸗ ch de Gegenstand von Be In Beantwortung der Frage des Liberalen Booth, ob i

der jüngsten Eretgnisse eine Wandlung in der Politik 8 e eingetreten sei, teilte der Premierminister Asqg uith mit, daß keine Aenderung irgend einer erklärten Politik der Regierung eingetreten sei, und verwies auf seine Erklärung vom 2. November an der die Regierung vollinbaltlich festhalte. 3 Der Parlamentsuntersekretär im Kriegsamt Tennant erklärte1 auf eine Anfrage, daß man, um die Luftgefechte an der west⸗ lichen Front richtig aufzufassen, den desensiven Charakter der l deutschen Kampfmethode in der Luft berücksichtigen müsse. Für diese Art von Gefechten seien Flugzeuge von dem Typ Fokker geeignet, die nicht im Stande seien, lange Flüge fern von den eigenen Linien und über die britischen Linien zu unternehmen. „Das Hauptziel der Flugzeuge“, fuhr Tennant fort, „ist die Aufflärung für artilleristische Tätigkeit und in unserem Falle der Angriffskampf. Danach muß die Eignung unseres Flugzeugtvps vor allem beurteilt werden. Wenn die Deutschen zur Offensive übergingen und hinter unsere Linsen kämen dann haben wir dort Flugzeuge von derselben Leistungsfähigkeit und Geschwindigkeit, wie die Fokkermaschinen, die sie zur Verteidigung hinter ihren eigenen Linien haben. Aus den angegebenen Gründen finden fast alle Luftgefechte auf der deutschen Seite der Front statt deshalb erscheinen die englischen Verluste an Maschinen und Fliegern, sowest sie vorkommen, äußerst groß. Die Deutschen verheimlichen immer ihre eigenen Verluste und sind imstande, mit unseren Verlusten

Bevölkerung blieben andauernd günstig. Der Krankenstand und die 8 8 Der französische und der englische Gesandte hatten

Das „Reutersche Bureau“ ist zu der Erklärung ermächtigt,

keinerlei Schaden an.

Der Premierminister Asquith teilte dem Hause mit, daß die Regierung eine weitergehende Verwendung von ungelernten, halbgelernten und weiblichen Ar⸗ beitern beschlossen habe, da es notwendig sei, die gelernten Arbeiter für andere Kriegsarbeiten frei zu bekommen. Die Arbeitgeber und die Führer der Gewerkschaften hätten ver⸗ sprochen, die Regierung zu unterstützen. Es würden sofort ent⸗ sprechende Gesetzentwürfe eingebracht werden.

Ittalien. . 1 .

Die Königin von Montenegro und die Prin⸗ zessinnen Xenia und Wera sind vorgestern abend aus Brindisi in Rom eingetroffen und von dort nach Lyon weiter⸗ gereist. Bei ihrer Ankunft in Rom wurden die Königin und die Prinzessinnen vom König Viktor Emanuel und der Königin Helene empfangen.

In Gegenwart des Ministerpräsidenten hielt der Kolo⸗ nialminister Martini vorgestern in Florenz eine Rede, in der er der „Agenzia Stefani“ zufolge in der Hauptsache sagte:

Die Regierung macht kein Hehl aus ihren Verpflichtungen und ihren Absichten und bewahrt ihren unerschütterlichen Glauben an den Sieg. Dieser Glaube beruht auf dem Werie der Armee und der Marine und auf der Mitarbert des Volkes. Dieser Sziaube werd nicht gemindert werden durch unglückliche Episoden, die auf so verschiedenen Fronten unvermeidlich siad. „Die begangenen Fehler werden die Ver⸗ bündeten lehren, in ihrer Tätigkeit mehr Einheit und Eintracht zu zeigen und häufiger mit einander in Verbindung zu treten. Jialien kann nicht alles allein tun. Es darf seine Kräfte nicht zersplittern. Indem es seine Grenzen und seine politische und ökonomische Zukunft schützt, gewährt es der gemeinsamen Sache die beste Unterstützung.

5 Norwegen.

Der König hat gestern das Storting mit einer Thron⸗ rede eröffnet, in der er laut Bericht des „W. T. B.“ unter anderem ausführte:

Das freundschaftliche Verhältnis zu allen befreundeten Mächten wurde während der Verhandlung aufrechterhalten, die Norwegen und die Kriegführenden, jeder zum Schutze seiner Interessen, über die Fragen führte, die der Krieg veranlaßte. Unter Beobachtung strenger Neutralität nach allen Seiten arbeitet Norwegen daran, die Gefahr ab⸗ zuwehren und die Hindernisse für unser Wirischaftsleben zu entfernen oder einzuschränken, sowohl die Hindernisse, die jeder Krieg in unserer Nähe bewirkt, als solche, die sich den Neutralen infolge von Veranstaltungen entgegenstellen, die als nach dem Völkerrecht nicht erlaubt angesehen werden müssen. In diesen Zeiten gewährt es besondere Befriedigung daß gerade 2 1— Arbeit zur Wahrung der

Neutralen die guten Beziehungen zu änen Schweden aufrechterhalten 544 meearhkürlcet eeghʒen Die Thronrede nennt ferner eine Anzahl von der Regie⸗ rung getroffener Veranstaltungen und kündigt eine Vorlage über Maßnahmen gegen die Teuerung sowie eine Vorlage über

zu Land und Wasser an.

Türekni. 1“

durch das im Nachtrag zu dem für das Kriegsministerium be⸗ willigten Budget des laufenden Gebarungsjahres ein außer⸗ ordentlicher Kredit von 10 Millionen Pfund genehmigt wird. In der Begründung wird laut Bericht des „W. T. B.“ erklärt, daß die im letzten Jahre für die Aufgaben des Kriegsetats gewährten außerordentlichen Kredite von 10 Mlllionen Pfund zwar noch nicht vollständig erschöpft seien, aber, da der Krieg noch andauere und es nicht bekannt sei, wie lange er noch dauern werde, es zweckmäßig erschienen sei, noch 10 Millionen Pfund anzusprechen. . Griechenland.

vorgestern mit dem Ministerpräsidenten Skuludis eine lange Unterredung. Amerika.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Washingtor si ) die Anträge auf Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmunition vom Senatsausschuß für auswärtige An⸗ kurz geprüft und einem Unterausschuß überwiesen

en.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 22. Januar. (W. T. B.)

v Westlicher Kriegsschauplatz.

Südöstlich von Ypern zerstörten wir durch eine Mine 8 die feindlichen Gräben in einer Breite von 70 m. Unsere Stellungen zwischen der Mosel und den Vogesen

1“ Oestlicher Kriegsschauplatz.

Balkan⸗Kriegsschauplatz. Nichts Neues.

1 Russischer Kriegsschauplatz. Der Eindruck der großen Verluste, die der Feind am 19.

in den Kämpfen bei Toporoutz und Bojan erlitten hat, zwang ihm gestern eine Kampfpause auf. Es herrschte hier, wie an allen anderen Teilen der Nordostfront von zeit⸗

weiligen Geschützkämpfen abgesehen verhältnismäßig Ruhe.

Ein russisches Flugzeuggeschwader überflog das Gebiet südöst⸗

ich von Brzezany und warf Bomben ab. Diese richteten Italienischer Kriegsschauplatz. Gestern nachmittag standen unsere Stellungen auf dem

Eiyest und den Hängen des Col di Lana zwei Stunden ng un Peutelstein) wurde sehr heftig beschossen.

b

Auch Son Pauses (nördlich 2) wurde sehr heftig An den übrigen Fronten ging die Artillerietätigkeit nicht über das gewöhnliche

unter Trommelfeuer.

Maß hinaus.

Südöstlicher Kriegsschauplatz. Keine besonderen Ereignisse. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.

*

Reklame zu machen. Wir sind aber damit zufrieden, da auft⸗ dienst in den letzten Gefechten gut abgeschnitten hat.“ 8 1

von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

1“

außerordentliche Maßnahmen zur Stärkung der Verteidigung

Die Deputiertenkammer hat ein Gesetz angenommen,

sowie eine Anzahl von Ortschaften hinter unserer Front wurden vom Feinde ergebnislos beschossen.

1