1916 / 19 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

8

se bäufigsten Kleinhandelspreise wichtiger Lebensmittel und Hausbedarfsartikel in Preußen im Dezember 1915.

Nach den Feststellungen des Königlichen Statistischen Landesamts betrugen im Monat Dezember 1915 die häufigsten Kleinhandelspreise

——

8 e. grliter

satz von Weizenmehl

8 8 2

Speisebohnen (weiße) Eßkartoffeln Weizenmehl Roggengraubrot m

Erbsen (gelbe) zum Kochen

Linsen

Weißbrot (Semmeh

[nlandische—

Braun⸗ kohlen⸗ briketts gewöhn⸗ lichen Formats

Zucker (harter) (Hausbrandkohlen

Steinkohlen

Speisesalz Fadennudeln

Hirse

W für 1 Hühnerei

120

130

130 136

500 480 464 440 495 440 523 510 510 460 460 510 400 500 510 510 510 480 480 534 522 510 510 510 490 510 507 510 500 510 500 420 430 420 460 476 506 455 504 440 535 503 510 510 490 510 480 440 460

Königsberg i. Pr. Memel Tilsit 8 9 2 2 Allensteimn .. h . . .. Graudenz.. Eö“ randenburg a. H * a. D.. 11¹”] ö. ʒ . Stralsund. . romberg.. Breslau.. Görliz Liegnitz. Königshütte O. S Gleiwiz.. 120 v ur 130 halle a. Saale. 8 106 1 130 e 96 lensburg.. 110 annover 8 120 ildesheim 110 arburg a. Elbe 110 EE11ö“”“ Osnabrück.. 120 Gnbaen ... 120 Münster.. 126 Bielefeld.. 115 18. 120 ortmund.. 116 Eeen.¹“¹“ 115 ““ 144 be rt a. M. 120 iesbaden.. 140 120 112 116 120 120 120 100

G8LLILIIIIILSAI

110 120 120 11¹0 125 120 120 160 150 106 105 120

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o 2OUoO 0l 0 œ 0 0o -2Io29oIUooU IogoUSooeho

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Saarbrücken .. eeeI1“ ]; 130

Sigmaringen. 400 Wilhelmshaven 130 460 i. Durchschn. lausschließlich V

Wilhelmshaven) Dezem ber1915 122,2 8,8 501,8 51,8 45,2 67,8 November 1915 122,8 8 8,8 495,6 51,6 45,1 67,8 Dezember 1914 99 126,4 9,7 340 1/47,7 40,7 62, 1913 45,0 7 6,6 283,4 37,1 29,0 53,0 1912 45,6 7,6 284,9 37,8 29,9 53,1 1911 47,8 5,2 10,1] 302,5 37,7 30,2 52,9 40,9 42,6 7,2 267,8 36,8 28,5 51,2

1910 372 2 72 1909] 37,% 39,21 422 72 279, 39, 30,2 54,

billliiiSiiItiIHiHiiHiEiIIlI

0+08SSS

38,9 34,7 28,8 29, ¼ 30,2 29,, 31,2

170,5 171,1

180% 165 160 180 170 160 150 145 127 135 105 150 150 160 150 150

132 115 175 130 120 180 200 160 197 . 1 1721 3 98 195 22 160 3 96 100 140 115 96 2 190 134 168 170 140 170 140 210 145 135

130

180 160

180 180 140

170 150 125 12 24 200 160 140 2 24 130 24 160 2 24 200 22 200 145 22 150 22 150 110 2 22 130 2 22 174 120 2 26 125 38 . 140 125 2 27 180 ; 54 20 130 130 28 170 20 140 135 2 28 190 22 145 140 2 28 160 4 22 150 125 2 28 157 24 130 148 114 2 32 kaie 20 160 110 2 28 174 Ie“ 160 100 2 30 190 34 20 200 30 180 34 24 100 160 130 2 27 160 30 24 180 130 29 120 26 80 160 102² 28 170 22 150 158 20 135 360 68 25 120 180 160 32 24

150 160 125 120 200

180 160

1 133,8 162,8 137,4 32,0 27,7 27 137,8 156,8 137,3 31,9 27,5 95,7 136,0 115,8 23, 21, 81,9 105,8 110,2 20,1 21,0 82,0 110,2 21, 81,8 116,8 21,7 9,7 81,e 102,8 19,9 9,4 80,7 93,7 19,9 9,7.

383,0 369,° 330,7 312,8 323,8 307,3 2582,0 257,4

61,6 23,0 126,2 62,0 23,0 128,0 53,2 22,5 66, 50,4 20,7 48,8 51,2 20,7 448 63,8 20,8 44,0 50,¼ 20,8 43,7 52,1¹ 20,7 42, 6

78, 48, 51,1 47,8 46% 50,9

10 90902 S

““

8 Beim Mehl, und Brot handelt es sich allgemein um die vorgeschriebene Mischung. Wo einzelne Preise im Vergleich mit denen anderer Berichtsorte besonders niedrig erscheinen oder gegen den Vormonat auffallend zurückgegangen sind, handelt es sich in der Regel um

Preise für Waren, die von der Stadt eingekauft und den Händlern zum Verkauf an die Einwohner zu festgesetzten Preisen überlassen worden sind. 8 *) Die bisherigen hohen Preise bezogen sich nach Mitteilung des Magistrats auf sogen. Stuten.

Verkehrswesen. 8

Die Annahme von Privatfeldpostpaketen für die öster⸗ reichitsch ungarischen Feldpostämter 16, 34, 45, 46, 49, 95, 170, 190, 211, 233, 308 und 317 ist, wie „W. T. B.“ meldet, ein⸗ gestellt worden. Infolgedessen dürfen bei den deutschen Postanstalten Pakete für österreichisch ungarische Heerekangehörige, die diesen Feld⸗ postämtern zugeteilt sind, bis auf weiteres nicht angenommen werden.

Privatpakete nach der Stadt Trient sind jetzt allgemein zugelassen. Schriftliche Mitteilungen in den Patketen und auf den Paketkarten sind verboten. .

Der Postpaketverkehr mit Griechenland

ist bis auf weiteres eingestellt worden.

Heft 12 vom Jabrgang 1915 der „Zeitschrift für Klein⸗ bahnen“, herausgegeben im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten, zugleich Organ des Vereins deutscher Straßenbahn⸗ und Kleinbahnverwaltungen (Verlag von Julius Springer, Berlin), er⸗ schien mit folgendem Inhalt: Die schweizerischen Kleinbahnen im Jahre 1913; Statistik der schmalspurigen Eisenbahnen für das Betriebsjahr 1912/1913, nach amtluchen Angaben bearbeitet von Oberingenieur F. Zeula in Melnik, Böhmen (Schluß). Gesetz⸗ gebung: Preußen: Erlaß des Königl. Staateministeriums vom 4. No⸗ pember 1915, betr. Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗ verfahrens beim Bau der Erweiterung der Privatanschluß⸗ bahn für die 73 der Farbwerke vormals Meister, Lucius und Brüning in Höchst (Main). Rechtsprechung: Erkenutnis des Reichsgerichts, VI. Zivilsenats, vom 4. Oktober 1915, betr. Haftung der Gemeinde für die sichere Befahrbarkeit der öffentlichen Straßen. Kleine Mitteilungen: Neuere Pläne, Vorarbeiten, Genehmigungen, Betriebseröffnungen und Betriebsänderungen von Kleinbahnen; Die Pariser Stadt⸗ und Untergrundbahn; Stattstik der Straßenbahnen und elektrischen Bahnen in den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Stande von 1912. Bücherschau, Zeit⸗ schriftenschau. Mitteilungen des Vereins deutscher Straßenbahn⸗ und Kleinbahnverwaltungen: Straßen⸗ und Kleinbahnberufsgenossen⸗ schaft; Niederschrift über die XV. Vereinsversammlung des Vereins deutscher Straßenbahn⸗ und Kleinbahnverwaltungen am 2. Oktober 1915 zu Leipzig; Bericht des Vorstandes und der Ausschüsse an die XV. Vereinsversammlung über die geschäftliche Tätigkeit des Ver⸗ eins in den Jahren 1914 und 1915; Mitteilungen über elastischen Oberbau und kurze Erörterung der Schwingungstheorie der Schiene (vom Könialichen Baurat Mever, mit 6 Abbildungen); Mitteilungen über die Verbundschlene nach Patent Melaun (von Direktor Otto, mit 8 Abbilbungen); Maßnahmen für regelrechte Schulung des

8*

Publikums und anderes zur Vermeidung von Straßenbahnunfällen, Bericht des Direktors Stahl (mit 3 Abdildungen); Abrechnung für das Kalenderjahr 1913; Abrechnung für das Kalenderjahr 1914; Wirtschaftsplan für 1916 und 1917; Patentbericht (mit 5 Abbil⸗ dungen); Auszüge aus Geschäftsberichten. Statistik der deutschen

Kleinbahnen für den Monat Oktober 1915. Sachregister. Jlteln in einer anderen ausländischen oder in Markwährung,!

Handel und Gewerbe. u““

[(Aus den im Reichsamt des gestellten „Nachrichten für andel, und Landwirtschaft“.)

Schweden. 1

Ausfuhrverbote. Durch Königliche Kundmachung ist vom 13. Januar 1916 ab die Ausfuhr nachstehender Waren verboten worden: Eingedickte Milch; —2 aus Zichorienwurzeln; Schuh⸗ waren aus Kautschuk; Scheuer⸗ und Poliermittel, fest, in Pulverform oder flüssia, bergestellt aus Seife, Fett oder Oel mit Zusatz von anderen Stoffen. (Stockholms Dagblad.)

Staatliche Kontrolle der Aus fuhr von Schiffen. Die Regierung hat dem Kommerzkollegium den Auftrag erteilt, Anzeige zu erstatten, wenn eine Austragung von Schiffen aus dem Schiffsregister in Frage kommt, und die Entscheidung der Re⸗ gierung abzuwarten, ob der Austragung Hindernisse entgegenstehen oder nicht. Der Beschluß ist gefaßt worden, nachbdem vom Kommerz⸗ kollegium Ermittlungen über die Schiffsausfuhr angestellt waren und ein Bericht über die Ergebnisse auf der Grundlage dieser Ermitt⸗ ar Regierung vorgelegt worden ist. (Nach Stockholms

agblad.

Industrie

Norwegen.

Beschränkung der Befreiung kleiner Postsendungen von den Ausfuhrverboten. Ein Rundschreiben des Finanz⸗ und Zolldevartements an die Zollkammern vom 21. Dezember 1915 lautet: Unter Bezugnahme auf die Rundschreiben an die Zoll⸗ kammern vom 8. Februar und 15. Dezember 1915 *) wird hierdurch mitgeteilt, daß das Departement des Aeußern bestimmt hat, daß die in diesen Rundschreiben erwähnten kleineren Sendungen mit Waren, deren Ausfuhr nach einem Erlasse des genannten Departements ver⸗ boten ist, künftig nur mit besonderer Genehmigung durch die Paketpost nach dem Ausland gesandt werden dürfen.

Auslegung eines Ausfuhrverbots. Ein Rundschreiben des Finanz⸗ und Zolldepartements an die Zollkammern vom 21. De⸗ zember 1915 lautet:

Uater Bezugnahme auf das Rundschreiben an die Zollkammern vom 22. November 1915, betreffend die Ausfuhr von gesalzenen

XXAXA4“

nnern zusammen⸗

Herhnden, wird hierdurch mitgeteilt, daß das Lan w rtschaftsdeaen

bestimmt hat, daß bei der Ausfuhr der als „Musse“ begas Heringe keine Abgabe zu fordern ist, da diese in derselben Beß Breitlinge, die abgabefrei sind, verwendet werden.

Zur Neuregelung des Devisenhandels,

die in den vorgestern veröffentlichten Bekanntmachungen ice Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln enthalten ist, nin; „W T. B.“ mitgeteilt:

Die des Krieges steht mit d und mit der Stärke unserer finanziellen Lage außer Zusammenhange. Sie beruht vielmehr wesentlich durch den Kriegszustand verursachten für Deutschland besond baren Aenderungen und Erschwerungen des internationalen Zäaa ausgleichs. Unsere Ausfuhr hat eine außerordentlic einträchtigung erfahren, und die Einfuhr erweist verhältnismäßig starkem Umfange als notwendig. N. winnbringende Seetransportgeschäft ist fast ganz forigefal unsere Auslandsforderungen und Guthaben sind zurzeit großen Teil nicht einziehbar. Ferner haben, geleitet von dem Besß schon während des Krieges die nötigen Rohstoffe für die 9. Friedensschluß bereitzustellen, der deutsche Handel und die deutsche

dem innern Wert unserer

umfangreiche Anschaffungen im Auslande gemacht; die meistens sonte

wendige Bereitstellung der zu ihrer Bezahlung erforderliche werte konnte auf den deutschen Markkurs nicht ohne Einfluß! Dazu kam die Nachfrage nach Auslandswerten durch die spekulation im Devisenhandel und durch die Arbitrage, deren sie besondere auch feindliche Länder bedienten, um Deutschlands guthaben für ihre eigenen Interessen nutzbar zu machen. T wicklung der Verhältnisse auf dem Devisenmarkte mußte d sorgung des legitimen Einfuhrhandels mit ausländischen Zi mitteln erschweren. So kam es, daß die Importeure,

Bestreben ihren Bedarf an solchen Werten unbedingt zu dece

Gesuche um ausländische Zahlungsmittel bei ihrer Bankpvertz mit erhöhten Beträgen oder gleichzeitig an verschiedenen Stl brachten; eine weiterne ganz ungerechtfertigte Preissteigerung n Folge der künstlich gesteigerten Nachfrage.

Eine Besserung rung der Ausfuhr, insbesondere durch Abstoßung der im e Besitz befindlichen fremden Wertpapiere, durch Verminderm Einfuhr, insbesondere der Luxuseinfuhr, und durch Einschränkeg Rohstoffversorgung für den Friedensfall anzustreben. Daneben müssen Maßnahmen getroffen werden, die die nachteilige kungen der Spekulation und der Arbitrage auf die Devisenkun Möglichkeit ausschalten. In dieser Hinsicht läßt sich nur duß shff Konzentration und Kontrolle des Devisenhandels schaffen.

Die Zusammenfassung des gesamten Devisenhandels i Reichs bank, wie solche in worden ist, erscheint nicht ratsam, weil, ganz abgesehen von da zu übrrwindenden geschäftstechnischen Schwierigkeiten, ein daer

Monopol das freie Spiel der Kräfte gänzlich ausschalten und

für die deutsche Bankwelt den Anreiz, durch Beschaffung von oder in anderer Weise selbst Guthaben berzustellen, absch würde. Es empfiehlt sich vielmehr, den gesamten Devisenha die Hände der Reichsbank und einer beschränkten Anzahl ersten verständiger und vertrauenswürdiger Firmen zu legen, die Bezug auf die Ausführung der Geschäfte im öffentlichen . bestimmten Einschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen bh

Die rechtlichen Grundlagen für eine derarrige Regeln Devisenhandels sind durch die Bundesratsverordnung vom M. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln geschaffen,

Der § 1 Absatz 1 der Verordnung bestimmt, daß aubl Geldsorten und Nosen sowie Auszahlungen, Schecks und kun Wechsel auf das Ausland im Betriebe eines Handelzm nur bei den vom Reichskanzler bestimmten Firmen gekauft, umgetauscht oder darlehnsweise erworha nur an sie verkauf!, verpfändet oder darlehnsweise de werden dürfen. Von dieser Beschränkung wird be weise auch der Ankauf ausländischer Zahlungemüttel betroffen, Auslande gegen Veräußerung deutscher Markguthaben erfolgt

die Worte „darlehnsweise erworben“ und „darlehnsweise bei

wird die entgeltliche oder unentgeltliche Leihe von bereits vorc ausländischen Zahlungsmitteln jeder Art in den Krets derjeng schäfte einbezogen, die nur mit den vom Reichskanzler bestimmten!. und Firmen abgeschlossen werden dürfen. Der kurzfristige We den ausländischen Geldsorten, Noten, Auszahlungen und Schech gestellt, weil er, obwohl ein Kredispepier, doch tatfächlich in nationalen Verkehr als Zahlungsmittel Verwendung find

Vornahme von Kreditoperationen kredite gegen Verpfändung von Effekten, Wechsel auf d

Stellung von Burgschaften und dergl.) zur Schaffung vers

haben im Auslande wird durch den Absatz 1 nicht ves Ebenso will die Verordnung die Schaffung von Gutze

Auslande durch Ausfuhr von Waren oder von Wertpapt

keiner Weise beschränken. Dagegen ist die Verfügung üle haben im Auslande zum Zweck des Erwerbs von Zahlungh oder Guthaben in inländischer oder einer anderen autsch Wäbrung als derjenigen, auf die das Guthaben lautet, ing des § 1 einer Regelung dahin unterzogen, daß auch diese nur bei den vom Reichskanzler bestimmten Personen und Fn⸗ folgen darf. Hierunter fällt z. B. die Verfügung über Gutt ausländischer Währung zum Zwecke des Erwerbs von Zahln

wandlung eines Guthabeng im Auslande in ein auf eine Währung lautendes Guthaben und die Verfügung über Malkg Plätzen zur Gewinnung von aubländischen 3. mitteln.

Aus den Worten „im Betriebe eines „Handelsgewerg Absatz 1 und 2 des § 1 folgt, daß der sich naturg engen Grenzen haltende und eine Regelung nicht be Verkehr zwischen Privatleuten von der Verordnung nichtt wird, daß aber andererseits nicht nur n Banken und Bankiers, sondern auch die Devisengeschtt übrigen Geschäftsleute unter die Bestimmungen der V fallen. Gleichgültig ist dabei, ob das Geschäft lediglich m oder zwischen In⸗ und Ausland abgeschlossen wird. Zur W von Umgehungen ist in den Strafbestimmungen ferner ncß daß ein Peutscher auch dann zur strafrechtlichen Verantmet zogen werden kann, wenn er im Auslande eine Zuwiden gegen die Vorschristen des § 1 innerhalb eines inländise schäftsbetriebes begeht. Da es geboten erscheint, in ziehungen der Ausfuhr⸗ und ghab sanen zu ihren verbindungen möglichst wensg einzugreifen, können die mit den vom Reichskanzler bestimmten Persong Firmen, wie der Absatz 3 des § 1 vorsieht, auch durch Komn vermittelt werden. Dabei war jedoch der Selbsteintritt d missionärs auszuschließen, um jeder spekulativen Ausnützung schäfts durch den Kommlssionär die bei einer Zurückhaltung sammlung der Zahlungsmittel möglich wäre, vorzubeugte Absatz 4 des § 1 erläutert den Begriff des kurzfristigen We. Anscheuß an die Handelsgewohnheiten

Die in § 3 vorgesehene Auskunfs⸗ und Beweitpflicht

wirksame Kontrolle über die einzelnen Geschäfte gewährleists solche Kontrolle ist notwendig, um die erwähnten Miß Devisenhanbel zu beseitigen. Durch den § 4 wird der Reiche bestimmender Einfluß auf die ficstsetino der Devisenkurse ei Der § 6 enthält Strafvorschriften für Zuwiderhandlungen

Bestimmungen in § 1 und bedroht seiner denjeanigen mit G. zum Zwecke des Erwerbs von Devisen über den Inhalt un des Geschäfts unrichtige Angaben macht oder nach Vorna

Die Verordnung tritt am 28. Januar d. J. in Kraft.

Eatwicklung der auswärtigen Wechselkurse seit al

der Zahlungsbilanz ist durch tunlichste —.

der Oeffentlichkeit mehrfach vorgssthe

Persona

(Personalkredite, Sche

Le.e⸗ 88 des Verkehrs in Rechnung tregen zu können, ist dem Reichskanzler in § 5 die Er⸗ mächtigung ereilt, Ausnaymen von den , n der S4. zuzulassen. Von dieser Befugnis hat der Reichskanzler zugunsten des E1 re nach den unter deutscher Ver⸗ waltung stehenden Gebieten Belgiens un d st⸗ 3 8 Gehra b gene 95 9 d Rußlands und des Post e zum Devisenbandel zugelassenen Firmen außer sind bereits in der Denbesrahcbersshuacs p. 22. d. Müenderate vüen

Die Zulassung zum Devizenhandel ist jedoch nicht bedingungslos erfolgt, vielmehr von der Uebernahme weitgehender Verpflichtungen abhängig gemacht. Die Innehaltung der dieserhalb getroffenen Ab⸗ machungen wird dauernd von der Reichsbank kontrolltert, die sich auch das Recht vorbehalten hat, die Bestimmungen, wenn es der Verkehr erfordert, abzuändern. In der Hauvptsache wurde folgendes vereinbart: Devisen⸗Differenzgeschäfte jeder Art sollen ausgeschlossen bleiben. Es dürfen weder nach dem Inlande noch nach dem Auslande Devisen

e Befriedigung der Nachfrage des Auslandes na soll möglichst auf alle Fälle beschränkt werden, wo vnach 12* schäft neue Auslandsgutbhaben entstehen, die dann der deutschen Waren⸗ einfuhr nutzbar gemacht werden können.

Devisen dürfen ohne Zustimmung der Reichsbank nur abgegeben werden, wenn sie zur Bezahlung eingeführter oder binnen einer gewissen Frist einzuführender, für den Inlandsbedarf unumgäng⸗ lich nötiger Waren dienen. Der Reichsbank soll es vorbehalten bleiben, bestimmte Waren zu bezeichnen, für deren Bezahlung Devisen nicht abgegeben werden dürfen. Der Besteller hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, welche Waren nach Art und Menge mit der Auslandsvaluta bezahlt werden sollen, und daß es sich um Waren handelt, die entweder schon eingeführt sind oder binnen einer gewissen Frist eingeführt werden sollen. Die Reichsbank hat das Recht, die betreffenden Belege (Fakturen, Fracht⸗ briefe usw.) zwecks Prüfung nachträglich einzufordern. Auf diese Weise soll die Verwertung der Devisenbestände für wirtschaftlich not⸗ wendige Z vecke sichergestellt werden. Die Festsetzung der Devisen⸗ kurse erfolgt in Berlin.

Die Reichebank und die in Berlin zugelassenen Banken ver⸗ sammeln sich wochentäglich an der Börse, 29 unter Mitwirkung der vereidigten Makter in Gegenwart des Börsenkommissars mit Zu⸗ stimmung der Reichsbank der Kurs für Devisen festgesetzt wird. In Frankfurt a. M. und Hamburg finden Kursnotierungen nicht statt,vielmehr sind für diese Plätze die Berliner Notierungen maßgebend. Zunächst werden nur telegraphische Auszahlungen notiert, und zwar voreist für New York, Holland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Schweiz, Oesterreich, Rumänien und Bulgarien. Die Provinzbanken und Provinzbankiers, die als Kommissionäre am Devisenhandel hetelligt sind, erhalten Abrechnungen zu den amtlich notierten Kursen unter Berechnung von ¼ % Provision einschließlich Maklergebühr; die in Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg ansässigen, nicht zu den zugelassenen Banken gehörenden Banken und Baukiers erhalten Nettoabrechnung. Die Nichtbankier⸗ kundschaft empfängt allgemein, also gleichgültig, ob sie mit einer der zugelassenen Banken oder mit einer anderen Bank (ihrer gewohnten Geschäftsverbindung) arbeltet, Abrechnung zu den amtlich notierten Ku sen maklergebührenfrei, jedoch unter Belastung der für solche Geschäfte bisher berechneten Provision, mindestens aber 1 % von edem Geschaift. Auf diese Weise ist eine geschäftliche Ausnützung des den bevorrechtigten Banken ertellten Prwilegs zum Schaden der übrigen Banken und Bankiers von vornherein ausgeschlossen.

Es läßt sich nicht verkennen, daß die am 28. d. M. in Wirk⸗ samkeit tretende Neuordnung des Devisenhandels in das bisherige Devisengeschäft und damit in das geschäftliche Leben überbaupt tief eingreift. Ohne einen solchen Eingriff ist jedoch das Ziel, das ge⸗ sammte Devisengeschäft unter Ausschaltung der Spekulatton lediglich den wirtschaftlichen Bedürfnissen unseres Vaterlandes dienstbar zu machen, nicht zu erreichen. Daß es sich auf demn ein⸗ geschlagenen Wege erreichen läßt, steht zu hoffen. Dafür dürfte die Entwicklung der Berliner Devisenkurse in den letzten vierzehn Tagen sprechen. Bis zum 7. des Monats stiegen die Kurse sprunghaft. Am 7. hatte sich das Gerücht verbreitet, daß Maßnahmen zur Regelung des Devisenhandeis getroffen werden würden. Alsbald schlug die Kursbewegung um. Die Kurse sanken eben so sprunghaft, wie sie vorher gestiegen waren, und in der Zeit vom 7. bis zum 14. verlor beispleleweise die Devise Holland nicht weniger als 18, die Devise Schweden nicht weniger als 11 und die Devise New York nicht weaiger als 20 Punkte. Ein solches plötzliches Sinken, und zwar fast aller wichtigen Devisenkurse, wäre nicht möglich gewesen wenn nicht die vorhergehende Kurssteigerung wesentlich auf spekula

weitestem Umfange

tiven Tendenzen beruht hätte. Die Spekulanten fürchteten eben, von den bevorstehenden Maßnahmen getroffen zu werden, und suchten des⸗ halb ihre Hausseengagements nach Moöglichkeit zu lösen.

In Verbindung mit der Neuregelung ist die Veröffentlichung der Devlsenkurse in Aussicht genommen. Sie erscheint zweckmäßtg, um der Geschäftswelt die Kontrolle der berechneten Kurse zu ermöglichen, und erscheint unbedenklich, da durch die Neuregelung alle Garantien für eine ordnungsmäßige, gerechte und den Verhältnissen entsprechende Kursfeststellung gegeben sind.

Bmudapest, 22. Januar. (W. T. B.) In der außerordent⸗ lichen Generalversammlung der Ungarischen Allgemeinen Maschinenfabrik Gesellschaft wurde im Zusammenhange mit der Aufnahme der Flugzeugfabrikation die Erhöhung des Aktien⸗ kapitals von 3 auf 5 Millionen Kronen beschlossen. Die Gesellschaft hat mit der Firma „Fokker Aeroplanbau, G. m. b. H.“ in Schwerin betreffs der Fabrikation der Flugzeuge des Systems Fokker und wegen Uebernahme eines größeren Postens der neu ausgegebenen Aktien ein Abkommen getroffen. Direktor Fokker wurde in die Direktion der Ungarischen Allgemeinen Maschinengesellschaft gewählt. Die Durch⸗ führung der Kapitalserhöhung ist durch ein unter der Leitung der Ungarischen Allgemeinen Kreditbank stehendes Syndikat gesichert.

Brüssel, 23. Januar. (W. T. B.) Ausweis des Noten⸗ departements der Société Générale de Belgique vom 20. Januar (in Klammern vom 13. Januar): Aktiva. Metallbestand und deutsches Geld 165 830 928 (166 367 527) Fr., Guthaben im Auslande 12 671 956 (10 631 615) Fr, Darlehne gegen Guthaben im Auslande 46 677 606 (44 967 947) Fr., Darlehne gegen Schatzscheine ausländischer Staaten 1 360 000 (1 360 000) Fr., Dar⸗ lehne gegen Schatzscheine der belgischen Provinzen (gemäß Artikel 6 Ziffer 7 der Vorschriften) 480 000 000 (480 000 000) Fr., Wechsel und Schecks auf belgische Plätze 49 478 708 (56 255 060) Fr., Dar⸗ lehne gegen inländische Wertpapiere 4 671 161 (4 692 578) Fr., sonstige Aktiven 8 256 152 (7 117 168) Fr., zusammen 768 946 511 (771 391 895) Fr. Passiva. Betrag der umlaufenden Noten 604 493 105 (603 954 399) Fr., Giroguthaben 155 005 889 (158 250 713) Fr., sonstige Passiven 9 447 517 (9 186 783) Fr., zusammen 768 946 511 (771 391 895) Fr.

St. Petersburg, 21. Januar. (W. T. B.) Bankausweis In Millionen Rubel. Aktiva: Bestand an Gold 1616,4 (1613,0 Vor⸗ woche), Gold im Ausland 742,7 (648,1), Silber und Scheidemünzen 40,7 (39,3), Wechsel 382,9 (384,9), kurzfristige Schatzscheine 3198,8 (3231,5), Vorschuüsse, sichergestellt durch Wertpapiere 588,3 (632,1), Vorschüsse, sichergestellt durch Waren 110,7 (111,8), Vorschüsse an Anstalten des kleinen Kredits 73,3 (74,5), Vorschüsse an Landwirte 22,5 (22,5), Vorschüsse an Industrielle 10,1 (10,5), Guthaben bei den Filitalen der Bank 252,2 (301,6). Passiva: Betrag der um⸗ laufenden Noten 5603,5 (5622,0), Bankkapital 55,0 (55,0), Einlagen 23,5 (23,0), laufende Rechnung des Staatsschatzes 206,7 (271,1), laufende Rechnung der Privaten 960,3 (925,4).

New York, 21. Januar. (W. T. B.) In der vergangenen Woche wurden 4 616 000 Dollar Gold und 101 000 Dollar Silber eingeführt; ausgeführt wurden 1 000 000 Dollar Gold und 838 000 Dollar Silber.

Kursberichte von auswärtigen Fondsmärkten.

London, 22. Januar. (W. T. B.) 2 ½ % Englische Consols 59 ⅛, 5 % Argentinier von 1886 96 ½, 4 % Brasilianer von 1889 —,—, 4 % Japaner von 1899 67 ¼, 3 % Portugiesen —,—, 5 % Russen von 1906 84 ½, 4 ½ % Russen von 1909 —,—, Baltimore and Ohio 98 ¼, Canadian Pacific —,—, Erie 41 ⅜, National Railways of Mexiko —,—, Pennsylvania 60 ¾, Southern Pacific 106, Union Pacific 1498, United States Steel Corporation 87 ¾, Anaconda Copper 18 ⅜, Rio Tinto 57 ¾, Chartered 10/, De Beers def. 10, Golbfields 1 ½, Randmines 4 ½. Pripatdiskont 5 ⁄16, Silber 27 ⁄11.. Bankausgang

141 000 Pfd. Sterl.

Paris, 22. Januar. (W. T. B.) 5 % Französische Anleihe 88,55, 3 % Französische Rente 62,00, 4 % Span. äußere Anleibe 88,00, 5 % Russen 1906 81,50, 3 % Russen von 1896 —,—, 4 % Türken —,—, Suezkanal —,—, Rio Tinto 1590.

Amsterdam, 22. Januar. (W. T. B.) Still. Scheck auf Berlin 41,75, Scheck auf London 10,80, Scheck auf Paris 38,52 ½, Scheck auf Wien 28,05. 5 % Niederländische Staatsanleihe 101 ¼, Obl. 3 % Niederl. W. S. 66 ¾, Königl. Niederländ. Petroleum 505 ½⁴, Holland⸗Amerika⸗Linie 364, Niederländisch⸗Indische Handelsbank —,—, Atchison, Topeka u. Santa F6 101, Rock Island ¾, Southern Pacific —,—, Southern Railway 21, Unton Pactfic 128 ¾, Anaconda 166, United States Steel Corp. 78 ¾, Französisch englische Anleihe 88 ½.

298 mEn

2

New York, 22. Januar. (W. T. B.) (Schluß.) Die Börse eröffnete im allgemeinen mit höheren Kursen, aber wesentliche Besse⸗ rungen ergaben sich nur für eine kleine Gruppe von Spezialwerten. Steels lagen schwächer. Im weiteren Verlaufe wurde die Haltug träge, und die Kurse bröckelten ab. Stärker rückgängig waren New York Centrals, da Gerüchte im Umlauf waren, nach denen die vor.,. aussichtliche Heraufsetzung der Dividende Zweifeln begegnete. Auch andere Eisenbahnaktien erfuhren, wenn auch nur mäßige, Kurs⸗ abschläge. Kupferwerte wurden durch die slarke Nachfrage am Kupfer⸗ markte begünstigt. Der Schluß gestaltete sich unregelmäßig. Aktien wurden 180 000 Stück umgesetzt. Tendenz für Geld: Nominell. Geld auf 24 Stunden Durchschn.⸗Zinsrate nom Geld auf 24 Stunden letztes Darlehen nom., (60 Tage) 4,71,50, Cable Transfers 4,76,85, Wechsel auf P auf Sicht 5,86,00, Wechsel auf Berlln auf Sicht 74 ¼, Silbe Bullion 57 ½, 3 % Northern Pacifie Bonds —,—, 4 % Ver. Staat. Bonds 1925 —,—, Atchison, Toveka u. Santa 106 ⅜, Baltimore and Ohio 94 ½, Canadian Pacific 174 ⅛⅝, Chesapeake u. Ohio 64, Chicago, Milwaukee u. St. Paul 99, Denver u. Rio Grande 13, Illinois

Norfolk u. Western 119 ½, Pennsplvania 58 ½, Reading 81 ⅛, Southern Pacific 101, Union Pacific 136 8, Anaconda Copper Mining 87 ¾, United States Steel Corporation 84, do. pref. 1178⅛.

MRiio de Janeiro, 20. Januar. (W. T. B.) Feiertag.

Kursberichte von auswärtigen Warenmärkten. 1

London, 21. Januar. (W. T. B.) Kupfer prompt 89.

London, 22. Januar. (W. T. B.) Wollauktion. Die Tendenz an der heutigen Auktion war stramm, bei lebhaftem Ge schäft. Beste Wollsorten tendierten zugunsten der Verkäufer. An geboten 8285 Ballen, zurückgezogen 300 Ballen.

London, 17. Januar. (Mark Lane.) (W. T. B.) Ankünfte«: Weizen 6383 Ors, Mehl 22 993 Sack, Mais 1540 Qrs., Gerste 1474 Qrs., Hafer 11 272 Orxs. Emfuhren: Weizen 152 847 Qrs Mehl 23 030 Sack, Mais 77 345 Qrs., Gerste 13 310 Qrs., Hafe 144 157 Ors.

Liverpool, 21. Januar. (W. T. B.) Baumwolle. Umsa 6000 Ballen, Einfuhr 1700 Ballen, davon 1500 Ballen ameri⸗ kanische Baumwolle. Für März⸗April 7,89, für Mai⸗Juni 7,81. Livyverpool, 22. Januar. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz⸗ 5000 Ballen, Einfuhr 13 000 Ballen, davon 10 600 Ballen amer kanische Baumwolle. Für März⸗April 7,93, für Mat⸗Juni 7,85. Amerikanische und Brasilianische 12 Punkte, Aegyptische und Indische 10 Punkte höher. 8

Liverpool, 15. Januar. (W. T. B.) Baumwolle. (Offizielle Notierungen.) American ordinary 7,06, do. goo ordinary 7,36, do. fully good ordinary 7,54, do. low middling 7,72, do fully low middling 7,92, do. middling 8,12, do. fully middlin 8,30, do. good middling 8,45, do. fully good middling 8,60, 8 middling fair 8,96, Pernam fair 8,90, do. good fair 9,40, Ceara fair 8,85, do. good fair 9,35, Egyptian brown fair 10,20, do. brown good fatr 10,90, do. brown fully good fair 11,15, do. brown good 11,65, M. G. Broach good 7,50, do. fine 7,80, Domra good 6,30, do. full good 6,45, do. fine 6,60, Bengal good 5,80, do. fine 6,10, Madras Tinnivelly good 7,92.

Liverpool, 15. Januar. (W. T. bericht. Wochenumsatz 49 920, do.

„wolle 36 390. Gesamte Ausfuhr 2288, do. Einfuhr 102 744, do. do. von amerikanischer Baumwolle 72 647. Gesamter Vorrat 829 480, do. do. von amerikanischer Baumwolle 547 380, do. do. von ägyptischer

Baumwolle 156 130. (W. T. B.) Roheisen für Kass 1

Glasgow, 21. Januar. 80 fh. 6 d.

New York, 22. Januar. (W. T. B.) (Schluß.) Baumwolle loko middling 12,35, do. für Januar 12,19, do. für März 12,33,

do. für April 12,43, New Orleans do. loko middling 12,1 Petroleum Refined (in Cases) 11,25, do. Stand white in New York 8,90, do. in Tanks 5,00, do. Credit Balances at Oil City 2,1 Schmalz prime Western 10,55, do. Rohe & Brothers 11,60, Zucker Zentrifugal 4,64 4,77, Weizen für Mai 140 ¼, do. für Juli —,—, do. hard Winter Nr. 2 146, Mehl Spring⸗Wveat clears (neu) 5,85, Getreidefracht nach Liverpool 21, Kaffee Rio Nr. 7 loko 7 ⅞⅛, do. für Januar —,—, für März 7,02, für Mai 7,08, Kupfer Standard loko —,—, Zinn 41,50.

New York, 21. Januar. (W. T. B.) Baumwoll⸗Wochen bericht. Zufuhren in allen Unionshäfen 155 000 Ballen, Ausfuh nach Großbritannien 50 000 Ballen, Ausfuhr nach dem Kontinen

22 000 Ballen, Vorräte im Innern 1 305 000 Ballen.

—————————

. Untersuchungssachen. .Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen u. dergl. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

.Verlosung ꝛc. von Wertpapieren. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.

Offentlicher Anzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5gespaltenen Einheitszeile 30 ₰.

——

Erwerbs⸗ und Wehs sa⸗ enossenschaften Niederlassung ꝛc. von echtaanme 1 Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ zc. Versicherung. Bankausweise. 11“ Verschiedene Bekanntmachungen⸗

Sco 9o Ie

Central 107, Louisville u. Nashville 126 ½, New York Central 109 ½„,ü

der Devisenha

Geschäfts die in H 3 vorgesehene Auskunftspflicht nicht erfül

ezak) erlassene Steckbrief Nr. 280 Stück Nr. 53647 Jahrgang 1915 ist erledigt. Stettin, den 19. Januar 1916. Kriegsgericht des Kriegezustandes.

gEI97

[65577] Steckbriefserledigung und Aufhebung der Fahnenfluchtserklärung und Beschlagnahmeverfügung. Der gegen den Musketter Karl Friedrich

1) Untersuchungssachen.

[65571] Steckbrief.

Gegen die unten Beschriebenen, welche flüchtig sind, ist die Untersuchungshaft wegen unerlaubter Entfernung (Vergehen gegen § 9b des Gesetzes wom 4. Junt 1851), begangen in Alidamerow, Kreis Saatzig i. Pomm., am 7. November 1915, am 11. Januar 1916 verhängt. Es wird ersucht, dieselben zu verhaften und in das Wilhelm Gierdz vom 1. Ersatz⸗Batl. nächste Gerichtsgefängnis abzuliefern sowie Inf.⸗Megts. 140 wegen unerlaubter Ent⸗ zu den hiesigen Akten I1 E. R. 1341/15 fernung unter dem 15. Juni 1915 erlassene sofort Muteilung zu machen. Steckbrief ist erledigt. Auch die Fahnen⸗

Personbeschreibung: fluchtserklärung und Beschlagnahmever⸗

I. Famillenname: Radwanski, Vor⸗ fügung vom 20. 8. 15 wird aufgehoben. name: Anton, Stand und Gewerbe: Vromberg, den 21. Januar 1916. e anscheinendes ö vesbe Gericht der Landwehrinspektion. augs Balusz, Russ. Polen, letzter Aufent⸗65 SeeW Fggssxp-Se. e halt: Altdamerow, Halas Saatzig, jetziger 8889 12, eser. ereren Snn- 8 Aufenthalt: unbekannt, Größe; groß, In der Untersuchungsfache gegen den Haare: dunkel, Gesicht: oval, Augen: g 5 8 i braun 1 Musketer Frconhe. 8

I1. Familiennam: Podlewoki. Vor⸗ derer ureorp dschoren am 2. 9 1826 name: Jan, Stand und Gewerbe: 8e8 Hottine en Kr. Säckingen (Württem⸗ Schnitter, anscheinendes Alter: 19 Jahre, berg) -, Fahnenflucht oe aas hes aus Menka, Kreis Sieradz, Russ. Polen, 8 68 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs letzter Aufenthalt: Altdamerow, Kreis sowie der 88 356, 360 der Militärstraf⸗ Ses bic. jetiger Aufenthalt: unbekannt, gerichtsordnung der Beschuldigte hierdurch ebe. mittel, Haare: dunkel, Gesicht: für fahnenflüchtig erklärt und sein im oval, Augen: blau. Deutschen Reiche befindliches Vermögen

Stettin, den 11. Januar 1916. mit Beschlag belegt.

Kriegkgericht des Kriegezustandes. Bitsch, den 6. Januar 1916. [65573] Gericht der stellv. 59. Inf.⸗Brigade.

Der gegen den russ.⸗poln. Schnitter Der Gerichtsherr: Schoen, Thomas Dusz, 42 Jahre alt, erlassene Frhr. v. Steinecker, Kriegsgericht S vom 25. Juni 1915 Nr. 157] Generalleutnant.

ück Nr. 24458 wird erneuert. 595901 Fnüuc⸗htserklärung

Stettin, den 18. Januar 1916. Srviern nesbenv A

Kriegsgericht des Kriegszustandes. In der Uatersuchungssache gegen [65572] 1) den Musketier Josef Bailly der

Der unter dem 13. November 1915 1. Genesenenkompagnie I. Ersatzbatl. J.⸗

gegen die Schnitterin Josefa Wojcie⸗ R. 97, geb. am 15. 5. 92 in Niederhof

chowska (auch fälschlich Marianna Rotaj⸗ bei Saarburg, 8 8 .

2) den Reservisten Edmund Felizian Bernard der 1. Sv I. Ersatzbatl. J.⸗R. 97, geb. am 27. 3. 89. in Foulerey b. Saarburg,

3) den Reservisten August Masson der 1. Genesenenkompagnie 1. Ersatzbatl. J.⸗ R. 97, geb. am 28. 9. 88 zu Qutrin bei Saarburg,

wegen Fahnenflucht, werden auf Grund der §§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356, 360 der Militärstraf⸗ gerichtsordnung die Beschuldigten hier⸗ durch für fahnenflüchtig erklärt und wird ihr im Deutschen Reiche befindliches Ver⸗ mögen mit Beschlag belegt.

Bitsch, den 6. Januar 1916.

Gericht der stellv. 59. Inf.⸗Brigade. Der Gerichtsherr: Schoen, Frhr. v. Steinecker, Kriegsgerichtsrat. Generalleutnant. 8 8

[65591] Fahnenfluchtserklärung

und Beschlagnahmeverfügung.

In der Untersuchungssache gegen den Landsturmrekruten Alfred Geny, II. Rekr.⸗ Depot II. Ers.⸗Batl. Inf.⸗Regts. Nr. 166, geb. am 28.5 1882 zu Straßburg i. Elsaß, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der §§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356, 360 der Militärstraf⸗ gerichtsordnung der Beschuldigte hierdurch für fahnenflüchtig erklärt und sein im Deutschen Reiche befindliches Vermögen mit Beschlag belegt.

Bitsch, den 6. Januar 1916.

t. Gericht der stellv. 59. nü.S. Bitsch.

Der Gerichtsherr: Frhr. v. Steinecker, Generalleutnant.

choen, Kriegsgerichtsrat.

[65592] Fahnenfluchtserklärung und Beschlagnahmeverfügung. In der Untersuchungssache gegen den Musketier Josef Mennweg der 1. Ge⸗

nesenenkompagnie I. Ers.⸗Batls. J.⸗R. 97, geb. am 6. 1. 94 zu Ottenschweiler, Kreis Mülhausen, Elsaß, wegen Fahnen⸗ flucht, wird auf Grund der §§ 69 ff. des sowie der §§ 356, 360 der Millitärstrafgerichtsordnung der Beschuldigte hierdurch für fahnenflüchtig erklärt und sein im Deutschen Reiche be⸗ findliches Vermögen mit Beschlag belegt. Bitsch, den 6. Januar 1916.

Gericht der stellv. 59. Inf.⸗Brigade. Der Gerichtsherr: choen, Frhr. v. Steinecker, Kriegsgerichtösrat. Generalleutnant.

2

65593] Fahnenfluchtserklärung und Beschlagnahmeverfügung.

In der Untersuchungssache gegen den Ersatzreservisten Artur Schmidt vom I. Ersatzbatl. J.⸗R. 166 2. Genes.⸗Komp., wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der §§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356, 360 der Militärstrafgerichts⸗ ordnung der Beschuldigte berdurch für fahnenflüchtig erklärt und sein im Deutschen Reiche befindliches Vermögen mit Beschlag belegt.

Bitsch, den 6. Januar 1916.

Gericht der stellv. 59. Inf.⸗Brigade. Der Gerichtsherr: Schoen, Frhr. v. Steinecker, Kriegsgerichtsrat. Generalleutnant.

[65588] Fahnenfluchtserklärung und Vermögensbeschlagnahme. In der Untersuchungssache gegen den Reservisten Karl Ehrhardt der 2. Ge⸗ nesenenkompagnie I. Ersatzbatl. J⸗R. 138, geb. am 23. J. 1891 zu Brubach, Kr. Mülhausen i. Elsaß, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der §§ 69 ff. des Mi⸗ litärstratgesetzbuchs sowie der §§ 356, 360 der Militärstrafgerichtsordnung der Be⸗ schuldigte hierdurch für fahnenflüchtig er⸗

klärt und sein im Deutschen Reiche befind⸗ liches Vermögen mit Beschlag belegt. Bitsch, den 7. Januar 1916. Gericht der stellv. 59. Inf⸗Brigade. Der Gerichtsherr: Sch 8 Frhr. v. Steinecker, Kriegsgerichtsra Generalleutnant.

[65576] Fahnenfluchtserklärung. In der Untersuchungssache gegen den Ers.⸗Reservisten Gustav Clausse, Masch.⸗ Gew.⸗Komp. J.⸗R. 341, wegen Fahnen⸗ flucht, wird auf Grund der §5§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 35. 360 der Militärstrafgerichtsordnung der Beschuldigte hierdurch für fahnenflüchti erklärt. 8 D.⸗St.⸗O. . 15. 1. 16. 6 Gericht der 86. J.⸗D.

[65578] Fahnenfluchtserklärung.

In der Untersuchungssache gegen den Unteroffizier Karl Fey (Bez.⸗Kom. II Düsseldorf), geb. am 2. 7.1880 zu Sossen heim, von Beruf Maurer, zuletzt wohn⸗ haft in Düsseldorf, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der §§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356 360 der Milltärstrafgerichtsordnung der Beschuldigte hierdurch für fahnenflüchtig erklärt.

Düsseldorf, den 17. Januar 1916.

Gericht der Landwehrinspektion.

[65587] Fahnenfluchtserklärung und Beschlagnahmeversügung.

In der Untersuchungssache gegen den unausgeb. Landstpfl. Klaus Iversen Faa⸗ borg, geb. 3. 2. 1877 zu Hökelberg, 8 Hadersleben, vom Bez.⸗Kdo. Flensburg, wegen Fahnenflucht im Felde, wird auf Grund der §8 69 ff. des Militärstrafgesetz⸗ buchs sowie der §§ 356, 360 der Milifär⸗ strafgerichtsordnung der Beschuldigte hier⸗

durch für fahnenflüchtig erklärt und sein