1916 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

1 Jch in Gnaden e-eh ge ht im Strafregister und in den an

Hhvscht werden, wenn 1) der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis

zu einem 28n veciibeh oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allcin oder in Verbindung miteinander

.. 1906 bis zum wieder auf Strafe wegen

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8 Auf die Strafen, die von einem der mit anderen u““] Gerichte erkannt sind, sindet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den beteiligten Retzierungen getroffenen V zereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem

betressenden Falle Mir zusteht.

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Breitenbach. n.

Schorlemer. Lentze. v. Wealb v.

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Irhr. v. Loebell.

schweren Kämpfen errungenen Erfolge auch an Meinem soweit nicht einem der

Ich will in dankbarer Anerkennung der von Meinem Heer in diesjährigen Geburtstag allen Militärpersonen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schutztruppen, hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen sowie die von Militärgerichten des preußischen Kontingents oder vom Gouvernementsgericht Ulm verhängten Geld⸗ und Freiheitsstrafen oder den noch nicht vollstreckten Teil aus Gnade erlassen, sofern die auferlegten Freiheitsstrafen sechs Monate nicht übersteigen. ““

Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch die Personen sein, ie 1

1) unter der Wirkung von ““ ““ ““ Fehhaa der S i 1 b 1 8 1 Ist auf Geldstrafe ne t ist 8 Freiheitsstrafe unter Erlaß fällt. XX Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

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Ich will in dankbarer Anerkennung der Leistungen Meiner Marine auch an Meinem diesjährigen Geburtstage allen Militär⸗ personen der aktiven Marine, des aktiven Heeres und der Schutztruppen die gegen sie von Militärbefehlshabern der Marine verhängten Disziplinarstrafen sowie die von Militärgerichten der Marine verhängten Geld⸗ und Freiheitsstrafen oder deren noch nicht vollstreckten Teil aus Gnade erlassen, sofern die auferlegten Freiheitsstrafen sechs Monate nicht übersteigen.

Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch die Personen sein, die

1) unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,

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nur dann erlassen, wenn die Freiheits unter diesen

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iese Meine Order zur Kenntnis

Croßes 9 auptquartier, den 27. Januar 1916.

Auf den Bericht vom 21. Januar 1916 will Ich in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar 1906 (einschließlich) von den Konsulargerichten und von Gerichten der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen festgesetzten oder von Schutzgebietsbehörden gegen Nichteingeborene ausgesprochenen Strafen gelöscht werden, wenn

1) der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in oder mit

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Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlin. Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin. orddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.