1916 / 24 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

anderung.

I11“

(W. T. B.) 11“

Russischer Kriegsschauplatz. Keine besonderen Greignisse.

Italienischer Kriegsschauplatz. Gestern ließ die Kampftätigkeit allgemein nach. Bei Oslavija brachte unser Geschützfeuer noch 50 Ueberläufer ein.

Südöstlicher Kriegsschauplatz. In allen Teilen Montenegros herrscht, ebenso wie im Raume von Skutari, völlige Ruhe. Der größte Teil der montenegrinischen Truppen ist entwaffnet. Die Bevölkerung verhält sich durchaus entgegenkommend. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. voon Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Wien, 27. Januar.

lautbart:

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.

Konstantinopel, 27. Januar. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: An der Irakfront verschanzt sich der Feind in der Gegend von Felahie. Schwacher Artillerie⸗ zweikampf mit Unterbrechungen. Bei Kut el Amara keine Ver⸗ An der Kaukasusfront dauerten im Zentrum die

zeitweiligen Artilleriekämpfe und Scharmützel zwischen den

Stellung Regen und Sturm machte das Gelände für Transporte schwer

88

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von

Vorposten an. An der Dardanellenfront feuerte am 25. Januar ein feindlicher Monitor etwa 30 Granaten in der Richtung auf Akbach ab, ohne eine Wirkung zu erzielen. Unsere Flieger warfen zwei Bomben gegen den Monitor, der das Feuer einstellte und sich entfernte.

Kairo, 26. Januar. (Meldung des Reuterschen Bureaus.) Gestern wurden 4500 Araber, mit denen am 23. der Kampf begonnen hatte, drei Meilen zurückgetrieben. Unsere Verluste sind 26 Tote und 274 Verwundete. Der Feind verlor ungefähr 150 Tote und 500 Verwundete.

Ein anderes Telegramm besagt: Die Briten rückten am 22. von Matruh vor, um den Feind zu treffen, dessen durch Flieger ausgekundschaftet worden war.

zugänglich. Die Briten biwakierten in der Nacht vom 22. bdei Bir Shola und rückten Morgens in zwei Kolonnen vor, die mit dem Feind ins Gefecht gerieten. Der Feind breitete sich an beiden Flügeln aus und trachtete, die britischen Flanken zu umfassen. Der Angriff wurde zurückgewiesen. Nach einem Gefecht von zwei Stunden wurde der Feind zwei Meilen hinter seinem Lager von Hazalu (2), das gegen Mittag besetzt wurde, zurückgetrieben. Der Feind zog sich eilig nach Westen zurück. Die Briten biwakierten drei Meilen westlich von Bir Shola, nachdem sie die Lagervorräte verbrannt hatten.

Statistik und Volkswirtschaft.

Spannungen in den Fleischpreisen. 8

In die normale Lage der deutschen Fleischmärkte gewährt einen kleinen Einblick die Zusammenstellung der Fleischpreise im Groß⸗ handel in den amtlsschen Preisberichten, die vom preußischen Staltistischen Landesamt bearbeitet und peröffentlicht werden. Daß sehr beträchtliche EEre. zwischen den einzelnen Orten be⸗ stehen, erklärt sich nicht nur aus der Belegenheit der Städte in Gebieten mit Fleischüberschuß oder in fleischarmen Gegenden. Angebot und Nachfrage können zeitweilig aus desonderen Gruünden mehr oder weniger verstärkt oder schwach sich betätigen. Auch geden manche 822 sällige Umstände den statistischen Aufzeichnungen ein irreführendes An⸗

Theater. Königliche Schauspiele.

kleinen Preisen:

Sonn⸗ abend: Opernbaus. 27. Abonnements⸗ vorstellung. Richard Strauß⸗Abend unter persönlicher Leitung des Komponisten. Gin Heldenleben. Tondichtung von Richard Strauß. Salome. Drama in einem Aufzuge nach Oskar Wildes gleich⸗ namiger in deutscher Uebersetzung von Hedwig Lachmann. Musik von Richard Strauß. Regie: Herr Regisseur

Sonnabend, Mirakel. Sonntag,

Amtlich wird ver⸗ sehe

Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Wetterleuchten. Abends 8 Uhr: Der Weibsteufel. Montag: Gyges und sein Ring. Volksbühne. (Theater am Bülowplatz.) (Untergrundbahn Schönhauser Direktion: Max Reinhardt.

Abends 8 Uhr:

Nachmittags 3 Uhr: kleinen Preisen: Die deutschen Klein⸗

ehen. Immerbin sind die Preisunterschlede so, groß, daß spekulative Kräfte beim Fleischverkauf ihr Wesen treiden müssen. Daß dies der Fall ist, ist auch ohne Zahlenmaterial durch die Mitteilungen von Sachverständigen längst feftgestellt worden. Die für den preußischen Stoat gemäß der in Nr. 18 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ ver⸗ öͤffentlichten Verordnung vom 19. d. M. erfolgende Zusammenfassung der am Fleischhandel hauptsächlich beteiligten Interessenten zu großen Viehhandelsverbänden wird, wie anzunehmen ist, manche Ausschreitungen im Viehhandelsgeschäft beseitigen. Im übrigen dürfte es geraten her. die praktischen Einwirkungen der neuen, am 15. Februar ins

ben tretenden Organisation abzuwarten. Bei einer geordneten Ver⸗ teilung der Viehbestände auf die wichtigsten Konsumstätten müßten auch die Fleischpreise sich einheitlicher als bisher gestalten. Gegenwärtig sucht man ost vergebens nach einer Erklärung, warum Städte, die nicht weit voneinander entfernt sind, für dieselbe Fleischware ganz verschiedene Großhandelspreise verzeichnen, so z. B. für Schweine im Frischverkauf bis zu 225 Pfund Lebendgewicht: Königeberg 106 ℳ, Berlin 125 ℳ, Stettin 80 ℳ, Posen 123 für 50 kg. Im Westen sind die Preise viel höher, doch auch dort stößt man auf schwer zu erklärende Unterschiede. So wurden für die soeben angegebene Fleischart in Düsseldorf und Aachen 205 206 ℳ, in Elberfeld aber nur 168 gezahlt. Im Westen der Monarchie ist frisches Schweinefleisch also noch wesentlich teurer als in Berlin, wodei zu beachten ist, daß in Berlin die Schweinefleischversorgung

sehr schwach ist. 1 Theater und Musik.

Im Königlichen Opernhause werden morgen, Sonnabend, als „Richard Strauß⸗Abend“ die Tondichtung „Ein Heloenleben“ und anschließend daran „Salome“ aufgeführt, beide Werke unter der

ersönlichen Leitung des Komponisten. Die Salome singt Frau emp, die Herodtas: Frau Goetze, den Herodes: Herr Kraus, den e: Herr Bronsgeest, den Narraboth: Herr Sommer. (Anfang 7 Uhr.

Im Königlichen Schauspielhause geht morgen Kleists „Prinz von Homburg“ in Szene. In den Hauptrollen sind die Damen Nesper und Thimig sowie die Herren Pohl, Boettcher, Engels, Leffler und Lucas beschäftigt. Splelleiter ist Herr Hertzer.

„Carmen“ ist die nächste Einstudierung des Deutschen Opern⸗ hauses. Der Kapellmeister Ignatz Waghalter hat die musikalische und der Direktor Georg Hartmann die szenische Leitung der Oper übernommen. nächsten Monats statt. 8

Mannigfaltiges.

Berlin, den 28. Januar 1916.

Ueber die Witterung in Norddeutschland im Monat Dezember 1915 berichtet das Königlich preußische Meteorologische Institut auf Grund der angestellten Beobachtungen: Starke und bäufige Niederschläge in Form von Regen und Schnee, ungewöhnliche Temperaturschwankungen bel vorherrschender Wärme und annähernd normale Bewölkungs⸗ und Sonnenscheinverhältnisse kennzeichnen die Witterung des Dezember 1915. Nur in Oberschlesien kamen etwas zu kleimne Monatswerte des Niederschlages vor, sonst war es piel zu naß, sodaß an der Westküste Holsteins mehr als das Dreifache des langjährigen Durchschnitts und fast im ganzen Küstengebieie über 20 Niederschlags⸗ tage verzeichnet wurden. Während im Südwesten fast ausschließlich Regen fiel und es daher auch höchstens vorübergehend zur Bildung einer Schneedecke kam, war der Anteil des Schnees an der Gesamtmenge des Niederschlages, je weiter nach Nordosten, um so größer, sodaß bereits im mittleren Norddeutschland rechts der Elbe an etwa dem dritten bis vierten Teil, im äußersten Nordosten an welt mehr als der Hälfte aller Tage Schnee lag. Hier erwies sich auch die Temperatur als nahezu normal, während sonst ein Wärmeüberschuß bestand, der nach Süden und Südwesten hin schnell zunahm und in Oberschlesien mehr als 5 Grad betrug. Auch in bezug auf Frost⸗ und Eistage macht sich der angedeutete Gegensatz zwischen Nordosten und Südwesten deutlich bemerkbar. Abgesehen von der Küste, sind überall ungewöhnlich hohe, vielfach zu dieser Jahreszeit bisher noch nicht aufgezeichnete Temperatur⸗ maxima (bis 17 Grad) beobachtet worden, während anderseits in Brandenburg, dem östlichen Mecklendurg und Vorpommern mehr als 20 Grad unter Null vorkamen. Nur im Westen ist

Die erste Aufführung findet in der ersten Hälfte des

b

vW“

wölkungs⸗ und Sonnenscheinverhältnisse sind für den Dezember,

den trübsten Monat des Jahres, nahezu normal zu nennen. Die Niederschlagskarte zeigt, daß rechts der Elbe und in Mintel⸗ deutschland 50 dis 100, links der Elbe und in Schleswig⸗Holstein 100 bis 150 mm vorherrschend waren. Unter 50 mm kamen vor in Ost⸗ preußen, Westpreußen, Posen, Schlesien (bis unter 20 mm im Leob. schätzer Hügelland und an der Glatzer Neiße), Brandenburg und Reteldeatschland, über 150 mm in Schleswig⸗Holstein und dem nördlichen Hannover, den Bergischen Landen, im Saargebiete und in den r In der Eifel, im Saarbrückener Kohlen⸗ ebirge, den Bergischen Landen und im Rothhaargebirge owie auf dem Thüringer Walde wurden 200, in den höheren Teilen des Harzes sogar 250 mm überschruten. Mit dem Vordringen des barometrischen Minimums breitete sich das an 30. November im Westen eingetretene Tauwetter schnell über gang Norddeutschland aus, sodaß die Schneedecke auch im Nordosten all⸗ mählich verschwand. Die Witterung der Folgezeit stand unter dem Einfluß tiefer atlantischer Depressionen. ehr lebhafte füdwestliche Winde bedingten vielfach starke Regenfälle bei ungewöhnlicher Wärme sodaß z. B. das Tagesmittel des 11. in Berlin höher war, als es bisher seit dem Beginn regelmäßiger Beobachtungen an diesem Tage der Fall gewesen ist. Nur der nördliche Teil des Gebietes, besonders Ostpreußen, hatte vorübergehend am 5. und 6. sowie am 10. kältere 1— deren Eintritt durch nördliche Winde, die dem skandinavischen Hochdruck. gebiete entstammten, bedingt wurde. Als vom 13. ab von Südwesten her ein barometrisches Maximum mit nordwärts reichendem Ausläufer heranzog, wurde das Wetter trocken und kälter bet leichtem Froste, be⸗ sonders im Binnenlande. Diese Witterung blieb auch bei schwachen süd⸗ lichen und süͤröstlichen Winden bestehen, als in der Folgezeit eine gleich. mäßigere Verteilung des Luftdruckes dadurch eintrat, daß sich das Hochdruckgebtet in östlicher Richtung verlagerte und ein Tiefdruck⸗ ausläufer von Großbritannien über den Kanal, ein zweiter von Frank⸗ reich her heranzog. Unter der Wechselwirkung hohen Luftdruckes üben Westeuropa und einer vom nördlichen Eismeer her vordringenden Depression traten vom 18. ab Schneefälle ein, denen, nachdem sich das Hochdruckgebiet über Mitteleuropa selbst ausgebreitet hatte, unmittelban Aufklaren und strenge Kälte folgte. Eine von Westen her herannahend Depression bedingte aber in Westdeutschland beretts am 22. oder 23. im größeren Teile des Gebietes am 24. Tauwetter, das bei lebhaften Winden bis zum Monatsschlusse anhtelt. Nur in Nordosten, der i den letzten Tagen wiederum unter dem Einflusse des skandinavischen Hochdruckgebietes stand, beschränkte sich das Tauwetter auf wenig Tage (26. bis 28.). 1

Im Jahre 1915 war der Gesamtdurchschnitt der Temperatm normal zu nennen. Sie lag nur in Ostpreußen um etwas mehr als c Grad unter, in Oberschlesien und dem Südwesten um etwa denselben Betrag über dem langjährigen Mittel, sonst wurden nur ganz geringe Abweichungen beobachtet. Trotz der lange anhaltenden Trockenheit im Frühjahr war es in den meisten Gegenden zu naß, Schlesien, wo bis über 140 % der normalen Niederschlagsmeng fielen, während an der hinterpommerschen Küste, in Thüringen und in der Rheingegend stellenwelse nur 89 bis 87 % derselben hernieder gingen. Die Sonnenscheindauer entsprach etwa dem Durchschnitt de

letzten Jahre.

Athen, 28. Januar. 1 für den verstorbenen Minister Theotokis trug den feierlichen Charakter einer nationalen Trauer. Das Leichenbegängntt wurde auf Kosten des Staates veranstaltet und fand Gegenwart des Herrscherpaares, der Vertreter der gesetzgebern den Körperschaften und des diplomatischen Korps statt. D. Garnison erwies die militärischen Ehren. Trauersalut. Die meisten Läden waren geschlossen. feier wurden die sterblichen Ueberreste nach dem Pträus wo sie auf dem Kreuzer „Hellas“ nach Korfu über Dort wird die Beisetzung erfolgen.

Batavia, 25. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird be richtet, daß Japara bei Samarang von Ueberschwen mungen heimgesucht wurde. 330 Häuser wurden zerstört, 15 Per⸗ sonen sind ertrunken, viel Vieh wird vermißt; die Reisernte ist vernichtet.

Nach der Traue⸗ ebracht, dor ührt werden

strengere Kälte überhaupt nicht zur Entwicklung gelangt. Be⸗

Deutsches Künstlerthenter. ürn⸗ Theater bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen Garten.) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Die selige Egzellenz. Lustspiel in drei Akten von Rudolf Presber und Leo Walther Stein.

Sonntag und folgende Tage: Die selige Exzellenz.

Zu

or.) Das Zu

Lessingtheater. Sonnabend, Abends vom Amt.

8 Uhr: Die gutgeschnittene Ecke.

des Westens. (Station: Fecloazscher Garten.

onnabend, Nachmittags 3 ½ Uhr: Wohl⸗ J tätigkeitsvorstellung: Der Ulan. Operelte von Offenbach. Abends 8 Uhr: Das Fräulein vom Amt. Akten von Georg Okonkowski und Franz Arnold. Musik von Gilbert.

Sonntag, Nachmittags 3 ¼ Uhr: Polen⸗ blut. Abends 8 Uhr: Das Fräulein

Montag und folgende Tage: Fräulein vom Amt.

2.

Singakademie.

onnabend, Abend Kantstraße 12.)

lona K. Durigo. Am Klavier: Pm

fessor Robert Kahn.

Operette in drei Meistersaal. (Köthener Straße 38

Sonnabend, Abends 8 ¼ Uhr: Vortrage⸗ abend von Trude Pfermann. Mitn. Paul Schramm (Klavier).

Zirkus Busch. Sonnabend, Naih

Das

ctteten

besonders in.

r 26. Januar 1916 vorgelegen haben.

(W. T. B.) Die Begräbnisfeier

Die Artillerie feuerte der

8 Uhr: Liederabend von Kammersängertet

Beachmann.

Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielbaus. 29. Abonnementsvor⸗ stellung. rinz Friedrich von Hom⸗ burg. auspiel in 5 Aufzügen von Heinrich von Kleist. Regie: Herr Regisseur Hertzer. Anfang 7 ½ Uhr.

Sonntag: Overnhaus. 28. Abonnements⸗ vorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Taunnhäuser und der Sängerkrieg auf Wartburg. Roman⸗ tische Oper in drei Akten von Richard Wagner. Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 30. Abonnementsvor⸗ stellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind auf⸗ gehoben. Alt⸗Berlin. Heitere Bilder aus der Großväterzeit. In Szene gesetzt von Herrn Bruck. Die Reise auf

einschaftliche Kosten. Komisches Femälde in 3 Rahmen, verfaßt von Herrn Louis Angelp. Vorher: Wiener in Berlin. Singspiel in 1 Akt, verfaßt mlen Karl von Holtei. Anfang 7 ½ Uhr.

Die Ausgabe der Februar⸗Abonnements⸗ karten für 27 Vorstellungen im König⸗ lichen Opernhause und 29 Vor⸗ stellungen im Königlichen Schaufpielhause findet on der Königlichen Theaterhauptkasse gegen Vorzeigung der Abonnementsverträge von 9 ½ 1 r statt, und zwar am 29. d. Mts. für den 3. Rang des König⸗ lichen Opernhauses und für alle Plätze des Königlichen Schauspielhauses.

Dentsches Theater. (Direktion: Max Reinhardt.) Sonnahend, Abends 7 ½ Uhr: g —* e e

onntag, m 2 ½ 2 u kleinen Preisen: Gawaün. Abends 7 ½ Uhr: Der Biberpelz.

Montag: Der Biberpelz.

Kammerspiele. Sonnabend, Abends Uhr:

städter. Abends 8 Uhr: Das Mirakel. Montag: Viel Lärm um Nichts.

Berliner Theater. Sonnab., Abends 8 Uhr: Wenn zwei Hochzeit machen. Ein Scherzspiel mit Gesang in 4 Bildern von Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer. Musik von Walter Kollo und Willy Bredschneider.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Wie einst im Mai. Abends 8 Uhr: Wenn zwei Hochzeit machen.

Montag und folgende Tage: Wenn zwei Hochzeit machen.

Theater in der Käöniggrätzer Straßze. Sonnabend, Abends 7 Uhr: Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand. Schauspiel in fünf Auf⸗ zügen von Wolfgang von Goethe.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Rausch. Abends 7 ½ Uhr: Götz von Ber⸗ lichingen.

Montag: Maria Stuart.

Komödienhaus. Sonnabend, Abends 8 ¼ Uhr: Die rätselhafte Frau. Lust⸗ spiel in 3 Akten von Robert Reinert.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Extra⸗ blätter! Abends 8 ½ Uhr: Die rätsel⸗ hafte Frau.

Montag und folgende Tage: Die rätselhafte Frau.

Deutsches Opernhaus. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34—37. Direktion: Georg Hartmann.) Sonnabend, Abends 7 Uhr: Tannhäuser und der Sängerkrieg auf Wartburg. Ro⸗ mantische Oper in 3 Akien von Michard

Waaner. Sonntag, 3 Ubr: Der Abenbs 8 Uhr: Die

Fledermans. Montag: Lohengrin.

Tragikomödie in fünf Akten von Hermann Sudermann.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bau⸗ meister Solueß. Abends 8 Uhr: Die gutgeschnittene Ecke.

Montag: Kaiser und Galiläer.

Schillertheater. o. (Wallner⸗ theater.) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Zwei lückliche Tage. Schwank in vier Akten von Franz von Schönthan und Gustav Kadelburg.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Faust, erster Teil. Abends 8 Uhr: Die fünf Frankfurter.

Montag: Der Dornenweg.

Charloattenburg. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Jungbrunnen. Luftspiel in vier Aufzügen von Paul Lindau.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Nora. Abends 8 Uhr: Der Dorneuweg.

Montag: Ritter Bengts Gattin.

Komische Oper. (An der Weiden⸗ dammer Brücke.) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Jung muß man sein. Operette in drei Akten von Leo Leipziger und Erich Urban. Gesangstexte von Leo Leipziger. Musik von Gilbert.

Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Das füße Mädel. Abends 8 Uhr: Jung muß man sein.

Montag und folgende Tage: Jung muß man sein. .“

Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Sonnabend, Abends 8 ¼ Uhr: Der Gatte des Fräuleins. Lustspiel in drei Akten von Gabriel Drégelv.

Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Die Haubeulerche. Abends 8 ¾ Uhr: Der

Gatte des Fräuleins. Montag und folgende Tage: Der Gatte deas Fräuleins. 8

Theater am Nollendorsplatz. Sonnabend, Nachmittags 3 ¼ Uhr: Das Nachtlager in Granada. Abends 8 ¼ Uhr: Immer feste druff! Vater⸗ ländisches Volksstück in vier Bildern von Hermann Haller und Willi Wolff. Musik von Walter Kollo.

Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Der Obersteiger. Abends 8 ¼ Uhr: Immer feste druff!

Montag und folgende Tage: Immer feste druff!

Thaliatheuter. (Direktion: Kren und Schönfeld) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Drei Paar Schuhe. Lebensbild mit Gesang in vier Bildern, frei nach Karl Görlitz von Jean Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld. Musik von Gilbert.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Kam’rad Männe. Abends 8 Uhr: Drei Paar Schuhe.

Montag und folgende Tage: Drei Paar Schuhe.

Trianontheater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.) Sonnabend, Abends 8 ¼ Uhr: Verbeiratete Junggesellen. Musikalischer Schwank in 3 Akten pon Arthur Lippschitz. Gesangstexte von Will Steinberg. Musik von Rudolpb Nelson⸗

Sonntag, Nachmittags 4 Uhr: Das

Glück im Winkel. Abends 8 ¼ ÜUhr: Berheiratete Junggesellen.

Montag und folgende Tage: Verhei⸗ ratete Junggesellen.

Konzerte.

Beethoven-⸗Saal. Sonnab., Abenbds 8 Uhr: Klavieorabend von Bruno er. 1

mittags 3 ½ Uhr und Abends 8 Uhr: Zwel große Prunk⸗Vorstellungen. beiden Vorstellungen ungekürzt: Das neu großartige Prunk⸗Auestattungsstück: En Wintermärchen. Weihnachtsspiel n fünf Akten von Paula Busch. Nach desge

kysterien des Mittelalters. Musik vear Mvysterien de

Kapellmeister A. Taubert. von Ballettmeister R. Riegel. Vorhe⸗ Das glänzende Januar⸗Programmg (Nachmittags hat jeder Erwachsene ahg angehöriges Kind unter 10 Jahren frei ach allen Plätzen, außer Galerie, jedes weite Kind halbe Preise.)

Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr mm Abends 8 Uhr: Zwei Vorstellunge In beiden Vorstellungen ungekürzt: Er Wintermärchen.

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Familiennachrichten.

Geboren: Eine Pochter: Hrn. Hauph mann Kraft⸗Heinrich von Heugel (Ch lottenburg.) .

Gestorben: Hr. Ernst von Usedan Zirmoissel (Zirmoissel). Hr. Friedr von Blücher⸗Ostrowitt (Ostrowitt). Frl. Herwig von Bergfeld (Magd burg).

Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlir Verlag der Expedition (Mengerint

in Berlin. Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße“ Vier Beilagen.

(einschließlich Warenzeichenbeilage Nr. sowie die 867, Ausgabe der Deutschen Verlustlisten.

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15·

ARichtamtliches. 1 1 (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Ausführung des an das preußische Staatsministeriu et Allerhöchsten Erlasses, betreffend Niederschlagung

Strafverfahren und Erlassung von Strafen en Kriegsteilneh mer, der in der Sonderausgabe .22) des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ vom 27. d. M. ffentlicht worden, ist eine allgemeine Verfügung des Justiz⸗ nisters ergangen, in der er folgendes bestimmt:

A. Zum Abschnitt I.

J. 1. Der Allerhöchste Erlaß bedeutet gegenüber den Erlassen vom

„Januar und 24. April 1915 eine Erwelterung insofern als:

1) auch Untersuchungen wegen solcher Straftaten betroffen werden, die nach dem 26. Januar 1915, aber vor dem 27 Januar 1916 begangen sind. 2) auch die Kriegsteilnehmer umfaßt werden, die diese Eigen⸗ schaft erst nach dem 27. Januar oder 24. April 1915, aber vor dem 27. Januar 1916 erlangt haben. Mit den hterdurch erforderlichen Maßgaben gelten für die Aus⸗ ing des Erlasses, soweit er auf gerichtlich noch nicht eingeleitete ssuchungen Anwendung findet, die Bestimmungen der Allgemeinen ügung vom 27. Januar 1915 IMBl. S. 14 mit Aus⸗

böme der jenigen in Abschnitt III, und sowelt gerichtlich bereits ein⸗

ete Untersuchungen in Betracht kommen, die Bestimmungen der

Ugemeinen Verfügung vom 26. April 1915 IM Bl. S. 84

Ziffer 2, 3, 4.

2. Zur Beseitigung aufgetauchter Zweifel bemerke ich folgendes: n ein Kriegsteilnehmer, der von den Fahnen endaültig entlassen ist, räglich wieder einberufen wird, so ist bei der Prüfung der Frage, ne Straftat vor der Einberufung begangen ist, die zweite Ein⸗

ufung als eine neue Einberufung anzusehen, so daß z. B. eine

ftat, die nach der Entlassung und vor der zweiten Einstellung gen ist, unter den Allerhöchsten Erlaß fällt; es ist aber zulässig, den aum der ersten Einstellung mitzuberücksichtigen bei der Berechnung · Abschnitt I Ziffer 1 der Allgemeinen Verfügung vom 27. Ja⸗ 1915 bezeichneten Frist von 1 Monat, sodaß ein Landsturm⸗ btiger, der zunächst 3 Wochen und später nochmals 3 Wochen tellt wird, als Kriegsteilnehmer anzusehen ist. Die Voraus⸗ agen für die Annahme der Eigenschaft als Kriegsteilnehmer müssen Rekruten, Kriegsfreiwillige, reservisten und Landsturmpflichtige gelten aber auch dann als Kriegs⸗ bhmer, wenn sie zwar am 26. Januar 1916 noch nicht einen at lang eingestellt waren, unter Berücksichtigung der späteren aber im ganzen einen Monat bei den Fahnen bleiben. Bei den Ziffer 1 b a. a. O. angeführten Personen ist nicht erforderlich, e auf Grund ihrer militärischen Dienstpflicht eingestellt sind, ehr genügt ein privatrechtliches Dienstverbältnis, durch das die örigkeit zur Land⸗ oder Seemacht usw begründet wird. Als ssung von den Fahnen gilt nur eine solche Entlassung, die die schaft als Kriegsteilnehmer für die Zukunft beseitigt.

II

Die Strafverfolgungsbehörden haben diejenigen Untersuchungen

Kriegsteilnehmer, die nach der Art der zu verfolgenden Straftat unter den Allerhöchsten Erlaß fallen, bei denen aber im übrigen oraussetzungen des Erlasses gegeben sind, darauf zu prüfen, ob besteht, die Niederschlagung des Verfahrens durch Einzel⸗ nerweis zu befürworten. Ein solcher Anlaß ist nur dann zu nen, wenn ein Kriegsteilnehmer im Hinblsck auf seine Per⸗ gkeit oder die Schwere der Tat trotz seiner Teilnahme an dem eines Allerhöchsten Gnadenerweises nicht würdig, oder wenn esonderen Gründen eine Aufklärung des Sachverhalts geboten nt. Es ist nicht ausgeschlossen, zur Prufung dieser Frage Er⸗ 8 anzustellen, damit der Tatbestand hinreichend übersehen n kann. Fälle, in denen hiernach die Strafverfolgungsbehörde die Befür⸗

etung eines Gnadenerweises für zulässig erachtet, hat sie in Ver⸗ chnisse einzustellen, die folgende Spalten enthalten:

) Lfd. Nr.

) Name, Stand, Wohnort des Beschuldigten, Alter zur Zeit der Vorstrafen, Aktenzeichen, 3

) Bezeichnung des verletzten Strafgesetzes und kurze Darstellung

Sachverhalts, ⁴) Prozessuale Lage des Verfabrens,

) Militärisches Verhältnis des Beschuldigten, ) Wenn schon ergangen: Datum des Urteils (I, II. Jaf⸗ 3), inte Strafe, ) Kurze Begründung des Antrags auf Niederschlagung, ) Eine offen zu lassende Svalte. 8

Die Verzeichnisse sind in Reinschrift unterschriftlich vollzogen,

Begleitbericht und ohne Akten unmittelbar an mich zu senden, ie Amtsanwälte haben die von ihnen aufgestellten Verzeichnisse

ch die Ersten Staatsanwälte einzureichen. Es ist zulässig, mehrere

chnisse nach einander einzureichen.

hält die Strafverfolgungsbehörde die Befürwortung eines

nerweises nicht für zulässig, so hat sie die für ihre Ent⸗

ng maßgebenden Gründe aktenkundig zu machen. Sie hat

u prüfen, ob es geboten ist, die Entlassong des Beschuldigten

8 Heere oder der Marine anzuregen; bejahendenfalls ist an mich

ichten.

diese Bestimmungen gelten auch für solche Fälle, in denen die aussetzungen des Erlasses vom 27. Januar oder vom 24. April

vorltegen, die aber bisher nicht in eines der nach den Allge⸗

n Verfügungen vom 27. Januar oder vom 24 April 1915 auf⸗

enden Verzeichnisse aufgenommen worden sind. Die Einreichung

kerzeichnissen auf Grund dieser Allgemeinen Verfügungen findet

nehr statt.

III.

zegen Kriegsteilnehmer, die endgültig von den Fahnen entlassen

st das Verfahren ohne weiteres fortzusetzen,

wenn der Beschuldigte mit Rücksicht auf den Grund der Ent⸗

lassung nach den Bestimmungen des Allerhöchsten Erlasses von

den I.Aaee. ausgeschlossen bleiben soll,

wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, aber die zu verfolgende

Straftat unter keinen der Allerhöͤchsten Erlasse über die Nieder⸗

schlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer fällt, und

die Strafverfolgungsbehörde die Befürwortung der gnaden⸗.

weisen Niederschlagung nicht für zulässig erachtet oder die Niederschlagung abgelehnt ist. B. Zum Abschnitt II.

Für die Frage, welche Personen als Kriegsteilnehmer anzu⸗ sind, zu welchem Zeitpunkt die Einberufung zu den Fahnen und ttlafsung von den Fahnen als erfolgt gilt, sind die Bestimmungen lgemeinen Verfügung vom 27. Januar 1915 JMBl. S. 13 e zu deren Erläuterung ergangeven Bestimmungen, insbesondere gen im Abschnitt 1 der vorliegenden Verfügung maßgebend. Voraussetzung für die Anwendung des Allerhöchsten Eelasses ebenso wie bei den Erlassen vom 27. Januar und 24. April daß die Straftat, auf die das Strafverfahren sich bezteht, vor

zum Deutschen Neichsang

Berlin, Freitag, den 28. Januar

der Finberufung zu den Fahnen begangen ist; dagegen betrifft der Abschnitt II des jetzigen Erlasses nur rechtskräftig erkannte Strafen, und zwar muß die Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls spätestens mit dem Ablaufe des 27. Januar d. J. eingetreten sein. Dadurch, daß die Rechtskraft erst noch der Emberufung zu den Fahnen ein⸗ gesastes ist, wird die Anwendung des Allerhöchsten Erlasses nicht aus⸗ geschlossen.

3) Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Strafe nach ihrer Höhe unter den Allerhöchsten Erlaß jällt, ist der noch nicht vollstreckte Teil der Strafe maßgebend; wenn z. B. ein Verurteitter zu einer Gesfängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt ist und nach Verbüßung von 2 Jahren und 1 Monat Gefängnis zur Einstehung in das Heer beur⸗ laubt ist, so ist der Strafrest erlassen. Ist durch ein und dasselbe Er⸗ kenntnis auf mehrere Strafen erkannt, von denen keine die für ihre Strafart in dem Erlasse bezeichnete Höchstgrenze übersteigt, so sind alle Strafen erlassen, z. B. sind 1 Jahr Gefängnis, 6 Wochen Haft und 1000 Geldstrafe, die durch ein Urteil verhängt sind, erlassen. Uebersteigt von den durch ein Urteil erkannten Strafen der noch nicht vollstreckte Teil der einen Strafe die in dem Erlasse bezeichnete Höchstgrenze, so bleibt der Erlaß üderhaupt außer Anwendung, sodaß

ei einem auf 1 ½ Jahr Gefängnis und 6 Wochen Haft lautenden Urteile keine Strafe erlassen ist, wenn von der Gefängnisstrafe noch nicht 6 Monate vollstreckt sind. Dagegen betrifft der Erlaß die durch ein Urteil verhängten Strafen, die sämtlich innerhalb der Höchstgrenze liegen, auch dann, wenn auf Grund eines anderen Urteils noch Strafen zu vollstrecken sind, die die Höchstgrenze übersteigen; wenn von zwei Urteilen das erste auf 6 Wochen Haft, das zweite auf 1 Jahr Zuchthaus lauten, so ist die erste Strafe erlassen. Bei Gesamtstrafen ist der noch nicht vollstreckte Gesamtbet ag der Strafen entscheidend ohne Rücksicht darauf, ob die Einzelstrafen durch ein oder mehrere Erkenntnisse festgesetzt sind; wenn jemand durch ein Urteil zu 9 Monaten Ge⸗ fängnis, durch ein zweites Urteil zu einer Zafatzstrafe von 6 Monaten verurteilt ist, so ist nichts erlassen, falls nicht vor dem 27. Januar 1916 3 Monate vollstreckt waren. Ist in einer Gesamtstrafe eine Einsatzstrafe enthalten, die von einem nichzpreußischen Gericht erkannt ist, und liegt die Gesamtstrafe oder ihr noch nicht vollstreckter Teil innerhalb der Höchstgrenzen des Erlasses, so ist pon der Strasvoll⸗ streckungsbehörde unmittelbar an mich zu berschten.

4) Da nach den Vorschriften des Erlasses Personen, die wegen Unwürdigkeit aus dem Heere usw. entfernt werden, von den Gnaden⸗ erweisen ausgeschlossen bleiben sollen, so kann der Erlaß der Strafe erst dann endgültig festgestellt werden, wenn der Verurteilte aufgehört hat, Kriegsteilnehmer zu sein, ohne daß ein Umstand eingetreten wäre, der ihn von der Wohltat des Erlasses ausschlösse. Solange hiernach ungewiß ist, ob der Straferlaß eintritt oder nicht, ist fede aur Straf⸗ vollstreckung gerichtete Handlung unzulässig. Eine Benachrichtigung des Verurteilten und eine Mitteilung an das Strafregtster erfolgt erst nach der Entlassung des Verurteilten von den Fahnen.

Auch soweit hiernach der Straferlaß vorläufig nur bedingt ist, sind Gnadengesuche, die sich auf die bedingt erlassene Strafe beziehen, als erledigt anzusehen. Etwa erforderte Berichte über die Frage nach der Befürwortung eines Gnadenerweises sind nicht zu erstatten, vielmehr ist nur eine kurze Anzeige über die Sachtage einzureichen. Bedingt erlassene Strafen sind in B Verzeichnisse nicht einzustellen.

5) Die Strafvpollstreckungeb hörden haben schleunigst zu prüfen, ob Verurteilte von dem Allerhöchsten Erlasse betroffen werden, welche die Strafe zurzeit verbüßen; bejahendenjalls ist die Strafvollstreckung sofort zu unterbrechen.

6) Rückständige Kosten sind auch in solchen Fällen erlassen, in denen ein Erlaß der Strafe nicht mehr in Frage kam, weil die Strafe schon ganz vollstreckt oder erlassen war, wenn nur die Strafe ganz unter die Höchstgrenzen des Erlasses fiel. Dieser Kostenerlaß gilt auch zugunsten der Erten des Verurteilten, nicht aber zugunsten solcher Personen, die die Kostenschuld selbstschuldnerisch übernommen haben, z. B. nicht zugunsten desjenigen, der ein mit einer Hypothek für die Kostenschuld belastetes Grundstück unter Anrechnung der Hypothek auf den Kaufpreis gekauft hat.

7) In allen Fällen, in denen ein Kriegsteilnehmer deshalb von den Gnadenerweisen ausgeschlossen bleibt, weil er die Fähigkeit zum Dienst in dem Deutschen Heere oder der Kaiserlichen Marine gemäß §§ 31, 34 des Reichsstrafgesetzbuchs oder §§ 32, 33, 42 des Militär⸗ strafgesetzbuchs verloren hatte, ist über die Frage der Befürwortung eines Einzelgnadenerweises an mich zu berichten; die Berichte sind von der Strafvollstreckungsbehörde unmtttelbar an mich nach Formular unter Beifügung der Akten zu erstatten.

8) Wenn sich Zweifel über die Anwendbarkeit des Erlasses im Einzelfall ergeben, so ist meine Entscheidung einzuholen.

Zum Abschnitt III.

Die mir übertragene Befugnis zur Niederschlagung von Kosten zugunsten von Kriegsteilnehmern und deren Hinterbliebenen übertrage ich auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung auf die Landgerichts⸗ präsidenten. Von dieser Befugnis kann insbesondere auch in solchen Strafsachen Gebrauch gemacht werden, die unter den Allerhöchsten Gnadenerlaß vom 1. August 1914 gefallen wären, wenn damals die Strafen noch nicht vollstreckt gewesen wären.

Zur Ausführung des ebenfalls in der Sonderausgabe (Nr. 22) des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ vom 27. d. M. veröffentlichten Allerhöchsten Erlasses an das Staatsministerium, betreffend Löschung von Strafvermerken im Straf⸗ register usw., hat der Justizminister in einer allgemeinen Verfügung folgendes bestimmt:

I.

1) Die Ausfübrung des Allerhöchsten Erlasses liegt, soweit das

Strafregister in Betracht kommt, dem Registerführer ob. Bet Irehelr hat er die Entscheidung des Ersten Staatsanwalts ein⸗ zuholen. 2. Es ist nicht erforderlich, daß alle Strafnachrichten und Straflisten alsbald darauf durchgesehen werden, ob auf ihnen nach den Bestimmungen des Allerhöchsten Erlasses Löschungen vorzunehmen sind, vielmehr genügt es, wenn diese Prüfung für jede Strafnach⸗ richt und Strafliste bewirkt wird, sobald das Blatt aus anderem Anlasse gebraucht wird. Svpätestens ist mithin jedes Blatt durch⸗ zusehen unmittelbar voe Erteilung einer Auskunft auf Grund dieses Blattes oder bei Gelegenheit der nach Nr. 20 der Allge⸗ meinen Verfügung, betreffend die Einrichtung des Strafregisters usw., vom 7. Juli 1913. JIM Bl. S. 267 alle 2 Jahre vor⸗ zunehmenden Darchsicht der Registerfächer. Sobald der Register⸗ führer eine Strafnachricht oder eine Strafliste geprüft hat, hat er dies durch einen kurzen Vermerk in der rechten oberen Ecke des Blattes kenntlich zu machen.

II.

1) Der Allerhöchste Erlaß bezieht sich auf die von preußischen Zivilgerichten, preußischen Polizeibehörden oder Militärgerichten des preußischen Kontingents verhängten Strafen. Falls für die von außerpreußischen Gerichten usw. erkannten Strafen ähnliche Erlasse ergehen sollten, werden besondere Bestimmungen getroffen werden.

2) Ob die Voraussetzungen des Allerhöchsten Erlasses im Eirnzel⸗ falle vorliegen, ist vom Registerführer lediglich nach dem Inhalte des Strafregisters zu prüfen. Insdesondere ist dafüͤr, wann eine Strafe

eiger und Königlich Preußischen St.

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8 8 8 1 5 3 1— aatsanzeiger. 1916

erkannt ist, das im Strafregister eingetragene Datum maßgebend; sollten bei einem Erkenntnisse mehrere Daten eingetragen sein, so entscheidet das für den Bestraften günstigere. Auch für die Frage, ob eine Person nach dem 27. Januar 1906 bis zum 27. Januar 1916 abermals bestraft ist, kommt es auf den Registerinhalt an; gebt aber, bevor die Löschung im Reaister bewirkt ist, eine Strafnachricht ein, aus der sich ergibt, daß der Bestrafte wegen emes Verbrechens oder Vergehens vor dem 27. Januar 1916 abermals bestraft worden ist, so ist die Löschung der früheren Strafe nicht zulässiz.

3) Die Löschung ist auch dann zulässig, wenn durch ein Urteil auf mehrere Strafen nebenetnander erkannt ist, von denen feine die in dem Erlasse bezeichneten Höchstgrenzen überstelgt, 3 B. wenn durch ein Urtetl 1 Jahr Gefängnis, 6 Wochen Haft und 1000 Geld⸗ strafe verhängt ist. Ist aus dem Register ersichtlich, daß mehrere Strafen zu einer Gesamtstrafe veremiat sind, so ist der Betrag der Gesamtstrafe maß ebend, z. B. ist Löschung nicht zulässig, wenn jemand nach den Registervermerken zunächst zu 9 Monaten Gefängnis und später zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurreilt ist. Im übrigen kommt es lediglich auf die vermerkten Einzel⸗ strafen an.

4) Mit den Hauptstrafen sind alle Nebenstrafen zu löschen, ins⸗ besondere auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf die Dauer der Aberkennung. Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils und die Verurtettung zu Wertersatz gelten im Siane des Erlasses als Nebenstrafe. Mit den Vermerken über Strafen auf Grund des § 361 Ziffer 3 bis 8 des Reichsttrafgesetzbuchs sind auch die Vermerke über die aut Grund Es. 362 daselbst erlassenen Beschlüsse der Landespolizeibehörde zu

en. 5) Jede Löschung ist ausgeschlossen, wenn gegen eine Person eine Strafe vermerkt in, die wegen ihrer Höhe nicht unter den Erlaß fällt. Auf einer Strafliste, die eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnis⸗ oder Festungshaftstrafe von mehr als einem Jahre aufweist, ist mithin keine Löschung zu vermerken. Dabet bleiben Strafvermerke, die in. folge eines Wiederaufnahmeverfahrens oder auf Grund eines Etnzel⸗ gnadenerwerses gelöscht sind, außer Betracht. Eine Straf iste, auf der die zulässigen Löschungen eingetragen sind, kann demnach keine anderen ungelöschten Vermerke über Strafen, die von preußtschen Be⸗ hörden verhängt sind, mehr aufweisen, als über Uebertrerungsstrafen, die nach dem 27. Januar 1906 erkannt sind, oder andere Strafen, d nach dem 26. Januar 1916 erkannt sind.

III.

„Die Löschungen werden in derselben Weise vollzogen, wie es für Löschungen auf Grund von Einzelgnadenerweisen in Ziffer 19 der erwähnten Allgemeinen Verfügung vom 7. Jult 1913 vorgeschrieben ist; von der Befugnis, einen Stempel für die Eimntragungen zu ver⸗ wenden, wird ausgi⸗big Gebrauch zu machen sein. Auch für die Be⸗ handluͤng gelöschter Vermerte bet der Erteilung von Ausk nften gelt die Borschriften dieser Allgemeinen Verfügung (Iffer 27 in Ver⸗ bindung mit §§ 17, 17 b der Verordnung des Bundesrats vom 17. Kyrfl 1913 IM Bl. S 2686 —-). Von Ams we en wuird die Tarsach⸗ der Löschung keiner Stelle, auch nicht der Strafpoll⸗ streckungsbehörde oder dem Verurteilten mitgetentt. Dem Verurteilten ist auf Anfrage Auskunft zu ertetlen. Anfragen von Behörden, 9 bestimmte Strafen gelöscht seien, sind zu beantworten, auch wenn d anfragenden Behörde nicht das Recht zusteht, über gelöschte Vermerke Auskunft zu erfordern.

Eine weitere allgemeine Verfügung des Justizministers betrifft das Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer wegen der vor der Einberufung zu den Fahnen be⸗ gangenen Straftaten; in ihr bestimmt der Minister:

I.

Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer wegen der vor der Ein⸗ berufung zu den Fahnen begangenen Straftaten haben bis auf weiteres zu ruhen, auch wenn sie unter keinen der Allerhöchsten Erlasse über die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer fallen. Verfahren gegen etwaige Teilnehmer an der Straftat, die nicht zu den Kriegsteilnehmern gehören, sind, soweit tunlich, abzutrennen und fortzuführen. Glaubt eine Strafverfolgungsbehörde, daß die Fort⸗ führung eines Strafverfahrens gegen einen Kriegsteilnebmer wegen einer vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftat durch die Interessen der Rechtspflege gedoten sei, so hat sie meine Ent⸗ scheidung einzuholen. Vorher sind nur folche Handlungen vor⸗ zunehmen, in Anfehung deren Gefahr im Verzuge obwaltet

Diese timmungen gelten auch zugunsten von Kriegsteil⸗ nehmern, die endgültig von den Fahnen wieder entlassen sind. Gegen soiche Kriegsteilnehmer sind aber die Strafverfahren ohne weiteres fortzufetzen,

1) wenn der Beschuldigte mit Rücksicht auf den Grund der Ent⸗ lassung nach den Bestimmungen der Allerböchsten Erlasse von den Gnadenerweisen ausgeschlossen bleiben soll. wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, aber die zu verfolgende Straftat unter keinen der Allerhöchtten Eriasse über die Nieder⸗ 1 von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer fällt und die Niederschlagung abnelehnt in oder die Strafverfovigungs⸗ bebörde die Befürwortung der gnadenweisen Nrevderschlagung nicht für zuläsfsig erachtet, mweil der Beschuldigte im Hiublick auf seine Persöalichkeit oder die Schwere der Tat trutz seiner Teilnahme an dem Kriege eines Allerhöchsten Gnadenerweises

nicht würdig erscheint. n

Vollstreckung von Strafen, die gegen Kriegsteilnehmer wegen der vor der Ernderufung zu den Fahnen beuangenen Straftaten verhängt sind, ist nur mit meiner Genehmigung zulässig.

Nach endgültiger Entlassung eines Kriegsteilnehmers von den Fahnen gilt fur die Vollstreckung einer nicht im Gnadenwege er⸗ lassenen Strafe, die wegen einer vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftat verhängt ist, folgendes:

1) Die Strafvohstreckung ist ohne weiteres zu betreiben,

a. wenn die erkannte Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Rest

nach Art oder Höhe nicht innerhalb der Höüchttarenzen des

Allerböchsten Gnadenerweises vom 27. Januar 1916 über den

Erlaß von Strafen gegen Kriegs eilnehmer lieut,

b. wenn der Verurteilte wegen des Grundes der Eytlassung von

den Fahnen nach den Bestimmungen des dezeichneten Nllere

höchsten Erlasses unter II Abs. 3 Nr. 1, 2 von den Gnaden⸗ eerweisen ausgeschlossen hleihen foll.

2) In allen anderen Fällen hat die Strafvollstreckungsbehörde alsbald ohne Einleitung oder Wiederaufnahme der Strafvollftreckung mit Formularbericht unter Aktenberfügung meine über die Befürwortung eines Gnadenerweises unmittelbar einzuh

III.

Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieser elten alle Personen, bet denen die Voraus setunchen der A K fügung vom 27. Januar 1915

2)

IMBi. S. 14 untee J. 1 gegeden sind, ohne Rücksicht darauf, ob diese Voraussetzungen vor ader nach dam heutigen Tage eingetreten find. I

Die Rundverfügungen vom 23 Geptemder, 12. Novemben 19 14. 22. März, 3. Mat 1915 werden aufgehoben. 8